Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidungen verbundenen Verfahren 6 C 1745/04x und 6 C 1805/04w je des Bezirksgerichtes Liesing lehnte die Ablehnungswerberin die Prozessrichterin wegen Befangenheit ab.
Mit Beschluss vom 12. 12. 2005 wies der Vertreter des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liesing den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 40/04m; 10 Ob 3/05x; RIS-Justiz RS0074402, RS0098751).
Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.
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