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§ 7 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Ablehnung

§ 7

Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.