OGH 10Ob518/94

OGH10Ob518/9427.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse B*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger, Dr.Johannes Hochleitner, Dr.Erich Kaltenbrunner, Dr.Axel Zaglits und Mag.Günther Eybl, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Dr.Reinhard J*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 3,623.064,20 S sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Juni 1994, GZ Nc 207/94-3 den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg wurde das von der klagenden Partei gegen den Beklagten erhobene Begehren auf Zahlung eines Betrages von 3,623.064,20 S abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung.

Unter Hinweis auf zwei unter einem vorgelegte eidesstättige Erklärungen führte der Beklagte in der Berufungsbeanwortung aus, die klagende Partei sei sich der Unrechtmäßigkeit ihrer Vorgangsweise durchaus bewußt. Der Klagevertreter habe bereits vor Schluß der Verhandlung erster Instanz gegenüber einem Sachverständigen geäußert, die klagende Partei werde den Prozeß "mit Bomben und Granaten" verlieren, sie habe jedoch beim Obersten Gerichtshof einen Mann, der großes Interesse daran habe, daß dieser Prozeß in den oberen Instanzen gewonnen werde.

Mit der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung gab der Vorsitzende des Senates ***** des Oberlandesgerichtes Linz, Dr.K*****, neben der Ankündigung eines Vergleichsvorschlages 1:1 bekannt, mit dem in den Beilagen zur Berufungsbeantwortung beschriebenen Richter des Obersten Gerichtshofes aufgrund gemeinsamer beruflicher Tätigkeit beim Oberlandesgerichtes Linz befreundet zu sein, sich aber deshalb nicht befangen zu fühlen.

Diesen Hinweis machte der Beklagte zum Gegenstand seines Ablehnungsantrages. Auffällig sei zunächst, daß Dr.K***** den namentlich nicht genannten Richter des Obersten Gerichtshofes sofort identifiziert habe. Aufgrund des Zugeständnisses der Freundschaft zu diesem Höchstrichter wäre zu erwarten gewesen, daß sich der Vorsitzende des Berufungssenates für befangen erkläre, zumal im Hinblick darauf, daß die Prozeßgegnerin auf die Hilfe eines Höchstrichters hingewiesen habe, das Bestehen eines freundschaftlichen Verhältnisses die Besorgnis einer Befangenheit begründen müsse. Dazu komme, daß der in der Ladung bekanntgegebene Vergleichsvorschlag sachlich und rechtlich absolut unverständlich sei; darin komme eine Befangenheit zum Ausdruck.

Der abgelehnte Richter erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.

Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag zurück. Die Funktion Dris.G***** als Staatskommissär der klagenden Partei sei in der eidesstättigen Erklärung bezeichnet worden, so daß die Idenifizierung des namentlich nicht genannten Richters des Obersten Gerichtshofes eindeutig gewesen sei. Als Staatskommissär sei Dr.G***** nicht Organ der klagenden Partei, sondern staatliches Aufsichtsorgan. Im Rechtsstreit sei weder eine Aussage oder Tätigkeit des Staatskommissärs zu würdigen noch habe der Ablehnungswerber dargetan, daß der vorliegende Rechtsstreit irgendwelche persönliche oder mit dem Amt verbundene Konsequenzen für ihn zeitigen könnte. Die vom Beklagten berichtete Äußerung des Klagevertreters, die Gegenstand der eidesstattlichen Erklärungen sei, sei nicht geeignet, die Vermutung oder Befürchtung aufkommen zu lassen, daß sich der mit Dr.G***** befreundete Vorsitzende des Berufungssenates bei seiner Mitwirkung bei der Berufungsentscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten werde leiten lassen. Auch der den Parteien übermittelte Vergleichsvorschlag lasse eine Befangenheit nicht erkennen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Eingangs seines Rechtsmittels erklärt der Beklagte, alle Mitglieder des Obersten Gerichtshofes wegen Befangenheit abzulehnen, die mit Dr.G***** in freundschaftlicher Beziehung oder in einem Verhältnis stehen, das über die bloße berufliche Kontaktaufnahme hinausgeht; da dem Beklagten die Zusammensetzung des Senates, der über den Rekurs zu entscheiden habe, namentlich nicht bekannt sei, müsse die Ablehnung in dieser Form erfolgen. Es kann unerörtert bleiben, ob eine Ablehnung in dieser Form, ohne namentliche Nennung der Richter, deren Befangenheit behauptet wird zulässig ist. Aufgrund entsprechender Äußerungen der Mitglieder des erkennenden Senates ist davon auszugehen, daß keiner der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richter in einem über die berufliche Bekanntschaft hinausgehenden Naheverhältnis zu Dr.***** steht. Nur für diesen Fall hat der Beklagte aber die Ablehnung geltend gemacht. Es bestand daher keine Veranlassung, eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag herbeizuführen.

Fest steht, daß Dr.G*****, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes, Staatskommissär der klagenden Partei ist. Daß er in dieser Funktion kein Organ der klagenden Partei ist, sondern ein staatlich bestelltes Aufsichtsorgan mit dem in § 29 Sparkassengesetz umschriebenen Wirkungskreis, hat das Oberlandesgericht Linz bereits zutreffend ausgeführt. Die Freundschaft eines Richters mit dem Staatskommissär, der als solcher am Verfahren in keiner Weise beteiligt ist und auch vom Ausgang des Prozesses nicht betroffen wird, begründet keine Befangenheit in einem Rechtsstreit der Sparkasse. Abgesehen von diesen Fakten liegt nur die Behauptung vor, der Klagevertreter habe erklärt, "der Mann beim Obersten Gerichtshof habe großes Interesse, daß der Prozeß in den oberen Instanzen gewonnen werde". Legt man dies zu Grunde, so stünde damit nur fest, daß der Klagevertreter eine Äußerung dieses Inhalts abgegeben hat. Irgendwelche Hinweise, daß deren Inhalt auch tatsächlich zutrifft, fehlen. Durch keinerlei Verfahrensergebnis gedeckt ist die in diesem Zusammenhang im Rekurs erhobene Unterstellung, es sei bekannt, daß Dr.G***** versuchen werde, Unterinstanzen zu beeinflussen; nach den Behauptungen des Beklagten hat auch der Rechtsvertreter der klagenden Partei solches nicht geäußert. Auch im Lichte der behaupteten Erklärung des Klagevertreters bildet daher die Freundschaft Dris.K***** mit Dr.G***** keinen Grund, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden des Berufungssenates in Zweifel zu ziehen. Im Verfahren gegen diesen Beklagten.

Weder der Inhalt des Vergleichsvorschlages, der den Parteien übermittelt wurde noch die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung nach Einlangen des Ablehnungsantrages weisen auf eine Befangenheit Dris.K***** hin. Der Fall, daß ein Richter in einem Vergleichsvorschlag von einer bestimmten Rechtsansicht ausgeht, ist durchaus dem Fall vergleichbar, daß er im Verfahren oder bereits in einem Vorstadium in bezug auf dieses Verfahren eine bestimmte Rechtsansicht äußert. In beiden Fällen wird jedoch von der ständigen Rechtssprechung ein Befangenheitsgrund nicht angenommen (EvBl 1990/145; RZ 1989/110). Mag der Vergleichsvorschlag auch dem vom Beklagten angestrebten Prozeßergebnis zuwiderlaufen, fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß dem Vorschlag nicht ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde lagen; irgendein Zusammenhang mit der Freundschaft zwischen Dr.***** und dem Vorsitzenden des Berufungsgerichtes ist nicht erkennbar. Aus welchem Grund in der Durchführung der - im übrigen bis nach Entscheidung über den Ablehnungsantrag erstreckten Berufungsverhandlung - eine Befangenheit zum Ausdruck kommen sollte, ist nicht erkennbar.

Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

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