zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
siehe auch §§ 11, 12, 99 Z 1, 101 Abs. 2 bis 4 und 102 Abs. 3 und 4 ASGG
Einfache Senate
§ 6.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).
siehe auch §§ 11, 12, 99 Z 1, 101 Abs. 2 bis 4 und 102 Abs. 3 und 4 ASGG
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40020364
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