European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00093.22G.0913.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt im Verfahren 18 Cgs 238/21i des Landesgerichts Salzburg erkennbar die Zuerkennung einer Ausgleichszulage.
[2] Der zuständige (Befangenheits-)Senat des Landesgerichts Salzburg wies den gegen den in erster Instanz vorsitzenden Richter gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers nach inhaltlicher Prüfung zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs gemäß § 581 Abs 1 ZPO“ ist absolut unzulässig.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963). Das gilt ohne Einschränkung auch im sozialgerichtlichen Verfahren (RS0046000; RS0074402 [T9]). Der Rechtsmittelausschluss kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
[6] Der bekämpfte Beschluss ist somit unanfechtbar, sodass sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen Fehlens der anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels sowie einer etwaigen Konkretisierung der Rechtsmittelgründe ebenso erübrigt wie das Einholen einer Rechtsmittelbeantwortung. Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte (vgl RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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