OGH 7Ob161/98x

OGH7Ob161/98x9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Albert H*****, wider die beklagte Partei Dr.Johannes A*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 116.419,50 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.April 1998, GZ Jv 1574-1/98-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 2.5.1997, 13 Cg 142/95k-15, sprach das Landesgericht Innsbruck dem Kläger für seine Vertretung des Beklagten in einem vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren S 92.753,30 sA an Honorar zu und erachtete die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 23.666,20 (rechtskräftig) ab. Der Beklagte sei über die Erfolgsaussichten in seinem arbeitsgerichtlichen Verfahren ausreichend vom Kläger aufgeklärt worden. Unter anderem stellte das Erstgericht in dieser Entscheidung fest: "Da der Beklagte beabsichtigte, sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber für die in seinen Augen ungerechte Behandlung zu revanchieren, beauftragte er den Kläger mit der Einbringung einer Berufung hinsichtlich der gesamten abgewiesenen Klagsforderung".

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab in der Besetzung durch den Senatspräsidenten des OLG Dr.Horst H***** als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Rainer B***** und Dr.Georg H***** als weitere Mitglieder der vom Beklagten rechtzeitig erhobenen Berufung nach einer Beweisergänzung keine Folge und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig. Bezüglich der oben angeführten bekämpften Feststellung fand keine Beweiswiederholung statt. Das Berufungsgericht führte hiezu in seiner Entscheidung aus, daß die Zeugenaussage des Mag.A***** eine ausreichende und nachvollziehbare Beweisgrundlage für die vom Beklagten bekämpfte Feststellung sei. Das Erstgericht habe nachvollziehbar begründet, warum es der Aussage des Beklagten in diesem Punkte nicht folge. Seine Beweisrüge sei daher in diesem Punkte nicht berechtigt.

In der gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobenen außerordentlichen Revision brachte der Beklagte einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Berufungssenates Dr.Horst H***** sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr.Rainer B***** und Dr.Georg H***** mit der Begründung ein, daß diese Richter gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verstoßen hätten, weil sie es unterlassen hätten, hinsichtlich der Frage der Kausalität der schuldhaften und rechtswidrigen Unterlassung des Klägers in bezug auf die Aufklärung des Beklagten, letzteren nochmals einzuvernehmen oder zumindestens seine Aussage zu verlesen. Dadurch sei dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden, hiezu ergänzend auszusagen und durch den unmittelbaren Eindruck seiner Beweisaussage auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes einzuwirken. Durch die unterlassene Beweiswiederholung liege der Anschein vor, daß die abgelehnten Richter schon von vornherein davon ausgegangen seien, daß die Einvernahme des Beklagten keine Änderungen der Feststellungen des Erstgerichtes herbeiführen könne.

Die vom Ablehnungsantrag betroffenen Richter erklärten in ihrer gemäß § 22 Abs 1 JN erstatteten Äußerung, daß sie sich ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen und angesichts der Beweislastverteilung (zu Lasten des Beklagten) in Übereinstimmung mit den Prozeßgesetzen von einer Beweiswiederholung aus diesem Grunde abgesehen hätten.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck den Antrag des Beklagten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des OLG Innsbruck Dr.Horst H***** und der Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr.Rainer B***** und Dr.Georg H***** als nicht gerechtfertigt zurück. Der vom Beklagten abgelehnte Senat des Oberlandesgerichtes Innsbruck habe sich in einer nachvollziehbaren, schlüssigen und in sich geschlossenen Weise mit der vom Beklagten und nunmehrigen Ablehnungswerber bekämpften Feststellung aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise auseinandergesetzt und logisch und ausführlich begründet, warum die Beweisrüge des Beklagten hinsichtlich der im Ablehnungsantrag herangezogenen Feststellung für unbegründet erachtet worden sei. Nur schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere gegen jene zum Schutz des Parteiengehörs, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln ließen, stellten einen Befangenheitsgrund dar. Ein derartiger Verstoß liege jedoch nicht vor.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nur dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RZ 1990/110; JBl 1990, 122). Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und stellt daher keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens dar (vgl 5 Ob 528/91 uva, zuletzt 9 ObA 1/98g). Verfahrensmängel, die schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehörs, bilden und an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen, sind dagegen ein Befangenheitsgrund (RZ 1989/110; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 19 JN).

Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, ist eine Beweiswiederholung gemäß § 488 ZPO vom Berufungsgericht nur dann vorzunehmen, wenn es aufgrund des Akteninhaltes Bedenken gegen die - angefochtene - Beweiswürdigung hat (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 488 Rz 2). Ob derartige Bedenken bestehen, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, die in das Ermessen des Berufungsgerichtes fällt. Der Ablehnungswerber vermag keinen konkreten Verstoß gegen die Prozeßgesetze durch den abgelehnten Berufungssenat aufzuzeigen, vielmehr vermeint er ganz generell, daß sein persönlicher Eindruck vor dem Berufungsgericht zu einer anderen Beweiswürdigung führen hätte müssen. Er übersieht dabei, daß die Beweiswürdigung divergierender Angaben zwangsläufig zu einer (Ab-)Wertung einer Aussage bzw eines Beweismittels führt und daß, solange diese Wertungstätigkeit nachvollziehbar ist, kein Befangenheitsgrund vorliegen kann. Er übersieht auch, daß das Rechtsmittelverfahren im österreichischen Recht grundsätzlich nur zu einer Überprüfung des erstgerichtlichen Verfahrens und nur ausnahmsweise ein dieses wiederholendes Verfahren ist. Der Rekursvorwurf, die Berufungsrichter hätten vorgreifend die Beweise gewürdigt, besteht daher nicht zu Recht. Die vom Berufungsgericht nach Beweisergänzung getroffenen ergänzenden Feststellungen betreffen vorprozessuale Leistungen des Klägers und wurde damit sohin ein ganz anderer Punkt der Beweisrüge des Beklagten, als die im vorliegenden Rechtsmittel angesprochene Abwägung zwischen der Glaubwürdigkeit des Beklagten und des Zeugen Mag.A***** behandelt.

Dem unbegründeten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Stichworte