Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters, Herbert W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2 und 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, von der der Revisionsrekurswerber auch keine konkret überprüfbare Abweichung behauptet (Art XLI Z 9 WGN 1989), nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden (vgl Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 50). Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist in diesem Punkt nicht zu erkennen, zumal sich der Revisionsrekurswerber fast ausschließlich auf Neuerungen stützt.
Die einschneidendste Änderung des Sachverhalts (die Aufnahme einer geregelten Berufstätigkeit der Minderjährigen) ist nach dem Revisionsrekursvorbringen erst Mitte Oktober 1992, also nach der Entscheidung des Erstgerichtes (ja sogar des Rekursgerichtes) eingetreten. Dieser Umstand kann vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt werden, weil sich die Neuerungserlaubnis im außerstreitigen Antragsverfahren nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden sind (EFSlg 64.585; EFSlg 67.367; ÖA 1992, 145 ua). Selbst die Nichtbeachtung zulässiger Neuerungen stellt im allgemeinen bloß einen Verfahrensmangel dar (JusExtra 729 ua), der anläßlich eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur wahrgenommen werden könnte, wenn tragende Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens - etwa die Beachtung des Kindeswohls - auf dem Spiel stehen (vgl EFSlg 64.675; RZ 1991, 281/84 ua). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die für eine Änderung seiner Unterhaltspflicht und der darauf aufbauenden Kostenersatzpflicht nach § 39 WrJWG maßgebenden Umstände kann daher der Revisionsrekurswerber nur mit einem neuen Antrag geltend machen.
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