OGH 1Ob169/16h

OGH1Ob169/16h27.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Mai 2015, GZ 7 Nc 1/15b‑4, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00169.16H.0927.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Das Landesgericht Klagenfurt entzog dem Antragsteller die ihm zuvor im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und f sowie Z 3 ZPO bewilligte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund gemäß § 68 Abs 2 ZPO zur Gänze. Der Antragsteller erhob dagegen Rekurs. Aus Anlass des Rekurses unterbrach das Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 5/15t das Rechtsmittelverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts nach § 6a ZPO.

Mit seiner Eingabe vom 19. 3. 2015 beantragte der Antragsteller die Delegierung des Verfahrens nach Wien, erhob eine Strafanzeige und lehnte den Senat 5 des Oberlandesgerichts Graz ab. Der Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof zu AZ 1 Nc 15/15v zurückgewiesen.

Die abgelehnten Richter gaben in ihrer Stellungnahme zur Ablehnung an, nicht befangen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Graz (als Erstgericht) den „Ablehnungsantrag“ zurück. Die pauschale Ablehnung der Mitglieder des Senats 5 sei unzulässig. Der Antragsteller bleibe jegliche konkrete, nachvollziehbare Begründung seines Ablehnungsbegehrens betreffend die einzelnen Mitglieder des Senats schuldig, außer dass er offenbar nicht gewillt sei, Entscheidungen dieses Senats zu akzeptieren.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Zwischenzeit zu GZ G 306/2015‑4 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG auf Aufhebung unter anderem des § 6a ZPO abgewiesen.

2. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS‑Justiz RS0006000; RS0035708). Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS‑Justiz RS0006000; RS0113115 [T1]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der handschriftlich selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (1 Ob 90/14p; vgl RIS‑Justiz RS0036113).

3. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen (§ 22 Abs 1 JN) führen eine Ablehnung nicht gesetzmäßig aus und können daher nicht auf ihre inhaltliche Berechtigung überprüft werden (RIS‑Justiz RS0045983 [T13]; RS0046005 [T12]; RS0046011 [T3, T6]). Die angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet keinen Ablehnungsgrund nach § 19 JN (RIS‑Justiz RS0111290 [T8]).

Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein, vermag doch der Antragsteller keinen tauglichen Ablehnungsgrund hinsichtlich auch nur eines bestimmten Mitglieds des Senats 5 des Oberlandesgerichts Graz darzulegen.

Stichworte