Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist (auch) in Außerstreitsachen unzulässig (Ballon in Fasching2 § 24 JN Rz 8; RIS-Justiz RS0074402; RS0016522; RS0122963; RS0046010; RS0118136 ua). Der Revisionsrekurs des Betroffenen war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf den im bloßen - nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls unzulässigen (RIS-Justiz RS0007029) - Verweis auf vorangegangene Rechtsmittelschriftsätze liegenden weiteren Mangel des Revisionsrekurses bedurfte.
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