European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00227.19I.1219.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Antragstellerin hat als Klägerin beim Bezirksgericht Feldkirch Schadenersatz von 1.000 EUR begehrt. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, hat die Antragstellerin den erkennenden Richter abgelehnt. Die Vorsteherin des Bezirksgerichts Feldkirch hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch wurde einem im Rekurs gegen diesen Beschluss erhobenen Ablehnungsantrag betreffend die Vorsteherin des Bezirksgerichts Feldkirch nicht stattgegeben. Auch dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dagegen erhob die Antragstellerin außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof und Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck.
Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Feldkirch wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen und sodann wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch der an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtete Rekurs zurückgewiesen. Denn gemäß § 523 ZPO seien Rekurse gegen Beschlüsse, gegen welche kein Rekurs zulässig sei, von dem Gericht, bei dem sie überreicht werden, zurückzuweisen. Darunter fielen auch iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässige Rekurse gegen eine Rekursentscheidung des Landesgerichts in Ablehnungssachen an das Oberlandesgericht.
Dagegen richtet sich der bloß als „Rechtsmittel“ bezeichnete Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (vgl RS0115511), aber nicht berechtigt, denn nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751). Die Zurückweisung des „Rechtsmittels“ erfolgte daher zu Recht.
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