Rechtssatz
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund.
VwGH vom 25.09.1965, Z 827/65; Veröff: Slg (A) 6772
1 Ob 103/73 | OGH | 11.07.1973 |
nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T1) |
1 Ob 791/76 | OGH | 19.01.1977 |
Auch; nur: Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs dargelegt ist, festhalten werden, ist kein Befangenheitsgrund. (T2) |
Bkd 36/77 | OGH | 12.09.1977 |
nur T1 |
6 Ob 549/78 | OGH | 06.04.1978 |
nur T1 |
1 Ob 596/80 | OGH | 30.04.1980 |
nur T1 |
1 Ob 622/80 | OGH | 04.06.1980 |
nur T1 |
8 Ob 546/82 | OGH | 16.09.1982 |
nur T1 |
7 Ob 523/84 | OGH | 08.03.1984 |
nur T1; Veröff: RZ 1984/81 S 252 |
11 Ns 13/85 | OGH | 25.06.1985 |
Vgl auch; nur T2 |
7 Ob 510/86 | OGH | 30.01.1986 |
nur T1 |
11 Ns 21/86 | OGH | 25.11.1986 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf die Behauptung der Teilnahme von Richtern an unrichtigen Sachentscheidungen kann ein Befangenheitsantrag nicht gestützt werden. (T3) |
14 Os 189/87 | OGH | 29.06.1988 |
nur T1; Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (kritisch Graff) |
4 Ob 36/89 | OGH | 18.04.1989 |
nur T1; Beisatz: Es genügt, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss. (T4) <br/>Veröff: RZ 1990/110 S 282 |
7 N 521/90 | OGH | 11.10.1990 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es muss sich immer um konkrete Besorgnisse einer Befangenheit handeln. Die danach in Betracht kommenden Ablehnungsgründe müssen auch von der Partei konkret und bestimmt angegeben werden. (T5) |
11 Os 98/91 | OGH | 29.10.1991 |
nur T1; Beisatz: Die insbesondere auch in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen kann, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T6) |
4 N 515/95 | OGH | 23.05.1995 |
Auch; Beisatz: Dabei ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Die durch ein jahrelanges Arzt - Patienten - Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. (T7) |
3 N 505/98 | OGH | 15.04.1998 |
nur T1; Beisatz: Die Nichterledigung eines Antrages oder Rechtsmittels in der vom Betreffenden als angemessen angesehenen Zeit begründet somit nicht den Anschein der Befangenheit. (T8) |
13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
nur T1; Beisatz: Befangenheit liegt nicht schon dann vor, wenn Tatrichter vor der Entscheidung über den Anklagevorwurf bereits in einem konnexen Strafverfahren geurteilt haben. Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung - wozu auch das Fehlen der Bereitschaft, sich mit der Verantwortung des Angeklagten losgelöst von der früheren Entscheidung auseinander zu setzen, zählt - der am Urteil mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt. (T9) |
8 ObA 215/02d | OGH | 19.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Befürchtung einer Befangenheit muss sich auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen. (T10) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T12) |
6 Ob 236/05g | OGH | 15.12.2005 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 |
6 Ob 232/05v | OGH | 15.12.2005 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 |
8 Ob 83/07z | OGH | 30.07.2007 |
nur T1; Beisatz: Dabei wird auch auf den äußeren Anschein besonderen Wert gelegt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/117 |
17 Ob 30/08y | OGH | 23.09.2008 |
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Wurde der Anschein der Befangenheit bei einem Laienrichter bejaht, der Gesellschafter einer Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen dieselben Klägerinnen vertritt. (T14) |
10 Bkd 10/09 | OGH | 08.03.2010 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Gerade im Interesse des Ansehens der Justiz selbst ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, was bedeutet, dass die Befangenheit nicht restriktiv auszulegen ist, sondern dass im Zweifelsfall die Befangenheit anzunehmen sein wird. (T15) |
9 ObA 6/12s | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T15 |
9 Nc 40/12z | OGH | 17.12.2012 |
nur T1; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T15 |
10 Bkd 7/13 | OGH | 16.12.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Allein aus der Tatsache, dass ein verurteilendes Erkenntnis gegen einen Beschuldigten in einem anderen Disziplinarverfahren ergangen ist, kann eine Befangenheit des ganzen Disziplinarrats oder eine Besorgnis, er würde aus nicht sachgerechten Motiven entscheiden, keineswegs abgeleitet werden. (T16) |
8 Ob 25/17k | OGH | 28.03.2017 |
Vgl; Beis wie T7; nur: Die durch ein jahrelanges Arzt-Patienten-Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. (T17)<br/>Beisatz: Hier waren die Richterinnen aber „lediglich einmal“ Patientin des beklagten Arztes. (T18)<br/>Beisatz: Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T19 war gleichlautend wie T17 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021 (T19)<br/>Beisatz: Der ursprüngliche hier zitierte Beisatz T20 war gleichlautend wie T18 und wurde daher gelöscht. - Juni 2021 (T20) |
2 Nc 37/19t | OGH | 21.10.2019 |
nur T1; Beisatz: Hier: Regelmäßige entgeltliche Tätigkeit des Richters als Lehrbeauftragter an einem Institut der beklagten Partei. (T21) |
2 Nc 33/20f | OGH | 03.11.2020 |
Beisatz: Hier: Der Richter behält sich vor, selbst Ansprüche in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen eine Partei geltend zu machen. (T22) |
2 Nc 27/23b | OGH | 11.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: langjährige berufliche Zusammenarbeit im selben Senat; Mitwirkung des Ehemanns an der Rechtsmittelentscheidung. (T23) |
2 Nc 33/24m | OGH | 17.07.2024 |
nur: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Befangenheit eines Hofrats des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatter in einer Rechtssache, an deren angefochtenen Entscheidung seine Ehefrau mitgewirkt hat. (T25) |
2 Nc 44/24d | OGH | 30.07.2024 |
nur T1<br/>Beisatz: Befangenheit eines Hofrats bei Mitwirkung seiner Ehefrau an der vor dem OGH bekämpften Rechtsmittelentscheidung. (T26) |
2 Nc 46/24y | OGH | 02.09.2024 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T25; Beisatz wie T26 |
Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0010OB00103_7300000_001
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