OGH 4Ob38/05z

OGH4Ob38/05z14.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Friedrich T*****, wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichts St. Pölten im Verfahren 4 Cg 120/04d des Landesgerichts St. Pölten, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Ablehnungsgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 11 Nc 16/04v-3, mit dem der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Ablehnungswerber hat am 11. 6. 2004 beim Landesgericht St. Pölten Verfahrenshilfe für eine dort einzubringende Klage betreffend die Rückabwicklung einer Kaufvereinbarung und eines am 31. 3. 1998 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts beantragt. Sein Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. 9. 2004 mit der Begründung abgewiesen, eine Anfechtung des Kaufvertrags sei bereits im Hinblick auf die Verjährung und die im späteren Konkursverfahren vom Masseverwalter mit konkursgerichtlicher Genehmigung vorgenommene Schließung des Unternehmens mutwillig. Der an den Masseverwalter gerichtete Vorwurf, dieser sei im Zusammenhang mit der Schließung des Unternehmens rechtswidrig und schuldhaft vorgegangen, begründe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des vor Konkurseröffnung geschlossenen Vertrags.

In seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs lehnte der Antragsteller „das Landesgericht St. Pölten insgesamt als Gerichtshof" ab. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei haltlos und gesetzwidrig, es sei offensichtlich, dass der Richter voreingenommen und befangen sei. Es sei zu erkennen, dass das Landesgericht St. Pölten insgesamt als Gerichtshof für Entscheidungen und Gerichtsverfahren, die sein früheres Unternehmen bzw ihn persönlich betreffen, voreingenommen sei, insgesamt als befangen erscheine und für alle Entscheidungen der Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit vorliege. Im Verfahren 29 Cg 5/03z habe das Oberlandesgericht Wien eine Befangenheit bereits beschlussmäßig festgestellt.

Das zur Entscheidung über die Ablehnung berufene Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung sei durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens. Der Ablehnungswerber habe von seinem Rechtsmittelrecht ohnehin Gebrauch gemacht. Gründe dafür, dass der bzw die abgelehnten Richter des Landesgerichts St. Pölten zu einer sachlichen Beurteilung unfähig oder sonst gehindert wären, eine sachliche Entscheidung zu treffen, habe der Antragsteller nicht aufgezeigt. Im Übrigen sei sein Ablehnungsantrag insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, als er pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern einen gesamten Gerichtshof ablehne. Der Umstand, dass der das Verfahren 29 Cg 5/03z des Landesgerichts St. Pölten führende Richter vom Oberlandesgericht Wien als befangen erachtet worden sei, sei für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich, weil die nun bekämpfte Entscheidung nicht von diesem Richter stamme. Gründe für die Ablehnung des im vorliegenden Fall beschlussfassenden Richters wie auch sämtlicher Richter des Gerichtshofs lägen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht Wien hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt, dass nicht ein gesamter Gerichtshof wegen Befangenheit pauschal abgelehnt werden kann, sondern nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten Gründen. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0045983; 6 Ob 274/01i).

Soweit der mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesene Ablehnungsantrag jenen Richter betrifft, der seinen Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hatte, ist dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, dass weder die angebliche Unrichtigkeit der Entscheidung noch eine bestimmte Rechtsmeinung des abgelehnten Richters oder ein Verfahrensverstoß einen Ablehnungsgrund bilden, sofern daraus nicht auf mangelnde Objektivität geschlossen werden kann. Die vermeintliche Unrichtigkeit der vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist nämlich durch das Rechtsmittelgericht überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (RIS-Justiz RS0045916). Von der Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag zu bekämpfen, hat der Rechtsmittelwerber ohnehin Gebrauch gemacht. Gründe dafür, dass der für den Verfahrenshilfeantrag des Ablehnungswerbers zuständige Richter des Landesgerichts St. Pölten - aus welchen Gründen auch immer - gehindert gewesen wäre, eine sachliche Entscheidung zu treffen, sind nicht zu erkennen.

Stichworte