Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern der drei Minderjährigen ist seit 1984 geschieden. Die Obsorge kommt der Mutter Josefa G*** zu, in deren Haushalt die Kinder betreut werden. Der Vater war zuletzt auf Grund des Beschlusses des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 17.9.1987, GZ 1 b R 102/87-21, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von je S 1.950,-- für die beiden mj. Heinz Karl und Sabine Josefa sowie von S 1.530,-- für den mj. Karl John verpflichtet. Infolge eines Unterhaltserhöhungsantrages des Jugendamtes Zwettl erhöhte das Erstgericht mit Wirkung vom 1.7.1989 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den mj. Heinz Karl auf S 2.850,-- und für die beiden weiteren Kinder auf je S 2.480,-- monatlich. Das Erstgericht ging dabei von einem für die Zeit vom 1.5.1989 bis 31.7.1989 als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogenen Durchschnittseinkommen des Vaters von S 15.515,-- monatlich aus und erachtete mangels weiterer Sorgepflichten des Vaters dessen Einkommen bis zu 53 % belastbar. In diesem Einkommensteil fände die Summe der Regelbedarfssätze für die drei Minderjährigen von insgesamt S 7.810,-- Deckung. Vom Vater übernommene Kreditverbindlichkeiten und Zahlungen für Unterhaltsrückstände stellten ebensowenig eine Abzugspost dar, wie Auslagen des täglichen Lebens.
Infolge Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den mj. Heinz Karl mit S 2.450,-- und für die beiden anderen Minderjährigen mit je S 2.100,-- festsetzte und das Erhöhungsmehrbegehren abwies. Unter Einbeziehung des Arbeitseinkommens des Vaters im Monat August 1989 sowie der anteiligen Sonderzahlungen ging das Gericht zweiter Instanz von einer Bemessungsgrundlage von lediglich S 13.275,-- aus, die im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung angesichts der vorliegenden Sorgepflichten mit rund 50 % (S 6.637,50) für Unterhaltsansprüche belastbar sei. In diesem belastbaren Einkommensteil finde die Summe der Regelbedarfssätze der drei Minderjährigen nur zu 85 % Deckung, so daß eine entsprechende Kürzung vorzunehmen sei. Die vom Vater ins Treffen geführten Kreditverbindlichkeiten für im Zuge der Ehescheidung aufgenommene Kredite könnten nicht als Abzugsposten Berücksichtigung finden. Ebenso seien Auslagen für Miete als Kosten des täglichen Lebens nicht abzugsfähig. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es in ständiger Rechtsprechung die vom Landesgericht für ZRS Wien angewandte "Prozentmethode" ablehne, bei deren (allerdings in der Entscheidung nicht näher definierter) Anwendung der Vater insgesamt lediglich 48 % der Bemessungsgrundlage für die Kinder zu zahlen hätte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hat es unterlassen, die von ihm abgelehnte "Prozentmethode" des Landesgerichtes für ZRS Wien im konkreten Fall näher zu erläutern. Auch der Vater führt im Revisionsrekurs in keiner Weise aus, wie sich eine andere als die vom Gericht zweiter Instanz angewendete Berechnungsmethode konkret so für ihn auswirken könnte, daß er im Sinne seines Revisionsantrages überhaupt keinen höheren Unterhalt zu leisten hätte. Ob aber im vorliegenden Fall rund 50 % (wie vom Rekursgericht), 48 % (angeblich nach der Prozentmethode des Landesgerichtes für ZRS Wien) oder 53 % (wie vom Erstgericht) der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt der drei Minderjährigen heranzuziehen sind, ist keine, einer generellen richtungweisenden Aussage des Obersten Gerichtshofes zugängliche, sondern stets im konkreten Einzelfall jeweils nach den Vermögensverhältnissen der betroffenen Personen (des unterhaltspflichtigen Vaters, der unterhaltsberechtigten Kinder, der obsorgeberechtigten Mutter usw) zu entscheidende Bemessungsfrage. Die weiteren Argumente des Vater über die angestrebte Abzugsfähigkeit der von ihm anläßlich der Scheidungsauseinandersetzung übernommenen Kreditverbindlichkeiten für das seiner geschiedenen Frau und den Kindern "überlassene" Haus in Niedernondorf, sowie für die Anschaffung einer eigenen Wohnung hat schon das Gericht zweiter Instanz im Sinne des Art. 41 Z 5 WG-Novelle 1989 unter Hinweis auf diesbezüglich einhellige Judikatur der zweitinstanzlichen Gerichte zutreffend abgelehnt. Mit der Behauptung, seit Juli 1989 "erhalte er überhaupt keine Trennung(szulage) mehr", womit eine Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage verbunden sein kann, ist der Vater auf eine allfällige Antragstellung in erster Instanz zu verweisen.
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