Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird betreffend den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs iR ***** zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen.
Text
Begründung
Für die Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 9. Senat zuständig. Der Vater lehnt in seinen außerordentlichen Revisionsrekursen vier Mitglieder des Senats und den früheren Vorsitzenden, der sich bereits im Ruhestand befindet, als befangen ab. Ohne konkrete Entscheidungen zu nennen, stützt sich der Vater darauf, dass der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit „alle entsprechenden Rechtsmittel“ als unzulässig zurückgewiesen habe. Der Senat habe sich „niemals näher mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst“, woraus eine gewisse Einseitigkeit erkennbar sei. Der Anschein der Befangenheit sei durch die „einseitige Beschlussfassung“ ohne Berücksichtigung seiner Argumente gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach wie vor im Senat tätigen Richter erklärten, nicht befangen zu sein.
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Der abgelehnte Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs befindet sich bereits im Ruhestand. Insoweit ist der Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen (9 Nc 9/08k).
2. Hinsichtlich der anderen abgelehnten Richter liegt keine Befangenheit vor. Zwar hat der Senat 9 bereits mehrfach über Rechtsmittel des Vaters in der Pflegschaftssache seiner Kinder entschieden (9 Ob 54/10x; 9 Ob 44/11b; 9 Ob 11/12a; 9 Ob 44/12d), jedoch zeigen seine pauschalen Behauptungen keinen tauglichen Befangenheitsgrund auf. Weder die angebliche Unrichtigkeit von Gerichtsentscheidungen noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung rechtfertigen eine Ablehnung (RIS‑Justiz RS0111290). Der Umstand, dass Rechtsmittel des Vaters zurückgewiesen wurden, ist in keiner Weise ein Beleg für eine „gewisse Einseitigkeit“. Der Vater führt die Argumente, die nicht berücksichtigt worden sein sollen, auch gar nicht an. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Dieses soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RIS‑Justiz RS0111290). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Ablehnungssenats, die Rechtmäßigkeit der von anderen Senaten vertretenen Rechtsansicht zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0046047).
Dem Ablehnungsantrag ist daher ein Erfolg zu versagen.
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