European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00209.18H.1121.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller lehnte die für die Entscheidung über einen von ihm im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahmsklage gegen die Abweisung einer von ihm eingebrachten Exszindierungsklage gestellten Verfahrenshilfeantrag zuständige Erstrichterin wegen behaupteter Befangenheit ab.
Die Vorsteherin des Erstgerichts wies die Ablehnung als unberechtigt zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs „nicht zulässig“ (richtig: jedenfalls unzulässig) sei.
Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Ablehnungswerbers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der – wie hier – die Zurückweisung einer Ablehnung nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz
RS0122963 [T1]; jüngst 3 Ob 154/18w [P I.1.] mwN).
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