OGH 4N515/95

OGH4N515/9523.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr.Elisabeth H*****, vertreten durch Dr.Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Theodor F*****, wegen Bestellung eines Heiratsgutes (Streitwert S 1,5 Mio.), über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Ekkehard S***** den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit außerordentlichem Revisionsrekurs vorgelegte Akt 3 Nc 137/94p ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 7 Ob 1583/95 dem Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ekkehard S***** als Berichterstatter angefallen. Hofrat Dr.Ekkehard S***** war von etwa 1987 bis 1991 Patient des Antragsgegners. Er hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diesen Umstand Gründe vorliegen, die den Anschein der Befangenheit erwecken; er fühle sich aber nicht befangen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten läßt (JBl 1990, 122 mit Anm von Schumacher mwN). Dabei ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (7 Ob 574/93 mwN). Die durch ein jahrelanges Arzt-Patient-Verhältnis entstehende Bekanntschaft kann den Anschein der Befangenheit erwecken. Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben, auch wenn sich Hofrat Dr.Ekkehard S***** nicht befangen fühlt.

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