Rechtssatz
§ 24 Abs 2 JN schließt im Fall der „Zurückweisung" eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat.
5 Ob 277/08h | OGH | 13.01.2009 |
Auch; Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig. (T1) |
8 Ob 169/09z | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Beisatz: § 24 Abs 2 JN stellt eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit dar. Aus ihr folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. (T2) |
4 Ob 25/12y | OGH | 17.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Anfechtung beim Obersten Gerichtshof ist möglich, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist. (T3) |
7 Ob 181/13p | OGH | 16.10.2013 |
Auch |
7 Ob 103/18z | OGH | 20.06.2018 |
Auch |
9 Ob 36/19p | OGH | 23.07.2019 |
Auch; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn das Rekursgericht über die Vorgehensweise des Erstgerichts, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht zu entscheiden, nicht abspricht. (T4) |
10 Ob 32/23p | OGH | 24.07.2023 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer Bevollmächtigung (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00240_07M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)