OGH 7Nc23/13m

OGH7Nc23/13m4.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** 2. W*****, 3. T*****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Schanda und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH, 2. Mag. P***** P*****, beide *****, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen 242.282,82 EUR sA, über den Antrag der beklagten Parteien auf Ablehnung der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für das Verfahren 4 Ob 182/13p ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 4. Senat zuständig.

Dessen Vorsitzende Vizepräsidentin ***** und die Hofräte ***** werden von den Beklagten als befangen abgelehnt. Sie stützen sich darauf, dass die abgelehnten Mitglieder des 4. Senats an der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 9. 2008, 17 Ob 12/08a, beteiligt gewesen seien und pflichtwidrig die Rechtssache nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hätten. Es werde daher deren Befangenheit geltend gemacht.

Die Klägerinnen sprachen sich gegen den Ablehnungsantrag aus.

Die abgelehnten Richter erklärten in ihrer Stellungnahme, nicht befangen zu sein.

In der Entscheidung 17 Ob 12/08a wurde die Nichtvorlage an den EuGH ausführlich und unter Berücksichtigung der behaupteten Präzedenzfälle begründet. Das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung rechtfertigt keine Ablehnung (RIS-Justiz RS0045916; RS0111290 [T2]). Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind demnach nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Dieses soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RIS-Justiz RS0111290). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Ablehnungssenats, die Rechtmäßigkeit der von anderen Senaten vertretenen Rechtsansicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0046047).

Der Ablehnungsantrag ist daher nicht berechtigt.

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