Rechtssatz
Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.
3 N 7/88 | OGH | 14.12.1988 |
nur: Kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat. (T1) |
4 Ob 36/89 | OGH | 18.04.1989 |
Beisatz: Auch kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter seine Rechtsansicht in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat. (T2) Veröff: RZ 1989/110 S 282 |
1 Ob 13/90 | OGH | 21.05.1990 |
nur T1; Veröff: EvBl 1990/145 S 743 |
5 Ob 528/91 | OGH | 25.06.1991 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist nämlich durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens. (T3) |
10 Ob 518/94 | OGH | 27.09.1994 |
Beisatz: Hier: Kein Ablehnungsgrund, wenn ein Richter in einem Vergleichsvorschlag von einer bestimmten Rechtsansicht ausgeht. (T4) |
3 N 518/97 | OGH | 15.10.1997 |
nur: Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat. (T5); Beis wie T2 |
6 Ob 268/98z | OGH | 15.10.1998 |
Auch; nur: Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. (T6); Beis wie T3 |
6 Ob 90/05m | OGH | 19.05.2005 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 93/05b | OGH | 19.05.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. (T7)<br/>Beisatz: Weder die Veröffentlichung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf in Form eines Zitats geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. (T8) |
6 Ob 235/05k | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9) |
10 Bkd 10/09 | OGH | 08.03.2010 |
Auch; Beisatz: Auch die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung kann nicht zum Gegenstand eines erfolgreichen Ablehnungsverfahrens verwendet werden, es sei denn, es läge eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung vor. (T10) |
9 Nc 6/11y | OGH | 04.05.2011 |
nur T5; Beis wie T2; Beis wie T9 |
6 Nc 18/11s | OGH | 13.10.2011 |
Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt. (T11)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T12) |
1 Ob 156/23g | OGH | 23.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats. (T13) |
10 Ob 37/24z | OGH | 10.09.2024 |
nur: Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0070OB00562_8600000_001
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