Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der erkennende Senat war bereits zu 6 Ob 600/92 mit dem vorliegenden Ablehnungsantrag des Klägers betreffend einen Senatspräsidenten und zwei Richter (Senat 2) des Oberlandesgerichtes Linz befaßt und hat den mit verspäteter Ausübung des Ablehnungsrechtes (§ 21 Abs 2 JN) durch den Kläger begründeten Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz aufgehoben und weitere Erhebungen über die Frage der Verspätung aufgetragen. An den in dieser Entscheidung dargestellten bisherigen Verfahrensverlauf, die Anträge des Klägers und die Stellungnahmen der abgelehnten Richter, die sich in ihren Äußerungen nach § 22 Abs 2 JN als nicht befangen erklärten, wird angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag des Klägers neuerlich zurückgewiesen, diesmal mangels Vorliegens tauglicher Ablehnungsgründe, sodaß auf die Frage der Verspätung nicht mehr einzugehen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (JBl 1990, 122 mit Anm von Schumacher und weiteren Nachweisen; RZ 1984/81; SZ 43/104 ua; Fasching I 200 und Lehrbuch2 Rz 164), wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (JBl 1990, 122; JBl 1968, 94).
Das Rechtsmittel geht davon aus, daß aus Entscheidungen der abgelehnten Richter deren Voreingenommenheit abzuleiten wäre: Dies beginne damit, daß ein Verfahrenshilfeantrag des Klägers und Ablehnungswerbers abgewiesen und dies von den abgelehnten Richtern (Senat 2 des Oberlandesgerichtes Linz) bestätigt worden sei; aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe sich ergeben, daß diese Ansicht ganz und gar nicht geteilt werden könne. Dem ist zu erwidern, daß aus der Bestätigung eines in erster Instanz abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages, mag es auch wegen offenbar mutwilliger Prozeßführung erfolgt sein, allein noch nicht die Voreingenommenheit der damit befaßten Richter gegenüber dem Antragsteller abgeleitet werden kann, namentlich dann, wenn wie hier nicht einmal behauptet wurde und auch jeder Hinweis dafür fehlt, daß die abgelehnten Richter nicht bereit wären, ihre im Beschluß vom 27.Mai 1991, AZ 2 R 75/91, über den Verfahrenshilfeantrag vertretene Rechtsauffassung zu überprüfen und gegebenenfalls - namentlich wenn wie hier dann ein weiteres Beweisverfahren in erster Instanz stattgefunden hat und so die Sachverhaltsgrundlage erweitert wurde - im nunmehrigen Berufungsverfahren ihre Meinung zu ändern. Das Vertreten einer bestimmten Rechtsauffassung in einem Zwischenverfahren wie über einen Verfahrenshilfeantrag bildet als rein verfahrensbezogenes richterliches Verhalten nach herrschender Auffassung keinen Grund, die Unparteilichkeit und damit Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (EvBl 1990/110 mwN auch zur deutschen Lehre und Rechtsprechung; RZ 1989/110; Fasching I 201 und Lehrbuch2 Rz 164). Auch eine differenzierte Einzelfallbetrachtung bietet unter Berücksichtigung des gesamten Aktenstandes keinen Anlaß, von dieser Auffassung hier abzugehen. Der erkennende Senat hat im übrigen in seiner Entscheidung 6 Ob 600/92 nur zur vom Oberlandesgericht Linz angenommenen Verspätung des klägerischen Ablehnungsantrages Stellung genommen.
Weiters wird im Rechtsmittel vorgetragen, sodann sei (zu Unrecht) der Ablehnungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen worden. Daraus kann sich schon deshalb auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter nicht ergeben, weil diese an der Entscheidung über den Ablehnungsantrag gar nicht beteiligt waren. Auf die noch im Ablehnungsantrag aufgestellte - zufolge des gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (§§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) unzutreffende - Behauptung, die Befangenheit ergebe sich auch daraus, daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für unzulässig erklärt worden sei, kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger selbst zu tragen.
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