OGH 7Ob562/86; 1Ob2/88; 3N7/88; 4Ob36/89; 1Ob13/90; 9ObA68/91; 5Ob528/91; 6Ob607/93; 7Ob559/94; 10Ob518/94; 5Ob541/95; 5Ob80/97v; 3N518/97; 9ObA370/97w; 9ObA1/98g; 7Ob161/98x; 6Ob268/98z; 6N2/99 (RS0045916)

OGH7Ob562/86; 1Ob2/88; 3N7/88; 4Ob36/89; 1Ob13/90; 9ObA68/91; 5Ob528/91; 6Ob607/93; 7Ob559/94; 10Ob518/94; 5Ob541/95; 5Ob80/97v; 3N518/97; 9ObA370/97w; 9ObA1/98g; 7Ob161/98x; 6Ob268/98z; 6N2/9910.9.2024

Rechtssatz

Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.

Normen

JN §19

7 Ob 562/86OGH24.04.1986
1 Ob 2/88OGH24.02.1988
3 N 7/88OGH14.12.1988

nur: Kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat. (T1)

4 Ob 36/89OGH18.04.1989

Beisatz: Auch kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter seine Rechtsansicht in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat. (T2) Veröff: RZ 1989/110 S 282

1 Ob 13/90OGH21.05.1990

nur T1; Veröff: EvBl 1990/145 S 743

9 ObA 68/91OGH29.05.1991

Auch; nur T1; Veröff: RdW 1992,119

5 Ob 528/91OGH25.06.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist nämlich durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens. (T3)

6 Ob 607/93OGH21.10.1993

Auch

7 Ob 559/94OGH29.06.1994
10 Ob 518/94OGH27.09.1994

Beisatz: Hier: Kein Ablehnungsgrund, wenn ein Richter in einem Vergleichsvorschlag von einer bestimmten Rechtsansicht ausgeht. (T4)

5 Ob 541/95OGH28.11.1995

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 80/97vOGH08.04.1997

Vgl auch; Beis wie T4

3 N 518/97OGH15.10.1997

nur: Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat. (T5); Beis wie T2

9 ObA 370/97wOGH26.11.1997

Auch

9 ObA 1/98gOGH25.02.1998

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 161/98xOGH09.06.1998

Auch; Beis wie T3

6 Ob 268/98zOGH15.10.1998

Auch; nur: Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. (T6); Beis wie T3

6 N 2/99OGH28.05.1999

Vgl auch; nur T6

2 Ob 227/00xOGH08.09.2000

Auch

5 Ob 113/01fOGH15.05.2001

Vgl auch; nur T6

6 Ob 274/01iOGH29.11.2001

Beis wie T3

4 Ob 38/05zOGH14.03.2005

Auch; Beis wie T3

6 Ob 90/05mOGH19.05.2005

Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 93/05bOGH19.05.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. (T7)<br/>Beisatz: Weder die Veröffentlichung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf in Form eines Zitats geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. (T8)

6 Ob 235/05kOGH03.11.2005

Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9)

6 Ob 236/05gOGH15.12.2005

Beis wie T9

6 Ob 232/05vOGH15.12.2005

Beis wie T9

9 Ob 85/06zOGH11.08.2006
4 Ob 217/07aOGH11.12.2007
8 Ob 121/09sOGH22.10.2009

Auch

10 Bkd 10/09OGH08.03.2010

Auch; Beisatz: Auch die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung kann nicht zum Gegenstand eines erfolgreichen Ablehnungsverfahrens verwendet werden, es sei denn, es läge eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung vor. (T10)

7 Nc 10/10wOGH14.07.2010

Auch

2 Ob 96/10xOGH15.09.2010

Auch

1 Ob 6/11fOGH31.03.2011

Auch; nur T6

9 Nc 6/11yOGH04.05.2011

nur T5; Beis wie T2; Beis wie T9

9 Nc 7/11wOGH27.04.2011

nur T1; Beis wie T2

9 Nc 19/11kOGH25.11.2011

Auch; Beis wie T2

6 Nc 18/11sOGH13.10.2011

Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt. (T11)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T12)

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T9

1 Ob 206/12vOGH15.11.2012

Auch; nur T1

7 Nc 23/13mOGH04.11.2013

Auch; Ähnlich nur T6

3 Ob 18/14iOGH30.04.2014

Auch

2 Ob 4/17bOGH28.03.2017

Auch

9 Ob 18/18iOGH21.03.2018
8 Ob 53/18dOGH27.04.2018

Auch

1 Ob 83/21vOGH14.12.2021

Vgl

8 Ob 163/22mOGH16.12.2022

Vgl

1 Ob 156/23gOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats. (T13)

10 Ob 37/24zOGH10.09.2024

nur: Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0070OB00562_8600000_001

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