OGH 1Ob4/85

OGH1Ob4/8520.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.Doz. Dr.Wolfgang VOGEL, Wien 3, Weyrgasse 3/13, wider die beklagten Parteien 1. die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A, Dr. B, Dr. C, Dr. D und Dr. E sowie

2.) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dr. JANN, Dr. F, Dr. G, Dr. H und Dr. I, alle Wien 1, Judenplatz 11, in eventu 3.) REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen S 5,000.000,-- infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.Jänner 1985, GZ 13 Nc 2/84-2, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zum Zwecke der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Betrag von S 5 Mio. gegen Mitglieder des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes, in eventu gegen die REPUBLIK ÖSTERREICH. In der gleichzeitig überreichten Klage wird ausgeführt, der Akademische Senat der Universität Wien habe seine, des Klägers, Weiterbestellung als Universitätsassistent über den 30.4.1978 hinaus mit der Begründung verweigert, daß die Erforschung des österreichischen Steuerrechts mittels der vom Kläger entwickelten analytisch-experimentellen Methode nicht zum Aufgabenbereich einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gehöre. Diese offenkundig gesetzwidrige Entscheidung des Akademischen Senats der Universität Wien stelle das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt dar. Er habe gegen die willkürliche Verweigerung seiner Weiterbestellung Abhilfe durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof gesucht, doch seien beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes seien als verbrecherisch zu qualifizieren. Gemäß § 2 Abs. 3 AHG könne ein Amtshaftungsanspruch aus einem Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeleitet werden, doch sei diese Bestimmung gleichheitswidrig. Der Ausschluß der Haftung des Organs (§ 1 Abs. 1 AHG) könne sinnvollerweise nur dann Platz greifen, wenn ein Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger gegeben sei. Das Erstgericht lehnte den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Bei Beurteilung der Aussichten der Rechtsverfolgung sei das Erstgericht an die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AHG gebunden, eine Befugnis zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens stehe ihm nicht zu. Demnach sei die Rechtsverfolgung als aussichtslos zu erachten.

In dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Paul J, Dr.Otto K und Dr.Gerhard L als befangen ab. Die Frage der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sei von den genannten Richtern schon in der im Verfahren 52 Cg 1021/83 ergangenen Rekursentscheidung vom 17. November 1983 geprüft und seine Argumentation, wonach der Ausschluß der Amtshaftung für Schäden, die auf verbrecherische Akte von Richtern eines Höchstgerichtes zurückzuführen sei, verfassungswidrig sei, abgelehnt worden.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Umstände, die eine Befangenheit mit Grund befürchten ließen, lägen nicht vor, weil die Behauptung des Klägers, seine Argumente seien in der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.11.1983

übergangen und nicht behandelt worden, unrichtig sei. Der Umstand, daß Richter bereits in einem weitgehend gleichgelagerten Fall gegen die Rechtsmeinung des Klägers entschieden, sei kein Grund, ihre Unbefangenheit ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragstellers kommt Berechtigung nicht zu.

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einleitung eines Rechtsstreits. Schon in diesem Verfahrensstadium, somit vor Einleitung des eigentlichen Rechtsstreits, ist, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 33/122 ausgesprochen hat, ein Ablehnungsantrag möglich, weil gemäß § 63 Abs. 1 ZPO bei Bewilligung der Verfahrenshilfe geprüft werden muß, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint, demnach eine gewisse rechtliche Beurteilung der Sache bereits in diesem Verfahrensstadium stattzufinden hat. Durch § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig. Darunter fallen alle Entscheidungen, die Gegenstände betreffen, die im siebenten Titel des ersten Abschnitts der ZPO (§§ 63 bis 73 ZPO) geregelt sind (4 Ob 134/84; EFSlg. 34.834; EvBl. 1977/175; EvBl. 1975/34;

Fasching Komm. ErgBd 58; Fasching, Lehrbuch Rz 2020), gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RZ 1980/65). Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Rechtsmittelausschluß auch für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern in diesem Verfahrensstadium zu gelten habe, sodaß die Bestimmung des § 24 Abs. 2 JN, die eine vollständige Ordnung des Rechtsmittelzuges eigener Art beinhaltet (EvBl. 1977/173; RZ 1955, 95;

JBl. 1951, 488; SZ 18/6), ohne Einschränkung zur Anwendung gelangt. Der erhobene Rekurs ist daher zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen im Sinne des § 19 Z 2 JN anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteilichen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RZ 1984/81;

SZ 43/104 u.a.). Derartige Motive schließt der Rekurswerber selbst aus.

Demzufolge ist der Ablehnungsantrag nicht gerechtfertigt.

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