OGH 2Ob204/18s

OGH2Ob204/18s29.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter Z***** B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der ***** im Verfahren über die Ablehnung der Richterin des Landesgerichts Wiener Neustadt ***** durch den Vater F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. September 2018, GZ 12 R 61/18f‑10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Mai 2018, GZ 13 Nc 17/18b‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00204.18S.1129.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin als unbegründet zurück.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch eingebrachte Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist unzulässig.

Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751).

Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.

Stichworte