OGH 8Nc28/06v

OGH8Nc28/06v31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L*****, gegen die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ob 121/05z bzw Nichtigerklärung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 242/95p des Handelsgerichtes Wien (Streitwert EUR 236.186,71 sA) nunmehr „Wiedereinsetzung", über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für das im Spruch genannte Wiederaufnahmeverfahren, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 10. Senat zuständig. Dieser hat eine als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage gewertete Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 mit Beschluss vom 24. 10. 2006 zurückgewiesen. In dem daraufhin gestellten „Wiedereinsetzungsantrag" hat die klagende Partei alle Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des 10. Senates abgelehnt. Im Wesentlichen stützt sich die Antragstellerin dabei darauf, dass sie bei der Bezeichnung der Rechtssache auf der ersten Seite ihrer zurückgewiesenen Eingabe die Worte „Verfahrenshilfe beantragt" festgehalten habe und dies den Richtern des 10. Senates hätte auffallen müssen.

Die betroffenen Richter haben sich als nicht befangen erklärt. Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg festzuhalten ist, dass für den hier maßgeblichen Befangenheitsantrag im Zusammenhang mit einem behaupteten Verfahrenshilfeantrag die Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist (vgl § 72 Abs 3 ZPO; OGH 6 Ob 659/88). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0045949 mwN; RIS-Justiz RS0046052 mwN; Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 5; Mayr in Rechberger ZPO2 § 19 JN Rz 4). Es darf damit aber nicht die Möglichkeit geboten werden, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS-Justiz RS0109379; RIS-Justiz RS0109379).

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RIS-Justiz RS0045935 mwN). Bei der Befangenheit geht es im Ergebnis um unsachliche psychologische Motive, die eine unparteiische Entscheidung hemmen können (RIS-Justiz RS0045975 mwN). Die Antragstellerin kann aber keinerlei Befangenheitsgründe nachweisen. Ihre Ausführungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die betroffenen Richter eine bestimmte Wortfolge als Verfahrenshilfeantrag hätten verstehen müssen, laufen auf eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung hinaus. Selbst eine solche allein vermöchte aber keine Befangenheit eines Richters nachzuweisen (RIS-Justiz RS0111290 mwN etwa OGH 9 Ob 85/06), weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen und die Geltendmachung insoweit unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0111658 mwN, 1 N 506/99 uva). Im Übrigen ist die Antragstellerin aber auch auf den ihr vor der Zurückweisung ihres Antrages zugegangenen Verbesserungauftrag des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 2006 zu verweisen, der mangels Adresse, an der zugestellt hätte werden können, durch Hinterlegung beim Postamt 1040 Wien ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt wurde.

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