OGH 5N504/99

OGH5N504/9927.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, im Verfahren 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung ist ein Verfahren zur Sachwalterbestellung für Ludwig M***** anhängig. In diesem Verfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes und gleichzeitig "den Gerichtshof erster Instanz, einschließlich des Landesgerichtspräsidiums" ab.

Mit Beschluß vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz zurück. Gleichzeitig mit einem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs lehnte Ludwig M***** sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz ab. Gleichzeitig wiederholte er sämtliche bisherigen Ablehnungen. Als Begründung führte er ganz allgemein an, beim Landesgericht Steyr seien "gegen diverse Richter Strafverfahren anhängig". Eine Trennung der einzelnen Strafverfahren oder Straftaten sei aufgrund der konkreten Fallkonstellation nicht möglich. In diesem Täterkreis seien Gerichtspersonen oder auch Gerichtsinstanzen ebenfalls als Täter oder Tatbeteiligte involviert.

Unter Zitierung von Mayer in Rechberger Rz 4 zu § 19 JN führte der Antragsteller weiters aus, daß eine pauschale Ablehnung eines ganzen Senats oder eines ganzen Gerichtes nicht zulässig sei, sondern immer nur ganz bestimmte Richter abgelehnt werden könnten. Nötigenfalls müßten detailliert gegen jeden einzelnen Richter eines Gerichts konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichts in gleicher Weise zutreffe.

Es hätten bereits alle Richter des Landesgerichtes Linz eine Befangenheitserklärung abgegeben, wobei offenkundig sei, daß nicht unwesentliche Zweifel an der Unbefangenheit bestünden.

Die Befangenheit der abgelehnten Richter gehe schon daraus hervor, daß die beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachten Verfahrenshilfeanträge bzw Amtshaftungsklagen nicht zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens gegen den Antragsteller geführt hätten (wohingegen das Landesgericht Linz aus gleichartigen Anlässen eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers anregte, was zur Einleitung des Verfahrens zur Sachwalterbestellung führte).

Das Oberlandesgericht Linz legte gemäß § 23 JN den Ablehnungsantrag des Ludwig Mayr betreffend das gesamte Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine Stellungnahme sämtlicher abgelehnter Richter zum Ablehnungsantrag sei infolge der Begründungslosigkeit des Ablehnungsantrags entbehrlich.

Gemäß § 23 JN wurde das Oberlandesgericht Linz durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofsbeschlusses beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (Fasching I, 210; 9 NA 3/88). Für die Besetzung ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des § 7 OGHG die Vorschrift des § 6 OGHG maßgeblich.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Grundsätzlich kann die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen (Fasching ZPR**2 Rz 165; EvBl 1989/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2268/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofs als Institution nur dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; 3 Ob 2228/96k; zuletzt 3 Ob 176/97x).

Dies trifft hier nicht zu. Der Antragsteller hat nicht einmal behauptet, daß auch gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz Strafanzeigen erstattet worden wären. Im übrigen wäre auch die Tatsache der Erstattung einer Anzeige gegen einen Richter durch eine Partei noch nicht genügend, um eine Befangenheit anzunehmen. Von einem Richter muß erwartet werden, daß er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattet, hätte sie es doch ansonsten in der Hand, ihr Ziel, ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen vom Richteramt auszuschließen, durch wiederholte unbegründete und substanzlose Strafanzeigen zu erreichen (1 Ob 575/91; 1 Ob 673/92; 7 Ob 619/94).

Die Ablehnungserklärung des Antragstellers gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist damit nicht ausreichend substantiiert. Es mußten daher auch keine Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Linz (§ 22 Abs 2 JN) eingeholt werden (5 Ob 307/85; 1 Ob 623/92).

Im vorliegenden Fall erfüllte der schriftliche Ablehnungsantrag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 1 JN nicht. In Anbetracht der Rechtskenntnis über den notwendigen Inhalt eines Ablehnungsantrags, die der Ablehnungswerber in seinen Ausführungen erkennen läßt, kommt ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht.

Die Erklärung des Antragstellers, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz abzulehnen, war daher zurückzuweisen.

Stichworte