European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00069.24F.1128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache * in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass einPartner der in diesem Verfahren als Vertreterin der Beklagten einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei seit Längerem mit ihm wöchentlich im selben Laufclub trainiere. Anlässlich dieser Trainings fänden regelmäßig persönliche Gespräche statt, wobei auch juristische Themen Gegenstand seien. Der vorliegende Fall sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der ihm gut bekannte Partner der Beklagtenvertreterin hier für seine eigene Mutter einschreite und deshalb nicht nur als Rechtsvertreter beteiligt sei, sondern am Prozessausgang ein besonderes persönliches Interesse habe. Es könnte daher ein Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtungsweise seine Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn er sich subjektiv nicht befangen fühle.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[3] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit oder der Beeinflussbarkeit durch unsachliche Motive entstehen könnte (RS0045975; RS0046052), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit hervorzurufen (RS0045935).
[4] 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit hier deshalb gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, durch den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu einem Partner der einschreitenden Beklagtenvertreterin, der der Beklagten außerdem unmittelbar nahe steht, könnte die Willensbildung des * beeinflusst werden.
[5] 3. Aus diesem Grund ist iSd § 19 Z 2 JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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