OGH 8Ob163/22m

OGH8Ob163/22m16.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H* F*, hier: wegen Ablehnung von Richtern, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Oktober 2022, GZ 16 Nc 22/22i‑2, mit dem der Ablehnungsantrag des Beklagten vom 15. September 2022 zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00163.22M.1216.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Im Ausgangsverfahren wurde mit Urteil vom 30. 11. 2020 dem Klagebegehren stattgegeben. Der Beklagte erhob dagegen Berufung, gleichzeitig lehnte er die Erstrichterin als befangen ab.

[2] Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Ablehnungssenats des Erstgerichts zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge. Seine Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil blieb ebenfalls erfolglos.

[3] Der Beklagte lehnte daraufhin die an der Berufungsentscheidung beteiligten Richter als befangen ab. Diesen Antrag wies der Ablehnungssenat des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 22. 8. 2022 zurück.

[4] In der Folge lehnte der Beklagte mit Eingabe vom 15. 9. 2022 auch die an der zuletzt genannten Ablehnungsentscheidung beteiligten Richter ab.

[5] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht – insofern als Erstgericht – auch diesen neuerlichen Ablehnungsantrag als unbegründet zurück, und zwar mit dem gemäß § 86a Abs 2 ZPO beigefügten Hinweis, dass weitere Schriftsätze, die aus verworrenen, unklaren, sinn- und zwecklosen Ausführungen bestehen, in Hinkunft ohne Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen würden.

[6] Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten und Ablehnungswerbers ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Die behauptete Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens liegt nicht vor. Aus einem vermeintlichen Verstoß gegen § 183 GeO kann nach ständiger, dem Ablehnungswerber bekannter Rechtsprechung keine Nichtigkeit abgeleitet werden (6 Ob 113/22v; 1 Ob 159/22x ua).

[8] 2. Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beifügung des Datums der Unterfertigung nicht notwendig ist (3 Ob 60/22b; 1 Ob 159/22x ua). Ein Nichtigkeitsgrund wird daher nicht nachvollziehbar dargelegt.

[9] 3. Der Rechtsrüge kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.

[10] Der Rekurswerber wiederholt sein bereits im Ablehnungsantrag erstattetes Vorbringen, ohne aber darzulegen, inwieweit sich die abgelehnten Richter bei iher Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten hätten lassen.

[11] Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach die im Ablehnungsantrag vorgebrachte Unrichtigkeit bzw Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts und eine diesem vorgeworfene mangelhafte Stoffsammlung bzw Verfahrensführung für sich allein keinen Ablehnungsgrund bilden können (vgl RS0111290; RS0045916), setzt sich der Rekurs nicht auseinander.

[12] Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das Erstgericht den Ablehnungsantrag bereits aufgrund des Vorbringens, das keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen ließ, zurückgewiesen hat.

[13] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 Abs 1 und 50 ZPO. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588).

Stichworte