OGH 1Ob154/00d

OGH1Ob154/00d21.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Carmen Christina Z*****, Nicole Karoline Z*****, und Alexander Josef Z*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gerhard Z*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 1 R 77/00a-40, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vor Eingehen auf das Rechtsmittel ist der Antrag des Vaters, das "Verfahren wegen Befangenheit der beteiligten Richter in ein anderes Gericht zu verlegen", zu erörtern. Der Revisionsrekurswerber bringt dazu vor, dass die Mutter der Kinder behaupte, alle "beteiligten Personen" des Erstgerichts würden ihr "aus der Hand fressen" und sie sei "durch ihre Seminarmethoden in der Lage ... alle Richter zu beeinflussen". Nach herrschender Auffassung kann das Ablehnungsrecht auch noch nach Fällung der Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (SZ 43/104; 1 Ob 199/99t mwH; 1 Ob 273/99z ua), jedoch ist auch in diesem Fall § 21 Abs 2 JN zu beachten, wonach Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind (4 Ob 65/89; 1 Ob 90/97k). Wird der Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag an das Gericht stellt, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen (4 Ob 65/89). Es wäre Sache des Revisionsrekurswerbers gewesen, darzutun, ihm seien die geltend gemachten Ablehnungsgründe erst nach der Rekursentscheidung bekannt geworden, zumal er bereits in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung Zweifel an der Unbefangenheit des Erstgerichts äußerte (AS 169). Abgesehen davon sind Ablehnungsgründe detailliert und konkret anzugeben; dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht (1 Ob 623/92). Entspricht aber der in das Rechtsmittel aufgenommene Ablehnungsantrag nicht dem Gesetz, besteht kein Anlass, vor Entscheidung über den Revisionsrekurs eine Beschlussfassung der gemäß § 23 JN zuständigen Organe herbeizuführen (5 Ob 517/90; 1 Ob 623/92; SZ 70/260).

In der Sache selbst ist der Vater vorerst darauf zu verweisen, dass über die Obsorge mit Beschluss ON 9 rechtskräftig entschieden wurde und dass sein zwischenzeitig gestellter Antrag, die Obsorge an ihn zu übertragen, die Unterhaltsentscheidung nicht zu hindern vermag. Die vom Revisionsrekurswerber behauptete Verringerung seines Einkommens ab 1. 1. 2000 kann vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt werden, weil sich die Neuerungserlaubnis im außerstreitigen Antragsverfahren nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor Beschlussfassung in erster Instanz entstanden sind (EFSlg 67.367; ÖA 1992, 145, 5 Ob 1536/93 ua). Eine allfällige Änderung des Unterhaltstitels kann nur aufgrund neuerlichen - vom Vater nach der Aktenlage bereits gestellten - Antrags erfolgen. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist auch für jenen Zeitraum, in dem der Vater mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht zu beanstanden, weil es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass eine auch nur teilweise Verletzung des Anspruchs auf Naturalunterhalt die Pflicht zur Leistung von Geldunterhalt begründet (SZ 55/174; RZ 1992/66; 9 Ob 410/97b ua). Die vom Vater in dieser Zeit erbrachten Leistungen wurden von seiner Zahlungspflicht ohnedies in Abzug gebracht. Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 628/91). Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebensowenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Kosten der Wohnungsneubeschaffung (8 Ob 581/90; 8 Ob 1524/91 ua).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte