OGH 2Ob106/17b

OGH2Ob106/17b20.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin  Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter im Ablehnungsverfahren betreffend eine Staatsanwältin und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Feldkirch sowie Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch sowie den Vorsteher des Bezirksgerichts Bregenz (in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. August 2010 verstorbenen Dkfm. E***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. April 2017, GZ 2 Nc 8/17t‑3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00106.17B.0620.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung einer Staatsanwältin und zweier Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Feldkirch sowie aller, davon einiger namentlich genannter Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch sowie des Vorstehers des Bezirksgerichts Bregenz durch den Ablehnungswerber.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als funktionell erste Instanz (§ 23 JN) hat diesen Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit den Anträgen,

„1. die Befangenheit der Richter des LG Feldkirch, insbesondere Mag. N. M*****, Dr. Z*****‑C*****, Dr. H. B*****, Dr. N. M***** und RidBG Bregenz Dr. C. M*****, RidBG Bregenz Dr. W. M*****, DDr. D***** zuzuerkennen und dem Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit zu folgen.

2. die Beschlüsse seit 2011, insbesondere jene von RidBG Bregenz Dr. M*****, RidBG Bregenz Dr. W. M*****, DDr. D*****, RidLG Feldkirch Dr. T*****‑C*****, Mag. N. M*****, RidLG Feldkirch Dr. H. B*****, Dr. N. M*****, Dr. P***** wegen Befangenheit aufzuheben.“

Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs, der keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf (vgl 3 Ob 229/11i), ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt.

1. Den Ablehnungsantrag betreffend eine Staatsanwältin und zweier Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Feldkirch hält der Rekurswerber nicht aufrecht, weshalb darauf nicht eingegangen werden muss. Überdies wäre zur Entscheidung über Befangenheiten von Staatsanwälten nicht das Gericht, sondern gemäß § 47 Abs 3 StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft, im Fall der Befangenheit des Leiters dieser Behörde der Leiter der übergeordneten Behörde, zuständig.

2. Dass die pauschale Ablehnung „der“ (gemeint offenbar „aller“) Richter eines Gerichtshofs (hier des Landesgerichts Feldkirch) nicht zulässig ist, hat bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt (RIS-Justiz RS0046005; RS0046011 [T3, T6]).

3. Betreffend die namentlich genannte Richterin des Landesgerichts Feldkirch Dr. Z*****‑C***** und den namentlich genannten Richter des Landesgerichts Feldkirch Dr. N. M***** ist auf die erstgerichtlichen Feststellungen zu verweisen, wonach die erstgenannte Richterin seit 8. 10. 2016 in Karenzurlaub und der zweitgenannte Richter im dauernden Ruhestand ist.

4. Zur Richterin des Landesgerichts Feldkirch Mag. N. M***** ist Folgendes auszuführen: Frühere Entscheidungen über die Ablehnung der genannten Richterin sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dass die Richterin „offenbar“ den Auftrag von Dr. H. B***** hatte, „jeden Antrag des Rekurswerbers abzuweisen“, ist nicht festgestellt und lediglich eine durch nichts belegte bloße Vermutung des Rekurswerbers. Zu vorliegenden oder behaupteten Fehlern der Richterin in der Verfahrensführung hat schon das Erstgericht darauf verwiesen, dass es sich dabei um Akte der Rechtsprechung handelt und dass die Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0111290).

5. Zum Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch Dr. H. B*****: Die Ausführungen des Rekurswerbers zeigen keine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses auf und sind insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie nicht von den Feststellungen ausgehen (zB angeblicher Auftrag an die Verlassenschaftsrichterin, die Verlassenschaft bis Ende 2015 abzuschließen; das Motiv sei, den umfangreichen Akt „los zu werden“ uam). Wenn der Rekurswerber meint, es müsse hinsichtlich der behaupteten Befangenheit eine „Gesamtschau“ angestellt werden, es dürften nicht die einzelnen Vorwürfe in Art einer „Salamitaktik“ getrennt betrachtet werden, so ist zu entgegnen, dass sich das Erstgericht mit den einzelnen Vorwürfen des Ablehnungswerbers auseinandergesetzt hat und zu jedem einzelnen Vorwurf einen Ablehnungsgrund verneint hat. Auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer nicht gegebener Ablehnungsgründe begründet keinen Ablehnungsgrund.

6. Zum Vorsteher des Bezirksgerichts Bregenz Dr. W. M*****: Welches Gericht zur Entscheidung über dessen Ablehnung zuständig ist (vgl § 23 JN: entweder das Landesgericht Feldkirch oder – wegen dessen geltendgemachter Befangenheit – das Erstgericht), steht erst fest, wenn über die Berechtigung der Ablehnung der Richter des Landesgerichts Feldkirch rechtskräftig abgesprochen worden ist. Dies war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts noch nicht der Fall. Mit der vorliegenden Entscheidung steht rechtskräftig fest, dass die Befangenheit der darin namentlich genannten Richter des Landesgerichts Feldkirch nicht vorliegt, weshalb dieses und nicht das Erstgericht für die Behandlung der Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichts Bregenz zuständig ist.

7. Die Richter des Bezirksgerichts Bregenz Dr. C. M***** und DDr. D***** waren nicht Gegenstand des Ablehnungsantrags.

8. Die im 2. Punkt seines Rekursantrags im Einzelnen nicht genannten „Beschlüsse seit 2011“ können im Ablehnungsverfahren nicht aufgehoben werden. Dies ist oder war Gegenstand von Rechtsmitteln gegen diese Beschlüsse.

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