AVG §13 Abs8
AVG §73 Abs1
AVG §74 Abs1
BStG 1971 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art6 Abs1
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
IG-L §20 Abs3
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1a
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
UVP-G 2000 §6 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §10
WRG 1959 §102
WRG 1959 §103
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §11
WRG 1959 §112
WRG 1959 §12
WRG 1959 §12a
WRG 1959 §13
WRG 1959 §21
WRG 1959 §30
WRG 1959 §32
WRG 1959 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W248.2205132.1.00
Spruch:
W248 2205132-1/163E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 bis 28.11.2019
A. über die Beschwerden
1. des XXXX (bP1),
2. der XXXX (bP2),
3. der XXXX (bP3),
4. des XXXX (bP4),
5. der XXXX (bP5),
6. des XXXX (bP6),
7. der XXXX (bP7),
8. des XXXX (bP8),
9. des XXXX (bP9),
10. des XXXX (bP10),
11. des XXXX (bP11),
12. der XXXX (bP12, Sprecher: bP6),
13. der XXXX (bP13, Sprecher: bP21),
14. der XXXX (bP14, Sprecher: XXXX ),
15. des XXXX (bP15),
16. der XXXX (bP16),
17. der XXXX (bP17),
18. des XXXX (bP18),
19. der XXXX (bP19),
20. des XXXX (bP20),
21. des XXXX (bP21),
22. der XXXX (bP22),
23. des XXXX (bP23),
24. der XXXX (bP24),
25. des XXXX (bP25),
26. der XXXX (bP26),
27. des XXXX (bP27),
28. der XXXX (bP28),
29. des XXXX (bP29),
30. der XXXX (bP30)
31. des XXXX (bP31)
32. des XXXX (bP32),
die bP1 bis bP32 vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG
33. der XXXX (bP33),
34. der XXXX (bP34),
die bP33 und die bP34 vertreten durch die bP32, diese vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG
35. des XXXX (bP35)
36. der XXXX (bP36, Vertreter: XXXX )
37. der XXXX (bP37, Sprecherin: XXXX )
gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 06.07.2018, GZ BMVIT-311.401/0013-IV/IVVS-ALG/2018, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 sowie Bewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 für das Vorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)“ sowie
B. über den Antrag
der XXXX (bP13) auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Rechtsvertretung und zur Einholung von Gegengutachten
A)
I. beschlossen:
I.1. Der Antrag der XXXX (bP13) auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass
II.1. folgende Nebenbestimmungen geändert werden und zu lauten haben wie folgt:
Maßnahme (2.14) lautet:
„(2.14) Sollten Beschwerden wegen übermäßiger Lärmimmissionen einlangen, sind von der Sonderbauaufsicht, Fachbereich Lärm, geeignete Maßnahmen einzuleiten. Zum Beweis der Einhaltung der Grenzwerte sind in diesen Fällen anlassbezogene Messungen des Lärms gemäß der ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmissionen“ zu organisieren. Immissionen sind dabei, sofern gemäß § 11 Abs. 2 BStLärmIV zutreffend, mit einem Anpassungswert zu versehen. Unter Berücksichtigung der Einwirkzeit und Bezugszeiten sind die Baulärmindizes gemäß § 3 Abs. 2 BStLärmIV zu bilden und den Grenzwerten gegenüber § 10 Abs. 4 BStLärmIV gegenüberzustellen. Sollten sich dabei Überschreitungen ergeben, sind unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung unter die Grenzwerte zu setzen (beispielsweise Wahl der Standorte und Orientierung von Baustelleneinrichtungsflächen; Abschirmung von Baustelleneinrichtungsflächen mit Lärmschutzwänden oder temporären Erdwällen; Wahl von Transportwegen innerhalb der Bauflächen, Linienführung von Baupisten und Baustraßen; Alternativen zum Rammen und Schlagen: Bohren statt Rammen, Einpressen von Spundwänden, Bohrpfahlwände, Dämpfende Maßnahmen beim Rammen [Lärmschutzturm]; Einsatz von vorgefertigten Elementen; Verwendung von Fließbeton; Optimierung der Massenbilanz; Wahl des Standortes von lärmintensiven stationären Maschinen und Geräten innerhalb der Baubetriebsflächen; Auswahl von geeigneten, lärmarmen Maschinen und Geräten; Einschränkungen der Bauzeiten).“
Maßnahme (2.16) lautet:
„(2.16) Innerhalb des zweiten und fünften Jahres nach der Verkehrsfreigabe auf der S1 Spange Seestadt sowie alle weiteren fünf Jahre bis 20 Jahre nach Betriebsfreigabe sind in folgenden Abschnitten schalltechnische Überprüfungen der Emissionen vorzunehmen:
km 4+123 – km 3+166
km 2+304 – km 2+712
km 0+500 – km 2+000
Die Schallmessungen sind mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Messverfahren durchzuführen. Damit ist nachzuweisen, dass die durch Messung bestimmten Emissionsschallpegel, für die jeweilige auf den Straßenabschnitten höchstzulässige Geschwindigkeit, die nach RVS 04.02.11 (2. Abänderung vom 31. März 2009) berechneten Werte nicht übersteigen. Bei Übersteigen ist eine detaillierte Übersicht zum Langzeitverhalten der konkret aufgebrachten Fahrbahndecke vorzulegen, um nachzuweisen, dass das logarithmische Mittel der Emissionen über die Fahrbahnlebensdauer kleiner oder gleich den Emissionsangaben der RVS 04.02.11 ist.“
Maßnahme (4.25) lautet:
„Bei baubedingten Überschreitungen eines PM10-Wertes von 300 μg/m³ als gleitender 3-Stundenmittelwert sind durch die Umweltbaubegleitung unverzüglich über die angeordneten Maßnahmen hinaus weitere emissionsreduzierende Maßnahmen anzuordnen. Deren Umsetzung ist durch die Sonderbauaufsicht Luft zu überwachen. Bei weiterhin steigenden Konzentrationen sind die Maßnahmen von der Sonderbauaufsicht in diesem Bereich zu verschärfen oder es sind jene Baumaßnahmen, die die Überschreitung verursachen, einzustellen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis die baubedingten Zusatzbelastungen wieder deutlich unter 300 μg/m³ PM10 im 3-Stundenmittel abgesunken sind.
Zusätzlich ist der Tagesmittelwert zu erheben. Überschreiten die Tagesmittelwerte 100 μg/m3 PM10, sind die Tagesmittelwerte benachbarter Stationen zu überprüfen. Kann die Baustelle als Quelle der hohen PM10 – Emissionen identifiziert werden, sind auf der Baustelle zusätzliche staubmindernde Maßnahmen zu ergreifen oder es sind jene Baumaßnahmen, die die Überschreitung verursachen, einzustellen.“
Maßnahme (6b.23) lautet:
„Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat bei der Feststellung von Umständen, die eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser durch Abfälle erwarten lassen, alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, zu koordinieren und zu dokumentieren. Sollte ein Parameter zeigen, dass eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser zu erwarten wäre, dann hat die WR-Bauaufsicht Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Parameter zu konkretisieren und nach Vorliegen der analytischen Teilergebnisse entsprechende Gegenmaßnahmen zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Parameters einzuleiten.“
II.2. folgende Auflagen neu in die Genehmigung aufgenommen werden:
Nach der Maßnahme (9.3) wird folgende Maßnahme eingefügt:
„(9.3a) Vor der endgültigen Festlegung der Standorte der Gewässerschutzanlagen ist durch die PW zu prüfen, ob die ggst. Standorte von Altlasten, Altstandorten oder Verdachtsflächen berührt werden. Dazu ist neben den Unterlagen des Umweltbundesamtes auch der Altlastenkataster der Stadt Wien heranzuziehen.“
Nach der Maßnahme (12.23) wird folgende Maßnahme eingefügt:
„A.IV.12a. Tiere und deren Lebensräume
(12a.1) Am Teichkomplex südwestlich XXXX ist ein Monitoring des Vorkommens der Zwergdommel mittels Revierkartierung bis mindestens 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Vollinbetriebnahme der Spange S1 vorzunehmen. Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen. Darüber ist der Naturschutzbehörde jährlich Bericht zu legen.“
III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1.1 Behördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.1.1 Vorverfahren:
Mit Schreiben vom 12.07.2002 stellte die XXXX vertreten durch die XXXX , den Antrag auf Durchführung eines UVP-rechtlichen Vorverfahrens für das Bundesstraßenbauvorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)“, legte die Grundzüge des Vorhabens dar und ein UVE-Konzept vor. Im Vorverfahren wurden nach Befassung der mitwirkenden Behörden und auch Dritter diverse Mängel des Vorhabens aufgezeigt und diese mit Schreiben vom 15.03.2013 der XXXX mitgeteilt.
1.1.2 Antrag der XXXX vom 01.10.2014:
Mit Schreiben vom 01.10.2014 stellte die XXXX im Vollmachtsnamen der XXXX (im Folgenden: Erstkonsenswerberin) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [BMK]) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 sowie auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 insbesondere i.V.m. § 24f Abs. 1 UVP-G 2000, § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975, § 94 Abs. 1 und 2 Luftfahrtgesetz 1957 und den anwendbaren Regelungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (insbesondere §§ 10, 32 und 38 WRG) für das Vorhaben „Neubau des Bundesstraßenabschnittes S1 Wiener Außenring Schnellstraße Knoten bei XXXX – Wien/ XXXX (am Heidjöchl, Höhe Johann Kutschera-Gasse) - Spange Seestadt Aspern km 0,0+00.000 – 4,4+95.990".
In den Einreichunterlagen wurde das Vorhaben beschrieben. Die Kriterien für die Festlegung des Untersuchungsrahmens wurden dargelegt, und eine raum- und umweltspezifische Beurteilung des Vorhabens wurde vorgenommen, wobei die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Schutzgütern sowie die beabsichtigten Maßnahmen gegen nachteilige Auswirkungen beschrieben wurden. Die Erstkonsenswerberin legte eine allgemein verständliche Zusammenfassung (Einreichunterlagen, Einlage 1-1.1 „UVE – Allgemein verständliche Zusammenfassung“) vor.
1.1.3 Behördenverfahren und angefochtener Bescheid:
Von der Behörde wurde aufgrund des eingebrachten Antrags das Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens wurden Sachverständige aus den aus Sicht der Behörde für die Beurteilung des Vorhabens relevanten Fachbereichen beigezogen. Außerdem wurde ein UVP-Koordinator bestellt.
Nach Befassung der Sachverständigen mit dem Genehmigungsantrag und den Projektunterlagen erteilte der BMVIT der Projektwerberin mit Schreiben vom 24.02.2015 einen Verbesserungsauftrag. Die in diesem Verbesserungsauftrag nachgeforderten Unterlagen wurden nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 04.05.2015 vorgelegt. Ein weiterer Verbesserungsauftrag erfolgte am 28.10.2015, dem mit Schreiben vom 15.04.2016 entsprochen wurde. Mit diesem Schreiben legte die Erstkonsenswerberin ergänzende Projektunterlagen betreffend eine Adaptierung des Entwässerungssystems (insbesondere Ableitung der Winterwässer im Bereich des Knoten XXXX ) vor. Gleichzeitig wurden auch modifizierte Unterlagen betreffend die Verkehrsuntersuchung und darauf aufbauend betreffend die Fachbereiche Lärm, Luft und Erschütterungen vorgelegt. Die Pläne, Klarstellungen und Berichte betreffend die angrenzenden Projekte im Bereich der Anschlussstellen Seestadt Ost und Seestadt West wurden präzisiert.
Mit Schreiben vom 22.04.2016 erweiterte die Erstkonsenswerberin, vertreten durch die XXXX , im Auftrag der Stadt Wien ihren Antrag um weitere Vorhabensteile bei der Anschlussstelle Telephonweg (S1- km 1,9 + 48,000). Hinsichtlich dieser Vorhabensteile vertritt die Erstkonsenswerberin im Verfahren die Stadt Wien. Die Stadt Wien ist damit hinsichtlich dieser Vorhabensteile (Verlegung der XXXX zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung des nördlichen Astes des Telephonweges inklusive Radweg zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung des südlichen Astes des Telephonweges inklusive Radweg zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung der Röbbelinggasse zur Anbindung an den Telephonweg Süd) als Zweitkonsenswerberin dem Verfahren beigetreten.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 legte die Erstkonsenswerberin das Einreichprojekt 2014 in aktualisierter Form mit Stand Juni 2016 vor.
Nach Befassung der Sachverständigen wurde die Erfüllung des zweiten Verbesserungsauftrages vom 28.10.2015 und damit die Vollständigkeit des Einreichprojektes bestätigt.
Am 14.07.2016 erfolgte die Kundmachung der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages, weiterer Anträge sowie der gesamten für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einschließlich des Einreichprojekts. Die öffentliche Auflage fand vom 25.07.2016 bis 19.09.2016 statt.
Während der Auflagefrist wurden u.a. von Einzelpersonen, von einer Umweltorganisation (bP36) und von insgesamt 4 Bürgerinitiativen (bP12; bP13; bP14; bP37) und einer Personengruppe ( XXXX ) Stellungnahmen eingebracht. Da die Personengruppe XXXX sich nicht ordnungsgemäß als Bürgerinitiative konstituiert hatte, wurden ihre Einwendungen mit Bescheid vom 28.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2017 abgewiesen.
Mit den ordnungsgemäß eingebrachten Stellungnahmen und Einwendungen sowie mit der Stellungnahme der Personengruppe XXXX wurden die Sachverständigen befasst, die sich damit in den Stellungnahmenbänden und im Umweltverträglichkeitsgutachten auseinandergesetzt haben.
Mit Schreiben vom 13.04.2017 wurde der Erstkonsenswerberin ein weiterer Verbesserungsauftrag betreffend den Fachbereich Lärm erteilt. Entsprechende Unterlagen wurden von der Erstkonsenswerberin mit Schreiben vom 01.06.2017 vorgelegt.
Antragserweiterungen gemäß WRG 1959 erfolgten mit Eingaben vom 27.02.2017 und vom 01.06.2017.
Die belangte Behörde räumte der Erstkonsenswerberin mit Schreiben vom 20.02.2017 die Möglichkeit ein, die Grünbrücke Seestadt Ost zu modifizieren (zu verbreitern), da die in den Einreichunterlagen vorgesehene Breite nicht dem Stand der Technik entspreche und die rechtliche Möglichkeit zur Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages nicht bestehe. Die Erstkonsenswerberin machte von der Möglichkeit, das Projekt in diesem Punkt zu modifizieren, vorerst keinen Gebrauch und legte mit Schreiben vom 09.03.2017 Unterlagen betreffend die Auswirkungen auf die betroffenen Fachbereiche vor. Mit Schreiben vom 01.06.2017 wurden überarbeitete Unterlagen zur Verbreiterung der Grünbrücke vorgelegt.
Am 10.10.2017 wurde die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens und weiterer Unterlagen durch Edikt kundgemacht. Während der Auflagefrist langten Stellungnahmen unter anderem der bP36, des XXXX , des XXXX und der XXXX ein.
Am 23., 24., 27. bis 29.11. sowie am 12.12.2017 wurde vom BMVIT eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse erörtert wurden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.07.2018, GZ BMVIT-311.401/0013-IV/IVVS-ALG/2018, genehmigte der BMVIT die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens nach Maßgabe der mit Bescheidvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß UVP-G 2000 und materienrechtlichen Bestimmungen. Es erfolgte zudem die Bestimmung des Straßenverlaufs gemäß Bundesstraßengesetz 1971. Im Bescheid wurden auch die Rodungsbewilligung entsprechend dem Forstgesetz 1975 und die Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt.
1.1.4 Beschwerden
Gegen den angefochtenen Bescheid des BMVIT (im Folgenden: belangte Behörde) wurden Beschwerden der im Spruch angeführten beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) eingebracht:
1.1.4.1 „Musterbeschwerden“ mit Ergänzungen
Von der bP1, der bP2, der bP3, der bP4, der bP5, der bP6 (bP12), der bP7, der bP8, der bP9, der bP10, der bP11, der bP15, der bP16, der bP17, der bP18, der bP19, der bP20, der bP21, der bP22, der bP23, der bP24, der bP25, der bP26, der bP27, der bP28, der bP29, der bP30, der bP31, der bP32 und der bP35, die weitgehend gleichlautende Beschwerden erhoben, wurde Folgendes vorgebracht:
Das Projekt enthalte lediglich Planfälle bei (gemeinsamer) Verwirklichung der Vorhaben "Spange Seestadt Aspern", "Stadtstraße Aspern" und "S1 Lobau", nicht jedoch Planfälle, bei denen ein oder zwei der anderen Projekte wegfallen würde. Da im angefochtenen Bescheid keine Junktimierung mit den anderen genannten Vorhaben erfolgt sei, habe die belangte Behörde eine „Pauschalbewilligung“ erteilt und Umweltauswirkungen bewilligt, die im Behördenverfahren nicht geprüft worden seien.
Das Projekt „Spange Seestadt Aspern“ unterliege gemeinsam mit dem Vorhaben "Stadtstraße Aspern" funktionell der europäischen Fernverkehrsstrecke "TEN 25" (Prioritiy-Motorway axis Gdansk-Brno/Bratislava-Wien), weil es im Falle eines Unfalls oder Stauereignisses auf dieser Fernverkehrsstrecke eine Entlastungsfunktion wahrnehme. Aufgrund dieses Umstandes sei eine weit über die Genehmigungssituation des UVP-Verfahrens hinausgehende Betroffenheit der subjektiven Rechte der Nachbarn gegeben.
Im Behördenverfahren seien keine ausreichenden Angaben gemacht worden, mit welchen konkreten Lärmbelästigungen die einzelnen Nachbarn zu rechnen hätten. Insbesondere zur Nachtzeit und in der Erholungszeit seien unzumutbare Belastungen zu erwarten, die langfristig zu gesundheitlichen Schäden führen würden. Auch Wechselwirkungen von Lärm mit Luftschadstoffemissionen seien nicht ausreichend bewertet und humanmedizinisch dargestellt worden.
Der Freiraumschutz sei weder von der Erstkonsenswerberin noch von der Behörde hinreichend berücksichtigt worden und habe man es auch unterlassen, die Bestandslärmsituation mit Messungen zu ermitteln. Es werde der Antrag gestellt, die entsprechenden Ermittlungen, insb. für das betroffene Grundstück der jeweiligen bP, nachzuholen. In diesem Zusammenhang wird auch gerügt, dass die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nur unzureichend nachgekommen sei. Außerdem habe die belangte Behörde die Unsicherheit bei der Ermittlung von Lärmimmissionen sowie der als Grundlage dafür heranzuziehenden Ermittlung der Verkehrsbelastung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die bei der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen herangezogenen Emissionskarten würden die persönliche Betroffenheit der jeweiligen bP nicht ausreichend darstellen. Außerdem sei auch keine Bewertung der höchstgefährlichen Ultra-Feinstaub-Partikel PM1,0 und PM0,1 erfolgt, obwohl sich das Wohngebiet der jeweiligen bP im "Feinstaub-Sanierungsgebiet nach IG-L" befinde. Da die humanmedizinische Beurteilung sohin auf mangelhaften Daten basiere, seien gesundheitliche Risiken nicht abschätzbar. Auf die nicht ausreichend berücksichtigte Unsicherheit bei der Ermittlung von Luftschadstoff-immissionen, sowie der als Grundlage dafür heranzuziehenden Verkehrsbelastung werde hingewiesen.
Moniert werde zudem die unzureichende Bewertung der Wohlfahrtsfunktion des Waldes sowie die fehlende Vorsorge, dass mit dem Schutzgebiet "Wienerwald Nordost" eine Waldfläche entstehe, die die zukünftige Wohlfahrtsfunktion des Waldes vollumfänglich für die jeweilige bP als Bewohner leisten könne. Insbesondere die Erhaltung des Kleinklimas in Zeiten des Klimawandels und die Schadstoffminimierung entsprechend den Bestimmungen des Forstgesetzes im Zusammenhang mit dem IG-L seien nicht ausreichend beachtet worden.
Es sei zu befürchten, dass es während der Bauphase zu einer Ausbreitung von Giftstoffen aus vorhandenen Altstandorten über den Bodenaushub bzw. über das Grundwasser kommen werde. Diesbezüglich würden sich die vorliegenden Projektunterlagen durch eine außerordentliche Brisanz auszeichnen.
Es werde während der Bauphase zur Gefährdung von Menschen kommen, weil anzunehmen sei, dass die vorhandenen und nachgewiesenen Giftstoffe aus dem Erdreich freigesetzt und durch den Wind während der mehrjährigen Bauphase verfrachtet würden.
Im Rahmen der humanmedizinischen Beurteilung hätten keine Besuche vor Ort stattgefunden, wodurch keine seriöse Bewertung der Auswirkungen betreffend die jeweiligen bP festgestellt hätten werden können.
Von der bP6 wurde in eigener Sache, für die bP7, die bP8 und die bP9 sowie für die bP12 zudem vorgebracht:
Die Einhaltung der existierenden Grenzwerte hinsichtlich Ozon, insb. Feinstaub PM10 und PM2,5 gelte als nicht gesichert, weil bisherige Maßnahmen im Bereich des motorisierten Individualverkehrs nicht zielführend gewesen seien. Anhand des Dieselskandals habe sich gezeigt, dass bisherige NOx-Emissionen falsch berechnet worden seien und diese aufgrund mangelhafter Kontrollinstrumente weiterhin großen Unsicherheitsfaktoren unterliegen würden.
Aufgrund laufender Grenzwertüberschreitungen im Projektgebiet bei Ozon und sehr hohen Werten bei Stickstoffdioxid im Sommer, aber auch massiven Grenzwertüberschreitungen im Winter, würden Umweltmediziner befürchten, dass nachhaltige Gesundheitsschäden aufgrund ihrer kumulierenden Wirkung eintreten würden.
Das für die forstrechtliche Bewilligung der Rodungen erstellte Fachgutachten habe sich nicht in ausreichender Weise mit den Rahmenbedingungen hinsichtlich der Vermeidung von Hitzeinseln in den Wohngebieten auseinandergesetzt. Im Rahmen der Wiederaufforstungen seien nicht einmal ansatzweise der wissenschaftliche Stand und forsttechnische Maßnahmen definiert worden, um das Entstehen einer funktionierenden Waldfläche im Rahmen der Wiederaufforstung zu gewährleisten. Die Wohlfahrtsfunktion der beeinträchtigten Waldflächen müsse vollumfänglich entsprechend den Bestimmungen des Forstgesetzes zur Wirkung kommen, insbesondere die Erhaltung des Kleinklimas im Stadtgebiet sowie die Schadstoffminimierung, welche gemeinsam mit dem IG-L geregelt werde.
Betreffend das Schutzgut Boden wurde moniert, dass keine Ausgleichsmaßnahmen bzw. Auflagen erteilt worden seien, um die durch das Projekt eintretende Bodenversiegelung auszugleichen.
Betreffend Altlasten und das Schutzgut Grundwasser wurde ausgeführt, dass keine sorgfältige analytische Bewertung der Altstandorte „ XXXX “ und „ XXXX “ stattgefunden habe.
Das vorliegende Klima- und Energiekonzept sehe keine ausreichenden Klimaschutzmaßnahmen vor; so werde etwa nicht auf die Möglichkeit der Verlagerung des Verkehrs auf das im Verlauf der S1-Trasse bestehende Bahnnetz und die Anschlussbahn der XXXX Bedacht genommen. Weiters habe es die Erstkonsenswerberin unterlassen, in ihren Konzepten die „Außerbetriebssetzung“ des Autobahnprojekts darzustellen und die damit entstehenden Energieaufwände einzurechnen.
Aufgrund fehlender Klimaschutzmaßnahmen im Projekt würden zudem auch zukünftige Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 resultieren; so seien hinsichtlich der Schutzgüter Fauna, Flora, Funga die Wechselwirkungen von Kleinstlebewesen, Bodenorganismen und Bodenpilzen (arbuskuläre Mykorrhiza-Pilze) iVm der vorhandenen und durch das Projekt zerstörten Flora hinsichtlich deren Auswirkungen auf das Kleinklima, wie auch die Freisetzung von klimaschädlichen Gasen (durch Fällen von Bäumen, Entfernen von Pflanzenbewuchs und Bodenpilzen) nicht betrachtet worden. Der wissenschaftliche Erkenntnisstand sei „der Einfachheit halber ignoriert“ worden.
Durch das Edikt vom 10.10.2017 seien möglicherweise betroffene Personen getäuscht und damit um die Möglichkeit gebracht worden, eine Stellungnahme im Verfahren abzugeben. In der Beschwerde wurde daher der bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BMVIT gestellte Antrag auf nochmalige Auflage näher bezeichneter Projektunterlagen aufgrund behaupteter Mangelhaftigkeit des Edikts vom 10.10.2017 erneuert.
Die bP1 (diese auch für die bP2, die bP3, die bP4 und die bP5) wies darauf hin, dass das Projekt unvollständig eingereicht worden sei, da es aufgrund taktischer Überlegungen zu einer Einreichung ohne die Anschlussstelle „Aspern-Seestadt-Ost“ gekommen sei. Er stellte daher den Antrag, das Bundesstraßenvorhaben „S1 Spange Seestadt Aspern“ möge in seiner Gesamtheit (inkl. der Anschlussstelle „Aspern-Seestadt-Ost“) und von einer Behörde abgehandelt oder das (von der Wiener Landesregierung genehmigte) Projekt „Stadtstraße Aspern“ und „S1 Spange Seestadt Aspern“ als ein einheitliches Projekt behandelt werden.
Die bP10 und die bP11 brachten in ihren Beschwerden über die „Musterbeschwerde“ hinausgehend vor, dass die Häuser der Siedlung XXXX / XXXX / XXXX / XXXX / XXXX / XXXX sich auf einem zu früh bebauten Schüttgrund einer ehemaligen Schottergrube befinden würden und nahezu alle dieser Häuser Risse und Sprünge – verursacht durch nachträgliche Senkungen und Erdbewegungen – aufweisen würden. Da noch immer Senkungen stattfinden würden, würden zusätzliche Erschütterungen möglicherweise große Risiken für die Häuser und auch für die Bewohner der Siedlung darstellen.
Die bP35 wandte zusätzlich zur „Musterbeschwerde“ ein, dass es durch das Vorhaben u.a. zu verstärkter Pendlertätigkeit, massiven Zersiedlungen und Abwanderungen von Unternehmen sowie Arbeitskräften kommen würde und weiters wertvoller landwirtschaftlicher Boden in XXXX und XXXX verbaut würde. Die Spange werde noch mehr Verkehr anziehen und einen Korridor für eine zukünftige Transitroute eröffnen. Zudem würden gute Schnellstraßenverbindungen zu einem massiven Anstieg der Einbruchskriminalität führen.
Am Ende der Beschwerde der bP21, die sich ebenfalls der „Musterbeschwerde“ bediente, erteilte XXXX der bP21 die Vollmacht, ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX in der Angelegenheit „Spange S1 Seestadt“ in allen Belangen zu vertreten. Eine Beschwerde wurde weder für XXXX noch für ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX eingebracht.
1.1.4.2 Gemeinsame Beschwerde der bP12, der bP13 und der bP14:
In der von der bP12, der bP13 und der bP14, alle vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht:
Die Vorhabensplittung in das gegenständliche Projekt „Spange Seestadt Aspern“ und die „Stadtstraße Aspern“ würde den unionsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie widersprechen. Die belangte Behörde habe dazu im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass sich dies aus kompetenzrechtlichen Gründen ergebe. Diese Begründung sei jedoch unzulässig, da die innerstaatlichen Bestimmungen, auf welche sich die belangte Behörde stütze, im Widerspruch zum Europarecht stünden und daher aufgrund des Anwendungsvorranges des Europarechtes nicht angewendet werden dürften. Außerdem habe die belangte Behörde diese Argumentation nicht einmal im zugrunde liegenden Behördenverfahren durchgehalten, da sie sehr wohl auch die Genehmigung für eine Landesstraße (dies betreffe den Bereich bei der Anschlussstelle Telephonweg) mit erteilt habe.
Die Genehmigung des mitten im laufenden Verfahren (am 20.04.2016) von der Stadt Wien beantragten Vorhabens sei unzulässig. Den Parteien sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, ihre Rechte zu wahren. Wesentliche Verfahrensschritte der Öffentlichkeitsbeteiligung seien nicht wiederholt worden, obwohl dies rechtlich notwendig gewesen wäre. Zudem habe die belangte Behörde „offensichtlich die Frage der zulässigen Änderung eines Antrags mit der Frage der nicht zulässigen Hinzunahme eines gänzlich neuen Antragstellers verwechselt“.
Es seien unzulässige Antragserweiterungen erfolgt, ohne dass hiervon neu Betroffenen Parteienrechte eingeräumt worden seien. Es sei daher den Parteien nicht möglich gewesen, im Sinne eines fair trials beurteilen zu können, was nun tatsächlich (gerade) Verfahrensgegenstand sei. Das sich darauf beziehende Edikt vom 10.10.2017 sei aufgrund seines unklaren Wortlauts mangelhaft und habe (potenzielle neue) Parteien hinsichtlich ihrer Rechte und deren Wahrnehmung in die Irre geführt.
Die tatsächlichen Verkehrszahlen seien im Projekt – mangels Junktimierung mit der „Stadtstraße Aspern“, mangels richtiger Berücksichtigung der Verkehrserzeugung des Projekts „Hausfeldsiedlung“ sowie aufgrund nicht hinreichend aktueller bzw. nachvollziehbarer Einreichunterlagen infolge des langen Verfahrens und der Projektänderungen – nicht bzw. unrichtig dargestellt.
1.1.4.3 Beschwerden der bP36 und der bP37:
In den praktisch wortidenten, von der bP36 und der bP37 erhobenen Beschwerden wurden als formale/rechtliche Gründe eingewandt:
Das Edikt vom 10.10.2017 sei aufgrund irreführender Formulierung betreffend die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und Erhebung von Einwendungen mangelhaft gewesen. Dieser Mangel sei nicht heilbar, da er die Konstituierung von Parteirechten verunmöglicht habe.
Das Projekt enthalte lediglich Planfälle bei (gemeinsamer) Verwirklichung der Vorhaben "Spange Seestadt Aspern", "Stadtstraße Aspern" und "S1 Lobau", nicht jedoch Planfälle, bei denen die "Stadtstraße Aspern" wegfallen würde und daher die „S1-Spange Seestadt“ allein errichtet werde. Durch die Art der erteilten Bewilligung könne es daher zu Umsetzungsschritten kommen, die nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens waren.
Die Anschlussstelle „Seestadt Ost“ sei trotz vorliegendem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht in diesem Verfahren, sondern bei der „Stadtstraße Aspern“ beantragt worden. Es sei jedoch nicht zulässig, „ein Projekt willkürlich zu filetieren und dann die Teile nach Gutdünken zuzuordnen“. Die hier gewählte Vorgangsweise, die Anschlussstelle „Seestadt Ost“ durch die Wiener Landesregierung UVP-rechtlich genehmigen zu lassen, sei nur dann zulässig, wenn die Anschlussstelle „Seestadt Ost“ für sich allein genommen UVP-pflichtig wäre; das sei jedoch nicht der Fall.
Die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde allein habe die Frist gemäß § 24b Abs. 2 UVP-G 2000 deutlich überschritten. Die Behörde hätte daher nach Ansicht der bP den Genehmigungsantrag zurückweisen müssen (Verweis auf §§ 84 f. ZPO; das darin zum Ausdruck kommende Prinzip sei aus systematischer Sicht auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden), anstatt mehrere Verbesserungsaufträge zu erteilen. Nach der Judikatur des VwGH dienten nämlich Verbesserungsaufträge dazu, vorhandene, aber bisher nicht vorgelegte Unterlagen vorzulegen, nicht aber dazu, diese Unterlagen erst zeitraubend und nachträglich zu erstellen.
Dem Antrag vom 16.11.2017 auf Vertagung der Verhandlung sei von der Behörde nicht stattgegeben worden. Auch im angefochtenen Bescheid sei darüber nicht abgesprochen worden. Vielmehr seien die Parteien durch die teilweise parallele Führung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Genehmigungsverfahren für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und durch den von der belangten Behörde erklärten Schluss des Ermittlungsverfahrens in ihrem Recht auf Parteiengehör und im Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Dies könne auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Behörde durch die Möglichkeit, in der Beschwerdeinstanz noch einmal alles aus Sicht der bP Sachdienliche vorzubringen, nicht von ihrer Verpflichtung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung entbunden werden könne. Der in der jüngeren VwGH-Judikatur zum Ausdruck kommende „Freibrief für die Behörde zu konsequenzlosen Verfahrensfehlern“ sei als hoch problematisch anzusehen.
Die Genehmigungsgrenzwerte des IG-L seien verfassungswidrig, weshalb angeregt werde, beim VfGH den Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des § 20 IG-L zu stellen.
Entgegen § 6 Abs. 1 UVP-G 2000 sei gegenständlich eine Dokumentation von Maßnahmen zur Nachsorge in der UVE unterblieben. Dies sei deswegen problematisch, weil das gegenständliche Vorhaben – wie alle Infrastrukturprojekte – von begrenzter Lebensdauer sei. Außerdem beinhalte das gegenständliche Vorhaben als Besonderheit eine hohe Zahl an Altlasten bzw. Verdachtsflächen bzw. noch nicht erfassten Kontaminationsbereichen im Projektgebiet. Errichtungs- und Abtragungsarbeiten seien hinsichtlich ihrer Umweltbelastung nicht gleichartig oder symmetrisch, und es sei bekannt, dass „derartige Tunnelbauwerke“ zu Fehlplanungen und bautechnischen Mängeln zu tendieren scheinen. Außerdem würden Straßeninfrastrukturprojekte erfahrungsgemäß alle 20 bis 30 Jahre eine Generalsanierung erfordern, die vom Aufwand einem Neubau gleiche.
Entgegen den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid seien die Einwendungen wegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift rechtzeitig erfolgt und zudem von Relevanz, insb. betreffend die Aussagen des Sachverständigen für Verkehr zur verwendeten Verkehrsmodellierungssoftware. Es sei zwar subjektiv verständlich, dass die „projektwerberaffine, nicht unabhängige Behörde kein Interesse“ an weiteren Ermittlungen habe und es vorziehe, „diese wesentlichen Verhandlungsergebnisse nicht in die Verhandlungsschrift aufzunehmen“, doch beseitige dies nicht den von den bP gerügten Verfahrensmangel.
Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG von sechs Monaten sei von der Behörde nicht eingehalten worden. Dennoch habe die belangte Behörde – voreilig – Entscheidungsreife erklärt und das Ermittlungsverfahren auch auf Antrag nicht wiedereröffnet.
Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige für Luftschadstoffe weise keine formelle Qualifikation für diesen Fachbereich auf, zumal er (nur) als Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ausgewiesen sei.
Inhaltlich wandten die bP36 und die bP37 im Wesentlichen Folgendes ein:
Einzelne, näher bezeichnete Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bzw. die darin festgelegten Maßnahmen, insb. in den Bereichen Verkehr und Verkehrssicherheit, Lärm, Luftschadstoffe und Klima, Boden, Abfallwirtschaft und Altlasten sowie Oberflächengewässer und Grundwasser, seien nicht vollständig, nicht ausreichend und nicht hinreichend bestimmt. Auch würde ein PM1,0-Monitoring fehlen, das in einem anderen, näher bezeichneten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschrieben worden sei. Weiters seien bei Überschreitung der mit vereinfachten Methoden ermittelten HGW100- bzw. HHGW-Wasserstände die Bauarbeiten einzustellen, bis diese Wasserstände wieder unterschritten würden.
Trotz des Umstandes, dass sich die Ermittlung von Umweltauswirkungen in UVP-Verfahren, insb. in den Fachbereichen Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe, im Wesentlichen auf den Einsatz von Computerprogrammen stütze, sei im gegenständlichen Verfahren kein Sachverständiger für Informatik beigezogen worden, weshalb der Behörde kein entsprechender Fachbeistand beigegeben gewesen sei. Daher sei insb. darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der rechnerischen Ermittlung von Immissionen mithilfe dieser Programme nicht „algebraisch“, dh. genau, sondern „numerisch“ dh. durch Anwendung von Näherungsverfahren gerechnet werde.
Betreffend den Fachbereich Verkehr wurde u.a. ausgeführt, dass die Abgrenzung des Untersuchungsraumes mit dem Hilfsmittel „Mengenänderungen +/- 20 %“, insb hinsichtlich des Fachbereichs Luft, nicht ausreichend sei. Das Verkehrsmodell umfasse einen viel größeren Bereich, weshalb die erforderliche Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei und werde daher die Offenlegung der Ergebnisse beantragt.
Verkehrsmodelle, welche für Prognosen eingesetzt würden, würden hinsichtlich ihrer Ergebnisse beträchtliche Unsicherheiten aufweisen. Die Berücksichtigung dieser Unsicherheiten sei bereits aufgrund des fehlenden Nachweises einer richtig rechnenden Modellierungssoftware unentbehrlich. Auch gebe es keinen Nachweis dafür, dass es sich bei dem Prognosewert um einen Erwartungswert handle. Hinsichtlich der diesbezüglichen (nach Ansicht der bP modifiziert protokollierten) Aussagen des Sachverständigen für Verkehr in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde werde auf die Stellungnahme der bP36 vom 16.01.2018 (Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der belangten Behörde wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit) verwiesen, welche zum Beschwerdebestandteil erhoben werde. Des Weiteren hätte auch keine Reisezeitverteilung vorgelegt werden können, anhand derer man nachvollziehen hätte können, zu welchem Grad die Querschnittsbelastungen noch realistisch seien.
Im gegenständlichen Projekt sei kein adäquates Verkehrsmonitoring vorgesehen.
Beantragt wurden zudem aus Gründen der Nachvollziehbarkeit die Übermittlung der Quell-Ziel-Matrizen, der Einfüllpunkte und der dort unterstellten Verkehrsnachfragen sowie der Verkehrsuntersuchung für alle Planfälle des Einreichprojekts.
Auch betreffend den Fachbereich Lärm sei der Untersuchungszeitraum aufgrund der Nichtberücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten der Verkehrsuntersuchung nicht richtig abgegrenzt worden. Die lärmtechnische Untersuchung entspreche nicht den Anforderungen der BStLärmIV, welche im Übrigen keine Festlegungen über die Abgrenzung des Untersuchungsraumes enthalte; dieser sei daher im Einzelfall so festzulegen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt würden.
Die lärmtechnische Untersuchung weise aber auch noch weitere Mängel auf, wie etwa die Verwendung zu hoher Grenzwerte, Ermittlung einer zu geringen Zahl an Immissionspunkten, unvollständige Erfassung des Gebäudestandes, unzureichende Berücksichtigung des Freiraumschutzes, mangelnde Bestimmung der Bestandslärmsituation durch Messungen; auch sei eine gesamthafte Betrachtung aller Lärmquellen sowie des zusammenhängenden Hochleistungsnetzes mit zeitlich naheliegender Errichtung vorzunehmen.
Der Antrag sei somit zur weiteren Bearbeitung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu werde die Bestellung eines neuen Sachverständigen für den Bereich Lärm beantragt.
Auch hinsichtlich des Bereichs Luftschadstoffe sei der Untersuchungsraum zu klein abgegrenzt worden. Zudem sei die gegenständlich angewandte Kombination von Genehmigungsgrenzwerten und Irrelevanzschwellen unzulässig, wobei konkret auch nicht die richtigen Irrelevanzschwellen angesetzt worden seien. Generell vertreten die bP die Ansicht, dass die Kombination von Genehmigungsgrenzwerten und Irrelevanzschwellen nicht zulässig sei.
Den mit der Version 3.3. angepassten Werten des HBEFA würden keine „real drive emissions“ zugrunde liegen.
Die Immissionsermittlung sei zudem aufgrund mangelnder Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten der Verkehrsuntersuchung sowie der Immissionsermittlung selbst mangelhaft; der Nachweis über die Einhaltung der von der EU-Luftqualitätsrichtlinie vorgegebenen Unsicherheitsbereiche sei unterblieben. Auch sei die im Bericht Luft und Klima herangezogene Meteorologie nicht nachvollziehbar.
Die Annahme eines fallenden Trends bei der Luftschadstoffimmissionsbelastung sei aufgrund der nicht ausreichenden Datenbasis sowie der ins Kalkül zu ziehenden zwischenzeitlichen meteorologischen Gunstlage (bei PM10 bzw. PM2,5) nicht ausreichend begründet. Die Immissionsuntersuchung zur Bauphase sei ebenfalls nicht mängelfrei.
Es werde daher der Fachbereich Luftschadstoffe zur Gänze angefochten und die Bestellung eines neuen Sachverständigen für Luftschadstoffe beantragt.
Aufgrund der beschriebenen Mängel der Luftschadstoff- bzw. Lärmimmissionsermittlungen würde sich auch die humanmedizinische Bewertung auf eine ungültige Basis gründen. Gebotene Einzelfallprüfungen seien nicht durchgeführt worden. Die mögliche Kombinationswirkung verschiedener Noxen sei nicht berücksichtigt, das Vorsorgeprinzip nicht beachtet worden. Einrichtungen, in welchen sich nicht gesunde Menschen aufhalten würden, seien gleichheitswidrig nicht beachtet worden.
Es werde daher die Beiziehung eines neuen Sachverständigen für Humanmedizin beantragt.
Die betreffend den Bereich Altlasten vorgeschriebenen Maßnahmen seien in Bezug auf den Monitoringzeitraum nicht ausreichend, um eine aufgrund der geringen Untergrunddurchlässigkeit verzögerte Freisetzung von Schadstoffen erkennen zu können.
Es werde die Vorschreibung erweiterter Erkundungen und die Erwirkung der Räumung der bekannten Deponien als Genehmigungsvoraussetzung beantragt.
Die Grünbrücke im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost sei nicht so positioniert, dass eine optimale Biotopvernetzung gewährleistet sei. Im Hinblick auf die lärmsensiblen Vogelarten Zwergdommel (Ixobrychus minutus) und Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) sei eine ex-post-Maßnahme nach Monitoring nicht ausreichend.
Es werde die Beiziehung eines neuen Sachverständigen für Naturschutz beantragt.
Dem Vorhaben sei auch ein treibhausgasemissionssteigender Effekt zuzumessen. Dies sei ua. durch die Nichtberücksichtigung der Unsicherheiten der Verkehrsuntersuchung sowie durch den unzulässigen relativen Vergleich mit dem Nullplanfall anstelle des Bestandes nicht richtig erfasst worden.
1.1.4.4 Beschwerdeanträge
Diejenigen bP, die sich der „Musterbeschwerde“ bedienten, beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und mit einem Verbesserungsauftrag zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Genehmigungsantrag abgewiesen werden. In eventu beantragten diese bP auch, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Genehmigungsantrag zurückzuweisen. Außerdem beantragten diese bP auch, die in den Beschwerden behaupteten Versäumnisse der belangten Behörde nachzuholen und die erforderlichen Ermittlungen insbesondere für das jeweils betroffene Grundstück der jeweiligen bP nachzuholen. Schließlich beinhaltet jede „Musterbeschwerde“ einen Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines, damit die jeweilige bP ihre persönliche Betroffenheit aufgrund der behauptetermaßen vorliegenden schwerwiegenden Mängel und deren Auswirkungen darstellen könne.
Zusätzlich wurde von der bP1 (auch für ihre von ihr vertretenen Angehörigen) beantragt, das Bundesstraßenbauvorhaben "S1-Spange Seestadt Aspern" in seiner Gesamtheit und von einer Behörde abzuhandeln oder das Projekt „Stadtstraße Aspern“ (Aktenzahl: XXXX ) und „S1-Spange Seestadt Aspern" als ein einheitliches Projekt zu behandeln.
Die bP6 (auch für ihre Angehörigen und die bP12) beantragte zusätzlich zu den in der „Musterbeschwerde“ enthaltenen Anträgen, bestimmte näher bezeichnete Projektunterlagen noch einmal öffentlich aufzulegen, um allen möglicherweise Betroffenen die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu geben.
Die bP12, die bP13 und die bP14 beantragten in ihrer gemeinsamen Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde dargestellten Rechtswidrigkeiten aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die bP36 und die bP37 beantragten, im Sinne der erforderlichen Nachvollziehbarkeit die Ergebnisse des Verkehrsmodells offenzulegen und die Quell-Ziel-Matrizen, die Einfüllpunkte und die dort unterstellten Verkehrsnachfragen der Verkehrsuntersuchung für alle Planfälle des Einreichprojekts zu übermitteln (zur Verfügung zu stellen). Außerdem beantragten die bP36 und die bP37 die Bestellung neuer Sachverständiger für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Humanmedizin sowie die Vorschreibung erweiterter Erkundungen und die Erwirkung der Räumung zumindestens der bekannten Deponien als Genehmigungsvoraussetzung. Da im nachgelagerten Naturschutzverfahren nicht gesichert sei, dass eine Überarbeitung und Begutachtung der schalltechnischen Einflüsse vorgenommen werden könne bzw. werde, wurde auch die Beiziehung eines neuen Sachverständigen für Naturschutz beantragt. Als Konsequenz ihres gesamten Beschwerdevorbringens beantragten die bP36 und die bP37, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte zur neuerlichen Entscheidung in die 1. Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag zurückweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag abweisen und, sofern das Bundesverwaltungsgericht sich nicht in der Lage sehe, den Anträgen auf Zurückverweisung, Zurückweisung oder Abweisung unmittelbar stattzugeben, eine mündliche Verhandlung anberaumen.
1.1.4.5 Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortungen
Der BMVIT (im Folgenden belangte Behörde) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 05.09.2018 vor. Mit Schreiben vom 18.09.2018 übermittelte die belangte Behörde die Akten auf CD, äußerte sich mit Schreiben vom 25.10.2018 zu den einzelnen Beschwerdepunkten und legte bei dieser Gelegenheit auch eine (in anderem Zusammenhang erstellte) Stellungnahme des BMLFUW vom 05.05.2011 zum UVP-rechtlichen Vorhabensbegriff vor. Eine Beschwerdemitteilung durch die belangte Behörde erfolgte nicht.
Die Erstkonsenswerberin erstattete nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11.09.2018 mit Schreiben vom 26.09.2018 eine Stellungnahme zu den erhobenen Beschwerden und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung sämtlicher Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.1.5 Wesentliche Schritte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung:
Mit Beschluss vom 01.03.2019 wurden die Sachverständigen und die UVP-Koordinatorin bestellt.
Mit Schreiben vom 04.03.2019 legte die XXXX die Einreichunterlagen inklusive sämtlicher weiterführenden Unterlagen auf DVD vor.
Mit Schreiben vom 05.03.2019 wurde das Einreichprojekt inklusive sämtlicher zugehörigen Unterlagen auf DVD an die UVP-Koordinatorin übermittelt.
Mit Schreiben vom 06.03.2019 gaben die bP13 und die bP12 eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin wurde wiederholt dargelegt, dass es sich bei der „Spange Seestadt Aspern“ und der „Stadtstraße Aspern“ um ein einheitliches Projekt handle, das als Schnellstraße zu klassifizieren sei und für das ein einheitliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Bei der getrennten Einreichung handle es sich um eine unzulässige „Vorhabenssplittung“.
Nach hg. Ersuchen um allfällige Stellungnahme äußerte sich die Erstkonsenswerberin mit Schreiben vom 22.03.2019 zur ergänzenden Stellungnahme der bP13 und der bP12.
Bis 29.04.2019 wurde ein Prüfbuchentwurf erstellt.
Am 12.05.2019 übermittelte die UVP-Koordinatorin die Rückmeldungen der Sachverständigen zur Vollständigkeit der Unterlagen.
Mit Schreiben vom 13.05.2019 wurde die Erstkonsenswerberin um Übermittlung ergänzender Unterlagen ersucht, die von den Sachverständigen angefordert worden waren.
Mit Schreiben vom 10.07.2019 legte die XXXX die angeforderten Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 14.08.2019 erstattete die bP12 (bP6) ein ergänzendes Vorbringen. Darin monierte sie zunächst, dass die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten Gutachten in vielen Fachbereichen, v.a. im Hinblick auf die Schutzgüter „Bevölkerung und menschliche Gesundheit", „Flächenverbrauch" und „Biodiversität", nicht den Anforderungen des Europarechts, insbesondere der in Österreich „verspätet und mangelhaft“ umgesetzten Änderungsrichtlinie 2014/52/EU sowie den seit 2013 von der EU-Kommission veröffentlichten „Guidance on Integrating Climate Change and Biodiversity into Environmental Impact Assessment“ entsprechen würden, weshalb ein entsprechender Anpassungsbedarf in den Fachgutachten bestünde. Insbesondere hätte das Schutzgut Biodiversität aufgrund von Eingriffen in den gegenständlichen Schutzgebieten ( XXXX -Wald bzw. XXXX sowie XXXX ) im Zuge der Abhandlung von Artenschutzmaßnahmen und im Rahmen einer Invasionsbiologie-Analyse aufbereitet werden müssen. Betreffend den Fachbereich Luft wurde insbesondere ein für den Wirkfaktor Luftschadstoffe viel zu klein angenommener Untersuchungsraum eingewandt. Es seien auch jene Bereiche, in welchen es derzeit bei Feinstaub PM10 sowie dem Luftschadstoff NO2 regelmäßig zu Grenzwertüberschreitungen komme, einzubeziehen. Weiters werde die gegenständlich angewandte Kombination von Genehmigungsgrenzwerten und Irrelevanzschwellen für unzulässig erachtet; auch seien nicht die richtigen Irrelevanzschwellen angesetzt worden. Zu den Emissionsfaktoren wurde ausgeführt, dass den mit der Version 3.3. angepassten Werten des HBEFA keine „real drive emissions“ zugrunde liegen würden. Trotz erwiesener Gefährlichkeit von Ultra-Feinstaub-Partikeln, Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und weiterer Schwermetalle aus Kfz-Abgasen sei im gegenständlichen Verfahren keine fachlich fundierte Gefahrenabschätzung für diese Luftschadstoffe für Wohngebiete, betroffene Standortschutzwälder sowie Natura 2000-Schutzgebiete getroffen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, eine konkrete messtechnische Erfassung entlang der Ausbreitungswege und die Darstellung von Ausbreitungskarten für ultrafeine Partikel sowie Präventivmaßnahmen wie zusätzliche Begleitgehölzstreifen und Baumreihen zur Abschirmung in Siedlungsbereichen und im Bereich von Schutzgebieten (Standortschutzwäldern nach IG-L) und für landwirtschaftlich genutzte Flächen vorzunehmen, wobei die messtechnischen Maßnahmen während Bau- und Betriebsphasen wirksam werden sollten. Betreffend den Fachbereich Klima wurde im Wesentlichen eingewandt, dass im zugehörigen Fachgutachten wesentliche Erkenntnisse der Klimawandelforschung ignoriert und auch passive Reduktionsmaßnahmen, wie Vermeidung von Rodungen oder Bodenversiegelung, nicht in Erwägung gezogen worden seien. So enthalte das Fachgutachten etwa keine Hitzekarten sowie keine Darstellung kleinklimatischer Effekte aufgrund von Waldrodungen. Es werde daher beantragt, dem Projektwerber den Auftrag zur Erstellung von Hitzekarten zu erteilen, welche den städtischen Wärmeindex für die entstehende Hitzeschneise während Bau- und Betriebsphasen darstellen, sowie den Fachgutachtern aufzutragen, Auflagenpunkte zu definieren, welche ausreichenden Wiederaufforstungsmaßnahmen und Baumersatzpflanzungen im Bereich der Hitzeschneise erfolgen müssten. Weiters werde vor dem Hintergrund, dass im geplanten Errichtungsgebiet ein Gefährdungspotential für „Wetterextreme" wie Starkwinde, Dürre, Starkregen und Hagel vorliege und eine Vernachlässigung dieser Naturkatastrophen dazu führe, dass wesentliche Vorsorgemaßnahmen, welche durch das UVP-G 2000 gefordert würden, nicht ergriffen werden könnten, der Antrag gestellt, den Sachverständigen den Auftrag zur Überprüfung ihrer Fachgutachten zu erteilen, um Naturkatastrophen in ihren Analysen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut „Menschliche Nutzungen und Gesundheit" iSd Wirkung von Hitzestress im Zusammenhang mit vorzeitigen Mortalitäten zu beurteilen. Betreffend den Fachbereich Wildökologie, Jagd und Wald wurden insb im Hinblick auf das Ausmaß der Rodungen durch Auflagen abgesicherte Schutzmaßnahmen während der Bau- und Betriebsphase sowie ein umfassendes Bodenschadstoff-, Niederschlags- und Luftschadstoffmonitoring (insb im Schutzgebiet SWW des XXXX -Waldes) gefordert und folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Projektwerber den Auftrag zur Ausarbeitung von konkreten Einsatzplänen auf Basis der bekannten Gefahrenkarte, insb für den gleichzeitigen Fall von Dürre und Waldbränden bei Funkenflug von der Baustelle bzw. in der späteren Betriebsphase, erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Projektwerber den Auftrag zur Erstellung eines konkreten Luftschadstoff-Messkonzepts mit einem ausreichend dichten Messnetz entlang der Trasse erteilen, welches insbesondere die IG-L-Luftschadstoffe sowie die Ultra-Feinstaub-Partikel PM1,0 und PM0,1 umfassen solle.
Dem Projektwerber möge aufgetragen werden, einen Aufwuchs- und Bewässerungsplan auszuarbeiten, welcher sicherstelle, dass Jungbäume für die ersten Jahrzehnte des Aufwachsens keinen Dürreschaden erleiden und eine Überschirmung des Baumbewuchses von mehr als 3/10 nach 60 Jahren gewährleiste.
Zudem solle bei der Aufforstung jedenfalls der Stand der Technik und der Wissenschaft dahingehend abgebildet werden, dass technisch oder natürlich mykorrhizierte Baumarten zum Einsatz kommen, welche an Trockenstandortbedingungen angepasst seien (z.B. Baumhasel, Eichenarten, Hopfenbuche).
Zum Fachbereich Biodiversität, Naturschutz, Artenschutz und Invasionsbiologie wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der geplanten Rodungsarbeiten, aber auch bei der Herstellung der Trasse, ganz erhebliche Wald-, Brach- und Ruderalflächen und damit auch alle auf diesen Flächen vorhandenen, ortsgebundenen, bedrohten Pilzarten zerstört würden. Durch das gegenständliche hochrangige Autobahnprojekt S1-Spange Seestadt Aspern, welches in funktionaler Verbindung mit dem Transeuropäischen Netzwerk TEN 25 stehe, würden zudem aufgrund von transkontinentalem Waren- und Personenverkehr zwangsläufig fremde, invasive Pflanzen-, Tier-, und Pilzarten sowie Mikroorganismen unabsichtlich eingeschleppt. Um der Einschleppung sowie Ausbreitung von Fremdorganismen vorzubeugen, müssten daher Sicherheitsmaßnahmen, welche auch schon außerhalb des Schutzgebietes wirksam würden, ergriffen werden. In dem Zusammenhang werde eine wesentliche Erweiterung der Auflagenpunkte betreffend Neophyten sowie deren Anordnung für die gesamte Betriebsdauer der S1-Spange und der angrenzenden Projekte gefordert. Weiters werde die Hinzuziehung von Sachverständigen beantragt, welche die bisher unberücksichtigte, drohende, nachteilige Beeinflussung der Biodiversität im Schutzgebiet XXXX -Wald sowie im XXXX durch Erhebungen von absehbaren Bedrohungsszenarien, Fachgutachten und Auflagenpunkte für Bau- und Betriebsphasen soweit ausschließen, dass unter dem Gesichtspunkt der Invasionsbiologie größtmögliche Artenschutzmaßnahmen gewährleistet sind. Darüber hinaus seien für die gesamte Betriebsphase regelmäßige Nachsorgemaßnahmen entlang der Trasse und im Bedrohungskorridor in Richtung des XXXX zu definieren und durchzuführen. Auch solle im Rahmen eines EU-rechtsgültigen Umweltverträglichkeitsverfahrens korrespondierend mit Bestimmungen der Biodiversitätskonvention und den Richtlinien der IUCN eine mykologische Erhebung, eine fachliche Bewertung sowie entsprechende Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
Hinsichtlich des Fachbereichs Landwirtschaft und Flächen (Flächenverbrauch) wurden folgende Anträge gestellt:
Das BVwG möge dem Projektwerber einen Verbesserungsauftrag für den Fachbereich Landwirtschaft (Ackerbau und Gartenbau) erteilen, welcher Auswirkungen des Klimawandels als absehbares Krisenszenario behandeln solle. Daraus resultierende Effekte im Projektgebiet mögen auf den Bereich Grundwassernutzung, Kulturführung und Schadstoffausbreitung übertragen und davon abgeleitet Ausgleichs- bzw. Präventivmaßnahmen definiert werden.
Weiters mögen explizite Schwellenwerte für Schadstoffe an näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturen definiert werden, um den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben die Abschätzung für zukünftige Kulturführungen zu ermöglichen, wobei iSd Vorsorgeprinzips sämtliche durch Kfz-Verkehr emittierte Schadstoffe definiert, gemessen und den Betroffenen bzw. der Landwirtschaftskammer zugänglich gemacht werden müssten.
Aufgrund der hohen Chloridvorbelastung des Grundwassers und der zu erwartenden Gischtverfrachtungen entlang der Trasse, der Brückenbauwerke und der Zulaufstrecken zu den Anschlussstellen mögen zusätzliche Gefährdungskarten bei Dürrekatastrophen wie im Jahr 2018 erstellt werden und zugehörige Notfallspläne für die Bewässerung der Landwirtschaft ausgearbeitet werden.
Für den Fachbereich Bevölkerung und menschliche Gesundheit (ehemals Humanmedizin) wurde dessen bloß oberflächliche Behandlung bemängelt; so seien etwa die starken Wechselwirkungen von Meteorologie/Klima/Klimawandel mit den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und den Fortbestand einer resilienten Bevölkerung komplett vernachlässigt worden. Es würden daher die bisherigen Ergebnisse des Fachbereichs zur Gänze angefochten und werde die Bestellung eines neuen Sachverständigen für Humanmedizin beantragt. Weiters müssten in diesem Fachbereich auch die sozialen Effekte und Folgekosten aufgrund des C02-Ausstoßes und der anteiligen Mitverursachung der Nichteinhaltung der österreichischen Klimaziele fachgutachterlich im Rahmen einer Alternativenprüfung erarbeitet werden.
Mit Schreiben vom 21.08.2019 wurde die Stellungnahme der bP12 (bP6) mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme an die Erstkonsenswerberin übermittelt.
In einer Replik der Projektwerberin vom 05.09.2019 trat die Erstkonsenswerberin dem ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 entgegen.
Die Stellungnahme der Erstkonsenswerberin wurde an die UVP-Koordinatorin mit dem Ersuchen übermittelt, sie mit der konkreten Fragestellung an die Sachverständigen (insbesondere Naturschutz und Klima) weiterzugeben, ob bzw. inwiefern diese Stellungnahme eine Ergänzung oder Abänderung der bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen erforderlich macht.
Am 17.09.2019 wurden die gutachterlichen Äußerungen finalisiert und durch die UVP-Koordinatorin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Am 07.10.2019 erfolgte die Ladung für die mündliche Verhandlung ab 25.11.2019. Mit der Ladung wurden die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, ein ergänzendes Dokument zum Fachbereich Lärm und die durch die Erstkonsenswerberin am 10.07.2019 vorgelegten ergänzenden Unterlagen an die Verfahrensparteien übermittelt. Den Parteien wurde freigestellt, sich zu den übermittelten Unterlagen bis 06.11.2019 schriftlich zu äußern. Die Parteien wurden auch darüber informiert, dass eine weitere Äußerungsmöglichkeit samt der Möglichkeit, Fragen an die mit den ergänzenden Ermittlungstätigkeiten befassten Sachverständigen zu stellen, in der mündlichen Verhandlung besteht.
Am 06.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wesentlichen mit dem von der bP6 (bP12) erstatteten ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019 praktisch idente Stellungnahme der bP13 ein.
Am 06.11.2019 erstattete die Erstkonsenswerberin eine Stellungnahme zu den gutachterlichen Aussagen betreffend den Fachbereich „Tiere, Pflanzen, Lebensräume“. Anträge wurden in dieser Stellungnahme nicht gestellt.
Mit E-Mail vom 15.11.2019 erstattete die bP36 ein ergänzendes Parteienvorbringen zu den Fachbereichen Luftschadstoffe und Lärm und legte eine (im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren XXXX „Stadtstraße Aspern und Anschlussstelle Seestadt Ost“ erstellte) Fachstellungnahme sowie Präsentationsfolien von XXXX vor.
Mit E-Mail vom 21.11.2019 (sowie auf dem Postweg, Aufgabedatum ebenfalls 21.11.2019) erstattete die bP12 (bP6) ein weiteres ergänzendes Vorbringen mit Ausführungen zu rechtlichen Fragen, insbesondere zu Wechselwirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens mit anderen Vorhaben (Städtebauvorhaben „Seestadt Nord“; „Stadtstraße Aspern“) und zu den Bauzeitplänen. Umfangreiche Überarbeitungen des UVP-Projekts (Fachbereiche Verkehr, Luft, Lärm und Erschütterungen) seien notwendig. Entsprechende Aufträge an die Fachgutachter wurden ebenso beantragt wie eine öffentliche Auflage der antragsgemäß überarbeiteten Projektunterlagen sowie Kundmachung mit Edikt, damit möglicherweise neu Betroffene die überarbeiteten Projektunterlagen zur Kenntnis nehmen und dazu Stellung nehmen können.
Mit Schreiben vom 22.11.2019 erstattete die bP14 ein ergänzendes Vorbringen, wonach die Unterlagen der Erstkonsenswerberin Verkehrszunahmen durch wissenschaftlich fundiert zu erwartende Effekte von Verkehrsinfrastrukturausbauten nicht berücksichtigen würden. Es wurde beantragt, die Erstkonsenswerberin zu beauftragen, darzulegen, warum gewisse raumstrukturelle Effekte ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt werden müssen bzw. welche negativen Wirkungen auf Belastung durch motorisierten Individualverkehr sowie auf die Versorgung Bewohner der Seestadt im schlechtesten Fall zu erwarten haben. Außerdem wurde beantragt, die Erstkonsenswerberin mit näheren Erläuterungen im Zusammenhang mit der Nullvariante (Verkehrszunahme im Fall des Unterbleibens der Vorhaben „Stadtstraße“ und „Spange Seestadt Aspern“) zu beauftragen.
1.1.6 Bestellung von Sachverständigen, Gutachten
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden im Beschwerdeverfahren eine UVP-Koordinatorin ( XXXX , konkret XXXX ) sowie Sachverständige für die Fachbereiche
Verkehr ( XXXX )
Lärm ( XXXX )
Klima ( XXXX )
Humanmedizin ( XXXX )
Boden, Abfallwirtschaft und Altlasten ( XXXX )
Grundwasser und Oberflächengewässer ( XXXX )
Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume XXXX
Luftreinhaltung ( XXXX )
bestellt und mit der Erstellung von Gutachten zu den Beschwerdevorbringen und zu den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen beauftragt, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen. Da das Gericht in den Beschwerden keine substantiierten Einwände gegen die Fachkunde und die Unbefangenheit von Sachverständigen sah, bestellte es mehrheitlich die selben Sachverständigen, die bereits im behördlichen Verfahren mit der Erstellung von Gutachten für die belangte Behörde betraut waren.
Sämtliche Gutachter nahmen eine Beurteilung der Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeergänzungen und der sonstigen im Beschwerdeverfahren getätigten Äußerungen der bP, soweit sie dem Gericht relevant erschienen, aus Sicht ihres jeweiligen Fachbereiches vor.
Teilweise wurden von den Sachverständigen aufgrund der Befassung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkatalog Auflagenvorschläge formuliert, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Spruch der gegenständlichen Entscheidung gefolgt ist.
Zeitgerecht vor Durchführung der Beschwerdeverhandlung wurden am 07.10.2019 gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die erstellten Gutachten, das vom Sachverständigen für Lärmschutz für seine gutachterlichen Ausführungen ergänzend herangezogene Dokument „F.01.1001 Beilage zum Fachbereich Lärm für den Vorhabensbereich Stadtstraße Aspern inkl. Anschlussstelle Seestadt West“ sowie die von der Erstkonsenswerberin am 10.07.2019 vorgelegten ergänzenden Dokumente an die Verfahrensparteien übermittelt.
1.1.7 Mündliche Verhandlung:
Vom 25.11.2019 bis 28.11.2019 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurden im Wesentlichen die einzelnen Fachgutachten sowie Sach- und Rechtsfragen erörtert. Allen Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme und zur eingehenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich aller Fachbereiche gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren geschlossen.
1.1.8 Weiteres Verfahren nach der mündlichen Verhandlung:
Da am Ende der mündlichen Verhandlung nicht mehr alle Verfahrensparteien anwesend waren, wurde die vorläufige Verhandlungsschrift samt Anlagen und den der Verhandlungsschrift angeschlossenen Beilagen am 05.12.2019 (OZ 126) mit dem Ersuchen an die Parteien ausgesendet, allfällige Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift binnen zweier Wochen zu erheben. Es langten daraufhin Stellungnahmen der belangten Behörde, der Erstkonsenswerberin, der bP36 sowie der bP6 (bP12) ein. Die in diesen Stellungnahmen enthaltenen Korrekturwünsche wurden, soweit sie die Protokollierung des Verhandlungsgeschehens betrafen, in die Endfassung der Niederschrift eingearbeitet.
2 Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den eingebrachten Beschwerden und Stellungnahmen, den Gutachten im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem Einreichprojekt, dem Umweltverträglichkeitsgutachten und dem angefochtenen Bescheid.
2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation:
Der angefochtene Bescheid wurde am 12.07.2018 mit Edikt ( XXXX ) in zwei in den Bundesländern Wien und Niederösterreich weit verbreiteten Tageszeitungen sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Darüber hinaus wurde der Bescheid in der XXXX der Stadt Wien, im Magistratischen Bezirksamt für den XXXX , im Gemeindeamt der Gemeinde XXXX sowie im Rathaus der Stadtgemeinde XXXX zumindest vom 12.07.2018 bis einschließlich 10.09.2018 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt (in den Standortgemeinden liegt der Bescheid darüber hinaus auf Dauer zur Einsicht auf), im Internet (auf der Homepage der belangten Behörde) veröffentlicht und durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden zumindest vom 12.07.2018 bis einschließlich 10.09.2018 kundgemacht.
Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 44f Absatz 1 AVG mit Ablauf von 2 Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Auch auf die Bestimmung des §§ 24f Abs. 13 UVP-G 2000 wurde hingewiesen.
Alle Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben.
Die bP12, die bP13, die bP14 und die bP37 haben jeweils die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 19 UVP-G 2000 erfüllt. Dies ergibt sich aus S. 87 des angefochtenen Bescheides und aus dem Verfahrensakt.
Die bP36 ist eine Umweltorganisation iSd. § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, die iSd. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurde. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid XXXX vom 17.12.2013 und dem Überprüfungsbescheid XXXX
Bei den restlichen bP handelt es sich um natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten und denen daher Beschwerdelegitimation zukommt. Soweit es sich bei diesen Personen um Minderjährige handelt, werden sie durch ihre beschwerdeführenden Väter vertreten.
2.2 Zum Vorhaben, zum Verfahrensgegenstand, zum Projektgebiet und zu den angrenzenden Vorhaben:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden der angefochtene Bescheid und die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen.
Die Erstkonsenswerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Spange Seestadt Aspern“.
Die „Spange Seestadt Aspern“ springt von der geplanten "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn (S1 Lobau)" beim Knoten bei XXXX ab, verläuft danach parallel zur Bahnstrecke Stadlau – Marchegg in Richtung Westen und führt bis zur Anschlussstelle Seestadt West im Bereich Am Heidjöchl/Höhe Johann Kutschera-Gasse, wo das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ der Stadt Wien (bei Trassen-km 4,5) anschließt.
Zur Anbindung der „Spange Seestadt Aspern“ an das bestehende Wiener Straßennetz sind insgesamt drei Anschlussstellen vorgesehen. Die Anschlussstelle Telephonweg verknüpft den Telephonweg südlich der Bahn mit der XXXX und mit dem Telephonweg nördlich der S1 Spange Seestadt Aspern. Für die Verwirklichung dieser Anschlussstelle werden die XXXX , der Telephonweg und die Röbbelinggasse verlegt. Über die beiden Anschlussstellen Seestadt Ost und Seestadt West ist die Anbindung an das Stadterweiterungsgebiet Seestadt Aspern vorgesehen. Bei der Anschlussstelle Seestadt Ost gehören die vier Parallelrampen und bei der Anschlussstelle Seestadt West die beiden Rampen östlich des Überführungsbauwerks über die S1 Spange Seestadt Aspern zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Östlich der Anschlussstelle Seestadt Ost bei der XXXX ist eine Grünbrücke über die S1 Spange Seestadt Aspern und die Bahnstrecke geplant.
Das beschwerdegegenständliche Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ endet bei der Anschlussstelle Seestadt West. Eine Weiterführung zur A23 Südosttangente Wien wird von der Stadt Wien in einem eigenen, für sich genommen ebenfalls UVP-pflichtigen Vorhaben "Stadtstraße Aspern" umgesetzt.
Die Gesamtlänge der Trasse der Spange Seestadt Aspern vom Knoten bei XXXX bis Wien/ XXXX (Am Heidjöchl, Höhe Johann Kutschera-Gasse), die im Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 gesetzlich verankert ist, beträgt 4,73 km.
Hinsichtlich des exakten Verlaufes des Vorhabens wird auf die Einreichunterlagen („Einreichprojekt 2014, Stand Juni 2016“, Einlage 0-1 „Trassenplan gem. § 4 BStG - Lageplan“, Blatt 1 und 2) und auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, Kapitel 3 („Das Vorhaben“) verwiesen.
Das Vorhaben verfolgt die Projektziele
Verbesserung der Erreichbarkeit (in) der XXXX und der Region und Sicherung des Standortes im internationalen Wettbewerb
Erschließung der Stadtentwicklungsgebiete im 22. Wiener Bezirk
Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets die Seestadt Aspern an das hochrangige Straßennetz
Schutz von Mensch und Umwelt vor den Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens durch Bündelung der Verkehrsinfrastruktur
Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm- und Schadstoffemissionen
Erhaltung der naturräumlichen Schutzziele in der Region
Erhöhung der Verkehrssicherheit
Verbesserung der Verkehrsqualität im hochrangigen und niederrangigen Netz,
wodurch das Erfordernis des Vorhabens begründet wird. Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen, Mappe 01, Einreichprojekt 2014, „UVE - Allgemein verständliche Zusammenfassung“, S. 6; gleichlautend Mappe 01, Einreichprojekt 2014, Einlage 1-1.6 „Angrenzende Projekte“, S. 3.
Das Vorhaben S1 Spange Seestadt Aspern, Abschnitt Knoten XXXX - Ast Heidjöchl verbindet den XXXX „ XXXX “ mit der geplanten S1 Schwechat-Süßenbrunn. Es liegt zum Großteil im Bundesland Wien sowie in seinem östlichen Abschnitt im Land Niederösterreich.
An das beschwerdegegenständliche Vorhaben grenzen die Projekte „S1 Schwechat-Süssenbrunn“, „Stadtstraße Aspern“, „ÖBB-Strecke 117 – Marchegger Ast“, „Seestadt Aspern“, „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und „Park & Ride-Anlage Seestadt Aspern“ an. Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen, Einlage 1-1.6 „Angrenzende Projekte“, und aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 93.
Die Entwicklung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens ist aus den Einreichunterlagen (Einlage 2-1.1 „Projektgeschichte und Alternativen“, insbesondere S. 11 ff.) ersichtlich. Hier und in der Umweltverträglichkeitserklärung (Einlage 1-2.1 „Umweltverträglichkeitserklärung (UVE-Bericht)“, S. 61 ff.) wurden auch mögliche Trassenvarianten dargelegt, wobei der grundsätzlich denkbare Trassierungsraum sowohl nach Süden als auch nach Norden begrenzt ist. Durch die Parallelführung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens mit der Eisenbahntrasse (ÖBB-Strecke 117 – Marchegger Ast) wird eine Bündelung der Verkehrswege erreicht und die Trennwirkung möglichst gering gehalten. Die zur Genehmigung eingereichte Trasse ist ausreichend dargelegt und fachlich begründet. Dies wurde auch in den Beschwerden nicht in Frage gestellt.
2.3 Zur Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Auswirkungsbeurteilung:
Die zur Beurteilung der Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens vorgenommene Verkehrsuntersuchung und die darin enthaltene Prognose der Verkehrsentwicklung erfolgte – ebenso wie die Abgrenzung des Untersuchungsraums – nach dem Stand der Technik und Wissenschaft. Dies ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (Teilgutachten Nr. 01 Verkehr und Verkehrssicherheit, insbes. S. 31 ff.) und aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 8, 10 f. u.a.), dem keine Verfahrenspartei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, sowie aus den auf das Verkehrsgutachten aufbauenden Äußerungen der anderen im Beschwerdeverfahren tätigen Sachverständigen.
Die absehbaren Entwicklungen im Projektgebiet wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten behandelt und berücksichtigt, sofern sie für das jeweilige Schutzgut oder den Wirkfaktor relevant sind. Im Verkehrsmodell und damit in den Verkehrsprognosen wurden die absehbaren verkehrlichen Entwicklungen berücksichtigt (siehe Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 17 ff., 93 ff.; Einreichprojekt, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“) und die kumulierenden Wirkungen der verschiedenen Ausbaustufen mit den benachbarten Straßenausbauprojekten geprüft. Insbesondere wurde im Planfall 1.D.2 2030 die kumulierte Verkehrsbelastung dargestellt, die bei Realisierung aller bisher geplanten Straßenbauprojekte im Untersuchungsraum im Jahr 2030 voraussichtlich eintreten wird. Durch einen Vergleich des Maßnahmenplanfalls 1.D.2 2030 mit dem Nullfall 0.D.2 2030 können die projektbezogenen Minder- oder Zusatzbelastungen betreffend Lärm und Luftschadstoffe erkannt werden.
2.3.1 Zum Untersuchungsraum für den Fachbereich Verkehr:
Der Untersuchungsraum für den Fachbereich Verkehr wurde dem Stand der Technik entsprechend abgegrenzt. Er wurde bereits im Behördenverfahren vom Sachverständigen geprüft (siehe Teilgutachten Nr. 01 Verkehr und Verkehrssicherheit, S. 13 ff., 18 f., 31 ff.). Der Sachverständige kam in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass die räumliche Systemabgrenzung und die dargestellten Verkehrsbelastungen dem Stand der Technik entsprechen und eine sachlich fundierte Bewertung der verkehrlichen Wirkungen erlauben (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 242; siehe auch Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 26 ff.). Alle absehbaren Entwicklungen (mögliche Auswirkungen anderer Projekte) wurden in der Verkehrsprognose und im Verkehrsgutachten (Teilgutachten Nr. 01 Verkehr und Verkehrssicherheit, S. 18 ff.) mitberücksichtigt und beschrieben (vgl. dazu auch angefochtener Bescheid, S. 164). Das betrifft unter anderem auch die von manchen bP angesprochene Entwicklungszone Hausfeld und das Städtebauvorhaben Seestadt Aspern.
Zur Abgrenzung des Untersuchungsraums für den Fachbereich Verkehr hat der Sachverständige im Beschwerdeverfahren ausgeführt:
„Die Frage nach dem Untersuchungsraum im Bereich Verkehr ist nicht ganz so einfach zu beantworten. In der Verkehrsplanung wird zwischen dem Planungsgebiet als Raum, in dem eine Verkehrsinfrastrukturmaßnahme umgesetzt werden soll, und dem Untersuchungsgebiet als verkehrlicher Einflussbereich einer Verkehrsinfrastrukturmaßnahme unterschieden. Zusätzlich gibt es noch das Modellgebiet des Verkehrsmodells, das meist deutlich größer als der Untersuchungsraum zu wählen ist. Der verkehrliche erforderliche Untersuchungsraum ist gleich zu setzen mit dem in der RVS 02.01.11 definierten Untersuchungsgebiet. Das Untersuchungsgebiet ist so groß zu wählen, dass die wesentlichen verkehrlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahme berücksichtigt werden. Das Gebiet soll mindestens so groß gewählt werden, dass alle Strecken im Untersuchungsraum enthalten sind, bei denen die Änderungen zwischen Referenzplanfall; d.h. ohne die Verkehrsinfrastrukturmaßnahme, und Planfall; d.h. mit Infrastrukturmaßnahme, um mehr als 2.000 Kfz/24h oder 10% differieren. Das Untersuchungsgebiet ist für alle Planfälle gleich zu wählen. Im UVP-Handbuch (2001) ist eine Mengenänderung von 20% angegeben. Dieses Mengenkriterium wird auch eingehalten.
Während das Modellgebiet das gesamte Wiener Stadtgebiet und große Teile von Niederösterreich und dem Burgenland enthält, werden die verkehrlichen Kenngrößen nur für den deutlich kleineren Untersuchungsraum berechnet und in den diversen Grafiken (Verkehrsstärken, Differenzen, Verkehrsspinnen) dargestellt. Wie in der UVE Einlage 2-2.1 (S. 11f) beschrieben reicht der Untersuchungsraum im Süden von der Mühlwasserstraße und dem Schilfweg über XXXX bis nach Wittau. Im Norden begrenzt die LB 8 Angerner Straße zwischen Süßenbrunn und Aderklaa sowie die L 3023 zwischen Aderklaa und Parbasdorf den Untersuchungsraum. Im Osten beginnt der Untersuchungsraum mit der L 3010 zwischen Glinzendorf und Rutzendorf, im Westen reicht der Raum bis zur LB 8 Wagramer Straße und der Alten Donau.
Der Untersuchungsraum ist korrekt abgegrenzt. Er ist richtigerweise ident zur UVE Stadtstraße Aspern und enthält alle Strecken bei denen die relative Mengenänderung in den Verkehrsbelastungen zwischen den Planfällen und dem jeweiligen Referenzplanfall 20% übersteigt. Mit einem sehr umfassend groß gewählten Modellgebiet (Verkehrsmodell VOR) und einem räumlich enger begrenzten Untersuchungsraum, der das Planungsgebiet vollständig enthält, entspricht die Methodik dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaft.“ (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 99 f.).
Die Behauptung der bP36 und der bP37, wonach gerade die Bereiche, wo „bekanntermaßen die größten Probleme mit Luftschadstoffen zu erwarten“ seien, nicht mehr erfasst seien, trifft nicht zu. Ebenso wenig trifft die Vermutung der bP zu, dass die Zulaufstrecken zu gering erfasst seien.
Im Fachbereich Verkehr wurde der gesamte induzierte Verkehr erfasst. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen für Verkehr (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 98 ff.).
Zu der von der bP36 auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa Beilage 10 zur Verhandlungsschrift) vorgebrachten Kritik an der Heranziehung eines 20 %-Kriteriums für die Abgrenzung des Untersuchungsraums ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen des Vorhabens nicht anhand eines 20 %-Kriteriums, sondern anhand der zu erwartenden Immissionen prognostiziert und beurteilt wurden (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 13).
Der Sachverständige für Verkehr ist in der mündlichen Verhandlung auch auf das von der bP36 angesprochene RVS-Kriterium mit einer mindestens 10 %-igen Abweichung und 2000 KFZ/Tag eingegangen (Verhandlungsschrift, S. 34 f.) und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass sich außerhalb des dargestellten verkehrlichen Untersuchungsgebietes keine Strecken mehr befinden, die mehr als 10 % Abweichung aufweisen (vgl. die auf S. 35 der Verhandlungsschrift wiedergegebene, vom SV verwendete Grafik). Damit wird die korrekte und vollständige Abgrenzung des Untersuchungsraumes eindrücklich bestätigt.
2.3.2 Verkehrszahlen:
2.3.2.1 Bauphase:
In der mit einer Dauer von 31 Monaten geplanten (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 6-1.1 „Technisches Projekt – Bau- und Massenverwertungskonzept“) Bauphase ist mit folgendem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen:
Hausfeldstraße 227 Lkw-Fahrten/24h (südl. der Trasse bis Erzherzog-Karl-Straße)
Hirschstettner Straße 285 Lkw-Fahrten/24h
Telephonweg 423 Lkw-Fahrten/24h (südl. der Trasse bis XXXX )
XXXX 418 Lkw-Fahrten/24h (nördl. der Trasse bis Breitenleer Straße).
Dies ergibt sich bereits aus den Einreichunterlagen (Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“, S. 91). Zu beachten ist, dass die hohen Lkw-Belastungen am Telephonweg und in der XXXX jeweils nur an einem Tag, nämlich während des Betonierens der Brückenwiderlager, auftreten werden.
Die Bauphase des beschwerdegegenständlichen Vorhabens kann sich mit Ausbaumaßnahmen an der ÖBB-Strecke 117 (zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung Marchegger Ast) zeitlich überlappen (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 1-1.6 „Angrenzende Projekte“). In den Teilgutachten „Lärm“ und „Luft und Klima“ im Behördenverfahren wurde gefordert, durch eine entsprechende Nebenbestimmung eine zeitlich und örtlich zusammenfallende Bautätigkeit am beschwerdegegenständlichen Vorhaben und der ÖBB-Strecke 117 auszuschließen. Dem ist die belangte Behörde in Nebenbestimmung (4.4) des angefochtenen Bescheides gefolgt.
Die voraussichtlich während der Bauzeit des beschwerdegegenständlichen Vorhabens stattfindenden Bauarbeiten an der Seestadt Aspern im Bereich Asperner Flugfeld Nord wurden bereits in den Einreichunterlagen berücksichtigt (Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“, S.94).
2.3.2.2 Betriebsphase:
Als Ausgangspunkt der Verkehrsuntersuchung (Basisfall, Nullfall) wurden die Verkehrsnachfrage und die Verkehrsbelastungen für das Jahr 2012 als Bezugsjahr herangezogen. Darauf aufbauend wurden für die Nullvariante (Unterbleiben des gegenständlichen Vorhabens) drei Referenzplanfälle (2019, 2024/25 und 2030) erstellt, in welchen die Verkehrsentwicklung für den Fall dargestellt wird, dass an der Verkehrsinfrastruktur keine Veränderung vorgenommen wird und sich auch die verkehrspolitischen Rahmenbedingungen nicht ändern. Als relevante (vgl. Teilgutachten Nr. 01, S. 31 f.) Bezugsjahre wurden die geplanten Inbetriebnahmezeitpunkte anderer wichtiger Verkehrsinfrastrukturen und damit maßgebliche Strukturänderungen gewählt (2012: Bestand; 2019: Inbetriebnahme der S1 Außenringschnellstraße Süßenbrunn bis Groß Enzersdorf und S8 Marchfeld Schnellstraße (Abschnitt West) bis Gänserndorf; 2024/25: Inbetriebnahme von Ortsumfahrungen in Niederösterreich; 2030: Inbetriebnahme der S1 Abschnitt Groß Enzersdorf bis Knoten A4 Schwechat). Für die zum Einreichungszeitpunkt noch in der Zukunft liegenden Bezugsjahre wurden jeweils ein Referenzfall, ein Nullplanfall ohne die „Spange Seestadt Aspern“ und ein Maßnahmenplanfall gerechnet, der die „Spange Seestadt Aspern“ bzw. die "Stadtstraße Aspern" enthält.
Die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgenommene Verkehrsuntersuchung wurde – insbesondere auch die Abgrenzung des Untersuchungsraums und den Prognosezeitraum betreffend – dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechend vorgenommen (für den Maßnahmenplanfall 1-D.2 2030 vgl. Teilgutachten Nr. 01, S. 38 ff.).
Durch den Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens wird insgesamt eine Entlastung in stark belasteten Teilen des untergeordneten Straßennetzes der XXXX sowie auf der S1 Wiener Außenring Schnellstraße erreicht (vgl. Teilgutachten Nr. 01, S. 37). Die Entlastungswirkung wird durch ein Monitoring überprüft, das die Erstkonsenswerberin gemeinsam mit der Stadt Wien nachweislich durchzuführen hat (vgl. Nebenbestimmung (1.6) des angefochtenen Bescheides).
Die verkehrlichen Wirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens in Kombination mit dem benachbarten Vorhaben "Stadtstraße Aspern" sind, beispielhaft für den Planfall 1.D.2 2030, in der folgenden Tabelle dargestellt (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 19):
Streckenabschnitt | Erwartungswert Verkehrsstärken in [Kfz/24h], Werktagsverkehr | |||
Referenzfall RD 2030 | Nullplanfall 0.D.2 2030 | Maßnahmenplanfall 1.D.2 2030 | rel. Änderung Null- u. Maßnahmenplanfall 2030 | |
LB 3 Erzherzog-Karl-Str, Konstantiagasse | 51.200 | 42.300 | 37.300 | -12% |
LB3 XXXX er Str, Abzw Seestadtstr | 49.400 | 39.000 | 33.000 | -15% |
LB3 Eßlinger Hauptstr, Stadtgrenze | 24.400 | 16.100 | 14.100 | -12% |
Breitenleer Str bei ASt S2 | 27.300 | 25.600 | 20.600 | -20% |
Breitenleer Str Stadtgrenze | 12.700 | 9.800 | 6.000 | -39% |
Hausfeldstr / Pilotengasse | 15.000 | 14.700 | 13.000 | -12% |
Hausfeldstr / Am Heidjöchl | 27.000 | 24.100 | 17.400 | -28% |
Telefonweg / Rosenbergstr | 6.300 | 6.100 | 4.400 | -28% |
Telefonweg / Breitenleer Str | 4.800 | 4.800 | 4.200 | -13% |
Schafflerhofstr / Ambrosig | < 1.600 | < 1.600 | 9.300 | |
S1-Spange westl ASt Seestadt-West | n/a | 27.500 | ||
S1-Spange zw ASt SeestadtOst u. ASt Telefonweg | n/a | 27.200 | ||
S1-Spange östl ASt Telefonweg | n/a | 23.500 | ||
S1 zw ASt XXXX u. HASt XXXX | 37.000 | 38.600 | 4% | |
S1 zw Knoten XXXX u. Knoten S1/S8 | 40.500 | 45.700 | 13% | |
S1 zw Knoten S1/S8 u. Knoten Süßenbrunn | 32.200 | 30.400 | -6% | |
S8 zw Knoten S1/S8 u. ASt Deutsch Wagram | 33.200 | 35.300 | 6% | |
2030 wird nach Realisierung der Projekte „Spange Seestadt Aspern“ und "Stadtstraße Aspern" beim direkt an die „Spange Seestadt Aspern“ anschließenden Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ ein DTV von (deutlich) mehr als 8000 Kfz prognostiziert. Konkret wird eine Verkehrsmenge von rund 21.100 Kfz/24h (DTVw) und östlich der Anschlussstelle von etwa 27.200 Kfz/24h angenommen. Südlich der Anschlussstelle Seestadt Ost wird ein Querschnittswert von rund 11.700 Kfz/24h erwartet (vgl. die auch in das gegenständliche Behördenverfahren eingebrachten Einreichunterlagen der "Stadtstraße Aspern" und der Anschlussstelle Seestadt Ost, Einlage 3.01.01.1001 „Verkehrsuntersuchung“, S. 3, 12).
2.3.2.3 Zu den behaupteten Prognoseunsicherheiten:
Zu den von der bP36 und der bP37 behaupteten Prognoseunsicherheiten bei der Erstellung des Verkehrsmodells sowie zum Stand der Technik und Wissenschaft hat der Sachverständige für Verkehr den Diskussionsstand in der Fachwelt dargestellt, wobei er auch auf das in den Beschwerden angesprochene Forschungsprojekt „Qualivermo“ eingegangen ist. Der Sachverständige legte schlüssig dar (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 9 ff.), dass in den Beschwerden Unsicherheiten in der Modellierung des Analysezustandes und Unsicherheiten, die sich auf die Planfälle beziehen, gemeinsam behandelt werden, obwohl diese modelltechnisch klar unterschieden werden müssen. Der Sachverständige teilte in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise die in den Beschwerden aufgestellte Forderung nach Verwendung von normalverteilten Konfidenzintervallen in der UVE nicht, weil, wie der Sachverständige begründet ausführte, die auftretenden Unsicherheiten nicht immer einer Normalverteilung folgen (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 10).
In weiterer Folge stellte der Sachverständige für Verkehr dar, dass die gegenständlich erfolgte Darstellung der Verkehrsbelastungen in Verkehrsmodellen als „deterministischer Einzelwert“ dem Stand der Technik entspricht. Umgangssprachlich sei dies der Einzelwert, der im Mittel am wahrscheinlichsten eintreten werde. Mit dem Begriff des „Erwartungswertes“ werde eine scheinbare Präzision statistischer Grundannahmen suggeriert, die jedoch im Fall von Verkehrsprognosen nicht bewiesen sei. Daher werde beim Stand der Technik vom Verkehrsbelastungswert ohne weitere Erwähnung eines Erwartungswertes gesprochen. Die modellierten Verkehrsbelastungswerte als Einzelwerte ließen sich aus Sicht des Sachverständigen im Bestand durch Vergleich mit gemessenen Verkehrsbelastungswerten vergleichen. Die Differenzen zwischen Modell- und Messwert dürften bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall erfüllt sei, handle es sich bei dem verwendeten Verkehrsmodell um ein gut kalibriertes Verkehrsmodell für dieses Untersuchungsgebiet. Im Übrigen sei die Modellerstellung ausreichend dokumentiert, sodass der Sachverständige die Ergebnisse der prognostizierten Planfälle ausdrücklich für plausibel erachtete.
Diese Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr sind nach Ansicht des erkennenden Senates verständlich, schlüssig und nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Sachverständige für Verkehr sich auch schon im Teilgutachten Nr. 01 Verkehr und Verkehrssicherheit (S. 26 f., 32, 43 f. [Monitoring]) und in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausführlich mit dem Thema „Unsicherheiten von Verkehrsmodellen“ auseinandergesetzt hat.
Insgesamt ist hinsichtlich der behaupteten Unsicherheit von Verkehrsmodellen einerseits klarzustellen, dass die Modellierung nach dem Stand der Technik erfolgt ist, dass andererseits aber nicht die Verkehrsbelastung an sich, sondern die daraus resultierende Immissionsbelastung UVP-relevant ist. Für den von den bP befürchteten Fall einer abweichenden Entwicklung wurde ein umfangreiches Monitoring vorgeschrieben. Ein diesbezügliches Defizit besteht nach Ansicht des erkennenden Senates nicht.
2.3.2.4 Zum Verkehrsmonitoring:
Im angefochtenen Bescheid sind zum Verkehrsmonitoring Dauerzählstellen sowie die regelmäßige Durchführung von Stichprobenzählungen vorgesehen (vgl. Nebenbestimmungen (1.5), (1.6) und (1.7)). Ein Lärmmonitoring für die Bauphase sowie für die Betriebsphase ist in den Nebenbestimmungen (2.14), (2.15), (2.16) und (2.17) vorgeschrieben. Die vorgesehenen Zählquerschnitte sind so gewählt, dass der gesamte vorhabensbedingte Verkehr erfasst wird. In Nebenbestimmung (2.16) wird die Erstkonsenswerberin verpflichtet, bei Übersteigen der zulässigen Emissionsschallpegel eine detaillierte Übersicht zum Langzeitverhalten der konkret aufgebrachten Fahrbahndecke vorzulegen, um nachzuweisen, dass das logarithmische Mittel der Emissionen über die Fahrbahnlebensdauer kleiner oder gleich den Emissionsangaben der RVS 04.02.11 ist. Der Monitoringzeitraum wurde im Spruch der gegenständlichen Entscheidung auf Vorschlag des Sachverständigen für Lärmschutz deutlich erweitert.
Die vorgeschriebenen Monitoringmaßnahmen sind ausreichend, um mögliche Fehlentwicklungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 93 f.). Eine (in einigen Beschwerden geforderte) Ergänzung der Messungen der Verkehrsströme und des Emissionsverhaltens der Fahrbahndecken durch Berechnungen dieser Werte ist demnach aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da die tatsächliche Verkehrsbelastung und das tatsächliche Emissionsverhalten des Fahrbahnbelags ohnehin durch Messungen exakt festgestellt werden können.
2.3.2.5 Zur behaupteten Projektänderung/Änderung des Routenkonzepts, sonstige Diskussionen in der mündlichen Verhandlung:
In der mündlichen Verhandlung legte die bP12 einen offenbar im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben (nämlich der "Stadtstraße Aspern") erstellten Aktenvermerk der Firma XXXX vom 18.09.2019 vor, aus dem sich eine Projektänderung ergebe, die zu einer Schallpegelanhebung von 4,5 dB zur Abendzeit, also nicht zur Normalarbeitszeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, sondern zwischen 19:00 und 22:00 Uhr führen werde. Dieser Aktenvermerk wurde als Beilage 3 zur Verhandlungsschrift genommen. Der vorgelegte Aktenvermerk beschäftigt sich mit der Fragestellung, mit welchen schalltechnischen Auswirkungen aus technischer Sicht im Nahebereich der Ostbahnbegleitstraße zu rechnen sein werde, falls der baubedingte Lkw-Verkehr infolge der Errichtung der Anschlussstelle Seestadt West Richtung Westen und in weiterer Folge über die Hausfeldstraße abfließen würde. Die potentiellen schalltechnischen Auswirkungen einer derartigen Entwicklung im Nahebereich der Ostbahnbegleitstraße wurden, analog zur Methodik in der UVE, untersucht und dargestellt. Ein weiterer Aktenvermerk der Firma XXXX vom 12.09.2019 (Beilage 14 zur Verhandlungsschrift) beschäftigt sich mit den potentiellen luftreinhaltetechnischen Auswirkungen des selben Szenarios.
Es handelt sich bei den vorgelegten Aktenvermerken, die sich ausschließlich auf das benachbarte Vorhaben "Stadtstraße Aspern" beziehen, nach Ansicht des erkennenden Senates entgegen den Ausführungen des Vertreters der bP12 um eine rein hypothetische Abschätzung einer möglichen Vorgangsweise und der schalltechnischen sowie luftreinhaltetechnischen Auswirkungen für den Fall, dass die „Spange Seestadt Aspern“ nicht rechtzeitig bzw. erst verzögert verwirklicht werden kann. Auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben können sich diese Aktenvermerke schon deshalb nicht auswirken, weil das darin beschriebene Szenario die Spange Seestadt Aspern ausblendet. Soweit dies dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, haben die vorgelegten Aktenvermerke zu keinen weiteren Schritten geführt. Eine Projektänderung (etwa Änderung des Routenkonzeptes für den Lkw-Verkehr betreffend das beschwerdegegenständliche Vorhaben) ist diesen Aktenvermerken nicht zu entnehmen, und es wurde von der Erstkonsenswerberin auch keine diesbezügliche Projektänderung an das Gericht herangetragen. Die Ansicht der bP12 (bP6), dass das Projekt geändert worden sei und sich daraus möglicherweise neue Betroffenheiten von Nachbarn ergeben könnten (vgl. Präsentation der bP6 (bP12), Beilage 13 zur Verhandlungsschrift), lässt sich mit den vorgelegten Aktenvermerken nicht begründen.
In diesem Zusammenhang beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der meisten bP in der mündlichen Verhandlung, die Verhandlung abzuberaumen, die behauptete Projektänderung mit Edikt kundzumachen und damit allen neue Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen. Da jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig keine Projektänderung vorliegt, die kundgemacht werden könnte, war diesem Antrag nicht zu folgen.
Zu der ebenfalls von der bP12 aufgeworfene Frage des ungewollten Durchzugsverkehrs (Präsentation bP6 (bP12), Beilage 13 zur Verhandlungsschrift, Folie 10 f.) hat der Sachverständige für Verkehr in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Verkehrsbelastungen innerhalb der Seestadt in der für dieses Vorhaben durchgeführten UVP untersucht wurden. Der Sachverständige für Verkehr im gegenständlichen Verfahren erklärte nach Durchsicht der diesbezüglichen Unterlagen, dass in der UVP Seestadt Aspern Nord der Durchgangsverkehrsanteil auf der Hauptringroute mit unter 1 % der Verkehrsbelastungen auf der Hauptringroute angegeben worden sei. Für die Untersuchung zur „Spange Seestadt Aspern“ seien dann nur die Übergabepunkte an den Schnellstraßenanschlussstellen Seestadt Ost und West herangezogen worden, welche Vorgehensweise unter Verkehrsplanern absolut schlüssig und plausibel sei (vgl. Verhandlungsschrift, S. 88 f.). Weiters hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Verkehrs- und Stadtplanung für die Seestadt Nord in integrierter Weise erfolge und durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen, vor allen Dingen auch durch zahlreiche vorfahrtgeregelte oder lichtsignalgesteuerte Knotenpunkte, die Durchfahrt durch die Seestadt als echte Alternative mit Reisezeitverkürzung gegenüber anderen Routen verhindere. Entgegen der Befürchtung der bP6 (bP12) solle das beschwerdegegenständliche Vorhaben den Verkehr aus dem untergeordneten Verkehrsnetz (konkret angesprochen von der Esslinger Straße und Breitenleer Straße) anziehen und damit zu einer Entlastung des untergeordneten Verkehrsnetzes führen. Genau das habe der Sachverständige durch die vorliegende Verkehrsuntersuchung auch ausgiebig geprüft.
Was den von bP angesprochenen Fall eines Rückstaus auf der "Stadtstraße Aspern" und dessen verkehrliche Auswirkungen anlangt (Verhandlungsschrift, S. 40), hat der Sachverständige für Verkehr nachvollziehbar ausgeführt, dass einerseits die von den bP angesprochene Bruttogeschoßfläche in der „Hausfeldsiedlung“ bis zum Prognosejahr 2030 nicht erreicht werden wird, zumal diesbezüglich noch kein genehmigtes Projekt und auch noch gar keine Widmung vorliegt. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, kann selbst im Fall vermehrten Staugeschehens durch eine Optimierung des Signalprogramms mit Trennung der Morgen- und Abendspitze eine ausreichende Verkehrsqualität hergestellt werden.
Zu den von der bP6 (bP12) angesprochenen Verkehrswiderständen durch Stauereignisse auf der „S1 Lobau“ und der A23 und dem dadurch befürchteten „Oszillieren von Verkehrsströmen“ hat der Sachverständige für Verkehr darüber hinaus dargelegt, dass einer UVE nicht einzelne Spitzenstunden zugrundegelegt werden, sondern der Verkehr eines typischen Werktages abgebildet wird und die stündlichen Verkehrsbelastungen über Umrechnungsfaktoren, die vom Sachverständigen geprüft wurden, ermittelt werden (Verhandlungsschrift, S. 88). Die von der bP6 (bP12) angesprochenen Verkehrsverlagerungen wurden in aggregierter Weise im Verkehrsmodell vollständig berücksichtigt. Ebenso berücksichtigt werden Ausweichverkehre zwischen „S1 Lobau“ und A23/S2. Auch die im Projekt „S1 Lobau“ eingeplanten Staustunden sind aus der fachlichen Sicht des Sachverständigen ausreichend mitberücksichtigt.
Zu der von bP (Präsentation bP6 (bP12), Beilage 13 zur Verhandlungsschrift, Folie 3) angesprochenen Frage von Überschneidungen der für das beschwerdegegenständliche Vorhaben notwendigen Baustellenverkehre mit Baustellenverkehren der „Seestadt Nord“ ist festzuhalten, dass in der Genehmigung der „Seestadt Nord“ durch 2 Bedingungen sichergestellt wird, dass die wesentliche Entwicklung der Seestadt erst nach der Verkehrsfreigabe des beschwerdegegenständlichen Vorhabens und der "Stadtstraße Aspern" erfolgt. Gleichzeitig wurde festgelegt, welche Baufelder – nämlich nur die Baufelder B1 und B2 – auch gleichzeitig mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben errichtet werden dürfen. Die sich daraus ergebenden Verkehre sind in die gegenständliche Verkehrsuntersuchung eingeflossen. Zu einer darüber hinausgehenden Überschneidung der Baustellenverkehre mit der „Seestadt Nord“ wird es daher nicht kommen. Wie der Vertreter der Erstkonsenswerberin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurden die zu berücksichtigenden Verkehre zwischen der XXXX und der Erstkonsenswerberin bzw. mit den Fachbeitragserstellern abgestimmt. In der Verkehrsuntersuchung (Einreichunterlagen, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“, S. 91 ff.) wurde der Zeitpunkt der bauintensivsten Arbeiten zugrundegelegt und die theoretisch möglichen Baustellenverkehre (unabhängig vom Zeithorizont) aus den angrenzenden Projekten Stadtstraße Aspern, ÖBB-Strecke 117 Marchegger Ast und Seestadt Aspern ermittelt und grafisch dargestellt. Es wurde folglich vom praktisch unrealistischen Worst Case ausgegangen, dass alle Projekte zeitgleich verwirklicht werden. Die sich daraus ergebende kumulierende Betrachtung erlaubt eine Abschätzung der theoretisch möglichen verkehrstechnischen Auswirkungen der Bauprojekte auf das angrenzende Straßennetz, ist aber – aufgrund der vorgesehenen zeitlichen Abfolge der einzelnen Bauprojekte – nicht realistisch und auch nicht geeignet, der umwelttechnischen Beurteilung zugrunde gelegt zu werden. Wie der Sachverständige für Verkehr in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat (Verhandlungsschrift, S. 43), wurde der gesamte relevante Baustellenverkehr geprüft.
Hinsichtlich des Routenkonzepts wird auf die Nebenbestimmung 0.7 des angefochtenen Bescheides verwiesen, die nach Angaben der belangten Behörde (Verhandlungsschrift, S. 45) gemeinsam von den Sachverständigen für Verkehr, Lärm, Luft und Erschütterungen entwickelt wurde. In dieser Nebenbestimmung wurden die Vorgaben für das Routenkonzept festgelegt. Insbesondere wurden zeitlich differenzierte Maximalwerte für Lkw-Fahrten auf den zu benützenden Strecken vorgeschrieben. Auf Grundlage des dadurch vorgegebenen, von der Erstkonsenswerberin zwingend einzuhaltenden Rahmens erfolgten die Immissionsberechnungen. Ein Defizit liegt hier nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es gelungen, den hinsichtlich des zu erwartenden und für die künftige vorhabensbedingte Immissionsentwicklung maßgeblichen verkehrsbezogenen Sachverhalt so präzise zu eruieren, dass er der Entscheidung zugrundegelegt werden konnte. Der erkennende Senat kommt zu dem Schluss, dass durch die Fragen und Äußerungen von Verfahrensparteien in der mündlichen Erörterung zum Fachbereich Verkehr weder eine Unvollständigkeit im Hinblick auf die Beurteilung durch den Sachverständigen für Verkehrstechnik noch eine diesbezügliche Unschlüssigkeit oder ein Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit menschlichen Denkens aufgezeigt wurden.
2.4 Zu den Verfahrensrügen:
2.4.1 Zur behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht:
Dass im Behördenverfahren die Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde verletzt worden wäre, ist nicht erkennbar.
2.4.2 Zur behaupteten Bewilligung nicht überprüfter Umweltauswirkungen:
Die Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“, „Stadtstraße Aspern“ und „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn (S1 Lobau)" wurden von den jeweiligen Konsenswerberinnen ( XXXX und Stadt Wien) so geplant, dass eine Umsetzung im zeitlichen Konnex vorgesehen ist. Die Planungen der „Spange Seestadt Aspern“ einschließlich der verkehrlichen Modellierungen gehen von einer gemeinsamen Verkehrsfreigabe der beiden Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ und „Stadtstraße Aspern“ aus. Wie sich aus den Projektunterlagen beider Vorhaben ergibt, ist die gemeinsame Verkehrsfreigabe vorgesehen. Planfälle, in denen das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht gemeinsam mit der "Stadtstraße Aspern" in Betrieb genommen wird, sind im Einreichprojekt nicht vorgesehen.
Eine Inbetriebnahme des beschwerdegegenständlichen Vorhabens „Spange Seestadt Aspern“ vor Fertigstellung der benachbarten, mit der „Spange Seestadt Aspern“ in einem funktionalen Zusammenhang stehenden Vorhaben "Stadtstraße Aspern" und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ ist nicht realistisch. Wie der Sachverständige für Verkehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, „macht die Spange verkehrlich keinen Sinn ohne Stadtstraße“, sodass ein solches Szenario überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurde (Verhandlungsschrift, S. 27).
2.4.3 Zur behaupteten Zugehörigkeit des Vorhabens zur europäischen Fernverkehrsstrecke „TEN 25“:
Das beschwerdegegenständliche Vorhaben ist kein Teil der europäischen Fernverkehrsstrecke „TEN 25“ (Priority-Motorway axis Dansk-Brno/Bratislava-Wien). Dies ergibt sich aus der TEN-V VO Nr. 1315/2013 , Anhang I (vgl. auch die Darstellung der Fernverkehrsstrecke „TEN 25“ in https://ec.europa.eu/ten/transport/priority_projects_minisite/PP25DE.pdf , letzte Abfrage am 03.08.2020).
Das für die Verkehrsuntersuchung verwendete Verkehrsmodell deckt das Gebiet der Ostregion Österreich vollständig ab (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“; Teilgutachten Nr. 01 Verkehr, S. 5). Der gesamte induzierte Verkehr wurde im herangezogenen Verkehrsmodell entsprechend dem Stand der Technik berücksichtigt, wobei auch die Einflüsse berücksichtigt wurden, die durch den Ausbau der S1 Wiener Aussenring Schnellstraße sowie der S8 Marchfeld Schnellstraße (Abschnitt West) mit deren unterschiedlichen Ausbauvarianten entstehen.
Auch mit dem Thema „Transeuropäisches Netz Richtung Slowakei und weiterführend in die Ukraine“ (Wortmeldung der bP21, Verhandlungsschrift, S. 26) hat sich der SV Verkehr auseinandergesetzt und hat diesbezüglich auf Nachfrage der bP21 ausgeführt, dass weiterräumige Verkehre, (konkret von der bP21 angesprochen: Ukraine), mitberücksichtigt sind, indem aus dem nationalen Bundesverkehrswegeplan die Verkehrsmengen im europäischen Straßennetz über sogenannte „Kordonstellen“ berücksichtigt wurden. Der Lkw-Anteil auf den Fernverkehrsverbindungen liege damit auch zum Teil höher als auf den sonstigen Straßen, das sei ebenfalls überprüft worden. Natürlich sei auch das Bundesverkehrsmodell nur eine Prognose und unterliege Modellungenauigkeiten. Routenverlagerungen durch ein geändertes Straßenangebot seien jedoch in den Verkehrsmodellen vollständig berücksichtigt. Es ist auch abermals auf das im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Monitoring zu verweisen, mit dem die Einhaltung der Prognosen kontrolliert werden kann. Wenn aufgrund der Monitoringergebnisse Handlungsbedarf bestünde, müsste die Straßenverkehrsbehörde iSd. § 43 Abs. 2 StVO entsprechende Maßnahmen ergreifen.
2.4.4 Zur Kritik am Edikt vom 10.10.2017:
Hinsichtlich der Kritik am Edikt vom 10.10.2017 wird einerseits auf den Verfahrensgang, andererseits auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Es ist abermals festzustellen, dass – soweit dies dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geworden ist – niemand im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben bei der belangten Behörde die Anerkennung als übergangene Partei verlangt oder eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung verbunden hat, dass er oder sie aufgrund missverständlicher Formulierung des Edikts vom 10.10.2017 nicht rechtzeitig seine Parteistellung bzw. seine mögliche Betroffenheit vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben erkennen hätte können. Gerade der bP6 und der von ihr vertretenen bP12 sowie der bP36 und der bP37 war es, wie an ihrem umfangreichen Vorbringen im Behördenverfahren ohne jeden Zweifel erkannt werden kann, ohne weiteres möglich, den Inhalt des Edikts vom 10.10.2017 richtig zu interpretieren und ihre Parteirechte zu erkennen und auch auszuüben. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher auf Sachverhaltsebene nicht näher einzugehen.
2.4.5 Zur Kritik am Autobahnbau an sich:
Die bP35 kritisierte in ihrer Beschwerde, dass Straßenprojekte Maßnahmen schaffen würden, die den Verkehr erst richtig anheizen, und dass besser Maßnahmen gesetzt werden sollten, die den Verkehr nicht weiter erhöhen (keine Zersiedlung, gut überlegte auf Schließungen etc.). Auch die bP14 thematisierte dieses vermeintliche Problem in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 22.11.2019, und die bP1 machte es in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand einer Wortmeldung (siehe Beilage 6 zur Verhandlungsschrift). Es wird festgestellt, dass dieser Themenbereich nicht einmal ansatzweise Gegenstand der von der bP14 und von der bP1 eingebrachten Beschwerden war.
Allgemein ist darauf zu verweisen, dass Verkehr grundsätzlich kein Selbstzweck ist, sondern der Raumüberwindung zwischen verschiedenen Aktivitäten (etwa Wohnen, Arbeiten, Freizeitaktivitäten) dient. Wenn – wie in dem vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben betroffenen Gebiet – die Einwohnerzahl deutlich ansteigt, ist mit zusätzlichen Verkehrsbedürfnissen zu rechnen.
Wie sich bereits aus der Umweltverträglichkeitserklärung (Einlage 9-1.1 „Siedlungsraum – Sach- und Kulturgüter“, Kapitel 8 Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes) ergibt, ist das beschwerdegegenständliche Vorhaben mit den überregionalen, regionalen und örtlichen Entwicklungszielen vereinbar und zum Teil auch ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage WU-9.1 „Siedlungsraum“, Kapitel 2 Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes, Unterpunkt 2.2: „Die S1 Spange Seestadt Aspern ist ebenso wie die Stadtstraße Aspern für die Erschließung des Siedlungsgebietes in der Seestadt erforderlich. Dementsprechend wurde das Schnellstraßenprojekt bei den Planungen zum Städtebauprojekt bereits berücksichtigt. Es ist daher durch das vorliegende Projekt von einer sehr hohen Zielerfüllung betreffend die Planungen der Seestadt Aspern auszugehen“).
Der Sachverständige für Raumplanung, Sachgüter, Ortsbild, Freizeit und nichtlandschaftsgebundene Erholung hat sich im Behördenverfahren mit dem Einwand der negativen Auswirkungen auf die Raumentwicklung auseinandergesetzt (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmenband 1, Stellungnahme 2) und ist in schlüssiger Weise zu folgendem Ergebnis gekommen:
„Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die Funktionszusammenhänge des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes, die jedoch nicht a priori als negativ oder positiv beurteilt werden können.
Eine hochrangige Straßenverbindung ist jedoch generell geeignet, einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung eines Standortbereiches bzw. Region zu leisten. Die verbesserte Erreichbarkeit kann zu einer vermehrten Nutzung der Potenziale der Region führen. Ohne diese Verbesserung in der Verkehrserschließung kann der Standortbereich bzw. die Region ihr Potenzial u.U. nicht entsprechend entfalten.
Das Vorhaben S1 Spange Seestadt ist dabei in Hinblick auf die regionale und überregionale Entwicklung des nördlichen Wiener Raumes in eine Gesamtstrategie der verkehrlichen Erschließung dieses Raumes eingebettet und ist dementsprechend auch in verschiedenen örtlichen und überörtlichen Konzepten, Programmen und Verordnungen enthalten. Die Inhalte und Ziele dieser Konzepte, Programme und Verordnungen sind der Einlage 9-1.1 zu entnehmen.
Erfahrungsgemäß ist in Bezug auf das Arbeitsangebot aufgrund der Errichtung von hochrangigen Verkehrsträgern und die dadurch entstehende Verbesserung der Erreichbarkeitsverhältnisse eine steigende Nachfrage bei Wohn- und Betriebsbauland zu erwarten. Einerseits wird das Untersuchungsgebiet für Wohngebietsnutzung wesentlich interessanter. Andererseits entsteht durch den Bau der S1 Spange Seestadt Aspern entlang der Trasse eine wesentliche Standortverbesserung für die bereits bestehenden bzw. gewidmeten Betriebs- und Industriegebiete im Bereich des Städtebauvorhabens Seestadt Aspern. Die Struktur des Betriebsbaulandes kann sich somit neben lokaler hin zu regionaler Bedeutung verschieben. Mit der Errichtung der S1 Spange Seestadt Aspern und der dadurch verbesserten Anbindung an eine überregionale Verkehrsachse sind grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Standortentwicklungen und das Standortpotenzial des Standortbereiches bzw. der Region zu erwarten. Damit sind zugleich positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt zu erwarten.
Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsraum wären bei Nichterrichtung der S1 Spange Seestadt Aspern einer Entwicklung ähnlich dem Ist-Zustandes zuzuordnen, wobei langfristig wirtschaftliche Nachteile aufgrund verminderter Erreichbarkeitsverhältnisse für den Raum nicht auszuschließen sind.
Durch den Bau der Verlängerung der U2-Linie bis zur Seestadt Aspern und der geplanten Attraktivierung der Schnellbahnlinie 80 wird der Standort auch an das leistungsfähige öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen was gleichzeitig einer Abhängigkeit vom Individualverkehr entgegenwirkt.
Entwicklungen im Bereich der Nahversorgung sind nicht ausschließlich auf raum- und verkehrsplanerische Aspekte zurückzuführen, sondern auch auf demographische Effekte und den Wandel in der Berufstätigkeit und im Einkaufsverhalten. Durch die derzeit und in absehbarer Zukunft eintretenden städtebaulichen Entwicklungen rund um die Trasse der S1 Spange Seestadt Aspern und dabei insbesondere das Städtebauvorhaben Seestadt Aspern kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung in Bezug auf die Nahversorgungs- und Arbeitsmarktsituation im Vergleich zum Bestand. Für diese Entwicklungen bedarf es jedoch einer entsprechenden verkehrs-infrastrukturellen Ausstattung im betrachteten Gebiet.
Den zu erwartenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes sollte dementsprechend schon frühzeitig begegnet bzw. diese Nachfrage in geordnete Bahnen auf örtlicher und überörtlicher Ebene gelenkt werden.“
Ob die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens, wie die bP35 dies in ihrer Beschwerde vermutet, „zu einem massiven Anstieg an Einbruchskriminalität“ führen wird, kann für die Zwecke dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, da diese Vermutung der bP durch nichts belegt wird und es sich dabei selbst im Zutreffensfall nicht um einen umweltrelevanten Umstand handeln würde.
Zum Vorwurf der bP35, dass durch das beschwerdegegenständliche Infrastrukturprojekt „die letzten freien Flächen Wiens und wertvoller landwirtschaftlicher Boden in Wien 22 und XXXX “ verbaut würden, obwohl gerade landwirtschaftliche Flächen in Zukunft eine der wertvollsten Ressourcen darstellen würden und schon jetzt in Österreich täglich 30 ha wertvoller landwirtschaftlicher Boden verbaut würden, ist darauf zu verweisen, dass in der Bauphase ca. 28,6 ha an Bodenflächen zeitlich begrenzt beansprucht (Tschernosem, tw nicht ausweisbare Anthrosole; landwirtschaftlich genutzt bzw brachliegend, Ruderalflur und bestockte Flächen) und ca. 1,6 ha durch Straßen, Wege, Bahnanlage und als Lagerplatz genutzt werden (vgl. Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 9-6.1 „Boden/Bodenqualität – Bericht“, Kapitel 5.2.2.1 Flächenbeanspruchung, S. 98; diese Flächenangaben werden im Teilgutachten Nr. 08b Landschaft und landschaftsgebundene Erholung [S. 42] bestätigt).
In der Betriebsphase werden ca. 42 ha an Bodenflächen (Tschernosem, tw nicht ausweisbare Anthrosole; landwirtschaftlich genutzt bzw brachliegend, Ruderalflur und bestockte Flächen) beansprucht, wobei in Niederösterreich ca. 13,65 ha und in Wien ca. 8,79 ha Ackerland beansprucht werden. Da mehr als 50 % des abgeschobenen humosen Oberbodens in der Rekultivierung verwendet werden und folglich im unmittelbaren Nahbereich der Trasse verbleiben, bleiben diesbezüglich im Wesentlichen die Bodenfunktionen erhalten (vgl. Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 9-6.1 „Boden/Bodenqualität – Bericht“, Kapitel 5.2.3.1 Flächenbeanspruchung, S. 102 f.).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass zuletzt in Niederösterreich 674.776 ha und in Wien 4.179 ha als Ackerland ausgewiesen wurden (Statistik Austria, Anbau auf dem Ackerland 2019 [Fläche in Hektar]). Die Behauptung der bP35, dass durch das Vorhaben „die letzten freien Flächen Wiens und wertvoller landwirtschaftlicher Boden in Wien 22 und XXXX verbaut“ würden, trifft nicht zu.
Der Präsentation der bP6 (bP12) zu Beginn der mündlichen Verhandlung (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift), die sich allgemein mit der Entwicklung der XXXX und der darauf bezogenen Gefühlswelt der Donaustädter beschäftigt, kann kein spezifisch auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben bezogener Inhalt beigemessen werden.
2.4.6 Zum Verfahrensbeitritt der Stadt Wien als Zweitkonsenswerberin:
Mit Schreiben vom 22.04.2016 erweiterte die Erstkonsenswerberin im Auftrag der Stadt Wien ihren Antrag um weitere Vorhabensteile bei der Anschlussstelle Telephonweg (S1-km 1,9 + 48,000). Hinsichtlich dieser Vorhabensteile vertritt die Erstkonsenswerberin im Verfahren die Stadt Wien. Die Stadt Wien ist damit hinsichtlich dieser Vorhabensteile (Verlegung der XXXX zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung des nördlichen Astes des Telephonweges inklusive Radweg zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung des südlichen Astes des Telephonweges inklusive Radweg zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung der Röbbelinggasse zur Anbindung an den Telephonweg Süd) als Zweitkonsenswerberin dem Verfahren beigetreten.
Eine Änderung der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens ist durch den Beitritt der Stadt Wien sowie durch die hinzugekommenen Vorhabensteile bei der Anschlussstelle Telephonweg nicht eingetreten (siehe rechtliche Beurteilung).
Die Verfahrensparteien hatten im Rahmen der öffentlichen Auflage ausreichend Zeit, zu den Änderungen bzw. zu den hinzugekommenen Projektsteilen und zum Beitritt der Stadt Wien als Zweitkonsenswerberin Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der nunmehrigen bP auch Gebrauch gemacht (vgl. etwa Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 19 f.).
2.4.7 Zu den behaupteten „unzulässigen Antragserweiterungen ohne Gewährung der Parteienrechte an neu Betroffene“:
Beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Linienprojekt, das – nicht zuletzt aufgrund mehrerer Verbesserungsaufträge der belangten Behörde aufgrund der Äußerungen der behördlich bestellten Sachverständigen – mehrmals adaptiert bzw. ergänzt wurde. Das Vorhaben wurde in der letztlich durch den angefochtenen Bescheid genehmigten Form und in diesem Umfang mit Edikt vom 10.10.2017 kundgemacht, wobei im Edikt ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, innerhalb von sechs Wochen schriftliche Stellungnahmen an die belangte Behörde (mit Angabe der Post- und E-Mail-Adressen) abzugeben. Außerdem wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl Personen, die bereits während der öffentlichen Auflage (vom 25.07.2016 bis 19.09.2016) rechtserhebliche Einwendungen erhoben haben, als auch jenen Personen, die durch zwischenzeitig erfolgte Antragsänderungen oder Antragsergänzungen erstmals (neu) betroffen sind, Parteistellung im Verfahren haben. Letztere Personen wurden darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig (d.h. bis 22.11.2017) schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben.
Das Umweltverträglichkeitsgutachten und die zugehörigen Unterlagen wurden vom 10.10.2017 bis einschließlich 06.12.2017 in den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und im Internet auf der Homepage der belangten Behörde bereitgestellt.
2.4.8 Zur behaupteten Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Verkehrserzeugung:
Zum Vorwurf der bP, die tatsächliche Verkehrserzeugung, etwa des Projektes Hausfeld, sei nicht berücksichtigt worden, und die tatsächlichen Verkehrszahlen seien im Projekt nicht bzw. unrichtig dargestellt worden, weil keine Junktimierung mit der Stadtstraße erfolgt sei, die verkehrsrelevanten Einreichunterlagen aufgrund des langen Verfahrens nicht hinreichend aktuell bzw. aufgrund der Projektänderungen nicht nachvollziehbar seien und die Verkehrserzeugung des Projektes Hausfeldsiedlung nicht richtig berücksichtigt worden sei (insbesondere sei trotz Aufforderung der bP keine Abstimmung mit den Annahmen der MA 22, die diese Zahlen aufgrund eines Festungsverfahrens haben musste, erfolgt), ist festzustellen, dass die Inhalte der Verkehrsuntersuchung zur Umweltverträglichkeitserklärung umfangreich aufbereitet und dokumentiert wurden (siehe Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“ [Umfang 288 Seiten]; Einlage 2-2.2 „Verkehrliche Grundlagen“). Diese Unterlagen sind nach Ansicht des erkennenden Senates vollständig, nachvollziehbar und verständlich.
Zu der vom rechtsfreundlichen Vertreter der meisten bP angesprochenen Bruttogeschoßfläche des Vorhabens Hausfeld ist festzuhalten, dass die Stadtentwicklung Hausfeld und andere Projekte in der Verkehrsprognose und im Teilgutachten Nr. 01 Verkehr und Verkehrssicherheit als absehbare Entwicklung berücksichtigt wurden (vgl. angefochtener Bescheid, S. 164). Konkret zum (Städtebau-)Vorhaben „Am Hausfeld“ zeigt sich jedoch, dass hier nicht einmal noch ein genehmigtes Vorhaben vorliegt. Vielmehr wurde bisher nur eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, wonach für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, weil die Grundlagen der Einreichung für das Städtebauvorhaben nach Ansicht des BVwG nicht ausreichend waren, um ein Verfahren durchzuführen (wobei diese Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 26.02.2020, Ra 2017/05/0266 behoben wurde). Hier von einem konkreten Projekt mit exakt definierter Bruttogeschoßfläche zu sprechen ist daher jedenfalls verfrüht. Gleichwohl hat der Sachverständige für Verkehr die aus den bisher bekannten Daten resultierenden Mehrverkehre geprüft und für plausibel befunden. Wie der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich festhielt (Verhandlungsschrift, S. 32), werde sich der Verkehr in der südlichen Einfahrt zur Seestadt durch die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens reduzieren, was gegen den von den bP befürchteten vermehrten Durchgangsverkehr in der Seestadt spreche. Das entspricht auch dem städtebaulichen Rahmenplan der Stadt Wien, wonach das obere Hausfeld weitgehend autofrei gestaltet werden soll. Die Anbindung dieses Projekts ist im nördlichen Bereich des Hausfeldes vorgesehen (vgl. https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/zielgebiete/ XXXX -aspern/pdf/stek-rahmenplan-hausfeld.pdf, letzte Abfrage am 03.08.2020).
Eine Junktimierung mit dem benachbarten Vorhaben "Stadtstraße Aspern" ist schon deshalb nicht erforderlich, weil, worauf bereits hingewiesen wurde, beide Vorhaben eine gemeinsame Inbetriebnahme vorsehen und eine isolierte Inbetriebnahme des beschwerdegegenständlichen Vorhabens „Spange Seestadt Aspern“ vor der Fertigstellung der "Stadtstraße Aspern" und der Anschlussstelle Seestadt Ost kein realistisches Szenario darstellt.
Die ursprünglichen Prognosen der Einreichung stammen aus dem Jahr 2013 und wurden im Zuge der Arbeiten an der Einreichprojekts-Letztfassung von 2016 in Abstimmung mit der Stadt Wien auf das Jahr 2015 aktualisiert (vgl. Umweltverträglichkeitserklärung Stand 2016, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“, S. 26, 37 ff.). Die Prognosedaten der Umweltverträglichkeitserklärung datieren daher letztlich aus dem Jahr 2015 und sind entgegen den Annahmen der bP mit den maßgeblichen Stellen der Stadt Wien abgestimmt. Die konkret von den bP angesprochene Entwicklungszone Hausfeld wurde, wie sich aus der Letztfassung der Umweltverträglichkeitserklärung ergibt, mit den vorhersehbaren Daten berücksichtigt (Umweltverträglichkeitserklärung Stand 2016, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“, S. 40 ff.). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Verkehrsuntersuchung hinreichend aktuell.
Der Sachverständige für Verkehr hat im Beschwerdeverfahren die Abgrenzung des Planungsgebietes (als Raum, in dem eine Verkehrsinfrastrukturmaßnahme umgesetzt werden soll), des Untersuchungsgebietes (als verkehrlicher Einflussbereich einer Verkehrsinfrastrukturmaßnahme) und des Modellgebietes (das meist deutlich größer als der Untersuchungsraum zu wählen ist) schlüssig erläutert und ausdrücklich bestätigt, dass der Untersuchungsraum aus fachlicher Sicht korrekt abgegrenzt wurde und dass die Methodik mit einem sehr umfassend gewählten Modellgebiet (Verkehrsmodell VOR) und einem räumlich enger begrenzten Untersuchungsraum, der das Planungsgebiet vollständig enthält, dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaft entspricht (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 99 ff.). Diese Ausführungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates schlüssig, nachvollziehbar und vollständig.
2.4.9 Zu den Waldfunktionen:
Auf die nach dem Forstgesetz zu beachtenden Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) im Untersuchungsraum wurde bezüglich des Untersuchungsraumes sowie der Auswirkungen des Vorhabens im UVP-Teilgutachten Forstwirtschaft und Wildökologie ausführlich eingegangen. Insbesondere wurde auch der Aspekt der kleinklimatischen Auswirkungen berücksichtigt. Das forsttechnische Gutachten im Behördenverfahren führt zu den Waldfunktionen aus (Teilgutachten Nr. 12 Forstwirtschaft und Wildökologie, S. 60):
„Wohlfahrtsfunktion:
Die Wohlfahrtsfunktion des Waldes (Wirkungen auf Wasserhaushalt, Klima und Luftqualität) wird durch die geplanten Rodungen von insgesamt 5,87 ha (davon 4,93 ha dauernde Rodungen) in der Bauphase und zu Beginn der Betriebsphase in der ohnehin waldarmen Umgebung im Wiener Teilbereich um bis zu 7% (im Schnitt des gesamten Bezugsraums um 2%) vermindert, was (ohne Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen) vertretbaren Auswirkungen entspricht.
Anzumerken ist, dass nach Ende der Bauphase durch die vorgesehenen Maßnahmen (Wiederbewaldung befristeter Rodeflächen, Ersatzaufforstung zur Kompensation der Dauerrodungen) die Wohlfahrtswirkung des Waldes mit zunehmendem Aufwachsen der Bestände in vollem Umfang wiederhergestellt wird.
Erholungsfunktion
Die Windschutzstreifen und Kleinwaldflächen weisen im Wiener Teil der Trasse trotz ihres aus Sicht der naturnahen Erholung fehlenden „Waldcharakters“ wegen des großen Erholungsdrucks im städtischen Umfeld eine mittlere Wertigkeit der Erholungsfunktion auf; aufgrund der jeweils nur kleinflächigen Eingriffe werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erholungsfunktion des Waldes als geringfügig bewertet.
Für die Bauphase werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion auch unter Berücksichtigung der baubedingten Verlärmung von Waldflächen insgesamt als geringfügig eingestuft, da die Waldflächen im Nahbereich der Trasse bereits durch die Bahn vorbelastet sind.
Zudem sind in der weiteren Umgebung genügend Ausweichmöglichkeiten für naturnahe Erholung vorhanden sind; hier ist insbesondere auf das ausgedehnte Erholungsgebiet der Lobau zu verweisen.
Nutzfunktion
Durch das Vorhaben geht temporär 2% der Waldfläche der vom Vorhaben berührten Ka-tastralgemeinden bzw. WEP-Funktionsflächen verloren. Dieser Anteil ist so gering, dass relevante Auswirkungen auf die lokale Forstwirtschaft und den lokalen Holzmarkt ausgeschlossen werden können. Es sind daher keine relevanten Auswirkungen auf die Nutzfunktion zu erwarten.
Die Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung von Wald (Rodungen) – unter Einbeziehung der Folgen für die Waldausstattung und die überwirtschaftlichen Waldfunktionen werden daher für die Bauphase insgesamt als vertretbar eingestuft.“
Vorhabensbedingt sind Rodungen im Ausmaß von insgesamt 5,87 ha (das sind ca. 2,0 % der Gesamtwaldfläche; davon sind 4,93 ha dauernde Rodungen) vorgesehen, wodurch es in der Bauphase und zu Beginn der Betriebsphase zu einer Verminderung der Waldausstattung um (vorübergehend) 7 % bzw. (dauernd) 2 % kommt, was auch ohne Berücksichtigung der bereits im Projekt vorgesehenen Maßnahmen als geringfügig einzustufen ist (Teilgutachten Nr. 12 Forstwirtschaft und Wildökologie, S. 55). Wie sich aus dem schlüssigen forsttechnischen Gutachten im Behördenverfahren ergibt, werden sämtliche dauerhaften und temporären Rodungen nach Ende der Bauphase durch (Ersatz-)Aufforstungen (Wiederbewaldungen befristeter Rodeflächen, Ersatzaufforstung zur Kompensation der Dauerrodungen) wieder ausgeglichen.
Die Wohlfahrtsfunktion des Waldes (Wirkungen auf Wasserhaushalt, Klima und Luftqualität) wird somit mit zunehmendem Aufwachsen der Bestände in vollem Umfang wieder hergestellt (vgl. dazu auch die Bestätigung durch die Sachverständige für Klima, Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 126).
Die Eingriffe in die Schutzfunktion des Waldes im Trassenbereich sind nur kleinflächig und werden daher im schlüssigen forstwirtschaftlichen Gutachten (Teilgutachten Nr. 12 Forstwirtschaft und Wildökologie, S. 10) für die Bauphase als geringfügig eingestuft. Da nach Fertigstellung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens im Bereich der befestigten Bundesstraße und der begrünten Böschungen und Ausgleichsflächen keine erosionsgefährdeten offenen Flächen mehr vorhanden sein werden, kann es nur in der Bauphase bis zur Befestigung bzw. Begrünung offener Flächen zu einer Verstärkung der Winderosionen kommen. Um dem entgegenzuwirken, wurden im angefochtenen Bescheid entsprechende staubmindernde Maßnahmen vorgeschrieben, welche die Bodenerosion durch Wind stark vermindern (vgl. angefochtener Bescheid, A.IV.14.1. Oberflächen- und Grundwasser, Nebenbestimmung 37). Mit dem Aufwachsen der vorgesehenen Wiederaufforstungen und Ersatzaufforstungen wird die Schutzwirkung des Waldes vollständig wieder hergestellt.
Die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des Waldes werden im schlüssigen forstwirtschaftlichen Gutachten, dem die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind und dessen Schlüssigkeit sie auch sonst nicht zu erschüttern vermochten, auch unter Berücksichtigung der baubedingten Verlärmung von Waldflächen als insgesamt geringfügig eingestuft, da es sich schon bisher aufgrund der Nähe zur Bahntrasse um durch Verlärmung nicht unbelastete Waldflächen handelt und in der weiteren Umgebung Ausweichmöglichkeiten für naturnahe Erholung vorhanden sind (insbesondere das Erholungsgebiet der Lobau). Es ist auch im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion des Waldes abermals auf die vorgesehene, vollständige Wiederaufforstung bzw. Ersatzaufforstung im Ausmaß der Dauerrodungsfläche hinzuweisen.
Bei dem in einigen Beschwerden konkret angeführten „ XXXX -Wald“ (vgl. https://www.wien.gv.at/umwelt/wald/erholung/wienerwald/norbert-scheed-wald.html , letzte Abfrage am 03.08.2020) handelt es sich um ein landschaftsgestalterisches Projekt, das den Grüngürtel, der Wien umgeben soll, großteils auf dem Gebiet des Landschaftsschutzgebietes Wien XXXX ergänzen soll. Der „ XXXX -Wald“ ist als pannonische Feldlandschaft definiert und soll nach seiner Verwirklichung aus unterschiedlichen Landschaftselementen (Brachen, dichter und lichter Wald, Felder, Gehölzstreifen, Trockenrasen, Tümpel und Schotterteiche) bestehen. Dazu sind bisher skizzenartige Pläne verfügbar, das Vorhaben selbst ist nicht umgesetzt. Das betreffende Gebiet, das derzeit aus Intensiväckern, Gehölzen, teils auf alten Deponien, Schotterteichen und Siedlung besteht, wurde unter Berücksichtigung der dort im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bei der naturschutzfachlichen Beurteilung der Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens berücksichtigt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Verhandlungsschrift, S. 61). Die zukünftige Verwirklichung des „ XXXX -Waldes“ wird durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt. Diesbezüglich bleiben die bP rein behauptend, ohne konkret darzulegen, inwiefern sie den „ XXXX -Wald“ durch die „Spange Seestadt Aspern“ gefährdet sehen.
2.4.10 Zu den behaupteten Altlasten und zur Freisetzung von Giftstoffen:
Die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser wurden bereits im Behördenverfahren von den Sachverständigen geprüft. Diesbezüglich wird auf das Wasserrechtliche Gutachten und die Teilgutachten Nr. 06a Boden, Nr. 06b Abfallwirtschaft und Altlasten, Nr. 09 Oberflächenwasser und Grundwasser sowie Nr. 13 Hydrogeologie verwiesen.
Im Untersuchungsraum bestehen keine Altlasten, aber Altstandorte (vgl. dazu die Ausführungen im wasserrechtlichen Gutachten, S. 16 f.). Durch entsprechende technische Auflagen im angefochtenen Bescheid wurden Maßnahmen zur Verminderung einer Staubfreisetzung (vgl. angefochtener Bescheid, A.IV.4. Luftschadstoffe und Klima), zur Verhinderung einer Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser (vgl. angefochtener Bescheid, A.IV.9. Oberflächengewässer und Grundwasser) sowie zur fachgerechten Entsorgung schadstoffhaltiger Materialien vorgesehen (vgl. etwa angefochtener Bescheid, A.IV.6. Boden, Abfallwirtschaft und Altlasten, insbesondere 06b Teilbereich Abfallwirtschaft und Altlasten).
Hinsichtlich der in den „Musterbeschwerden“ befürchteten Gefährdung von Menschen durch Giftstoffe aus dem Erdreich, die freigesetzt und durch den Wind während der mehrjährigen Bauphase verfrachtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde, dass dann, wenn im Zuge der Bauarbeiten Aushubmaterial angetroffen wird, für das eine Verwertung als Bodenaushub nach den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes nicht zulässig ist, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entsorgung der betroffenen Aushubmassen durch ein befugtes Entsorgungsunternehmen aufgrund der Materialanalysen durchgeführt werden muss (Nebenbestimmung (6b.7) des angefochtenen Bescheides). Die von den bP befürchtete projektbedingte Freisetzung und Windverfrachtung von Giftstoffen aus dem Erdreich ist daher nicht zu erwarten (vgl. auch die Nebenbestimmungen (6b.8) bis (6b.16) des angefochtenen Bescheides).
Hinsichtlich der befürchteten Staubfreisetzung ist auch auf die Nebenbestimmung (4.1) zu verweisen, wonach die Baustraße entlang der Trasse ehestmöglich, jedenfalls aber vor den emissionsstärksten Bauphasen 2 und 3 (gemäß Baukonzept aus den Einreichunterlagen, Einlage 6-1.1 „Technisches Projekt – Bau- und Massenverwertungskonzept“) durch das Aufbringen einer bituminösen Deckschicht staubfrei zu befestigen ist.
Ein umfangreiches Grundwassermonitoring zur Überwachung der Einhaltung der Maßnahmenschwellenwerte während der Bauphase wurde in Nebenbestimmung (6b.6) des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben. Dadurch ist gewährleistet, dass selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass es zu einer Mobilisierung von Schadstoffen kommt, eine Ausbreitung im Grundwasser verhindert werden kann.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Befürchtungen der bP hinsichtlich Gefährdungen durch Freisetzung und Luftverfrachtung von Giftstoffen aus dem Erdreich nicht gerechtfertigt sind.
2.4.11 Zu den eingeforderten Hausbesuchen im Zuge der Erstellung des humanmedizinischen Gutachtens:
Das humanmedizinische Gutachten wurde nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erstellt, wobei der Sachverständige sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren Lokalaugenscheine durchgeführt hat, sodass er mit den örtlichen Gegebenheiten hinreichend vertraut ist. Auch die sonstigen beigezogenen Sachverständigen haben, soweit dies erforderlich war, Lokalaugenscheine vor Ort durchgeführt.
Zu dem in einigen Beschwerden erhobenen Vorwurf, dass im Rahmen der humanmedizinischen Beurteilung kein Besuch vor Ort stattgefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass vom Sachverständigen für Humanmedizin bereits im Behördenverfahren Ortsaugenscheine zur Kontrolle und etwaigen Ergänzung der Angaben im UVE Fachbeitrag sowie zur Erhebung des Ist-Zustandes durchgeführt wurden (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 7) und dass für eine humanmedizinische Beurteilung ein Besuch jedes einzelnen Nachbarn nicht erforderlich ist. Ein Ortsaugenschein dient dazu, die örtlichen Verhältnisse des Vorhabens zu erkunden. Darauf aufbauend können die emissionstechnischen Angaben eines Projekts aus sachverständiger Sicht mit den örtlichen Verhältnissen korreliert werden, wenn der allgemeine Charakter der Immissionen bekannt ist. Wie der Sachverständige für Humanmedizin ausdrücklich bestätigt hat, waren aus seiner fachlichen Sicht die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Sachverständigenbeurteilungen aus den Bereichen Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung etc. für die humanmedizinische Beurteilung ausreichend (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 97). In den Beschwerden wird auch nicht einmal ansatzweise ausgeführt, welche zusätzlichen, für sein Gutachten erforderlichen Informationen der Sachverständige durch den Besuch jedes einzelnen Nachbarn erlangen hätte können.
Darauf, dass im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens keine Altlasten existieren, dass beide in Frage kommenden Altstandorte („ XXXX “ und „ XXXX “) nach dem Stand der Technik beurteilt wurden und dass im angefochtenen Bescheid ein umfangreiches Monitoringprogramm vorgeschrieben wurde, mit dem bisher unbekannten, möglicherweise im Zuge der Bauarbeiten angetroffenen Kontaminationen wirksam begegnet werden kann, wurde bereits hingewiesen.
Das diesbezüglich in den Beschwerden behauptete Defizit besteht nicht.
2.4.12 Zur behaupteten Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, Anschlussstelle „Aspern-Seestadt-Ost“ und "Stadtstraße Aspern":
Die Anschlussstelle Aspern Seestadt Ost wurde von der Wiener Landesregierung gemeinsam mit dem Parallelprojekt „Stadtstraße Aspern“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. XXXX , genehmigt. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ wurde vom (damaligen) BMVIT (nunmehr BMK) nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen genehmigt. Es wurden folglich sowohl die „Stadtstraße Aspern“ als auch die „Spange Seestadt Aspern“ und die Anschlussstelle Aspern Seestadt Ost einer (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Aufgrund unterschiedlicher, verfassungsrechtlich vorgegebener Behördenzuständigkeiten (Wiener Landesregierung bzw. BMVIT) wurde kein gemeinsames Genehmigungsverfahren durchgeführt und auch kein gemeinsamer Bescheid erlassen.
2.4.12.1 Zur Anschlussstelle Seestadt Ost:
Die Zubringerstraßen und Überführungsbauwerke der Anschlussstellen Ost und West stellen kompetenzrechtlich Gemeindestraßen dar, ebenso der Telephonweg.
Die funktionellen Anbindungen dieser Gemeindestraßen an die Bundesstraße sind Teil der durch die belangte Behörde erteilten, beschwerdegegenständlich angefochtenen Genehmigung. Dies ergibt sich aus der Einreichunterlage (vgl. etwa Einlage 1-1.4 „Zusammenfassung – Luftbildlageplan mit Längenschnitt“; detaillierte Darstellung in Einlage 5-2.2.2 „Technisches Projekt – Lageplan S1 Spange Seestadt Aspern Kilometer 0,3 bis BLE“; siehe auch die Vorhabensbeschreibung im Edikt vom 14.07.2016).
Die dem Einreichprojekt entsprechende Abgrenzung zwischen dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ und der Anschlussstelle Seestadt Ost ist auch in der Projektpräsentation der Erstkonsenswerberin in der mündlichen Verhandlung (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift, Folie 4) klar ersichtlich, wo die zum beschwerdegegenständlichen Vorhabenteile farblich (gelb/orange) eindeutig gekennzeichnet sind, während die nicht zum Vorhaben gehörenden Teile grau bzw. schwarz dargestellt werden.
2.4.13 Zu den behaupteten Grenzwertüberschreitungen im Projektgebiet bei Ozon und den behaupteten sehr hohen Werten bei Stickstoffdioxid:
Zu den von der bP6 (bP12) behaupteten „laufenden Grenzwertüberschreitungen im Projektgebiet bei Ozon (Zielwert nach IG-L) und sehr hohen Werten, Stickstoffdioxid im Sommer, aber auch massiven Grenzwertüberschreitungen im Winter“ hat der Sachverständige für Luftreinhaltung in seinem Gutachten schlüssig festgestellt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 110):
„Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegenden Immissionsprognoseergebnisse mittlerweile überschätzend sind, da die motorbedingten Immissionsbeiträge aufgrund des verzögerten Baubeginns geringer geworden sind und sinkende Luftschadstofftrends im östlichen Teil Niederösterreichs und in Wien beobachtet werden (siehe auch Beantwortung von Frage 7.15). Der Untersuchungsraum zählt im Speziellen für PM10 nicht mehr zu jenen Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L für PM10 wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Der Gesetzgeber erkennt durch die Neufassung der Verordnung über belastete Gebiete im Jahr 2019 an, dass in den letzten fünf Jahren keine Grenzwertüberschreitungen für PM10 an den jeweiligen Luftgütemessstellen beobachtet wurden.
Die Grenzwerte nach Anlage 1 und 2 IG-L bzw. die in § 20 (3) IG-L festgelegten höchst zulässigen Immissionswerte werden in dem für Bau- und Betriebsphase des Vorhabens relevanten Untersuchungsraum eingehalten.“
Konkret zu Ozon hat der Sachverständige weiters festgestellt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 116):
„Es können daher weder die behaupteten „laufenden Grenzwertüberschreitungen" aus Sicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt werden, noch ist eine relevant nachteilige Änderung der Ozonkonzentration im Untersuchungsraum wie auch im Lee der Stadt Wien zu erwarten.“
Darauf aufbauend ist der Sachverständige für Humanmedizin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befürchtung nachhaltiger Gesundheitsschäden nicht bestätigt werden kann (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 98).
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Sachverständige für Luftreinhaltung erneut mit der Ozonentwicklung auseinandergesetzt und diese auch visuell dargestellt (vgl. Präsentation für den Fachbereich Luft, Beilage 28 zur Verhandlungsschrift):
Die behaupteten „laufenden Grenzwertüberschreitungen im Projektgebiet bei Ozon (Zielwert nach IG-L)“ lassen sich – abgesehen davon, dass das IG-L keine Zielwerte für Ozon enthält - auch aus dieser Unterlage nicht ableiten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Grenzwerte gemäß IG-L für NO2 auch bei den exponiertesten Wohnanrainern im Untersuchungsraum eingehalten werden und generell aufgrund der Vorbelastung an Luftschadstoffen im Untersuchungsgebiet und der modellierten Immissionen der Leitsubstanzen NO2 und Feinstaub PM10 hinsichtlich der übrigen im IG-L geregelten Luftschadstoffe davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte nach Anlage 1 und 2 IG-L im Untersuchungsraum nicht überschritten werden (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 109).
Die diesbezüglichen Darlegungen der Sachverständigen sind nach Ansicht des erkennenden Senates nachvollziehbar und schlüssig, sodass sie der Entscheidung zugrundegelegt wurden.
2.4.14 Zu den begehrten Nachsorgemaßnahmen:
Das beschwerdegegenständliche Vorhaben beinhaltet – im Gegensatz etwa zu den benachbarten Vorhaben „S1 Lobau“ und „Stadtstraße Aspern“ – keine Tunnelbauwerke. Die Hinweise der bP36 und der bP37 auf Tunnelbauwerke gehen daher ins Leere.
Das Vorhaben ist auf unbestimmte Zeit angelegt, ein Rückbau bzw. eine Auflassung des Straßenbauvorhabens ist in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Nachsorgemaßnahmen wurden daher im Projekt nicht vorgesehen. Die Gründe dafür ergeben sich bereits aus dem Projektszweck, der es mit sich bringt, dass das Vorhaben auf Dauer bestehen soll. In den Beschwerden wird auch kein Hinweis darauf gegeben, auf welche der Gründe, die zur Einreichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens geführt haben, nach Ansicht der bP in absehbarer Zeit verzichtet werden könnte.
Das Thema Altstandorte wurde im Behördenverfahren ausführlich behandelt. Ein Zusammenhang mit der von einigen bP geforderten Darstellung einer Nachsorgephase ist nicht erkennbar.
Wie sich bereits aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 236) ergibt, handelt es sich bei den für die Bereiche Abfallwirtschaft und Altlasten relevanten Standorten XXXX und XXXX nicht um Altlasten oder Verdachtsflächen, sondern um Altstandorte. Hinweise auf weitere Verdachtsflächen direkt im Trassenbereich gibt es nicht (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 26). Insbesondere bestehen an der Trasse des beschwerdegegenständlichen Vorhabens keine im Altlastenatlas oder Verdachtsflächenkataster registrierten Deponien und Altlasten (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 340).
Wie schon in den Einreichunterlagen (Einlage 8-2.1 „Abfallwirtschaft und Altlasten – Bericht“, S. 14) festgestellt wurde, erachtete die Erstkonsenswerberin die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase für den Themenbereich Altlasten als geringfügig. Im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 236) wies der Sachverständige auf mögliche Vorteile durch das Vorhaben für den Bereich Abfallwirtschaft und Altlasten hin.
Im Teilgutachten 6b Abfallwirtschaft und Altlasten führte der Sachverständige aus:
S. 24:
„Grundsätzlich ist eine Räumung der Altablagerungen nicht vorgesehen, sodass nur oberflächlich abgetragenes Material aus diesem Bereich entsorgt werden muss. Diese Mengen sind in der Aufstellung der Erdabtragmassen unter dem Begriff Anschauung enthalten und werden so in der Transportlogistik auch nicht getrennt ausgewiesen. Bei der Fahrtenermittlung wurde angenommen, dass 10 % der Abtragmassen nicht zur Wiedervenvertung geeignet sind und abtransportiert werden müssen.“
S. 43:
„4.1.1 Altablagerungen
Es ist beabsichtigt, die Altablagerungen nicht zu räumen sondern den Untergrund durch geeignete Maßnahmen zu verfestigen. Dazu werden Auflagen vorgeschlagen, die eine Überwachung des Schutzgutes Wasser für den Fall ermöglichen, dass es in der Bauphase durch die Verdichtungsmaßnahmen zu einer Mobilisierung von Schadstoffen kommt, die möglich-erweise im Untergrund vorhanden sind. „
S. 44:
„ Von der Trasse werden zwar keine ausgewiesenen Altlasten gequert, sehr wohl jedoch zwei ausgewiesene Altablagerungen. Das in diesem Bereich anfallende Material aus dem Bereich dieser Verdachtsflächen/Altstandorten muss entsprechend der grundlegenden Beurteilung und der ON S 2088-2 eingestuft und entsorgt werden.
Grundsätzlich ist eine Räumung der Altablagerungen nicht vorgesehen, sodass nur oberflächlich abgetragenes Material aus diesem Bereich entsorgt werden muss. Diese Mengen sind in der Aufstellung der Erdabtragmassen unter dem Begriff Anschüttung enthalten und werden so in der Transportlogistik auch nicht getrennt ausgewiesen. Bei der Fahrtenermittlung wurde angenommen, dass 10 % der Abtragmassen nicht zur Wiederverwertung geeignet sind und abtransportiert werden müssen.“
S. 49:
„Für die Bereiche unterhalb des Aushubhorizonts ist eine gesamte Räumung der Altstandorte unterhalb der geplanten Trasse ist auf Grund des nicht unmittelbar gegebenen Gefährdungspotentials nicht vorgesehen. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass von Seiten des UBA die gegenständlichen Altstandorte nicht im Altlastenkataster eingetragen wurden und demnach bezüglich einer Sicherung oder Sanierung keine Prioritäten vorliegen.
Grundsätzlich können in Bezug auf das Management von Altlasten und Altstandorten zwei Maßnahmen gesetzt werden. Gemäß Altlastensanierungsgesetz 2011 bedeutet Sicherung das Verhindern der Ausbreitung von Schadstoffen durch Oberflächenabdichtung oder Umschließung oder hydraulische Sicherung. Die Kontaminationsquelle wird dabei nicht beseitigt. Die Sanierung einer Altlast umfasst die Beseitigung der Kontaminationsquelle entweder durch Entfernen oder Uberführung in eine unschädliche Form.
Im gegenständlichen Fall ist eine Räumung der Altstandorte nicht vorgesehen und würde bei der Tiefe der Ablagerungen, die bis ins Grundwasser reichen, einerseits die Erstellung eines umfassenden Projekts inkl. Einer detaillierten Variantenstudie erforderlich machen, anderseits wäre auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse eine solche Räumung in Bezug auf das Kosten-Nutzen Verhältnis auch nicht zu rechtfertigen.“
In der Verhandlungsschrift der belangten Behörde (S. 122) führt die Erstkonsenswerberin (für diese XXXX ) aus:
„Bei den beiden Altstandorten XXXX und XXXX wurden umfangreiche Beurteilungen sowohl was Gesamtgehalte und Eluate als auch die Beurteilung des Grundwassers, in beiden Fällen nach ON S 2088-1 betrifft, vorgenommen. Zum Inhalt der Altstandorte konnte festgestellt werden, dass ein Gutteil der Massen venwertungsfähig sind (BAWPL bzw. RBV). Es ist davon auszugeben, dass rd. 10 % der Masse nicht verwertungsfähig sind und somit einer rechtskonformen und ordnungsgemäßen Beseitigung während der Bauphase zugeführt werden müssen. Sollten im Zuge der Bauphase derzeit unbekannte Materialien angetroffen werden, die als nicht verwertbar einzustufen sind, so sind diese nach dem Stand der Technik einer rechtskonformen und ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen.“
Die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren haben sich u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus der Sicht des jeweiligen Fachbereiches ein Bedarf an Nachsorgemaßnahmen besteht, und haben dies durchgehend verneint. Zu dem in den Beschwerden der bP36 und der bP37 besonders angesprochenen Themenbereich „Altlasten bzw. Verdachtsflächen bzw. noch nicht erfasste Kontaminationsbereiche im Projektgebiet“ hat der Sachverständige für Boden, Abfallwirtschaft und Altlasten – im Ergebnis gleichlautend mit dem Sachverständigen für Grundwasser und Oberflächengewässer – ausgeführt, dass aus der Sicht dieses Fachbereichs kein über das in den Auflagen des angefochtenen Bescheides festgeschriebene Ausmaß hinausgehender Bedarf an Nachsorgemaßnahmen besteht. Die Auflagen betreffen, wie der Sachverständige weiters ausgeführt hat, im Wesentlichen nur den Bereich des Grundwassermonitorings und wurden im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung formuliert. Dem sind die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben sie die diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen auch sonst nicht erschüttert.
2.4.15 Zu den behauptetermaßen unzureichenden Maßnahmen und Auflagen:
Im angefochtenen Bescheid wurde eine Vielzahl von Nebenbestimmungen vorgeschrieben, die im Beschwerdeverfahren einer nochmaligen Überprüfung durch die Sachverständigen unterzogen wurden. Zur Kritik der bP36 und der bP37, dass die in den Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides festgelegten Maßnahmen nicht vollständig, nicht ausreichend und nicht hinreichend bestimmt seien, ist darauf zu verweisen, dass in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde mit den nunmehrigen bP umfangreiche Diskussionen zu den Maßnahmen geführt wurden (vgl. etwa Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 36, 46, 60, 82, 86 u.a.) und aufgrund der Parteivorbringen zahlreiche Maßnahmen ergänzt wurden.
Wo dies aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten erforderlich war, wurden im Beschwerdeverfahren die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen geändert bzw. ergänzt.
2.4.16 Zur Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Informatik:
Die in den Fachbereichen Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe angesetzten Eingangsdaten und die angewandten Methoden bzw. Modelle für die Ermittlung der Verkehrszahlen bzw. Immissionen wurden bereits im Behördenverfahren von den Sachverständigen geprüft und deren Plausibilität bzw. Nachvollziehbarkeit bestätigt (vgl. etwa Teilgutachten Nr. 01 Verkehr und Verkehrssicherheit, S. 32, 37, 39; Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 15, 27; Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima, S. 5, 51). Auch die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren kamen zu keinem anderen Ergebnis.
Die bP36 und die bP37 brachten in ihren Beschwerden vor, die Ermittlung von Umweltauswirkungen in UVP-Verfahren stütze sich in der Praxis – insbesondere in den Bereichen Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe – mittlerweile wesentlich auf den Einsatz von Computermodellen. Das Wissen über die daraus resultierenden methodischen Probleme bzw. Auswirkungen halte allerdings bei Behördenvertretern, bei Anwendern (Planern) und auch bei Sachverständigen mit der technologischen Entwicklung nicht Schritt.
Obwohl sich die Ermittlung von Umweltauswirkungen in UVP-Verfahren, insb. in den Fachbereichen Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe, im Wesentlichen auf den Einsatz von Computerprogrammen stütze, sei im gegenständlichen Verfahren durch die belangte Behörde kein Sachverständiger für Informatik beigezogen worden, sodass der belangten Behörde kein entsprechender Fachbeistand beigegeben gewesen sei. Daher sei insb. darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der rechnerischen Ermittlung von Immissionen mithilfe dieser Programme nicht „algebraisch“, d.h. genau, sondern „numerisch“, d.h. durch Anwendung von Näherungsverfahren gerechnet werde. In einem anderen Verfahren (nämlich im Beschwerdeverfahren über das Vorhaben „S1 Lobau“) habe ein von den bP beigezogener Sachverständiger anhand eines Computerprogramms demonstriert, was passiere, wenn eine Zahl 1 000 000 mal addiert und dann durch 1 Million dividiert werde. Das Resultat sei eine Rechenabweichung von ca. 0,42 % gewesen. Bei Lärmimmissionen könne eine solche Abweichung sich im zehntel-dB-Bereich auswirken. Der Sachverständige habe auch darauf hingewiesen, dass die Software für Lärmberechnungen komplexere Rechenoperationen als bloße Summationen durchführen würden und für jeden Datenpunkt eine große Anzahl von Rechenoperationen benötigt werde. Im Bereich des Lärmschutzes könnten sich Abweichungen um 0,1 bzw. 0,2 dB auf den Anspruch auf passiven Lärmschutz auswirken. Der Sachverständige habe darüber hinaus eine Asymmetrie zulasten der Nachbarn nachgewiesen, was bedeute, dass die Lärmzunahme um einen bestimmten dB-Wert die Nachbarn mehr belaste, als eine Abnahme um denselben dB-Wert sie entlaste. Das selbe Prinzip gelte grundsätzlich nicht nur für den Fachbereich Lärm, sondern auch für Computerberechnungen in anderen Fachbereichen. Es sei wichtig zu wissen, dass die daraus resultierende Ungenauigkeit keine Folge ungenau bekannter Eingabeparameter oder von Ungenauigkeiten der Modellierung sei, sondern dass sich die Ungenauigkeiten aus den Rechenvorgängen an sich ergäben. Deshalb sei dies auch mitzuberücksichtigen, anstatt von einem falschen Verständnis von absoluter Präzision auszugehen.
Dazu ist auszuführen, dass, soweit die Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens unter Heranziehung von Computerprogrammen erfolgte, dafür qualitätsgesicherte Programme verwendet wurden, deren Funktionsweise als erwiesen angesehen werden kann und die dem Stand der Technik entsprechen. Den bP ist es weder in der Beschwerde noch im Verfahren gelungen, die Rechenergebnisse der Sachverständigen zu falsifizieren. Fiktive Ergebnisse, die angeblich in einem anderen Verfahren (nämlich im Beschwerdeverfahren „S1 Lobau“) – allerdings auch dort nicht mit von den Sachverständigen verwendeter Software – erzielt worden sein sollen, sind nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu erschüttern oder die Verwendung eines weltweit eingesetzten Modells (wie etwa der für die Lärmberechnungen eingesetzten Software SoundPLAN 7 der SoundPLAN GmbH) in Frage zu stellen.
Der Sachverständige für Verkehr hat sich mit dieser Frage im Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und hat in schlüssiger Weise dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Beiziehung eines Sachverständigen für Informatik erforderlich ist (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 9, 102).
Für die Ermittlung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (insbesondere in den Fachbereichen Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe) ist aus Sicht des erkennenden Senates die Beiziehung eines Sachverständigen für Informatik nicht erforderlich.
2.4.17 Zum Immissionsminimierungsgebot:
Das beschwerdegegenständliche Vorhaben entspricht, wie sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und den „Gutachterlichen Aussagen zu den Beschwerden“ ergibt, dem Stand der Technik. Bei Einhaltung und Beachtung der im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Nebenbestimmungen kommt es weder zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen noch zu erheblichen Belastungen der Umwelt noch zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO.
Bei Feinstaub werden – auch in der Bauphase – die maßgeblichen Grenzwerte gemäß IG-L eingehalten. Auch bei Lärm und Erschütterungen sind keine unzulässigen Überschreitungen der relevanten Grenzwerte zu erwarten. Dies ergibt sich aus den schlüssigen gutachterlichen Äußerungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen, denen die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.
Schon im Einreichprojekt (Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima – Teil 1 Bericht“, S. 19) wird prognostiziert, dass im Rahmen der Bau- und Betriebsphasen auf Grund der Auswirkungen des gegenständlichen Projektes die Genehmigungskriterien gemäß § 20 Abs. 3 IG-L eingehalten werden können und es zu keinen Grenzwertüberschreitungen gemäß IG-L kommen wird. Da diese Einschätzung im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 161) bestätigt wurde, sind diesbezügliche Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich.
2.5 Zur Auswirkungsbeurteilung:
Für alle Objekte im Untersuchungsraum wurden die voraussichtlichen vorhabensbedingten Immissionen (etwa durch Lärm und Luftschadstoffe) in den Einreichunterlagen dargelegt und von den Sachverständigen sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren beurteilt. Es wurden daher die vorhabensbedingten Auswirkungen der „Spange Seestadt Aspern“ auch in den Bereichen derjenigen bP, die im Behördenverfahren keine Einwendungen erhoben haben, und in den Bereichen derjenigen Nachbarn, die keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben haben, mitbeurteilt. Der Sachverständige für Humanmedizin kam in seinem vom erkennenden Senat als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass es im gesamten Untersuchungsraum im Bezug auf vorhabensbedingte Immissionen zu keinen erheblichen, aus dem Blickwinkel der Humanmedizin unzumutbaren Belästigungen und auch zu keinen Gesundheitsgefährdungen kommt.
2.5.1 Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume:
Mit den Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf Pflanzen und deren Lebensräume bzw. Tiere und deren Lebensräume haben sich bereits die Teilgutachten Nr. 07 Tiere und ihre Lebensräume und Nr. 08a Pflanzen und deren Lebensräume sowie das Umweltverträglichkeitsgutachten detailliert auseinandergesetzt. Es wurde eine Vielzahl an Tierarten sowie die Vegetation detailliert erhoben, bewertet und die Auswirkungen auf diese geprüft. Da Pilze als Symbiosepartner von Pflanzen fungieren (vgl. ergänzendes Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019), sind deren Vorkommen an das Auftreten der entsprechenden Wirtspflanzen gebunden und entsprechende analoge Auswirkungen gegeben. Da die Auswirkungsanalysen sehr detailliert (auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen) sind, sind im Analogieschluss die Auswirkungen auf Pilze ebenfalls entsprechend gewürdigt. Zu der von der bP6 (bP12) in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 61) abermals angesprochenen Funga hat der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass das Thema Pilze bereits in der UVP-Verhandlung der belangten Behörde (u.a. durch über das Umweltverträglichkeitsgutachten hinausgehende sachverständige Äußerungen in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde) ausführlich und ausreichend abgehandelt wurde. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die bP6 in ihrer auch für die bP12 eingebrachten Beschwerde zwar das Wort „Funga“ verwendet hat, aber nicht näher ausgeführt hat, inwiefern die belangte Behörde bei der Beurteilung von Pilzen unrichtig oder unzureichend vorgegangen sein könnte.
Die Sachverständigen sind in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und ihre Lebensräume und auch auf das Schutzgut Pflanzen und ihre Lebensräume bei Umsetzung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen und Beachtung der in den Teilgutachten als unbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar, für die Bauphase als geringfügig (Tiere und ihre Lebensräume) bzw. vertretbar (Pflanzen und ihre Lebensräume) und insgesamt als vertretbar einzustufen sind. Das Vorhaben wurde aus fachlicher Sicht als umweltverträglich bewertet.
Bereits durch Festlegungen in den Einreichunterlagen sind auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen detailliert dargelegt und durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen - z.B. rasche Begrünungen - die Ausbreitung invasiver Arten dem Stand der Technik entsprechend verhindert (hinsichtlich Neophyten vgl. Nebenbestimmung (6a.13) des angefochtenen Bescheides). Hinweise darauf, dass eine Verbringung, Freisetzung, Beförderung udgl. invasiver Arten durch die Erstkonsenswerberin stattfinden könnte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Der im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 angesprochene XXXX liegt deutlich außerhalb des Einflussgebietes des Projektes und auch mögliche erhebliche Auswirkungen auf den XXXX sind nicht ersichtlich.
Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird aus der fachlichen Sicht der Sachverständigen festgehalten, dass das Vorhaben bei Umsetzung der Maßnahmen aus dem Projekt und den unbedingt erforderlichen Maßnahmen aus dem Teilgutachten Nr. 07 Tiere und deren Lebensräume nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Wiener Naturschutzverordnung und der Niederösterreichischen Artenschutzverordnung steht. Die Tatbestände der Tötung von Individuen, der Störung und der Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden nicht ausgelöst (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 55).
Resümierend kann somit festgestellt werden, dass es durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben zu keinen Beschädigungen oder Vernichtungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten kommt und die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und ihre Lebensräume unter Zugrundelegung der in der UVE vorgesehenen Maßnahmen und der im Umweltverträglichkeitsgutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen als zulässig einzustufen sind. Das gilt auch für die im ergänzenden Vorbringen der bP6 (bP12) vom 14.08.2019 erstmals angesprochene, in der Beschwerde der bP6 (bP12) nicht einmal andeutungsweise erwähnte Untergruppe der Insekten und solcher Arten, die als Bestäuber in der landwirtschaftlichen Kultur Bedeutung besitzen. Eine Gefährdung von Bestäuberinsekten oder überhaupt von Insekten durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben wurde nicht dargetan.
Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen und ihre Lebensräume werden im Umweltverträglichkeitsgutachten unter Zugrundelegung der in der UVE enthaltenen Maßnahmen und der im Teilgutachten Nr. 08a Pflanzen und deren Lebensräume als unbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar eingestuft. Ein Verbotstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz wird nicht verwirklicht (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 62).
2.5.1.1 Beschwerdevorbringen zum Fachbereich Tiere und ihre Lebensräume:
Zum Beschwerdevorbringen der bP36 und der bP37, dass die Grünbrücke im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost aufgrund ihrer Positionierung keine optimale Biotopvernetzung gewährleiste, ist darauf zu verweisen, dass die Grünbrücke aufgrund der naturschutzfachlichen (Lage im aktuellen Landschaftsschutzgebiet) und technischen Rahmenbedingungen (Errichtung der Anschlussstelle Seestadt Ost im Bereich des alten Bahndammes) situiert wurde.
Ein Großteil des ehemaligen Bahndammes im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens, der noch wertvollere Biotope beherbergt, wird durch die – ein eigenes UVP-pflichtiges Vorhaben darstellende und hier nicht verfahrensgegenständliche – Anschlussstelle Seestadt Ost beansprucht. Daher ist eine Errichtung der Grünbrücke in Verlängerung der ehemaligen Bahnlinie nicht möglich. Wie der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume im Beschwerdeverfahren festgestellt hat, wurde die Grünbrücke an der einzigen Stelle vorgesehen, an der ein Grünzug mit trockenrasenartigen Ruderalflächen die vorgesehene Trasse der S1 Spange Seestadt quert. Daher ist diese Stelle die geeignetste Stelle für die Errichtung einer Grünbrücke als Lebensraumband für Tiere und Pflanzen und am besten für die Biotopvernetzung über Straße und Bahn hinweg geeignet. Dieser Grünbrücke kommt insbesondere deshalb besondere Bedeutung zu, weil durch diesen Grünzug im Naturraum die Lebensraumfunktion und Korridorfunktion für im betroffenen Bereich kennzeichnende Tierarten sichergestellt werden kann. Der Sachverständige kam in seinen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass die im Projekt vorgesehene Grünbrücke an der geeignetsten Stelle positioniert wurde, weil der Grünzug im Landschaftsschutzgebiet XXXX mit den Trockensäumen und Brachflächen die einzige naturnahe Lebensraumachse mit Lebensraum- und Korridorfunktion über die Trasse hinweg ist (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 127). Von der Erstkonsenswerberin wurde in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, dass die Grünbrücke vor allem aufgrund naturschutzfachlicher Rahmenbedingungen an ihrem vorgesehenen Ort situiert wurde. Aus Sicht der Erstkonsenswerberin handelt es sich um den aus naturschutzfachlicher Perspektive bestmöglichen Standort. Die Erstkonsenswerberin wies auch darauf hin, dass beidseitig der Grünbrücke Ausgleichsflächen etabliert werden, um eine verstärkte Annahme durch die relevanten Tiergruppen zu gewährleisten. Diese Ausführungen der Erstkonsenswerberin wurden vom Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume ausdrücklich bestätigt (siehe Verhandlungsschrift, S. 60 f.).
Zu den in den Beschwerden der bP36 und der bP37 angesprochenen Vogelarten Zwergdommel (Ixobrychus minutus) und Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) hat der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ausgeführt, dass beim Drosselrohrsänger, der häufig an Badeteichen brüte, durch eine Straße in der Umgebung keine Auswirkungen auf die Art zu erwarten seien.
Zur Vogelart Zwergdommel hat der Sachverständige für Tiere und deren Lebensräume bereits im Behördenverfahren ausgeführt (Teilgutachten Nr. 07 Tiere und ihre Lebensräume, S. 93):
„Der nordöstlichste Schilfbestand grenzt an eine offene mit Kies ausgelegte Fläche am Ufer an, auf der eine Blechhütte, Tische, Sitzbänke und Plastiksessel stehen und liegen. Vor dem Schilffleck führt von der Kiesfläche weg eine Metalltreppe ins Wasser, und eine Holzplattform mit Zugang liegt am Ufer. Der gegenständliche Schilfbestand, es ist der erste nach Süden am Ostufer angrenzende Schilfbestand, ist ein etwa 1,5 m breiter und etwa 14 m langer Saum unmittelbar am Ufer aus dichtem Schilf. Hinter dem Schilfsaum führt ein Pfad entlang, der zu einer Feuerstelle an der nächsten offenen Stelle am Wasser führt. Dieser erste (nördlichste) Schilffleck ist als Brutraum für die Zwergdommel zu klein. Der Fußpfad setzt sich zum nächsten Schilfbestand fort und endet dort an einer offenen Stelle im Schilf, die offenbar häufig genutzt (als Abtritt) wird. Von hier führt ein Trampelpfad weiter durchs Schilf, der sich auf der anderen Seite in Richtung eines Bootshauses (mit Boot) fortsetzt. Der Schilfbestand selbst ist etwa 20 m lang und bis zu etwa 4 m tief. Das Schilf bildet wie auch der nördliche Schilfsaum einen kompakten, auf dem schottrigen Ufer ansteigenden Bestand, der größte Teil steht an Land, nur unterbrochen von dem erwähnten Trampelpfad. Der Anteil im Wasser ist nur bis etwas über 1 m breit. Das Schilf grenzt unmittelbar ans Wasser an, das über steinigem Grund rasch tiefer wird. Wellen schlagen ans Ufer. Für die Zwergdommel fehlen ruhige Flachwasserbereiche im Schilf oder am Schilfrand, wo vom Schilf aus Fische gejagt werden können. Ein Brutvorkommen der Zwergdommel in diesem Schilffleck ist auszuschließen. Weiter südlich folgt der nächste Schilffleck, der zum Teil für das Bootshaus und dessen Zugang geöffnet ist, dann folgen Gehölze, offene Uferstellen, Hütten und weitere Anlagen.
Am gegenüber liegenden Ostufer sowie am Südufer sind größere Schilfbestände entwickelt. Diese sind zweifellos als Brutraum für die Zwergdommel geeignet, weil sie größer, flächiger und nicht von Hütten und Gewässerzugängen geöffnet sind.
Die Zwergdommel brütet in größeren und kleineren Gewässern, die mit Schilf, Rohrkolben und „wucherndem Gestrüpp“ (Glutz von Blotzheim & Bauer 1987) bestanden sind. Es werden auch Dorf- und Fischzuchtteiche mit bisweilen nur dürftigen Schilfrändern, Parkteiche mit etwas Schilf und Gebüsch (auch innerhalb von Städten) angenommen. In Wien sind Brutvorkommen etwa auch von einem künstlichen Gewässer auf der Donauinsel (Tritonwasser) und von den Ziegelteichen am Wienerberg bekannt (s. Wichmann et al. 2009), Schwerpunkte der Verbreitung sind aber die Augewässer der Lobau und die Schottergruben am östlichen Stadtrand zum Marchfeld hin. In Niederösterreich brütet die Art ebenfalls in Schottergruben, außerdem an Teichen entlang der Thermenlinie im Wiener Becken, an Waldviertler Teichen, zerstreut auch in den Donau-Auen und in den March-Thaya-Auen“.
Im Beschwerdeverfahren hat der Sachverständige für Tiere und ihre Lebensräume damit übereinstimmend ausgeführt, dass sich im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens kein geeigneter Brutplatz für die Zwergdommel finde, weshalb das Vorhaben schon aus diesem Grund nicht in Konflikt mit dieser Art stehe. Insgesamt kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen des Projekts auf lärmsensible Tiere im Projekt und in den Maßnahmen ausreichend berücksichtigt wurden und dazu – bis auf eine vom Sachverständigen vorgeschlagene Maßnahme betreffend ein Monitoring des Vorkommens der Zwergdommel, die in den Spruch der gegenständlichen Entscheidung aufgenommen wurde – keine Ergänzungen notwendig sind (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 128 bis 130). Die Ausführungen des Sachverständigen sind nach Ansicht des erkennenden Senates vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Im Übrigen wird auf die Naturschutzverfahren verwiesen, die von den Landesregierungen von Wien und Niederösterreich durchgeführt wurden bzw. noch werden.
2.5.2 Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden:
Die von der Erstkonsenswerberin im Zuge der Einreichung im Fachbericht Boden/Bodenqualität (Einlage 9-6.1 „Boden/Bodenqualität – Bericht“) vorgelegten Unterlagen betreffend das Schutzgut Boden wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten als nachvollziehbar und für die Beurteilung des Ist-Zustandes ausreichend beurteilt (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 67).
Die Eingriffserheblichkeit des beschwerdegegenständlichen Vorhabens wird hinsichtlich des Schutzgutes Boden sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase als mittel (betreffend Flächenbeanspruchung) bzw. als gering (betreffend die Einwirkung von Luftschadstoffen und die Veränderung des quantitativen und qualitativen Wasserhaushaltes) beurteilt (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 68 ff.).
2.5.2.1 Zu den geforderten Ausgleichsmaßnahmen für die Bodenversiegelung:
Mit den vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden haben sich bereits die Sachverständigen im Behördenverfahren detailliert auseinandergesetzt (vgl. Teilgutachten Nr. 06a Boden, Teilgutachten Nr. 06b Abfallwirtschaft und Altlasten; siehe auch Teilgutachten Nr. 09 Oberflächenwasser und Grundwasser, Teilgutachten Nr. 13 Hydrogeologie und Wasserrechtliches Gutachten). Es wurden Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung, durch Luftschadstoffe sowie durch quantitative und qualitative Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes untersucht, wobei auch Wechsel- und Kombinationswirkungen betrachtet wurden.
Wenn die bP6 in ihrer auch für die bP12 eingebrachten Beschwerde vorbringt, dass Ackerböden im Vergleich zu asphaltierten und betonierten Flächen eine wichtige Kühlfunktion gegen sommerliche Überhitzung hätten und dennoch diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen bzw. Auflagen erteilt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass landwirtschaftlich genutzte Böden zwar bei einem hohen Bedeckungsgrad an Feldfrüchten eine gewisse kühlende Wirkung aufweisen können, die sich aus der Evapotranspiration (Summe aus Evaporation [Verdunstung von Wasser aus Boden- und Wasserflächen] und Transpiration [Verdunstung von Wasser über den Grünanteil von Pflanzen]) ergibt, im Sommer jedoch, wenn definitionsgemäß eine „sommerliche Überhitzung“ drohen kann, die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens weitgehend abgeerntet sind, sodass dieser Effekt nur in deutlich geringerem Maße auftritt. In dieser Phase fehlt der Transpirationsanteil der Evapotranspiration überwiegend, sodass die von der bP angesprochene kühlende Wirkung von landwirtschaftlichen Flächen kaum gegeben ist.
Die Frage der Überhitzung durch Bodenversiegelung war bereits Gegenstand des Behördenverfahrens und haben sich die Sachverständigen damit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. Stellungnahmenband I, Stellungnahmen 2, 76 und 165; Stellungnahmenband II, Stellungnahmen 172, 174 und 175; Stellungnahmenband III, Stellungnahme 408). Entsprechend den bereits im Behördenverfahren im Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima getätigten Ausführungen kam der Sachverständige für den Fachbereich Luftschadstoffe und Klima in Beantwortung dieser Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass Auswirkungen auf das Mikroklima durch die Vergrößerung der versiegelten Fläche auf den unmittelbaren Nahbereich der Straße beschränkt bleiben und in den angrenzenden, bereits verbauten Stadtbereichen aufgrund der Änderung der Oberflächeneigenschaften im Bereich der S1 Spange Seestadt Aspern keine nachweisbaren mikroklimatischen Änderungen im Vergleich zum Ist-Zustand zu erwarten sind. Auch die Sachverständige für Klima im Beschwerdeverfahren bestätigte, dass es bereits im Abstand von wenigen Metern vom Trassenbereich der Straße keine relevanten Auswirkungen auf das Mikroklima gebe (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 126). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde diesbezüglich keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen bzw. Auflagen erteilt hat.
Im UVE-Fachbericht Boden (Einlage 9-6.1 „Boden/Bodenqualität – Bericht“, S. 90 ff.) wurde auf das Thema „Luftschadstoffe“ als Ist- Situation (Bestand) ausführlich eingegangen und in der Sensibilitätsbeurteilung (S. 96 f.) dargestellt.
In der Auswirkungsanalyse für die Bau- und Betriebs-/Anlagenphase (Einlage 9-6.1 „Boden/Bodenqualität – Bericht“, S. 98 ff.) wurden für den Boden relevante Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der Bestandssituation beurteilt. Grenz- bzw Richtwertüberschreitungen wurden nicht festgestellt, sodass das Einreichprojekt zu dem Ergebnis kam, dass keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Auch das Teilgutachten Nr. 06a Boden kommt bezüglich Luftschadstoffen in der Bauphase (S. 55 ff.) und auch in der Betriebsphase (S. 61 ff.) zu dem Ergebnis, dass keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind und die Eingriffserheblichkeit jeweils gering ist.
2.5.2.2 Zur behaupteten „extrem hohen Belastung von Grundwasserbrunnen mit Chlorid-Verbindungen im Projektgebiet“
Im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 wird „zur extrem hohen Vorbelastung von Grundwasserbrunnen mit Chloridverbindungen im Projektgebiet“ festgehalten, „dass in vielen Fällen im Grundwasserkörper des Marchfeldgebietes der Maßnahmenschwellwert von 180mg/l Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) schon überschritten wurde“. Wenn ähnliche Wetterbedingungen eintreten würden wie im Winter/Frühling 2019 in Ostösterreich, müsse für die Landwirtschaft ein Plan-B bestehen, um Grundwasser mit geringem Chloridgehalt bereitzustellen.
Dazu ist festzuhalten, dass die von der bP12 (bP6) genannten Chloridwerte durch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden. Laut Teilgutachten Nr. 06a Boden beträgt die Chloridkonzentration im Bereich der S1 Spange im worst case ca. 125 mg/l. (vgl. Teilgutachten Nr. 06a Boden, S. 33, Abbildung 8). Bei einer Annahme von durchschnittlich 10% Sprühverlust durch Straßengischt (vgl. Teilgutachten Nr. 06a Boden, S. 67, Tabelle 27) ergibt sich rechnerisch eine maximale Chloridkonzentration von ca. 137,5mg/l im Grundwasser. Das Teilgutachten Nr. 06a Boden (S. 68, Tabelle 28) erwartet im maximal belasteten Trassenabschnitt E (km 4,20 bis 4,40) eine maximale Gesamtkonzentration im Abstand von 50 m zur Trassenachse von 137 mg/l Chlorid im Grundwasser, in allen anderen Trassenabschnitten deutlich darunter. Der Sachverständige für Hydrogeologie führte zudem auch noch eigene Berechnungen mit einem etwas ungüstigeren Durchlässigkeitsbeiwert (0,003 m/s vom Sachverständigen gegenüber 0,0055 m/s in den Einreichunterlagen) durch (dieser Durchlässigkeitsbeiwert wurde im Bereich „Aspern-Nord“ ermittelt) und kam dentsprechend zu etwas höheren Werten (maximal 146 mg/l im Trassenabschnitt E). Bei allen Trassenabschnitten ist, bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen (z.B. etwas geringerem Durchlässigkeitsbeiwert), nach den Ermittlungen des Sachverständigen für Hydrogeologie mit einer Zunahme zwischen 8 – 21 mg/l Chlorid im Grundwasserabstrom des geplanten Vorhabens zu rechnen (d.h. etwas höher als durch die PW ermittelt). Die sich daraus ergebenden Werte liegen allerdings ebenfalls weit unter den von der bP12 (bP6) genannten Chloridkonzentrationen. Die im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 erhobene Forderung, aufgrund der „hohen Chloridvorbelastung des Grundwassers“ zusätzliche „Gefährdungskarten bei Dürrekatastrophen wie im Jahr 2018“ zu erstellen und zugehörige Notfallpläne für die Bewässerung der Landwirtschaft auszuarbeiten, war nach Ansicht des erkennenden Senates daher nicht aufzugreifen.
Wie sich aus dem Teilgutachten Nr. 06a Boden (S. 43, Tabelle 20: Chloridverträglichkeit von Kulturpflanzen nach FAO (1994) gemäß ÖWAV- Regelblatt 407 - Tabelle 8) ebenfalls ergibt, ist das Bewässerungswasser selbst unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen für Hydrogeologie berechneten Werte für chloridempfindliche Pflanzen geeignet.
Zu den Befürchtungen der bP12 (bP6) hinsichtlich zu hoher Chloridbelastung des Grundwassers ist auch festzuhalten, dass die Ableitung der Winterwässer grundsätzlich in den Kanal vorgesehen ist und daher kein direkter Eintrag des Chlorids in das Grundwasser stattfindet, was aus Sicht des Schutzgutes Grundwasser eine positive Wirkung darstellt (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 50). Eine gewisse Verfrachtung des Chlorids über den Luftpfad („Sprühnebel“) auf den Boden und damit in weiterer Folge in das Grundwasser ist jedoch nicht vermeidbar und wurde in den Einreichunterlagen sowie im Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt. Die vergleichsweise geringen (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 51) zu erwartenden Chlorideinträge beruhen auf den langjährigen Erfahrungen und Messungen zur Verbringung von Streusalz und wurde mittels der Berechnungsvorlage des „Leitfadens Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer“ des BMVIT durchgeführt (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 77 f.). Eine gesamtheitliche Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers hinsichtlich des Parameters Chlorid ist nicht zu erwarten.
Im angefochtenen Bescheid wird dazu auf S. 115 ausgeführt:
„Für die Betriebsphase wird im Teilgutachten Hydrogeologie von einer Erhöhung der Chloridkonzentrationen im Grundwasser ausgegangen. Diese liegen jedoch unter den Beurteilungskriterien der Trinkwasserverordnung und stellen somit keine Gesundheitsbeeinträchtigung dar.“
Zu verweisen ist auch auf die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides, wo entsprechende Monitoringmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. z.B. Nebenbestimmung (6a.12):
„Dort, wo die prognostizierte Chloridkonzentration in wasserrechtlich bewilligten Bewässerungsbrunnen über 115 mg/l zu liegen kommt, sind Monitoringmaßnahmen vorgeschrieben. Dazu sind in 14 tägigen Intervallen Proben in Bezug auf Chlorid und elektrische Leitfähigkeit (eLF) zu analysieren und damit die Qualität des Bewässerungswassers in Bezug auf Chlorid zu dokumentieren. Die Werte sind zu erfassen und in einem jährlichlichen Bericht bis 15. November der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu übermitteln.“)
2.5.3 Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser und die diesbezüglichen Angaben der Erstkonsenswerberin in den Einreichunterlagen wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie im wasserrechtlichen Gutachten geprüft. Diesbezüglich ist zu beachten, dass in der Bauphase keine Wasserhaltung erforderlich sind, weil sich die Grundwassereingriffe auf die stellenweise Einbringung von Mikropfählen im Bereich der Brückenwiderlager beschränken und sich alle Bohransatzpunkte dieser Pfähle über dem projektierten Bauwasserspiegel (HGB 30) befinden. Zwar können einige der bestehenden fremden Wasserbenutzungsrechte (insbesondere zur Feldbewässerung) nicht mehr ausgeübt werden, doch sind diesbezüglich projektseitig Ersatzbrunnen vorgesehen. Mögliche Emissionen in das Grundwasser während der Errichtung des Vorhabens werden nach dem Stand der Technik vermieden oder begrenzt. Es kommt durch die Baumaßnahmen zur Errichtung des Vorhabens zu keiner Weiterverteilung von Schadstoffen über das Grundwasser. Eine vorhabensinduzierte Beeinträchtigung des Grundwassers durch Chlorid ist während der Errichtung des Vorhabens auszuschließen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser sind in der Bauphase sowohl qualitativ als auch quantitativ als gering zu betrachten (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 74 f.).
In der Betriebsphase ergibt sich durch die Versickerung der Straßenwässer im Sommerbetrieb keine Veränderung gegenüber dem Ist-Zustand, da lediglich das anfallende Wasser in den Grundwasserkörper innerhalb des Projektgebietes rückgeführt wird. Es ändert sich bloß die Rückführungsart, da die Versickerung nicht mehr wie bisher großflächig über teilweise unversiegelte Flächen, sondern über die vorgesehenen zentralen Gewässerschutzanlagen erfolgt. Im Winterbetrieb stellt die Ableitung der chloridbeaufschlagten Straßenwässer in die Kanalisation der Stadt Wien aus Sicht des Schutzgutes Grundwasser eine Verbesserung dar. Im Winterbetrieb kann es zu einer gewissen Verfrachtung des Chlorids über den Luftpfad in das Grundwasser kommen. Dies lässt geringe Erhöhungen der Chloridkonzentration im Grundwasser erwarten.
Bei Durchführung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen und Umsetzung der im Teilgutachten Nr. 09 Oberflächengewässer und Grundwasser als unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen werden die Auswirkungen des Vorhabens auch in der Betriebsphase aus Sicht des Fachbereiches Oberflächengewässer und Grundwasser qualitativ und quantitativ als gering beurteilt (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 75).
2.5.3.1 Zu den behaupteten Altlasten:
Zum Beschwerdevorbringen der bP36 und der bP37, dass „im Bereich der Altlast XXXX die Maßnahmen für den „Projektsteil“ ASt Seestadt Ost nicht mit jenen S1 - Spange abgestimmt“ seien, ist abermals darauf hinzuweisen, dass sich im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens keine Altlast befindet. Wie sich aus dem im Behördenverfahren eingeholten wasserrechtlichen Gutachten ergibt, existieren an der Trasse der „Spange Seestadt Aspern“ keine im Altlastenatlas oder Verdachtsflächenkataster registrierten Flächen. In der Wiener Altstandortliste (WASTL) ist jedoch das Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX ( XXXX ) als 22.1 „ XXXX “ angeführt (vgl. dazu die Ausführungen im wasserrechtlichen Gutachten, S. 16 f.).
Zur Kritik der bP, dass die geplanten Arbeiten im Bereich des Altstandortes XXXX in zwei Verfahren (nämlich für das beschwerdegegenständliche Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ und das benachbarte Vorhaben "Stadtstraße Aspern") geführt würden, ist festzustellen, dass sich dieser Umstand aus der unten (Rechtliche Beurteilung, Kapitel 3.6.6 „Zur behaupteten Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, Anschlussstelle „Aspern-Seestadt-Ost“ und „Stadtstraße Aspern") dargestellten verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung ergibt. Unzutreffend ist der Vorwurf der bP, dass die Maßnahmen im Bereich der „ XXXX “ nicht abgestimmt worden seien. Vielmehr sind die technischen Auflagen der Genehmigungsbescheide für die „Spange Seestadt Aspern“ und die "Stadtstraße Aspern" aufgrund der Empfehlungen der Sachverständigen in beiden Verfahren in allen technischen Aspekten als gleichlautend anzusehen. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, führten der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren tätige Sachverständige für Boden und der im Verfahren betreffend die "Stadtstraße Aspern" tätige Sachverständige einen Abgleich hinsichtlich des Altstandortes „ XXXX “ und der dort zu setzenden Maßnahmen durch, um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten und Koordinationsprobleme zu vermeiden. Die Sachverständigen gehen davon aus, dass dies auch gelungen ist, insbesondere weil die diesbezügliche Betreuung auch der Anschlussstelle Ost einheitlich durch die Erstkonsenswerberin erfolgt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 55). Ein Nachteil für die bP und die von ihnen zu vertretenden Interessen kann daraus nicht abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass durch übergeordnete Umweltbauaufsichten und Umweltbaubegleitungen die notwendige Detailabstimmung gewährleistet ist. Es ist auch auf die Ausführungen des Sachverständigen für Altlasten im Behördenverfahren zu verweisen, der die Vorschreibung eines an die real existierenden Untergrunddurchlässigkeiten angepassten Monitoringsystems vorgeschlagen hat (vgl. Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 111: „Werden Maßnahmenschwellenwerte für die im UVE Fachbericht als Überwachungsparameter angegebenen Werte nach ÖN 2088-1 an einem Beweissicherungspegel an 3 aufeinander folgenden Proben überschritten (3 Proben innerhalb von 14 Tagen, 1 Probe am Anfang und 1 Probe am Ende einer Woche sowie 1 Probe am Ende einer weiteren Woche), ist umgehend eine geeignete Grundwasseraufbereitungsanlage in Abstimmung mit der zuständigen wasserrechtlichen Bauaufsicht in Betrieb zu nehmen.“). Diesem Vorschlag des Sachverständigen ist die belangte Behörde in Nebenbestimmung (6b.6) des angefochtenen Bescheides gefolgt.
Zur Befürchtung der bP, dass aufgrund geringer Untergrunddurchlässigkeit mit verzögerter Freisetzung von Schadstoffen zu rechnen sei, die u.U bei zu geringem Monitoring-Zeitraum gar nicht erkannt werde, ist darauf zu verweisen, dass bereits die belangte Behörde sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. In der Verhandlung der belangten Behörde (Verhandlungsschrift, S. 122) hat die Erstkonsenswerberin ausgeführt, dass bei den Allstandorten XXXX und XXXX (richtig: XXXX ) umfangreiche Beurteilungen - sowohl die Gesamtgehalte und Eluate als auch die Beurteilung des Grundwassers, in beiden Fällen nach ÖN S 2088-1, betreffend - vorgenommen wurden. Zum Inhalt der Altstandorte habe festgestellt werden können, dass ein Gutteil der Massen verwertungsfähig sei (BAWPL bzw. RBV). Es sei davon auszugehen, dass rd. 10 % der Masse nicht verwertungsfähig seien und somit einer rechtskonformen und ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden müssten. In den Materialien, die nicht verwertbar seien, seien insbesondere Kohlenwasserstoffe vorgefunden worden, die jedoch in Bezug auf die Löslichkeit einen mobilisierbaren Anteil von rd. 0,5-1 % des Gesamtschadstoffes aufwiesen. Dieser Umstand werde dahingehend bestätigt, dass das durch die Stadt Wien über mehrere Jahre durchgeführte Grundwassermonitoring keine Kontaminationen im Abstrombereich vorgefunden habe und daraufhin eingestellt worden sei. Sollten dennoch im Zuge der Bauphase derzeit unbekannte Materialien angetroffen werden, die als nicht verwertbar einzustufen seien, so seien diese gemäß Nebenbestimmung (6b.13) einer rechtskonformen und ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Diese Ausführungen wurden auch dem Gutachten des Sachverständigen für Altlasten im Behördenverfahren zugrundegelegt.
Im Beschwerdeverfahren wurde vom Sachverständigen für Boden, Abfallwirtschaft und Altlasten bestätigt, dass im Bereich der Trasse des beschwerdegegenständlichen Vorhabens keine im Altlastenatlas beziehungsweise Verdachtsflächenkataster des UBA eingetragenen Altlasten oder Verdachtsflächen existieren, sehr wohl aber zwei als Altablagerungen in der WASTL ausgewiesene Standorte ( XXXX und XXXX ) berührt werden. Beim Trassenbereich handelt es sich mit Ausnahme der in der WASTL ausgewiesenen Flächen um landwirtschaftliche Flächen im Bereich neben der ÖBB-Strecke 117, und etwaige vorhandene Altablagerungen sind aufgrund der bisherigen Voruntersuchungen ebenso bekannt wie etwaige neuere Kontaminationen. Der Sachverständige bestätigte, dass von der Erstkonsenswerberin ausreichend genaue Voruntersuchungen der Trasse durchgeführt wurden, dass diese Untersuchungen dem Stand der Technik und Wissenschaften entsprechen und dass sich keine wie immer gearteten Hinweise auf neue und unerkannte Kontaminationen ergeben haben (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 53 f.).
Zur Untersuchung der Altstandorte „ XXXX “ und „ XXXX “ hat der Sachverständige für Abfallwirtschaft und Altlasten im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass bei diesen aufgrund der vorliegenden Unterlagen grundsätzlich nicht von einer Gefährdung des Schutzgutes Wasser ausgegangen werden kann, welches Ergebnis auch durch die Anfang 2017 für diese Altstandorte durchgeführte Beweissicherung bestätigt wird. Sowohl hinsichtlich der „ XXXX “ als auch des Altstandortes „ XXXX “ sind ausreichende Unterlagen für eine Beurteilung des Gefährdungspotenzials vorhanden (vgl. zu all dem Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 54 – 67).
Zum Hinweis der bP, dass die XXXX eine große Zahl von Altlasten, Altstandorten, Verdachtsflächen und noch nicht erfassten bzw. ausgewiesenen „verdächtigen Flächen“ aufweise, ist festzustellen, dass die in den Beschwerden angesprochenen, dort nicht näher spezifizierten Flächen jedenfalls nicht im Eigentum der Erstkonsenswerberin stehen und sie auch sonst hinsichtlich dieser Flächen nicht verfügungsberechtigt ist.
Für den Bereich Abfallwirtschaft und Altlasten wurde im angefochtenen Bescheid für den Fall vorgesorgt, dass während der Bauphase kontaminierte Bereiche festgestellt werden (Nebenbestimmung (6b.13) des angefochtenen Bescheides) oder kontaminierte Materialien zwischengelagert werden müssen (Nebenbestimmung (6b.14) des angefochtenen Bescheides). Ebenso wurden die erforderlichen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben (Nebenbestimmungen (6b.23) f. des angefochtenen Bescheides).
Der angefochtene Bescheid enthält auch ein umfangreiches Grundwasserbeweissicherungsprogramm (Nebenbestimmungen (9.20) bis (9.23) sowie (14.1) des angefochtenen Bescheides).
Diese im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen sind nach Ansicht des erkennenden Senates gemeinsam mit den bereits in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen ausreichend, um möglichen Gefährdungen aus (gegenständlich nicht vorhandenen) Altlasten und Altstandorten sowie bisher noch nicht bekannten „verdächtigen Flächen“ wirksam zu begegnen.
Weitere Untersuchungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erforderlich.
2.5.3.2 Zur befürchteten Verschmutzung des Grundwassers durch das Überlaufen von Gewässerschutzanlagen:
Soweit in Beschwerden die Befürchtung geäußert wird, dass durch das Überlaufen von zwar ausreichend dimensionierten Gewässerschutzanlagen, welche jedoch den in den letzten Jahren dokumentierten Starkregen-Ereignissen nicht gewachsen seien, (negative) Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu besorgen seien, ist darauf zu verweisen, dass die Gewässerschutzanlagen dem Stand der Technik entsprechend geplant wurden und mit Schutzeinrichtungen für den Hochwasserfall ausgestattet werden. Sollte es dennoch aufgrund von Starkregen-Ereignissen zu einem Überborden kommen, ist davon auszugehen, dass sich im bereits im Klärbecken vorgereinigten Wasser, das sich dann im vollständig gefüllten Absetzbecken befindet, kaum noch Schadstoffanteile befinden würden, weil ja gerade durch ein Starkregen-Ereignis ein besonders hoher Anteil an unverschmutztem Niederschlagswasser vorhanden wäre. Sollte auch das Absetzbecken, in dem sich ohnehin nur vorgereinigtes Wasser befindet, übergehen, so müsste das Wasser auch noch eine Bodenzone durchsickern und würde dadurch noch weiter gereinigt, bevor es ins Grundwasser gelangen kann. Eine nennenswerte Gefährdung für das Grundwasser ist daher auch nach einem Starkniederschlag nicht zu erwarten.
Zur verweisen ist auch auf die Ausführungen des Sachverständigen für Grundwasser und Oberflächengewässer im Beschwerdeverfahren, der schlüssig und nachvollziehbar u.a. erklärt hat, dass die Dimensionierung der Gewässerschutzanlagen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt ist und unter Nutzung des Freibordes die Aufnahme eines 100-jährlichen Starkregenereignisses mit Dauerstufe bis zu 6 Tagen möglich ist, sodass eine Beeinträchtigung fremder Rechte und wasserwirtschaftlicher Interessen nicht zu erwarten ist (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 84 f.).
2.5.4 Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft:
Eine Staubgefahr aus kontaminiertem, in der Bauphase des Vorhabens anfallendem Aushubmaterial besteht nicht.
Durch das Vorhaben wird es zu keiner wesentlichen Veränderung der Luftqualität im Hinblick auf gesetzliche Grenzwerte oder anerkannte Richtwerte kommen. Es wird zu keinen vorhabensbedingten Überschreitungen gesetzlicher Grenz- und/oder anerkannter Richtwerte kommen.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft sind unter Zugrundelegung der in der UVE vorgesehenen Maßnahmen und der im Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima als unbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Bauphase als vertretbar und für die Betriebsphase als geringfügig eingestuft (Umweltverträglichkeitsgutachten S. 80 ff.).
Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der meisten bP vermutete, durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben verursachte Umkehr der derzeit positiven Luftschadstoffentwicklung bei NO2 (Verhandlungsschrift, S. 74 f.) wurde vom Sachverständigen für Luftreinhaltung nicht bestätigt. Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass durch Verbesserungen im Industriebereich und bei der Erzeugung von Raumwärme sowie durch den Flottenwechsel der Kfz und den Einsatz von Motoren mit zunehmend besseren Euro-Abgas-Normen auch weiterhin eine Verbesserung des Emissionsniveaus von NO2 zu erwarten ist.
Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der meisten bP in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 75 f.) vermutete, das Städtebauvorhaben Seestadt Süd sei bei der Beurteilung „ausgeklammert“ worden, und die Auswirkungen in der Seestadt seien daher nicht beurteilt worden, ist darauf zu verweisen, dass auf einer vom Sachverständigen für Verkehr verwendeten Folie (Beilage 11 zur Verhandlungsschrift) zwar die Seestadt in der Darstellung grafisch ausgeklammert wurde, die verkehrlichen Auswirkungen durch das Vorhaben aber sehr wohl auch in der Seestadt, die sich eindeutig innerhalb des Untersuchungsgebietes befindet, berücksichtigt und modelliert wurden und diese verkehrlichen Auswirkungen daher auch den auf die Verkehrsuntersuchung aufbauenden Fachbereichen (Luft, Lärm, Erschütterungen) zugrundegelegt wurden.
Zu der von der bP37 aufgeworfenen Frage, ob bei der Luftschadstoff-Prognose auch berücksichtigt worden sei, dass Kfz immer schwerer werden und daher vermutlich mehr Straßen- und Reifenabrieb verursachen (Verhandlungsschrift, S. 77), erklärte der Sachverständige für Luftreinhaltung, dass derartige Entwicklungen ebenso wie das der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Faktum, dass ältere Fahrzeuge, die einen höheren Schadstoffausstoß verursachen, regelmäßig ausgetauscht werden, von den beteiligten Institutionen (z.B. TU Graz) berücksichtigt werden. Vergangene und messbare Entwicklungen fließen in Aktualisierungen des HBEFA ein. Wie der Sachverständige für Luftreinhaltung weiters nachvollziehbar ausführte, wird der durch Brems-, Reifen- und Straßenabrieb verursachte Feinstaub (im Gegensatz zu den motorbedingten Emissionen) als konstant angenommen, was im Hinblick auf den Prognosezeitraum für den Luftschadstoff PM10 auch bei möglicherweise höher werdenden Fahrzeuggewichten unproblematisch sei, da die anzuwendenden, im IG-L festgelegten Grenzwerte für Feinstaub jedenfalls, d. h. auch bei einem tendenziellen Anstieg der durchschnittlichen Fahrzeuggewichte, eingehalten werden müssen.
2.5.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Klima:
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima durch die Emission klimawirksamer Gase sind insgesamt als nicht relevant zu bewerten.
In der Bauphase beeinflussen zwar Veränderungen der Oberflächenbeschaffenheit im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen sowie Wärmeabgabe der Baumaschinen die lokalen Temperatur- und Feuchteverhältnisse; da diese Auswirkungen jedoch auf die Dauer der Bauphase (laut Einreichprojekt 31 Monate; vgl. Einreichunterlagen, Einlage 6-1.1 „Technisches Projekt – Bau- und Massenverwertungskonzept“) begrenzt bleiben und sich räumlich auf den unmittelbaren Baustellenbereich beschränken, sind diese Auswirkungen vernachlässigbar (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 82 f.).
Auch für die Betriebsphase sind die für das beschwerdegegenständliche Vorhaben zu erwartenden jährlichen Treibhausgasemissionen (auch bei kumulierte Betrachtung mit dem Vorhaben "Stadtstraße Aspern"), gemessen an den Treibhausgasemissionen Österreichs, irrelevant. Mikroklimatische, lokale Auswirkungen im Untersuchungsraum infolge der projektbedingten Treibhausgasemissionen sind auszuschließen (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 84). Auch im Beschwerdeverfahren ist die Sachverständige für Klima zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf das Schutzgut Klima als geringfügig zu bewerten sind (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 132).
Zu den in der Stellungnahme der bP21 vom 31.10.2019 angesprochenen HORA-Gefährdungskarten, die in der gutachterlichen Prüfung nicht berücksichtigt worden seien, hat die Sachverständige für Klima in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 64 f.) erläutert, dass es sich dabei um eine allgemein verfügbare österreichweite Auswertung hinsichtlich verschiedener Gefährdungspotenziale, wie Sturm, Hangrutschung, Erdbeben etc. handle, die von ihr nur deshalb nicht berücksichtigt worden sei, weil im Untersuchungsgebiet des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nach keiner der im HORA betrachteten Gefährdungsindices eine mehr als mittlere Gefährdung zu erwarten sei.
2.5.5.1 Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Fachbereich Klima:
Die bP36 und die bP37 bringen in ihren auch in diesem Punkt gleichlautenden Beschwerden vor, dem Vorhaben sei ein treibhausgasemissionssteigernder Effekt zuzumessen. Dies sei einerseits durch die Nichtberücksichtigung der Unsicherheiten der Verkehrsuntersuchung und nicht ausreichende Abbildung des induzierten Verkehrs nicht richtig erfasst worden, andererseits durch den nach Ansicht der bP unzulässigen relativen Vergleich mit dem Nullplanfall anstelle des Bestandes.
Korrekterweise sei ein höheres Delta auszuweisen. Die Vorgangsweise, im Nullplanfall mit Emissionssteigerungen zu rechnen, sei insofern unzulässig, als diese Vorgangsweise der Republik unterstellen würde, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen von Paris nicht nachzukommen und keine Maßnahmen zu setzen (auch wenn sie dies derzeit nicht tue). Dies wäre nach Ansicht der bP ähnlich unzulässig wie bei den Emissionen eine höhere Fahrgeschwindigkeit als die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit zu unterstellen (auch wenn bekannt sei, dass schneller gefahren und die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten werde). Tue sie dies aber, dann sei davon auszugehen, dass die Republik Maßnahmen ergreifen werde. Diese Maßnahmen könnten nicht „im 11. Bundesland“ stattfinden, sondern seien mangels einer konkreteren Grundlage als isotrop, also auch im gegenständlichen Untersuchungsraum anzusetzen. Deshalb dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass im Nullplanfall das Verkehrsaufkommen und die dadurch verursachten Treibhausgasemissionen wie berechnet ansteigen würden.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurde die Verkehrsuntersuchung nach dem Stand der Technik durchgeführt. Dies umfasst auch den Nullplanfall. Den diesbezüglichen Darlegungen des Sachverständigen für Verkehr sind die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sie auch sonst die Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage stellen. Auf Grundlage der durchgeführten Verkehrsuntersuchung kamen die Sachverständigen der darauf aufbauenden Fachgebiete (insbesondere Luftschadstoffe, Klima und Lärm) zu dem Ergebnis, dass vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben keine Überschreitung der anzuwendenden Grenzwerte und auch keine relevante Steigerung des Treibhausgasausstoßes zu erwarten ist und das Vorhaben daher aus deren fachlicher Sicht als umweltverträglich eingestuft werden kann. Sollten die bP – wovon der erkennende Senat gerade aufgrund der verkehrsentlastenden Wirkung des Vorhabens nicht ausgeht – mit ihrer Vermutung, dass es bei Unterbleiben des Vorhabens zu keinen oder nur deutlich geringeren Emissionssteigerungen kommen werde, Recht behalten, dann würde dies nichts an der Umweltverträglichkeit des beschwerdegegenständlichen Vorhabens ändern.
Hinsichtlich des CO2-Ausstoßes des beschwerdegegenständlichen Vorhabens hat bereits der Sachverständige für Luftreinhaltung im Behördenverfahren ausgeführt (Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima, S. 9):
„Betriebs- und Bauphase Klima
Es kann zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass die Klimagrößen Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Nebel, Niederschlag, Windrichtung, Windgeschwindigkeit und die daraus resultierenden allgemeinen Ausbreitungsverhältnisse durch das gegenständliche Projekt weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase verändert oder maßgebend beeinflusst werden.
Die kumulierten jährlichen Treibhausgasemissionen aus den Projekten S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern betragen in etwa 0,010 Mio t CO2-Äquivalent für die Bauphase und in etwa 0,012 Mio t CO2-Äquivalent für die Betriebsphase (Planfall PL1 – Planfall PL0 2024).
Bezogen auf die Treibhausgasemissionen Österreichs für das Jahr 2014 und bezogen auf die Höchstmenge an Treibhausgasemissionen (ohne Emissionshandel) für das Prognosejahr 2020 gemäß Klimaschutzgesetz sind das ca. 0,02% in der Bau- und Betriebsphase. Mikroklimatische, lokale Auswirkungen im Untersuchungsraum in Folge der projektkausalen Treibhausgasemissionen sind auszuschließen.“
Im Beschwerdeverfahren hat die Sachverständige für Klima zum Themenbereich „klimarelevante Treibhausgase“ ausgeführt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 20):
„Die in der Bau- und Betriebsphase durch das Projekt bedingten Emissionen der klimarelevanten Treibhausgase, angegeben als CO2-Äquivalente, des Projektes sind im Umweltverträglichkeits-gutachten Teilgutachten 01-05 „S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Knoten XXXX – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)“, im Teilgutachten 04 Luft und Klima auf Seite 92 angeführt.
In „UVE S1 Wiener Außenring Schnellstraße Knoten XXXX – Am Heidjöchl Spange Seestadt Aspern, Fachbeitrag Luft & Klima, Teil 1 Bericht“ auf den Seiten 226 bis 227 wurden die für 2024 prognostizierten projektbedingten Treibhausgasemissionen dargestellt. Die kumulierten jährlichen Treibhausgasemissionen aus den Projekten S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern betragen in der Bauphase in etwa 0,01 Mio t CO2-Äquivalent und in der Betriebsphase in etwa 0,012 Mio t CO2-Äquivalent (Projektplanfall 2024 – Nullplanfall 2024), wobei der Emissionsbeitrag durch das Vorhaben Spange bei dieser Abschätzung bei 0,065 Mio t CO2-Äquivalent und jener des Vorhabens Stadtstraße bei 0,057 Mio t CO2-Äquivalent liegt.
Im zitierten UVE Fachbeitrag wurden die vorhabensbedingten Treibhausgasemissionen jenen der Stadt Wien aus dem Jahr 2013 gegenübergestellt, im UVP Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima den Angaben des Klimaschutzberichts 2016 des österreichischen Umweltbundesamtes.
Ergänzend sei angemerkt, dass, wie im Umweltverträglichkeitsgutachten Teilgutachten 09-13 „S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Knoten XXXX – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)“, und im Teilgutachten 12 Forstwirtschaft und Wildökologie auf Seite 62 erläutert wird, der vorhabenbedingte Entfall der CO2-Bindung von Bäumen nur temporär auf die Bauphase beschränkt und für die CO2 - Bilanz des Vorhabens nicht relevant ist. Die befristeten Rodungen werden nach Bauende wiederbewaldet. Für dauernde Rodungen werden flächengleiche Ersatzaufforstungen durchgeführt.“
Da diese Ausführungen nach Ansicht des erkennenden Senates schlüssig und nachvollziehbar sind, waren sie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
2.5.5.2 Zum Klima- und Energiekonzept:
Die bP6 (auch für die bP12) brachte in ihrer Beschwerde vor, im Rahmen der aufgelegten Unterlagen im Klima- und Energiekonzept seien lediglich Teilbereiche von Energieverbräuchen angeführt und die Auswirkungen in Zusammenhang mit den Klimaschutzverpflichtungen der Republik Österreich als gering dargestellt worden. Der Versuch, Energieverbräuche dem Stand der Technik entsprechend zu senken, indem ein Großteil des Transports auf die Bahnstrecke verlagert werde, sei erst gar nicht unternommen worden. Von der Erstkonsenswerberin sei es weiters unterlassen worden, in ihren Konzepten die „Außerbetriebsetzung“ des Autobahnprojekts darzustellen und die damit entstehenden Energieaufwände einzurechnen.
Dazu ist festzuhalten, dass das Klima- und Energiekonzept entsprechend dem „Basisleitfaden Klima- und Energiekonzept“ erstellt wurde und dem Stand der Technik entspricht (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 7-9.2 „Klima- und Energiekonzept“, S. 48).
Die im Klima- und Energiekonzept ausgewiesenen Werte für durch das Vorhaben bedingte Emissionen von Treibhausgasen sind plausibel. In Kapitel 4 des Klima- und Energiekonzepts wird dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt, wie die Energieeffizienz in der Bauphase (4.1) und in der Betriebsphase (4.2) optimiert und die Treibhausgasemissionen minimiert werden.
Die Darstellung von Maßnahmen zur Nachsorge konnte, wie in der Rechtlichen Beurteilung, Kapitel 3.6.10 „Zu den begehrten Nachsorgemaßnahmen“ ausgeführt wird, unterbleiben. Es ist daher auch weder erforderlich noch möglich, im Klima- und Energiekonzept die „Außerbetriebsetzung“ des Autobahnprojekts darzustellen und die damit entstehenden Energieaufwände einzurechnen.
Die von der bP6 (bP12) geforderte Verlagerung eines Großteils des Transports (gemeint dürfte nicht der zukünftig auf der „Spange Seestadt Aspern“ abzuwickelnde Verkehr, sondern der Baustellentransport sein) auf das nach Ansicht der bP im gesamten Verlauf der S1 vorhandene Bahnnetz wäre grundsätzlich möglich, wobei insbesondere die nahegelegene ÖBB-Strecke 117 zur Verfügung stünde. Allerdings ist zu bedenken, dass der Bahntransport grundsätzlich nicht die für die Abwicklung einer Autobahnbaustelle erforderliche Flexibilität aufweist. Es müssten daher, wenn, wie von der bP gefordert, ein Großteil des Transports mit der Bahn abgewickelt würde, umfangreiche Lagerflächen geschaffen werden, auf denen die angelieferten Materialien gelagert und u.a. der bei der Autobahnerrichtung benötigte Beton hergestellt werden könnte. Der Massentransport zwischen diesen Lagerflächen und der Baustelle müsste jedoch wiederum mit Lkw abgewickelt werden, sodass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu einer Reduktion der Lkw-Fahrten im Projektgebiet kommen würde. Hinzu kommt, dass auch für die im Fall der Umsetzung eines Mischtransportsystems (Bahn/Lkw) notwendige Massenverladung von der Bahn auf die Lagerplätze und von den Lagerplätzen auf die Lkws bzw. von der Bahn auf die Lkws zusätzliche Energie eingesetzt werden müsste, die der Einschreiter sichtlich nicht bedacht hat. Die im Projekt vorgesehene Verkehrsanbindung der Baustelle über das öffentliche Verkehrswegenetz und die Abwicklung des Schwerverkehrs über das höherrangige Verkehrsnetz (zur Vermeidung von Ortsdurchfahrten) ist aus Sicht des erkennenden Senates auch aus dem Blickwinkel des Energieverbrauches nicht zu beanstanden.
Dazu, dass im Klima- und Energiekonzept u.a. der projektbezogene Energiebedarf und die vorgesehenen Maßnahmen zum effizienten Einsatz und zur effizienten Verwendung von Energie darzustellen sind, gänzlich andere Lösungsansätze (wie etwa die Verlagerung des Transports von der Straße auf die Bahn) jedoch außer Betracht zu bleiben haben, siehe in der rechtlichen Beurteilung.
2.5.5.3 Auswirkungen auf das Mikroklima:
2.5.5.3.1 Zu den behaupteten Auswirkungen auf die „Schutzgüter Fauna, Flora, Funga“:
Zu dem in der Beschwerde der bP6 (bP12) in Zusammenhang mit dem Klima- und Energiekonzept erhobenen Vorwurf, dass im angefochtenen Bescheid die Wechselwirkungen von Kleinstlebewesen, Bodenorganismen und Bodenpilzen (arbuskuläre Mykorrhiza-Pilze) in Verbindung mit der vorhandenen und durch das Projekt zerstörten Flora hinsichtlich deren Auswirkungen auf das Kleinklima, wie auch die Freisetzung von klimaschädlichen Gasen (durch Fällen von Bäumen, Entfernen von Pflanzenbewuchs und Bodenpilzen) nicht betrachtet worden seien und der wissenschaftliche Erkenntnisstand „der Einfachheit halber ignoriert“ worden sei, ist daran zu erinnern, dass sich die Entfernung der derzeit bestehenden Flora durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben auf eine relativ kleine Fläche beschränkt, da durch die Trasse und die zugehörigen Anlagen hauptsächlich derzeit als Ackerflächen genutzte Grundstücke beansprucht werden, auf denen aufgrund der intensiven Nutzung das angesprochene natürliche Bodenleben nur mehr in geringem Maße vorhanden ist. Zudem liegt das Vorhaben in einem generell intensiv genutzten Raum, der durch Siedlungstätigkeit, Erholungsnutzung, Gewerbebetriebe etc. bereits in hohem Maße durch anthropogene Einflüsse geprägt ist. Wie bereits der Sachverständige für Luftschadstoffe und Klima im Behördenverfahren und auch die Sachverständige für Klima im Beschwerdeverfahren übereinstimmend festgestellt haben, beschränken sich die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens auf den wenige Meter vom Vorhaben entfernten Bereich.
Die durch das Vorhaben bedingten Rodungen sind, wie sich aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen für Forstwirtschaft und Wildökologie ergibt, als geringfügig zu bewerten, und es kommt zu einer vollständigen Wiederaufforstung. Auch mit der von der bP6 (bP12) bereits im Behördenverfahren vorgebrachten Mykorrhiza hat sich der Sachverständige für Forstwirtschaft und Wildökologie auseinandergesetzt (vgl. die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsschrift, S. 154, 166) und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem begründeten Ergebnis gekommen, dass die diesbezüglichen Befürchtungen der nunmehrigen bP6 (bP12) nicht gerechtfertigt sind.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die im Projekt vorgesehenen und die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Rekultivierungs- und Pflegemaßnahmen verwiesen, durch die auf den vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen außerhalb des unmittelbaren Straßenkörpers die Etablierung einer naturnahen, extensiven, autochthonen Vegetation gewährleistet ist.
Der Vorwurf, der wissenschaftliche Erkenntnisstand (der von der bP freilich nicht näher benannt wird) sei „der Einfachheit halber ignoriert“ worden, geht ins Leere.
2.5.5.3.2 Zu den behaupteten Wechselwirkungen von Luftaerosolen in Bezug auf das Kleinklima und den Klimawandel in Österreich:
Zum Vorwurf der bP6 (bP12), wonach die Wechselwirkungen von Luftaerosolen in Bezug auf das Kleinklima und den Klimawandel in Österreich „der Einfachheit halber ignoriert“ worden seien, ist auf die Ausführungen zu den Auswirkungen auf das Kleinklima und den Klimawandel zu verweisen. Bereits der Sachverständige für Luft und Klima im Behördenverfahren hat in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde – nach Ansicht des erkennenden Senates nachvollziehbar – festgestellt:
"Die sekundäre Aerosolbildung wurde bei der Immissionsmodellierung für Feinstaub im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Sekundäre anorganische Aerosole, insbesondere Ammoniumsulfate und Ammoniumnitrate entstehen durch chemische Umwandlungsprozesse in der Atmosphäre aus den Vorläufern SO2, NOX und NH3 in Zeiträumen von bis zu einigen Tagen.
Die projektspezifischen Emissionszunahmen aus den Projekten S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern machen bei NOX einen Anteil von 0,13 % an den gesamten NOX-Emissionen Wiens (Bundesländer Luftschadstoff-lnventur 1930 - 2014, UBA 2016) aus.
Da die NOX-Emissionen als wesentliche Vorläufersubstanz für sekundäre Partikel einen abnehmenden Trend aufweisen, ist insgesamt mit geringeren Fernverfrachtungen und einer geringeren Bildung von sekundären Partikeln zu rechnen."
Angesichts dieser Ausführungen, deren Richtigkeit von der bP6 (bP12) weder auf gleicher fachlicher Ebene noch in anderer Weise widerlegt oder entkräftet wurde, geht die diesbezügliche Kritik der bP6 (bP12) ins Leere.
Soweit die bP6 (bP12) auf den „Österreichischen Sachstandsbericht Klimawandel 2014" hinweist, ist klarzustellen, dass es sich dabei weder um eine Rechtsgrundlage noch um einen projektbezogenen Bericht handelt, weshalb dieser „Sachstandsbericht“ für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant ist.
2.5.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft:
In den Einreichunterlagen wurde der Untersuchungsraum mit je 500 m beiderseits der Trasse so gewählt, dass alle wesentlichen projektbedingten Auswirkungen auf das Fachgebiet Landschaft und landschaftsgebundene Erholung beurteilt werden konnten.
Zu Beginn der für ca. drei Jahre geplanten Bauphase kommt es zu einer temporären Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft durch das Entfernen von landschaftsbildrelevanten Elementen, durch offene Bodenbereiche, durch die Lagerung von Erdmieten, durch das Bauen von Brückenelementen etc. Mit zunehmendem Baufortschritt tritt eine kontinuierliche Annäherung an den Zielzustand der Trasse ein, und die in den Einreichunterlagen vorgesehenen Umwelt- und Gestaltungsmaßnahmen werden entsprechend dem Baufortschritt umgesetzt.
Grundsätzlich ist vorgesehen, nur die Flächen innerhalb der vorgesehenen, permanent eingeschlossenen Flächen zu beanspruchen. Nur für die Zwischenlagerung des Oberbodens müssen zusätzliche Mietflächen im unmittelbaren Nahbereich der Trasse (entweder ca. 10 m beiderseits der Trasse oder ca. 20 m einseitig) in Anspruch genommen werden. Die Erschließung der Baustelle erfolgt zwar teilweise über das bereits bestehende Straßennetz, darüber hinaus sind aber auch punktuelle und zeitlich begrenzte provisorische Straßen- und Wegverlegungen erforderlich, wofür zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Außerdem ist eine Haupt-Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von ca. 4500 m² südwestlich des Knotens XXXX vorgesehen.
Insgesamt wird in der Bauphase eine zusätzliche Fläche im Ausmaß von ca. 30,2 ha in Anspruch genommen, wobei es sich dabei überwiegend (ca. 22 ha) um Ackerflächen handelt. Außerdem werden Gehölzbestände, Brachen und Ruderalfluren temporär beansprucht. Die temporär beanspruchten Flächen der Bauphase werden wieder rekultiviert bzw. wiederaufgeforstet.
Wo gewidmete SWW-Flächen (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel) und Flächen des Landschaftsschutzgebietes XXXX temporär beansprucht werden, handelt es sich vorrangig um Ackerflächen, welche für das Landschaftsbild von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Bauphase werden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft unter Zugrundelegung der in der UVP enthaltenen Maßnahmen und der im Teilgutachten Nr. 08b Landschaft und landschaftsgebundene Erholung als unbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 86) als vertretbar eingestuft.
In der Betriebsphase kommt es insbesondere im Nahebereich der Trasse und dort hauptsächlich durch die Anschlussstellen, die Grünbrücke, den Knoten XXXX und die entlang der gesamten Trasse notwendigen Lärmschutzwände zu einer deutlichen Veränderung des Landschaftsbildes. Die Fremdkörper-Wirkung wird durch eine abwechselnd dichte oder punktuelle Bepflanzung entlang der Trasse und weitere Gestaltungsmaßnahmen vermindert. Aufgrund der entlang der Trasse flachen Landschaft ist ein Ausgleich der Veränderung der Sichtbeziehungen nicht möglich, doch sind keine bedeutenden Sichtachsen betroffen. Durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben tritt zwar eine erhöhte Trennwirkung ein, doch kann diese durch Bündelung insbesondere mit der ÖBB-Strecke 117 möglichst gering gehalten werden. Durch die Errichtung der Grünbrücke können die Landschaftsräume entlang der XXXX funktionell wieder miteinander verbunden werden.
Das beschwerdegegenständliche Vorhaben beansprucht dauerhaft eine Fläche von insgesamt ca. 43 ha, wobei es sich überwiegend (ca. 32 ha) um Ackerflächen handelt. Außerdem werden Gehölzbestände, Brachen und Ruderalfluren dauerhaft beansprucht, wobei entsprechende Sichtschutzmaßnahmen, Gestaltungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Wo gewidmete SWW-Flächen und Flächen des Landschaftsschutzgebietes XXXX (geringfügig) dauerhaft beansprucht werden, handelt es sich vorrangig um Ackerflächen, die für den Fachbereich Landschaftsbild nur untergeordnete Bedeutung haben. Auf den beanspruchten SWW-Flächen und Flächen des Landschaftsschutzgebietes XXXX besteht in der Betriebsphase zudem eine Grünbrücke mit angrenzenden Böschungsbereichen, die der Vernetzung des Grünraums zur landschaftsgebundenen Erholungsnutzung dienen soll.
Im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 87) werden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft unter Zugrundelegung der in der UVE enthaltenen Maßnahmen und der im Teilgutachten Nr. 08b Landschaft und landschaftsgebundene Erholung als unbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen auch für die Betriebsphase als vertretbar eingestuft.
In den Beschwerden wurde dies nicht substantiiert in Frage gestellt.
2.5.6.1 Auswirkungen auf dingliche Rechte, Sach- und Kulturgüter:
Die Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf Sachgüter wurden in den Einreichunterlagen (Einlage 9-1.1 „Siedlungsraum – Sach- und Kulturgüter“ und Einlage 9-1.3 „Sach- und Kulturgüter – Bestand“ [planliche Darstellung]) nachvollziehbar dargestellt.
Durch das Vorhaben notwendig werdende Verlegungen von Einbauten sind bereits in den Einreichunterlagen vorgesehen, sodass es diesbezüglich zu keinen Auswirkungen kommt. Für drei wasserrechtlich bewilligte Feldbrunnen, die dauerhaft verloren gehen, sind in den Einreichunterlagen entsprechende Ersatzbrunnen vorgesehen (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 74). Die Auswirkungen von vorhabensbedingten Erschütterungen auf Sachgüter sind als irrelevant zu bewerten. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Sachgüter werden für die Bauphase insgesamt als gering eingestuft (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 87).
In der Betriebsphase werden keine Anlagen der technischen Infrastruktur berührt, es findet keine Beeinträchtigung der Bahninfrastruktur und deren Stationen statt, und es sind auch keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen von Gebäuden durch Erschütterungen aus dem Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens zu erwarten. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Teilbereich Sachgüter sind daher auch in der Betriebsphase gering (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 87).
Dem sind die bP nicht substantiiert entgegengetreten (zum Vorbringen der bP11 und der bP10 betreffend befürchtete Gebäudeschäden in der Siedlung XXXX / XXXX / XXXX / XXXX / XXXX / XXXX siehe unten im Kapitel „2.5.8 Zur Vermeidung von das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährdenden Immissionen“).
Eine Beeinträchtigung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn (im Sinne einer Substanzvernichtung oder Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches von Liegenschaften) ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Bloße Wertminderungen sind typischerweise Gegenstand der zivilrechtlichen Entschädigungsberechnung und –festsetzung.
2.5.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:
2.5.7.1 Auswirkungen durch Lärm:
2.5.7.1.1 Zum Untersuchungsraum für den Fachbereich Lärm:
Der Untersuchungsraum für den Fachbereich Lärm wurde entsprechend dem Stand der Technik korrekt gewählt. Er wird in der Umweltverträglichkeitserklärung (Einlage WU 7-1.1 „Differenzlärmkarte - Planfall 0.C.2 vs. 1.C.2 (2024/25) UVE Planfall (Lnight)“, Kap.3.3) beschrieben. Eine detaillierte Darstellung des weiteren Untersuchungsraums findet sich in den Einlagen WU-3.1 „Untersuchungsraum - Planfall 1-C-2 2024/25 (Relevantes Netz weiterer Untersuchungsraum)“ und WU-4.1 „Untersuchungsraum - Planfall 1-D-2 2030 (Relevantes Netz weiterer Untersuchungsraum)“. Im engeren Untersuchungsraum wurden alle an das Projekt angrenzenden Siedlungsbereiche bis zu einem Immissionseintrag von Lnight > 39 dB erfasst und nach den Vorgaben der BStLärmlV beurteilt. Die Berechnung erfolgte im engeren Untersuchungsraum im Schallausbreitungsmodell. In den Rasterlärmkarten sowie den dazugehörigen Tabellen wurde der engere Untersuchungsraum dargestellt. Der weitere Untersuchungsraum wurde nach den in der Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage WU 7-1.1 „Differenzlärmkarte - Planfall 0.C.2 vs. 1.C.2 (2024/25) UVE Planfall (Lnight)“, Kapitel 3.3.2., beschriebenen Kriterien abgegrenzt. Demnach wurde für die Abgrenzung nicht, wie in den Beschwerden der bP36 und der bP37 vermutet, eine 20-%ige Verkehrssteigerung, sondern ein Emissionsvergleich im Gesamtverkehrssystem herangezogen. Dies ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 7-1.2.1 „Berechnungsergebnisse – Betriebsphase Teil 1“, Anlage RwUR-D2 „Beurteilungstabelle relevanter weiterer Untersuchungsraum - Planfall 1.D.2 2030“.
Bereits im Behördenverfahren wurde der Untersuchungsraum für den Fachbereich Lärm vom Sachverständigen geprüft (vgl. Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 26 ff.). Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass der Untersuchungsraum für die Betriebs- und Bauphase ausreichend weit und nachvollziehbar abgegrenzt wurde. Dies beinhaltete insbesondere auch den Bereich der Zulaufstrecken. Hierzu seien plausible Überlegungen durchgeführt worden, ab welcher Verkehrsbelastung bzw. Änderung eine maßgebliche, unter anderem vom Sachverständigen für Humanmedizin bestimmte Immissionsbelastung eintreten könne. Damit sei der Untersuchungsraum auf die relevanten Zulaufstrecken eingegrenzt worden (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 252).
Der Untersuchungsraum für den Fachbereich Lärm weist entgegen dem Beschwerdevorbringen der bP36 und der bP37 keine Lücken auf. Vielmehr wurden Bereiche im Überschneidungsraum der beiden Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ und „Stadtstraße Aspern“ zwei Mal beurteilt.
In einer kumulierenden Betrachtung wurden sämtliche bekannten Vorhaben im Untersuchungsraum berücksichtigt. In den Beschwerden der bP36 und der bP37 wird zwar behauptet, dass „auch die Kumulation mit anderen Vorhaben nicht ausreichend ermittelt worden ist“, doch erläutern die bP nicht, welche anderen Vorhaben von diesem behaupteten Mangel betroffen seien oder inwiefern die Kumulation nicht ausreichend ermittelt worden sei.
Dazu hat bereits der Sachverständige für Lärm im Behördenverfahren ausgeführt (Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 4):
"Der Umfang des Untersuchungsraumes richtet sich primär nach den vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, welche unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auslösen können. Das Schwellenwertsystem zur Detektion dieser Auswirkungen ist mindestens durch die BStLärmlV geregelt und wurde durch ein humanmedizinisches sowie dieses schalltechnische Gutachten für den speziellen Einzelfall dieses Vorhabens ergänzt.
Für die Betriebsphase wurde der Untersuchungsraum entlang der zu genehmigenden Bundesstraßentrasse soweit inkludiert, dass der Beitrag (in der UVE als Eintrag bezeichnet) durch den Verkehr auf der geplanten S1-Spange mindestens von > 39 dB Lnight aufwärts ausreichend dargestellt wird. Für das untergeordnete Netz mit Zu- und Abfahrten auf die Trasse sowie Verkehrsverlagerungen im Stadtgebiet von Wien und Ortsdurchfahrten in Niederösterreich werden jene Bereiche Untersuchungsraum in denen vorhabensbedingte Verkehrssteigerungen auftreten und diese Immissionen auslösen können, die Grenzwerte überschreiten. Als vorhabensbedingt ist dabei grundsätzlich die Änderungen vom Nullplanfall definiert. Um die Bundesstraßenvorhaben S1 Schwechat-Süßenbrunn sowie S8 Marchfelder Schnellstraße in einer kumulierenden Betrachtung Ober die Regelungen der BStLärmlV hinaus besonders zu berücksichtigen, wurde der Untersuchungsraum erweitert. Dabei wurden wiederum Ortsdurchfahrten in Niederösterreich und Bereiche an der geplanten S1/S8 untersucht. Für die Bauphase wird eine Abgrenzung um die Bauflächen vorgenommen, um Jedenfalls alle Bereiche Ober dem untersten Schwellenwert für Beurteilungspegel des Baulärms nach BStLärmlV zu erfassen. Dieser Untersuchungsraum wurde entlang jener Straßen erweitert, auf denen die Möglichkeit besteht, Massentransporte vom Baufeld ins höherrangige Netz durchzuführen."
Der Sachverständige für Verkehr hat im Behördenverfahren ausgeführt (Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 9, 26 f.):
"Das verwendete Verkehrsmodell umfasst weitestgehend die Ostregion und ist damit weitaus größer als der Planungsraum (direktes Umfeld der Spange S1) und der verkehrliche Untersuchungsraum, der durch die Abb.2.1.1. -1 in der Einlage 2.2-1 grün schraffiert ist. Der Untersuchungsraum wird westlich durch die 88 (Wagramer Straße) und östlich ungefähr durch Parbasdorf, Glinzendorf sowie im Süden durch XXXX begrenzt. Alle Fahrten, die innerhalb des Untersuchungsraumes beginnen, sind Quellverkehre. Alle Verkehre, die im Untersuchungsraum enden, sind Zielverkehre und Verkehre, die im Untersuchungsraum beginnen und enden, sind Binnenverkehre. Der Durchgangsverkehr beginnt und endet außerhalb des Untersuchungsraumes. Nur 5% der Verkehre auf der S1 Spange sind nach dieser Definition Durchgangsverkehre, da Z. B. auch Verkehre mit Quelle oder Ziel in XXXX oder XXXX laut dieser Definition nicht als Durchgangsverkehr gezählt werden.
[...]
„Das Modellgebiet, in dem die Verkehrsbelastungen berechnet wurden, umfasst die Ostregion und ist daher verglichen zum Planungsgebiet sehr umfangreich. Der Untersuchungsraum wurde so gewählt, dass außerhalb dieses Gebiets keine Mengenänderung von ±20% zwischen Nullplanfällen und entsprechenden Maßnahmenplanfällen auftritt. Differenzbelastungspläne und Streckenspinnen sind im Untersuchungsraum übersichtlich und gut nachvollziehbar dargestellt. Zusatzbelastungen sind daraus ersichtlich. ...
Für mich ist der Untersuchungsraum ausreichend groß gewählt im Vergleich zum Planungsgebiet."
Diese Ausführungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
Zu der von den bP kritisierten und für verfassungswidrig gehaltenen BStLärmIV ist festzuhalten, dass sie im Zusammenhang mit dem Berschwerdeverfahren zur „S1 Lobau“ dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfGH 15.3.2017, V162/2015, die bereits von den damaligen bP vermutete Verfassungswidrigkeit nicht erblickt.
2.5.7.1.2 Zur lärmtechnischen Untersuchung:
Die lärmtechnische Untersuchung durch die Erstkonsenswerberin wurde im Behördenverfahren durch den Sachverständigen für Lärm geprüft und deren Plausibilität bestätigt (siehe Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 15 ff.). Der Sachverständige hat festgestellt, dass die dargestellten Immissionen bzw. Emissionsänderungen dem Stand der Technik entsprechend berechnet wurden und plausibel sowie nachvollziehbar sind. Bei Einhaltung der zusätzlichen Maßnahmen komme es zu keinen Abweichungen von den in den Unterlagen dargestellten Schlussfolgerungen zur Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 239).
Die im Behördenverfahren vorgenommene lärmtechnische Untersuchung ist nicht mangelhaft und entspricht dem Stand der Technik. Das dabei verwendete Programm SOUNDPLAN ist tauglich und valide. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz, der bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt hat:
„Die derzeitigen Systeme sind nicht untransparent. Die Normen liegen vor. Die Berechnungsgenauigkeit für Testbeispiele nach RVS auf 0,1 dB genau sind erfüllt, auch bei der in diesem Verfahren angewandten Software. Es gibt Aktivitäten der ISO, mit der Normenreihe 17534 noch bessere Qualitätssicherung für die Berechnungsvertahren zu ermöglichen. Mit heutigem Datum wurden im Rahmen dieser UVP alle derzeitigen Möglichkeiten ausgeschöpft.“
Hinsichtlich der von XXXX in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Divergenzen hinsichtlich einzelner Objekte zwischen den Beurteilungen "Stadtstraße Aspern" und „Spange Seestadt Aspern“ konnte der Sachverständige für Lärmschutz darlegen, dass die von XXXX monierten Fassadenpegel für das beschwerdegegenständliche Vorhaben korrekt an der Fassade in der jeweiligen Geschoßhöhe errechnet wurden und für den Sachverständigen für Lärmschutz und auch für den Sachverständigen für Humanmedizin als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wurden. Daraus, dass punktuell höhere Werte ( XXXX führte eine Differenz von 2 dB an) als beim Projekt "Stadtstraße Aspern" angenommen wurden (was der Sachverständige für Lärmschutz damit erklärte, dass einmal der nach der auf die „Spange Seestadt Aspern“ anzuwendenden BStLärmIV maßgebende Immissionspunkt an der Fassade und einmal ein Punkt, der sich nicht auf der Fassade befindet, herangezogen wurde), kann für die betroffenen Nachbarn kein Nachteil erkannt werden.
Die Richtwerte der BStLärmIV im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen ergänzenden Forderungen des Sachverständigen für Humanmedizin werden eingehalten. Eine humanmedizinische Beurteilung des Projekts zur Ermittlung eines allfälligen Bedarfs an passiven Lärmschutzmaßnahmen ist bereits in den Einreichunterlagen ausdrücklich vorgesehen. Dies ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 7-1.1 „Lärmuntersuchung Betriebsphase“, wo u.a. die Grenzwerte für den engeren und weiteren Untersuchungsraum erläutert werden.XXXX als Vertreter der bP36 und der bP37 monierte in der mündlichen Verhandlung, dass aufgrund von Projektverzögerungen Anpassungen der Verkehrsuntersuchung und der darauf aufbauenden Fachgebiete notwendig gewesen wären. Außerdem hätten die Prognosehorizonte entsprechend erweitert werden müssen. Außerdem monierte XXXX , dass bestimmte Wohnbebauungen (z.B. XXXX ) im Berechnungsmodell fehlen würden. Auch sei der Aufpunkt für die lärmtechnische Untersuchung beim Objekt XXXX im Verfahren für die "Stadtstraße Aspern" falsch gesetzt worden. Kritisiert wurde von XXXX auch, dass die Rasterlärmkarten unzureichend gerechnet worden seien (hinsichtlich Gebäudehöhen und Reflexionen). Eine vollständige Berücksichtigung der Einzelpunkte vor allen Fassaden von Wohngebäuden im Untersuchungsgebiet sei für eine ausreichende Darstellung und Beurteilung der zu erwartenden Schallimmissionen erforderlich. Da außerdem die Erfahrung (genannt wurde die im Zeitraum 2004 bis 2007 für den Verkehr freigegebene S1-Süd) gezeigt habe, dass prognostizierte Verkehrsstärken deutlich überschritten werden können, und Verkehrsprognosen mit Unsicherheiten behaftet seien, sei ein zeitlich unbegrenztes Monitoring erforderlich. Bei Überschreitung der Prognosewerte oder von Grenzwerten seien Schutz- bzw. Kompensationsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben. Weiters kritisierte XXXX , dass im Gegensatz zu anderen Vorhaben (S1 Lobau) die Modellbildung der Bodenreflexionen unzureichend erfolgt sei.
Dazu hat der Sachverständige für Lärmschutz darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ein Verkehrsmonitoring vorgesehen ist und bei Bedarf zusätzliche kompensatorische Maßnahmen für den Fachbereich Lärm vorgesehen wurden. Mit dem Themenbereich „Rasterlärmkarten“ hat sich der Sachverständige für Lärm in seinen Gutachten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 85 f.; Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 9 ff., 26 ff., 69) ausführlich auseinandergesetzt. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass nicht nur Rasterlärmkarten herangezogen worden, sondern sich bereits in den Einreichunterlagen ("Stadtstraße Aspern": Einlage D03.01.1029; „Spange Seestadt Aspern“: Einlage 7-1.2.1 „Berechnungsergebnisse – Betriebsphase Teil 1“ u.a.) mehrere zehntausend Fassadenpegel finden, die ebenfalls herangezogen wurden. Auch in der von XXXX angesprochenen Süßenbrunner Straße wurden Fassadenpegel herangezogen, die auch tatsächlich zu objektseitigen Maßnahmen geführt haben. Mit der Auswahl der Referenzpunkte für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in der Bau- und Betriebsphase hat sich der Sachverständige für Lärmschutz ausführlich auseinandergesetzt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 88) und ist in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Auswahl der Referenzpunkte und die zusätzliche, ergänzende Heranziehung von Rasterlärmkarten eine lückenlose Darstellung der zu erwartenden Schallimmissionen erfolgt ist und die Punkte so gewählt wurden, dass Grenzwertüberschreitungen sowie Gesundheitsgefahren und unzumutbare Belästigungen eindeutig ausgeschlossen werden können. Wie der Sachverständige weiters ausführte, ist eine höhere Anzahl an Reflexionen als die gewählte, von XXXX kritisierte Zahl von 1 nicht erforderlich, da ohnehin die tatsächlich relevanten Immissionspunktberechnungen die ausreichende Anzahl von mindestens 3 Reflexionen beinhalten. Wie der Sachverständige ausdrücklich feststellte, entspricht die gewählte Darstellung von Fassadenpegeln, repräsentativen Immissionspunkten und (als Ergänzung) Rasterlärmkarten dem Stand der Technik.
Der Einwand von XXXX , dass in einem anderen, bereits in der Vergangenheit verwirklichten Straßenabschnitt (S1-Süd) eine deutliche Überschreitung der prognostizierten Verkehrszahlen und daraus resultierend auch eine Steigerung der Immissionsbelastung eingetreten sei, bestätigt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Nebenbestimmung (2.17) notwendig, aber auch ausreichend ist. Zur geforderten Verlängerung des Monitoringzeitraums hat der Sachverständige für Lärmschutz eine Auflagenmodifikation (Verlängerung des Monitoringzeitraumes auf 20 Jahre) vorgeschlagen, die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurde.
Die Bodendämpfung wurde im Behördenverfahren mit unterschiedlichen, auf die Eigenschaften der jeweiligen Flächen abgestimmten Faktoren angenommen (landwirtschaftliche Flächen: Faktor G = 1; Siedlungsgebiete: Faktor G = 0,6; schallharte Flächen einschließlich Straßen: Faktor G = 0, was auch für das untergeordnete Straßennetz und Wasserflächen gilt; für Siedlungsgebiete wurde ein Anteil von 40 % an schallharten Bodenflächen angenommen und daher ein Faktor G = 0,6 festgelegt) und vom Sachverständigen für Lärmschutz nach mehreren Verbesserungsaufträgen in der Letztversion für korrekt und ausreichend zur Beurteilung der Belästigungs- und Gesundheitswirkung befunden (Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 15 ff.) Wie der Sachverständige für Lärmschutz ebenfalls ausführte, wurde bei Siedlungsgebieten bewusst ein Faktor angenommen, der „auf der sicheren Seite“ liege, sodass es keines höheren Detailliertheitsgrades bedürfe (Verhandlungsschrift, S. 84 f.).
Zum Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters der meisten bP, dass die im Falle einer anhand des vorgeschriebenen Monitorings festgestellten Grenzwertüberschreitung zu ergreifenden Maßnahmen erst mehr als ein Jahr nach der Inbetriebnahme eingeleitet werden können, hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Monitoring naturgemäß nicht bereits am ersten Tag nach der Inbetriebnahme des beschwerdegegenständlichen Vorhabens Ergebnisse liefern kann. Zu der von der bP6 in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob der zwischen Feststellung einer Abweichung im Zuge des Monitoring und dem tatsächlichen ergreifen und Wirksamwerden kompensatorischer Maßnahmen liegende Zeitraum von bis zu 1,5 Jahren nicht zu lang sei, um gesundheitlich nachteilige Wirkungen zu hintanzuhalten, haben die Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin gemeinsam bzw. übereinstimmend ausgeführt, dass im konkreten beschwerdegegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Daten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf erhebliche Abweichungen schließen lassen. Der jährlich zu erstellende Monitoring-Bericht ermögliche eine adäquate Überprüfung der Prognosen, da auch nicht unterstellt werden könne, dass das Verkehrsaufkommen sich exponentiell so verändere, dass sich Abweichungen gegenüber der Prognose bereits nach einem bis eineinhalb Jahren gesundheitlich nachteilig auswirken (vgl. Verhandlungsschrift, S. 98 f.). Der zwischen dem Auftreten von allfälligen Grenzwertüberschreitungen und dem Wirksamwerden von dann zu ergreifenden kompensatorischen Maßnahmen liegende Zeitraum von etwa einem bis eineinhalb Jahren sei daher aus humanmedizinischer Sicht unproblematisch.
2.5.7.1.3 Zur persönlichen Betroffenheit durch Lärm:
Die persönlichen Betroffenheiten der bP durch vorhabensbedingten Lärm wurden bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten von den Sachverständigen für Lärm und Humanmedizin überprüft und entsprechend den Kriterien der BStLärmIV beurteilt.
Die bP sind dem Umweltverträglichkeitsgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben die dort getroffenen Aussagen (etwa Entfernung des jeweiligen Wohnobjekts vom Projekt; konkret vorhabensbedingt am jeweiligen Objekt auftretende Schallpegel) auch nicht konkret in Frage gestellt.
Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergeben sich an den Wohnadressen der bP folgende Belastungen durch Lärm, woraus die Sachverständigen für Lärm und Humanmedizin im Behördenverfahren die im Folgenden dargestellten Beurteilungen ableiteten:
XXXX (Wohnadresse der bP2 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 220], der bP1 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 221], der bP3, der bP4 und der bP5:
„Lärm
Das Objekt XXXX liegt etwa 190 m von der geplanten Trasse der Stadtstraße in südwestlicher Richtung. Die zu erwartenden Immissionen entsprechen auf Grund der nahezu gleichen Entfernung von der Trasse jenen des benachbarten Immissionspunktes IP32 ( XXXX ).
An Immissionen am Immissionspunkt IP32 ( XXXX ) sind zu erwarten:
Planfall 2030: | Gesamtbelastung | Lnight | 43 dB |
|
| Lden | 52 dB |
| Nullplanfall | Lnight | 43 dB |
|
| Lden | 52 dB |
Planfall 2024/2025: | Gesamtbelastung | Lnight | 43 dB |
|
| Lden | 51 dB |
| Nullplanfall | Lnight | 42 dB |
|
| Lden | 51 dB |
Die Baulärmbeurteilung erfolgt im Verfahren zur Stadtstraße Aspern, da der Baulärm durch diesen Trassenabschnitt überwiegt:Bauphase: Lautestes Halbjahr Leq,Tag 58 dB
Humanmedizin
ZU LÄRM:
Die Baulärmbeurteilung erfolgt im Verfahren zur Stadtstraße Aspern.
In der Betriebsphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Belastungen aus dem Straßenverkehr halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP6 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 409 a], der bP9 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 409 b], der bP8 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 409 c] und der bP7 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 408]):
„Lärm
Auf Grund der Entfernung von mehr als 400 m zum Vorhaben sind die Immissionen aus dem Vorhaben selbst deutlich unter 55 dB tags und 45 dB nachts. Die Belastung durch Baulärm ist während der gesamten Bauzeit deutlich unter 50 dB.
Gemäß der Emissionsbetrachtung der Emissionen des nachgeordneten Straßennetzes betragen die Zusatzimmissionen des Straßenverkehrs unter 1 dB.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP10 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 335] und der bP11 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 334]):
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt etwa 220 m von der Rampe der Anschlussstelle Seestadt Aspern in nördlicher Richtung.
Für das Objekt, mit der Objektnummer 39, wurden Fassadenpegel dargestellt und werden hier auszugsweise für die ungünstigste Fassade in südlicher Richtung wiedergegeben.
An Immissionen aus der Betriebsphase sind zu erwarten:
Planfall 2024/2025: | Vorhabensplanfall | Lden | 50,9 dB |
| Lnight | 42,0 dB | |
Nullplanfall | Lden | 42,1 dB | |
Lnight | 33,0 dB | ||
Planfall 2030: | Vorhabensplanfall | Lden | 50,5 dB |
| Lnight | 41,5 dB | |
Nullplanfall | Lden | 42,8 dB | |
| Lnight | 33,7 dB | |
Es kommt zu deutlichen projektbedingten Straßenverkehrslärmimmissionen. Sowohl die Immissionen aufgrund des Verkehrs auf der Bundesstraßentrasse selbst, als auch die Gesamtimmissionen liegen unter den jeweiligen Grenzwerten der BStLärmIV.
Für die Bauphase liegen detaillierte Auswertung der einzelnen Baulärmindizes für alle Bauphasen und Zeiträume vor. Auszugsweise werden die Werte für das Worst-Case Szenario 2 inkl. Überlagerung mit Bautätigkeiten an der Stadtstraße und ÖBB Strecke Stadlau – Marchegg angegeben. Die Baulärmimmissionen in den einzelnen Bauphasen der S1 Spange liegen geringer.Bauphase: Worst-Case Szenario 2 Lr,Bau,Tag,W 58,9 dBLr,Bau,Abend,W 50,7 dBLr,Bau,Nacht 21,5 dBLr,Bau,Tag,Sa 54,2 dB
Diese Extremwertbetrachtung löst im Tag und Abendzeitraum Werktags Überschreitungen nach §10 Abs 1, 2 oder 3 aus aber keine Überschreitungen der Grenzwerte zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdungen. Daher wird für diesen Fall die ausreichende Planung von Minderungsmaßnahmen geprüft und durch Auflagen festgelegt.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Baulärmbelastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Belastungen aus dem Straßenverkehr halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP15 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 56]) und der bP16:
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt mehr als 2000 m südlich der geplanten Trasse. Die maßgeblichen Lärmimmissionen aufgrund des Verkehrs auf der S1 Spange (kumuliert mit jenen der Stadtstraße Aspern) liegen jedenfalls unter 44 dB Lnight und 54 dB Lden. Es kommt zu keinen projektbedingten Verkehrserhöhungen im untergeordneten Straßennetz, die eine unzumutbare Belästigung nach der BStLärmIV hervorrufen können. Die Baulärmimmissionen liegen unter den jeweiligen Schwellenwerten für Baulärmindizes nach der BStLärmIV.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP18 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 445]):
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt mehr als 800 m von der geplanten Trasse in südlicher Richtung. Die maßgeblichen Lärmimmissionen aufgrund des Verkehrs auf der S1-Spange (kumuliert mit jenen der Stadtstraße Aspern) liegen jedenfalls unter 44 dB Lnight und 54 dB Lden. Es kommt zu keinen projektbedingten Verkehrserhöhungen im untergeordneten Straßennetz die eine unzumutbare Belästigung nach der BStLärmIV hervorrufen können.
Aufgrund der Entfernung liegen keine Schwellenwertüberschreitungen für die Baulärmindizes nach BStLärmIV vor.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP19 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 162] und der bP20 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 498]):
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt etwa 200 m von der Rampe der Anschlussstelle Seestadt Aspern in nördlicher Richtung. Für das Objekt, mit der Objektnummer 46, wurden Fassadenpegel dargestellt und werden hier auszugsweise für die ungünstigste Fassade wiedergegeben.
An Immissionen aus der Betriebsphase sind zu erwarten:
Planfall 2024/2025: | Vorhabensplanfall | Lden | 50,6 dB |
| Lnight | 41,6 dB | |
Nullplanfall | Lden | 40,9 dB | |
Lnight | 31,8 dB | ||
Planfall 2030: | Vorhabensplanfall | Lden | 49,9 dB |
| Lnight | 40,9 dB | |
Nullplanfall | Lden | 41,5 dB | |
Lnight | 32,5 dB | ||
Es kommt zu deutlichen projektbedingten Straßenverkehrslärmimmissionen. Sowohl die Immissionen aufgrund des Verkehrs auf der Bundesstraßentrasse selbst, als auch die Gesamtimmissionen liegen unter den jeweiligen Grenzwerten der BStLärmIV.
Für die Bauphase liegen detaillierte Auswertung der einzelnen Baulärmindizes für alle Bauphasen und Zeiträume vor. Auszugsweise werden die Werte für das Worst-Case Szenario 2 inkl. Überlagerung mit Bautätigkeiten an der Stadtstraße und ÖBB Strecke Stadlau – Marchegg angegeben. Die Baulärmimmissionen in den einzelnen Bauphasen der S1 Spange liegen geringer.
Bauphase: Worst-Case Szenario 2 Lr,Bau,Tag,W 59,8 dBLr,Bau,Abend,W 51,8 dBLr,Bau,Nacht 22,3 dBLr,Bau,Tag,Sa 54,8 dB
Diese Extremwertbetrachtung löst im Tag und Abendzeitraum Werktags Überschreitungen nach §10 Abs 1, 2 oder 3 aus aber keine Überschreitungen der Grenzwerte zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdungen. Daher wird für diesen Fall die ausreichende Planung von Minderungsmaßnahmen geprüft und durch Auflagen festgelegt.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Baulärmbelastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Belastungen aus dem Straßenverkehr halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP21 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 175]) und der bP22:
„Lärm
Das Objekt XXXX , XXXX liegt etwa 460 m von der geplanten Trasse der Stadtstraße in nördlicher Richtung. Die zu erwartenden Immissionen entsprechen auf Grund der nahezu gleichen Entfernung von der Trasse jenen des benachbarten Immissionspunktes IP09 ( XXXX ).
An Immissionen sind am Immissionspunkt IP09 ( XXXX ) zu erwarten:
Planfall 2030: | Gesamtbelastung | Lnight | 55 dB |
Lden | 64 dB | ||
Nullplanfall | Lnight | 56 dB | |
Lden | 65 dB | ||
Planfall 2024/2025: | Gesamtbelastung | Lnight | 56 dB |
Lden | 65 dB | ||
Nullplanfall | Lnight | 56 dB | |
Lden | 65 dB | ||
Die Baulärmbeurteilung erfolgt im Verfahren zur Stadtstraße Aspern, da der Baulärm durch diesen Trassenabschnitt überwiegt:Bauphase: Lautestes Halbjahr Leq,Tag 52 dB
Humanmedizin
ZU LÄRM:
Die Baulärmbeurteilung erfolgt im Verfahren zur Stadtstraße Aspern.
In der Betriebsphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Belastungen aus dem Straßenverkehr halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP23 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 285] und der bP24 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 286]):
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt etwa 280 von der geplanten Anschlussstelle Aspern in nördlicher Richtung.
Die maßgeblichen Lärmimmissionen aufgrund des Verkehrs auf der S1-Spange (kumuliert mit jenen der Stadtstraße Aspern) liegen jedenfalls unter 44 dB Lnight und 54 dB Lden. Es kommt zu keinen projektbedingten Verkehrserhöhungen im untergeordneten Straßennetz die eine unzumutbare Belästigung nach der BStLärmIV hervorrufen können.
Für das näher und ungünstiger zum Bauvorhaben liegende Objekte XXXX liegen folgende Baulärmwerte vor. Auszugsweise werden die Werte für das Worst-Case Szenario 2 inkl. Überlagerung mit Bautätigkeiten an der Stadtstraße und ÖBB Strecke Stadlau – Marchegg angegeben. Die Baulärmimmissionen in den einzelnen Bauphasen der S1 Spange liegen geringer.Bauphase: Worst-Case Szenario 2 Lr,Bau,Tag,W 54,1 dBLr,Bau,Abend,W 45,7 dBLr,Bau,Nacht 35,2 dBLr,Bau,Tag,Sa 48,0 dB
Diese Extremwertbetrachtung löst keine Schwellenwertüberschreitungen für die Baulärmindizes nach BStLärmIV aus und ist daher jedenfalls zulässig.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Baulärmbelastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP25 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 153] und der bP26:
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt etwa 300 m von der geplanten Trasse in nördlicher Richtung. Die maßgeblichen Lärmimmissionen aufgrund des Verkehrs auf der S1-Spange (kumuliert mit jenen der Stadtstraße Aspern) liegen jedenfalls unter 44 dB Lnight und 54 dB Lden. Es kommt zu keinen projektbedingten Verkehrserhöhungen im untergeordneten Straßennetz die eine unzumutbare Belästigung nach der BStLärmIV hervorrufen können.
Nach dem für das ungünstiger gelegenen benachbarte Haus XXXX (Objektnummer 556) keine Baulärm-Schwellenwertüberschreitungen nach BStLärmIV vorliegen sind die Baulärmimmissionen auch für dieses Objekt jedenfalls zulässig.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP27 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 451]):
„Lärm
Auf Grund der Entfernung von mehr als 1 km zum Vorhaben sind die Immissionen aus dem Vorhaben selbst deutlich unter 55 dB tags und 45 dB nachts. Die Belastung durch Baulärm ist während der gesamten Bauzeit deutlich unter 50 dB.
Gemäß der Emissionsbetrachtung der Emissionen des nachgeordneten Straßennetzes betragen die Zusatzimmissionen des Straßenverkehrs unter 1 dB.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP29 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 280], der bP31 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 281]) und der bP30:
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt mehr als 800 m von der geplanten Trasse in nördlicher Richtung. Auf Grund der Entfernung sind die Immissionen aus dem Vorhaben selbst deutlich unter 55 dB tags und 45 dB nachts. Die Belastung durch Baulärm liegt jedenfalls unter den Schwellenwerten der jedenfalls zulässigen Baulärmimmissionen nach der BStLärmIV.
Gemäß der Emissionsbetrachtung der Emissionen des nachgeordneten Straßennetzes betragen die Zusatzimmissionen des Straßenverkehrs unter 1 dB.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP33 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 21], der bP32 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 22 sowie Stellungnahmenband II, Stellungnahme 212], der bP34 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 213] und der XXXX [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 214]):
„Lärm
Auf Grund der Entfernung von mehr als 400 m zum Vorhaben sind die Immissionen aus dem Vorhaben selbst deutlich unter 55 dB tags und 45 dB nachts. Die Belastung durch Baulärm ist während der gesamten Bauzeit deutlich unter 50 dB.
Gemäß der Emissionsbetrachtung der Emissionen des nachgeordneten Straßennetzes betragen die Zusatzimmissionen des Straßenverkehrs unter 1 dB.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen aus der S1-Spange zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP35 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 190]):
„Lärm
Die Liegenschaft XXXX , XXXX liegt mehr als 700 m südlich der geplanten Trasse. Die maßgeblichen Lärmimmissionen aufgrund des Verkehrs auf der S1-Spange (kumuliert mit jenen der Stadtstraße Aspern) liegen jedenfalls unter 44 dB Lnight und 54 dB Lden. Es kommt zu keinen projektbedingten Verkehrserhöhungen im untergeordneten Straßennetz die eine unzumutbare Belästigung nach der BStLärmIV hervorrufen können.
Für die Bauphase liegen detaillierte Auswertung der einzelnen Baulärmindizes für alle Bauphasen und Zeiträume vor das ungünstiger liegende Objekte Nr. XXXX XXXX vor. Auszugsweise werden die Werte für das Worst-Case-Szenario 1 mit Überlagerung mehrerer Bauphasen und Bautätigkeiten an der Stadtstraße angegeben. Die Baulärmimmissionen in einzelnen Bauphasen der S1 Spange liegen geringer.
Bauphase: Worst-Case Szenario 1 Lr,Bau,Tag,W 55,9 dBLr,Bau,Abend,W 48,4 dBLr,Bau,Nacht 38,1 dBLr,Bau,Tag,Sa 51,2 dB
Diese Extremwertbetrachtung löst keine Überschreitungen nach §10 Abs 1, 2 oder 3 BStLärmIV aus. Die notwendigen und vorgeschriebenen Minderungs- und Monitoringmaßnahmen für die weiter nördlich liegenden Wohnobjekte wirken auch für dieses Wohnobjekt.
Humanmedizin
ZU LÄRM:
In der Bauphase kommt es zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die Baulärmbelastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Lärm vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die Kriterien der BStLärmIV und die Beurteilungskriterien aus dem Teilgutachten Humanmedizin ein. Aus den vom SV Lärm dargestellten Belastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit im Sinne medizinisch unzumutbarer Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auswirken.“
Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung der Sachverständigen für Lärm und Humanmedizin mit der konkreten Belastung auf den Liegenschaften der bP trifft der in den Beschwerden erhobene Vorwurf, dass den bP keine ausreichenden Angaben gemacht worden seien, mit welchen konkreten Lärmbelästigungen sie zu rechnen hätten, nicht zu.
Auch im Beschwerdeverfahren wurden die Liegenschaften der bP noch einmal durch den Sachverständigen für Lärmschutz hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen überprüft, wobei die diesbezüglichen Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens bestätigt werden konnten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 14 ff., 85 ff.). Teilweise liegen die Liegenschaften der bP so weit von der geplanten „Spange Seestadt Aspern“ entfernt, dass eine schalltechnische Verschlechterung durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht mehr zu erwarten ist und daher auch keine detaillierten Untersuchungen erforderlich sind. Soweit eine Lärmbelastung durch das Parallelprojekt „Stadtstraße Aspern“ zu erwarten ist, erfolgte eine Lärmbeurteilung im dortigen Verfahren.
Durch die dem Stand der Technik entsprechende Abgrenzung des Untersuchungsraums ist gewährleistet, dass nicht nur die Liegenschaften der bP, sondern auch alle anderen möglicherweise vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben Betroffenen erfasst sind. Wie sich auch aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Luftschadstoffe zweifelsfrei ergibt, werden die Grenzwerte des IG-L im gesamten vom Vorhaben betroffenen Gebiet eingehalten. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Wohnadresse der bP17. Die bP gab weder während der öffentlichen Auflage im Behördenverfahren noch während der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde eine Stellungnahme ab und erhob im gesamten Behördenverfahren keine Einwendungen. Gleichwohl wurden im Behördenverfahren die vorhabensbedingten Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe u.a.) für den gesamten Untersuchungsraum untersucht und durch die Sachverständigen beurteilt. Nachdem die Wohnadresse der bP sich innerhalb des Untersuchungsraumes befindet, wurde ihre Betroffenheit in den Einreichunterlagen, im angefochtenen Bescheid und den zugrundeliegenden Gutachten mitbeurteilt. Der Sachverständige für Humanmedizin kam zu dem Ergebnis, dass es durch vorhabensbedingte Immissionen zu keinen erheblichen, im medizinischen Sinn unzumutbaren Belästigungen und auch zu keinen Gesundheitsgefährdungen kommt. Dies gilt somit auch für die bP17, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass die Wohnadresse der bP mehr als 300 m vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben entfernt liegt.
Mit möglichen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Lärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen haben sich bereits die von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen auseinandergesetzt (vgl. etwa Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 25; Stellungnahmenband I, S. 368, 385; Verhandlungsschrift, S. 69 ff., 77, 92 f.). Im Beschwerdeverfahren hat der Sachverständige für Lärm schlüssig ausgeführt, dass bei der Festlegung von Grenzwerten bereits die systemimmanenten Unsicherheiten berücksichtigt sind. Außerdem hat der Sachverständige abermals ausdrücklich bestätigt, dass die Bestimmungen der hier anzuwendenden, den Stand der Technik darstellenden BStLärmIV nach wie vor dem Stand der Wissenschaften entsprechen (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 90).
2.5.7.1.4 Zum Freiraumschutz:
Die Ermittlung der Bestandslärmsituation erfolgte nach dem Stand der Technik, der sich insbesondere in der BStLärmIV manifestiert.
Aufgrund der umfangreichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist konkret sichergestellt, dass der bestmögliche Freiraumschutz gewährleistet wird. Das Umweltverträglichkeitsgutachten nimmt sich u.a. dieser Thematik an und kommt zu dem Ergebnis, dass neben bewohnten Wohn- und Schlafräumen auch der funktional zugehörige Freiraum um die betrachteten Wohnobjekte geschützt wird (Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 21 f.) und daher die diesbezügliche Planung der Erstkonsenswerberin aus humanmedizinisch-fachlicher Sicht zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 32).
Die konkrete Betroffenheit der bP durch Lärmimmissionen, die durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben verursacht werden, wurde schon im Umweltverträglichkeitsgutachten beurteilt. Die von den Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin vorgenommene Beurteilung wurde oben bereits wiedergegeben. Da durch die vorrangig straßenseitigen Maßnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 BStLärmIV) der maßgebende Immissionsort (dieser liegt gemäß § 4 BStLärmIV bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes) hinreichend geschützt wird, ist kein Grund ersichtlich, aus dem der umgebende Freiraum, dessen Schutz in der BStLärmIV nicht angeordnet wird, nicht gleichermaßen geschützt sein sollte.
2.5.7.1.5 Zur Betrachtung kumulierter Auswirkungen:
Die in den Beschwerden der bP36 und der bP37 vertretene Ansicht, wonach nur zusätzliche Belastungen gegenüber der S1 (Schwechat-Süßenbrunn) und der S8 betrachtet worden seien und unzulässigerweise negiert worden sei, dass hier ein zusammenhängendes Hochleistungsnetz mit zeitlich naheliegender Errichtung gesamthaft zu betrachten sei, ist unzutreffend. Im beschwerdegegenständlichen Projekt „Spange Seestadt Aspern“ bzw. im Behördenverfahren wurden sowohl im Fachbereich Verkehr als auch in den darauf aufbauenden, auswirkungsbezogenen Fachbereichen die kumulierten Auswirkungen beurteilt (vgl. dazu die bereits oben zitierten Ausführungen der Sachverständigen für Verkehr [Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 9, 26 f.] und Lärm [Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 4] im Behördenverfahren). Auch im Beschwerdeverfahren wurde die Frage der Kumulierung aller nach dem Stand der Technik relevanten Lärmquellen und insbesondere die Berücksichtigung der Projekte "Stadtstraße Aspern", „S1 Lobau“, S8 und „Seestadt Nord“ durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft mit dem Ergebnis, dass alle relevanten Vorhaben, die sich auf das Vorhaben auswirken könnten, ermittelt und berücksichtigt wurden (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 13, 33, 45 f., 91 f.). Es wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur die Mehrbelastungen, sondern alle kumulierten Auswirkungen erhoben und beurteilt (siehe Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 29, 30 ff., 62 ff., 64 f.).
Der von den bP vermutete Mangel liegt nicht vor.
2.5.7.2 Zu den Auswirkungen durch Luftschadstoffe:
In Wien sowie im östlichen Teil Niederösterreichs sind in den letzten Jahren deutlich sinkende Luftschadstofftrends zu beobachten.
Die Entwicklung der für Straßenbauvorhaben maßgebenden Luftschadstoffe NOX, PM10 und PM2,5 wird in den folgenden Grafiken dargestellt (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 120 ff.; Präsentation des Sachverständigen für den Fachbereich Luft in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, Beilage 28 zur Verhandlungsschrift):
Aufgrund der vorhabensbedingten Luftschadstoffimmissionen kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase zu erheblichen Umweltbelastungen, die zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder zu unzumutbaren Belästigungen führen könnten. Dies ergibt sich aus den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 62 f.; Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 36, 42; Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 96).
Die von einigen bP behauptete gesundheitsgefährdende Wirkung von durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben emittierten Ultrafeinstaubpartikeln (UFP) der Fraktionen PM1,0 und PM0,1 kann nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht beurteilt werden. Diesbezüglich besteht kein Stand der Technik, und es gibt derzeit in Österreich keine Grenzwerte für Ultrafeinstaub. Auch das HBEFA stellt keine Emissionsfaktoren zur Verfügung, nach denen man PM1,0 oder PM0,1 bewerten könnte. Da derzeit weder Referenzverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen noch gesetzliche Grenz- bzw. Richtwerte definiert sind, wären Messreihen von PM1,0 und PM0,1 weder direkt vergleichbar noch wiederholbar (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 118 ff.). Deshalb wurde ein Monitoring allgemein für Luftschadstoffe und speziell für Feinstaub der Fraktionsgröße PM0,1 von den Sachverständigen für Luftreinhaltung und Humanmedizin für nicht sinnvoll erachtet.
2.5.7.2.1 Zur behaupteten Beiziehung eines formal nicht qualifizierten Sachverständigen für Luftschadstoffe im Behördenverfahren:
Der im Behördenverfahren bestellte Sachverständige für Luftschadstoffe verfügt über umfangreiche einschlägige Erfahrung. Dies wird in den Beschwerden der bP36 und der bP37, welche die Frage der formalen Qualifikation des Sachverständigen aufwerfen, explizit nicht in Frage gestellt. Die bP bezweifeln ausdrücklich nicht, „dass sich der SV faktisch mit der Materie gut auskennt“. Die belangte Behörde überprüfte – zusätzlich zu der bereits im Vorfeld der Bestellung des Sachverständigen erfolgten Prüfung – aufgrund eines entsprechenden Vorbringens der nunmehrigen bP nochmals die fachliche Qualifikation des Sachverständigen und kam abermals zu dem Ergebnis, dass der Sachverständige über die erforderliche Fachkunde verfügt (vgl. etwa Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 24 f.).
2.5.7.2.2 Zum Untersuchungsraum für den Fachbereich Luftschadstoffe:
Die bP36 und die bP37 brachten in ihren Beschwerden vor, auch für den Wirkfaktor Luftschadstoffe sei die Abgrenzung des Untersuchungsraums mit dem bereits im Zusammenhang mit dem Fachbereich Lärm erwähnten Einschränkungskriterium aus der Verkehrsuntersuchung vorgenommen worden. Der Verweis im Bericht Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima, Teil 1 Bericht“, S. 28 f.) auf die in Einlage 2.2.1 (Verkehrsuntersuchung) enthaltenen Zulaufstrecken gehe insofern ins Leere, als dieser keine Zulaufstrecken ausweise.
Dazu ist festzustellen, dass, wie der Sachverständige für Luftreinhaltung schon in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde festgehalten hat (Verhandlungsschrift, S. 65), das Untersuchungsgebiet ausreichend groß gewählt wurde, und es wurden alle relevanten Auswirkungen des Vorhabens entlang der Trasse und an den Zulaufstrecken dargestellt. Über den Untersuchungsraum hinaus seien keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Wie der Sachverständige weiters ausdrücklich feststellte, erfolgte die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets großzügig im Sinne des Schutzgutes Mensch, und dort, wo im Untersuchungsgebiet relevante Veränderungen zu erwarten waren – unabhängig von einem 20 %-Kriterium – wurden repräsentative Immissionspunkte gesetzt und die Immissionen dargestellt. Aus den Differenzdarstellungen der Verkehrsbelastungspläne würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass es außerhalb des Untersuchungsgebietes an Straßenabschnitten zu relevanten Zusatzbelastungen mit gleichzeitiger Überschreitung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem IG-L kommt.
Auch der Sachverständige für Luftreinhaltung im Beschwerdeverfahren hat ausdrücklich festgestellt, dass der Untersuchungsraum für die Immissionsanalyse ausreichend groß gewählt wurde und dass alle relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter entlang der Trasse und an den Zulaufstrecken dargestellt wurden. Über den Untersuchungsraum hinaus seien aus seiner fachlichen Sicht keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Die für die Abgrenzung herangezogenen Kriterien seien schlüssig, nachvollziehbar und würden dem Stand der Technik und Wissenschaften entsprechen (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 36 f.; vgl. auch schon Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 261, wo der Sachverständige für Luftschadstoffe und Klima schlüssig ausgeführt hat, dass der Untersuchungsraum für die Immissionsanalyse ausreichend groß gewählt wurde und alle relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Lebensräume etc. entlang der Trasse und an den Zulaufstrecken dargestellt wurden. Über den Untersuchungsraum hinaus seien keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten, und die festgelegte Abgrenzung sei nachvollziehbar begründet).
Hinsichtlich der in den Beschwerden angesprochenen Einhaltung der von der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vorgegebenen Sicherheitsbereiche hat der Sachverständige für Luftreinhaltung im Beschwerdeverfahren schlüssig ausgeführt, dass die Immissionsmodellierung im gegenständlichen Verfahren nach den Vorgaben der RVS 04.02.12 durchgeführt wurde, die sich bei der Definition von Anforderungen für Ausbreitungsmodelle im Anwendungsbereich von Linienquellen und Tunnelportalen zwar an den Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG orientiert, aber dabei insofern strengere Maßstäbe anlegt, als die maximale Abweichung für alle gemessenen und berechneten Konzentrationswerte gilt. Bei Einhaltung der Vorgaben der RVS 04.02.12 sei es nach dem Stand der Technik nicht erforderlich, etwaige Unsicherheiten der Berechnungen dem Rechenwert der Zusatzbelastung zuzurechnen. Es seien jedoch ausschließlich validierte Ausbreitungsmodelle einzusetzen, und zur Validierung von Ausbreitungsmodellen seien fachlich anerkannte Datensätze notwendig. Die gegenständlich verwendeten Ausbreitungsmodelle AUSTAL 2000 und GRAL seien validiert (insbesondere entsprechend RVS 04.02.12) und für die Aufgabenstellung geeignet (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 112 f.). Die von der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vorgegebenen Sicherheitsbereiche werden daher jedenfalls eingehalten.
Zu den nach Ansicht der bP „fehlenden“ Zulaufstrecken ist auch festzustellen, dass die Auswahl der untersuchten Zulaufstrecken in den Einreichunterlagen (Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima, Teil 1 Bericht“, S. 283 und die zugehörigen Ausbreitungskarten für die Betriebsphase 2019, 2024 und 2030; vgl. auch "Stadtstraße Aspern", Wirkfaktorbericht Luftschadstoffe [Einlage 4.03.02.1001 „Wirkfaktorbericht Luftschadstoffe“ und Einlage 4.03.02.1002 „Wirkfaktorbericht Luftschadstoffe, Ausbreitungskarten Betriebsphase“]) detailliert dargestellt wurde. Aus den Differenzkarten ergibt sich, dass der Untersuchungsraum auch für den Fachbereich Luftschadstoffe ausreichend groß gewählt wurde. Inwiefern sich, wie die bP dies behaupten, aus Abb. 70 in Einlage 7-9.1 (gemeint sind offenbar die im „Fachbeitrag Luft und Klima“ enthaltenen Ausbreitungskarten für die Betriebsphase) ergeben soll, dass der Untersuchungsraum für den Fachbereich Luft zu klein angenommen worden sei, ist nicht ersichtlich. Dem Gedanken der bP, dass weiter entfernte Anrainer, die aufgrund der Abgrenzung des Untersuchungsraums nicht mehr berücksichtigt wurden, möglicherweise höher belastet sein könnten als die exponiertesten untersuchten Anrainer, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den durch Straßenverkehr verursachten Emissionen um bodennahe Emissionen handelt, bei denen nicht zu erwarten ist, dass es (aufgrund der „NOx-Konversion“) außerhalb des bei der Immissionsmodellierung betrachteten Gebietes zu höheren Belastungen kommt als innerhalb dieses Gebietes. Dem entsprechend hat der Sachverständige für Luftreinhaltung in seinem Gutachten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 37) in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise festgestellt: „Der Untersuchungsraum für die Immissionsanalyse wurde ausreichend groß gewählt. Es werden alle relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Lebensräume etc.) entlang der Trasse und an den Zulaufstrecken dargestellt. Über den Untersuchungsraum hinaus sind keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Die für die Abgrenzung herangezogenen Kriterien sind schlüssig, nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der Technik und Wissenschaften.“
Die von den bP ins Treffen geführte NOx-Konversion wurde berücksichtigt, wobei nicht auf die Konversion nach RVS, sondern im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung auf die Parameter des „Wiener Ansatzes“ zurückgegriffen wurde (vgl. dazu Umweltverträglichkeitserklärung, S. 44 ff.; Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima, S. 46; Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 71).
Zu der Frage der bP6 (bP12), ob bei der luftreinhaltetechnischen Untersuchung auch der Bereich der Seestadt Nord erfasst wurde und ob in diesem Bereich nur in den Quellen oder auch Punktquellen erfasst wurden, hat der Sachverständige für Luftreinhaltung anhand des Genehmigungsbescheides für die Seestadt Aspern Nord (Bescheid der Wiener Landesregierung Zl. 656788-2017) dargelegt, dass durch eine Bedingung sichergestellt wurde, dass, wie auch schon die Erstkonsenswerberin an anderer Stelle erläutert hat, die Bauarbeiten für die meisten Baufelder der Seestadt Aspern Nord erst in Angriff genommen werden dürfen, nachdem die Verkehrsfreigabe der Anschlussstellen zur "Stadtstraße Aspern" und zur „Spange Seestadt Aspern“ erfolgt ist. Für diese Baufelder kann daher kein Baustellenverkehr nach Norden stattfinden, und Auswirkungen der Seestadt Aspern Nord auf den Fachbereich Luft des beschwerdegegenständlichen Vorhabens können ausgeschlossen werden. Der Baustellenverkehr für die Baufelder B1 und B2, die auch schon parallel zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben und zur "Stadtstraße Aspern" errichtet werden dürfen, wird nach Süden abgeleitet, sodass auch hier keine Wechselwirkungen zwischen Seestadt Aspern Nord und „Spange Seestadt Aspern“ auftreten. Auch in der Seestadt Aspern Süd treten, wie der Sachverständige begründet dargelegt hat, nur irrelevante Zusatzbelastungen auf. Die Verkehrszahlen der Seestadt Aspern Nord wurden mit jenen aus der UVE der S1 Spange sowie der Stadtstraße harmonisiert (vgl. Beilage 34 zur Verhandlungsschrift).
Wenn die bP6 (bP12) die vorgesehene Baustoffzerkleinerungsanlage für die Bauarbeiten der Seestadt Aspern Nord zum Thema macht (Verhandlungsschrift, S. 95 f.), ist darauf zu verweisen, dass diese Baustoffzerkleinerungsanlage, die in keinerlei Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben steht, nach Angaben des Sachverständigen für Luftreinhaltung auf einem derjenigen Baufelder situiert werden soll, die aufgrund der im Genehmigungsbescheid für die Seestadt Aspern Nord enthaltenen Bedingung erst nach Verkehrsfreigabe des beschwerdegegenständlichen Vorhabens verwirklicht werden können. Diese Baustoffzerkleinerungsanlage kann daher auch erst nach Verkehrsfreigabe der „Spange Seestadt Aspern“ errichtet und betrieben werden. Da im Übrigen, wie der Sachverständige für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert hat (Verhandlungsschrift, S. 95 f.), bei der Bewertung der Vorhabenswirkungen mit benachbarten Projekten konservativ vorgegangen und ein Maximalszenario mit 0,52 µg/m³ PM10 angenommen wurde, sind die Überlagerungen mit den Auswirkungen der benachbarten Projekte jedenfalls ausreichend bestimmt und bewertet worden.
2.5.7.2.3 Zum Schwellenwertkonzept /Irrelevanzkriterium:
Die bP36 und die bP37 brachten in ihren Beschwerden vor, beim gegenständlichen Projekt sei das Schwellenwertkonzept zur Anwendung gebracht worden, was auch grundsätzlich in Frage gestellt werden könne, insbesondere, wenn das Schwellenwertkonzept in Kombination mit einem System erfolge, das Grenzwerte vorsehe, dazu deutlich höhere Genehmigungsgrenzwerte und darauf auch noch Irrelevanzschwellen aufschlage. Die Kombination von Genehmigungsgrenzwerten und Irrelevanzschwellen sei jedenfalls nicht zulässig.
In einem belasteten Gebiet Luft (gemäß VO BGBI. Il 166/2015 liege ein solches Gebiet vor), wo es regelmäßig zu Grenzwertüberschreitungen komme, sei eine Immissionserhöhung über dem Irrelevanzkriterium nicht zulässig. Dies gelte für das gesamte Gebiet (siehe auch das diesbezügliche ergänzende Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019).
Würden Immissionspunkte nicht ins Untersuchungsgebiet aufgenommen, bei denen es zu Grenzwertüberschreitungen komme, unter Einschluss durchaus nahe gelegener wie XXXX , XXXX , so würden die Bestimmungen „elegant" umgangen, um im Sinne eines „Rosinenpickens“ nur jene Bereiche heranzuziehen, wo es keine Probleme gebe. In Kombination mit für die Projektwerberin günstiger Prognose der Entwicklung der Grundbelastung würden so potenzielle Genehmigungshindernisse unzulässig umgangen. Hier gelte es festzuhalten, dass hier auch nicht die richtigen Irrelevanzschwellen angesetzt worden seien. Offenbar sei hier die RVS 04.02.12 angewendet worden. Diese Richtlinie sei für Bundesstraßen für verbindlich erklärt. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des VwGH komme den RVS kein normativer Charakter zu und sei die Anwendung von RVS zu begründen. Die normierten Voraussetzungen lägen nicht vor.
In der luftreinhaltetechnischen Untersuchung erfolgte die Beurteilung durch einen Vergleich der resultierenden Gesamtbelastung mit dem gesetzlich zulässigen Wert. Es zeigte sich, dass bei Durchführung der in den Einreichunterlagen angeführten Maßnahmen und Beachtung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase die gesetzlich zulässigen Werte bei den exponiertesten Wohnanrainer eingehalten werden.
Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Ausweisung eines belasteten Gebietes gemäß VO BGBI. Il 166/2015, wie sie gegenständlich vorliegt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 9 der VO: „Wien: a) das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid), b) das gesamte Stadtgebiet (PM10)“), für sich genommen noch nicht den Schluss zulässt, dass es in allen Teilen dieses Gebietes zu Grenzwertüberschreitungen kommt. Zu beachten ist auch, dass gemäß BGBl. II Nr. 101/2019 das gesamte Bundesland Niederösterreich, somit auch der Bezirk Gänserndorf, kein belastetes Gebiet mehr ist. Dies trifft auch für den XXXX für Feinstaub PM10 zu. Bezüglich Stickstoffdioxid NO2 konnte auf Basis von messtechnischen Vorerhebungen und den durchgeführten Ausbreitungsberechnungen der Nachweis erbracht werden, dass an den relevanten Rechenpunkten die gesetzlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid NO2 infolge der resultierenden Gesamtbelastung eingehalten werden. Dies gilt auch für Feinstaub PM10.
Für das beschwerdegegenständlich relevante Gebiet hat der Sachverständige für Luftreinhaltung klargestellt, dass die gesetzlich zulässigen Werte durchgehend eingehalten werden (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 111: „Die in § 20 Abs. 3 IG-L angeführten Immissionswerte werden durch das zu beurteilende Vorhaben im Hinblick nicht überschritten …“) und im langjährigen Trend eine deutliche Abnahme der Schadstoffbelastung zu beobachten ist. Da die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden, hat die von den bP aufgeworfene Frage, ob 1 % oder 3 % korrekterweise als Relevanzschwelle anzusetzen wären, für den beschwerdegegenständlichen Fall keine Relevanz. Gleichwohl hat der Sachverständige für Luftreinhaltung ausdrücklich klargestellt, dass das Schwellenwertkonzept dem Stand der Technik entspricht und auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben 3 % bei Langzeitmittelwerten und Kurzzeitmittelwerten (Tagesmittelwert oder kürzer) als irrelevant anzusehen sind (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 111).
Zu der in Beschwerden sowie im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 erhobenen Forderung nach Einbeziehung der nicht mehr existenten Messstelle XXXX (bis 2013) bzw. der Messstelle XXXX (ab 2014; die Messstelle „ XXXX “ musste aufgrund der Errichtung eines Bürokomplexes am Standort der Messstelle verlegt werden, die Luftschadstoffbelastung am neuen Standort entspricht der am alten Standort nachweislich sehr gut und trägt die Bezeichnung „ XXXX vgl. die Dokumentation der Messnetzplanung gem. § 7 der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012) des Umweltbundesamtes, Report REP-0710 [2019], S. 117) ist festzustellen, dass sich aus den Ausbreitungskarten für die Betriebsphase (vgl. etwa Einreichunterlagen, Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima“ Teil 3 [Betriebsphase 2019], Abbildung 19: Zusatzbelastung Planfall 0 2019 für den JMW NO2) ergibt, dass die Irrelevanzgrenzen für NO2 bereits im unmittelbaren Nahebereich der A23 unterschritten werden. Aus der Verkehrsuntersuchung ist ersichtlich, dass es zu einer stetigen Abnahme des durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ induzierten Verkehrs in Richtung der Messstelle XXXX kommt, sodass auch eine Einbeziehung dieser Messstelle sowie der Messstelle Hietzinger Kai, die ebenfalls außerhalb des erforderlichen Untersuchungsraumes liegt, zu keinen anderen (nämlich höheren) Werten führen würde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es, wie die bP meinen, „elegant“ wäre, in der luftreinhaltetechnischen Untersuchung nur diejenigen Bereiche zu beachten, in denen es keine Probleme gibt.
Zu den Ausführungen der bP zum Irrelevanzkriterium ist auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2018, W104 2108274-1/243E, zu verweisen, in dem der damals zuständige Senat ausgeführt hat:
„1.2.7.8. Irrelevanzschwellen und Bewertungskriterien für die Zusatzbelastung:
In seinem Gerichtsgutachten legte der Sachverständige für Luftschadstoffe und Klima folgendes dar:
Die Erheblichkeit von Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werde über so genannte Erheblichkeitsschwellenwerte oder Irrelevanzkriterien definiert („Schwellenwertkonzept“). Die Erheblichkeit von Schadstoffzusatzbelastungen sei besonders im Fall von Grenzwertüberschreitungen durch die Vorbelastung von Bedeutung. Bei einer Unterschreitung dieser Irrelevanzkriterien sei die Zusatzbelastung definitionsgemäß so gering, dass - gemessen an den Wirkungsschwellen für die empfindlichsten Schutzgüter - Auswirkungen auf die Gesundheit und die natürliche Lebens- und Leistungsfähigkeit von Lebewesen sowie das chemische und physikalische Gleichgewicht des Bodens jedenfalls ausgeschlossen werden könnten. Derart geringe Immissionskonzentrationen und Depositionsraten lägen innerhalb des statistischen Schwankungsbereiches der Vorbelastung und in der Regel auch unter dem messtechnisch erfassbaren Bereich. Erhebliche Auswirkungen derartig geringer Zusatzbelastungen auf die Luftqualität könnten von vorneherein – auch bei einer hohen Vorbelastung ausgeschlossen werden.
Die in der RVS 04.02.12 genannten Irrelevanzkriterien bezögen sich auf die verkehrsrelevanten Grenzwerte des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit (irrelevante Zusatzbelastungen bis 3 % des Grenzwertes) und auf die Grenzwerte der Verordnung zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation (irrelevante Zusatzbelastungen bis 10 % des Grenzwertes), wobei hier nur Jahresmittel herangezogen würden. Die Festlegung von Irrelevanzkriterien in der Höhe von 3 % der Jahresmittelgrenzwerte – im Vergleich zum Irrelevanzkriterium von 1 %, das für Punktquellen in belasteten Gebieten verwendet werde – zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei in folgendem begründet:
- Kumulierungen von Immissionsbeiträgen verschiedener Linienquellen seien erheblich unwahrscheinlicher als bei Punktquellen oder verkehrserregenden Vorhaben wie z.B. Einkaufszentren,
- bei Straßenprojekten überwögen in der Regel die Entlastungen von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen. Damit ergebe sich auch eine Reduktion der Hintergrundbelastung in den Siedlungsgebieten,
- die Grenze der messtechnischen Genauigkeit bei Erfassung der Grundbelastung liege je nach Schadstoff etwa zwischen 5 und 10 % der jeweiligen Grenzwerte. Eine irrelevante Zusatzbelastung von 3 % sei daher messtechnisch nicht erfassbar.
Für Kurzzeitwerte (HMW, MW1, MW8, TMW) würden in den beiden RVS keine eigenen
Schwellenwerte definiert. Ein Schwellenwert von 3 % des Grenzwertes für den
Gesundheitsschutz könne grundsätzlich zu einer Erstbeurteilung von
Kurzzeitzusatzbelastungen herangezogen werden. Übersteige die Kurzzeitzusatzbelastung
3 % und komme es dadurch zu Grenzwertüberschreitungen, sei eine humanmedizinische Beurteilung der Auswirkungen erforderlich.
Eine Sonderstellung nehme PM10 ein. Der im IG-L definierte Kurzzeitwert stelle aufgrund der Anzahl zulässiger Überschreitungstage einen Jahres - Perzentilwert dar. Die Betrachtung der Zusatzbelastung im Jahresmittel gebe über den statistischen Zusammenhang mit der Anzahl der Überschreitungstage die korrespondierende Zusatzbelastung wieder. Die Relevanzbetrachtung des Langzeitmittelwertes stelle daher bereits eine Bewertung der
Anzahl der Überschreitungstage dar, womit sich die Definition eines eigenen Schwellenwertes für den PM10 TMW erübrige.
Zusammenfassend würden für die Betriebsphase Zusatzbelastungen unter den in der RVS 04.02.12 definierten Irrelevanzschwellen als nicht relevant bewertet. Zusatzbelastungen unter 10 % des jeweiligen Grenzwertes würden als geringfügig und über 10 % als vertretbar bewertet, sofern der jeweilige Immissionsgrenzwert eingehalten wird.
Für die Bauphase würden in der RVS 04.02.12 aufgrund der temporären Auswirkungen keine Schwellenwerte festgelegt, womit die Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen für den Einzelfall vorzunehmen sei. Für die Bauphase würden Zusatzbelastungen ab 3% eines Grenzwertes für das Jahresmittel im Sinne einer Erstbeurteilung als dem Vorhaben zuordenbar angesehen. Zusatzbelastungen bis 10 % eines Grenzwertes für das Jahresmittel würden wie für die Betriebsphase auch für die Bauphase als geringfügig bewertet, wobei aus fachlicher Sicht geringfügige baubedingte Immissionszunahmen aufgrund der bloß temporären Einwirkung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisteten. Daher seien bei einer grenzwertüberschreitenden Vorbelastung geringfügige Zusatzbelastungen aus lufttechnischer Sicht als zulässig zu bewerten, da es dadurch zu keinen nachhaltigen nachteiligen Auswirkungen komme, sofern nach Ende der Bauarbeiten keine vorhabensbedingten Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Zusatzbelastungen über 10 % des Grenzwertes würden als vertretbar bezeichnet, sofern der jeweilige Grenzwert eingehalten werde. Aufgrund der Sonderstellung der Grenzwerteregelung von PM10 hinsichtlich des Tagesmittelwertes erfolge die Bewertung wie für die Betriebsphase über den Langzeitgrenzwert.
In der mündlichen Verhandlung wurde das vom Sachverständige angewendete Irrelevanzkriterium hinterfragt. Es entspreche etwa der Erfahrung des Lebens, dass Einkaufszentren, die als Punktquellen behandelt werden, in der Nähe von Autobahnen platziert werden. Es gebe also eine Kumulierung von Linienquellenprojekten mit Punktquellenprojekten. Kumulierend zum gegenständlichen Projekt seien auch weitere große Linienquellen, beispielsweise die S8 oder die S1 Spange in Wien, geplant. Es komme daher sehr wohl zu Kumulationen auch von Linienquellen. Auch sei der Prognosezeitpunkt für die S1 Ost und S1 West für 2020 noch nicht einmal erreicht und auch die S2 vor nicht allzu langer Zeit in das Straßennetz hinzugefügt worden. Insofern besteht auch eine Kumulierung mit diesen alten Projekten.
Dazu nahm der Sachverständige dergestalt ergänzend Stellung, dass er anführte, dass es bei Punktquellen erheblich wahrscheinlicher sei, dass Kumulierungen einen einzelnen Anrainer betreffen, weil Punktquellen wesentlich geringere Räume einnehmen würden. Als Beispiel könne man einen Industriekomplex anführen, wo verschiedene Betreiber verschiedene Arten von Vorhaben verwirklichen, wo also der Fall eintreten könnte, dass es bei drei oder vier Vorhaben, die jeweils zu Zusatzbelastungen knapp unter einer Irrelevanzschwelle von 1 % führten, bereits bei einem einzelnen Anrainer zu einer kumulierten Belastung von 4 % kommen könnte. Diese wäre aber noch immer dem Vorhaben nicht zuordenbar, denn sie liege noch immer unter der Messunsicherheit. Die Festlegung eines großzügigeren Irrelevanzkriteriums bei Linienquellen beruhe darauf, dass Kumulierungen, die einen konkreten Anrainer betreffen, durch mehrere Linienquellen unwahrscheinlich seien bzw. die Höhe der Kumulierungen nicht in einer Addition münde, weil selten zwei Linienquellen parallel geführt werden, sodass ein Anrainer von zwei verschiedenen Linienquellen beide Male gleich beaufschlagt wäre. Außerdem würden durch Bundesstraßen in der Regel deutlich mehr Menschen entlastet als neu belastet, dies im Gegensatz zu Punktquellen, wo es in der Regel nur Zusatzbelastungen und keine Entlastungen gebe.
Es wird festgestellt, dass das vom Sachverständigen für Luftreinhaltung und Klima verwendete Irrelevanzkriterium von 3 % des Jahresmittelwertes mit der vom Sachverständigen angeführten Begründung in der einschlägigen RVS 04.02.12 festgelegt ist, die nach deren eigenen Angaben den Stand der Technik in den Fachbereichen Luftschadstoffe und Schadstoffausbreitung an Straßen festlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese Begründung weniger in Bezug auf die messtechnische Erfassbarkeit (es handelt sich jedenfalls um einen Beitrag zur Schadstoffbelastung eines Gebietes, wenn dieser auch nicht direkt messtechnisch nachweisbar ist, vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153) oder auf die eher weniger wahrscheinliche Kumulation, jedoch sehr wohl in Bezug auf die regelmäßig auch gegebene Entlastung für viele Anrainer bestehender Straßen nachvollziehbar. Es handelt sich bei Bundesstraßen regelmäßig um Vorhaben im öffentlichen Interesse, die eben auch die Funktion haben, eine Entlastung bisher stark belasteter Anrainer von Immissionen durch Lärm und Luftschadstoffe zu bewirken. Dabei ist es nicht so, dass die angeführte Begründung für das Irrelevanzkriterium in jedem einzelnen Fall, in dem dieses angewendet wird, auch tatsächlich zutreffen muss. Bei der Anerkennung von Irrelevanzkriterien handelt es sich notwendigerweise um eine Konvention, die eine Durchschnittsbetrachtung widerspiegelt.“
Da, wie sich aus den schlüssigen Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung zweifelsfrei ergibt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 111), die Immissionswerte des § 20 Abs. 3 IG-L durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht überschritten werden und das Schwellenwertkonzept zwar in den Einreichunterlagen dargestellt wurde, aber nicht zur Anwendung kommt, kann auch die von den bP aufgeworfene Frage, ob eine Irrelevanzschwelle von 1 % oder von 3 % anzuwenden wäre, im vorliegenden Fall dahinstehen.
2.5.7.2.4 Zu den Emissionsfaktoren:
Die bP36 und die bP37 brachten in ihren Beschwerden vor, es hätte seit 2015 jedem Fachmann klar sein müssen, dass die verwendeten Emissionsfaktoren nicht realen Emissionen entsprechen würden und die weitere Verwendung der Emissionsfaktoren nach dem Handbuch für Emissionsfaktoren HBEFA Version 3.2 keine belastbaren Ergebnisse bereitstellen könne. Das sonst so zuverlässige Umweltbundesamt habe dennoch auf seiner Homepage über 2 Jahre die Behauptung aufrechterhalten, bis sie durch die Veröffentlichung des Quick Updates HBEFA Version 3.3 falsifiziert worden seien, das bei NO2-Emissionen deutlich höhere Werte ausgewiesen habe. Die selbe Behauptung wie für 3.2 werde nun für 3.3 erhoben, obwohl auch diesen angepassten Werten keine „Real drive emissions“ zugrunde lägen. Die Bestellung als Sachverständige zur Prüfung sei keine Lizenz für blindes Vertrauen wider besseres Wissen.
Dazu ist festzustellen, dass die von den bP vorgebrachte Falsifikation des HBEFA 3.2 jedenfalls eine Ausnahmesituation darstellt, wobei nicht vorhergesehen werden konnte, dass die Emissionswerte ganzer Fahrzeugflotten systematisch und in betrügerischer Absicht verfälscht wurden. Das HBEFA 3.3, dem umfangreiche Messungen und aktuelle Untersuchungen zugrunde liegen (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 111), entspricht dem im beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Stand der Technik. In den Bereichen, wo sich die Versionen 3.2 und 3.3 nicht unterscheiden (d.h. bei den relevanten Luftschadstoffen außer den NOx Faktoren für die Abgasklassen Euro 4, 5 und 6 von Diesel-Pkw), wurden die Emissionsfaktoren, wie der Sachverständige für Luftreinhaltung weiters klargestellt hat, dem HBEFA in der Version 3.2 entnommen. Dies ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden.
Die im Beschwerdeverfahren tätige Sachverständige für Klima hat bereits – obwohl dies angesichts der diesbezüglich eindeutigen Bestimmung des § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 (die gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist) nicht notwendig gewesen wäre – das neue HBEFA 4.1 berücksichtigt, das erst im September 2019 veröffentlicht wurde. Auch auf dieser Grundlage kam die Sachverständige zu keinem wesentlich anderen Ergebnis (vgl. Präsentation der Sachverständigen für Klima in der mündlichen Verhandlung, Beilage 20 zur Verhandlungsschrift).
Auch der Sachverständige für Luftreinhaltung berücksichtigte in der mündlichen Verhandlung das HBEFA 4.1 (vgl. Präsentation zum Fachbereich Luft, Beilage 28 zur Verhandlungsschrift) und legte in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise dar, dass es auch unter Heranziehung des HBEFA 4.1 zu keinen Überschreitungen der relevanten Grenzwerte kommen würde.
2.5.7.2.5 Zur Immissionsermittlung:
In der lufttechnischen Untersuchung wurden repräsentative Rechenpunkte in exponierter Lage zum Vorhaben punktuell berücksichtigt, wobei über die Ausbreitungskarten für jeden Bereich im Untersuchungsraum die Belastungen abgeschätzt wurden. Bei allen im Bereich der bP berücksichtigten Rechenpunkten konnte der Nachweis erbracht werden, dass sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase die Grenzwerte gemäß IG-L eingehalten werden.
Vom Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima wurden die Eingangsparameter und die verwendete Methodik zur Ermittlung der Immission bereits im Behördenverfahren geprüft (Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima, S. 44 f.). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen im UVE-Fachbeitrag Luftschadstoffe und Klima aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar sind und für die Gutachtenserstellung ausreichen. Die Einreichunterlagen für den Fachbereich Luftschadstoffe seien hinsichtlich der Heranziehung von Irrelevanzschwellen, der Beschreibung des Ist-Zustandes, der Immissionsberechnung, der Berechnung der Schadstoffausbreitung und der Berechnung der Gesamtbelastung dem Stand der Technik entsprechend erstellt worden.
Wenn die bP36 und die bP37 in ihren Beschwerden vorbringen, die Immissionsberechnung Luft sei mangelhaft, weil die Unsicherheiten aus der Verkehrsuntersuchung nicht in die Luftschadstoffimmissionsermittlung eingegangen seien, ist abermals darauf zu verweisen, dass der Erwartungswert ohne Berücksichtigung von Unsicherheiten für die Beurteilung heranzuziehen ist (vgl. dazu schon BVwG W104 2108274-1/243E, 18.05.2018 zur S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat-Süßenbrunn, S. 96 f.). Im beschwerdegegenständlichen Behördenverfahren setzten sich die Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima sowie Humanmedizin mit dieser Frage auseinander wie folgt (vgl. Stellungnahmenband I, S. 414 ff.):
„Luftschadstoffe und Klima
Die Immissionsmodellierung im gegenständlichen Verfahren wurde nach den Vorgaben der RVS°04.02.12 durchgeführt. Das verwendete Ausbreitungsmodell ist validiert und für die Aufgabenstellung geeignet. Bei Einhaltung der Vorgaben der RVS 04.02.12 ist es nach dem Stand der Technik (Richtlinie 2008/50/EG ) nicht erforderlich, etwaige Unsicherheiten der Berechnungen dem Rechenwert der Zusatzbelastung zuzurechnen.
[...]
Der Untersuchungsraum (das Untersuchungsgebiet) für die Emissionsanalyse (Emissionsbilanzierung) wurde so gewählt, dass alle prognostizierten relevanten Änderungen der Verkehrsbelastungen, in Folge von Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehren, aus dem Verkehrsmodell erfasst werden. Der für die Erstellung der Emissionsbilanz herangezogene verkehrliche Untersuchungsraum hat eine Größe von 24 km². Der Untersuchungsraum (das Untersuchungsgebiet) für die Immissionsanalyse wurde ausreichend groß gewählt. Es werden alle relevanten Auswirkungen des Vorhabens (relevant im Sinne der Irrelevanzkriterien gemäß RVS 04.02.12) auf die Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Lebensräume etc.) entlang der Trasse und an den Zulaufstrecken dargestellt. Über den Untersuchungsraum hinaus sind keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Die Staubbindung auf unbefestigten Fahrflächen und Baustraßen erfolgt durch ein automatisches Befeuchtungssystem. Es fallen in der Regel keine Fahrten von Bewässerungsfahrzeugen an. Die zur Reinigung von staubfrei befestigten Fahrflächen und Baustraßen erforderlichen Fahrten von Kehrmaschinen sind laut Auskunft der Projektwerberin in den im Baukonzept angegebenen Lkw-Fahrten enthalten.
Humanmedizin
Die Auswirkungen von Luftschadstoffen wurden im Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima ausführlich dargelegt und im Teilgutachten Humanmedizin aus humanmedizinischer Sicht beurteilt.
Wie in der Stellungnahme Luftschadstoffe und Klima dargelegt, sind Definitionen zu Grenzwerten bzw. Beurteilungswerten zu Partikeln in der Größenordnung von < PM2,5 in internationalen Fachgremien bislang nicht festgelegt worden. Zur Erfassung dieser Partikelgrößen ist aber festzustellen, dass sie als Teilmengen von PM10 und PM2,5 jedenfalls mit erfasst werden und somit in die Beurteilung der Auswirkungen von Feinstaub Eingang finden.“
Zum Vorwurf der bP36 und der bP37, dass die Meteorologie im Bericht Luft und Klima (Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima - Teil 1 Bericht“) nicht nachvollziehbar sei und weder erkennbar sei, warum die meteorologische Zeitreihe des Jahrs 2011 für den Untersuchungsraum maßgeblich sein solle (S. 316 im PDF, Seite 5 des Anhangs) und die Station Großenzersdorf für das Untersuchungsgebiet maßgeblich sei, ist festzuhalten, dass eine „räumlich wie zeitlich repräsentative“ meteorologische Zeitreihe für den Untersuchungsraum heranzuziehen ist, d.h. es ist für die meteorologischen Eingangsdaten weder das günstigste noch das ungünstigste Jahr zu verwenden. Die in den Einreichunterlagen verwendete meteorologische Zeitreihe der Messstation XXXX aus dem Jahr 2011 wurde von den Sachverständigen nicht beanstandet (vgl. etwa Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima, S. 43 f.; Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 157), und die bP haben nicht dargelegt, warum diese Zeitreihe ihrer Meinung nach nicht repräsentativ sein soll. Auch Gründe, die für eine Neuberechnung sprechen würden (etwa eine signifikante Veränderung der mittleren Windverhältnisse im Untersuchungsraum), wurden von den bP nicht aufgezeigt und von den Sachverständigen nicht gesehen.
Das restliche unter Punkt „4.3.3.4 Mangelhafte Immissionsermittlung“ der Beschwerden der bP36 und der bP37 Angeführte ist bloß eine nochmalige Zusammenfassung von Beschwerdevorbringen, auf die bereits eingegangen wurde bzw. in der rechtlichen Beurteilung eingegangen wird (fehlende Ermittlung und Ausweisung von Unsicherheiten der Immissionsermittlung; fehlender Nachweis der Einhaltung der von der EU-Luftqualitätsrichtlinie vorgegebenen Unsicherheitsbereiche; mangelnde Nachvollziehbarkeit der Immissionen, falsche Auswahl der Immissionspunkte; mangelnde Anwendbarkeit des Schwellenwertkonzepts mit 3 % in einer Stadt und im belasteten Gebiet; unzureichende Begründung der Annahme eines fallenden Trends bei der Luftschadstoffimmissionsbelastung). Es wird daher auf die bisherigen Ausführungen bzw. auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die von den bP behaupteten Mängel bei der Immissionsermittlung betreffend Luftschadstoffe liegen nicht vor.
2.5.7.2.6 Zu den Immissionen in der Bauphase:
Die bP36 und die bP37 brachten in ihren Beschwerden weiters vor, auch zur Bauphase sei die Immissionsuntersuchung nicht mängelfrei erfolgt. So seien insbesondere die Emissionen in der Bauphase nicht nachvollziehbar berechnet worden, es sei eine unbegründete Annahme zu PM2,5 sowie zu PM10 getroffen worden, des Weiteren seien die Angaben zur Umschlagfrequenz nicht nachvollziehbar, und die Höhenabhängigkeit des Windes sei nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien auch die Fahrten für manuelle Befeuchtung im Emissionsmodell nicht berücksichtigt worden.
Dazu ist festzuhalten, dass die Detailauswertungen der Emissionsbilanzen während der Bauphase im Anhang des Fachbeitrags Luft und Klima nachvollziehbar dargestellt wurden (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima – Teil 1 Bericht, S. 254 ff.). Der dort (Einreichunterlagen, Einlage 7-9.1 „„Fachbeitrag Luft und Klima – Teil 1 Bericht, S. 20) zitierten „Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen, 2013 Rev. 1“ des BMWFJ ist die Annahme des jeweiligen PM-Anteils bei Winderosion zu entnehmen. Die von den bP als „unnachvollziehbar“ kritisierten Angaben zur Umschlagfrequenz finden sich in den Einreichunterlagen, Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima – Teil 1 Bericht, S. 148 ff.. Diese Angaben sind nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus nachvollziehbar.
Wenn die bP monieren, dass die Fahrten für manuelle Befeuchtung im Emissionsmodell nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass im beschwerdegegenständlichen Projekt eine automatische Befeuchtung vorgesehen ist, die naturgemäß keine Fahrten auslöst (vgl. Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 7-9.1 „Fachbeitrag Luft und Klima – Teil 1 Bericht, S. 230).
2.5.7.2.7 Zur persönlichen Betroffenheit durch Luftschadstoffe:
Die persönlichen Betroffenheiten der bP durch vorhabensbedingte Luftschadstoffe wurden bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten von den Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima sowie Humanmedizin überprüft und entsprechend den Kriterien des IG-L beurteilt (vgl. etwa Stellungnahmenband II, gutachterliche Ausführungen zu Stellungnahme Nr. 220; zur Luftschadstoffbelastung in der Bau- und Betriebsphase vgl. Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima, S. 52 ff, 68 ff.).
Die bP sind dem Umweltverträglichkeitsgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben die dort getroffenen Aussagen (etwa Entfernung des jeweiligen Wohnobjekts vom Projekt; konkret vorhabensbedingt am jeweiligen Objekt auftretende Immissionen gemäß IG-L) auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergeben sich an den Wohnadressen der bP folgende Belastungen durch Luftschadstoffe, woraus die Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima sowie Humanmedizin im Behördenverfahren die im Folgenden dargestellten Beurteilungen ableiteten:
XXXX (Wohnadresse der bP2 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 220], der bP1 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 221], der bP3, der bP4 und der bP5):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Bauphase (Maximum der Jahre 1 - 4) | |||||
| GW | Einheit | ZB | GB | |
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=27 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag |
| <=31 |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <=1 | <=20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=27 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <=9 | <=164 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <=42 | <=172 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 in der Bauphase relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Bauphase statistisch mit 31 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
|
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,3 | <= 26 |
| <= 0,4 | <= 26 | <= 0,4 | <= 26 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag |
| <= 25 |
|
| <= 25 |
| <= 25 |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,2 | <= 20 |
| <= 0,2 | <= 20 | <= 0,2 | <= 20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 1,6 | <= 27 | <= 1,7 <= 28 | <= 1,9 | <= 27 | <= 0,9 | <= 26 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 5,8 | <= 160 | <= 6,7 <= 163 | <= 6,6 | <= 159 | <= 2,9 | <= 154 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 |
| <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 |
| <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 |
| <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 1,8 | <= 132 |
| <= 2,8 | <= 133 | <= 2,2 | <= 133 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 25 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase kommt es in allen Bauphasen bzw. Baujahren zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die kumulierten Belastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ein. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP6 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 409 a], der bP9 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 409 b], der bP8 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 409 c] und der bP7 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 408]):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | <= 0 | <= 25 | |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <= 23 | <= 23 | <= 23 | ||||
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 0,3 | <= 25 | <= 0,3 <= 25 | <= 0,2 | <= 25 | <= 0,1 | <= 24 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 1,2 | <= 150 | <= 1,4 <= 151 | <= 1,1 | <= 149 | <= 0,6 | <= 148 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0 | <= 2 | |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | <= 0 | <= 1 | |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 0,2 | <= 131 | <= 0,1 | <= 131 | <= 0 | <= 130 | |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 23 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP10 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 335] und der bP11 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 334]):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Bauphase (Maximum der Jahre 1 - 4) | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=26 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <=27 | |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <=1 | <=20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=25 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <=10 | <=155 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <=28 | <=158 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 in der Bauphase relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Bauphase statistisch mit 27 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <= 23 | <= 23 | <= 23 | ||||
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,7 <= 24 | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,4 | <= 24 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 3,2 | <= 149 | <= 3,7 <= 150 | <= 3,9 | <= 149 | <= 1,7 | <= 147 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 0,5 | <= 131 | <= 0,7 | <= 131 | <= 0,6 | <= 131 | |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 23 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase kommt es in allen Bauphasen bzw. Baujahren zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die kumulierten Belastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ein. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP15 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 56]) und der bP16:
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase und Betriebsphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Auch für die Betriebsphase ergeben sich auf Grund der Entfernung zu den Straßenbauvorhaben und unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen keine relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders. Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP18 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 445]):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase und Betriebsphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Auch für die Betriebsphase ergeben sich auf Grund der Entfernung zu den Straßenbauvorhaben und unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen keine relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders. Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP19 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 162] und der bP20 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 498]):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Bauphase (Maximum der Jahre 1 - 4) | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=26 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <=27 | |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <=1 | <=20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=25 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <=10 | <=155 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <=28 | <=158 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 in der Bauphase relevanten Luftschadstoffe der
Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Bauphase statistisch mit 27 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <= 23 | <= 23 | <= 23 | ||||
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,7 <= 24 | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,4 | <= 24 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 3,2 | <= 149 | <= 3,7 <= 150 | <= 3,9 | <= 149 | <= 1,7 | <= 147 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 0,5 | <= 131 | <= 0,7 | <= 131 | <= 0,6 | <= 131 | |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 23 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase kommt es in allen Bauphasen bzw. Baujahren zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die kumulierten Belastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ein. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP21 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 175]) und der bP22:
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,4 | <= 26 | <= 0,4 | <= 26 | <= 0,4 | <= 26 | |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <= 26 | <= 27 | <= 27 | ||||
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,2 | <= 20 | <= 0,2 | <= 20 | <= 0,2 | <= 20 | |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 1,8 | <= 29 | <= 1,9 <= 29 | <= 1,5 | <= 27 | <= 1,1 | <= 26 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 4,3 | <= 161 | <= 5 <= 164 | <= 3,5 | <= 157 | <= 2,8 | <= 153 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 2,3 | <= 133 | <= 2,7 | <= 133 | <= 2,7 | <= 133 | |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 27 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP23 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 285] und der bP24 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 286]):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Bauphase (Maximum der Jahre 1 - 4) | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=26 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <=27 | |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <=1 | <=20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=25 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <=10 | <=155 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <=28 | <=158 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 in der Bauphase relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Bauphase statistisch mit 27 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <= 23 | <= 23 | <= 23 | ||||
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,7 <= 24 | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,4 | <= 24 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 3,2 | <= 149 | <= 3,7 <= 150 | <= 3,9 | <= 149 | <= 1,7 | <= 147 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 0,5 | <= 131 | <= 0,7 | <= 131 | <= 0,6 | <= 131 | |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 23 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase kommt es in allen Bauphasen bzw. Baujahren zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die kumulierten Belastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ein. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP25 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 153] und der bP26:
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase:
Bauphase (Maximum der Jahre 1 - 4) | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=26 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <=27 | |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <=1 | <=20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <=2 | <=25 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <=10 | <=155 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <=28 | <=158 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 in der Bauphase relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Bauphase statistisch mit 27 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Betriebsphase:
|
| Betriebsphase | ||||||||
|
| 2019 | 2020 | 2024 | 2030 | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ZB GB | ZB | GB | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | <= 0,1 | <= 25 | |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <= 23 | <= 23 | <= 23 | ||||
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | <= 0,1 | <= 20 | |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,7 <= 24 | <= 0,6 | <= 24 | <= 0,4 | <= 24 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <= 3,2 | <= 149 | <= 3,7 <= 150 | <= 3,9 | <= 149 | <= 1,7 | <= 147 |
CO MW8max | 10 | --- | mg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
Benzol JMW | 5 | --- | µg/m³ | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | <= 0,1 | <= 2 | |
BaP JMW | 1 | 1 | ng/m³ | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | <= 0,1 | <= 1 | |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <= 0,5 | <= 131 | <= 0,7 | <= 131 | <= 0,6 | <= 131 | |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Betriebsphase statistisch mit 23 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase kommt es in allen Bauphasen bzw. Baujahren zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die kumulierten Belastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ein. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase werden die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) in allen Planfällen und Prognosehorizonten eingehalten. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen durch das Vorhaben nicht abzuleiten.“
XXXX (Wohnadresse der bP27 [Stellungnahmenband III, Stellungnahme 451] und der bP28):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase und Betriebsphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Auch für die Betriebsphase ergeben sich auf Grund der Entfernung zu den Straßenbauvorhaben und unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen keine relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders. Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP29 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 280], der bP31 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 281]) und der bP30:
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase und Betriebsphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Auch für die Betriebsphase ergeben sich auf Grund der Entfernung zu den Straßenbauvorhaben und unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen keine relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders. Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP33 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 21], der bP32 [Stellungnahmenband I, Stellungnahme 22 sowie Stellungnahmenband II, Stellungnahme 212], der bP34 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 213] und XXXX [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 214]):
„Luftschadstoffe und Klima
Bauphase und Betriebsphase:
Auf Grund der Entfernung zur Baustelle des Projekts S1 Spange Seestadt Aspern und unter Berücksichtigung der prognostizierten Transportfahrten treten in der Bauphase keine projektspezifischen relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Auch für die Betriebsphase ergeben sich auf Grund der Entfernung zu den Straßenbauvorhaben und unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen keine relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders. Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase sind in keinem Baujahr – unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen – vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.“
XXXX (Wohnadresse der bP35 [Stellungnahmenband II, Stellungnahme 190]):
„Luftschadstoffe und Klima Bauphase:
Bauphase (Maximum der Jahre 1 - 4) | |||||
GW | Einheit | ZB | GB | ||
PM10 JMW | 40 | 40 | µg/m³ | <=1 | <=26 |
PM10 Ü-Tage | 25 | 35 | Tag | <=24 | |
PM2,5 JMW | 25 | 25 | µg/m³ | <=1 | <=20 |
NO2 JMW | 30 | 40 | µg/m³ | <=1 | <=25 |
NO2 HMWmax | 200 | 200 | µg/m³ | <=4 | <=153 |
Staubdeposition | 210 | --- | mg/(m²d) | <=7 | <=137 |
Erklärung der Tabelle: Die Grenzwerte (GW) gem. IG-L bzw. die in § 20 Abs. 3 IG-L (§20 IG-L) festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen werden der Gesamtbelastung (GB) und Zusatzbelastung (ZB) gegenübergestellt.
Die Grenzwerte für die gem. RVS 04.02.12 in der Bauphase relevanten Luftschadstoffe der Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft idgF werden auch unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen im Untersuchungsraum an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders nicht überschritten.
Aufgrund des statistischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist im intensivsten Jahr der Bauphase statistisch mit 24 Überschreitungen des PM10 TMW-Grenzwertes zu rechnen. Die Genehmigungs-voraussetzung gemäß § 20 Abs. 3 IG-L von 35 Tagen mit Überschreitung des PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ ist erfüllt.
Betriebsphase:
Auf Grund der Entfernung zu den Straßenbauvorhaben und unter Berücksichtigung der Verkehrsprognosen treten in der Betriebsphase keine relevanten Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders auf.
Relevante Zusatzbelastungen sind gemäß RVS 04.02.12 solche, die größer als 3 % des jeweiligen Grenzwertes gem. IG-L für den Jahresmittelwert sind.
Humanmedizin
ZU LUFTSCHADSTOFFE UND KLIMA:
In der Bauphase kommt es in allen Bauphasen bzw. Baujahren zu zusätzlichen Immissionsbelastungen. Die kumulierten Belastungen halten unter Berücksichtigung der projektseitig vorgesehenen und entsprechend dem Teilgutachten Luftschadstoffe und Klima vorgesehenen zwingenden Maßnahmen die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ein. Aus den vom SV Luftschadstoffe und Klima dargestellten Zusatz- und Gesamtbelastungen sind an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen nicht abzuleiten.
In der Betriebsphase sind in keinem Planfall und Prognosehorizont vorhabensbedingte Zusatzbelastungen zu erwarten, die sich gegenüber der bestehenden Situation an der Adresse der Einwenderin bzw. des Einwenders negativ auf die Gesundheit auswirken.“
Durch die dem Stand der Technik entsprechende Abgrenzung des Untersuchungsraums ist gewährleistet, dass nicht nur die Liegenschaften der bP, sondern auch alle anderen möglicherweise vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben Betroffenen erfasst sind. Wie sich auch aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Luftschadstoffe zweifelsfrei ergibt, werden die Grenzwerte des IG-L im gesamten vom Vorhaben betroffenen Gebiet eingehalten.
2.5.7.2.8 Ultrafeinstaub:
Auch mit der Forderung nach Berücksichtigung von Ultrafeinstaub (Feinstaub der Fraktionen PM1,0 und PM0,1) hat sich bereits die belangte Behörde auseinandergesetzt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 49 ff., 71 ff., 99 ff.). Die Sachverständigen im Behördenverfahren kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass für Ultrafeinstaub in den genannten Fraktionen derzeit keine standardisierten Verfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen definiert sind und derzeit in Österreich weder diesbezügliche Grenzwerte existieren noch Studien verfügbar sind, aus denen allgemein gültige Grenzwerte abgeleitet werden könnten.
Dies wurde durch die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 118 ff.).
2.5.7.2.9 Anträge der bP12 (bP6):
Im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 werden zum Fachbereich Luft „im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge eine konkrete messtechnische Erfassung entlang der Ausbreitungswege und die Darstellung von Ausbreitungskarten für ultrafeine Partikel sowie Präventivmaßnahmen wie zusätzliche Begleitgehölzstreifen und Baumreihen zur Abschirmung in Siedlungsbereichen und im Bereich von Schutzgebieten (Standortschutzwäldern nach IG-L) und für landwirtschaftlich genutzte Flächen gefordert. Die geforderten messtechnischen Maßnahmen sollen während Bau- und Betriebsphase wirksam werden“.
Dazu ist abermals festzuhalten, dass im beschwerdegegenständlichen, entsprechend dem Stand der Technik abgegrenzten Untersuchungsraum die Grenzwerte für Stickstoffdioxid NO2 gemäß IG-L durch die resultierende Gesamtbelastung eingehalten werden. Die projektspezifischen Emissionszunahmen aus den Projekten S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern machen bei NOX einen Anteil von ca. 0,2 % an den gesamten NOX-Emissionen Wiens (Bundesländer Luftschadstoff-Inventur 1990 – 2014, UBA 2016) aus. Bei den NMHC sind es weniger als 0,02% der jährlichen NMHC-Emissionen Wiens. Es ist davon auszugehen, dass diese Emissionszunahmen zu keiner projektkausalen Änderung der Ozonkonzentrationen im Lee der Stadt Wien führen werden (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 35).
Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind im Zusammenhalt mit den im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ausreichend, um die Umweltverträglichkeit sicherzustellen. Die bP12 (bP6) bleibt bei ihrer Forderung nach zusätzlichen Auflagen rein behauptend, ohne die Notwendigkeit der von ihr geforderten Maßnahmen näher zu begründen oder deren Relevanz darzulegen. Es ist auch in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nur relevante Maßnahmen vorgeschrieben werden können und Nebenbestimmungen verhältnismäßig sein müssen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer wirksamen Umweltvorsorge. Dem Antrag der bP12 (bP6) war daher nicht zu folgen.
2.5.7.3 Zur humanmedizinischen Beurteilung:
Unter Punkt „4.3.4 Humanmedizin“ kritisierten die bP36 und die bP37 die humanmedizinische Bewertung im Behördenverfahren als mangelhaft und begründeten dies damit, dass
gebotene Einzelfallprüfungen nicht in ausreichender Form durchgeführt worden seien
der Sachverständige für Humanmedizin erkennen hätte müssen, dass die Untersuchungen zu Lärm und Luftschadstoffen hinsichtlich Intensität und Abgrenzung nicht ausreichen
mögliche Kombinationswirkungen verschiedener Noxen (Lärm/Luftschadstoffe/Erschütterung) nicht berücksichtigt worden seien und das Vorsorgeprinzip nicht angewendet worden sei
nicht gesunde Menschen und Einrichtungen, in denen sich nicht gesunde Menschen aufhalten würden, gleichheitswidrig nicht beachtet worden seien.
Zu dieser Kritik ist festzustellen, dass der Sachverständige für Humanmedizin sich dort, wo die BStLärmIV dies vorsieht (vgl. § 6 Abs. 3-5 BStLärmIV; § 10 Abs. 4 und 5 BStLärmIV), mit der Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen auseinandergesetzt hat und in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise Kriterien für diese Einzelfallprüfungen aufgestellt hat.
Wenn die bP36 und die bP37 kritisieren, dass dem Sachverständigen für Humanmedizin Unzulänglichkeiten in den Fachbereichen Lärm und Luftschadstoffe nicht aufgefallen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungen in den Fachbereichen Lärm und Luftschadstoffe, wie bereits dargestellt, ausreichend waren, sodass die von den bP behaupteten Unzulänglichkeiten nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vorliegen und dem Sachverständigen für Humanmedizin daher gar nicht auffallen konnten.
Hinsichtlich der von den bP geforderten Gesamtlärmbeurteilung ist darauf hinzuweisen, dass für eine solche Beurteilung kein Stand der Technik existiert. Nach den Regelungen des UVP-G 2000 sind Auswirkungen des jeweils verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die UVP-rechtlich geschützten Güter zu beurteilen, wobei hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auf den jeweils aktuellen Stand der humanmedizinischen Wissenschaft abzustellen ist. Internationale Studien oder definierte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der von den bP geforderten Gesamtlärmbeurteilung sind nicht ersichtlich und werden von den bP auch nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass eine Gesamtlärmbeurteilung derzeit (noch) nicht dem aktuellen Stand der humanmedizinischen Wissenschaft entspricht.
Gleichwohl ist abermals darauf hinzuweisen, dass Kumulierungen mit benachbarten Projekten und mit absehbaren Entwicklungen im Projektgebiet, die sich auf das Vorhaben auswirken könnten ("Stadtstraße Aspern", Anschlussstellen Ost und West, Anschlussstelle Telephonweg, Anschlussstelle Seestadt, Bauarbeiten an der ÖBB-Strecke 117 Marchegger Ast, U2, Park&Ride-Anlage und Seestadt Nord sowie die Bundesstraßen S1 Schwechat-Süßenbrunn, S8 Marchfelder Schnellstraße) ermittelt und in der lärmtechnischen Untersuchung in den Planfällen für die Bauphase und die Betriebsphase berücksichtigt wurden. Der Sachverständige für Lärmschutz hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beurteilung der Einwirkungen etwa von Bahnlärm und Straßenverkehrslärm nicht in Form einer Gesamtlärmbeurteilung durchgeführt wurde, da dies nicht Stand der Technik sei. Auch in den rezenten Leitlinien der WHO (WHO 2018) würden keine Gesamtlärmindizes vorgeschlagen, sondern es werde jeweils nur getrennt nach Verkehrsträger beurteilt, da zwar kumulative Effekte von Emissionen und Immissionen von Lärm-, Erschütterungs- und Luftschadstoffauswirkungen durch Straßenverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten, diesbezüglich aber ein etablierter Stand der Wissenschaften fehle, auf dessen Grundlage überhaupt erst ein Stand der Technik entwickeln werden könnte. Auch die WHO beschränke sich bisher auf Richtwerte für einzelne Lärmquellen, berücksichtige aber mögliche Wechselwirkungen mit anderen Immissionen nicht (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 91 f.).
Hinsichtlich der Kombinationswirkung von Lärm und Erschütterungen ist auf die erschütterungstechnische Untersuchung (Teilgutachten Nr. 03 „Erschütterungen", S. 37) und die Nebenbestimmungen (3.1) und (3.2) des angefochtenen Bescheides zu verweisen, die einen jedenfalls ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Erschütterungsschutz und eine Beweissicherung während der erschütterungsintensivsten Bauarbeiten (Rüttelstopfarbeiten im Zuge der Herstellung der Grünbrücke) gewährleisten. Hinzuweisen ist auch auf die Auswirkungsbeurteilung im Teilgutachten Nr. 03 Erschütterungen, S. 7:
„Bauphase
In der Bauphase sind die Richtwerte der zulässigen Erschütterungsmaxima gemäß ÖNORM S 9020 entsprechend der Häufigkeit und Andauer der Erschütterungsereignisse festzulegen. Aus der Baudauer von mehr als zwei Jahren gemäß Bauzeitplan ergibt sich die Häufigkeitsklasse „häufig“. Diese Richtwerte sind in die Ausschreibungs- bzw. technischen Vertragsbedingungen mit den Bauunternehmen mit aufzunehmen. Die Zuordnung der Anrainergebäude zu den Gebäude-Empfindlichkeitsklassen nach ÖNORM S 9020 ist in Anhang 5 in [1] angegeben. Hinsichtlich der Baustellentransporte ist es das erklärte Ziel, externe Transporte durch Wohngebiete zu minimieren und weitestgehend Transportbewegungen auf das Baufeld selbst zu beschränken.
Betriebsphase
Für den Verkehr auf der S1-Trasse folgt aus Abbildung 5-1 in [1], dass selbst in Wohnhäusern hohe Erschütterungsanfälligkeit bereits in 15 m Distanz von der Quelle, die durch Lkw-Vorbeifahrten auf den äußeren Fahrstreifen der S1 gebildet wird, die Wm-bewertete Beschleunigung von aw = 3,57 mm/s2 (Fühlschwelle) unterschritten wird.
Da sich gemäß der baudynamischen Erhebung keine Wohngebäude in diesem Entfernungsbereich befinden, wird vorhergesagt, dass der Verkehr auf der S1 die Kriterien für guten Erschütterungsschutz nach ÖNORM S 9012 erfüllt.“
Diesen schlüssigen Ausführungen sind die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sie auch sonst nicht erschüttern.
Festzuhalten ist, dass die Beurteilung von Kombinationswirkungen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen) derzeit nicht dem Stand der Technik in UVP-Verfahren entspricht und dass – entsprechend dem derzeitigen Stand des Wissens – diesbezügliche Richt- bzw. Grenzwerte nicht ersichtlich sind. Eine objektive, nachvollziehbare Beurteilung In Bezug auf die von den bP angesprochenen Kombinationswirkungen aus Lärm, Luftschadstoffen und Erschütterungen ist daher nicht möglich (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 92). Bahnlärm wurde im Verfahren dargestellt, er wurde aber nicht im Sinne eines Gesamtlärmindizes summiert, da dafür den Sachverständigen und im Übrigen auch der WHO keine Methoden nach dem Stand der Technik vorliegen. Der im Zuge der beabsichtigten Baumaßnahmen auf der Ostbahn (ÖBB-Strecke 117) prognostizierte Lärm wurde berücksichtigt, was dazu geführt hat, dass die Bauarbeiten am beschwerdegegenständlichen Vorhaben beginnend mit dem Objekt Grünbrücke Seestadt Ost bis zur ASt Telephonweg nicht zeitgleich mit den Bautätigkeiten zum Ausbau der ÖBB Strecke Stadlau-Marchegg im identen Bereich durchgeführt werden dürfen (Nebenbestimmung 2.11 des angefochtenen Bescheides).
Was schließlich den Vorwurf der bP anlangt, nicht gesunde Menschen und Einrichtungen, in denen sich nicht gesunde Menschen aufhalten würden, seien gleichheitswidrig nicht beachtet worden, ist darauf hinzuweisen dass der Sachverständige für Humanmedizin bereits im Behördenverfahren vorgeschlagen hat, bei sogenannten sensiblen Nutzungen (Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen) die Kriterien für Wohnanrainer heranzuziehen, weil diese Kriterien sicherstellen würden, dass medizinisch unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auch bei längeren Aufenthalten, wie es beispielsweise die Kategorie Wohnen darstellt, vermieden werden. (vgl. dazu angefochtener Bescheid, S. 178; Teilgutachten Nr. 05 „Humanmedizin“, Kapitel 4.2.3, wo der Sachverständige die Beurteilungskriterien für sensible Nutzungen [z.B. Schulen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen] festgelegt hat). Der diesbezügliche Vorwurf der bP geht ins Leere.
2.5.8 Zur Vermeidung von das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährdenden Immissionen:
Wenn die bP10 und die bP11 in ihren Beschwerden die Ansicht vertreten, dass sich die Häuser ihrer Siedlung XXXX / XXXX / XXXX / XXXX / XXXX / XXXX auf einem zu früh bebauten Schüttgrund einer ehemaligen Schottergrube befinden würden und nahezu alle Häuser der Siedlung Risse und Sprünge – verursacht durch nachträgliche Senkungen und Erdbewegungen – aufweisen würden und aufgrund von noch immer stattfindenden Senkungen zusätzliche Erschütterungen möglicherweise große Risiken für die Häuser und auch für die Bewohner der Siedlung darstellen könnten, ist darauf zu verweisen, dass sowohl die vorgesehenen Maßnahmen in den Altstandorten XXXX und XXXX als auch die im Zuge der Straßenerrichtung notwendigen Verdichtungsmaßnahmen für Dammschüttungen durch statische und dynamische Walzen nur lokale Wirksamkeit im jeweiligen Arbeitsraum haben und keine nennenswerte Reichweite aufweisen. Es wird auf die Nebenbestimmung A.IV.3. Erschütterungen (3.1) verwiesen, der zufolge hinsichtlich der Erschütterungen der Objektschutz gemäß ÖNORM S 9020 sicherzustellen ist. Aus der dort wiedergegebenen Tabelle ergibt sich, dass der notwendige Objektschutz selbst bei den erschütterungsintensivsten Arbeiten (Rüttelstopfen) und der höchsten Gebäude-Empfindlichkeitsklasse (4) bereits in einem Abstand von 42 m gewährleistet ist. Das Objekt der bP10 und der bP11 liegt etwa 220 m von der Rampe der Anschlussstelle Seestadt Aspern entfernt (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmenband III, gutachterliche Äußerungen zu den Stellungnahmen 334 und 335 sowie Teilgutachten Nr. 03 Erschütterungen, S. 29 f.), sodass die befürchteten Schäden an diesem Objekt keinesfalls dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben zugerechnet werden könnten.
Zu der im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 enthaltenen Erinnerung daran, „dass bäuerliche Existenzen mit wenigen Fehlernten zerstört werden können, was im Fachbereich Bevölkerung und menschliche Gesundheit auch als soziale Folgenabschätzung zu berücksichtigen wäre“, ist darauf zu verweisen, dass wirtschaftliche Beurteilungen nicht Gegenstand einer UVP sind, sondern im Zuge der Grundeinlöse bzw. im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens monetär zu bewerten und abzugelten sind.
2.5.9 Zum Immissionsminimierungsgebot:
Das beschwerdegegenständliche Vorhaben entspricht, wie sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und den „Gutachterlichen Aussagen zu den Beschwerden“ ergibt, dem Stand der Technik. Bei Durchführung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sowie bei Einhaltung und Beachtung der im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Nebenbestimmungen kommt es weder zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen noch zu erheblichen Belastungen der Umwelt noch zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO.
Bei Luftschadstoffen werden – auch in der Bauphase – die maßgeblichen Grenzwerte gemäß IG-L eingehalten. Auch bei Lärm und Erschütterungen sind keine unzulässigen Überschreitungen der relevanten Grenzwerte zu erwarten. Dies ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und aus den schlüssigen gutachterlichen Äußerungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen, denen die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.
Auch schon aus der Einreichung, die von den Sachverständigen als plausibel und vollständig eingestuft wurde, ergibt sich, dass es im Rahmen der Bau- und Betriebsphasen auf Grund der Auswirkungen des gegenständlichen Projektes zu keinen Grenzwertüberschreibungen kommt. Über die in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen und die im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen hinausgehende Minderungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
2.5.10 Zusammenfassung der Auswirkungsbeurteilung:
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Verkehr, Lärm, Klima, Humanmedizin, Boden, Abfallwirtschaft und Altlasten, Grundwasser und Oberflächengewässer, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Luftreinhaltung wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind oder auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurden.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind – entgegen den Behauptungen der bP - methodisch einwandfrei und entsprechen sowohl formal als auch inhaltlich den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden. Auch dort, wo zur leichteren Lesbarkeit auf die formale Teilung in „Befund“ und „Gutachten“ verzichtet wurde, wurden durchwegs eine Erhebung eines Befundes und eine Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerungen vorgenommen.
Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) vom Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, entsprechen damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie waren daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Auswirkungen auf die einzelnen UVP-relevanten Schutzgüter wurden anhand der Einreichunterlagen, des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Beschwerdevorbringen bewertet.
Von den Fachgutachtern wurden das Vorhaben und die in den Einreichunterlagen vorgesehenen sowie die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen anhand eines vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkatalogs überprüft und teilweise auch Maßnahmen vorgeschlagen, die über die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen bzw. Änderungen zu diesen darstellen.
Die Sachverständigen kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen, teilweise zu modifizierenden Nebenbestimmungen aus fachlicher Sicht die Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegeben ist, da dann die umweltrelevanten Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht hinsichtlich der relevanten Schutzgüter „Menschen und deren Lebensräume“, „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft und Klima“, „Landschaft“ und „Sach- und Kulturgüter“ eingehalten werden. Die Immissionsbelastung zu schützender Güter insbesondere durch Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffe wird möglichst gering gehalten, und es werden Emissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden.
Im Beschwerdeverfahren ist nichts hervorgekommen, das eine Nichteinhaltung der Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 besorgen ließe.
Zu verweisen ist auch darauf, dass im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens bei den Ländern Wien und Niederösterreich eine vertiefende naturschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens stattfindet bzw. (für Niederösterreich) bereits stattgefunden hat.
Bereits das Umweltverträglichkeitsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden bzw. durch das Vorhaben keine relevante Zusatzbelastung eintritt. Im Beschwerdeverfahren wird diese Einschätzung durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt, wobei die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens anhand der aktuellen Luftschadstoffentwicklung teilweise noch günstiger beurteilt werden. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der gegenständlich UVP-relevanten Schutzgüter einschließlich des Schutzgutes Mensch ist daher nicht zu erwarten.
Zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungskriterien wurde bereits im angefochtenen Bescheid ein umfangreiches Monitoring vorgeschrieben, das in Spruchpunkt A) II.1 der gegenständlichen Entscheidung aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten geringfügig adaptiert bzw. präzisiert wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).
Allen beschwerdeführenden Parteien (ausgenommen die bP36 und bP37, die ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren teilweise durch Fachleute unterstützen ließen) ist gemeinsam, dass sie ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid und insbesondere die im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorbringen. Die bP sind weder den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch konnten sie darstellen, dass das Vorhaben und seine fachliche Beurteilung durch die Sachverständigen nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würden.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Auftrag der bP36 und der bP37 tätige XXXX scheint in der Gerichtssachverständigenliste (https://sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/welcoma?Openform , letzte Abfrage am 25.07.2020) nicht auf, betreibt aber ein Ingenieurbüro für Technische Physik, Meteorologie und Informatik ( XXXX Bei ihm handelt es sich um einen Fachmann, dessen Vorbringen, bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Fall, als privatgutachterliche Stellungnahme gewertet werden kann, soweit es die Fachgebiete Luftreinhaltetechnik und Lärm betrifft.
Bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Auftrag der bP36 tätigen XXXX handelt es sich ebenfalls um keinen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, jedoch um einen Fachmann, dessen Vorbringen als privatgutachterliche Stellungnahme gewertet werden kann, soweit es sich um Belange aus dem Fachbereich Lärmschutz handelt.
Bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen kann das Gericht auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug geben (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109). Das Bundesverwaltungsgericht forderte die von ihm bestellten Sachverständigen auf, zu den einzelnen Punkten der Beschwerden und sonstigen von bP im Verfahren eingebrachten Äußerungen Stellung zu nehmen. Die Sachverständigen konnten die gegen ihre Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise widerlegen und konnten ihre Gutachten aus dem Behördenverfahren bestätigen. Gleichzeitig konnten die Parteien, von denen fast alle rechtsfreundlich vertreten wurden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut zu den gutachterlichen Ausführungen, die gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung an die Parteien übermittelt wurden und in der mündlichen Verhandlung durch die Sachverständigen präsentiert wurden, Stellung nehmen. Die entscheidungsrelevanten Themen wurden so ausführlich erläutert bzw. erörtert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Meinung bilden konnte. Die gerichtlich beigezogenen Sachverständigen konnten aus fachlicher Sicht darlegen, dass die Beschwerdevorbringen und auch die sonstigen Äußerungen der bP insgesamt nicht geeignet waren, die Umweltverträglichkeit des Projekts in Zweifel zu ziehen.
Die Umweltauswirkungen wurden ausreichend dargestellt, und es können die von der belangten UVP-Behörde getroffenen Feststellungen, wonach
- die Emissionen unter Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen und von den Sachverständigen zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt werden,
- die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket möglichst geringgehalten wird,
- unter Berücksichtigung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen nicht zu erwarten ist, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn bzw. zu einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn kommt,
- es zu keinen Immissionen kommt, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, wobei eine bleibende Schädigung des Bodens, der Luft, des Tier- und Pflanzenbestandes oder des Zustandes der Gewässer auszuschließen ist,
- die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt und
- die Auswirkungen des Vorhabens für alle Schutzgüter beziehungsweise Fachbereiche unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen für alle Trassenabschnitte und Realisierungsphasen als zumindest vertretbar eingestuft werden
bestätigt werden.
Die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes ist somit unter Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen enthaltenen sowie unter Berücksichtigung der in den UVP-Teilgutachten vorgeschriebenen und der von den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen als zusätzlich erforderlich erachteten Maßnahmen während aller Bau- und Betriebsphasen aus fachlicher Sicht gegeben.
Die Vorschläge der Sachverständigen hinsichtlich der Modifikation von Nebenbestimmungen sowie der Aufnahme zusätzlicher Nebenbestimmungen wurden im Spruch der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt.
3 Rechtliche Beurteilung
3.1 Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Der Bescheid des BMVIT vom 06.07.2018, GZ. BMVIT-311.401/0013-IV/IVVS-ALG/2018, wurde mit Edikt XXXX vom 12.07.2018 bzw. durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier in den Bundesländern Wien und Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen kundgemacht.
Der angefochtene Bescheid gilt gemäß § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin also mit 26.07.2018 auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass Beschwerden bis 23.08.2018 einzubringen waren.
Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.
Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Die bP1 bis bP11 und die bP15 bis bP35 sind Nachbarn gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund der ihnen nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden.
Bei den bP12 bis bP14 und der bP37 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ ist nach der Spruchpraxis des Umweltsenates und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229), Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts (VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005) etc. (vgl. AB 1179 BlgNR 18. GP ; VwGH 26. 06. 2009, 2006/04/0005). Eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US 04. 04. 2008, 8A/2007/11 – 94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 08. 03. 2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]; vgl. auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73 f; vgl. Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).
Bei der bP36 handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, die iSd. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurde. Sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 i.V.m. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren und allenfalls weiteren nachfolgenden Genehmigungsverfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.
Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU , wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).
3.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben.
3.3.1 § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, § 19, § 23a Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3 und Abs. 4 und § 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in den hier relevanten Fassungen lauten auszugsweise:
§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000 lautet:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.“
§ 6 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009 lautet:
„Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolgea) des Vorhandenseins des Vorhabens,b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.“
§ 19 Abs. 1, Abs. 4 bis 10 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I. Nr. 58/2017 lautet:
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;5. Gemeinden gemäß Abs. 3;6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
(2) [...]
(3) [...]
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
§ 23a Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2004 lautet:
„Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.“
§ 24 Abs. 1, 3 und Abs. 4 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012 lautet:
„Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) [...]
(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“
§ 24f Abs. 1 – 5 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018 lautet:
„Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diea) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oderb) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oderc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.“
Die durch BGBl. I Nr. 80/2018 eingeführte Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 28 UVP-G 2000 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 46. …
(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde, sind § 2 Abs. 6, § 23b Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12 und § 24f Abs. 8 vierter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 nicht anzuwenden.2. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 Satz 3, 6 und 7, Abs. 8, § 3a Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 5 Satz 3, 7 und 8, § 24 f Abs. 3 letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.3. Auf Vorhaben des § 23a Abs. 2 Ziffer 1 lit. b und § 23b Abs. 3 sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 28 lit. b und Z 33, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 46 lit. c, lit. d, lit. i oder lit. j die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.5. Nach § 19 Abs. 9 haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.“
3.3.2 § 4 Abs. 1, § 7, § 7a, § 12 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 34 Abs. 10 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) in den hier relevanten Fassungen lauten auszugsweise:
§ 4 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF. BGBl. I Nr. 96/2013 lautet:
„Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§ 4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.“
§ 7 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF. BGBl. I Nr. 5/2017 lautet:
„Grundsätze und objektiver Nachbarschutz
§ 7. (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.
(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
(4) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
(5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
(6) Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.
(8) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.“
§ 7a BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF. BGBl. I Nr. 5/2017 lautet:
„Subjektiver Nachbarschutz
§ 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden undb) dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden.
(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.
(6) Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(7) Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht.“
§ 12 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF. BGBl. I Nr. 58/2006 lautet:
„Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
§ 12. (1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.“
§ 26 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF. BGBl. I Nr. 34/2013 lautet:
„Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
§ 26. (1) Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 2 bis 4.“
§ 34 Abs. 10 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF. BGBl. I Nr. 5/2017 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften
§ 34. [...]
(10) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2017 tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 eingeleitet wurde, ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.“
3.3.3 §§ 17, 18, 19 und 170 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016 lauten:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder3. Maßnahmen vorzuschreiben, diea) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oderb) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(6) Zur Sicherung1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4
kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Es gelten1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.
Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:1. der Waldeigentümer,2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,2. den Rodungszweck,3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.
(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.
(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.
(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.“
3.3.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in den hier relevanten Fassungen lauten auszugsweise:
§ 10 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 lautet:
„Benutzung des Grundwassers.
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“
§ 11 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 lautet:
„Bewilligung.
§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.
(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.“
§ 12 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“
§ 12a WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 97/2013 lautet:
„Stand der Technik
§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“
§ 13 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:
„Maß und Art der Wasserbenutzung.
§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.“
§ 21 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 73/2018 lautet:
„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.“
§ 22 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 lautet:
„Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.“
§ 30 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:
„Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer
Ziele
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2) Abs. 1 soll beitragen1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.“
§ 30a WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 lautet:
„Umweltziele für Oberflächengewässer
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.“
§ 30c WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 lautet:
„Umweltziele für Grundwasser
§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dassa) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden undc) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.“
§ 32 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 lautet:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesonderea) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“
§ 32b WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013 lautet:
„Indirekteinleiter
§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.“
§ 38 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 lautet:
„Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
§ 50 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 lautet:
„Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.“
§ 102 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 73/2018 lautet:
„Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:a) der Antragsteller;b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
fernerc) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.
(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.“
§ 103 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 123/2006 lautet:
„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen- zu versehen:a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.“
§ 104a WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013 lautet:
„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörperna) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oderb) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).“
§ 105 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011 lautet:
„Öffentliche Interessen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“
§ 111 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:
„Inhalt der Bewilligung
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“
§ 112 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 97/2013 lautet:
„Fristen.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.
(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.“
§ 120 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 lautet:
„Bestellung einer Bauaufsicht.
§ 120. (1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Als wasserrechtliche Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.
(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“
3.3.5 Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen (Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV), BGBl. II Nr. 215/2014, lautet:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4a des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind1. „Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014,2. „Aufenthaltsräume“ jene Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind,3. „Werktage“ Wochentage von Montag bis Freitag,4. „Regelmonate“ Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.
Lärmindizes
§ 3. (1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:1. Lr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;2. Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;3. Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;4. Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;5. Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;6. Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;7. Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01.
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(4) In die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 erwähnte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.
Maßgebender Immissionsort
§ 4. Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger oder objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen.
Beurteilungsmaßstab
§ 5. Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
2. Abschnitt
Regelungen für den betriebsbedingten Schall
Grenzwerte
§ 6. (1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei Nachbarn wie folgt begrenzt:
Lden | = | 55,0 dB |
Lnight | = | 45,0 dB |
(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden | = | 60,0 dB |
Lnight | = | 50,0 dB |
Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB < Lden ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.
(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden | = | 65,0 dB |
Lnight | = | 55,0 dB |
Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.
(4) Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
(5) Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.
Ermittlung und Beurteilung
§ 7. (1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen, wobei bei der Ermittlung der Emissionen Punkt 4.1 (Maßgebende Verkehrsstärken) der RVS 04.02.11 Lärmschutz, Stand 1. März 2006, und Punkt 5.1 (Emissionsschallpegel) der RVS 04.02.11, Stand 31. März 2009, anzuwenden sind (Anlage).
(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Bundesstraßenvorhabens bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.
Straßenseitige Maßnahmen
§ 8. (1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für Nachbarn, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 4, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzulässig ist.
Objektseitige Maßnahmen
§ 9. (1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger Maßnahmen zulässig.
(2) Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
(3) Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(4) Wird bei Nachbarn gemäß § 6 Abs. 4 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf objektseitige Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(5) Im Bereich von Zulaufstrecken im untergeordneten Straßennetz sowie im Fall des § 6 Abs. 5 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige Maßnahmen sicherzustellen.
3. Abschnitt
Regelungen für den baubedingten Schall
Schwellenwerte und Grenzwerte
§ 10. (1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:
Lr,Bau,Tag,W | = | 55,0 dB |
Lr,Bau,Abend,W | = | 50,0 dB |
Lr,Bau,Tag,Sa | = | 55,0 dB |
Lr,Bau,Abend,Sa | = | 50,0 dB |
Lr,Bau,Tag,So | = | 55,0 dB |
Lr,Bau,Abend,So | = | 50,0 dB |
Lr,Bau,Nacht | = | 45,0 dB |
(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.
Gebietsnutzung | Schwellenwerte in dB | ||
Tag | Abend | Nacht | |
Mischgebiet mit z. B. Büros, Geschäften, Handel, Verwaltungsgebäuden ohne wesentliche störende Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser sowie Gebiet für Betriebe ohne Schallemission | Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0 | Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0 | Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0 |
Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten | Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0 | Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 | Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 |
Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
(3) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:
| Tag | Abend | Nacht |
Werktag | Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB | Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB | Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB |
Samstag | Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB | Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB | |
Sonntag | Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB | Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB | |
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
(5) Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.
Ermittlung und Beurteilung
§ 11. (1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01 zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß § 3 Abs. 2 sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen. Dies gilt jedoch nicht für den Baustellenverkehr, soweit er mit dem Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar ist.
(3) Überschreiten die baubedingten Immissionen an Werktagen am Tag die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 1 nicht länger als einen Monat pro Baujahr, so darf der Beurteilungspegel Lr,Bau,Tag,W um 3,0 dB vermindert werden. Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt Satz 1 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
Minderungsmaßnahmen
§ 12. Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufes, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit. Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gelten die Sätze 1 und 2 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
Objektseitige Maßnahmen
§ 13. (1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 121. die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß § 10 Abs. 4 oder 5, haben die Nachbarn Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;2. die Grenzwerte für die Nacht gemäß § 10 Abs. 4 oder 5, haben Nachbarn Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4, kann die Bundesstraßenverwaltung Nachbarn, alternativ zu den objektseitigen Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß § 10 Abs. 4 geführt hat. Stimmt der Nachbar diesem Angebot zu, so entfällt der Anspruch auf objektseitige Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für Nachbarn gemäß § 10 Abs. 5.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
Durchführung von objektseitigen Maßnahmen
§ 14. Im Genehmigungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde der Bundesstraßenverwaltung im Genehmigungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige Maßnahmen sind von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen Lärmschutz.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß § 11 Abs. 2 auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.
(2) Auf Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden und keiner UVP-Pflicht unterliegen, ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.“
3.3.6 § 20 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) idF. BGBl. I Nr. 58/2017 lautet:
„Genehmigungsvoraussetzungen
§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2.
(5) Für Anlagen, die gemäß Abs. 3 genehmigt wurden, sind innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß § 16 anzuordnen.“
3.3.7 Die Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) lauten:
„Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)
Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
Schwefeldioxid | 200 *) |
| 120 |
|
Kohlenstoffmonoxid |
| 10 |
|
|
Stickstoffdioxid | 200 |
|
| 30 **) |
PM10 |
|
| 50 ***) | 40 |
Blei in PM10 |
|
|
| 0,5 |
Benzol |
|
|
| 5 |
Arsen |
|
|
| 6 ****) |
Kadmium |
|
|
| 5 ****) |
Nickel |
|
|
| 20 ****) |
Benzo(a)pyren |
|
|
| 1 ****) |
________________
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.
Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.“
„Anlage 2: Deposition
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Luftschadstoff | Depositionswerte in mg/(m2 * d) als Jahresmittelwert |
Staubniederschlag | 210 |
Blei im Staubniederschlag | 0,100 |
Cadmium im Staubniederschlag | 0,002“ |
3.4 Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde von der bP13 der Antrag gestellt, ihr entsprechende Geldmittel für die Abdeckung der rechtsanwaltlichen Vertretung und der Vertretung durch Sachverständige in angemessener Höhe zuzusprechen. Als temporäre Bürgerinitiative nach dem UVP-G 2000 sehe sie sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da sie bei der Finanzierung von Gutachtern zur Gegendarstellung von fachlichen Mängeln benachteiligt würde, um die geforderte Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene führen zu können. Da sie ihre Gutachter und ihre Rechtsvertretung nicht aus Steuergeldern finanzieren könne, sei sie einzig von freiwilligen Spenden ihrer Mitglieder abhängig. Im Sinne der Rechtsschutzgleichheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention seien entsprechende Geldmittel zuzusprechen.
Dazu ist aus rechtlicher Sicht Folgendes auszuführen:
Die Kostentragung der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist in § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 1 AVG geregelt. Demnach hat jede Partei die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen (vgl. VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.07.2008, 2007/07/0100). Davon umfasst sind auch die Kosten für Privatgutachten (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra2014/03/0048).
Verfahrenshilfe kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei gemäß § 8a VwGVG bewilligt werden, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. „Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC in § 8a Abs. 1 VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des § 8a Abs. 2 VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums (vgl. EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Z 55) - der ZPO entsprechen soll“ (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, RS 2).
Da das UVP-G 2000 keine Bestimmungen über Verfahrenshilfe enthält, ist die subsidiäre Bestimmung des § 8a VwGVG anzuwenden und zunächst zu prüfen, ob die Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Rechtsvertretung und für die Erstellung von Gegengutachten an eine Bürgerinitiative auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 UVP-RL stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen (vgl. VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025). Die bP13 ist eine Bürgerinitiative iSd. § 19 UVP-G 2000 und als Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Bei der Geltendmachung des durch Art. 11 Abs. 1 UVP-RL eingeräumten Rechts haben die Mitgliedstaaten und deren Behörden und Gerichte die Verpflichtungen aus Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) sowie den aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abzuleitenden Effektivitätsgrundsatz (die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren; vgl. EuGH 11.04.2013, Rs. C‑260/11 The Queen, auf Antrag von David Edwards u.a. gegen Environment Agency u.a., Rz. 33) zu beachten.
Gemäß Art. 47 GRC ist Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und der Situation der fraglichen Gesellschaft zu beurteilen ist. Auch der Gegenstand des Rechtsstreits, insbesondere seine wirtschaftliche Bedeutung, kann in die Überlegungen einbezogen werden, und die Gesellschaftsform, die Finanzkraft der Anteilseigner etc. sind zu beachten (vgl. EuGH 22.12.2010, Rs. C-279/09 DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen Bundesrepublik Deutschland, Rz. 52 ff.).
§ 8a Abs. 1 VwGVG sieht juristische Personen als mögliche Empfänger von Verfahrenshilfe ausdrücklich vor, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können und die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Eine Bürgerinitiative iSd. § 19 UVP-G 2000 wird als – teilrechtsfähiges – Rechtsubjekt und damit als juristische Person angesehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz. 158; vgl. auch Berl, Die Bürgerinitiative, ihre Rechte und das Verhältnis zu ihren Unterstützern, RdU 2014/59, 104 f.) Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine Bürgerinitiative grundsätzlich aufgrund von Art. 47 Abs. 3 GRC als Empfängerin von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Fraglich bleibt jedoch, ob Verfahrenshilfe auch zur Finanzierung von Gegengutachten zu gewähren ist, da § 8a Abs. 2 vorsieht, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen sind. In § 64 Abs. 1 ZPO, in dem die „Begünstigungen“ aufgezählt werden, welche die Verfahrenshilfe umfassen kann, findet der Verfahrenshilfeantrag der bP13 keine Deckung. Die Verfahrenshilfe kann die Befreiung von bestimmten Gebühren, Kosten und Barauslagen (§ 64 Abs. 1 Z 1 ZPO), die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§ 64 Abs. 1 Z 2 ZPO), in Verfahren mit Anwaltszwang die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), bestimmte Erleichterungen bei der Klagseinbringung (§ 64 Abs. 1 Z 4 ZPO) sowie den Ersatz notwendiger Reisekosten (§ 64 Abs. 1 Z 5 ZPO) umfassen, wobei die Aufzählung dieser Begünstigungen grundsätzlich abschließend gedacht ist. Andere und insbesondere weitergehende Begünstigungen können im Rahmen der Verfahrenshilfe daher in der Regel nicht gewährt werden, sofern dies der Gesetzeszweck nicht eindeutig verlangt (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at], Rz. 5).
Gebühren, die (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen, sind grundsätzlich gemäß § 76 AVG als Barauslagen jener Partei aufzuerlegen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies wäre gegenständlich die XXXX als Erstkonsenswerberin, aber nicht die bP13. Da allfällige in Form von Barauslagen anfallende Kosten für ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ohnehin nicht auf die bP13 überwälzt werden können, kommt eine diesbezügliche Verfahrenshilfe von vornherein nicht in Betracht.
Nach dem bisher Gesagten könnte eine Bürgerinitiative iSd § 19 UVP-G 2000 zwar gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm. § 64 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich Verfahrenshilfe beantragen, die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Finanzierung von Gegengutachten zu den gerichtlich eingeholten Gutachten oder zur Gegenprüfung von Beweisergebnissen ist jedoch von diesen Gesetzesbestimmungen nicht gedeckt.
Da die Beschwerde der bP13 bereits durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebracht wurde, war die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts iSd § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO („sofern … es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts …“) nicht anzudenken.
Nachdem – wie gezeigt – die beantragte Verfahrenshilfe für die bP13 nicht auf § 8a Abs. 2 VwGVG iVm. § 64 ZPO gestützt werden kann, war auch nicht zu prüfen, ob die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die bP13 nicht aufgebracht werden können. Von einem auf die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses der bP13 bzw. ihrer Unterstützer gerichteten Verbesserungsauftrag war daher abzusehen.
Es ist noch zu prüfen, ob ein Anspruch auf Verfahrenshilfe zur Finanzierung von Privatgutachten sich bereits direkt aus Art. 47 Abs. 3 GRC ergibt, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Aus Sicht des EuGH hat „der nationale Richter … zu prüfen …, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen“ (vgl. EuGH 13.06.2012, Rs. C-156/12, GREP GmbH/Freistaat Bayern, Rz. 40 mwN.).
Nach Ansicht des Umweltsenates (US 04.04.2008, US 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380kV-Leitung) war das Verlangen, Berufungswerber mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen „fachlich unterstützt artikulieren“ können, auch im Lichte des aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Grundsatzes der „Waffengleichheit“ bzw. fairen Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat geteilt, da nach der nationalen Rechtslage der Zugang der Bürgerinitiative zum Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Vorlage eines oder mehrerer Privatgutachten fair und effektiv gewährleistet ist: Bürgerinitiativen haben das Recht, dass auf Grundlage der erhobenen Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüft wird. Das Gericht muss sich mit relevantem Vorbringen und Beweisanboten bzw. Beweisanträgen auseinandersetzen. Wenn das Gericht es aufgrund des Beschwerdevorbringens oder darauf aufbauender weiterer Äußerungen für erforderlich hält, eigene Sachverständigengutachten einzuholen, hat es sich dafür neutraler Sachverständiger zu bedienen (vgl. EGMR 03.05.2006, Appl. 7183/11, Letinčić v. Croatia, Rz. 51). Die Sachverständigen haben unbefangen zu sein (vgl. § 53 iVm. § 7 AVG), und den Parteien steht bei vermuteter Befangenheit von nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht zu. Durch die Möglichkeit, zur sachverständigen Befundung und den darauf gegründeten Schlussfolgerungen sowie den sonstigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG), sowie das Recht, im Rahmen der mündlichen Verhandlung Fragen an den jeweiligen Sachverständigen zu stellen (vgl. § 43 Abs. 4 AVG), ist gewährleistet, dass die Parteien die Möglichkeit haben, an der Sachverhaltsermittlung aufgrund von Gutachten von Sachverständigen oder sonstigen Beweisergebnissen entsprechend mitzuwirken (dazu etwa EGMR 20.02.1996, Appl. 19075/91, Vermeulen vs. Belgium, Rz. 33).
Das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC verlangt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, über den dargestellten innerstaatlichen Rechtsrahmen hinausgehend Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren, um Privatgutachten bzw. Gegengutachten zu den gerichtlich eingeholten sachverständigen Beurteilungen erstellen zu lassen.
Auch aus Art. 9 Abs. 4 und 5 der Aarhus-Konvention (AK) ergibt sich kein Anspruch der bP13 auf Verfahrenshilfe für die Erstellung von Gegengutachten. Gemäß Art. 9 Abs. 4 AK müssen die Verfahren u.a. „fair“ und „gerecht“ sein, dies erfordert aber – wie gezeigt – keinen möglichen Anspruch auf die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe für die Finanzierung von Privatgutachten. Nach Art. 9 Abs. 5 AK prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Auch daraus ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates keine Verpflichtung, ein Prozesskostenhilfesystem anzubieten (vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 28.04.2017, C(2017) 2616 final, Rz. 194: „Nach Artikel 9 Absatz 5 des Aarhus-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung, ein Prozesskostenhilfesystem anzubieten, und im Umweltsekundärrecht der EU wird dieser Aspekt nicht erwähnt. Die Mitgliedstaaten können daher frei entscheiden, ob sie es für notwendig halten, ein Prozesskostenhilfesystem zu schaffen, das zur Verringerung des Kostenrisikos bei Rechtsstreitigkeiten in Umweltangelegenheiten beiträgt. …“).
Der Antrag der bP13 auf Verfahrenshilfe musste daher zurückgewiesen werden.
3.5 Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist das von der Erstkonsenswerberin eingereichte Projekt. Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, plant die Erstkonsenswerberin die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Spange Seestadt Aspern“. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben ist in Anlage 2 zum Bundesstraßengesetz 1971 als Teil der S1 Wiener Außenring Schnellstraße (konkret als Einschließlichstrecke „Knoten bei XXXX – Wien/ XXXX [Am Heidjöchl, Höhe Johann Kutschera-Gasse]“) angeführt. Es handelt sich daher um eine Bundesstraße S (Bundesschnellstraße). Hinsichtlich der Projektsbeschreibung und der Projektziele wird auf die Einreichunterlagen und die Feststellungen verwiesen.
3.5.1 Zur Antragserweiterung und zum Verfahrensbeitritt der Stadt Wien als Zweitkonsenswerberin:
Mit Schreiben vom 22.04.2016 erweiterte die Erstkonsenswerberin im Auftrag der Stadt Wien ihren Antrag um weitere Vorhabensteile bei der Anschlussstelle Telephonweg (S1- km 1,9 + 48,000). Hinsichtlich dieser Vorhabensteile vertritt die Erstkonsenswerberin im Verfahren die Stadt Wien. Die Stadt Wien ist damit hinsichtlich dieser Vorhabensteile (Verlegung der XXXX zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung des nördlichen Astes des Telephonweges inklusive Radweg zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung des südlichen Astes des Telephonweges inklusive Radweg zur Anbindung an die Anschlussstelle Telephonweg, Verlegung der Röbbelinggasse zur Anbindung an den Telephonweg Süd) als Zweitkonsenswerberin dem Verfahren beigetreten.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG) geändert bzw. erweitert werden. Begrenzt wird diese Möglichkeit lediglich dadurch, dass durch die Antragsänderung die „Sache“ ihrem Wesen nach nicht geändert werden (vgl. dazu u.a. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2001) § 5 Rz 27ff; Hengstschläger/Leeb, AVG l2 (2014) § 13 Rz 43) und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf. Zur Frage, wodurch das „Wesen“ (der Charakter) eines Vorhabens verändert und dadurch eine Änderung des Vorhabens unzulässig wird, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muss (VwGH 21.09.2000, 99/06/0027). Bloß geringfügige Änderungen sind daher aus dem Blickwinkel des § 13 Abs. 8 AVG zulässig, wenn sie nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; 17.09.2005, 2003/04/0007).
Im erstinstanzlichen Verfahren führt weder der Umstand, dass durch die Änderung der Kreis an betroffenen Parteien erweitert wird, noch der Umstand, dass bisher Betroffene anders betroffen sind, zu einer Änderung des Wesens des Vorhabens (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 46). Die mögliche Berührung subjektiver Rechte spielt demnach bei Änderungen, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen werden, grundsätzlich keine Rolle.
Die Antragserweiterung ist aufgrund des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens „Spange Seestadt Aspern“ zu werten, da dieser weite Vorhabensbegriff die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen, die für sich genommen nicht UVP-pflichtig wären, umfasst (vgl. etwa VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; 31.07.2007, 2006/05/0221). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (VwGH 18.10.2001,2001/07/0047). Demnach kann ein „Vorhaben“ eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang vor, ist das Vorhaben unter den in § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der weite Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ermöglicht es der Behörde gemeinsam mit der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, einer Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber bzw. mehrere Teilprojekte, die für sich genommen nicht UVP-pflichtig wären, entgegenzuwirken.
Die durch die Antragserweiterung vom 22.04.2016 hinzugekommenen Vorhabensteile im Bereich der Anschlussstelle Telephonweg dienen der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen gemäß § 12 Abs. 1 BStG 1971, da durch die Errichtung der „Spange Seestadt Aspern“ die Röbbelinggasse in diesem Bereich unbenutzbar wird und der Telephonweg und die XXXX durch die Trasse des Vorhabens durchschnitten werden. Für diesen Fall sieht § 12 Abs. 1 BStG 1971 vor, dass der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen hat. Da im Fall der Anschlussstelle Telephonweg die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BStG 1971 erfüllt sind, liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang vor, und die Anschlussstelle Telephonweg ist Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens. Eine eigenständige UVP-Pflicht der Anschlussstelle Telephonweg (etwa wegen Überschreitung des in Anhang 1 Z. 9 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes) ist nicht anzunehmen und sind dafür im gesamten Verfahren keine Indizien zutage getreten.
Der von den bP kritisierte Verfahrensbeitritt der Stadt Wien als Zweitkonsenswerberin ist nicht unzulässig, da es beim weiten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ausdrücklich nicht auf eine Identität der Antragsteller ankommt (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000). Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Nachteil die bP durch das Hinzutreten einer zweiten Konsenswerberin erlitten haben könnten oder in welchen ihnen zukommenden konkreten subjektiv öffentlichen Rechten sie dadurch eingeschränkt worden wären. Grundsätzlich wäre sogar ein Wechsel des Antragstellers zulässig, wenn sich dadurch der Verfahrensgegenstand nicht wesentlich verändert (vgl. dazu BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1, „A5 Nord/Weinviertelautobahn, Abschnitt Poysbrunn – Staatsgrenze“).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wien hinsichtlich der hinzugekommenen Anlagenteile als zweite Konsenswerberin dem Verfahren beigetreten ist und die belangte Behörde die neu hinzukommenden Anlagenteile bei der Anschlussstelle Telephonweg im angefochtenen Bescheid mitgenehmigt hat (vgl. dazu die Erwägungen der belangten Behörde auf S. 95 des angefochtenen Bescheides). Rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Vorganges, die in der gemeinsamen Beschwerde der bP12, der bP13 und der bP14 vermisst werden, waren nicht erforderlich, da sich die Zulässigkeit des Verfahrensbeitrittes eines weiteren Antragstellers bereits aus dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 18.10.2001, 2001/07/0047; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218) ergibt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nicht nur zulässig, sondern angesichts des weiten Vorhabensbegriff als des UVP-G 2000 sogar geboten, dass Projektwerber von solchen für sich genommen nicht UVP-pflichtigen Vorhaben, die mit dem ursprünglich eingereichten Vorhaben ein einheitliches Vorhaben bilden, als zusätzliche Antragsteller dem Verfahren beitreten. Ein aliud wird dadurch nicht bewirkt. Darüber hinaus hatten alle Parteien die Gelegenheit, zum (erweiterten) Projekt Stellung zu nehmen und sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern (vgl. VwGH 18.2.2010, 2008/07/0087).
Die Antragserweiterung und der Verfahrensbeitritt der Stadt Wien sind daher im gegenständlichen Fall nicht zu beanstanden.
3.5.2 Zu den verkehrlichen Grundlagen:
3.5.2.1 Zum Untersuchungsraum für den Fachbereich Verkehr:
Die bP36 und die bP37 behaupteten in ihren Beschwerden, dass der Untersuchungsraum für den Fachbereich Verkehr mit dem Hilfsmittel „Mengenänderungen von ± 20 %“ abgegrenzt worden sei, was für die gegenständliche Aufgabenstellung nicht ausreichend sei. Insbesondere der Bereich der A23, in die das beschwerdegegenständliche Vorhaben via „Stadtstraße Aspern“ einmünde, und der donauquerende Verkehr sowie der cis-danubische Bereich (aus Sicht des Vorhabens der Bereich jenseits der Donau) seien nicht mehr erfasst, obwohl dort bekanntermaßen die größten Probleme mit Luftschadstoffen zu erwarten seien. Auch die Zulaufstrecken seien im Vergleich mit den Auswirkungen vergleichbarer Projekte deutlich zu gering erfasst. Das Verkehrsmodell umfasse einen deutlich größeren Bereich. Mangels Darstellung der Ergebnisse für einen weiteren Bereich als diesen Raum sei die erforderliche Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, weshalb die Offenlegung der Ergebnisse beantragt werde.
Dazu hat der Sachverständige für Verkehr bereits im Behördenverfahren (Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 26) erläutert, dass das Modellgebiet, in dem die Verkehrsbelastungen berechnet wurden, die Ostregion umfasst und daher, verglichen zum Planungsgebiet, sehr umfangreich ist. Wie der Sachverständige weiters ausgeführt hat, sind Differenzbelastungspläne und Streckenspinnen im Untersuchungsraum übersichtlich und gut nachvollziehbar dargestellt und sind die Zusatzbelastungen daraus ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren hat der Sachverständige für Verkehr diese Aussagen in schlüssiger Weise wiederholt bzw. bekräftigt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 98 ff.).
Bereits in der Projekteinreichung (UVE-Fachbericht Verkehr, Einlagen 2-2.1 und 2-2.2) sind die der Verkehrsuntersuchung zugrundegelegten Quelle-/Ziel-Beziehungen an maßgebenden Querschnitten breit dargestellt. Es wurden Belastungskarten (nach Fahrzeugarten unterschieden) erarbeitet und Differenzdarstellungen erstellt, sodass genügend Informationen für eine eingehende Analyse der bestehenden und künftigen Verkehrsströme vorliegen. Soweit die bP36 und die bP37 die Herausgabe von Quelle-/Ziel-Matrizen des Verkehrsmodells Ost (VMO) fordern, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Herausgabe überhaupt nur dann in Frage käme, wenn die Quelle-/Ziel-Matrizen für die Plausibilitätsprüfung bzw. für die Erstellung des Verkehrsgutachtens notwendig wären. Dies hat der Sachverständige für Verkehr jedoch mit ausführlicher, nachvollziehbarer Begründung ausdrücklich verneint (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 102 f.).
Das Beschwerdevorbringen der bP36 und der bP37, wonach „die nicht ausreichende Ausweisung von Zulaufstrecken … festszustellen“ sei, wurde nicht näher begründet, sodass darauf auch nicht konkret eingegangen werden kann. Es wird jedoch auf die Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr betreffend den Untersuchungsraum sowie auf den Stellungnahmenband I im Behördenverfahren verwiesen, wo der Sachverständige für Verkehr ausgeführt hat: „Das Untersuchungsgebiet ist in seiner Größe und das Netz in der Detailtiefe äußerst umfangreich, eine Ausweitung bis nach Bratislava ist in jedem Fall nicht erforderlich und bei vergleichbaren Untersuchungen (Neubau einer wenige km langen Trasse) völlig unüblich.“ (Stellungnahmenband I, S. 373).
Nach § 12 Abs. 5 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten die Aufgabe, die von der Projektwerberin in Form der UVE eingereichten Unterlagen fachlich zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es dafür ausreichend, die von der Erstkonsenswerberin eingereichten fachlichen Unterlagen (d.h. die Umweltverträglichkeitserklärung) auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (zur erforderlichen Plausibilitätsprüfung vgl. z.B. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, 09.10.2014, 2013/05/0078; 19.12.2013, 2011/03/0160, 30.06.2006, 2002/03/0213.). Diese Prüfung durch die Sachverständigen ist im Umweltverträglichkeitsgutachten erfolgt.
Wenn die Sachverständigen die von der Erstkonsenswerberin vorgelegten fachlichen Unterlagen nach entsprechender Überprüfung für nachvollziehbar, schlüssig und ausreichend befunden haben, was gegenständlich der Fall ist, reicht es nach der genannten Judikatur zur Wahrung der Parteienrechte aus, wenn die bP das selbe Datenmaterial zur Verfügung haben, das auch den Prüfgutachtern für die Erstellung ihrer Gutachten zur Verfügung gestanden ist und aus dem sie ihre gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen geschöpft haben.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Unterlagen, die den Gutachtern zwar zur Verfügung gestanden sind, die von diesen aber für die Erstellung ihrer Gutachten gar nicht benötigt wurden, den Verfahrensparteien nicht zur Verfügung gestellt zu werden brauchen.
Im Übrigen ist aus rechtlicher Sicht auch darauf hinzuweisen, dass die Erstkonsenswerberin in der Umweltverträglichkeitserklärung zwar die Grundlagen für ihre Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorzulegen hat, dass diese Grundlagen aber naturgemäß nicht alle Daten umfassen müssen, die im Zuge der Projekterstellung erhoben und ausgewertet wurden, sich aber für das letztlich eingereichte Vorhaben als gar nicht erforderlich erwiesen haben.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die geltende Fassung des § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 zu verweisen, in welcher der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 80/2018 – wohl als Reaktion auf wiederkehrende Diskussionen in vorangegangenen UVP-Verfahren – klargestellt hat, dass der Projektwerber nicht verpflichtet ist, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
In der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 34 f.; Beilage 9 zur Verhandlungsschrift) weitete die bP36 ihren Antrag auf Herausgabe der Quell-Ziel Matrizen dahingehend aus, dass neben den Matrizen für alle Planfälle und den Zuordnungstabellen von Nummer und Bezeichnung für die Verkehrsbezirke auch deren geographische Verortung (insbesondere dort, wo die Verkehrsbezirke nicht mit Gemeindegrenzen übereinstimmen sondern etwa eine Gemeinde mehrere Bezirke) beantragt wurde. Außerdem wurde der Antrag dahingehend ausgeweitet, dass auch die Übermittlung der Verkehrsumlegung, jedenfalls aber das Beischließen einer Darstellung der Einfüllpunkte beantragt wurde. Dabei vertrat die bP36 die Ansicht, dass es sich bei den begehrten Daten nicht um „Eingangsdaten“, sondern um „Zwischenergebnisse der Verkehrsuntersuchung“ handle. Abgesehen davon, dass die bP36 auch diesbezüglich den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen trat, konnte sie nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ausreichend substantiiert erklären, inwiefern sie diese Daten – im Gegensatz zum Sachverständigen – im Hinblick auf den zu ermittelnden Sachverhalt benötigt. Der erkennende Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei den von der bP36 begehrten Daten um „Eingangsdaten“ iSd § 6 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 handelt, zu deren Vorlage die Erstkonsenswerberin nicht verpflichtet ist, wenn sie für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
Es kann daher im beschwerdegegenständlichen Fall auch dahingestellt bleiben, ob – wovon die Erstkonsenswerberin ausgeht – die Quell- und Zielmatrizen eine originäre geistige Schöpfung (vgl. § 40a Urheberrechtsgesetz) der Planer sind und die von der bP36 und der bP37 geforderte Herausgabe dieser Quell- und Zielmatrizen schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (vgl. dazu etwa EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec SA gegen Belgischer Staat, Rz. 52 ff.; BVwG 04.12.2014, W102 2000557-1; § 5 Abs. 1, § 24a Abs. 1 UVP-G 2000; Art. 10 UVP-RL) betreffen würde, deren Offenbarung gegen die §§ 40 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Z 2 AVG verstoßen würde, sodass die Zurverfügungstellung an die bP auch aus diesem Grunde verweigert werden müsste.
3.5.2.2 Zu den behaupteten Prognoseunsicherheiten:
Die bP36 und die bP37 brachten in ihren Beschwerden vor, Verkehrsmodelle, welche für Prognosen eingesetzt würden, würden hinsichtlich ihrer Ergebnisse beträchtliche Unsicherheiten aufweisen. Projekte wie Qualivermo hätten gezeigt, dass selbst beim Versuch, den Bestand richtig zu berechnen, in Abhängigkeit der Verkehrsstärkenklasse ein Vertrauensbereich zwischen ca. 15 % und 150 % gegeben sein könne. Vertrauensbereich/Konferenzintervall sei jener Bereich, innerhalb dessen Grenzen der wahre Wert mit einer definierten Wahrscheinlichkeit (meist 95 %) liege. Die Berücksichtigung dieser Unsicherheiten sei bereits aufgrund des fehlenden Nachweises einer richtig rechnenden Modellierungssoftware unentbehrlich. Auch gebe es keinen Nachweis dafür, dass es sich bei dem Prognosewert um einen Erwartungswert handle. Hinsichtlich der diesbezüglichen (nach Ansicht der bP modifiziert protokollierten) Aussagen des Sachverständigen für Verkehr in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde werde auf die Stellungnahme der bP6 (bP12) vom 16.01.2018 verwiesen, welche zum Beschwerdebestandteil erhoben werde. Des Weiteren hätte auch keine Reisezeitverteilung vorgelegt werden können, anhand derer man nachvollziehen hätte können, zu welchem Grad die Querschnittsbelastungen noch realistisch seien.
Dazu ist festzuhalten, dass für die Zwecke eines UVP-Verfahrens nach dem geltenden Stand der Technik Prognosen (fachlich/wissenschaftlich begründete Voraussagen einer Entwicklung) anzustellen sind.
In der Umweltverträglichkeitserklärung sind neben der Ist-Belastung auch die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu beschreiben (Prognosefall). Der „Nullplanfall“ stellt dabei das Szenario bei Unterbleiben des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und Eintritt der prognostizierten Verkehrsentwicklung dar. Da ein realistisches Szenario abgebildet werden soll, sind bei der Darstellung des Prognosefalls, der zeitlich häufig mit dem Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme zusammenfällt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 6 UVP-G Rz 44; Altenburger in Altenburger/N. Raschauer, § 6 UVP-G Rz 10), nicht die potentiellen, sondern die voraussichtlichen Beeinträchtigungen entscheidend (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 6 UVP-G Rz 39; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 6 UVP-G Rz 9). Ein unrealistisches Worst-Case-Szenario ist nicht maßgeblich (Baumgartner/Petek, UVP-G 122 mit Verweis auf die UVP-RL; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 6 UVP-G Rz 38).
Einer Prognoseentscheidung ist ein gewisses Wahrscheinlichkeitskalkül immanent. Auch bei sorgfältiger Prüfung aller Einwirkungen auf Basis des vorhandenen Wissensstands ist es möglich, dass nicht vorhergesehene Folgen eintreten. Durch den anspruchsvollen Charakter des UVP-Prüfverfahrens, die vertiefte Betrachtung von Einzelaspekten und das integrative Zusammenführen der sektoralen Betrachtungsweisen soll jedoch bestmöglich gesichert werden, dass der zur Verfügung stehende Erkenntnisstand voll ausgeschöpft wird. In dieser Beziehung bietet das Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 die beste Gewähr für eine hohe Qualität der Grundlagen für die zu treffende Prognoseentscheidung. Jedenfalls sind konkret absehbare Entwicklungen bei der Genehmigung mit zu berücksichtigen – egal, ob sie in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen oder davon völlig unabhängig sind (vgl. VwGH 27.05.1997, 97/04/0026; Baumgartner, RdU 2002, 124).
Das UVP-G 2000 stellt schon bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) auf „voraussichtliche Beeinträchtigungen“ ab, dieses Kalkül hat auch für die Beurteilung aus Sicht des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der UVP-Genehmigung Bedeutung. Es sind somit nicht grundsätzlich die jeweils ungünstigsten Worst-Case-Szenarien, sondern die – aufgrund der Erfahrungen und des Wissensstandes – voraussichtlichen Szenarien zugrunde zu legen. Der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit dürfen keine Beeinträchtigungen zugrunde gelegt werden, die rein hypothetischer Natur sind (etwa weil sie den durch den verfahrenseinleitenden Antrag abgesteckten Rahmen verlassen). Manche Formulierungen der gesetzlichen Genehmigungskriterien spiegeln dies wider, wenn sie davon sprechen, dass etwas „zu erwarten“ ist (z.B. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000) oder „sichergestellt“ (z.B. § 5 Abs. 3 EG-K) werden muss. Andere Textierungen postulieren, dass bestimmte Auswirkungen „zu vermeiden“ (z.B. § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) sind. Eine Worst-Case-Betrachtung entspricht auch nicht der Rechtsprechung, welche darauf abstellt, ob nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten ist, dass ein Vorhaben zu Beeinträchtigungen führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. So führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum WRG 1959 aus, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht ausreicht. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil keiner Prognose eine absolute Gewissheit innewohnt. Eine Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher nur dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0226; 08.08.1997, 95/07/0174; zum UVP-G 2000: VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
In diesem Sinne waren im beschwerdegegenständlichen Fall die wahrscheinlichsten Verkehrsstärken der Prognosejahre zu ermitteln. In weiterer Folge wurden für die Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen nicht Bandbreiten mit Eintrittswahrscheinlichkeiten, sondern konkrete Werte (nämlich die wahrscheinlichsten) herangezogen. Diese Vorgangsweise entspricht dem Stand der Technik und hat sich bereits in vorangegangenen Genehmigungsverfahren (etwa für die A26 Linzer Westring, für die „Stadtstraße Aspern" oder für die „S1 Lobau“) bewährt.
Wenn sich die bP auf das Forschungsprojekt Qualivermo berufen und die Anwendung von Qualivermo fordern, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um ein wiederkehrendes Vorbringen der bP handelt, mit dem sich die Behörden, das Bundesverwaltungsgericht und die in den jeweiligen Verfahren tätigen Sachverständigen schon mehrmals auseinandergesetzt haben; so wurde etwa im vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W104 2108274-1 durchgeführten Beschwerdeverfahren betreffend die „S1 Lobau“ dazu im abschließenden Erkenntnis ausgeführt:
„1.2.1.7. Vorgangsweise ohne „Qualivermo":
…
Diese Veröffentlichung dient der Verbreitung und Diskussion der darin entwickelten Verfahren und stellt daher noch nicht den Stand der Technik dar. Derzeit ist ein Arbeitsausschuss der FS V (Österreichische Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr) damit beschäftigt, darauf aufbauend ein Merkblatt zu entwickeln. Wenn dieses Merkblatt veröffentlicht sein wird, und das Verfahren von „Qualivermo" dort Eingang findet, entspricht dies dem Stand der Technik.
Eine Ermittlung von Konfidenzintervallen der Prognosewerte ist derzeit nicht Stand der Technik in der Verkehrsprognostik, weil in der Prognose eine Vielzahl von anderen Einflüssen dazu kommt, deren Unsicherheit kaum seriös abgeschätzt werden kann. Da die Ermittlung der Unsicherheiten eine enorm komplexe Aufgabe darstellt, die mit einem vertretbaren Aufwand keinen ausreichenden Beitrag zur sogenannten „Wahrheit" oder „Planungsrealität für Prognosezeiträume" liefert, stellt Monitoring eine sehr gute Methode dar, um die Umweltverträglichkeit des Einreichprojektes sicherzustellen. Vielfach ist festzuhalten, dass die Ermittlung von Unsicherheiten für viele Bereiche, die Eingabevariable für die Verkehrsmodellierung darstellen, fachlich (noch) nicht zufriedenstellend gelöst ist. So ist es derzeit kaum möglich, Z. B. seriöse Bevölkerungsprognosen auf der Aggregationsebene von Verkehrsbezirken, Treibstoffpreisprognosen oder Fahrzeugbestandsprognosen mit der technologischen Zusammensetzung der Antriebe inklusive ihrer Unsicherheit zu ermitteln. Diese hängen stark von nationalen und internationalen politischen Entscheidungen ab, die nicht vorhersehbar sind.“
Auch der Sachverständige für Verkehr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich mit diesem wiederkehrenden Vorbringen der bP auseinandergesetzt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 9 ff.) und ist dabei in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die in der Projekteinreichung und im Behördenverfahren gewählte Vorgangsweise dem Stand der Technik entspricht und aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden ist: „Anders zu behandeln sind die Modellunsicherheiten, die sich in der Prognose ergeben. Anders als beim Analysemodell (Bestand 2012) sind die Eingangsdaten wie Einwohnerdichten, Arbeitsplatzzahlen, Motorisierungsgrad, ÖV-Zeitkartenbesitz oder Benzinpreis mit kleinen oder gar größeren Unsicherheiten behaftet. Zusätzlich werden die im Analysemodell für das Bestandjahr kalibrierten, aber nicht messbaren Modellannahmen auch für die Prognosemodelle verwendet. Verhaltensänderungen, die sich innerhalb des Prognosezeitraums einstellen können, aber nicht abschätzbar sind, bleiben daher im Nachfragemodell und der UVE unberücksichtigt. Es ist Stand der Technik, diese nicht gesicherten Verhaltensänderungen in der UVE nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer führt an, dass die Summe aus prognostizierten Datenunsicherheiten und Modellparameterannahmen durch Konfidenzintervalle des Modellergebnisses ausgedrückt werden sollen. Diese Vorgehensweise wird weder in der Praxis (Stand der Technik) noch in der verkehrsplanerischen Forschung (Stand der Wissenschaft) bisher angewendet. In der Wissenschaft versucht man, die aufgeführten Unsicherheiten durch Risikoanalysen mit unterschiedlichen Szenarien und stochastischen Gleichgewichtsverfahren in den Griff zu bekommen (Cascetta, 2009; Ortuzar & Willumsen, 2011, Lohse, 2011). Diese Risikoanalysen sind in der Verkehrsplanung jedoch noch weit vom derzeitigen Stand der Technik entfernt.“
Auch schon im Behördenverfahren hat sich der Sachverständige für Verkehr zum Forschungsprojekt Qualivermo und der von den bP geforderten Berücksichtigung von Konfidenzintervallen geäußert wie folgt: „Es mag in anderen technischen Disziplinen Usus sein, Ergebnisse mit Unsicherheitsbereichen (Konfidenzintervallen) anzugeben; bei makroskopischen Verkehrsplanungsmodellen ist dies bisher weder national noch international Stand der Technik. Auch in Österreich hat das häufig bei UVP-Verfahren herangezogene Qualivermo-Forschungsprojekt (Sammer et.al, bmvit Straßenforschung Heft 604) bisher nicht den Status einer Richtlinie erlangt – die RVS 02.01.31 ist bisher nicht verabschiedet. Das Thema „Qualitätssicherung von Verkehrsmodellen“ wird auch international häufig diskutiert; das Arbeiten mit Konfidenzintervallen ist ein Ansatz, aber nicht notwendigerweise der Einzige, um die Aussagekraft von Verkehrsmodellen zu verbessern. Einigkeit herrscht darüber, dass das Referenzmodell anhand von empirisch erhobenen Messdaten (hier Verkehrsstärken an Zählquerschnitten) und Fahrtweitenverteilungen aus Befragungen ausreichend kalibriert sein muss. Das ist im vorliegenden Verkehrsmodell der Fall.“ (Stellungnahmenband I, S. 368).
Da diese Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr nach Ansicht des erkennenden Senates verständlich, schlüssig und nachvollziehbar sind, wurden sie der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt.
3.5.2.3 Zum Verkehrsmonitoring:
Die bP36 und die bP37 vertreten in ihren Beschwerden die Ansicht, dass im ggst Projekt kein adäquates Monitoring vorgesehen sei. Für ein Netzelement des höchstrangigen Straßennetzes sei (permanentes) Verkehrsmonitoring erforderlich. Dies gelte umso mehr, wenn die bestehenden Unsicherheiten in den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung nicht berücksichtigt worden seien (auch wenn Monitoring kein vollständiger Ersatz sein könne). Der Sachverständige habe der gebotenen Verlängerung des Monitoring Zeitraumes nicht zustimmen wollen. Hier werde explizit auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur "S1 Schwechat-Süßenbrunn" verwiesen, das explizit neue Maßstäbe setze. Ein Verkehrs- und Immissionsmonitoring auf Bestandsdauer sei Gebot der Stunde.
Wie die im Beschwerdeverfahren tätigen Sachverständigen für Verkehr und Lärm festgestellt haben, sind die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen zum Verkehrsmonitoring ausreichend, um Fehlentwicklungen hinsichtlich der Umweltauswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens erkennen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W104 2108274-1/243E vom 18.05.2018 setzt entgegen der in den Beschwerden zum Ausdruck kommenden Ansicht nicht „explizit neue Maßstäbe“ und gibt auch nicht einen künftig einzuhaltenden Standard vor, sondern bringt die Ansicht eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausdruck. Eine über den jeweiligen Anlassfall hinausgehende Wirkung (insbesondere eine Bindungs- bzw. Präjudizwirkung für nachfolgende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) entfaltet dieses Erkenntnis nicht, und es entbindet das Bundesverwaltungsgericht auch nicht von seiner Verpflichtung, in anderen bzw. späteren Verfahren eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
3.6 Zu den Verfahrensrügen:
3.6.1 Zur behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht:
Wenn in Beschwerden die Ansicht vertreten wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht vom Vorhaben betroffene Nachbarn auf die Anforderungen der Rechtsprechung und die ihnen daraus erwachsenden Rechte hinzuweisen, ist aus rechtlicher Sicht darauf zu verweisen, dass sich im Akt keine Hinweise darauf finden, dass die betreffenden bP eine Manuduktion eingefordert hätten. In den Beschwerden wird auch nicht dargelegt, welches konkrete verwaltungsrechtliche Verhalten die bP nur deshalb nicht setzen konnten, weil sie durch die belangte Behörde nicht dazu angeleitet worden wären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der fast alle bP rechtsfreundlich vertreten waren, wurde nichts Derartiges vorgebracht.
Die Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) umfasst Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050; 02.08.1996, 96/02/0143). Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Manuduktionspflicht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinerlei Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst und die Behörde insbesondere nicht dazu verpflichtet, Parteien dahin zu unterweisen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen haben, damit es von Erfolg gekrönt werde (VwGH 19.09.1996, 95/19/0071; 26.02.1992, 92/01/0095), einer Partei Tatsachenbehauptungen in den Mund zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077) oder einer Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143; 15.09.2009, 2005/06/0003). Eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG kann nicht vorliegen, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0013; 15.12.2011, 2009/18/0011; 09.11.2009, 2009/18/0273). Auch gegenüber anwaltlich nicht vertretenen Parteien kann die Anleitungspflicht der Behörde „nicht so weit gehen, dass sie die unvertretene Partei darüber zu belehren hätte, welches Vorbringen sie zu einen Beweismittel mit Aussicht auf Erfolg erstatten könne“ (VwGH 22.06.1987, 87/12/0033).
Zusammengefasst ergibt sich daher aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Verfahrensparteien dahingehend zu instruieren, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen hätten bzw. mit welchen konkreten Vorbringen, Beweisanboten, Äußerungen, Anträgen oder Fragen sie vorzugehen hätten.
3.6.2 Zur Kritik am Edikt vom 10.10.2017:
Das Beschwerdevorbringen der bP36 und der bP37, wonach es aufgrund irreführender Formulierung des Edikts vom 10.10.2017 nicht möglich gewesen wäre, persönliche Betroffenheiten zu erkennen und Einwendungen zu erheben, ist aus rechtlicher Sicht nicht zielführend:
Wie bereits festgestellt war es den bP offensichtlich möglich, den Inhalt des Edikts vom 10.10.2017 richtig zu interpretieren, da sie ansonsten nicht in der Lage gewesen wären, ihre Rechte im Behördenverfahren vollinhaltlich wahrzunehmen, was sie freilich getan haben.
Auch wenn die bP36 und die bP37 in ihren annähernd wortidenten Beschwerden meinen, dass andere Personen (insbesondere Nachbarn im Sinne des § 19 UVP-G 2000) ihre Rechte nicht hätten wahrnehmen können, ist dieses Vorbringen rechtlich verfehlt. Die Wahrnehmung von Rechten Dritter ist nämlich keine Umweltschutzvorschrift, die von Umweltorganisationen oder Bürgerinitiativen geltend gemacht werden könnte, sondern betrifft (lediglich) Fragen des AVG. Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen können zwar neben der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften als subjektiv öffentliche Rechte auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen, doch betrifft dies bloß Verfahrensvorschriften nach dem UVP-G 2000, die die eigene Sphäre der Umweltorganisation oder Bürgerinitiative betreffen (etwa Recht auf Akteneinsicht oder Parteiengehör). Verfahrensvorschriften des AVG, welche die Umweltorganisation oder Bürgerinitiative nicht betreffen, können von diesen nicht wirksam vorgebracht werden.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn der belangten Behörde der von den bP behauptete Verfahrensfehler unterlaufen wäre, dieser – entgegen der in den Beschwerden nachdrücklich vertretenen Ansicht - keineswegs unheilbar wäre, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben, als geheilt anzusehen wäre.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war das Edikt vom 10.10.2017 jedoch gar nicht in der von den bP behaupteten Weise fehlerhaft. In diesem Edikt wurden der betroffenen Öffentlichkeit nämlich ausdrücklich folgende Angaben gemacht:
„Gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 111/2017, in Verbindung mit § 44f AVG erfolgt die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der materienrechtlichen Gutachten sowie weiterer Unterlagen und Antragserweiterungen der XXXX im Vollmachtsnamen der XXXX gem. WRG vom 27.02.2017 und vom 01.06.2017 zur öffentlichen Einsicht.
Zu den aufgelegten Unterlagen können gem. § 45 Abs.3AVG von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen bis längstens 22. November 2017 schriftliche Stellungnahmen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien oder per e-mail an IVVS4@timvit.gv.at , abgegeben oder mündlich in der Verhandlung vorgebracht werden.
…
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Sämtliche Unterlagen gelten mit Ablauf von zwei Wochen nach Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt.
Dieses Edikt wird durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier in den Bundesländern Wien und Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht. Darüber hinaus wird der Inhalt dieses Ediktes auch durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeindeämter der oben angeführten Standortgemeinden und im Internet (Adresse wie oben) veröffentlicht.
Parteistellung im anhängigen Verfahren kommt all jenen zu, die dem Parteienkreis des § 19 UVP-G 2000 zugerechnet werden können und eine rechtserhebliche Einwendung gemäß § 44b Abs. 1 AVG während der öffentlichen Auflage vom 25.07.2016 bis 19.09.2016 erhoben haben.
Parteistellung haben auch jene Personen, die von den Ergänzungsanträgen gem. WRG vom 27.02.2017 und vom 01.06.2017 sowie von den weiteren Unterlagen erstmals (neu) betroffen sein können. Bitte beachten Sie, dass diese erstmals (neu) betroffenen Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also bis 22. November 2017, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Gemäß § 44f Abs. 2 AVG hat die Behörde das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Den Parteien ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes zuzusenden, sonstigen Beteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes auszufolgen und es ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten das Schriftstück im Internet bereitzustellen.“
Diese Angaben sind nicht nur im rechtlichen Sinn vollständig (vgl. auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090: „Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind.“), sondern wurden auch durch die fettgedruckte Überschrift „Hinweise“ besonders gekennzeichnet, sodass sie von jemandem, der das Edikt liest und möglicherweise vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben betroffen sein könnte, nicht leicht überlesen werden können. Da ein Edikt gemäß §§ 44a ff. AVG keinen Hinweis darauf enthalten muss, welchen Personen konkret Parteistellung zukommt, geht das Edikt vom 10.10.2017 diesbezüglich sogar über das rechtliche Gesollte hinaus.
Der Vorwurf der bP36 und der bP37, wonach im Edikt vom 10.10.2017 „die klare Belehrung“ fehle, „dass nicht nur Stellungnahmen sondern auch Einwendungen erhoben werden können“, geht schon deshalb ins Leere, weil im Edikt ausdrücklich darum ersucht wurde, zu beachten, dass „diese erstmals (neu) betroffenen Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also bis 22. November 2017, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben“. Es ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ersichtlich und wird von den bP auch nicht dargetan, wie dies noch deutlicher hätte formuliert werden können.
Auch wenn die bP kritisieren, dass die zitierten Hinweise (erst) am Ende des Edikts gegeben wurden, ist darauf zu verweisen, dass sich nicht nur bei behördlichen Bescheiden und gerichtlichen Beschlüssen und Erkenntnissen, sondern auch bei Kundmachungen die Rechtsmittelbelehrungen üblicherweise am Ende des Textes befinden.
Wenn eine möglicherweise vom Vorhaben betroffene Person die Lektüre des Edikts bereits nach den ersten Zeilen abgebrochen haben sollte, wäre dies nicht der belangten Behörde vorzuwerfen; und selbst wenn – worauf im gegenständlichen Verfahren nichts hindeutet – potentielle Verfahrensparteien ihre Betroffenheit ohne eigenes Verschulden nicht erkannt haben sollten, wäre ihnen die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid mit gleichzeitiger Erklärung, dass und warum die frühere Erhebung von Einwendungen nicht möglich gewesen wäre, offengestanden. Da niemand von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass niemand durch das Edikt vom 10.10.2017 in die Irre geführt und um seine Parteirechte gebracht wurde.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Verhandlungsschrift der belangten Behörde, wo eine nochmalige Klarstellung der Voraussetzungen für die Parteistellung dokumentiert wurde (Verhandlungsschrift, S.3).
3.6.3 Zu der in Beschwerden verlangten Zurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Verfahrensverschleppung:
Wenn die bP36 und die bP37 unter Verweis auf § 13 Abs 3 AVG die Ansicht vertreten, die belangte Behörde hätte nur einen einzigen Verbesserungsauftrag erteilen dürfen und hätte dann den Genehmigungsantrag zurückzuweisen gehabt, verkennen sie, dass im Behördenverfahren vor der belangten Behörde nicht nur § 13 Abs. 3 AVG, sondern auch § 24a Abs 2 UVP-G 2000 anzuwenden war. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 UVP-G 2000 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Es kann folglich in jeder Phase des Verfahrens ein Verbesserungsauftrag erteilt werden, wenn die Unterlagen oder die UVE ergänzungsbedürftig sind (Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Umweltrecht- Kommentar (2014) § 24a UVP-G Rz 4.). Schon daraus ergibt sich, dass die Behörde entgegen der in den Beschwerden zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht nicht nur eine einzige Möglichkeit zur Erteilung eines Ergänzungs- bzw. Verbesserungsauftrages hat, die allumfassend zu konsumieren wäre. Dass durch die belangte Behörde im Laufes des Verfahrens mehrere Aufträge erteilt wurden, ist daher für sich genommen nicht zu beanstanden.
Zu beachten ist auch, dass Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 häufig sehr komplexe, umfangreiche Vorhaben betreffen, die nach einer Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass sich Verbesserungs- und Ergänzungsbedürfnisse oft erst im Zuge des bereits fortgeschrittenen Ermittlungsverfahrens ergeben und die entsprechenden Aufträge an die Erstkonsenswerberin daher nicht bereits am Beginn des Verfahrens vollständig erteilt werden können (siehe hiezu auch Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), Kommentar zum UVP-G § 24a Rz 3.). Gerade bei Linienvorhaben, die aufgrund ihrer Ausdehnung regelmäßig besonders viele Berührungspunkte zu den Schutzgütern des UVP-G 2000 aufweisen können, sind häufig mehrere Verbesserungs- und Mängelbehebungsaufträge notwendig. Gänzlich vermieden könnten diese von den bP als „wiederholte Mängelbehebungszyklen“ kritisierten Adaptierungen und Ergänzungen nur werden, wenn die Umweltverträglichkeitserklärung von der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen ausgearbeitet würde, was jedoch aus guten Gründen gesetzlich nicht vorgesehen ist und iSd § 7 AVG zur Befangenheit der Behörde und der Sachverständigen führen würde.
Das diesbezügliche Vorbringen der bP36 und der bP37 geht auch deshalb ins Leere, weil ihnen kein Anspruch auf die Einhaltung der Verfahrensfristen oder auf Zurückweisung des Genehmigungsantrags zukommt. Durch eine lange Verfahrensdauer sind sie nicht beschwert. Eine Verfahrenspartei hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden (z.B. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201; 15.05.2012, 2009/05/0025). Abgesehen von diesem rechtlichen Faktum ist auch praktisch nicht zu erkennen, welchen Nachteil eine lange Verfahrensdauer ihnen bringen könnte. Ebenso wenig ist zu erkennen, welches im Sinne des UVP-G 2000 schützenswerte Interesse Umweltorganisationen, Nachbarn oder Bürgerinitiativen daran haben könnten, dass ein Vorhaben nicht (mehr) verbessert wird.
Die von den bP ins Treffen geführten „spezial- und generalpräventiven Gründe“, aus denen nach Ansicht der bP eine Zurückweisung mit anschließender Neueinreichung zu erfolgen gehabt hätte, mögen im Strafrecht ihre Berechtigung haben, würden aber im Anlagengenehmigungsverfahren und insbesondere im UVP-Verfahren mit dem Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 1 AVG) konfligieren. Ein Verwaltungsverfahren hat zwar gewiss auch immer pädagogische Elemente, doch ist es Aufgabe der UVP-Behörde, die Umweltverträglichkeit eines eingereichten Vorhabens anhand der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu prüfen, und nicht, die jeweilige Konsenswerberin über die Manuduktionspflicht hinaus zu erziehen.
Wenn die bP auf die Regelungen der ZPO verweisen, geht dieser Verweis ins Leere, da die ZPO hier nicht anzuwenden ist. Vielmehr sieht das UVP-G 2000, wie erwähnt, je nach Bedarf auch mehrere, aufeinanderfolgende Verbesserungs- und Ergänzungsaufträge vor. Dass diese Regelungen nicht sachgerecht wären, kann angesichts der Komplexität von UVP-Verfahren und der Dimension linienhafter Infrastrukturprojekte nicht gesagt werden und wird von den bP auch nicht begründet.
Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Antrag der Erstkonsenswerberin nicht zurückgewiesen hat.
Auf die Mutmaßungen und Andeutungen der bP betreffend ein mögliches Naheverhältnis zwischen der belangten Behörde und der Projektwerberin („Im konkreten hatte die Behörde zwar bei der mit ihr eng verbundenen Projektwerberin keine Veranlassung für eine Zurückweisung …“) ist nicht näher einzugehen, da eine Befangenheit des Behördenapparats („des Ministeriums“) von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 3) und eine Befangenheit der handelnden Organwalter weder konkret behauptet wurde noch aus dem Akt ersichtlich ist. Insbesondere ist eine Konstellation, wie sie dem Erkenntnis VwGH 12.11.2012, 2011/06/0202 zugrundelag, nicht gegeben.
3.6.4 Zur Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG:
Die bP36 und die bP37 wiesen in ihren Beschwerden darauf hin, dass die belangte Behörde die in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von 6 Monaten nicht eingehalten habe. Die Erklärung der Entscheidungsreife durch die belangte Behörde sei daher voreilig gewesen, und die Behörde habe das Ermittlungsverfahren auch auf Antrag nicht wiedereröffnet. Bei diesem Vorbringen verkennen die Einschreiter, dass die in § 73 AVG festgelegte Entscheidungsfrist in keinem Zusammenhang mit dem Schluss des Ermittlungsverfahrens (§ 16 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm. § 39 Abs. 3 AVG) steht. Vielmehr kann die Behörde, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Dafür, dass diese Möglichkeit verwirkt sein könnte, wenn die Behörde eine Entscheidungsfrist überschreitet, enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte.
Die bP verkennen weiters, dass § 24b Abs. 2 UVP-G 2000 eine eigene Frist für UVP-Verfahren enthält und daher der Frist des § 73 AVG gegenständlich überhaupt keine Relevanz zukommt. Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde auch die Frist des § 24b Abs. 2 UVP-G 2000 nicht eingehalten hat, doch kommt den bP kein Recht auf Einhaltung dieser Entscheidungsfrist zu. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist – gegenständlich 12 Monate gemäß § 24b Abs. 2 UVP-G 2000 – führt nicht zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern eröffnet den Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit der Behörde (mit Rechtsbehelfen) zu wehren (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 73 Rz 1). Nur die jeweilige Konsenswerberin könnte diesen behaupteten Verfahrensmangel aufgreifen und eine Säumnis der Behörde geltend machen (vgl. Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), Kommentar zum UVP-G § 24b Rz 2; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 24b Rz 7 ff.).
3.6.5 Zu der im Behördenverfahren begehrten Verhandlungsvertagung:
Die bP36 und die bP37 kritisieren in ihren auch diesbezüglich praktisch wortidenten Beschwerden, dass die belangte Behörde ihrem am 16.11.2017 gestellten Antrag auf Vertagung der Verhandlung nicht stattgegeben habe und auch im bekämpften Bescheid nicht darüber abgesprochen habe. Da die bP nicht nur im Behördenverfahren betreffend das nun beschwerdegegenständliche Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“, sondern auch im parallel geführten UVP-Verfahren betreffend die „Stadtstraße Aspern“ aktiv gewesen seien, sei es ihnen aufgrund sich teilweise überlappender Vorbereitungszeiten nicht möglich gewesen, sich mit den Projektunterlagen hinreichend auseinanderzusetzen.
Es sei den bP auch nur eingeschränkt möglich gewesen, Sachverständige zu beauftragen, da viele Sachverständige für Antragsteller oder Behörden tätig seien und daher den Einschreitern nicht zur Verfügung stünden, was sich insbesondere in den Fachbereichen Lärm und Luftschadstoffe bemerkbar gemacht habe.
Dazu ist vorauszuschicken, dass die behördlichen Genehmigungsverfahren für das beschwerdegegenständliche Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ vom BMVIT, das Verfahren betreffend die „Stadtstraße Aspern“ sowie die Anschlussstelle Seestadt Ost hingegen von der Wiener Landesregierung durchgeführt wurde. Die Zeitpläne für die Verfahrensabwicklung liegen in der Verantwortung der jeweils verfahrensführenden Behörde und werden – über die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Entscheidungspflicht und das Gebot der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis hinaus – gesetzlich nicht determiniert. Dass die Verfahrenszeitpläne der belangten Behörde und der Wiener Landesregierung, wie dies in den Beschwerden gemutmaßt wird, gezielt gegen die Einschreiter gerichtet gewesen wären, ist nicht erkennbar. Eine gesetzliche Bestimmung, die es vorsehen würde, die individuellen Bedürfnisse von Verfahrensparteien besonders zu berücksichtigen, die sich an einer Vielzahl von Verfahren beteiligen, ohne möglicherweise über die dafür erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung zu verfügen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen führt ein Vergleich zwischen dem beschwerdegegenständlichen Verfahren und dem parallel dazu geführten, von den bP konkret angesprochenen Verfahren betreffend die „Stadtstraße Aspern“ zu dem Ergebnis, dass nicht nur die bP, sondern auch die in den Verfahren auftretenden sachlichen und rechtlichen Probleme sich nicht nur in großen Bereichen überlappen, sondern in bemerkenswertem Ausmaß sogar deckungsgleich sind. Gerade unter diesem Aspekt erscheint die den bP jeweils zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit auf die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung umso mehr als ausreichend.
Die mündliche Verhandlung der belangten Behörde wurde rechtzeitig kundgemacht. Wie das von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung aufgenommene Protokoll eindeutig zeigt, war es den bP durchaus möglich, vorbereitet zur Verhandlung zu erscheinen und dort ein umfangreiches, substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Das in diesem Zusammenhang von den bP behauptete Defizit ist schon aus diesem Grund nicht zu erkennen.
Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die drei konkret von den bP angesprochenen Behördenverhandlungen (Verhandlung des Verhandlung Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Vorhaben „S1 Schwechat-Süßenbrunn“ vom 08.11.2017 bis 10.11.2017, vom 14.11.2017 bis 15.11.2017 sowie am 16.01.2018; Verhandlung des [damaligen] BMVIT betreffend das Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ vom 23.11.2017 bis 29.11.2017; Verhandlung der Wiener Landesregierung betreffend das Vorhaben „Stadtstraße Aspern" vom 30.11.2017 bis 06.12.2017) sich zeitlich nicht überschnitten haben und es den bP möglich war, an allen Verhandlungstagen teilzunehmen.
Der Vorwurf der bP, dass es ihnen aufgrund des von der belangten Behörde eingehaltenen Zeitplans nicht möglich gewesen wäre, Sachverständige zu beauftragen, weil viele Sachverständige für Antragsteller oder Behörden tätig seien, wird von den bP nicht näher ausgeführt (etwa welche konkreten Sachverständigen aufgrund dieses Umstandes nicht zur Verfügung gestanden wären, bei anderer Verfahrens- und Termingestaltung jedoch für die bP hätten tätig werden können), geht aber auch schon deshalb ins Leere, weil Sachverständige, die in einem konkreten Verfahren bereits für die Antragstellerin oder die Behörde tätig sind, angesichts der diesbezüglich eindeutigen Bestimmung des § 7 AVG ohnehin nicht für die bP tätig werden könnten. Sollte es in einzelnen Fachbereichen nur eine sehr beschränkte Anzahl an Sachverständigen geben, würde dieser Umstand auch Antragsteller und bP, die beide nicht auf Amtssachverständige zurückgreifen können, gleichermaßen treffen, sodass die von den bP behauptete Schlechterbehandlung auch aus diesem Grund nicht besteht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Mangel einer zu kurzen Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung der belangten Behörde, der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht besteht, durch die Beschwerdeerhebung und die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung geheilt worden wäre (vgl. u.a. VwGH 02.08.2018, 2017/05/0007; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 27.04.2011, 2011/02/0324; VwGH 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40.). Auch im Beschwerdeverfahren hatten die bP die Möglichkeit, sich auf die rechtzeitig kundgemachte mündliche Verhandlung ausreichend vorzubereiten und Sachverständige zu beauftragen.
3.6.6 Zur behaupteten Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, Anschlussstelle „Aspern-Seestadt-Ost“ und „Stadtstraße Aspern":
Soweit von bP vorgebracht wurde, dass das Projekt nicht vollständig sei, weil ein funktionales Element, nämlich die Anschlussstelle Seestadt-Ost fehle, und daher beantragt wurde, das Bundesstraßenvorhaben „Spange Seestadt Aspern“ möge in seiner Gesamtheit (inkl. der Anschlussstelle „Aspern Seestadt-Ost“) abgehandelt oder das Projekt „Stadtstraße Aspern“ und „Spange Seestadt Aspern“ als ein einheitliches Projekt behandelt werden, ist aus rechtlicher Sicht darauf zu verweisen, dass die Vorhaben „Stadtstraße Aspern“, „Spange Seestadt Aspern“ und „Anschlussstelle Aspern Seestadt Ost“ von den nach dem UVP-G 2000 zuständigen Behörden genehmigt wurden. Die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben wurden in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geht von einem weiten Vorhabensbegriff aus, der es erforderlich machen kann, mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, wobei auch solche Anlagen miteinzubeziehen sind, die isoliert betrachtet nicht UVP-pflichtig wären. Entscheidend für die Abgrenzung des „Vorhabens“ ist, ob zwischen den verschiedenen Vorhaben oder Vorhabensteilen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Ist dies der Fall, dann ist grundsätzlich von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen, für das folglich auch ein einheitliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Das zu prüfende Vorhaben ist also nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern umfasst auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
Gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 ist § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch für Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden. Zusammenhängende Projekte sind dann als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; in der dortigen Konstellation gelangte der VwGH zur Auffassung, dass eine geplante 110 kV-Hochspannungsleitung bereits wegen ihres funktionellen Zusammenhanges mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig ist).
Da es für die Qualifikation als „ein Vorhaben“ entscheidend auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang ankommt, ist es nicht erforderlich, dass alle einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe vom selben Konsenswerber beantragt werden (vgl. VwGH 18.10.2001, Zl. 2001/07/0047); vielmehr kann es erforderlich werden, dass mehrere Konsenswerber Ihre Genehmigungsanträge gemeinsam stellen (wie das im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Antrags der Stadt Wien „Telephonweg“ geschehen ist).
Begrenzt wird diese Möglichkeit der Genehmigung verschiedener Projekte als „einheitliches Vorhaben“ allerdings dort, wo verfassungsrechtlich die Zuständigkeit verschiedener UVP-Behörden vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Absatz 1 Z. 9 und Art. 11 Absatz 1 Z. 7 B-VG), was gegenständlich der Fall ist. Bei der beschwerdegegenständlichen „Spange Seestadt Aspern“ handelt es sich um eine Bundesstraße, die Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 durch den „Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [BMK]) durchzuführen. Die „Stadtstraße Aspern“ und die Anschlussstelle Seestadt Ost sind hingegen Landes-/Gemeindestraßen, sodass gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 Zuständigkeit der Landesregierung besteht. Da für Bundesstraßen keine Zuständigkeitsadhäsion (wie in § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 für Hochleistungsstrecken) vorgesehen ist, muss für solche Begleitmaßnahmen einer Bundesstraße, die bereits für sich genommen UVP-pflichtig sind, ein eigenes konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 durch die Landesregierung durchgeführt werden, was gegenständlich auch geschehen ist. Nicht möglich ist es, im Rahmen eines UVP-Verfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 (Bundeszuständigkeit) Vorhaben oder Vorhabensteile, die nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 (Landeszuständigkeit) abzuhandeln sind, mitzugenehmigen (vgl. Baumgartner in Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), 218 ff.). Die belangte Behörde hatte daher nicht die rechtliche Möglichkeit, die Genehmigungszuständigkeit der Wiener Landesregierung selbst in Anspruch zu nehmen bzw. an sich zu ziehen, wie das in den Beschwerden gefordert wird. Hätte die belangte Behörde dies getan, dann hätte sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zukommt, und der angefochtene Bescheid wäre diesbezüglich ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0047). Die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 iVm. Art. 11 Abs. 6 B-VG (u.a. für Bundesstraßen) und des Art. 11 Abs. 1 Z. 7 B-VG befinden sich im Stufenbau der Rechtsordnung auf der selben Stufe, sodass nicht die eine Norm die andere zu verdrängen vermag. Die UVP-rechtlichen Genehmigungsverfahren sind daher von der jeweils zuständigen Behörde durchzuführen.
Es trifft auch nicht zu, dass die Anschlussstellen, wie die bP dies darzustellen versuchen, zwar Teil des beschwerdegegenständlichen Vorhabens seien, aber „aufgrund taktischer Überlegungen“ (welche „taktischen Überlegungen“ dies sein könnten, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht und wird in den Beschwerden auch nicht näher dargelegt) im Genehmigungsverfahren gemeinsam mit der „Stadtstraße Aspern“ genehmigt worden seien. Die funktionelle Anbindung an die Bundesstraße ist, wie auch aus der Umweltverträglichkeitserklärung klar hervorgeht, Teil des beschwerdegegenständlichen Vorhabens und der angefochtenen Genehmigung (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 5-2.2.2 „Technisches Projekt – Lageplan S1 Spange Seestadt Aspern Kilometer 0,3 bis BLE“, woraus klar erkennbar ist, dass die 4 Parallelrampen der Anschlussstelle Seestadt Ost Teil des Bundesstraßenvorhabens sind; vgl. auch die Vorhabensbeschreibung im Edikt vom 14.07.2016). Die Anbindung an das Gemeindestraßennetz (Zubringer) und die (neu zu errichtenden) Überführungsbauwerke zwischen Gemeindestraßen sind hingegen als Gemeindestraßen zu klassifizieren und entsprechend zu genehmigen.
Eine durch den weiten Vorhabensbegriff des § 2 UVP-G 2000 bedingte Mitgenehmigung mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben wäre nur dann angezeigt, wenn die Anschlussstelle Seestadt Ost nicht für sich genommen nach Anhang 1 Z. 9 lit. d UVP-G 2000 UVP-pflichtig wäre und daher nicht die Landesregierung für ihre Genehmigung zuständig wäre. Es war daher vorerst die Frage zu klären, ob die Anschlussstelle Seestadt Ost, für die in den Beschwerden eine Genehmigung durch die belangte Behörde gemeinsam mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben gefordert wird, den Schwellenwert des Anhang 1 Z. 9 lit. d UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 153/2004 („Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist“) erreicht. Ob dies der Fall ist, wurde von der Konsenswerberin der Anschlussstelle Seestadt Ost geprüft, wobei sich ergeben hat, dass für die Anschlussstelle Seestadt Ost ein DTV von mehr als 8000 Kfz zu erwarten ist (vgl. die auch in das gegenständliche Behördenverfahren eingebrachten Einreichunterlagen der „Stadtstraße Aspern" und der Anschlussstelle Seestadt Ost, Einlage 3.01.01.1001 „Verkehrsuntersuchung“, S. 12), sodass für diese Anschlussstelle eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Wiener Landesregierung durchzuführen war.
Rechtlich anders zu betrachten ist der Telephonweg, bei dem es sich ebenfalls um eine Gemeindestraße handelt. Da die bestehende Wegebeziehung „Telephonweg“ aufgrund der Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens unterbrochen wird, sind gemäß § 12 Abs. 1 BStG 1971 die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten zu treffen. Aufgrund dieser Verpflichtung wird im beschwerdegegenständlichen Projekt eine Umgestaltung des Telephonwegs vorgenommen. Eine Mitgenehmigung mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben ist aufgrund des weiten Vorhabensbegriff des § 2 UVP-G 2000 geboten und rechtlich auch möglich, da diese Maßnahme für sich genommen nicht UVP-pflichtig ist und ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen „Spange Seestadt Aspern“ und „Stadtstraße Aspern" ist festzustellen, dass zwischen diesen beiden Vorhaben zwar ein räumlicher Zusammenhang besteht, weil durch die beiden Eingriffe Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 9; Baumgartner, RdU 2009, 46; Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP 57). Es besteht aber kein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Straßenbauvorhaben. Für den sachlichen Zusammenhang iSd. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nämlich das Verfolgen eines zusammenhängenden Zwecks zweier Vorhaben ausschlaggebend (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022). Verfolgen mehrere Projekte (auch) unterschiedliche Zwecke, so spricht dies gegen einen sachlichen Zusammenhang (VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019 mwN). Dies ist gegenständlich hinsichtlich der „Stadtstraße Aspern" und des beschwerdegegenständlichen Vorhabens der Fall, da es sich bei der „Spange Seestadt Aspern“ um eine Bundesstraße handelt, die definitionsgemäß dem „Durchzugsverkehr“ dient und daher überregionale Bedeutung aufweist. Im Gegensatz dazu wurde die „Stadtstraße Aspern" zwar ursprünglich auch zur Bundesstraße erklärt, scheint allerdings seit der Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 BGBl I 2011/62 in der Beschreibung der Strecke der S1 Wiener Außenring Schnellstraße Im Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) nicht mehr auf. Begründet wurde dies damit, dass sich im Zuge der Evaluierung aller großen Bundesstraßenprojekte herausgestellt habe, dass den zuvor angeführten (nun nicht mehr genannten) Straßenteilen nicht jene Bedeutung zukomme, die eine Verwirklichung als Bundesstraße nötig mache. Im Zeichen der gebotenen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wurden diese Straßenteile daher aus den Bundesstraßenverzeichnissen genommen. Die Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann Kutschera-Gasse (d.h. die nunmehrige „Stadtstraße Aspern") wurde dem Land Wien überlassen (vgl. ErläutRV 1204 BlgNR 24. GP , 20). Während das beschwerdegegenständliche Vorhaben eine für den „Durchzugsverkehr“ bedeutsame Straße ist, dient die „Stadtstraße Aspern", wie sich aus den auch im gegenständlichen Behördenverfahren eingebrachten Einreichunterlagen der „Stadtstraße Aspern" ergibt, anderen Zwecken wie etwa der Verkehrsberuhigung der umliegenden Siedlungsgebiete im Besonderen der historisch gewachsenen Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Eßling, der Minimierung von Barrieren, der Sicherstellung der fuß- und radläufigen Erreichbarkeit, der Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets „Aspern Die Seestadt Wiens“ an das hochrangige Straßennetz, der Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung der Verkehrsqualität im niederrangigen Netz etc. (vgl. Einreichunterlagen „Stadtstraße Aspern", Einlage B.01.01 „Bericht Projektzusammenfassung und Alternativendarstellung“, S.3).
Die „Spange Seestadt Aspern“ ist auch ohne die „Stadtstraße Aspern" benützbar, da sie an der Schnittstelle zur „S1 Lobau“ sowie mit der Anschlussstelle Telephonweg über Möglichkeiten zur Auf- und Abfahrt verfügt. Auch die für sich UVP-pflichtige Anschlussstelle Seestadt Ost schließt direkt an die „Spange Seestadt Aspern“ an und bietet eine Auf- und Abfahrtsmöglichkeit. Die „Spange Seestadt Aspern“ ist daher auch ohne die „Stadtstraße Aspern" betriebs- und funktionsfähig.
Ein „gemeinsamer Zweck“ der beiden Straßenbauvorhaben „Spange Seestadt Aspern“ und „Stadtstraße Aspern" im Sinne der genannten Judikatur liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht (mehr) vor, auch wenn die beiden Vorhaben ineinander übergehen. Gründe, die dennoch für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges sprechen würden, wurden von den bP nicht substantiiert vorgebracht.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass zwischen der beschwerdegegenständlichen „Spange Seestadt Aspern“ und der „Stadtstraße Aspern" kein sachlicher Zusammenhang besteht und es sich daher auch nicht um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt. Und selbst wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates zu dem Ergebnis käme, dass es sich bei der „Spange Seestadt Aspern“ und der „Stadtstraße Aspern" sehr wohl um ein einheitliches Vorhaben handelt, wäre damit für den Standpunkt der bP nichts gewonnen, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur die abschnittsweise Genehmigung von Linienvorhaben nicht unzulässig ist, so lange die Abgrenzung nicht unsachlich ist und damit nicht die UVP-Pflicht umgangen wird (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 mwN; siehe auch VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026; 20.03.2002, 2000/03/0004).
Wie sich daher zeigt, wurde die Grenzziehung zwischen „Spange Seestadt Aspern“, „Stadtstraße Aspern“ und Anschlussstelle Seestadt Ost rechtlich korrekt vorgenommen.
Es ist auch nicht zu erkennen und wurde in den Beschwerden nicht dargelegt, inwiefern es durch die entsprechend den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Abgrenzung zwischen dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“, der Anschlussstelle Seestadt Ost und dem Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ zu einem Defizit für die durch das UVP-G 2000 geschützten Interessen gekommen sein könnte, findet doch in den Überlappungsbereichen zwischen diesen Vorhaben sogar eine zweimalige UVP-rechtliche Prüfung statt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/06/0232) kann ein Nachbar Mängel in den Projektunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Da die Einreichunterlagen zu "Stadtstraße Aspern" und Anschlussstelle Seestadt Ost auch in das gegenständliche Behördenverfahren eingebracht wurden, standen den bP – abgesehen davon, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Betroffenheit auch am Genehmigungsverfahren betreffend die "Stadtstraße Aspern" und die Anschlussstelle Seestadt Ost beteiligen konnten und das mehrheitlich auch getan haben - sämtliche Informationen zur Verfügung, sodass auch diesbezüglich kein Defizit erkennbar ist.
Zu der in der gemeinsamen Beschwerde der bP12, der bP13 und der bP14 vertretenen Ansicht, dass die Abgrenzung zwischen den Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ und „Stadtstraße Aspern“ europarechtswidrig vorgenommen worden sei, ist auszuführen, dass die UVP-RL keine Behördenzuständigkeiten regelt, sodass es schon grundsätzlich durch die innerstaatliche Zuständigkeit verschiedener Genehmigungbehörden allein nicht zu einer Umgehung der UVP-RL kommen kann. Wie der EuGH (vgl. EuGH 03.03.2011, Rs. C-50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 und 77) klargestellt hat, können die Mitgliedstaaten die Erteilung einer UVP-Genehmigung auch verschiedenen Behörden zuweisen, solange gewährleistet ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung rechtzeitig, d.h. vor Erteilung der Genehmigung im Sinne der UVP-RL, und vollständig durchgeführt wird. Es handelt sich gegenständlich auch – entgegen den Beschwerdeausführungen der genannten Bürgerinitiativen – nicht um eine europarechtlich unzulässige „Vorhabenssplittung“, da alle in Frage kommenden Vorhaben, die nach Ansicht der bP eine Einheit bilden, einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden und daher eine Umgehung der UVP-Pflicht offensichtlich nicht stattgefunden hat. Die von den bP behauptete Unionsrechtswidrigkeit liegt schon aus diesem Grund nicht vor.
Da die UVP-Richtlinie nicht zwischen Bundes- und Landesstraßen unterscheidet und auch keine Behördenkompetenzen regelt, muss das österreichische UVP-G 2000 richtlinienkonform so interpretiert werden, dass es nicht zu einer – gewollten oder ungewollten – Aufsplittung von Straßenprojekten kommt, die für sich betrachtet keiner UVP-Pflicht unterliegen, bei gemeinsamer Betrachtung aber einer UVP zu unterziehen wären; die UVP-RL regelt jedoch nicht die Behördenkompetenz. Im gegenständlichen Fall wurden richtlinienkonform für die „Spange Seestadt Aspern“ und für die „Stadtstraße Aspern" von der jeweils zuständigen Behörde insgesamt zwei UVP-Verfahren durchgeführt, weshalb die innerstaatliche kompetenzmäßige Zuständigkeitsverteilung eindeutig nicht zu einer – europarechtswidrigen – Umgehung der UVP-Pflicht geführt hat. Darüber hinaus wurde die Stadtstraße Aspern als absehbare Entwicklung im gegenständlichen UVP-Verfahren mitberücksichtigt (vgl. Umweltverträglichkeitsgutachten, Seite 93f). Dies ergibt sich auch bereits aus den Einreichunterlagen (vgl. Einlage 1-1.2 „Beurteilung der Gesamtwirkung S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern“; „UVE - Allgemein verständliche Zusammenfassung“, S. 45). Wie sich aus den zitierten Einreichunterlagen und dem Akt der belangten Behörde ergibt, wurden die Einreichung und das UVP-Verfahren für das beschwerdegegenständliche Vorhaben mit denjenigen für die „Stadtstraße Aspern" und die Anschlussstelle Seestadt Ost zwischen den zuständigen UVP-Behörden koordiniert, sodass auch die jeweiligen Vorhabensauswirkungen wechselseitig berücksichtigt und beurteilt wurden (siehe S. 83 des angefochtenen Bescheides). Die bP hatten in beiden UVP-Verfahren die Möglichkeit, sich zu beteiligen und ihre Rechte geltend zu machen. Ein Nachteil, den die bP durch die der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung entsprechende Durchführung der Genehmigungsverfahren erlitten hätten, wurde von ihnen nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Das diesbezügliche Vorbringen in den Beschwerden geht daher ins Leere.
Die UVP-Pflicht eines Vorhabens (konkret der Anschlussstelle Seestadt Ost) hängt entgegen der in den Beschwerden der bP36 und der bP37 und auch im Vorbringen der bP36 in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 20) zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht allein von der Erfüllung der in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (konkret des in Anhang 1 Z. 9 lit. d UVP-G 2000 festgelegten DTV von 8000 Kfz in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren) ab, nicht jedoch davon, ob im konkreten Einzelfall ein UVP-rechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Da der Schwellenwert des Anhang 1 Z. 9 lit. d UVP-G 2000 nach Ansicht der Erstkonsenswerberin und auch der Stadt Wien (als Konsenswerberin der „Stadtstraße Aspern“ und der Anschlussstelle Seestadt Ost) erfüllt ist, war ein Feststellungsverfahren nicht erforderlich, zumal für alle in Frage stehenden Anlagenteile Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt wurden und ein Feststellungsverfahren nur dann vorgesehen ist, wenn Zweifel an der UVP-Pflicht bestehen und der in Materienverfahren regelmäßig erhobene Einwand der UVP-Pflicht eines Vorhabens schon von vornherein geklärt werden soll. Zu beachten ist auch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, nach dem die Behörde primär auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Wenn aber ohnehin schon ein Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt wurde, erübrigt sich eine amtswegige Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, es sei denn, die UVP-Behörde, bei welcher der Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt wurde, käme zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.
3.6.7 Zur behaupteten Bewilligung nicht überprüfter Umweltauswirkungen:
Wenn in Beschwerden moniert wird, dass keine Junktimierung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens „Spange Seestadt Aspern“ mit den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat- Süßenbrunn (S1 Lobau)“ dahingehend stattgefunden habe, „dass das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen und Verkehrsfreigabe der anderen Netzelemente Voraussetzung für eine Verkehrsfreigabe des gegenständlichen Projektes darstellt“, und somit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine „Pauschalbewilligung“ erteilt habe, mit der nicht geprüfte Umweltauswirkungen genehmigt worden seien, ist daran zu erinnern, dass Projekte, die einem behördlichen Bewilligungsverfahren unterzogen werden, durch den jeweiligen Antrag und die Projektbeschreibung abgegrenzt werden. Da die zur Genehmigung eingereichten Projektunterlagen von einer Umsetzung der drei genannten Projekte im zeitlichen Konnex und von einer gemeinsamen Verkehrsfreigabe ausgehen, stellt sich die Frage nach der Umsetzung bloß eines oder zweier dieser Projekte aus rechtlicher Sicht nicht. Die von den bP vermissten Planfälle mit Außerachtlassung entweder der „Stadtstraße Aspern“ oder der „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat- Süßenbrunn (S1 Lobau)“ bzw. beider Vorhaben waren, da sie dem eingereichten Vorhaben widersprechen und keine realistischen Planfälle darstellen, auch nicht zu untersuchen. Anders gewendet ist die gemeinsame Verkehrsfreigabe Projektbestandteil und braucht daher nicht in Form einer Bedingung vorgeschrieben zu werden.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind erwartbare, realistische Planfälle zu untersuchen, rein hypothetische Planfälle, die vom verfahrenseinleitenden Antrag nicht gedeckt werden, haben außer Betracht zu bleiben. Die „Sache“ des Verfahrens wird durch den Antrag der jeweiligen Konsenswerberin begrenzt.
3.6.8 Zu den behauptetermaßen unzureichenden Maßnahmen und Auflagen:
Alle in den Einreichunterlagen von der Konsenswerberin vorgesehenen Maßnahmen sind Vorhabensbestandteile und daher zwingend einzuhalten. Einer weiteren Vorschreibung dieser Maßnahmen durch Nebenbestimmungen bedarf es folglich nicht.
Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, d.h. für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind (vgl. § 24f Abs. 4 UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 12 UVP-G Rz 41f; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder iSd § 24f UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13.).
Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2 „Semmering-Basistunnel neu“). Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsenswerber, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110).
Die von den bP beanstandeten „zu unbestimmt gehaltenen Nebenbestimmungen“ müssen daher aus der Sicht eines Fachmanns betrachtet werden. Kann dieser bei verständiger Auslegung den objektiven Inhalt der Nebenbestimmungen erkennen, sind sie bestimmt genug.
Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen wurden von erwiesenen Fachleuten vorgeschlagen und aufgrund der Ermittlungsergebnisse vorgeschrieben. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nebenbestimmungen unter Heranziehung von Fachleuten umgesetzt werden können. Gegenteilige Beweisergebnisse haben sich im Ermittlungsverfahren, bezogen auf den angefochtenen Bescheid, nicht ergeben.
Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36 mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.
Bei der bP36 und der bP37, welche die „Unbestimmtheit von Nebenbestimmungen“ geltend machen, handelt es sich um eine Umweltorganisation und um eine Bürgerinitiative. Diese können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften einfordern. Der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ ist nach der Spruchpraxis des Umweltsenates und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen z.B. das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229; 26.06.2009, 2006/04/0005), Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht etc. (vgl. auch AB 1179 BlgNR XVIII. GP ). Eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US 04.04.2008, 8A/2007/11 – 94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 08. 03. 2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]; vgl. auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73 f; Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).
Zum Vorwurf der bP36 und der bP37, dass die in den Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides festgelegten Maßnahmen nicht vollständig, nicht ausreichend und nicht hinreichend bestimmt seien, ist darauf hinzuweisen, dass Auflagen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn sie erforderlich sind, um die Einhaltung der im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Genehmigungskriterien zu gewährleisten (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 12 Rz 41f; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), Kommentar zum UVP-G § 12 Rz 16.).
Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben ausdrücklich bestätigt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen für den Fachmann ausreichend bestimmt sind bzw. dort, wo dies erforderlich war, entsprechende Vorschläge für Auflagenmodifikationen gemacht, denen das Bundesverwaltungsgericht im Spruch der gegenständlichen Entscheidung gefolgt ist. Die bei Gebrauchnahme der Bewilligung zu beachtenden Nebenbestimmungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates vollständig, ausreichend und auch hinreichend bestimmt. Auch der Erstkonsenswerberin, welche als Bescheidadressatin die in der Genehmigung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu beachten hat, macht es offenbar keine Schwierigkeiten, den Inhalt dieser Nebenbestimmungen zu ermessen.
3.6.8.1 Zu den einzelnen kritisierten Nebenbestimmungen:
An den Maßnahmen (1.6) und (1.7) kritisierten die bP, dass die Zählquerschnitte nicht ausreichend seien und die Zulaufstrecken nur unzureichend erfassen würden. Ein Verkehrsmonitoring auf Bestandsdauer sei vorzusehen, es sei zumindest der Standard aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W104 2108274-1/243E vorzugeben. Die bP forderten Permanentzählungen. Bei Überschreitung der Verkehrsbelastungen gegenüber den Prognosewerten und Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte oder Genehmigungskriterien seien Maßnahmen zu setzen. Außerdem forderten die bP, die Verkehrsfreigabe zu widerrufen und den Betrieb (vorübergehend) einzustellen, wenn die Maßnahmen nicht wirksam seien oder die ggf. zuständigen Behörden (StVO, Tempolimits) nicht operativ seien. Die Betriebseinstellung habe zu gelten, bis die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Genehmigungskriterien gewährleistet werden könne.
Dazu ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid (Maßnahmen (1.6) und (1.7)) vorgesehenen Zählquerschnitte ein flächendeckendes Monitoring gewährleisten und es entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus üblich ist, Stichprobenzählungen vorzunehmen. Ein permanentes Verkehrsmonitoring ist gesetzlich nicht gefordert und wurde von den Sachverständigen nicht vorgeschlagen. Zu der von den bP geforderten Orientierung am Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W104 2108274-1/243E („S1 Lobau“) ist in Erinnerung zu rufen, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen und dass insbesondere eine von einem Senat des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung keinesfalls der Verpflichtung enthebt, den jeweils anhängigen Einzelfall individuell zu beurteilen. Dass die in dem von den bP angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorgeschriebenen Maßnahmen, durch die entgegen dem Beschwerdevorbringen kein „Standard“ etabliert wurde, nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können, erhellt schon daraus, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein permanentes Verkehrsmonitoring nicht für erforderlich gehalten wurde. Wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, sind die umfangreichen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides betreffend das Monitoring ausreichend, um umweltrelevante Fehlentwicklungen erkennen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Dafür, im Falle der Überschreitung von Prognosewerten den Betrieb einzustellen oder die Bewilligung zu widerrufen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 StVO zu verweisen, welche für den Fall des Eintrittes der von den bP befürchteten Szenarien ausreichende Instrumente bereithält. Hinzu kommt, dass die Behörden, welche gegebenenfalls im Sinne des § 43 Abs. 2 StVO tätig zu werden haben, nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides bzw. der gegenständlichen Entscheidung sind und daher die von den bP geforderten Auflagen rechtlich unzulässig wären.
Maßnahme 2.13 des angefochtenen Bescheides wurde von der bP36 und der bP37 kritisiert, weil die bP die Rechtskonformität der hier eingesetzten Zustimmungsfiktion in Frage stellen. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Lärmschutz sei auf Betriebsdauer zu gewährleisten.
Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Maßnahme 2.13 entspricht der Bestimmung des § 7a Abs. 7 BStG 1971, wo festgelegt wird, dass dann, wenn bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung infolge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht wird, der Nachbar so zu behandeln ist, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder der sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht. In Maßnahme 2.13 des angefochtenen Bescheides wird § 7a Abs. 7 BStG 1971 im Wesentlichen wiedergegeben, wobei eine Frist von 3 Monaten vorgesehen wurde, nach deren fruchtlosem Verstreichen („wenn innerhalb von 3 Monaten keine Reaktion des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten auf das Angebot erfolgt ist“) angenommen wird, dass die Zustimmung nicht erteilt wurde. Da diese 3-monatige Frist weder unangemessen noch unsachlich erscheint und sich die Dauer des Anspruchs des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen (3 Jahre) bereits direkt aus dem Gesetz ergibt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der bP an der Rechtskonformität dieser Maßnahme nicht.
Zur Maßnahme (2.14) vertreten die bP die Ansicht, dass die darin vorgesehenen „geeigneten“ Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung unter die anzuwendenden Grenzwerte nicht ausreichend konkretisiert seien. Die Nebenbestimmung sei daher zu konkretisieren und eine Auswahl geeigneter Maßnahmen zumindest exemplarisch zu spezifizieren.
Hier ist abermals darauf zu verweisen, dass Nebenbestimmungen eines Bescheides dann ausreichend bestimmt sind, wenn die Behörde, die Sachverständigen sowie die jeweilige Konsenswerberin diesen Nebenbestimmungen – allenfalls unter Beiziehung eines Fachmannes – einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (vgl. Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13; vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014.2011/07/0244).
Welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine im Zuge des Monitorings festgestellte, zu hohe Lärmbelastung zu reduzieren, ist jeweils im Einzelfall entsprechend den konkreten Umständen zu entscheiden. In der Bauphase kommen etwa die technische Überprüfung der eingesetzten Baumaschinen und Geräte mit anschließender Behebung allfälliger, die Lärmbelastung erhöhender Fehlfunktionen, der Einsatz von zusätzlichen, temporären Lärmschutzeinrichtungen (Mobile Lärmschutzwände, Baucontainer, Einhausung von ortsgebundenen Geräten udgl.), Änderungen der Baustellenorganisation etc. in Frage. Dass für die technisch versierten Verantwortlichen des Baustellenbetriebs eindeutig bestimmt ist, welche Maßnahmen in Frage kommen, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten lärmtechnischen Gutachten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 50). Um dies auch für technisch Unbedarfte verständlicher zu machen, wurde die Nebenbestimmung (2.14) im Spruch der gegenständlichen Entscheidung auf Anregung des lärmtechnischen Sachverständigen entsprechend ergänzt.
Zu der in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 102) vorgebrachten Kritik der bP36 an der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahme (2.15), die sich auf repräsentative Messungen des Baulärms bezieht und Messungen zu Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten und danach halbjährliche Wiederholungsintervalle vorschreibt (die halbjährlichen Wiederholungsintervalle erscheinen der bP36 als zu lang) ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin ausdrücklich festgestellt haben, dass im beschwerdegegenständlichen Fall keine Änderungen des Verkehrsaufkommens und damit auch keine Immissionserhöhungen zu erwarten sind, die sich innerhalb eines Zeitraumes von einem oder eineinhalb Jahren gesundheitlich nachteilig auswirken könnten (vgl. Verhandlungsschrift, S. 98 f.). Das in der Maßnahme (2.15) des angefochtenen Bescheides vorgesehene halbjährliche Wiederholungsintervall für das Baulärmmonitoring ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl. Verhandlungsschrift, S. 103). Wenn in der Bauphase Beschwerden wegen übermäßiger Lärmimmissionen einlangen, sind von der Sonderbauaufsicht Lärm jedenfalls geeignete Maßnahmen einzuleiten und anlassbezogene Messungen des Lärms gemäß der ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmissionen“ zu organisieren (Nebenbestimmung (2.14) des angefochtenen Bescheides). Die in Nebenbestimmung (2.15) vorgesehenen halbjährlichen Wiederholungsintervalle stellen daher bloß das „Basisprogramm“ für den Fall dar, dass keine Beschwerden wegen übermäßiger Lärmimmissionen einlangen. Da dieses „Basisprogramm“ im Bedarfsfall durch anlassbezogene Messungen und Sofortmaßnahmen ergänzt wird, sind die vorgeschriebenen halbjährlichen Wiederholungsintervalle nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls ausreichend.
Das soeben zur Bestimmtheit von Nebenbestimmungen Ausgeführte gilt auch für die von den bP als zu unkonkret kritisierte Nebenbestimmung (4.25) (betreffend staubmindernde Maßnahmen). Auch in diesem Bereich sind Nebenbestimmungen dann ausreichend bestimmt, wenn ihr Inhalt – gegebenenfalls unter Beiziehung eines Fachmanns – ausreichend klar ermittelt werden kann, was gegenständlich der Fall ist (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 124). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bereits in den Einreichunterlagen (Fachbeitrag Luft und Klima) immissionsmindernden Maßnahmen genannt wurden (z.B. automatische Befeuchtung der nicht befestigten Baustraßen inkl. der Dotationsmenge; regelmäßige Reinigung; Einsatz emissionsarmer Lkw und Baugeräte inkl. Angaben der Abgasnormen), die Projektbestandteil sind und daher nicht in Form von Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden müssen (bzw. dürfen). Die von den bP behauptete Unbestimmtheit der Nebenbestimmung (4.25) liegt nicht vor. Gleichwohl war eine Korrektur der Nebenbestimmung (4.25) des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Entscheidung notwendig, weil einerseits der belangten Behörde bei der Wahl der Maßeinheit ein Fehler unterlaufen ist (µg/m2 statt µg/m3), welcher einer Berichtigung bedurfte, und andererseits vom Sachverständigen für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung eine Präzisierung/Konkretisierung dieser Nebenbestimmung vorgeschlagen wurde (Verhandlungsschrift, S. 97 f.).
Zu den Nebenbestimmungen (2.16) und (2.17) (auf (1.6). und (1.7) wird von den bP verwiesen) des angefochtenen Bescheides vertreten die bP die Ansicht, der vorgesehene Monitoring-Zeitraum sei bei weitem nicht ausreichend. Außerdem seien die vorgeschriebenen Messungen durch Berechnungen zu ergänzen und Maßnahmen auf das für die Nachbarn stärkere Belastung aufweisende Ergebnis abzustellen.
Das Gesetz sieht keine konkreten Zeiträume für Monitoring vor, und es besteht nicht einmal eine gesetzliche Verpflichtung, überhaupt ein Monitoring durchzuführen. Schon aus diesem Grund geht der Vorwurf der bP, die Monitoringzeiträume seien zu kurz gewählt, ins Leere. Das UVP-G 2000 kennt nur die Nachkontrolle als punktuelles Ereignis, sieht aber nicht vor, dass diese Kontrolle über einen längeren Zeitraum durchzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Nachkontrolle für das beschwerdegegenständliche Vorhaben entgegen der Ansicht von bP (Präsentation bP6 (bP12), Beilage 13 zur Verhandlungsschrift, Folie 8) nicht entfällt. Vielmehr ist eine solche im Anwendungsbereich des 3. Abschnittes des UVP-G 2000 sowohl im vereinfachte als auch im nicht vereinfachten Verfahren durchzuführen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 24, Rz. 69).
Im angefochtenen Bescheid (Nebenbestimmungen (2.16) und (2.17)) wurden einerseits Dauerzählstellen und andererseits Stichproben vorgesehen, um Fehlentwicklungen erkennen und entsprechend gegensteuern zu können. Wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten, denen die bP nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, ergibt, sind die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Monitoringmaßnahmen geeignet und ausreichend. Inwiefern dies nicht der Fall sein soll, wird von den bP nicht näher ausgeführt. Gleichwohl wurde im Spruch der gegenständlichen Entscheidung aufgrund eines Vorschlags des Sachverständigen für Lärmschutz im Beschwerdeverfahren eine Ergänzung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmung (2.16) vorgenommen (schalltechnische Überprüfung nicht nur innerhalb des zweiten und fünften Jahres nach der Verkehrsfreigabe, sondern auch alle weiteren fünf Jahre bis 20 Jahre nach Betriebsfreigabe), um eine schalltechnische Überprüfung der verwendeten Straßendeckschichten über deren gesamten Lebensdauer sowie nach einer ersten Instandsetzung zu ermöglichen.
Die von den bP erhobene Forderung nach rechnerischer Ergänzung der Verkehrsstrommessungen und des Emissionsverhaltens der Fahrbahndecken ist, wie der Sachverständige für Lärmschutz festgestellt hat (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 50), aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Wenn nämlich die tatsächliche Verkehrsbelastung und das tatsächliche Emissionsverhalten gemessen werden kann, ist eine genauere Berechnung gar nicht mehr möglich. Die von den bP behaupteten Mängel der Nebenbestimmungen (2.16) und (2.17) liegt nicht vor.
Zum Vorwurf der bP, dass die Nebenbestimmung (6a.3) des angefochtenen Bescheides (Begrünung der Mieten und Hintanhaltung von Ackerunkräutern) zu unkonkret sei, weil keine Mindestanforderungen an die geforderte „entsprechende Saatgutmischung“ festgelegt würden, ist auf das Einreichprojekt zu verweisen, wo geeignete Saatgutmischungen definiert wurden (Einreichprojekt 2014, Einlage 1-2.2 „Maßnahmenplanung – Bericht“, S. 56; Einlage 1-2.1 „Umweltverträglichkeitserklärung (Umweltverträglichkeitserklärung-Bericht)“, S. 147). Da es sich dabei um einen Projektbestandteil handelt, ist eine gesonderte Festlegung in den Nebenbestimmungen des Bescheides entbehrlich.
In Nebenbestimmung (6.b.13) wurde festgelegt, dass bei Feststellung (insbesondere durch die Umweltbauaufsicht) von kontaminierten Bereichen während der Bauphase, welche durch die Bauarbeiten eine Gefährdung für die Boden- und Grundwasserqualität erwarten lassen, die Bauarbeiten in den festgestellten Kontaminationsbereichen einzustellen sind, und dass bei Antreffen von solchen kontaminierten Bereichen oder nicht bekannten Altablagerungen umgehend die wasserrechtliche Bauaufsicht und die zuständige Wasserrechtsbehörde zu informieren sind. Das Material ist sofort einer grundlegenden Beurteilung zu unterziehen und der Bereich abzugrenzen. Der wasserrechtlichen Bauaufsicht und der zuständigen Behörde ist unverzüglich ein entsprechendes Sicherungs- und Entsorgungskonzept vorzulegen, wobei die Ausarbeitung durch die Umweltbauaufsicht zu erfolgen hat. Hier fordern die bP36 und die bP37 die Festlegung einer Maximalfrist für die geforderte „unverzügliche“ Vorlage eines Sicherungs- und Erhaltungskonzepts. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass die Angemessenheit einer Frist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und daher die Festlegung einer einheitlichen, für alle Konstellationen geltenden Maximalfrist weder sinnvoll noch praktikabel erscheint, könnte doch eine starre, im Bescheid festgelegte Frist auch dazu führen, dass diese Frist ausgereizt wird und daher das geforderte Konzept erst später vorgelegt wird, als dies möglich wäre. Der in der Maßnahme (6.b.13) verwendete Begriff „unverzüglich“ bedeutet „ohne Verzug, sofort“ (vgl. Österreichisches Wörterbuch42, 758) bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754 mwN.). Nach diesem Begriffsverständnis ist der Umweltbauaufsicht für die Erstellung des Sicherungs- und Entsorgungskonzepts eine gewisse, nach den Umständen des Einzelfalls angemessene, aber keinesfalls überlange Zeitspanne zuzubilligen. Dass die Erstkonsenswerberin selbst allergrößtes Interesse an einer möglichst schnellen („unverzüglichen“) Ausarbeitung hat, ist schon dadurch bedingt, dass bei Antreffen von kontaminierten Bereichen, welche durch die Bauarbeiten eine Gefährdung für die Boden- und Grundwasserqualität erwarten lassen, die Bauarbeiten in den betreffenden Bereichen einzustellen sind.
Es ist daher auch schon aufgrund der von der belangten Behörde gewählten Formulierung der Auflage sichergestellt, dass das Sicherungs- und Erhaltungskonzept so schnell wie nach den Umständen des Einzelfalls irgend möglich vorgelegt wird. Deshalb und weil es von den individuellen Gegebenheiten abhängt, welche Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen aufgrund der vorgefundenen kontaminierten Bereiche ausgearbeitet werden müssen, hat die belangte Behörde zu Recht von der Festlegung einer Maximalfrist abgesehen.
Nebenbestimmung (6b.22) des angefochtenen Bescheides sieht für die Betriebsphase vor, dass zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Abwicklung abfallwirtschaftlicher Aufgaben vor Betriebsbeginn ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, das neben einer detaillierten Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten eine Beschreibung der Durchführung der abfallwirtschaftlichen Maßnahmen während des Betriebes beschreibt und festlegt. Die bP36 und die bP37 forderten in diesem Zusammenhang, dass das Abfallwirtschaftskonzept als Anforderung innerhalb der UVP, somit im Beschwerdeverfahren bzw. im Falle einer Zurückverweisung im fortgesetzten Verfahren vorzulegen und zu begutachten sein solle.
Diesbezüglich ist auf die Maßnahmen (6b.1) (Bauphase) und (6b.22) (Betriebsphase) zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass ein entsprechend dem Baufortschritt laufend anzupassendes und fortzuschreibendes Baustellenabfallkonzept vor dem Beginn der Bauarbeiten durch eine unabhängige fachkundige Person oder ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen zu erstellen ist. Schon aus diesem Grund ist es nicht möglich, das Konzept bereits im UVP-Verfahren zu genehmigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist vor Betriebsbeginn zu erstellen, wobei neben einer detaillierten Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten eine Beschreibung der Durchführung der Maßnahmen während des Betriebs beschrieben und festgelegt werden müssen. Es ist daher sichergestellt, dass sowohl das Baustellenabfallkonzept als auch das Abfallwirtschaftskonzept vorliegen, bevor es zu Eingriffen in die nach dem UVP-G 2000 geschützten Güter kommen kann. Ein Defizit, das im Übrigen von den bP auch gar nicht näher ausgeführt wird, ist nicht erkennbar. Da auch § 10 Abs. 2 AWG vorsieht, dass das Abfallwirtschaftskonzept „innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen“ hat und – außer bei Abfallwirtschaftskonzepten, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37 AWG, gemäß der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind – erst „auf Verlangen der Behörde vorzulegen“ (§ 10 Abs. 4 AWG) ist, ist die Maßnahme (6b.22) des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht zu beanstanden. Für die von den bP gewünschte Genehmigung des Abfallwirtschaftskonzepts im Zuge der UVP ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich.
Maßnahme 9.12 des angefochtenen Bescheides legt fest, dass die Errichtung von Gewässerschutzanlagen nur auf Grundstücken erfolgen darf, die nicht im Altlastenkataster bzw. Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes verzeichnet sind, bzw. nicht projektbekannte Altstandorte ( XXXX , XXXX , Am Heidjöchl) betreffen darf. Die bP36 und die bP37 forderten in ihren Beschwerden, dass die Errichtung von Gewässerschutzanlagen darüber hinaus auch nicht auf Flächen erfolgen dürfe, die bei der Stadt Wien (als Altlasten oder Verdachtsflächen) aktenkundig sind.
Mit dieser Fragestellung hat sich bereits die belangte Behörde auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Bescheid, S. 236), wobei sie aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht über im Altlastenatlas oder Verdachtsflächenkataster registrierte Flächen führt. Das Grundstück mit der GStNr. XXXX der KG XXXX ( XXXX ) ist jedoch in der Wiener Altstandortliste (WASTL) als 22.1 „ XXXX “ eingetragen. Zusätzlich befindet sich angrenzend an die Trasse im Bereich der XXXX südlich der Bahnlinie die Verdachtsfläche 22.50 „Am Heidjöchl“, eine Altablagerung, zu der ein Bericht des UBA vom 11.09.2014 vorliegt. Die für das beschwerdegegenständliche Vorhaben relevanten Altablagerungen wurde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt (vgl. etwa Maßnahme 6b.3), sodass nicht ersichtlich ist, welchen Mehrwert die von den bP gewünschte Ausweitung haben könnte.
Wenn die bP unter Bezugnahme auf die Maßnahme 9.17 des angefochtenen Bescheides forderten, dass für Feldbrunnen zu geeigneten Zeitpunkten zu erheben sein solle, ob ggf. weitere Brunnen ersatzbedürftig sind, ist dazu auszuführen, dass die im Wasserbuch erfassten sowie derzeit errichteten Brunnen in der Beurteilung der Vorhabensauswirkungen berücksichtigt wurden. Nur wenn darüber hinaus noch vor Baubeginn weitere Brunnen errichtet werden, wären diese naturgemäß bisher noch nicht erfasst. Die Maßnahme 13.1 des angefochtenen Bescheides sieht vor, dass 3 Monate vor Beginn des Grundwassermonitorings zu kontrollieren ist, ob neue Grundwassernutzungen im Nahebereich (300 m im Grundwasserabstrom und 20 m im Grundwasseranstrom) hinzugekommen sind. Diese sind hinsichtlich des Beeinträchtigungsrisikos, der Aufnahme in das Monitoringprogramm und der gegebenenfalls erforderlichen Ersatzwasserversorgungen zu bewerten. Das Ergebnis dieser Erhebung ist nach Begutachtung durch die wasserrechtliche Bauaufsicht noch vor Baubeginn unaufgefordert der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Durch das im angefochtenen Bescheid vorgesehene Monitoringprogramm werden qualitative Veränderungen des Grundwassers ebenso wie etwaige sonstige Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser rechtzeitig erkannt. Die in den Beschwerden erhobene diesbezügliche Forderung wurde daher bereits im angefochtenen Bescheid erfüllt.
Soweit in den Beschwerden das „Fehlen“ eines PM1,0-Monitorings kritisiert wurde, wie es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes „S1 Lobautunnel“ (W104 2108274-1/243E, Nebenbestimmung 5.29) festgelegt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass nach dem IG-L (§ 2 Abs. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 IG-L) – wenn überhaupt – der Landeshauptmann für die Einrichtung eines derartigen Messkonzeptes für PM1,0 zuständig wäre. Es ist nicht Aufgabe eines Projektgenehmigungsverfahrens, für die Erhebung von Grundlagendaten für Feinstaubfraktionen zu sorgen, deren Erhebung im IG-L nicht vorgesehen ist. Da weder für PM1,0 noch für die von bP ebenfalls angesprochene Fraktion PM0,1 Grenzwerte existieren, gibt es für diese Fraktionen kein Genehmigungskriterium nach IG-L. Dazu hat bereits der im Behördenverfahren bestellte Sachverständige für Luftschadstoffe und Klima festgestellt (vgl. Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 50 f.):
„Die Kategorisierung von Feinstäuben geht auf eine Richtlinie der amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA) zurück. Die Definition von PM10 und PM2,5 berücksichtigt das Abscheideverhalten der oberen Atemorgane. So werden bei PM10 die Partikel < 1,0 [im vollständig erfasst, bei Partikel mit 10 pm gehen 50% in die Gewichtung ein, bis hin zu 0% bei Partikel mit 15 pm. Bei PM2,5 gehen alle Partikel < 0, 5 pm in die Gewichtung ein, bis zu 0% bei Partikel > 3, 5 \im. Da PM1 in PM2,5 und PM10 somit enthalten sind, werden ch‘ese ultrafeinen Feinstaubanteile zum derzeitigen Stand der Technik durch die Bewertung von PM10 und insbesondere von PM2,5 mitberücksichtigt. ... Die Messungen in der Schweiz haben gezeigt, dass der Anteil PM1 an PMZ, 5 ca. 60 ft/s 65% ausmacht. ... Um die Vergleichbarkeit von Messdaten zu gewährleisten, müssen standardisiert Verfahren für die Messung und qualitätssichernde Maßnahmen festgelegt werden, bzw. es muss eine Reproduzierbarkeit von Messungen gewährleistet sein. Für Ultrafeinstaub in den Fraktionen PM1, 0 und PMO, 1 sind derzeit keine standardisierte Verfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen definiert. ... Die Europäische Union erachtete ... die bestehenden Feinstaub-Grenzwerte PM10 und PM2,5 als derzeit ausreichend um die menschliche Gesundheit zu schützen.“
In dem von den bP als Vorbild angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorhaben „S1 Lobau“ wird ausgeführt (S. 98f.):
„PM1,0 wird von den Standardluftmessstellen der Länder nicht deswegen nicht erfasst, weil es methodisch nicht möglich wäre, sondern weil es keine Grenzwerte in Österreich dazu gibt. In der Messkonzeptverordnung zum IG-L ist dies nicht vorgesehen. Im HBEFA werden keine Emissionsfaktoren zur Verfügung gestellt, nach denen man PM1,0 bewerten könnte. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den Aussagen des Sachverständigen für Luftreinhaltung und Klima in der mündlichen Verhandlung. Für die Messung von Partikeln der Größe PM0,1 wäre der Betrieb eines zusätzlichen Messgerätes zur optischen Messung erforderlich, da in Anlage 1 zur IG-L-Messkonzeptverordnung das gravimetrische Verfahren als Standardverfahren für die Messung von PM10 und PM2,5 festgelegt ist. Mit diesem Verfahren kann jedoch die Partikelanzahl nicht ermittelt werden, was für eine PM0,1-Messung aber erforderlich ist. Die Messung der Partikelanzahl mit einem zusätzlichen Messgerät wäre daher mit Zusatzkosten verbunden. Angesichts der fehlenden Grenzwertregelung für die Partikelanzahl und der daraus resultierenden mangelnden Interpretierbarkeit der Daten ist ein solcher Zusatzaufwand jedoch aus fachlicher Sicht nicht erforderlich und daher als überschießend zu betrachten, zumal sich der Zusatzaufwand nicht im Betrieb eines zusätzlichen Messgerätes erschöpft, sondern auch eine Auswertung und Darstellung der Daten erforderlich wäre, ohne dass diese fachlich vernünftig bewertbar wären.“
Auch im Behördenverfahren für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“, an dem auch die meisten bP des gegenständlichen Beschwerdeverfahren beteiligt waren, fand eine Auseinandersetzung mit dieser Frage statt, wobei der dortige Sachverständige für Luftreinhaltung sich zutreffend äußerte wie folgt (Verhandlungsschrift im Behördenverfahren zur „Stadtstraße Aspern“, S. 78):
„Hinsichtlich Ultrafeinstaub der Fraktionen PM1,0 und PM0,1 sind – wie im gesamten Bereich des Luftreinhalterechts – die Vorgaben der Europäischen Union bindend. Die wichtigste Richtlinie, welche das Monitoring und die Bewertung der Ergebnisse anhand von Grenzwerten regelt, ist die Luftqualitätsrichtlinie RL 2008/50/EG . Diese Richtlinie normiert neben anderen Luftschadstoffen die Erfassung und Begrenzung der Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 in Europa. Im Jahr 2013 hat die EU ihre Luftreinhaltestrategie anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert. Unter Beiziehung von Expertinnen und Experten (z.B. der Weltgesundheitsorganisation WHO) wurde unter anderem überprüft, welche Auswirkungen die Luftqualitätsrichtlinie auf die Entwicklung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten hatte und wie gefährlich Feinstaub, Ozon, Stickstoffdioxid und weitere Luftschadstoffe gemäß dem neuesten Wissensstand sind. Auch die Messmethodik und die gewonnenen Messergebnisse waren Teil der Untersuchungen. Darüber hinaus wurde eine öffentliche Konsultation durch-geführt, um Verbesserungspotentiale in der Luftreinhaltepolitik zu identifizieren. Die Dokumentation der Evaluierung und deren Ergebnisse sind unter dem folgenden Weblink abrufbar: http://ec.europa.eu/environment/air/review_air_policy.htm .
Bezüglich der zu überwachenden Feinstaubfraktionen – derzeit PM10 und PM2,5 - sahen die eingebundenen Expertinnen und Experten keine Notwendigkeit diese durch die Einführung weiterer Feinstaub-Fraktionen zu ergänzen. Die Europäische Union erachtete somit die bestehenden Feinstaub-Grenzwerte PM10 und PM2,5 als ausreichend um die menschliche Gesundheit zu schützen.
Um die Vergleichbarkeit von Messdaten zu gewährleisten, müssen Referenzverfahren für die Messung und qualitätssichernde Maßnahmen festgelegt werden, bzw. es muss die Rückführbarkeit der Messdaten auf Referenzverfahren nachvollziehbar gewährleistet sein. Üblicherweise werden dazu entsprechende Normen und Leitfäden erarbeitet, die in weiterer Folge durch rechtliche Vorgaben verbindlich werden. In Genehmigungsverfahren müssen unabhängige Gutachter im Rahmen von festgelegten Messunsicherheiten zu den gleichen Messergebnissen kommen können. Für Ultrafeinstaub in den Fraktionen PM1,0 und PM0,1 sind derzeit keine Referenzverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen definiert, und die vorhandenen Messreihen von PM10 und PM2,5 sind damit untereinander weder direkt vergleichbar, noch wiederholbar.“
Diese Aussagen stimmen im Ergebnis mit den Äußerungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren überein. Ein Monitoring für die Feinstaubfraktionen PM1,0 und PM0,1 ist gesetzlich nicht vorgesehen, wurde von den Sachverständigen (einschließlich Humanmedizin) nicht für notwendig erachtet und kann daher auch nicht im Gewande einer Nebenbestimmung vorgeschrieben werden. Es kann daher für die Zwecke des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens dahingestellt bleiben, ob PM0,1, wie das von den bP behauptet wird, durch Partikelzählung mit Messgeräten einfach mitzumonitoren wäre.
Wenn die bP36 und die bP37 schließlich forderten, dass bei Überschreitung der mit vereinfachten Methoden ermittelten HGW100 bzw. HHGW Wasserstände (bisher beobachteter höchster Grundwasserstand) die Bauarbeiten einzustellen seien, bis diese Wasserstände wieder unterschritten sind, ist darauf zu verweisen, dass aus den Einreichunterlagen, Einlage 8-1.3 „Längenschnitt Geologie“, klar erkennbar ist, dass alle Abschnitte des beschwerdegegenständlichen Vorhabens ausnahmslos deutlich über HGW100 liegen und an keiner Stelle in den Grundwasserkörper eintauchen. Eine zwingende Baueinstellung bei Überschreitung des HGW100 ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen so ausgelegt sind, dass sie auch im Grundwasserbereich durchgeführt werden könnten.
3.6.9 Zu den behaupteten „unzulässigen Antragserweiterungen ohne Gewährung der Parteienrechte an neu Betroffene“:
Zum Beschwerdevorbringen der bP12, der bP13 und der bP14, dass unzulässige Antragserweiterungen vorgenommen worden wären und dass neue Betroffenen keine Parteirechte gewährt worden wären, ist aus rechtlicher Sicht klarzustellen, dass Änderungen und Ergänzungen eines Projekts im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässig sind, wenn durch die Änderung bzw. Ergänzung nicht das „Wesen“ der Sache geändert wird (vgl. dazu oben).
Bereits der Umweltsenat (20.07.2005, US 3A/2005/9-10 Pöls) hat zur Zulässigkeit von Änderungen UVP-pflichtiger Vorhaben im Rahmen von § 13 Abs. 8 AVG ausgeführt: „Im Verhältnis zum Gesamtprojekt kleinere Änderungen und Ergänzungen im Laufe von anlagenbezogenen Verfahren sind durch § 13 Abs. 8 AVG 1991 gedeckte Praxis und kein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen. Das bewilligte Projekt weicht im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG 1991 sehr häufig vom Einreichprojekt ab, denn der Projektwerber muss im Zuge der Verhandlungen und in Reaktion auf Vorbringen von Parteien und Sachverständigen sein Projekt ändern und ergänzen können, um im Interesse der Genehmigungsfähigkeit des Projektes den Vorgaben des UVP-Verfahrens entsprechen zu können“ (vgl. auch N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), Kommentar zum UVP-G § 5 Rz 17; Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), Kommentar zum UVP-G § 24a Rz 3). In diesem Sinne kann aus der Erteilung (auch mehrerer) Verbesserungs- und Ergänzungsaufträge nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass das ursprünglich eingereichte Projekt „in keiner Weise ausgereift und durchdacht“ gewesen sei. Im gegenständlichen Fall ist dieser Schluss nach Ansicht des erkennenden Senates auch nicht gerechtfertigt, da diejenigen im Rahmen des Ediktes vom 10.10.2017 aufgelegten Unterlagen, die im ursprünglich eingereichten Projekt noch nicht enthalten waren, aufgrund von Verbesserungsaufträgen der Behörde und Auskünften an die behördlichen Sachverständigen erstellt wurden und durch diese zusätzlichen Unterlagen das Vorhaben nicht wesentlich verändert wurde.
Gemäß § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 hat der Projektwerber der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ziel dieser Bestimmung ist es, eine vertiefte Prüfung des eingereichten Vorhabens durch die von der Behörde eingesetzten Sachverständigen zu ermöglichen und damit eine möglichst hohe Qualität der Unterlagen in jeder Lage des Verfahrens sicherzustellen. Aus welcher Erwägung auf dieser Grundlage eingeholte Auskünfte von den bP als negativ bewertet werden, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im Edikt vom 10.10.2017 sowohl diejenigen Parteien, die bereits während der öffentlichen Auflage (vom 25.07.2016 bis 19.09.2016) rechtserhebliche Einwendungen erhoben hatten, als auch jene Personen, die durch zwischenzeitig erfolgte Antragsänderungen oder Antragsergänzungen erstmals (neu) betroffen waren, ausdrücklich auf die für ihre Parteirechte maßgeblichen rechtlichen Gegebenheiten hingewiesen. Diese Hinweise waren fehlerfrei formuliert und vollständig, sodass der Vorwurf der bP, neu Betroffenen seien Parteirechte vorenthalten worden, nicht nachvollzogen werden kann. Es hat auch, soweit dies dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, bis zum heutigen Tage niemand seine Rechte als „übergangene Partei“ geltend gemacht. Die bloße Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters der meisten bP, nunmehr auch noch andere Personen zu vertreten, vermag eine solche Geltendmachung nicht zu ersetzen. Personen, die glauben, in einem Verwaltungsverfahren übergangen worden zu sein, können zur Geltendmachung ihrer Parteistellung, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stellen, sie können nach Abschluss des Behördenverfahrens die Zustellung des bereits ergangenen Bescheides begehren, und sie können gegen den bereits ergangenen, aber (ihnen) nicht zugestellten Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. All dies ist nicht geschehen. Die unsubstantiierte Behauptung der bP, neu Betroffenen seien Parteirechte nicht gewährt worden, geht daher ins Leere.
3.6.10 Zu den begehrten Nachsorgemaßnahmen:
Gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f UVP-G 2000 und § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Abriss- und Nachsorgephase nur zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Angaben handelt, die ,,relevant“ oder ,,billigerweise zumutbar“ sind.
Zu den von der bP36 und der bP37 in ihren Beschwerden vermissten Nachsorgemaßnahmen ist aus rechtlicher Sicht klarzustellen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben im Verzeichnis 2 des BStG 1971 enthalten ist und die Errichtung dieses Straßenzuges somit gesetzlich vorgesehen ist. Der Betrieb einer Autobahn oder Schnellstraße erfolgt schon grundsätzlich – entgegen der Ansicht der bP – auf unbestimmte Zeit. Ein allfälliger, aus derzeitiger Sicht noch überhaupt nicht absehbarer Rückbau oder Abbruch des beschwerdegegenständlichen Vorhabens liegt jedenfalls so weit in der Zukunft, dass die dann anzuwendenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen (Stand der Technik) derzeit noch überhaupt nicht bekannt sein können. Schon aus diesem Grund ist es nicht möglich, dazu konkrete Angaben zu machen, die über bloße, unfundierte Spekulationen hinausgehen.
Es ist auch zu beachten, dass die XXXX nicht darüber zu entscheiden hat, wann der Betrieb einer Bundesstraße endet, sondern diese Entscheidung durch den Bundesgesetzgeber getroffen wird (§ 1 Abs. 2 BStG 1971). Da die Bestanddauer des gegenständlichen Vorhabens für die XXXX somit auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nicht absehbar war und ist, war es ihr überhaupt nicht möglich, in der Umweltverträglichkeitserklärung Angaben über das Betriebsende bzw. darauf aufbauend über konkrete Nachsorgemaßnahmen (d.h. über Maßnahmen für die Phase nach Stilllegung des Vorhabens) zu machen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Dokumentation von Nachsorgemaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfüllt wären.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 BStG 1971 ein eigenes Verfahren für die Auflassung von Bundesstraßen geschaffen hat. Die „Spange Seestadt Aspern“ kann daher nicht ohne weiteres abgebrochen oder rückgebaut werden, sondern wäre dafür jedenfalls ein neuerliches Projekt notwendig, für das dann ein eigener Bescheid erlassen werden müsste. Sind die in § 4 Abs. 3 BStG 1971 genannten Kriterien, die zu einer Auflassung einer Bundestraße führen können, erfüllt, entscheidet der BMVIT (nunmehr BMK) über die Auflassung der Bundesstraße und trifft die erforderlichen Anordnungen. Auch aus diesem Grund ist es nicht notwendig, bereits bei der Genehmigung der Bundesstraße Nachsorgemaßnahmen festzulegen.
Es ist in diesem Zusammenhang auch auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamtes, überarbeitete Fassung 2019, (S. 22) zu verweisen: „Die Stilllegungs- bzw. Nachsorgephase ist ggf. für Vorhaben mit kürzerer Lebensdauer oder prognostiziertem Betriebsende (z.B. Rückbau von Windkraftanlagen, Bergbauvorhaben oder Kleinwasserkraftwerken) von Bedeutung. Bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben wird in erster Linie zwischen Bau- und Betriebsphase unterschieden, Stilllegungs- bzw. Nachsorgephase sind in der UVE grundsätzlich nicht zu behandeln, da eigene Auflassungsverfahren … bestehen.“
Diesem auch schon in den früheren Fassungen des UVE-Leitfadens zum Ausdruck kommenden Gedanken entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl im Erkenntnis vom 20.10.2016, W225 2106319-1/67Z, zur S 7 Fürstenfelder Schnellstraße als auch im Erkenntnis vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E, zur A26 Linzer Autobahn das von damaligen bP eingemahnte Erfordernis der Beschreibung von Nachsorgemaßnahmen bei Bundesstraßenbauvorhaben verneint.
Auch die unionsrechtlichen Vorgaben führen zu keinem anderen Ergebnis: Die Nachsorgephase ist gemäß Erwägungsgrund 22 („Um für ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit von Menschen zu sorgen, sollten bei … Umweltverträglichkeitsprüfungen die Auswirkungen des gesamten betreffenden Projekts, … während der Bau-, der Betriebs- und, soweit relevant, der Abrissphase berücksichtigt werden“) sowie Anhang IV Punkt 5 lit. a der RL 2014/52/EU („Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten“) nur soweit zu berücksichtigen, als sie relevant ist. Dies ist gegenständlich – wie gezeigt – nicht der Fall.
Die Ansicht der bP, wonach Straßeninfrastrukturprojekte erfahrungsgemäß alle 20 bis 30 Jahre einer Generalsanierung unterzogen werden müssten, die vom Aufwand einem Neubau gleiche, ist unzutreffend. Dazu ist festzuhalten, dass im Zuge einer Generalsanierung bloß eine Ertüchtigung und Instandsetzung bestehender Straßenabschnitte stattfindet. Der Straßenverlauf wird nicht verändert, und auch die Leistungsfähigkeit der Straße wird nicht erhöht. Da auch keine anderen Materialien anfallen als in der Bau- und Betriebsphase, ändert sich die Betroffenheit der nach dem UVP-G 2000 relevanten Schutzgüter durch eine Generalsanierung nicht. Die bP irren daher, wenn sie die Ansicht vertreten, eine Generalsanierung sei aus dem Blickwinkel des UVP-G 2000 einem Straßenneubau gleichzuhalten.
3.6.11 Zur Kritik am Autobahnbau an sich:
Hinsichtlich der von der bP35 und der bP14 geübten grundsätzlichen Kritik am Autobahnbau an sich wird auf die Feststellungen verwiesen. Es kann für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens dahingestellt bleiben, ob es im Sinne der Beschwerdeausführungen der bP35 Aufgabe der Widmungs- und Baubehörden gewesen wäre, bei der Erlassung von Widmungsakten und der Erteilung von Baubewilligungen so vorzugehen, dass keine neuen Straßen erforderlich werden. Das UVP-G 2000 bietet nicht die Möglichkeit, die diesbezügliche Vorgangsweise der demokratisch legitimierten Organe zu beurteilen oder die dabei gewählten Vorgangsweisen zu prüfen.
3.6.12 Zur behaupteten Zugehörigkeit des Vorhabens zur europäischen Fernverkehrsstrecke „TEN 25“:
Ende 2013 wurden Verordnungen zu den Leitlinien für die Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V Leitlinien, VO Nr. 1315/2013 ) und die Verordnung „Connecting Europe Facility (CEF)“ erlassen, die Regelungen für die europäische Finanzierung der Transeuropäischen Netze darstellt. Beide Verordnungen dienen der Errichtung von binnenmarktgerechten Verkehrsinfrastrukturen in der Europäischen Union (EU).
Die TEN-V Leitlinien legen in den Anhängen das Gesamt- und das Kernnetz sowie die Kernnetzknoten fest, die Kernnetzkorridore werden in der „Connecting Europe Facility“ definiert.
Das Kernnetz wird durch Knoten definiert, die in Anhang II der VO verzeichnet sind (vgl. Art. 41 der VO). Zur Erleichterung der Verwirklichung des Kernnetzes sind Kernnetzkorridore vorgesehen (Art. 42 der VO). Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich bei den Knoten und Kernnetzkorridoren der TEN-V VO nicht um Vorhaben iSd. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, sondern lediglich um einen groben Rahmen handelt, der erst durch konkrete Vorhaben der Mitgliedsstaaten ausgefüllt und konkretisiert wird. Die in Beschwerden aufgeworfene Frage, ob das beschwerdegegenständliche Vorhaben „funktionell der europäischen Fernverkehrsstrecke „TEN 25" (Priority-Motorway axis Gdansk-Brno/Bratislava-Wien) unterliegt“, stellt sich daher aus rechtlicher Sicht nicht. Das Verkehrsmodell deckt das Gebiet der Ostregion Österreich vollständig ab (vgl. Einreichunterlagen, Einlage 2-2.1 „Verkehrsuntersuchung“; Teilgutachten Nr. 01 Verkehr, S. 5). Alle konkret absehbaren Straßenprojekte wurden in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.
3.6.13 Zur Befangenheit/Ablehnung von Sachverständigen:
In Beschwerden (insbesondere der bP36 und der bP37) wurde beantragt, für die meisten Fachgebiete Sachverständige zu bestellen, die nicht im Behördenverfahren tätig waren. Begründet wurde dies mit behaupteten methodischen Mängeln in den im Behördenverfahren erstellten Gutachten und falschen Gutachtensergebnissen. Auch im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 wurde „beantragt eine(n) neue(n) Sachverständige(n) für Humanmedizin zu bestellen“.
Dazu ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass es Aufgabe der Sachverständigen ist, einen Sachverhalt zu erheben und unter Anwendung ihrer Sachkunde fachlich zu beurteilen. Sachverständige sind (unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Amtssachverständige oder nicht amtliche Sachverständige handelt) bei der Gutachtenserstellung weisungsfrei, sodass es nicht möglich ist, ihnen ein bestimmtes, von den bP, von der Behörde oder vom Gericht gewünschtes Gutachtensergebnis vorzugeben. Die Behörde bzw. das Gericht hat die eingeholten Gutachten nur dahingehend zu überprüfen, ob die gestellten Fragen beantwortet wurden und die Gutachten schlüssig sind.
Dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen – teilweise in durch das gegenständliche Erkenntnis modifizierter bzw. ergänzter Form – schlüssig und nachvollziehbar sind und den Bescheidadressaten (den Konsenswerberinnen) eine hinreichend klare Handlungsanweisung geben, wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen bestätigt. Die bP sind dem weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch konnten sie die Schlüssigkeit der gutachterlichen Äußerungen substantiiert in Frage stellen.
Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt eine Mitwirkung am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage), aber keine Mitwirkung an der Entscheidung dar. Nach der Judikatur ist es daher ausdrücklich zulässig, im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die selben Sachverständigen einzusetzen, welche bereits im zugrundeliegenden Behördenverfahren tätig waren (VwGH 13.04.2000, 99/07/0155; 15.11.2001, 2001/07/0146; 20.05.2010, 2009/07/0052; kritisch dazu Hengstschläger, RdU 2012, 95). Eine Rechtswidrigkeit kann allein darin nicht erblickt werden. Die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren haben auch nicht die Aufgabe, die Gutachten aus dem Behördenverfahren zu überprüfen, sondern sie haben das eingereichte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem Stand der Technik zu überprüfen, allfällige Defizite aufzuzeigen und Vorschläge zu machen, wie nachteilige Auswirkungen des Vorhabens vermieden werden können. Es ist auch keineswegs undenkbar, dass Sachverständige im Beschwerdeverfahren aufgrund von Sachverhaltsänderungen, geänderten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder auch zutreffenden Beschwerdevorbringen zu einem anderen Ergebnis kommen als im Behördenverfahren, auch wenn es sich beide Male um die selben Sachverständigen handelt. Einem Beweisantrag (ein solcher – und nicht ein Ablehnungsantrag – liegt vor, wenn ein Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellt wird; vgl. VwGH 02.04.1952, P 0173/51) auf Befassung „unabhängiger und fachlich geeigneter“ Sachverständiger ist nur dann zu entsprechen, wenn die Partei nachvollziehbar aufzeigt, dass die eingesetzten (Amts-)Sachverständigen die gebotene „Qualität an Eignung und Objektivität“ nicht aufweisen (VwGH 25.04.2002, 98/07/0103). Dies haben die bP jedoch in ihren Beschwerden und ihrem sonstigen Vorbingen nicht getan. Vielmehr erschöpfen sich die gegen die Sachverständigen erhobenen Vorwürfe weitestgehend darin, dass die Sachverständigen nicht zu den von den Einschreitern gewünschten Ergebnissen gelangt sind. Da weder mangelnde Sachkunde der Sachverständigen noch Unschlüssigkeit ihrer Ausführungen aufgezeigt wurden, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht erkennbar ist und auch die von den bP behaupteten methodischen Mängel – wie gezeigt – nicht vorliegen, ist für das Gericht kein Grund zu erkennen, die Sachverständigen abzuziehen oder durch andere Sachverständige zu ersetzen. Der bloße Umstand, dass ein Sachverständiger im Verwaltungsverfahren ein für die Partei nicht günstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170).
Aus den angeführten Gründen waren sämtliche Ablehnungsanträge für nichtamtliche Sachverständige in diesem Beschwerdeverfahren unberechtigt und mussten mit der im Spruch erfolgten Entscheidung implizit abgewiesen werden.
3.6.14 Zur behaupteten Beiziehung eines formal nicht qualifizierten Sachverständigen für Luftschadstoffe im Behördenverfahren:
Die von der bP36 und der bP37 in ihren auch diesbezüglich gleichlautenden Beschwerden aufgeworfene Frage, ob ein von der Behörde beigezogener Sachverständiger „eine formale Qualifikation für einen bestimmtem Fachbereich“ aufweisen muss, ist in der Judikatur des VwGH bereits hinreichend beantwortet. Demnach ist eine „formale Qualifikation“ (etwa Eintragung in eine gerichtliche Sachverständigenliste) nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083). Es reicht vielmehr aus, dass der Sachverständige über die für seine Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. etwa VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083). Dies wurde im konkreten, in den Beschwerden angesprochenen Fall des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen für Luftschadstoffe von den bP auch ausdrücklich nicht bestritten, sondern äußerten sie bloß Unsicherheit dahingehend, dass sie nicht wüssten, auf welcher fachlichen Ebene einem nicht formal (etwa durch Eintragung in die Sachverständigenliste) qualifizierten Sachverständigen entgegengetreten werden solle bzw. müsse.
Aufgabe der Sachverständigen ist es, einen Sachverhalt zu erheben und unter Anwendung ihrer Sachkunde fachlich zu beurteilen. Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren die Qualifikation des Sachverständigen für Luftschadstoffe vor dessen Bestellung überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er über die erforderliche Qualifikation verfügt (vgl. auch Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 24 f). Ein diesbezüglicher Mangel ist nicht erkennbar, und stellen die bP auch ausdrücklich nicht in Frage, „dass sich der SV faktisch mit der Materie gut auskennt“. Gleichwohl wurde im Beschwerdeverfahren aus Gründen, die mit den diesbezüglichen formalen Bedenken der bP36 und der bP37 in keinerlei Zusammenhang stehen, ein anderer Sachverständiger für Luftreinhaltung bestellt.
3.6.15 Zur Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Informatik:
Die bP36 und die bP37 wiesen in ihren Beschwerden darauf hin, dass die Ermittlung von Umweltauswirkungen in UVP-Verfahren sich in der Praxis mittlerweile wesentlich auf den Einsatz von Computermodellen stütze, insbesondere in den die Fachbereichen Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe. Da das Wissen über daraus resultierende methodische Probleme bzw. Auswirkungen mit der Entwicklung nicht Schritt halte und den Behörden sowie den Sachverständigen zu wenig bekannt sei, wie Computer rechnen (dies erfolge anders als man es vom Rechenunterricht aus der Volksschule oder bei Durchführung einfachster Operationen am Taschenrechnern gewohnt sei), müsse ein SV für Informatik beigezogen werden. In einem anderen Verfahren (Beschwerdeverfahren "S1-Lobau") habe ein von den bP beigezogener Sachverständige mittels eines Computerprogramms demonstriert, was passiere, wenn eine Zahl eine Million Mal addiert und dann durch eine Million dividiert werde. Resultat sei eine Rechenabweichung von rund 0,42 % gewesen. Für Lärmimmissionsberechnungen könnten sich daraus Abweichungen an der dritten Stelle, also im zehntel dB Bereich ergeben, was sich bei der Entscheidung über den Anspruch auf passiven Lärmschutz signifikant auswirken könne. Dieses Prinzip gelte nicht nur für Lärmberechnungen, sondern grundsätzlich auch für die Computerberechnungen anderer Fachbereiche. Wichtig sei zu wissen, dass die daraus resultierende Ungenauigkeit keine Folge ungenau bekannter Eingabeparameter oder von Ungenauigkeiten der Modellierung, sondern der Rechenvorgänge an sich darstelle. Deshalb sei dies auch mitzuberücksichtigen, anstatt von einem falschen Verständnis von absoluter Präzision auszugehen.
Den bP ist insofern zuzustimmen, als die Bearbeitung von Lärmuntersuchungen mittels EDV-Programmen erfolgt und aufgrund der Komplexität auch gar nicht anders möglich wäre. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass sie eingesetzten Modellierungsprogramme dem Stand der Technik entsprechen und nicht nur bei einem einzelnen Projekt, sondern weltweit eingesetzt werden. Die Kontrolle der Eingabedaten erfolgt einerseits grafisch am Bildschirm und weiters durch eine Prüfung der Ergebnisse der flächendeckenden Raster- und Differenzlärmkarten auf Plausibilität. Die Berechnungen für das beschwerdegegenständliche Vorhaben erfolgten für den Bereich Lärm mit Hilfe des EDV-Programms SoundPLAN 7 der SoundPLAN GmbH, Deutschland, die Verkehrsberechnungen erfolgten mit der Verkehrsplanungssoftware VISUM. Zu der von der bP36 aufgeworfenen Frage der Genauigkeit der Software VISUM hat der SV für Verkehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass VISUM eine Genauigkeit von 19 Stellen in den Belastungszahlen aufweist. Das bedeutet, dass bei Belastungen von bis zu (großzügig gerechnet) 106 immer noch 12 Nachkommastellen verbleiben, sodass eine Genauigkeit von 10-12 erzielt wird. Inwiefern diese Genauigkeit nicht ausreicht, wurde von den bP nicht dargelegt.
Die bP haben die für das Vorhaben ermittelten Rechenergebnisse nicht einmal andeutungsweise falsifiziert. Die in den Beschwerden genannten fiktiven (und angeblich fehlerhaften) Ergebnisse eines eigenen Programms, bei dem es sich nicht um eines der für das Projekt eingesetzten Programme handelte, sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die Modellierungsergebnisse zu erschüttern.
Es handelt sich im Übrigen um Prognosen, d.h. Annahmen eines realistischen Szenarios, sodass kleinere Abweichungen ohne Relevanz sind. Übersehen wird von den bP, dass im Rahmen des UVP-Verfahrens erhebliche Umweltauswirkungen darzustellen und zu beurteilen sind (siehe z.B. § 6 Abs 1 Z 3 UVP-G 2000). Eine rein theoretische, minimale Auswirkung ist daher nicht zu beurteilen.
Die BStLärmlV schreibt zwar die Angabe von Kommawerten vor, dennoch ist aber die rechnerische Rundung Stand der Technik. Auch wenn eine derartige rechnerische Auswirkung, wie von den bP behauptet, bestünde, so hat dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis.
Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben noch nicht verwirklicht wurde, müssen für die Beurteilung der Auswirkungen Prognosen angestellt werden, d.h. es sind Annahmen über ein realistisches Szenario anzustellen. Kleinere Abweichungen (im Nachkommabereich) sind dabei nicht von Relevanz. Das ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000 nur erhebliche Umweltauswirkungen zu beurteilen sind und minimale, rein theoretische Auswirkungen außer Betracht zu bleiben haben.
Dazu hat bereits der Sachverständige für Lärm im Behördenverfahren ausgeführt (Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 93):
„Die Thematik Unsicherheiten wurde mehrmals im TGA Lärm und im Stellungnahmenband ausführlich beantwortet Wesentlich sind die gesuchten Größen. Dies sind die Belästigungswirkung und die Gesundheitswirkung. Für diese waren korrelierende prognostizierbar schalltechnische Größen zu finden. Dies ist evidenzbasiert erfolgt. Die europäische Umgebungslärmrichtlinie enthält dieses System der Lärmindizes. In der BStLärmIV ist das Berechnungsverfahren für diese Größen für Österreich konkret angeführt. Diese Werte werden den Richtwerten gegenübergestellt. Dies ist Stand der Technik europaweit.
Für jene Eingangsparameter, welche einer Prognoseungenauigkeit unterliegen werden Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschlagen. Dies sind die Verkehrszahlen sowie die Emissionscharakteristik des lärmmindernden Splitmastixasphalts, welche sich zeitlich akustisch verändert. Diese ist zu messen.
Nirgends jedoch werden Vorhaltewerte zur Berücksichtigung von Lärmimmissionswerten angeführt. Dies wäre vergleichbar mit der Nutzung eines Fieberthermometers, bei dem die dreifache Standardabweichung 0,6° beträgt – auch hier wird nicht der Grenzwert für Fieber mit 36,4°C festgelegt. Die WHO und die europäische Umweltagentur haben dies in ihren Empfehlungen auch nicht getan, da die Unsicherheiten der gesamten Methode bei der Festlegung der Richtwerte mitberücksichtig sind.
Dies ist Teil des Modells der Lärmwirkungskurven. Dies ist Stand der Technik. Es wird aber alles gemacht um dies ständig weiterzuentwickeln. Zum Beispiel durch eine ISO Arbeitsgruppe für Qualitätssicherung von Berechnungsverfahren.
Ich war oder bin Mitglied mehrerer Arbeitsgruppen der ÖAL, der FSV, dem Normenschuss, ISO Gruppen und österreichischer Vertreter bei der europäischen Kommission zur Umgebungslärmberechnung. Mir sind diese guten Entwicklungen bekannt. Aber mit heutigem Datum liegt das System der Lärmindizes Lden und Lnight vor. Diese Modelle sind der heutige Stand der Technik und wir haben kein besseres Verfahren.“
Auch im Beschwerdeverfahren hat der Sachverständige für Lärmschutz die Frage nach der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen für Informatik nachvollziehbar und eindeutig beantwortet (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 87).
Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang, dass in Nebenbestimmung (2.13) des angefochtenen Bescheides Adressen definiert werden, an denen auf Grundlage der angestellten Prognose ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht. Daneben ist ausdrücklich vorgesehen, dass Detailuntersuchungen iSd § 14 BStLärmIV durchzuführen sind und die Emissionswerte bei Bedarf für neu hinzugekommene Gebäude oder Aufenthaltsräume zu ergänzen sind. Dadurch ist gewährleistet, dass an den in dieser Nebenbestimmung aufgeführten Adressen auch Änderungen, die nach der Projekteinreichung vorgenommen wurden, berücksichtigt werden. Aus § 9 BStLärmIV ergibt sich, dass bei Überschreitungen der in § 6 BStLärmIV festgelegten, zulässigen vorhabensbedingten Emissionseinträge ein Anspruch auf passiven Schallschutz besteht, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind.
Für den Fall, dass in der Bauphase Beschwerden wegen übermäßiger Lärmimmissionen einlangen, sind anlassbezogene Messungen des Lärms gemäß der ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmissionen“ durchzuführen und von der Sonderbauaufsicht, Fachbereich Lärm, geeignete Maßnahmen einzuleiten (Nebenbestimmung (2.14) des angefochtenen Bescheides). Außerdem sieht die Nebenbestimmung (2.15) des angefochtenen Bescheides repräsentative Messungen des Baulärms vor, wobei die Lage der maßgebenden Emissionsorte iSd § 4 BStLärmIV schlüssig nachzuweisen und bei Bedarf durch mehrere zeitgleiche Messungen an verschiedenen möglicherweise betroffenen Punkten zu dokumentieren ist.
Auch in der Betriebsphase sind schalltechnische Überprüfungen (Messungen) nach dem Stand der Technik durchzuführen (Nebenbestimmungen (2.16) und (2.17) des angefochtenen Bescheides). Bei projektbedingten Überschreitungen der einzuhaltenden Grenzwerte sind zwingend kompensatorische Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung der Grenzwerte und/oder Genehmigungskriterien sicherzustellen.
Dadurch ist gewährleistet, dass der Schallschutz sich an den tatsächlich auftretenden Lärmpegeln orientiert und die von den bP befürchteten Berechnungsfehler, sofern sie überhaupt auftreten (wovon allerdings nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen nicht ausgegangen werden kann), sich auf die zu ergreifenden Schallschutzmaßnahmen nicht auswirken.
Auch der Sachverständige für Verkehr hat sich schlüssig mit der Forderung nach Beiziehung eines Sachverständigen für Informatik auseinandergesetzt (z.B. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 9, 102):
Das angeblich fehlende Wissen wird mit einem fiktiven Beispiel vorgebracht aus der Lobau begründet. Durch mehrfaches Multiplizieren und Dividieren mit einem Taschenrechner gäbe es Rundungsungenauigkeiten. Das mag für einen Taschenrechner auch gültig sein; für moderne Software wie die für die Verkehrsberechnungen eingesetzte Software PTV-VISUM ist das jedenfalls nicht der Fall. Im Bereich Verkehr kommt die Verkehrsplanungssoftware VISUM zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um ein 64-bit Programm, bei dem Rechenoperationen mit Gleitkommazahlen und erweiterter doppelter Genauigkeit erfolgen (19 Stellen). Die angeführten Rundungsungenauigkeiten treten damit nicht auf. Neben diesem völlig ungeeigneten Beispiel die Kenntnisse der Sachverständigen anzuzweifeln, ist der Beschwerdeführerin wohl auch nicht bewusst, dass Computerprogramme in der Ausbildung und Anwendung von Ingenieuren im jeweiligen Fachgebiet nicht mehr wegzudenken sind. Fachkundige Verkehrsplaner und Verkehrsingenieure widmen heute einen Großteil ihrer Arbeit mit der Anwendung (und teilweise auch der Entwicklung) fachspezifischer Anwendungssoftware und dem kritischen Hinterfragen bezüglich der Richtigkeit der damit erzielten Erkenntnisse. Dazu ist nicht theoretisches Informatikwissen erforderlich, sondern systematisches Denken, mathematisch, statistisches Grundverständnis und ein gutes Modellwissen über verkehrliche Zusammenhänge. Ein Informatiker ohne verkehrliches Grundwissen wird nicht in der Lage sein, die Modellzusammenhänge in der erforderlichen Tiefe prüfen zu können.
…
Für die Erstellung des Verkehrsmodells wurde die Verkehrsplanungssoftware VISUM der PTV AG, Karlsruhe verwendet. Dieses Programmsystem wird in über 120 Ländern der Welt eingesetzt und ist damit Weltmarktführer; vergleichbar sind allenfalls noch ein kanadisches und zwei US-amerikanische Produkte. Das Programm ist erstmals vor 35 Jahren veröffentlicht worden und wird derzeit meist einmal pro Jahr mit einem großen Release an den Stand von Technik und Wissenschaft angepasst. Eine Vielzahl von wissenschaftlichen Publikationen beschäftigen sich mit den Algorithmen, die in VISUM hinterlegt sind. Damit ist das Programm in jedem Fall an der Speerspitze der Wissenschaft. Regelmäßige Anwendertreffen weltweit garantieren auch den Dialog mit dem aktuellen Stand länderspezifischer Techniken.
Für die Qualitätssicherung gibt es eine eigene Abteilung, die unabhängig von der Entwicklungsabteilung international bekannte Testnetze vor jedem Release prüft. Diese Testnetze werden von verschiedensten Forschergruppen und Praktikern erstellt und veröffentlicht. Die Endergebnisse werden verglichen und müssen nachvollziehbar und robust sein. „Robust“ ist in diesem Sinne ein Begriff aus der Mathematik/Informatik; ein Verfahren ist nur dann robust, wenn es sich auf unwesentliche Eingabeänderungen nicht anders verhält (z.B: Umnummerieren von Objekten ohne Eigenschaftsänderung). Diese und ähnliche Prüfungen werden gemacht; ein streng mathematischer Beweis auf absolute Korrektheit ist in der Softwareentwicklung jedoch nicht möglich. Während die Entwicklungsabteilung von einem Informatiker geleitet wird, werden für die Qualitätssicherung aus gutem Grund Verkehrsingenieure (mit Informatikhintergrund) eingesetzt, um verkehrlich relevante Prüfkriterien aufstellen zu können.
Eine Beiziehung eines SV Informatik ist nicht erforderlich, wenn der Sachverständige für Verkehr die Qualität der verwendeten Algorithmen und Datengrundlagen versteht. Als Mitentwickler von ptv vision und als ausgebildeter Wirtschaftsingenieur Fachrichtung Informatik mit langjähriger Erfahrung in der Programmanwendung bei komplexen Verkehrsmodellen weltweit sind diese Kenntnisse in jedem Fall gegeben.“
Seitens des Gerichtes bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Sachverständigen die von ihnen verwendeten Computerlösungen verstehen und sich deren Funktionsweisen bewusst sind. Die Forderung nach einem Sachverständigen aus dem Fachbereich der Informatik ist nach Ansicht des erkennenden Senates weit überschießend, sodass ihr in der gegenständlichen Entscheidung nicht gefolgt wurde.
Zu dem in mehreren Beschwerden angesprochenen Thema „Unsicherheiten bei der Ermittlung von Luftschadstoffimmissionen“ wird auf die Verhandlungsschrift der belangten Behörde (S. 69 ff.) verwiesen.
3.6.16 Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs:
Hinsichtlich vorgebrachter Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Heilung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40). Sämtliche bP hatten im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit, sowohl Akteneinsicht zu nehmen als auch Stellungnahmen zu erstatten. Darüber hinaus bestand in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit, Fragen an die bestellten Sachverständigen zu richten und wurde ihr Vorbringen – soweit relevant – behandelt.
3.7 Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000:
Gemäß § 23a Abs. 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen.
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen und dabei alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen.
Die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist in einer integrativen Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen bestimmter Vorhaben anhand der umweltrechtlichen Parameter zu sehen (vgl. RV 269 BlgNR 18. GP zu § 1). Das UVP-Verfahren für das beschwerdegegenständliche Vorhaben dient dem Ziel, den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen und im Sinne des Vorsorgeprinzips vorbeugend Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Das eingereichte Vorhaben war einer integrativen Gesamtbeurteilung seiner Umweltauswirkungen zu unterziehen, die auch den Wechselwirkungen verschiedener Auswirkungen Rechnung trägt (Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar, § 1 UVP-G 2000 Rz 1). Die Auswirkungen des Vorhabens sind festzustellen, zu beschreiben und fachlich zu bewerten (vgl. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000), wobei als Maßstab für die Bewertung die Genehmigungtatbestände der anzuwendenden Materiengesetze und die Genehmigungskriterien des (für Bundesstraßen) § 24f Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 heranzuziehen sind.
Nach dem UVP-G 2000 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung, d.h. eine Prüfung der ökologischen Folgen eines Vorhabens durchzuführen. Eine Sozialverträglichkeitsprüfung (B. Davy, ÖJZ 1985, 513) oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung (US 04.01.2005, 9B/2004/8-53 „Saalfelden“; US 03.08.2000, 3/1999/5-109 „Zistersdorf“) ist nicht Teil der UVP, sondern kann nur durchgeführt werden, wenn dies in den mitanzuwendenden Materiengesetzen angeordnet wird. Für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit ist es auch irrelevant, ob das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden politisch opportun erscheint (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 1 UVP-G Rz 2).
In der UVP ist eine Untersuchung der in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter durchzuführen, während andere, wie z.B. politische, soziale, regionalwirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Interessen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU-UT 2010/18 und 2010/23; Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, § 1 Rz 12; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 1 UVP-G Rz 15). Derartige, nicht die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 betreffende Interessen können allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 bzw. § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 oder in mitanzuwendenden Materienbestimmungen eine Rolle spielen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 1 UVP-G Rz 11). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es nach dem UVP-G 2000 nicht Aufgabe der Alternativenprüfung iSd § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 ist, umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, 0224, 0286).
Im Verfahren waren daher die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000 genannten Schutzgüter festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten (VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; Altenburger/Berger, UVP-G2, § 1 UVP-G Rz 6), wobei nicht nur die Betriebs-, sondern auch die Bauphase zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 1 UVP-G Rz 12). Dies ist u.a. durch die Beiziehung von Sachverständigen erfolgt. Als Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sind alle Einflussnahmen auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen (einschließlich deren Lebensräume), Boden, Wasser, Luft und Klima, die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter anzusehen (C. Baumgartner/Petek, UVP-G 45).
3.7.1 Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen:
§ 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ordnet an, dass dann, wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, der BMVIT (nun BMK) die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen hat. Dabei sind vom Minister alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen, materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden; dies gilt seit der UVP-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, auch bezüglich der mittelbaren Bundesvollziehung (z.B. Wasserrecht, Abfallwirtschaftsrecht) und auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Es sind daher alle Genehmigungen, die in unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung zu erteilen sind, im UVP-Verfahren durch den Minister zu erteilen, und es kommt zu einer Konzentration aller vom Bund zu vollziehenden Materien – wenn sie auch abseits des UVP-Verfahrens in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären – im UVP-Verfahren beim BMVIT. Im beschwerdegegenständlichen Fall betrifft dies die Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971, die Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 und die Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.
3.7.1.1 Zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971:
§ 4 Abs. 1 BStG 1971 in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 lautet:
„Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§ 4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.“
Entsprechend dieser Bestimmung wurde im angefochtenen Bescheid der Straßenverlauf des beschwerdegegenständlichen Vorhabens im Bereich der Gemeinden Wien, XXXX und XXXX auf Grundlage des eingereichten Projektes bestimmt (Spruchpunkt A.I.2. des angefochtenen Bescheides).
Die in den §§ 4, 7 und 7a BStG 1971 genannten fachlichen Voraussetzungen, wonach das Projekt ausreichend Bedacht auf die gefahrlose Benutzbarkeit der zu errichtenden Bundesstraße unter Berücksichtigung der Kriterien Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Erfordernisse des Straßenverkehrs und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges zu nehmen hat, Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden, weiters bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird, dass einerseits das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet und andererseits das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden und auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit, die Erfordernisse des Straßenverkehrs und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuge sowie auf die Ergebnisse der Anhörung Bedacht zu nehmen ist, wurden von der belangten Behörde unter Befassung eines Sachverständigen für das Fachgebiet Verkehr und Verkehrssicherheit geprüft.
Der Sachverständige kam im Umweltverträglichkeitsgutachten zu dem Ergebnis, dass das Projekt ausreichend Bedacht auf die gefahrlose Benützbarkeit der zu errichtenden Schnellstraße unter Berücksichtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 7 Abs. 1 BStG 1971) unter Maßgabe der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges (Kategorie IIa) nimmt, sofern gewisse Mängel aus dem Verkehrssicherheitsaudit in der Bauphase behoben werden.
Wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, wird bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden, dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden (§ 7a BStG 1971). Auch das Vorliegen der Wirtschaftlichkeit des gegenständlichen Vorhabens wurde von der belangten Behörde untersucht und bestätigt.
Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen wurden als Nebenbestimmungen in den angefochtenen Bescheid übernommen.
Eine substantiierte Kritik an der Bestimmung des Straßenverlaufes wurde von den bP nicht vorgebracht.
3.7.1.2 Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 20 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L):
Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt wurde, werden die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 IG-L bei Errichtung und Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens erfüllt. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt, und es ist zu erwarten, dass die in § 20 Abs. 3 IG-L vorgesehenen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Auf Beschwerdeausführungen zum „Schwellenwertkonzept“ (und „Irrelevanzkriterium“) in Zusammenhang mit dem IG-L ist nicht näher einzugehen, da die Grenzwerte § 20 Abs. 3 IG-L eingehalten werden und ein „Schwellenwertkonzept“ bzw. „Irrelevanzkriterium“ (§ 20 Abs. 3 Z 1 IG-L) daher nicht zur Anwendung kommt.
Für den Fall, dass in dem von einem Vorhaben beeinflussten Untersuchungsgebiet die Grenzwerte inkl. Toleranzmargen des IG-L gem. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 IG-L eingehalten werden und das Untersuchungsgebiet auch nicht mehr in der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zu § 3 Abs. 10 UVP-G 2000, enthalten ist, ist § 20 Abs. 3 IG-L nicht zu entnehmen, dass eine Genehmigung auch bei prognostizierter Nichtüberschreitung von Immissionsgrenzwerten nur erteilt werden kann, wenn die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung („Irrelevanzschwelle“) leisten oder eine entsprechende Kompensation mit anderen Quellen im Gebiet erfolgt. Sämtliche Vorbringen zur Höhe oder Anwendung einer Irrelevanzschwelle und zum „Schwellenwertkonzept“ als solches gehen in einem solchen Fall daher ins Leere (BVwG 31.03.2020, W104 2216410-1/108E).
3.7.1.3 Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975:
Nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) grundsätzlich verboten. Als Ausnahme zum Rodungsverbot des Abs. 1 kann eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975) und für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald besteht, der Rodungsantrag im öffentlichen Interesse gelegen ist, das heißt wenn ein (festgestelltes) öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen das (forstgesetzlich verankerte) öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975). Gemäß Abs. 4 kann ein öffentliches Interesse des Abs. 3 unter anderem im öffentlichen Straßenverkehr begründet sein.
Das in Behördenverfahren eingeholte forstwirtschaftliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche Wälder des Untersuchungsgebietes hohe Wertigkeiten überwirtschaftlicher Waldfunktionen aufweisen und daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung aller zur Rodung beantragten Waldflächen besteht. Aus diesem Grund kam eine Anwendung des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nach Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht.
Es waren daher die Voraussetzungen einer Bewilligung der Rodung nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 zu prüfen. Dabei kam die belangte Behörde auf Grundlage des forstwirtschaftlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass ein besonderes, im öffentlichen Straßenverkehr begründetes öffentliches Interesse am Rodungszweck gegeben ist.
Die gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 durchzuführende Interessenabwägung wurde von der belangten Behörde durchgeführt und festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse am Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der beanspruchten Waldflächen einzuräumen ist. Durch die vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen, insbesondere die Durchführung von Ersatzaufforstungen, wird dafür Sorge getragen, dass die durch die Rodung verloren gehenden Bestände und Funktionen des Waldes nach dem aufwachsen der neuen Bestände wiederhergestellt werden.
Die Bewilligung zur dauernden Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von insgesamt 49.338 m² und zur befristeten Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von insgesamt 9.352 m² wurde daher im angefochtenen Bescheid nach Maßgabe des „Forsttechnischen Einreichprojektes“ und des im Behördenverfahren eingeholten forsttechnischen Gutachtens sowie der in den Einreichunterlagen enthaltenen Rodungspläne unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkte A.IV.12. und A.IV.15.) erteilt.
Das genaue Ausmaß der betroffenen Waldfläche wurde unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinden, Grundstücksnummern und Einlagezahlen, der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke, der Eigentümer und des Flächenausmaßes der auf dem jeweiligen Grundstück vorgesehenen dauernden und/oder befristeten Rodung dargestellt.
Die Erstkonsenswerberin wurde insbesondere verpflichtet, zur Wiederherstellung der durch die dauernde Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes Ersatzaufforstungen zumindest im Ausmaß der dauernden Rodung vorzunehmen (Nebenbestimmung (12.14)), für die Ersatzaufforstungen nur standortheimische Baum- und Straucharten zu verwenden, die der jeweiligen potentiellen Waldgesellschaft entsprechen, wobei sowohl der Laubholzanteil (100 %) als auch die Mindestpflanzenanzahl pro Hektar und die Pflanzengröße definiert wurden (Nebenbestimmung (12.17)) und die Ersatzaufforstungen so lange vor Wildverbiss zu schützen, bis sie gesichert sind (Nebenbestimmung (12.19)). Eine entsprechende Beweissicherung und begleitende Kontrolle wurde sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase vorgeschrieben.
3.7.1.3.1 Zu den Waldfunktionen:
Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt wurde, hat im Behördenverfahren bei Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung eine ausführliche Auseinandersetzung mit den nach dem Forstgesetz 1975 zu beachtenden Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) im Untersuchungsraum stattgefunden, wobei insbesondere auch der Aspekt der kleinklimatischen Auswirkungen berücksichtigt wurde. Soweit in Beschwerden geltendgemacht wurde, dass die Wohlfahrtsfunktion des Waldes nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist klarzustellen, dass Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 („UVP-Nachbarn“) keine öffentlichen Interessen des Forstwesens geltend machen können. Sie können aber auch als „Materiengesetznachbarn“ gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 UVPG 2000 iVm § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG 1975 gegen eine beantragte Rodung ein subjektives Recht (nur) insoweit geltend machen, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum haben oder dinglich berechtigt sind, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden, nicht hingegen die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen. Soweit sie sich daher gegen die Annahmen der belangten Behörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2008, 2008/10/0196).
Die Beschwerdeführer haben, soweit es sich bei ihnen um Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 handelt, nicht behauptet, dass die vorhabensimmanent vorgesehenen Rodungen auf Flächen erfolgen sollen, an denen sie zumindest irgendwie dinglich berechtigt sind.
Unbeschadet dessen ist aber abermals darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung im Behördenverfahren – u.a. durch ein umfangreiches Sachverständigengutachten, das in der mündlichen Verhandlung noch ergänzt wurde – geprüft wurden und die belangte Behörde in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis kam, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem sind die bP nicht substantiiert entgegengetreten.
Die bP12 (bP6) führte in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019 zum Fachbereich Wildökologie, Jagd und Wald aus, die Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 sei nur dann zu erteilen, wenn damit Anforderungen wie die Schutzwaldfunktion nach § 21 ff Forstgesetz 1975, Schutzmaßnahmen gegen Waldbrand § 40 ff Forstgesetz 1975 und forstschädliche Luftverunreinigungen nach § 47 ff Forstgesetz 1975 erfüllt werden. Die Einschreiterin bezweifle jedoch die Erfüllung dieser Anforderungen und gebe zu bedenken, dass die Auflagenpunkte „zum Ausgleich des Verlustes der Wirkung des Waldes“ nicht ausreichend seien, um die Anforderungen an Ersatzaufforstungen nach dem Forstgesetz 1975 zu erfüllen.
Dazu ist vorerst klarzustellen, dass die von der bP12 (bP6) angeführten Bestimmungen des Forstgesetz 1975 keine Genehmigungsbestimmungen im eigentlichen Sinn darstellen.
Soweit die bP12 (bP6) ihr diesbezügliches Vorbringen darauf stützt, dass sich „das geplante Projekt im Schutzgebiet Kategorie D befindet und weitere Luftschadstoffe (wie Ozon und NO2) sehr hohe Werte aufweisen“, ist darauf zu verweisen, dass das gesamte Bundesland Niederösterreich, somit auch der Bezirk Gänserndorf, kein belastetes Gebiet mehr ist. Dies trifft auch für den XXXX für Feinstaub PM10 zu (vgl. BGBl. II Nr. 101/2019). Bezüglich Stickstoffdioxid NO2 konnte auf Basis von messtechnischen Vorerhebungen und den durchgeführten Ausbreitungsberechnungen der Nachweis erbracht werden, dass an den relevanten Rechenpunkten die gesetzlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid NO2 infolge der resultierenden Gesamtbelastung eingehalten werden. Dies gilt auch für Feinstaub PM10. Für das beschwerdegegenständlich relevante Gebiet hat der Sachverständige für Luftreinhaltung klargestellt, dass die gesetzlich zulässigen Werte durchgehend eingehalten werden (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 111: „Die in § 20 Abs. 3 IG-L angeführten Immissionswerte werden durch das zu beurteilende Vorhaben … nicht überschritten …“) und im langjährigen Trend eine deutliche Abnahme der Schadstoffbelastung zu beobachten ist. Zur Ozonbelastung hat der Sachverständige weiters festgestellt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 116):
„Es können daher weder die behaupteten „laufenden Grenzwertüberschreitungen" aus Sicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt werden, noch ist eine relevant nachteilige Änderung der Ozonkonzentration im Untersuchungsraum wie auch im Lee der Stadt Wien zu erwarten.“.
Die bereits in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sowie die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides sind nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls geeignet, um die Anforderungen des Forstgesetzes zu erfüllen. Es werden Kompensationsmaßnahmen in entsprechendem Ausmaß und entsprechender räumlicher und funktioneller Nähe durchgeführt. Durch die Aufforstungen gemäß Stand der Technik mit standortgerechten, heimischen Baumarten, Anwuchs- und Entwicklungspflege sowie den Festlegungen im Forstgesetz 1975 (Sicherung der Kultur bei Neubegründungen längstens 10 Jahre) werden die Rahmenbedingungen für die Ersatzaufforstungen vorgegeben, die einen Ausgleich für die temporären Wirkungsverluste der Waldflächen gewährleisten.
Forstschädliche Luftverunreinigungen iSd § 47 Forstgesetz 1975 sind nachweislich nur in der Bauphase relevant und werden durch umfangreiche Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides berücksichtigt (vgl. insbesondere A.IV.4. Luftschadstoffe und Klima).
Zu den von der bP12 (bP6) angesprochenen §§ 40 ff. Forstgesetz 1975 (Schutz vor Waldbrand) ist zudem auszuführen, dass üblicherweise vor Baubeginn mit den örtlichen Einsatzkräften eine diesbezügliche Abstimmung stattfindet und die Einschreiterin nähere Angaben dahingehend vermeidet, inwiefern das beschwerdegegenständliche Vorhaben zu erhöhter Waldbrandgefahr beitragen wird. Die Relevanz des Vorbringens ist daher nicht gegeben, und das diesbezügliche ergänzende Vorbringen der bP12 (bP6) geht ins Leere. Der von der bP12 (bP6) gestellte Antrag, der Erstkonsenswerberin den Auftrag zur Ausarbeitung konkreter Einsatzpläne für den gleichzeitigen Fall von Dürre oder Waldbränden zu erteilen, war auch deshalb nicht aufzugreifen, weil die Einsatzpläne der Feuerwehren nach dem Stand der Technik ausreichende Maßnahmen enthalten und diese Fachkräfte derart geschult sind, dass ein Ausbreiten von Bränden verhindert werden kann. Der gesonderten Ausarbeitung von Einsatzplänen durch die Erstkonsenswerberin bedarf es nicht.
3.7.1.3.2 Zur Aufforstung:
Im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 wird gefordert, der Erstkonsenswerberin den Auftrag zur Ausarbeitung eines Aufwuchs- und Bewässerungsplanes zu erteilen, welcher sicherstellt, dass Jungbäume für die ersten Jahrzehnte des Aufwachsens keinen Dürreschaden erleiden und entsprechend § 1a Forstgesetz 1975 eine Überschirmung des Baumwuchses von mehr als 3/10 nach 60 Jahren gewährleistet. Außerdem solle bei Aufforstung jedenfalls der Stand der Technik und der Wissenschaft dahingehend abgebildet werden, dass technisch oder natürlich mykorrhizierte Baumarten zum Einsatz kommen, welche an Trockenstandortbedingungen angepasst sind wie z.B. Baumhasel, Eichenarten, Hopfenbuche.
Dazu ist abermals festzuhalten, dass für die Aufforstungen gemäß dem Stand der Technik standortgerechte Baumarten verwendet werden, die in zertifizierten Baumschulen gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben und Kontrollen (etwa hinsichtlich des verwendeten Saatgutes) herangezogen werden. Daraus ergibt sich bei den Jungpflanzen ein natürlicher Wuchs mit den jeweilig angepassten und natürlichen Mykorrhiza-Stämmen, wodurch auch das Anwachsen der Pflanzen erleichtert wird. Ein entsprechendes Monitoring bzw. Prüfungen werden im Zuge der UVP-Nachkontrolle nach 5 Jahren nach Baufertigstellung durchgeführt.
Zum geforderten Aufwuchs- und Bewässerungsplan ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass die Erstkonsenswerberin im angefochtenen Bescheid im Sinne der Wiederherstellung der durch die dauernde Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Durchführung von Ersatzaufforstungen im zumindest vollen Ausmaß verpflichtet wurde (Nebenbestimmung (12.14) des angefochtenen Bescheides). Die Erstkonsenswerberin muss (bei sonstiger Strafdrohung; vgl. § 174 Forstgesetz 1975) für den Erfolg der Aufforstung Sorge tragen, und im Bedarfsfall muss sie ausgefallene Pflanzen so lange nachbessern, bis die Verjüngung durch Aufforstung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf der Waldfläche durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt. Da sich all dies bereits aus dem Forstgesetz 1975 (§ 13) ergibt, war die Vorschreibung eines Aufwuchs- und Bewässerungsplanes nicht notwendig (vgl. dazu auch die ausführliche, nach Ansicht des erkenneden Senates nachvollziehbare Stellungnahme eines Vertreters der Erstkonsenswerberin [ XXXX ] auf S. 71 der Verhandlungsschrift).
3.7.1.4 Zur Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
Gemäß § 10 Abs. 2 WRG ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich, sofern die Benutzung des Grundwassers nicht durch den Grundeigentümer für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind gemäß § 32 Absatz 1 WRG nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig, wobei bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelten. Nach § 32 Abs. 2 WRG bedürfen u.a. Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.
Das jeweilige zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben hat dem Stand der Technik (§ 12a WRG) zu entsprechen und darf weder Öffentliche Interessen (§ 105 WRG) beeinträchtigen noch rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG oder das Grundeigentum verletzen (§ 12 WRG).
Die belangte Behörde kam nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in dem auch umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt wurden, zu dem Ergebnis, dass all diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Spruchpunkt A.I.4. des angefochtenen Bescheides erteilte daher die belangte Behörde nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung gereinigter Straßenwässer über Gewässerschutzanlagen im Betriebsfall Sommer, für die Errichtung und den Betrieb von Nutzwasserbrunnen für die Straßenbefeuchtung sowie für die Errichtung und für den Betrieb von Sperr- und Versickerungsbrunnen XXXX und XXXX .
Als grundsätzliche wasserrechtliche Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2028 bestimmt.
Die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahmen zur Versickerung gereinigter Straßenwässer über Gewässerschutzanlagen im Sommer in das Grundwasser wurde auf 20 Jahre ab Fertigstellung der Wasserbenutzungsanlage befristet.
Das Wasserrecht zur Grundwasserentnahme aus den Nutzwasserbrunnen zur Befeuchtung der Baustraße wurde auf die Dauer der Bauphase des gesamten Vorhabens befristet. Die wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit den Altstandorten XXXX und XXXX (Grundwasserentnahme aus den Sperrbrunnen bzw. Wiederversickerung über Versickerungsbrunnen) wurde auf 12 Jahre ab Fertigstellung der Wasserbenutzungsanlage befristet.
Die im angefochtenen Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde von den bP nicht spezifisch kritisiert, allerdings wurden Befürchtungen hinsichtlich möglicher Verunreinigungen des Grundwassers geäußert. Diese Befürchtungen sind, wie bereits in den Feststellungen auf Grundlage der im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten dargestellt wurde, nicht berechtigt.
3.7.1.5 Bewilligung nach dem UVP-G 2000
Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist nach den mitanzuwendenden Materienvorschriften und den in § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 enthaltenen Kriterien zu beurteilen. Grundlage dafür sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24f Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000). Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen (§ 24f Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000). Darüber hinaus ist weiters § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 zu beachten, wonach auch bei Erfüllung sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 die Genehmigung im Falle zu prognostizierender schwerwiegender Umweltbelastungen zu versagen wäre, sofern eine solche nicht durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnte.
Die Genehmigung des Vorhabens nach 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 setzt – sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind – voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst geringgehalten wird, und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219). Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen, sind diese gemäß § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 (diese Bestimmung ist gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden) in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.
Der Genehmigungsantrag ist abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (§ 24f Abs. 4 UVP-G 2000). Da es sich bei der Gesamtbewertung um eine gebundene Entscheidung handelt, die durch die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen vollständig determiniert ist, ist die Behörde aber nicht zur Ausübung von Ermessen befugt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 17 Rz. 20).
§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 lautet:„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.“
Im Verfahren waren daher die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000 genannten Schutzgüter festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten (VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; Altenburger/Berger, UVP-G2, § 1 UVP-G Rz 6), wobei nicht nur die Betriebs-, sondern auch die Bauphase zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 1 UVP-G Rz 12). Dies ist u.a. durch die Beiziehung von Sachverständigen erfolgt. Als Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sind alle Einflussnahmen auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen (einschließlich deren Lebensräume), Boden, Wasser, Luft und Klima, die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter anzusehen (C. Baumgartner/Petek, UVP-G 45).
Für den Schutz der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sind im UVP-Verfahren die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwenden, wodurch erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Beeinträchtigungen, insbesondere aber eine bleibende Schädigung des Pflanzen- und Tierbestandes hintanzuhalten ist. Nur mittelbar ist auch zu prüfen, ob auch die naturschutzrechtlichen Genehmigungskriterien eingehalten werden können; deren unmittelbare Anwendung bleibt den naturschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten (dies erfließt aus § 24 Abs. 6 UVP-G 2000, wonach die zuständigen Behörden die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 selbst und der anzuwendenden Materiengesetze anzuwenden haben, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind; der Wirkungsbereich des BMVIT umfasst die Entscheidung über Bau und Betrieb von Bundesstraßen und deren Auswirkungen auf die Nachbarn, nicht jedoch über die Zulässigkeit von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft).
Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben noch nicht verwirklicht wurde, sind die zukünftigen Auswirkungen auf die UVP-relevanten Schutzgüter zu prognostizieren.
Damit im Zusammenhang steht auch die Frage, was im Rechtssinn als „Gefährdung“ zu werten ist. Dabei ist auf Eintrittswahrscheinlichkeiten abzustellen. Es ist nicht möglich, jeglichen Eintritt einer Gefährdung hintanzuhalten (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 13). Aus naturwissenschaftlicher Sicht kann der Eintritt einer Gefährdung niemals völlig ausgeschlossen werden, sodass es auch überschießend wäre, von einem Anlagenbetreiber zu verlangen, eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0 % zu gewährleisten (unzutreffend hinsichtlich Gefährdung durch abfallendes Eis VwGH 28.01.2009, 2008/05/0166; dieses Erk relativierend VwGH 19.01.2010, 2009/05/0020). Wollte man derartiges verlangen, wäre eine Genehmigung nie möglich. Wenn daher beispielsweise das Gesetz von einer Gesundheitsgefährdung spricht, so ist näher zu ergründen, was unter „Gefährdung“ zu verstehen ist. Dabei wird man die Schwelle zur rechtlich relevanten „Gefährdung“ dort setzen, wo das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko endet (Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 17 UVP-G Rz 6), wobei auch der Vorsorgecharakter des § 17 UVP-G 2000 ins Kalkül zu ziehen ist (Altenburger/Berger, UVP-G2, § 17 UVP-G Rz 41). Das Gefährdungsrisiko ist sachverständig zu beurteilen (zur „Gefährdung“ im UVP-rechtlichen Sinne vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 23 ff).
Die Prognosen und Modelle wurden im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar, plausibel und begründet nach dem derzeitigen Stand der Technik bzw. sogar darüber hinaus nach dem Stand des Wissens erstellt. Um Restunsicherheiten hinreichend Rechnung zu tragen, wurde im angefochtenen Bescheid ein Monitoring vorgesehen, welches dem Vorsorgeprinzip entspricht. Auch wenn die Höhe der Überschreitungsmöglichkeit der Erwartungswerte empirisch unbestimmt ist, wird die Überschreitungswahrscheinlichkeit durch ein sachgerechtes Monitoring und die auf dessen Grundlage vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase stark reduziert. Mittels Nebenbestimmungen wurde nämlich festgelegt, dass, wenn aufgrund des Monitorings vorhabensbedingte Überschreitungen der gesetzlichen bzw. mit Auflagen vorgeschriebenen Grenzwerte festgestellt werden, kompensatorische Maßnahmen, die eine künftige Einhaltung dieser Werte erwarten lassen, zu setzen sind. Diese Nebenbestimmungen wurden dort, wo die Sachverständigen aufgrund der Beschwerdevorbringen entsprechende begründete Vorschläge ausgesprochen haben, vom Bundesverwaltungsgericht in ihrer Bestimmtheit und Vollzugsfähigkeit geschärft.
Diese Vorgehensweise findet Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Dieser erachtete explizit etwa eine Nebenbestimmung, wonach im Falle der Überschreitung der Schallpegelgrenzwerte unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, als zulässig (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Dabei handelte es sich konkret um eine Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu diente, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten. Die nähere Konkretisierung solcher kompensatorischer Maßnahmen kann nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen; vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die zuständige Behörde ergänzend zu den Schallpegelgrenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in den Bescheid aufgenommen hat und die Projektwerberin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung einer Sonderfachperson aus dem Fachbereich Lärm zu treffen (Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht und einvernehmliche Ausführung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen; vgl. auch VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026).
Im Lichte dieser Judikatur ist es zulässig, eine Konkretisierung der Maßnahmen bzw. ein Monitoring des Vorhabens im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens vorzuschreiben, sofern auch ohne diese Konkretisierung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens – wie im gegenständlichen Fall - feststeht.
Dem Prüfschema der Umweltverträglichkeit eines Straßenvorhabens, welches unter das Genehmigungsregime des UVP-G 2000 fällt, folgend müssen zunächst die Genehmigungsvoraussetzungen der aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages mitanzuwendenden Materiengesetze gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 und sodann die weiteren, subsidiären (vgl. Altenburger, Kommentar Umweltrecht2, § 24f Rz. 3) Bestimmungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt sein. § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 normiert die für Vorhaben des 3. Abschnitts maßgeblichen Voraussetzungen, die zusätzlich zu denen der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfüllt sein müssen, damit Genehmigungen (iSd § 2 Abs. 3 UVP-G 2000) erteilt werden dürfen. Mit diesen Kriterien wird das Planungsermessen bei der Festlegung von Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckentrassen durch das UVP-G 2000 insgesamt deutlich zu Gunsten des Umweltschutzes determiniert (Berka, Planungsermessen 84 ff).
Die Ergebnisse der UVP (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitsgutachten, die eingelangten Stellungnahmen, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 in der Entscheidung - also bei Erlassung der Genehmigungsbescheide - zu berücksichtigen, eine Bindung an diese Ergebnisse wird jedoch nicht angeordnet (vgl. VwGH 12.08.2014, 2012/10/0088). § 24f Abs. 1 verpflichtet die Behörden darüber hinaus zu einer Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik (Z 1), zum immissionsbezogenen Gesundheits-, Umwelt- und Belästigungsschutz (Z 2) sowie zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung (Z 3). Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in § 71a GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002, § 109 Abs. 3 MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 100 ff, mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dem entsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des § 24f UVP-G 2000 unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.
Die Errichtung und der Betrieb einer Bundesstraße ist nach dem UVP-G 2000 genehmigungsfähig, wenn das Vorhaben unter Zugrundelegung der dafür prognostizierten Verkehrsbelastung die Voraussetzungen des § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 erfüllt und die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt.
In § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 wird klargestellt, dass die Zustimmung Dritter keine Genehmigungsvoraussetzung darstellt, wenn für den betreffenden Teil des Projektes die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten in den Materiengesetzen vorgesehen ist.
Die belangte Behörde kam aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit, Eigentum und dinglichen Rechten (im Sinne einer Substanzvernichtung bzw. Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs) nicht zu erwarten sind und dass daher die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt sind.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war aufgrund der eingebrachten Beschwerden zu überprüfen, ob es durch die vorgebrachten Beschwerden allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zu einer anders lautenden Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens kommt, ob sich der im Zuge des behördlichen Verfahrens festgestellte maßgebende Sachverhalt ändert, bzw. ob die behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend sind, damit schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden können.
Wie bereits oben dargelegt wurde, sind die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen ausreichend bestimmt, da sie von einem Fachmann eindeutig angewendet werden können. Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist schon dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten (gegebenenfalls unter Heranziehung von Fachleuten, vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) objektiv eindeutig erkennbar ist.
Aufgrund der Beschwerdevorbringen kommt es unter Berücksichtigung der im Spruch der gegenständlichen Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen bzw. abgeänderten Auflagen und Maßnahmen zu keiner Änderung in der fachlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit.
Insgesamt werden durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben die umweltrelevanten Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht hinsichtlich der relevanten Schutzgüter „Menschen und deren Lebensräume“, „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft und Klima“, „Landschaft“ und „Sach- und Kulturgüter“ eingehalten. Insbesondere wird die Immissionsbelastung zu schützender Güter insbesondere durch Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffe möglichst gering gehalten und werden Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden.
Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, und insbesondere solche, die geeignet sind, die Luft bleibend zu schädigen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu führen, werden vermieden. Gründe oder Tatsachen, die aus fachlicher Sicht der Feststellung der Umweltverträglichkeit entgegenstehen würden, wurden von den Sachverständigen des Behördenverfahrens nicht gesehen.
Von den Sachverständigen wurden im Behördenverfahren teilweise zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen, um schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens zu verhindern oder zu verringern oder günstige Auswirkungen zu verstärken.
All dies ergibt sich auch bereits aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid den Ausführungen der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten gefolgt und hat die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen vorgeschrieben, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der relevanten Schutzgüter im Einklang mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten steht.
Im Beschwerdeverfahren wurden das beschwerdegegenständliche Vorhaben und die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen anhand der in den Beschwerden aufgeworfenen Fragestellungen noch einmal sachverständig beurteilt, wobei die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen hinsichtlich der relevanten Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu keiner dem Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. dem angefochtenen Bescheid widersprechenden Einschätzung gekommen sind. Allerdings wurden einzelne der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen präzisiert bzw. geschärft. Diesbezüglich wird auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung verwiesen, wo die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen von Nebenbestimmungen berücksichtigt wurden.
Die UVP ist auf die Untersuchung der in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 genannten Schutzgüter beschränkt. Sonstige Interessen, wie z.B. politische, soziale, regionalwirtschaftliche oder volkswirtschaftliche sind daher nicht zu prüfen (US 03.08.2000, 3/1999/5-109, Zistersdorf).
Die durch die UVP-Novelle 2018 BGBl. I Nr. 80/2018 vorgenommene Änderung des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden (vgl. § 46 Abs. 27 Z 2 UVP-G 2000, wonach die geänderten Teile des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 nur auf anhängige Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 16.05.2017 beantragt wurden; der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 01.10.2014 gestellt, die Antragserweiterung um weitere Vorhabensteile bei der Anschlussstelle Telephonweg – die freilich auch dann, wenn sie erst nach dem 16.05.2017 eingebracht worden wäre, nichts an der anzuwendenden Rechtslage ändern würde – erfolgte am 22.04.2016).
Die bereits von der belangten Behörde aufgrund der damaligen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung insbesondere der Einreichung und des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie der fachlichen Auseinandersetzung mit den im Behördenverfahren eingebrachten Stellungnahmen vorgenommene Gesamtbewertung hat ergeben, dass kein Abweisungsgrund iSd § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 vorliegt. Dem sind die bP nicht substantiiert entgegengetreten, und aus den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren ergibt sich kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Gesamtbewertung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ergab keine schwerwiegenden Umweltbelastungen, die einer Realisierung des geplanten Vorhabens entgegenstehen.
Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben sowohl hinsichtlich der relevanten Schutzgüter als auch in einer Gesamtbetrachtung bei Einhaltung der in den Einreichunterlagen, im angefochtenen Bescheid und in der gegenständlichen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen als umweltverträglich zu beurteilen ist.
In jenen von den Nebenbestimmungen angesprochenen Bereichen, wo für die Realisierung von Maßnahmen andere Behörden und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit einzubinden sind, ist klarzustellen, dass davon auszugehen ist, dass die zuständigen Behörden allenfalls erforderliche Maßnahmen setzen. Kompetenzrechtliche Fragestellungen können nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens sein. Unabhängig davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Genehmigungsverfahren davon auszugehen, dass die vorgeschriebenen Auflagen vom Bewilligungsinhaber eingehalten werden (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215).
Sollten Ereignisse eintreten, die in der Genehmigungsentscheidung nicht vorhergesehen wurden, kann dies zur Folge haben, dass zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. die Genehmigung iSd § 18b UVP-G 2000 geändert werden muss. Um einen eventuellen Handlungsbedarf zu erkennen, wurden bereits im angefochtenen Bescheid umfangreiche Monitoringmaßnahmen vorgeschrieben. Verwiesen wird auch auf § 43 Abs. 2 StVO, wonach die Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat.
3.7.1.5.1 Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume:
Wie sich bereits aus den Teilgutachten Nr. 07 Tiere und ihre Lebensräume und Nr. 08a Pflanzen und deren Lebensräume ergibt, ist hinsichtlich des Schutzgutes „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ die Umweltverträglichkeit gegeben. Es kommt zu keiner Tötung oder Störung von geschützten Arten, und es sind keine Naturschutzgebiete betroffen. Eine vertiefte und detaillierte Untersuchung ist im Naturschutzverfahren vorgesehen, welches bei den Landesregierungen von Wien und Niederösterreich durchgeführt wird bzw. schon durchgeführt wurde.
Soweit im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 vorgebracht wird, dass aus der Sicht der Invasionsbiologie im Bereich von Schutzgebieten, im speziellen bei solchen mit dem Status eines Nationalparks, Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssten, welche auch schon außerhalb des Schutzgebietes wirksam werden, um eine Ausbreitung von eingeschleppten Arten zu verhindern, ist darauf zu verweisen, dass sich im Projektgebiet keine Nationalparks befinden und durch die bereits in den Einreichunterlagen vorgesehene naturnahe Begrünung der Böschungen und Randbereiche durch Ansaat und Pflanzungen sowie durch die Pflege im Rahmen der Betriebserhaltung die Ausbreitung gebietsfremder Arten hintangehalten wird. Geeignete Saatmischungen und Gehölzarten sind im Zuge des vorliegenden Einreichprojektes definiert. Das Thema „Pflanzen gebietsfremder Arten“ ist nach Ansicht des erkennenden Senates durch die bestehende, zwingend einzuhaltende Gesetzeslage (etwa § 17 Abs. 5 NÖ NSchG 2000: „Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten.“) hinreichend geregelt, sodass es aus UVP-rechtlicher Sicht keiner zusätzlichen Maßnahmen bedarf. Zu verweisen ist auch abermals auf die Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Schutzgüter des § 1 UVP-G 2000 hat oder haben kann, und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000). Abzustellen ist demnach auf vorhabensbezogene bzw. vorhabensbedingte Auswirkungen. Darauf, dass durch die Erstkonsenswerberin oder durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben Pflanzen gebietsfremder Arten ausgebracht oder ausgesetzt würden oder nicht heimische oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ausgesetzt oder gefördert würden, deutet nichts hin.
Wenn die bP12 (bP6) als Grundlage für die von ihr geforderte Bewertung invasiver Arten das BfN-Skriptum 401 (Stefan Nehring, Franz Essl, Wolfgang Rabitsch, Methodik der naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung für gebietsfremde Arten Version 1.3) anführt, ist darauf zu verweisen, dass dieses Dokument nicht auf Projektebene angesiedelt ist und eine Anwendung auf Vorhabensebene offenbar auch von den Verfassern nicht intendiert ist (vgl. etwa das Vorwort des Dokuments: „Die absichtliche Einfuhr und das unbeabsichtigte Einschleppen gebietsfremder Arten stellen weltweit eine wichtige Gefährdungsursache für die biologische Vielfalt dar. Die Invasivität gebietsfremder Arten ist jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt. Für einen effizienten Einsatz von Ressourcen zur Abwehr und Beseitigung gebietsfremder Arten ist das Wissen über das jeweilige Gefährdungspotenzial einer gebietsfremden Art für die Biodiversität eine wesentliche Voraussetzung. Das Bundesamt für Naturschutz hat daher in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Umweltbundesamt eine Methodik entwickelt, die eine Bewertung des naturschutzfachlichen Gefährdungspotenzials gebietsfremder Arten ermöglicht. Das Instrument soll gewährleisten, die für Deutschland und für Österreich problematischen, d.h. invasiven Arten benennen zu können. [...] Hierauf aufbauend können anschließend Handlungsbedarf und -prioritäten für das Management auf Bundes- und regionaler Ebene zielgerichtet abgeleitet werden.“).
Außerdem zielt das Dokument auf die absichtliche oder beabsichtigte Einbringung gebietsfremder Arten und deren „Verhalten“ (im weitesten Sinn) im betreffenden Kontext ab. Es ist abermals daran zu erinnern, dass durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben keine gebietsfremden Arten eingebracht werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, die in ihrem Art. 7 [Beschränkungen] ebenfalls auf das vorsätzliche „Verbringen“, „Halten“, „Züchten“, „Inverkehrbringen“, „Freisetzen“, „Befördern“ etc. abstellt – allesamt Tätigkeiten, die der Erstkonsenswerberin nicht zugesonnen werden können). Vom Vorhaben gehen keine Bedrohungen der Biodiversität durch invasive Arten aus.
Zu der von der bP6 (bP12) gewünschten vertieften Berücksichtigung von Pilzen ist aus rechtlicher Sicht daran zu erinnern, dass Pilze nach der hier relevanten Rechtslage in der Umweltverträglichkeitserklärung nicht darzustellen sind. Die neu eingeführten bzw. geänderten Bestimmungen des UVP-G 2000, darunter die Neufassung des § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000, sind auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben noch nicht anzuwenden. Doch selbst wenn § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000 idgF. bereits anzuwenden wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch Pilze in der Umweltverträglichkeitserklärung darzustellen wären. Aufgrund dieser Bestimmung ist nämlich eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigen Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, in Anspruch genommene Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören, in die Umweltverträglichkeitserklärung aufzunehmen. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur UVP-Novelle 2018 ergibt, verändert die Aufnahme des Begriffes „biologische Vielfalt“ den bisherigen Untersuchungsrahmen nicht, und Pilze, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt und die auch im Anhang 4 der FFH-RL nicht enthalten sind, sind nach wie vor nicht zu berücksichtigen. Es ist auch abermals darauf hinzuweisen, dass durch die in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen und die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ein sorgsamer Umgang mit dem Schutzgut Boden gewährleistet ist und insbesondere bei Wiederverwendung des Bodenmaterials auch die darin enthaltenen Pilze erhalten bleiben. Darüber hinaus ist abermals daran zu erinnern, dass für die vorgeschriebenen Aufforstungen Pflanzen aus zertifizierten Baumschulen mit strengen Vorgaben für die Aufzucht der Pflanzen verwendet werden, sodass auch eine natürliche, standortgerechte Mykorrhizierung gewährleistet ist. Weitere Ausführungen zur Mykorrhiza finden sich im angefochtenen Bescheid (insbes. S. 139 f., 171 f.).
3.7.1.5.2 Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Boden, Wasser, Luft und Klima:
3.7.1.5.2.1 Zu den behaupteten Altlasten:
Zum Hinweis der bP36 und der bP37, dass die XXXX eine große Zahl von Altlasten, Altstandorten, Verdachtsflächen und noch nicht erfassten bzw. ausgewiesenen „verdächtigen Flächen“ aufweise, und dass deshalb erweiterte Erkundungen sowie die Erwirkung der Räumung zumindest der bekannten Deponien (durch Dritte oder auf Kosten der Erstkonsenswerberin) als Genehmigungsvoraussetzung vorgeschrieben werden mögen, ist aus rechtlicher Sicht darauf zu verweisen, dass die erweiterte Erkundung bzw. die Räumung von Flächen, die nicht im Eigentum der Erstkonsenswerberin stehen und auf die sie auch keinen Einfluss nehmen kann, abfallwirtschaftsrechtlich nicht vorgesehen ist. Hinsichtlich solcher Flächen kommt nämlich der Erstkonsenswerberin nicht die Eigenschaft als „Abfallbesitzer“ (§ 2 Abs. 6 Z 1 AWG) zu. Die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern (§§ 15 ff. AWG) treffen daher die Erstkonsenswerberin hinsichtlich der von den bP angesprochenen Flächen nicht.
3.7.1.5.2.2 Zu den geforderten Ausgleichsmaßnahmen für die Bodenversiegelung:
In der Beschwerde der bP6 (bP12) wird vorgebracht, dass Ackerflächen in der Größe mehrerer durchschnittlicher Landwirtschaftsbetriebe zerstört würden, weil aufgrund der Versiegelung das Schutzgut Boden seine Funktion als Produktionsfläche verliere. Es seien dazu keine Ausgleichsmaßnahmen bzw. Auflagen erteilt worden, obwohl die Stadt Wien als strategisches Ziel einen hohen Selbstversorgungsgrad an Obst, Gemüse und Feldfrüchten anstrebe. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte ( XXXX ) sei absehbar, was mit den verbleibenden Landwirtschaftsbetrieben passieren werde. Gegenmaßnahmen seien zwar möglich, doch habe die belangte Behörde keine Ausgleichsmaßnahmen bzw. Auflagen erteilt.
Gemäß § 24f Abs 1 Z 2 lit b UVP-G 2000 sind Einwirkungen, die eine bleibende Schädigung des Bodens verursachen, zu vermeiden. Gegenständlich wurden derartige Schädigungen allerdings von den Gutachtern nicht festgestellt, sodass, um Auflagen, wie sie vom bP gefordert werden, zu rechtfertigen, eine materienrechtliche Grundlage oder zumindest rechtlich verankerte Zielbestimmungen dafür vorliegen müssten. Andernfalls fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Verhinderung von Bodenversiegelung ein Ziel des Umweltschutzes darstellt.
Da sich in den anwendbaren Rechtsvorschriften jedoch keine Basis für Auflagen zum Ausgleich von Flächenverbrauch und Bodenversiegelung findet, müssen solche auch nicht vorgeschrieben werden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zur „A 5 Nord/Weinviertelautobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze" festgestellt hat, ist in der Raumordnung „bei einer Festlegung, die zu einer geänderten Raumbeanspruchung führen kann, ein umfassendes Abwägungsgebot zu beachten. Hierbei sind die unterschiedlichen Ansprüche und Interessen an den Raum und seine Nutzung gegenüberzustellen und abzuwägen. Entsprechend der vielfältigen Ziele, die bei einer komplexen Raumentwicklung zu berücksichtigen sind, muss schlussendlich eine Priorisierung und Entscheidung getroffen werden, welcher Nutzung der Vorrang gegeben wird. Diese Entscheidung fällt entlang der raumordnungsfachlichen Ziele und unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch ein demokratisch legitimiertes Organ. Ein Ausgleich für dabei nicht berücksichtigte Nutzungsansprüche ist nicht vorgesehen.“ (vgl. BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1 „A5 Nord/Weinviertelautobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze“).
Die Erstkonsenswerberin ist zur möglichst sparsamen Verwendung von Flächen verpflichtet, um unnötige Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu vermeiden. Darüber hinausgehend besteht aber keine ausreichend positivierte Verpflichtung für die Erstkonsenswerberin, ein bestimmtes Ausmaß an Flächennutzung für ihr Vorhaben nicht zu überschreiten.
Es ist daher nicht notwendig, für die durch das Vorhaben verursachte Flächenversiegelung mittels Vorschreibung von Auflagen einen Ausgleich zu schaffen.
Zu der von der bP6 (bP12) in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Anregung, die versiegelte Fläche des ehemaligen Bahnhofs Breitenlee „freiwillig“ zu entsiegeln, ist darauf zu verweisen, dass die angesprochene Fläche einerseits nicht in der Dispositionsbefugnis der Erstkonsenswerberin liegt und andererseits die von der bP12 (bP6) gewünschte Entsiegelung in keinem Konnex zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben stünde. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Erstkonsenswerberin zu der angeregten Entsiegelungsmaßnahme verpflichtet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher, wie die bP6 (bP12) auch selbst festgestellt hat, auch nicht möglich, eine derartige Maßnahme im Wege einer Nebenbestimmung vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf zu Tage getreten sind, dass die durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben eintretende Bodenversiegelung nicht auf das absolut notwendige Ausmaß begrenzt worden wäre. Soweit in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 50) beantragt wurde, dass der Sachverständige für Boden eine Empfehlung formulieren möge, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um der dramatischen Abnahme der Eigenversorgung mit österreichischen landwirtschaftlichen Produkten entgegenzuwirken, ist abermals darauf zu verweisen, dass sich eine derartige Empfehlung auf keine ersichtliche Rechtsgrundlage stützen könnte. Der Sachverständige wurde daher vom erkennenden Senat nicht verhalten, eine derartige Empfehlung abzugeben.
Dass bei der Planung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens verschwenderisch mit Boden umgegangen worden wäre, wurde im Übrigen von den bP nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3.7.1.5.2.3 Zum geforderten Bodenschadstoff- und Niederschlagsmonitoring im XXXX -Wald:
Die bP12 (bP6) beantragt in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019, der Erstkonsenswerberin den Auftrag zur Erstellung eines Bodenschadstoff- und Niederschlagsmonitorings direkt im Schutzgebiet des XXXX -Waldes zu erteilen, um der hohen Bedeutung des Waldes für den Klimaausgleich, für Reinigung und Erneuerung der Luft sowie des Wassers Rechnung zu tragen.
Unklar bleibt bei diesem Antrag, inwiefern das geforderte Monitoring nach Ansicht der Einschreiterin in einem Konnex zu den Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens stehen könnte. Wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten zweifelsfrei ergibt, wird es zu keinen vorhabensbedingten, relevanten Auswirkungen auf den Nobert Scheed-Wald kommen. Die Beschaffung allgemeiner Grundlagendaten für zukünftige, nicht vorhabensbedingte Entwicklungen ist nicht Aufgabe des Projektgenehmigungsverfahrens. Dem Antrag war daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu folgen.
3.7.1.5.2.4 Zur geforderten Festlegung von Schwellenwerten:
Zur im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 enthaltenen Forderung, „explizite Schwellwerte für Schadstoffe an näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturen“ zu definieren, „um den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben die Abschätzung für zukünftige Kulturführungen zu ermöglichen, wobei iSd Vorsorgeprinzips sämtliche durch Kfz-Verkehr emittierte Schadstoffe definiert, gemessen und den Betroffenen bzw. der Landwirtschaftskammer zugänglich gemacht werden müssen“, ist aus rechtlicher Sicht klarzustellen, dass in einem Genehmigungsverfahren Grenzwerte und der Stand der Technik nicht definiert, sondern angewendet werden. In einem UVP-Genehmigungsverfahren ist auf Grundlage fachlicher Ermittlungen die Rechtsfrage der Genehmigungsfähigkeit zu beantworten, doch dient das Genehmigungsverfahren nicht dem Zweck, nicht existente Grenzwerte festzulegen. Die Forderung der bP12 (bP6) ist daher rechtlich nicht gedeckt und war folglich auch nicht aufzugreifen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (innerstaatlich durchgeführt mit BGBl. I Nr. 130/2015) hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle keine Abstandsregelungen von Straßen zu Flächen, die für ökologischen Landbau genutzt werden (und umgekehrt), vorgesehen sind. Auch spezielle Richt- oder Grenzwerte für Schwermetalle oder andere verkehrsbedingte Schadstoffe für biologisch erzeugte Produkte sind nicht ersichtlich. Abgesehen von chlorierten Kohlenwasserstoffen aus Pflanzenschutzmitteln (die freilich in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben stehen) sind Erzeugnisse biologischer Landwirtschaft keinen anderen Schadstoffkriterien unterworfen als Produkte aus „traditioneller Landwirtschaft“.
3.7.1.5.2.5 Zur Emissionsermittlung und zu den vorgesehenen Maßnahmen:
Zu den von der bP27 aufgeworfenen Fragen an den Sachverständigen für Luftreinhaltung (Fragenkatalog, unterzeichnet von der bP21, Beilage 22 zur Verhandlungsschrift) ist Folgendes auszuführen: Soweit vorgebracht wird, dass die „Real Drive Emissions“ von den „Zahlen aus dem Labor“ deutlich abweichen würden, ist darauf zu verweisen, dass die Emissionsberechnung nach dem hier anzuwendenden Stand der Technik erfolgt ist und weder die bP27 noch die bP36 oder die bP37, welche diesen Punkt ebenfalls vorbringen, darlegen, inwiefern das hier verwendete HBEFA 3.3 unrichtig sein soll. Vielmehr hat der Sachverständige für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass auch bei Anwendung des nunmehr aktuellen, für das beschwerdegegenständliche Vorhaben noch nicht relevanten (vgl. § 16 Abs. 4 UVP-G 2000) HBEFA 4.1 keine Überschreitung der relevanten Grenzwerte zu prognostizieren wäre. Wenn die bP27 in ihrem Fragenkatalog weiters vorbringt, dass das im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Monitoring nur „die halbe Seite der Medaille“ sei, so lange die konkreten Konsequenzen, die aus dem Monitoring abgeleitet werden könnten, nicht definiert seien, ist klarzustellen, dass die diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus Sicht des erkennenden Senates ausreichend sind, um dem Bescheidadressaten eine taugliche Handlungsanweisung zu geben (vgl. die Nebenbestimmungen 4.23 ff.). Die Auswahl der Maßnahmen, die in der Bauphase bis zur Baueinstellung gehen können (vgl. Nebenbestimmung 4.25), richtet sich naturgemäß nach dem jeweiligen Grund der Überschreitung und liegt für die Bauphase in der Verantwortung der Bauaufsicht, in der Betriebsphase hätte die Straßenbehörde geeignete Vorkehrungen zu treffen (vgl. § 43 Abs. 2 StVO). Ein Defizit liegt hier nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor. Die von der bP27 eingeforderten „geeigneten Schutzmaßnahmen für die ortsansässige Bevölkerung bei Überschreitung der definierten, gesetzlich zulässigen Höchstwerte“ sind im angefochtenen Bescheid bereits enthalten.
Dem in der mündlichen Verhandlung von der bP6 (bP12) gestellten Antrag, der Erstkonsenswerberin die Erarbeitung und Zurverfügungstellung einer PM30-Ausbreitungskarte aufzutragen, die auch Punktquellen wie die für die Bauarbeiten an der Seestadt Aspern Nord vorgesehene Baustoffzerkleinerungsanlage darstellt, war nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu folgen, weil einerseits die angesprochene Baustoffzerkleinerungsanlage – wie im Kapitel 2.5.7.2.2 „Zum Untersuchungsraum für den Fachbereich Luftschadstoffe“ gezeigt – nicht im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben steht und auch erst nach Verkehrsfreigabe des Vorhabens errichtet und betrieben werden kann, diese Anlage – wenn überhaupt – im Verfahren für die Seestadt Aspern Nord darzustellen gewesen wäre und schließlich Staub der Fraktion PM30 im hier anzuwendenden IG-L nicht erfasst wird. Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die sich die von der bP6 (bP12) gewünschte Vorschreibung stützen könnte.
3.7.1.5.2.6 Ultrafeinstaub:
Zum Antrag im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019: „Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Projektwerber den Auftrag zur Erstellung eines konkreten Luftschadstoff-Messkonzepts mit einem ausreichend dichten Messnetz entlang der Trasse erteilen. Darin sollen nicht nur die IG-L-Luftschadstoffe gemessen werden, sondern im Sinne des Vorsorgeprinzips im UVP-G auch weitere bekannte und in anderen europäischen Ländern gemessene Luftschadstoffe, welche das Potential für forstschädliche Luftverunreinigungen haben wie Z.B. „ultrafeine Partikel" der Korngrößen PM1,0 und PM0,1 “ ist aus rechtlicher Sicht Folgendes auszuführen:
Es ist nicht Aufgabe eines Projektgenehmigungsverfahrens, ein Messkonzept für PM1,0 und PM0,1 vorzusehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass weder für PM1,0 noch für PM0,1 Grenzwerte existieren.
Es bestehen derzeit keine mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen, die Grenzwerte für höchstzulässige Konzentrationen von Feinstaub der Fraktionen PM1,0 und PM0,1 vorsehen würden. Es besteht diesbezüglich auch, wie in den Feststellungen bereits ausgeführt wurde, kein Stand der Technik und auch noch kein gesicherter Stand des Wissens. Auch das HBEFA stellt keine Emissionsfaktoren zur Verfügung, nach denen man PM1,0 oder PM0,1 bewerten könnte. Da derzeit weder Referenzverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen noch gesetzliche Grenz- bzw. Richtwerte definiert sind, wären Messreihen von PM1,0 und PM0,1 weder direkt vergleichbar noch wiederholbar (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 118 ff.). Deshalb wurde ein Monitoring allgemein für Luftschadstoffe und speziell für Feinstaub der Fraktionsgröße PM0,1 von den Sachverständigen für Luftreinhaltung und Humanmedizin für nicht sinnvoll erachtet. Dem im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 enthaltenen Antrag, der Erstkonsenswerberin den Auftrag zur Erstellung eines konkreten Luftschadstoff-Messkonzeptes zu erteilen, in dem auch „ultrafeine Partikel“ der Korngrößen PM1,0 und PM0,1 gemessen werden sollen, war daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht aufzugreifen.
Die von den bP gewünschte Messung von Partikeln der Fraktionen PM1,0 und PM0,1 kann auch nicht auf das „Vorsorgeprinzip“ gestützt werden, weil das Vorsorgeprinzip für sich genommen keine – eigenständige – Genehmigungsvoraussetzung darstellt. Auch wenn in § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 die „wirksame Umweltvorsorge“ erwähnt wird, wird dadurch nur ein gesetzgeberisches Motiv angesprochen, das bei und im Rahmen der Anwendung der UVP-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu beachten ist. Ein eigenständiger Genehmigungstatbestand, der die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 bzw. des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 „überstrahlt“, wurde damit allerdings nicht geschaffen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 17, Rz. 88; a.A. hingegen Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 17, Rz. 39).
Auch unter Anwendung des Vorsorgeprinzips können Nebenbestimmungen nur im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze und der spezifisch UVP-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, da Auflagen – wie bereits ausgeführt - für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sein müssen (vgl. § 24f Abs. 4 UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 12 UVP-G Rz 41f; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) und aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36 mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.
Auch § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 bietet keine Grundlage für die von den bP gewünschte Vorschreibung von Ultrafeinstaub-Messungen: Zwar ist aufgrund dieser Bestimmung durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten „zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen“, doch sind auch in diesem Zusammenhang Nebenbestimmungen nur dann erforderlich und damit zulässig, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzung (entweder aus einem mitanzuwendenden Materiengesetz oder aus dem UVP-G 2000 selbst) dient (vgl. Altenburger, Kommentar Umweltrecht2, § 17, Rz. 68). Sind die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, dann hat der jeweilige Projektwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung, und zwar ohne die Vorschreibung von gesetzlich nicht gedeckten Nebenbestimmungen.
Vor diesem Hintergrund sieht der erkennende Senat allein im „Vorsorgeprinzip“ in Anbetracht der erwähnten Einhaltung der lit. a bis c des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 fallbezogen keine Rechtsgrundlage für eine Vorschreibung der beantragten Messung von Ultrafeinstaubpartikeln der Fraktionen PM1,0 und PM0,1. Die bloße „Gewinnung einer Datenbasis zur Umweltvorsorge“ (etwa als Informationsquelle für spätere fachliche oder politische Richt- oder Grenzwertdefinitionen) mag zwar wünschenswert erscheinen, ist aber kein Aspekt der UVP-rechtlichen Genehmigung.
Da die Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen nach dem derzeitigen Stand der Technik erfolgte und die anzuwendenden Grenzwerte, wie sich aus den schlüssigen Sachverständigengutachten sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren eindeutig ergibt, deutlich unterschritten werden, war betreffend den Fachbereich Luftschadstoffe die Umweltverträglichkeit festzustellen.
3.7.1.5.2.7 Zu den Verpflichtungen aus multilateralen Klimaschutzabkommen:
In den Beschwerden der bP36 und der bP37 sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 65) wurde konkret der Vorwurf erhoben, dass bei der Treibhausgas-Immissionsberechnung für den Nullplanfall zu hohe Treibhausgasemissionen angesetzt worden seien, weil unterstellt werde, dass die Republik ihren Verpflichtungen aus multilateralen Klimaschutzübereinkommen nicht oder nicht im ausreichenden Maß gerecht werde. Die Darstellung der Treibhausgase entspreche insofern nicht dem, was den gesetzlichen Anforderungen Genüge tun würde, als nicht Absolutwerte für jeden Planfall ausgewiesen würden, sondern nur eine Differenzdarstellung zwischen Maßnahmenplanfall und Nullplanfall im Prognosejahr ausgewiesen worden sei, wodurch sich ein um eine Größenordnung verringerter Wert ergebe und dementsprechend die Wirkung des Maßnahmenszenarios geringer eingeschätzt worden sei, als diese tatsächlich sei. Durch die Annahme einer deutlich zu hohen Treibhausgasentwicklung im Nullplanfall werde unterstellt, dass die Republik ihren Verpflichtungen aus multilateralen Klimaschutzübereinkommen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme.
Zum diesem Vorbringen der bP36 und der bP37 ist aus rechtlicher Sicht vorerst anzumerken, dass sich multilaterale Abkommen zum Schutz des Klimas an die Mitgliedsstaaten richten, nicht jedoch an konkrete Bewilligungswerber. Nachdem CO2 nach den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des IG-L kein Luftschadstoff ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit, aus diesem Grunde die beantragte Bewilligung zu versagen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002 u.a. zu den Wirkungen des Kyoto-Protokolls) sind Projekte, die eine gewisse Erhöhung der Immissionen von klimarelevanten Gasen (konkret CO2) bewirken, dennoch genehmigungsfähig, wenn der durch das Vorhaben verursachte CO2-Ausstoß im Vergleich zum Gesamtausstoß Österreichs als bloß gering angesehen werden kann. Ein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben ergibt sich aus derartigen multilateralen Abkommen nicht. Die UVP-RL sieht zwar eine Darstellung der Klimarelevanz vor, doch ist daraus kein Bewilligungstatbestand abzuleiten.
Entgegen dem Vorbringen der bP36 und der bP37, dass die Emissionssteigerungen unrichtig angenommen worden seien, weil zukünftige staatliche Klimaschutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die konkret vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.05.1997, 97/04/0026; Baumgartner, RdU 2002, 124; Baumgartner/Petek, UVP-G 122 mit Verweis auf die UVP-RL; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht2, § 6 UVP-G Rz 38). Da die von den bP offenbar als selbstverständlich vorausgesetzten Maßnahmen der Republik Österreich zur Umsetzung des Abkommens von Paris (und deren Erfolg) derzeit nicht konkret absehbar sind, war im Projekt und auch im Behördenverfahren von realistischen Annahmen auszugehen. Verpflichtungen der Republik aus multilateralen Abkommen ändern daran nichts. § 1 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000 sieht vor, dass die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber geprüften Alternativen sowie die relevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen sind. Es ist daher ein Vergleich des beantragten Vorhabens zum Nullplanfall und nicht zu einem fiktiven Wunschszenario vorzunehmen. Der Nullplanfall wird durch die Prognose im Prognosezeitpunkt bei Unterbleiben des Vorhabens festgelegt. Verpflichtungen der Republik aus multilateralen Abkommen, deren Umsetzung ungewiss ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich auch aus dem UVE-Leitfaden 2019, S. 37:
„Die Nullvariante (bzw. der Nullplanfall bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben) entspricht dem bestehenden bzw. im Untersuchungszeitraum zu erwartenden Zustand und inkludiert die prognostische Sicht der Umweltauswirkungen für die Entwicklungen des Raums ohne die Verwirklichung des Vorhabens. Sie setzt den Bezugsrahmen für die Beurteilung.13
Darzustellen sind:
• Relevante Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, d.h. Schwerpunkt auf prioritär betroffene Schutzgüter; hierfür können die für die Beschreibung des Ist-Zustandes herangezogenen Informationen genutzt bzw. auf diese verwiesen werden (siehe Kapitel 3.4 bis 3.11).
• voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung des Projektes (soweit mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage verfügbarer Umweltinformationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse bewertbar14),
• Maßnahmen, deren Realisierung im Untersuchungszeitraum sicher stattfindet (z. B. Anpassung an den Stand der Technik, Auslaufen von gesetzlichen Übergangsbestimmungen, Stilllegung einer Anlage)“.
Das von der Erstkonsenswerberin vorgelegte Klima- und Energiekonzept entspricht, wie aus der damit vorgelegten Bestätigung eines Ziviltechnikers hervorgeht, dem Stand der Technik und wurde nach dem „Basisleitfaden Klima- und Energiekonzept“ des Umweltbundesamts erstellt. Bei der Ermittlung und Beschreibung der prognostizierten Auswirkungen eines Vorhabens ist von vorhersehbaren Entwicklungen und von realistischen Annahmen auszugehen. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen wäre, konnten die bP nicht aufzeigen. Daran ändern auch Verpflichtungen, welche die Republik in Bezug auf den Klimaschutz eingegangen ist, grundsätzlich nichts, zumal noch nicht konkret absehbar ist, welche Maßnahmen überhaupt ergriffen werden und welche Effekte diese Maßnahmen zeitigen werden. Im Übrigen ist zur Kritik der bP36 und der bP37 am Vergleich des Nullplanfalls mit dem Maßnahmenplanfall darauf zu verweisen, dass dieser Vergleich gesetzlich vorgegeben ist (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP § 6 Rz 44).
Die Entwicklung des Untersuchungsraums ist beim Nullplanfall ohne Vorhaben, beim Vorhabensplanfall mit Vorhaben darzustellen (Altenburger, Kommentar Umweltrecht2, § 6 UVP-G 2000 Rz. 11). Die sonstigen, vom Vorhaben unabhängigen, konkret vorhersehbaren Entwicklungen (wie etwa vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmenbedingungen) sind bei beiden Fällen gleichermaßen darzustellen und zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) klargestellt hat, besäße die in § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP G vorgesehene Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt „wenig Aussagekraft, wenn sie sich bezüglich der als Basis ihrer Prüfung heranzuziehenden Ausgangswerte nicht auf das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Immissionen, sondern auf rechtlich vorgeschriebene, praktisch aber nicht verwirklichte Werte stützte“. Der in den Einreichunterlagen erfolgte Vergleich zwischen Nullplanfall und Maßnahmenplanfall ist daher nicht zu beanstanden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den angefochtenen Bescheid, wo sich die belangte Behörde ausführlich und rechtlich zutreffend mit den vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben und von der "Stadtstraße Aspern" zu erwartenden Treibhausgasemissionen auseinandergesetzt hat.
Es ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass im Behördenverfahren im Nullplanfall ein Anstieg des Verkehrsaufkommens und der dadurch verursachten Treibhausgasemissionen wie berechnet angenommen wurden.
Soweit die bP12 (bP6) in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019 ausführt, dass Auswirkungen des Klimawandels bzw auf den Klimawandel nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, verkennt sie, dass die UVP-Änderungsrichtlinie – ebenso wie das UVP-G 2000 – selbst Regelungen über ihren Anwendungsbereich enthält. Nach Artikel 3 RL 2014/52/EU ist diese auf Vorhaben, die bis zum 16.05.2017 eingeleitet wurden, nicht anzuwenden. Dem tragen auch die österreichischen Bestimmungen unionsrechtskonform Rechnung (vgl. § 46 Abs 28 Z 2 UVP-G 2000, der in Übereinstimmung mit Artikel 3 RL 2014/52/EU festlegt, dass die aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie geänderten Bestimmungen des UVP-G 2000 auf anhängige Verfahren, die bis zum 16.05.2017 beantragt wurden, nicht anzuwenden sind). Da das beschwerdegegenständliche Vorhaben am 01.10.2014 und damit lang vor dem maßgeblichen Stichtag 16.05.2017 beantragt wurde, waren die von der bP12 (bP6) in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019 angesprochenen Klimawandelfolgen in den Einreichunterlagen nicht darzustellen. Wie sich allerdings aus den Einreichunterlagen (vgl. u.a. UVE Fachbeitrag Luft und Klima, UVE Klima- und Energiekonzept) ergibt, wurden maßgebliche Einflüsse von Klima und Meteorologie, die bereits vor der UVP-Novelle 2018 darzustellen waren, im UVP-Verfahren entsprechend berücksichtigt (vgl. auch Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 82 ff., 161 f.; Teilgutachten Nr. 04 Luftschadstoffe und Klima, S. 91 ff.).
Der im ergänzenden Vorbringen der bP12 (bP6) vom 14.08.2019 gestellte, über das im gegenständlichen Fall rechtlich Gesollte aus den soeben erläuterten Gründen deutlich hinausgehende Antrag, „1.) Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Projektwerber den Auftrag zur Erstellung von Hitzekarten erteilen, welche den städtischen Wärmeindex für die entstehende Hitzeschneise während Bau und Betriebsphase darstellt. Die Bewohner haben ein Recht auf Information, wie sich die Temperaturen aufgrund von Bodenversiegelung, Asphalt-Wärmespeicherung und Abwärmen von Kraftfahrzeugen verändern und ob Ersatzmaßnahmen wie Aufforstungen im Wohngebiet einen Ausgleichseffekt bringen können oder nicht. 2.) Weiters mögen die Fachgutachter entsprechende Auflagenpunkte definieren, welche ausreichenden Wiederaufforstungsmaßnahmen und Baumersatzpflanzungen im Bereich der Hitzeschneise erfolgen müssen.“ war daher nicht aufzugreifen. Dasselbe gilt für den ebenfalls von der bP12 (bP6) in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019 gestellten Antrag, „Das Bundesverwaltungsgericht möge den Sachverständigen den Auftrag zu Überprüfung ihrer Fachgutachten erteilen, um Naturkatastrophen in ihren Analysen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut „Menschliche Nutzungen und Gesundheit“ im Sinne der Wirkung von Hitzestress im Zusammenhang mit vorzeitigen Mortalitäten zu beurteilen“.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben keine relevanten Klimaveränderungen ausgehen werden (vgl. etwa Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 125 f.: „Außerhalb der nächsten wenigen Meter vom Trassenbereich der Straße gibt es keine relevanten Auswirkungen auf das Mikroklima. Es sind durch das Vorhaben keine Auswirkungen zu erwarten, welche zur Bildung von Hitzeinseln in den angrenzenden Wohngebieten beitragen könnten.“). Auch aus diesem Grund erübrigt sich die Ausarbeitung von Hitzekarten udgl.
Zu der von der bP37 in der mündlichen Verhandlung anhand der „Urban Heat Vulnerability Map of Vienna, Austria“ (diese Karte ist in den Einreichunterlagen nicht enthalten, wurde aber von der Sachverständigen für Klima zur besseren Veranschaulichung in ihrer Präsentation herangezogen) geäußerten Vermutung, dass die Hitzeverteilung nicht so bleiben werde wie sie jetzt ist, weil ja viel gebaut werde, bestätigte die Sachverständige für Klima, dass durch die zunehmende Verdichtung der Siedlungsgebiete Veränderungen eintreten werden, die jedoch durch die jeweilige städtische Verbauung und nicht durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben bedingt seien. Daher würden bei Stadtentwicklungsverfahren auch entsprechende klimatische Prognosemodelle betrachtet. Straßenzüge wie die „Spange Seestadt Aspern“ hätten diesbezüglich einen deutlich geringeren Einfluss. Zum Wunsch der Vertreterin der bP37, die genannte Karte um die zukünftigen Städtebauprojekte, von denen man heute schon weiß, zu ergänzen, wies die Sachverständige für Klima darauf hin, dass in der von der Einschreiterin angesprochenen Hitzekarte bereits die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Karte bekannten Änderungen der Flächenwidmung berücksichtigt wurden. Dies betrifft u.a. die Seestadt Aspern, sowohl Süd als auch Nord (vgl. Verhandlungsschrift, S. 68).
Wenn die bP12 (bP6) in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 14.08.2019 die Ansicht vertritt, dass „soziale Effekte“ des CO2-Ausstoßes berücksichtigt werden müssten, bleibt offen, woraus sie eine solche Berücksichtigungspflicht ableiten möchte. Aus rechtlicher Sicht ist daran zu erinnern, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zwar berechtigt sind, Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (vgl. Berl, Die Bürgerinitiative, ihre Rechte und das Verhältnis zu ihren Unterstützern, RdU 2014/59, 103 ff.; zum Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON § 19 Rz 109 ff.), Bürgerinitiativen aber keine subjektiven Rechte im Zusammenhang mit sozialen Effekten oder finanziellen Auswirkungen zukommen.
Die Judikatur hat sich mehrmals mit der Relevanz von Treibhausgasemissionen für Genehmigungsverfahren auseinandergesetzt und ist zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass multilaterale Verträge, wie z.B. Übereinkommen von Kyoto oder Paris, keine direkten Auswirkungen auf Bewilligungsverfahren haben. Die angesprochenen Klimaziele richten sich demnach an die Politik, stellen aber per se keine Genehmigungskriterien dar. Aus der Nichterreichung von Klimazielen können keine (negativen) Schlussfolgerungen für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes gezogen werden, wenn der zuständige (Bundes-)Gesetzgeber diesbezüglich keine gesetzlichen Anordnungen getroffen hat (vgl. VfGH 29.06.2017, E875/2017 ua; VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002). Da es nach dem UVP-G 2000 auch nicht Aufgabe der Alternativenprüfung iSd § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 ist, umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, 0224, 0286), kann der Erstkonsenswerberin auch nicht aufgetragen werden, eine Alternativenprüfung durchzuführen, die bestimmte, von der Behörde oder vom Gericht vorgegebene Aspekte (etwa klimapolitische Gesamtkonzepte) berücksichtigt. Der Projektwerber hat lediglich die von ihm geprüften Alternativen darzustellen.
3.7.1.5.2.8 Zum Klima- und Energiekonzept:
Zur Kritik der bP6 am Klima- und Energiekonzept ist aus rechtlicher Sicht Folgendes auszuführen:
Mit der UVP-G-Novelle 2009 (BGBl. I Nr. 87/2009) wurde der Inhalt der UVE um das Klima- und Energiekonzept erweitert (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. e UVP-G 2000). Hintergrund für diese Ergänzung sind die europäischen und internationalen Zielvorgaben zur Stabilisierung des Energieverbrauches und zur Senkung der Treibhausgasemissionen.
Das gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. e UVP-G 2000 vorzulegende Klima- und Energiekonzept soll dazu führen, dass UVP-pflichtige Vorhaben dem Stand der Technik entsprechende Energieeinsparungs- sowie Klimaschutzmaßnahmen umsetzen, und hat den Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, die Gründe der Energieträgerwahl, die verfügbaren Energiekennzahlen, eine Darstellung der Energieflüsse sowie die Maßnahmen zum effizienten Einsatz und zur effizienten Energieverwendung zu enthalten. Das Klima- und Energiekonzept soll zu einer projektbezogenen, intensiven Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Thema Energiemanagement führen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 6 Rz 56) und im Ergebnis nachweisen, dass durch das jeweilige Vorhaben nicht unnötig Energie verschwendet oder Treibhausgasemissionen verursacht werden (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 6 Rz 20; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), Kommentar zum UVP-G § 6 Rz 7).
Darüber hinausgehende energiebezogene Aspekte sind im Klima- und Energiekonzept nicht darzustellen. Insbesondere ist der jeweilige Antragsteller nicht verpflichtet, eine vollständige Ökobilanz unter Einschluss sämtlicher klima- und energierelevanten Faktoren (etwa mittelbare Energieverbräuche und -einsparungspotenziale, „graue Energie“ etc.) zu erstellen oder energiebezogene Aspekte darzustellen, die sich nicht auf das jeweils verfahrensgegenständliche Projekt beziehen.
Bei Straßenvorhaben ist Zielrichtung der Angaben zur Energieeffizienz nicht die Optimierung der technischen Ausstattung der einzelnen darauf verkehrenden Fahrzeuge, sondern in erster Linie die Effizienz der Anlagenerrichtung (Art der Bauweise, Baumaschineneinsatz udgl.) und des Anlagenbetriebes (Beleuchtung, im Fall von Tunnelstrecken Art des Tunnelbetriebes, Belüftung, Pumpanlagen etc.) (vgl. AB 271 BlgNR 24. GP ).
Da dem Klima- und Energiekonzept kein unmittelbarer Genehmigungstatbestand korreliert, können Nebenbestimmungen nicht direkt auf das Klima- und Energiekonzept gestützt werden (Schmelz/Schwarzer, § 6 Rz 54; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler § 6 Rz 7; aA Baumgartner/Petek 122). Das Klima- und Energiekonzept kann daher nur indirekt – etwa zur Einhaltung des Immissionsminimierungsgebotes - in die Genehmigung einfließen.
Dass das Klima- und Energiekonzept dem Stand der Technik entspricht, ist durch eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros nachzuweisen. Dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall geschehen (vgl. Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage 7-9.2 „Klima- und Energiekonzept“, S. 48).
Die Kritik der bP6 (bP12) am Klima- und Energiekonzept erweist sich daher als unberechtigt.
3.7.1.5.3 Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:
3.7.1.5.3.1 Zu den Auswirkungen durch Erschütterungen:
Im Teilgutachten Nr. 03 Erschütterungen wurde als unbedingt erforderliche Maßnahme für die Bauphase gefordert, dass zum Anrainerschutz die Richtwerte für „ausreichenden Erschütterungsschutz“ einzuhalten sind (Teilgutachten Nr. 03 Erschütterungen, S. 38). Die entsprechenden technischen Kriterien wurden definiert. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entsprechende Nebenbestimmungen aufgenommen (A.IV.3. Erschütterungen, Nebenbestimmungen (3.1) und (3.2)).
Bei Einhaltung dieser Maßnahmen ergeben sich durch das konkrete Vorhaben keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen im Sinne von Störungen des Wohlbefindens, erheblichen, in medizinischer Sicht unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Erschütterungen während der Bauphase (vgl. Teilgutachten Nr. 05, S. 67).
Auch für die Betriebsphase, für die aus Sicht des Fachbereiches Erschütterungen keine über die in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen hinausgehenden Vorschreibungen erforderlich sind (Teilgutachten Nr. 03 Erschütterungen, S. 38 f.), ergeben sich keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen im Sinne von Störungen des Wohlbefindens, erheblicher, in medizinischer Sicht unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Erschütterungen (Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 68).
Diese Ergebnisse des Behördenverfahrens wurden von den bP auch nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt.
3.7.1.5.3.2 Auswirkungen durch Lärm:
Hinsichtlich der Abgrenzung des Untersuchungsraumes für den Fachbereich Lärm wird auf die Feststellungen verwiesen.
3.7.1.5.3.2.1 Zur lärmtechnischen Untersuchung:
Wenn die bP36 und die bP37 in ihren Beschwerden vorbringen, dass „die Unsicherheiten, die aus der Lärmimmissionsmodellierung über die Verkehrseingangsdaten zusätzlich resultieren (insbesondere Rechengenauigkeit von Computern, softwaretechnische Ungenauigkeiten bei SOUNDPLAN u dgl., Eingabeparameter)“ nicht übernommen worden seien, ist aus rechtlicher Sicht darauf zu verweisen, dass nach dem Stand der Technik bei der Ermittlung von Lärmemissionen und Lärmimmissionen keine Unsicherheiten zu ermitteln sind.
Die BStLärmIV enthält Grenzwerte (§ 6 Abs. 1 bis 3 BStLärmIV), wobei für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm die in § 6 Abs. 3 BStLärmIV festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten, die im Behördenverfahren durch Forderungen des Sachverständigen für Humanmedizin ergänzt wurden. Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Emissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall geschehen. Vorhabensbedingte Emissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig (§ 6 Abs. 3 BStLärmIV).
Bei Umsetzung der in den Einreichunterlagen vorgesehenen Maßnahmen und Beachtung der im angefochtenen Bescheid sowie der gegenständlichen Entscheidung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen werden die Richtwerte der BStLärmIV eingehalten.
Im Zusammenhang mit der von den bP vertretenen Ansicht, es seien zu hohe Grenzwerte verwendet worden, wird auf das oben bereits ausgeführte verwiesen.
Die Ansicht der bP, wonach die Zahl der ermittelten Immissionspunkte zu gering sei, ist unzutreffend. Wie sich aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen für Lärm ergibt, weist die Lärmbeurteilung keine Lücken auf, und auch die kumulierten Auswirkungen durch mehrere zusammenhängende Bundesstraßenvorhaben wurden im Detail behandelt (Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 29 ff., 62 ff., 64 f.; Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 13, ).
Die Abgrenzung des Untersuchungsraums für den Fachbereich Lärm wurde vom Sachverständigen für Lärm in seinem Gutachten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 33) nachvollziehbar beschrieben. Der Untersuchungsraum wurde derart abgegrenzt, dass alle nach der BStLärmIV bzw. den im Behördenverfahren definierten Einzelfallkriterien zur Erfassung möglicher unzumutbarer Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen berücksichtigt wurden. Die BStLärmIV legt Grenzwerte für zumutbare Belästigungen fest, und in § 6 Abs. 3 werden Mindestkriterien festgelegt, die in den Teilgutachten Lärm und Humanmedizin aufgrund von nachvollziehbaren Überlegungen in den Fachbeiträgen der Umweltverträglichkeitserklärung näher spezifiziert wurden. Danach wurde der Untersuchungsraum abgegrenzt. In den Einlagen WU-3.1 „Untersuchungsraum - Planfall 1-C-2 2024/25 (Relevantes Netz weiterer Untersuchungsraum)“, WU-4.1 „Untersuchungsraum - Planfall 1-D-2 2030 (Relevantes Netz weiterer Untersuchungsraum)“ und WU-8.12.2 „Darstellung schalltechnisch relevante Straßenzüge“ sowie in den Rasterlärmkarten im engeren Untersuchungsraum finden sich Abbildungen zur Abgrenzung des Untersuchungsraums, wobei die Vorhaben „Stadtstraße Aspern" und „Spange Seestadt Aspern“ gemeinsam erfasst wurden. Der Untersuchungsraum wurde auch auf das untergeordnete Netz ausgedehnt, und es wurden auch jene Abschnitte erfasst, bei denen die Kumulierung der Projekte „Spange Seestadt Aspern“, „Stadtstraße Aspern", „S1 Lobau“ und S8 höhere Werte ergibt, als bisher in den vorgelagerten Verfahren bereits dargestellt und beurteilt wurde. Diese Werte wurden einem Referenzfall ohne eines der drei anderen Vorhaben gegenübergestellt und beurteilt.
Der nach dem Stand der Technik einzuhaltende Standard wird durch die BStLärmIV vorgegeben. Da dieser Standard eingehalten wird, ist die in den Beschwerden der bP36 und der bP37 aufgestellte Behauptung, wonach „das Projekt deutlich unter dem erforderlichen Standard“ sei, unzutreffend. Die bP nennen auch keine konkreten Wohngebäude oder Adressen, die unzureichend bzw. unzutreffend beurteilt worden seien. Es trifft auch nicht zu, dass nur die reinen Randgebiete von Siedlungen berechnet worden seien. Der Sachverständige für Lärm hat zu diesem Themenbereich und zur Verwendung von Rasterlärmkarten – nach Ansicht des erkennenden Senats schlüssig und nachvollziehbar – ausgeführt (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 88):
„Als Referenzpunkte kamen Fassadenpunkte zur Anwendung, soferne exakte Werte für die an der stärksten betroffenen Fassade von Anrainer ausgewiesen werden sollten, welche in der Größenordnung der Richt- bzw. Grenzwerte lagen. Um lediglich eine Überschreitung von Grenzwerten für Gebäudegruppen oder Abschnitte eindeutig auszuschließen, sind auch repräsentative Immissionspunkte an einzelnen Positionen ausreichend. Insgesamt lagen mehrere tausend Immissionspunkte zur Beurteilung vor. Jedenfalls sind die Punkte so gewählt, um unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefahren durch Angabe von Fassadenpegel zu beurteilen, oder Grenzwertüberschreitungen eindeutig auszuschließen. Immissionspunkte wurden im Sinne der BStLärmIV in ausreichender Anzahl auf den betroffenen Fassadenabschnitten gewählt. Es ist schalltechnisch zulässig zur Beurteilung auch repräsentative Immissionspunkte heranzuziehen, wenn damit gewährleistet ist Fassadenpegel ausreichend genau, in jedem Fall nicht zum Nachteil der betroffenen Nachbarn, abschätzen zu können. In den untersuchten Unterlagen wurden sowohl Fassadenpegel als auch repräsentative Immissionspunkte ausreichend ausgewiesen. Es war weiter zulässig aus reinen Differenzdarstellungen auf die Beurteilung von Immissionspunkten zu verzichten, wenn eine vorhabensbedingte Immissionserhöhung ausgeschlossen werden konnte
Für eine lückenlose Darstellung im auch nicht bebauten Gebiet (auch für Tiere und deren Lebensräume) wurden zusätzlich Rasterlärmkarten ergänzt. Diese sind aber unter den im TGA 02 Lärm Abschnitt 2.6.1 ausführlich beschriebenen Anwendungshinweisen zu verwenden. Unter Berücksichtigung dieser Anwendungshinweise sind die gewählten Parameter für deren Erstellung ausreichend. Eine höhere Anzahl an Reflexionen als die gewählte Zahl von 1 ist für den limitierten Anwendungsfall dieser Karten nicht erforderlich, da ohnehin die tatsächlich relevanten Immissionspunktberechnungen die ausreichende Anzahl von mindestens 3 Reflexionen beinhalten. Die gewählte Darstellung von Fassadenpegel, repräsentativen Immissionspunkten und als Ergänzung Rasterlärmkarten für ausgewählte Fragestellungen entspricht dem Stand der Technik.“
Soweit bP vorbringen, dass nicht gewährleistet sei, dass der Gebäudebestand richtig und vollständig erfasst worden sei, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 UVP-G 2000 in der UVE eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt zu erfolgen hat. Konkrete Beispiele, bei denen dies nicht erfolgt sei, werden von den bP nicht genannt. Auch in diesem Punkt bleiben die bP daher allgemein behauptend. Wie durch das eingeholte Sachverständigengutachten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 88) bestätigt wird, erfolgte die Ermittlung des Gebäudebestandes entsprechend dem Stand der Technik, und alle möglicherweise erheblich beeinträchtigten Objekte wurden in den Einreichunterlagen dargestellt. Die durchgeführten Erhebungen lassen auch für die Zukunft aussagekräftige Rückschlüsse auf Objekte zu, die erst nachträglich errichtet wurden bzw. werden. Durch die Nebenbestimmungen (2.14) bis (2.17) (Beweissicherung und begleitende Kontrolle) des angefochtenen Bescheides wird darüber hinaus sichergestellt, dass sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase auch nachträglich entstehende Objekte erfasst werden, da nicht einzelne Gebäude, sondern durch Straßennamen oder Adressen definierte Bereiche zu monitoren sind und die Lage des am höchsten betroffenen Immissionsortes schlüssig nachzuweisen und bei Bedarf durch mehrere zeitgleiche Messungen an verschiedenen möglicherweise betroffenen Punkten zu dokumentieren ist. Das von den bP vermutete Defizit besteht nicht. Aus rechtlicher Sicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung bzw. des Schlusses des Ermittlungsverfahrens. Gleichwohl hat die belangte Behörde in Nebenbestimmung A.IV.2. Lärm (2.13) dafür Sorge getragen, dass bei der Detailuntersuchung in Hinblick auf passive Schallschutzmaßnahmen auch neu hinzugekommene Gebäude oder Aufenthaltsräume (Dachgeschoßausbauten) berücksichtigt werden.
Die Forderung der bP36 und der bP37 nach Vorlage der für die schalltechnische Beurteilung verwendeten Daten in Form einer Exceltabelle ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil diese Daten auch dem Sachverständigen nicht als Excel-Tabelle vorgelegen sind und er sie für die Erstellung seines Gutachtens offenbar auch nicht in dieser Form benötigt hat (vgl. Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 74).
3.7.1.5.3.2.2 Zur Ermittlung der Bestandslärmsituation:
Zum Vorbringen der bP36 und der bP37, dass die Bestimmung der Bestandslärmsituation auch durch Messungen nicht vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass die Bestandslärmsituation entsprechend den Bestimmungen der BStLärmIV (vgl. § 7 BStLärmIV) durchgeführt wurde und eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu weiteren Messungen nicht besteht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen der bP36 und der bP37 – wurde der Baulärm keineswegs methodisch mangelhaft ermittelt. Vielmehr hat der Sachverständige für Lärmschutz bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten (Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 5) ausgeführt:
„Die Baulärmimmissionen wurden für verschiedene Bauphasen, die unter anderem auch miteinander und mit dem Bau der Stadtstraße Aspern kumuliert sind, ermittelt. Im Zeitraum Tags an Werktagen kommt es entlang der zu errichtenden Trasse zu wesentlichen Baulärmeinwirkungen. Die Schwellenwertüberschreitungen lösen eine Vielzahl an Maßnahmen aus. Grenzwertüberschreitungen werden durch weitergehende Auflagen zur Einschränkung der Bautätigkeiten und Baulärmmonitoring vermieden. Die Zeiträume Abend, Nacht und Samstag untertags unterliegen strengeren Kriterien. Dazu mussten Tätigkeiten und Lkw Fahrten entsprechend begrenzt werden, um alle Grenzwerte der BStLärmIV zu erfüllen. Samstag Abend sowie Sonn- und Feiertag finden keine Bauarbeiten statt. [...] Bautätigkeiten und Lkw Fahrten werden zeitlich (Werktags, Samstag und Tag/Abend/Nacht), nach der Art der Tätigkeiten und nach dem Ort der Bautätigkeit beschränkt. Die Minderungsmaßnahmen durch die Projektwerberin mussten durch zusätzliche Auflagen ergänzt bzw. präzisiert werden. Die unbedingt notwendigen Maßnahmen aus die-sem Gutachten sind aufeinander abgestimmt, um insgesamt Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden und die Baulärmbelastungen nach dem Stand der Technik zu minimieren. Dazu dient insbesondere auch ein Baulärmmonitoring.“
Im Beschwerdeverfahren hat der Sachverständige für Lärm bekräftigt, dass die Ermittlung der Baulärmimmissionen nach dem anzuwendenden Stand der Technik korrekt erfolgt ist (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 41).
3.7.1.5.3.2.3 Zu den Mindeststandards der BStLärmIV:
Im Verfahren wurde von bP mehrfach – zu Recht - geltend gemacht, die Anforderungen der BStLärmIV stellten nur Mindeststandards dar, über die in ihrem Fall durch Festlegung strengerer Grenzwerte oder die Anwendung anderer Berechnungsmethoden hinausgegangen werden müsse (etwa bP36, Verhandlungsschrift, S. 106 f.).
Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof (etwa VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Linz Hbf. Westkopf) ausgesprochen hat, dass die Grenzwerte in besonderen Immissionsschutzvorschriften nur Mindeststandards darstellen, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. „Geboten“ im Sinne dieser Judikatur ist eine Unterschreitung der Mindeststandards dann, wenn vom (humanmedizinischen) Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig niedrigere Werte vorgeschlagen werden (vgl. Berger in Altenburger/Raschauer, Aktueller Diskurs im Umweltrecht - Lärmrecht in Bewegung, Band 1, 15; VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Gegenständlich ist der Sachverständige für Humanmedizin jedoch nach Erhebung und Prüfung des Sachverhaltes und auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Unterschreitung (Verschärfung) gegenüber den Werten der BStLärmIV nicht geboten ist. Er hat keine anderen Grenzwerte vorgeschlagen, sondern die Grenzwerte der Verordnung als akzeptabel eingestuft. Es ist daher in diesem Verfahren von den Grenzwerten der BStLärmIV auszugehen; weder bei den Berechnungsmethoden noch bei den Grenzwerten ist die Sicherung eines strengeren Schutzniveaus notwendig.
3.7.1.5.3.2.4 Zur begehrten Gesamtlärmbeurteilung:
Es ist der bP36 und der bP37 zuzustimmen, wenn sie in ihren Beschwerden vorbringen, dass „eine Gesamtschau zur kumulativen Betrachtung aller Lärmquellen (auch verkehrsträgerübergreifend)“ nicht durchgeführt worden sei; entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen „fehlt“ eine solche Gesamtlärmbeurteilung jedoch nicht, sondern ist sie in der hier relevanten, besonderen Immissionsschutzvorschrift BStLärmIV nicht vorgesehen.
Der Verordnungsgeber der BStLärmIV hat sich dafür entschieden, bei der Beurteilung vorhabensbedingter Immissionserhöhungen aus Bundesstraßenvorhaben nur Straßenverkehrslärm zu berücksichtigen, und zwar für die Berechnung der Zusatz- und der Gesamtbelastung. Dies ergibt sich bereits aus § 1 BStLärmIV („Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche … nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 … in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind.“). In Zusammenschau mit den in §§ 3 ff BStLärmIV genannten Berechnungsgrundlagen, die nur auf „baubedingten Schall“, „betriebsbedingten Schall“, „vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr“ und „Immissionen aus dem Straßenverkehr“ abstellen, und den in §§ 8 f. BStLärmIV vorgesehenen Maßnahmen bei „Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse“ hat dies zur Konsequenz, dass andere Lärmquellen keine Berücksichtigung finden. Eine Gesamtlärmbeurteilung unter Einbeziehung anderer Lärmarten (etwa Fluglärm, Schienenlärm oder Kinderlärm) wird in der BStLärmIV nicht angeordnet.
Im Zusammenhang mit der von den bP gewünschten Gesamtlärmbetrachtung in Form einer Einzelfallprüfung gemäß BStLärmIV ist auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2018, W104 2108274-1/243E, zu verweisen, wo sich das Gericht mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es kein Bundesstraßenvorhaben geben wird, bei dem nicht auch andere Lärmquellen, der Schutz des Freiraums oder Kombinationswirkungen aus Lärm und Luftschadstoffen eine Rolle spielen, und dass der Verordnungsgeber der BStLärmIV diesen Umstand bereits innerhalb seines Gestaltungsspielraums mit berücksichtigt hat. Ein „Einzelfall“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH V162/2015-50, wo der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass Grenzwerte Mindeststandards darstellen und eine Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann) liegt daher nicht vor. Dem entsprechend hat der Sachverständige für Humanmedizin bereits im Behördenverfahren festgestellt, dass es zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sei, strengere Beurteilungskriterien heranzuziehen, als sie in der BStLärmIV vorgesehen sind (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 18; Verhandlungsschrift der belangten Behörde, S. 86, 91 f.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Stand der Technik für Gesamtlärmbeurteilungen nicht ersichtlich ist.
3.7.1.5.3.2.5 Zur persönlichen Betroffenheit der bP durch Lärm:
Hinsichtlich der Belastung durch vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben ausgehende Schallemissionen wurde sowohl in den Einreichunterlagen als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten und im angefochtenen Bescheids eine umfassende Beurteilung vorgenommen. Der dafür relevante Untersuchungsraum wurde dem Stand der Technik entsprechend abgegrenzt. Die in den Einreichunterlagen vorgenommene Abgrenzung wurde sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren durch die beigezogenen Sachverständigen überprüft und bestätigt. Den diesbezüglichen Erfordernissen der BStLärmIV wurde Genüge getan. Für Liegenschaften, auf denen aufgrund ihrer spezifischen Lage keine schalltechnischen Verschlechterungen durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben zu erwarten sind, waren gemäß BStLärmIV auch keine Detailuntersuchungen durchzuführen.
Sofern einzelne Liegenschaften von bP außerhalb des Bereiches liegen, in dem schalltechnische Verschlechterungen im kausalen Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben zu erwarten sind, aber eine schalltechnische Beeinträchtigung durch das Projekt „Stadtstraße Aspern“ möglich erschien, wurde eine Beurteilung dort vorgenommen. Die Unterlagen zur UVP „Stadtstraße Aspern“ wurden im Behördenverfahren vorgelegt (als Anhang zu den UVE-Unterlagen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens).
Die detaillierte Beschreibung zur Abgrenzung des weiteren Untersuchungsraums findet sich in der Umweltverträglichkeitserklärung, Bericht EL 7-1.1 „Betriebsphase“, Kapitel 7.
3.7.1.5.3.2.6 Zum Freiraumschutz:
In den Beschwerden der bP36 und der bP37 wurde die Ansicht vertreten, der gebotene Schutz des Freiraums entsprechend der Rechtsprechung des VwGH sei in der Untersuchung nicht erfasst worden, und in dem vorliegenden UVP-Projekt sei nicht in ausreichender Weise darauf eingegangen worden. Die deutliche Beeinträchtigung von Freiraumflächen sowohl bei Wohngebäuden als auch von Erholungsgebieten und Grünräumen werde weitgehend vernachlässigt, was insbesondere in ruhigen Gebieten mit geringer Vorbelastung durch Lärm zu Tage trete. Dies gelte z.B. für die XXXX (Erholungsgebiet Breitenlee) und auch im Bereich der Invalidensiedlung (im Bereich der Zubringer S1 Lobau und S 8 Marchfeld Straße). Diese Bereiche würden in den Nachtstunden sehr niedrige Basispegel (LA, 95) aufweisen. Das gegenständliche Projekt bewirke, dass durch die großflächige Verlärmung eine deutliche Anhebung dieser Basispegel eintrete. Im Bereich des Projektes seien Anhebungen der Schallimmissionen in Form der Lärmindizes um mehr als 10 dB gegeben. Der Basispegel werde durch das Projekt noch deutlicher angehoben. Hierdurch gehe das Ruheempfinden der Anrainer, welches jetzt noch vorhanden sein werde, vollständig verloren.
Dazu ist aus rechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass in der BStLärmlV aufgrund des Vorrangs der aktiven Maßnahmen gegenüber den objektseitigen Maßnahmen ein Freiraumschutz bereits gegeben ist (vgl. BVwG 18.05.2018, W104 2108274-1 „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn“; 06.11.2017, W104 2172402-1 „A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick - Poysbrunn“; 29.09.2017, W104 2144332-1 „A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze“). Aufgrund der umfangreichen aktiven Schallschutzmaßnahmen wird mittelbar auch der Freiraum geschützt, sodass keine maßgebliche Beeinträchtigung durch vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben „Spange Seestadt Aspern“ ausgehenden Lärm zu erwarten ist.
Ein besonderer „Freiraumschutz“ ist nach der hier relevanten Rechtslage nur dann zu gewährleisten, wenn keine besonderen Immissionsschutzvorschriften bestehen bzw. die anzuwendenden Immissionsschutzvorschriften einen Freiraumschutz ausdrücklich vorsehen (so schon US 30.10.2013, 4A/2010/14-182 „Umfahrung Wieselburg“; vgl. auch § 24f Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000).
Nach der BstLärmIV als der für durch Bundesstraßenvorhaben verursachten Lärm maßgeblichen besonderen Immissionsschutzvorschrift werden primär Aufenthaltsräume iSd § 2 Z 2 BStLärmIV geschützt; bei Gebäuden von Nachbarn wurde der maßgebende Immissionspunkt für die Berechnung der Lärmindizes (§ 3 Abs. 1 und 2 BStLärmIV) auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes festgelegt. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger oder objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen (§ 4 BStLärmIV). Der von den bP gewünschte allgemeine Freiraumschutz ist hingegen in der BStLärmIV als der auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben anzuwendenden besonderen Immissionsschutzvorschriften nicht vorgesehen. Durch den in § 8 BStLärmIV festgelegten Vorrang für straßenseitige Lärmschutzmaßnahmen ist jedoch gewährleistet, dass auch der Freiraum bestmöglich geschützt wird (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 BStLärmIV: „Die Bestimmung des Vorranges straßenseitiger Lärmschutzmaßnahmen zielt darauf ab, Aufenthaltsräume gemäß § 2 Z 2 zu schützen, und damit gleichzeitig eine Reduktion von Immissionen im Freiraum zu erreichen.“).
Auch das Unionsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 14. März 2013, C-420/11, Leth) gibt keinen "Freiraumschutz" vor. In dieser Entscheidung ging es nicht um einen "Freiraumschutz", sondern (nur) um die Bedeutung der UVP für allfällige Schadenersatzansprüche, die sich aus der reduzierten Nutzungsmöglichkeit einer Liegenschaft - infolge Fluglärms - ergeben können (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031).
3.7.1.5.3.2.7 Zur geforderten Ergänzung der Lärmberechnungen durch Messungen:
Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen (§ 24f Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000). Die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV), BGBl. II Nr. 215/2014, ist eine solche besondere Immissionsschutzvorschrift gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000. Sie sieht vor, dass die Lärmemissionen und -immissionen nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen sind (§ 7 Abs. 1 BStLärmIV).
Soweit einzelne Bestimmungen der BStLärmIV als rechtswidrig und mangelhaft kritisiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15.03.2017, V 162/2015) einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 6 Abs. 1 bis 4 BStLärmIV abgewiesen hat.
Da die Lärmbeurteilung nach dem Stand der Technik und somit nach den Vorgaben der BStLärmIV zu erfolgen hat und die Gefährdung im Sinn des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 sowie die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nach diesen Vorschriften zu beurteilen sind (§ 24f Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000), bleibt für eigene, davon abweichende Wünsche von Verfahrensparteien, wie etwa der in den Beschwerden geforderten Zusammenschau von Messungen und Berechnungen, kein Raum. Die BStLärmlV sieht keine Messungen, wie in der „Musterbeschwerde“ gefordert, vor. Das „Fehlen“ von Messungen, die in der BStLärmIV nicht vorgesehen sind, ist daher nicht zu beanstanden, auch wenn Messungen in allgemeineren Bestimmungen vorgesehen sind. Im Fall der BStLärmIV hat der Verordnungsgeber von seinem Ermessensspielraum in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst, wonach für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es – von Ausnahmefällen abgesehen – unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen (bloß) aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 09.09.2015, 2013/03/0120; 18.05.2016, Ra 2015/04/0053).
Ein Grenzwert kann jedoch nie losgelöst von der zu Grunde gelegten Ermittlungsmethode betrachtet werden. Im vorliegenden Fall gelten die Grenzwerte des § 6 der BstLärmIV für die Betriebsphase des Vorhabens. § 7 der BstLärmIV legt fest, dass die der Beurteilung nach § 6 zu Grunde zu legenden Immissionen gemäß RVS 04.02.11 rechnerisch zu ermitteln sind. Die Grenzwerte der BStLärmIV für den Straßenverkehrslärm gelten daher nur für berechnete Pegel und können daher nicht mit nach beliebigen anderen Vorschriften gemessenen Werten verglichen werden. Es bleibt für eine Evaluierung damit nur eine Berechnung. Dabei ist auch zu bedenken, dass die RVS 04.02.11 vom durchschnittlichen Verkehrsaufkommen über die sechs verkehrsreichsten Monate eines Kalenderjahres ausgeht. Dies würde für eine messtechnische Evaluierung eine Messung über mindestens ein Jahr erfordern. Innerhalb eines Jahres ist jedoch eine Vielzahl von meteorologischen Bedingungen gegeben, welche die Anforderungen an Messungen gemäß ÖNORM S 5004 nicht erfüllen, sodass die Erhebung der Messdaten zwangsläufig unvollständig bzw. fehlerbehaftet wäre und der Vergleich mit den Berechnungen aus diesem Grund allein nicht zulässig ist. Zu verweisen ist auch darauf, dass mit Messungen immer nur ein momentaner Ist-Zustand mit verschiedenen, teilweise nicht beeinflussbaren Einflussgrößen (z.B. Wind) ermittelt werden kann. Es liegt daher hier der Fall vor, dass im Rahmen des Monitorings eine Berechnung des Lärms aus den tatsächlichen Verkehrszahlen die schnellere und präzisere, sowie fachlich einzig vertretbare Art und Weise der Feststellung darstellt, ob es bei den einzelnen Nachbarn zu Überschreitungen der zulässigen Erheblichkeitsschwelle kommt.
Da auch nur der Bestand gemessen werden kann, erlauben Messungen naturgemäß keinerlei Aussagen betreffend ein zukünftiges Verkehrsnetz. Gerade diese Aussagen sind jedoch für die Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen eines erst zukünftig zu errichtenden Vorhabens von entscheidender Bedeutung.
3.7.1.5.3.2.8 Zu den begehrten Einzelfallprüfungen:
Nach § 6 Abs. 3 BStLärmIV gelten für die Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm Immissionsgrenzwerte von Lden = 65,0 dB und Lnight = 55,0 dB. Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig (vgl. auch angefochtener Bescheid, S. 177).
Der humanmedizinische Sachverständige nahm die in § 6 Abs. 3 BStLärmIV geforderte Einzelfallbeurteilung vor und legte fest, dass bei Überschreitung der Grenzwerte des § 6 Abs. 3 BStLärmIV vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von 1,0 dB bis zu Immissionen von 70/60 dB (Lden/Lnight) zulässig sind. Um jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Belästigungsreaktionen bei steigenden Immissionen nicht mehr linear, sondern überproportional ansteigen, legte er in seinem schlüssigen Gutachten fest, dass aus medizinischer Sicht bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen ab einem Lden von > 70,0 dB bzw. Lnight von > 60,0 dB nur noch Erhöhungen von bis zu ≤ 0,4 dB zulässig sind. Dass der Sachverständige für Humanmedizin dabei methodisch unrichtig vorgegangen wäre oder die von ihm für noch zulässig erachteten vorhabensbedingten Immissionserhöhungen fachlich unzutreffend wären, haben die bP nicht dargetan (zur Verfassungskonformität von § 6 Abs. 1 – 4 BStLärmIV vgl. VfGH 15.03.2017, V162/2015).
Die Kritik der bP36 und der bP37, dass die Ausweisung eines Kriteriums vom 0,4 dB sich in der BstLärmIV nicht finde, ebensowenig wie Grenzwerte im Bereich von 70/60 dB oder ein bis zu diesem Wert geltendes Irrelevanzkriterium, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich dabei um die als Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall lt. BStLärmIV im weiteren Untersuchungsraum angegebenen Kriterien handelt, die im Fachbereich Humanmedizin für die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung festgelegt wurden (Umweltverträglichkeitserklärung, Einlage WU 7-1.1 „Differenzlärmkarte - Planfall 0.C.2 vs. 1.C.2 (2024/25) UVE Planfall (Lnight)“ Kap. 4.2.2.). Immissionspunkte, an denen die Pegelerhöhungen über diesen Werten liegen, werden für eine Einzelfallbeurteilung im Fachbereich Humanmedizin ausgewiesen (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 100; Teilgutachten Nr. 02 Lärm, S. 19 ff., 27). Eine Ergänzung um später neu hinzukommende Gebäude oder Aufenthaltsräume (Dachgeschoßausbauten) im Zuge der Detailuntersuchung in Hinblick auf passive Schallschutzmaßnahmen ist in Nebenbestimmung A.IV.2. Lärm (2.13) des angefochtenen Bescheides vorgesehen. Dass die vom Sachverständigen für Humanmedizin für die Zulässigkeit von Grenzwertüberschreitungen definierten Kriterien sich nicht direkt aus der BStLärmIV ergeben können, liegt auf der Hand, da sie, § 6 Abs. 3 BStLärmIV entsprechend, im Einzelfall festgelegt werden.
Für die von den bP (u.a. Verhandlungsschrift, S. 100) nachdrücklich vertretene Ansicht, wonach Straßenverkehrslärm über Lden = 65,0 dB und Lnight = 55,0 dB jedenfalls gesundheitsgefährdend und daher unzulässig sei, bietet die BStLärmIV keine Grundlage (vgl. auch die ergänzenden Erläuterungen zu den Bestimmungen in § 6 Abs. 1 bis 3 der BStLärmIV, BGBl. II Nr. 215/2014: „Bei Überschreitung der Grenzwerte gemäß § 6 Abs. 3 betragen die irrelevanten vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall nicht generell 1,0 dB, sondern können als Ergebnis der Einzelfallbeurteilung auch darunter liegen. Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB sind ohne die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen keinesfalls zulässig.“).
Gemäß § 6 Abs. 4 BStLärmIV gelten für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen. Die Beurteilungsgrundlage für Betriebsgebäude wurde vom Sachverständigen für Humanmedizin gemeinsam mit dem Sachverständigen für Lärm festgelegt, wobei bei der Ermittlung des zulässigen Außenpegels die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) herangezogen wurde und als Grenzwert 65 dB sowie ein Irrelevanzkriterium von 1 dB festgelegt wurden.
Für sogenannte sensible Nutzungen (Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen), für die die BStLärmIV keinen detaillierten Grenzwert ausweist, legte der humanmedizinische Sachverständige fest, dass die Kriterien für Wohnanrainer heranzuziehen sind. Begründend wird ausgeführt, dass diese Kriterien sicherstellen würden, dass medizinisch unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auch bei längeren Aufenthalten, wie es beispielsweise die Kategorie Wohnen darstellt, vermieden werden.
Aus den Projektunterlagen, die die Sachverständigen überprüft haben, ergeben sich keine vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen (§ 6 Abs. 5 BStLärmIV). Diesbezüglich war daher auch keine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Wie bereits ausgeführt wurde, stellen die Kriterien der BStLärmIV Mindeststandards dar, die im Einzelfall auch unterschritten (verschärft) werden können. Der Sachverständige für Humanmedizin hat für solche Unterschreitungen (Verschärfungen) jedoch keinen Anlass gesehen.
Zu der von der bP37 in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage nach der Berücksichtigung von vulnerablen Gruppen (Verhandlungsschrift, S. 77 f.) ist darauf zu verweisen, dass die im IG-L festgelegten Grenzwerte für alle Bevölkerungsgruppen gelten und daher sowohl gesunde, normal empfindende Erwachsene und Kinder sowie vulnerable Bevölkerungsgruppen erfasst sind. Sensible Nutzungen wurden vom Sachverständigen für Humanmedizin beurteilt mit dem Ergebnis, dass sich aus den vorhabensbedingten Immissionen auch für vulnerable Gruppen der Bevölkerung keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen ergeben (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 96; Teilgutachten Nr.05 Humanmedizin Seite 24 ff.).
3.7.1.5.3.3 Zu den Auswirkungen durch Luftschadstoffe:
3.7.1.5.3.3.1 Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der IG-L-Genehmigungsgrenzwerte:
Die bP36 und die bP37 vertraten in ihren praktisch identischen Beschwerden die Ansicht, das IG-L sehe „eigene Genehmigungsgrenzwerte“ vor, welche um ein Drittel höher seien als „die Grenzwerte“, und es könnten daher Vorhaben genehmigt werden, die die „eigentlichen“ Grenzwerte übersteigen und daher bereits Maßnahmen nach IG-L auslösen würden. Dies gelte insbesondere in Kombination mit einem einprozentigen oder sogar 3-prozentigen Irrelevanzkriterium nach dem Schwellenwertkonzept. Da dies unsachlich und verfassungswidrig sei, regten die bP in ihren Beschwerden an, die Bestimmung des § 20 I-GL dem VfGH zur Aufhebung vorzulegen.
In Anl. 1a zum IG-L ist zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit für ganz Österreich als Immissionsgrenzwert der Konzentration von Stickstoffdioxid seit 01.01.2012 ein Immissionsgrenzwert von 200 µg/m3 (Halbstundenmittelwert HMW) bzw. 30 µg/m3 (Jahresmittelwert JMW) einzuhalten. Für PM10 gelten Konzentrationswerte von 50 µg/m3 (Tagesmittelwert TMW) und 40 µg/m3 (JMW), wobei hinsichtlich des TMW seit 2010 25 Überschreitungen pro Kalenderjahr zulässig sind.
Es ist den bP insofern Recht zu geben, als der in Anlage 1a IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert (JMW) für Stickstoffdioxid niedriger ist als der gemäß § 20 Abs. 3 Z. 1 und 2 zu beachtende Genehmigungsgrenzwert, und in § 20 Abs. 3 Z. 1 IG-L ein Irrelevanzkriterium sowie in § 20 Abs. 3 Z. 2 IG-L u.a. ein Wirtschaftlichkeitskriterium vorgesehen ist.
Was die bP jedoch übersehen, ist, dass das IG-L einerseits (in Anhang 1) generelle Immissionsgrenzwerte vorsieht, bei deren Überschreitung die Behörde (konkret der Landeshauptmann) tätig zu werden hat (etwa durch Statuserhebung iSd § 8 IG-L, Erstellung eines Emissionskatasters gemäß § 9 IG-L und Erstellung von Programmen iSd § 9a IG-L), und andererseits (in § 20 IG-L) Grenzwerte für Genehmigungsverfahren enthält, die schon grundsätzlich anders zu beurteilen sind und auch einen anderen Regelungszweck haben als die Grenzwerte des Anhang 1.
Das bedeutet, dass der für Stickstoffdioxid in § 20 Abs. 3 IG-L vorgesehene Genehmigungsgrenzwert von 40 µg/m3, der im Übrigen den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. Richtlinie 2008/50/EG , Anhang XI lit. B), zwar, wie dies in den Beschwerden korrekt angeführt wird, ziffernmäßig über dem Immissionsgrenzwert des Anhang 1a liegt, die mit diesem Grenzwert erfolgte Genehmigung des Straßenbauvorhabens aber nichts an der Handlungspflicht des Landeshauptmannes im Fall der Überschreitung der in Anl. 1a festgelegten Immissionsgrenzwerte ändert.
Zu beachten ist auch, dass ein Vergleich der in Anlage 1a und § 20 Abs. 3 IG-L vorgesehenen Grenzwerte rein anhand der Zahlenwerte zu kurz greift, da die Werte unterschiedlich ermittelt werden: Während der Landeshauptmann tätig zu werden hat, wenn die in Anlage 1a angeführten Immissionsgrenzwerte an Messstellen überschritten werden, kommt es für die Genehmigungsgrenzwerte auf die Konzentration bei den Immissionspunkten beim nächsten Nachbarn an. Dies führt in der Regel aufgrund der mit der Entfernung abnehmenden Konzentration von Luftschadstoffen dazu, dass dann, wenn der Genehmigungsgrenzwert von 40 µg/m3 beim nächsten Immissionspunkt eingehalten wird, auch der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 bei der nächsten Messstelle eingehalten wird.
Der Hinweis der bP auf das in § 20 Abs. 3 vorgesehene Irrelevanzkriterium geht im beschwerdegegenständlichen Fall schon deshalb ins Leere, weil ein Irrelevanzkriterium aufgrund der günstigen und sich in den letzten Jahren stetig verbessernden Luftsituation (vgl. zuletzt Präsentation des Sachverständigern für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung, Beilage 28 zur Verhandlungsschrift) überhaupt nicht angewendet wurde. Wie sich sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren anhand der eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten gezeigt hat, kommt es gegenständlich zu keinen Überschreitungen (vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 111: „Die in § 20 Abs. 3 IG-L angeführten Immissionswerte werden durch das zu beurteilende Vorhaben im Hinblick nicht überschritten …“).
Der erkennende Senat hegt daher für den beschwerdegegenständlichen Fall keine Bedenken an der Sachlichkeit und Verfassungskonformität der von den bP kritisierten Bestimmung des § 20 IG-L und sieht sich folglich auch nicht veranlasst, diese Bestimmung dem VfGH zur Aufhebung vorzulegen.
3.7.1.5.3.3.2 Zur Forderung nach einem Ultrafeinstaub-Monitoring:
Mit dem Thema Ultrafeinstaub haben sich die Sachverständigen für Luftreinhaltung und Humanmedizin sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in ihren Gutachten (Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 118 ff.) und auch in der mündlichen Verhandlung (etwa Verhandlungsschrift, S. 108 ff.) auseinandergesetzt. Diesbezüglich wird auf die Kapitel 2.5.7.2 und 2.5.7.2.8 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige für Humanmedizin, durch die bP6 (bP12) mit einem Artikel betreffend Ultrafeinstaub (Artikel des Schweizerischen Nationalfonds – Horizonte Dezember 2006 „Ultrafeinstaub überwindet alle Grenzen“, Beilage 38 zur Verhandlungsschrift) konfrontiert, erklärt, dass die in diesem Artikel beschriebenen pathophysiologischen Vorgänge sowie die Freisetzung auch kleinster Partikel aus dem Lebensstil, aus Arbeitsprozessen, aus der freien Umgebung etc. bekannt seien. Es werde auch mittlerweile technisch möglich, kleinere Partikelfraktionen tatsächlich nachzuweisen und zu untersuchen, die Ergebnisse seien jedoch noch nicht einheitlich verwertbar. Das Vorkommen von Feinstaub hat der Sachverständige in seinem Gutachten bereits im Behördenverfahren, wo er sich u.a. mit den Feststellungen der WHO zu Feinstaub auseinandergesetzt hat, auch gar nicht negiert, allerdings wies er darauf hin, dass die Forschung auf dem Gebiet der Feinstaubexpositionen noch keineswegs abgeschlossen sei, sondern in Forschungskreisen und Fachgremien daran gearbeitet werde, die Thematik Feinstaub PM2,5 und kleinere Partikel in Hinblick auf Messtechnik und Grenzwertentwicklung weiter zu entwickeln (Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 44). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für ultrafeine Partikel der Fraktionen PM1,0 und PM0,1 zwar die Möglichkeit der Messung besteht, von der vereinzelt – etwa in der Schweiz – auch Gebrauch gemacht wird, dass aber, wie die Sachverständigen für Luftreinhaltung und Humanmedizin unwidersprochen klargestellt haben, bisher weder Referenzverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen noch gesetzliche Grenz- bzw. Richtwerte definiert werden konnten. Messreihen von PM1,0 und PM0,1 wären damit weder direkt vergleichbar noch wiederholbar. Der Sachverständige für Humanmedizin legte in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 108 f.) auch dar, dass zwar in den letzten Jahren zahlreiche medizinische Studien zum Thema Ultrafeinstaub erstellt wurden, die aber nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar seien. Die Studienlage erlaube zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine konsistente Aussage über gesundheitliche Effekte von Ultrafeinstaub. Da es derzeit auch noch keine ausreichenden Studien gebe, welche die für die Berechnung notwendigen Modelle für weitere Luftschadstoffe (etwa NO2, PM10, PM2,5) anpassen, könne der eigenständige Effekt von Ultrafeinstaub überschätzt, aber auch unterschätzt werden.
Für das von bP gewünschte Ultrafeinstaub-Monitoring ist aus rechtlicher Sicht entscheidend, dass für die Vorschreibung eines solchen Monitorings keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist und die Erstkonsenswerberin einen Rechtsanspruch darauf hat, dass in der Bewilligung Nebenbestimmungen, die sich auf keine Rechtsgrundlage stützen können, nicht vorgeschrieben werden. Dem erkennenden Senat war es daher nicht möglich, die Erstkonsenswerberin im Sinne des Antrages der bP6 (bP12) zur (vorsorglichen) Messung von Feinstaubpartikeln der Fraktionen PM1,0 und PM0,1 zu verpflichten.
3.7.1.5.3.4 Zu den eingeforderten Hausbesuchen im Zuge der Erstellung des humanmedizinischen Gutachtens:
Soweit in Beschwerden vorgebracht wird, dass der humanmedizinische Sachverständige keine Besuche vor Ort durchgeführt hätte, sodass eine seriöse Bewertung der Auswirkungen nicht möglich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass Ortsaugenscheine durchgeführt und im Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin dokumentiert wurden (3 Ortsaugenscheine, Hörproben; vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 7) und dass bei der Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen vom durchschnittlich empfindenden Menschen auszugehen ist, sodass daher Besuche bei jedem einzelnen Nachbarn nicht notwendig sind. Besondere Umstände, die individuelle Besuche einzelner bP notwendig gemacht hätten, wurden weder im Behördenverfahren noch in den gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden konkret geltend gemacht.
Zu den von manchen bP vermissten Besuchen des Sachverständigen für Humanmedizin bei jedem betroffenen Nachbarn warf die bP37 in der mündlichen Verhandlung die Frage auf, inwiefern das Sprechen mit Nachbarn einer objektiven Stellungnahme entgegen stehe. Es sei doch naheliegend, mit Bewohnern der besonders exponierten Gebäude zu sprechen, um zu erfahren, ob die Bewohner sich gestört fühlen und wie ihre momentane Situation ist. Dadurch könne sich der Sachverständige ein objektives Bild machen, und es sei bei weitem nicht zu erwarten, dass alle Nachbarn Autobahngegner seien.
Dazu ist aus rechtlicher Sicht daran zu erinnern, dass die BStLärmIV nicht auf das persönliche, subjektive Empfinden eines möglicherweise gestörten Nachbarn, sondern auf objektive, messbare bzw. berechenbare Grenzwerte abstellt. Es ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer Autobahngegner anders zu behandeln wären als Autobahnbefürworter. Der Mehrwert von individuellen Gesprächen mit allen betroffenen Nachbarn ist daher nicht von vornherein erkennbar, sondern könnten solche Gespräche mit einzelnen oder sogar allen Nachbarn die objektive Erhebung des Sachverhalts unter Umständen sogar erschweren. Auch der von der bP36 in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 106) eingebrachte Aspekt, dass in Individualgesprächen mit Nachbarn erhoben werden könnte, ob etwa Schlafräume auf die der Emissionsquelle abgewandte Seite des Wohngebäudes verlegt wurden bzw. verlegt werden könnten, ob die Situation vor Ort dies gestatte, ob also gerade die richtige Schlafperiode mit Vor-Ort-Maßnahmen besser geschützt werden könne bzw. eine erhöhte Resilienz gegenüber Lärmbelastungen dadurch generiert werden könnte, ist in einem Genehmigungsverfahren schon deshalb unbeachtlich, weil die angesprochenen Maßnahmen im persönlichen Wohn- und Lebensbereich der Nachbarn in deren eigener Disposition liegen und der für die Berechnung der Lärmindices gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BStLärmIV maßgebende Immissionsort gerade nicht in einem Schlafraum oder überhaupt in einem Innenraum (etwa „am Ohr des Schläfers“), sondern auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes liegt (§ 4 BStLärmIV). Die Art sowie der Umfang der Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen sind aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt hier auch – entgegen dem Vorbringen der bP36 in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 105 f.) - nicht bloß eine „Pauschalbeurteilung“, sondern sehr wohl eine den Vorgaben der BStLärmIV entsprechende Einzelfallbeurteilung vor. Zu dem von der bP36 in der mündlichen Verhandlung als beispielhaft genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W104 2120271-1/202E ist anzumerken, dass auch diese Entscheidung keine über den jeweiligen Anlassfall hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermag (dies wurde von den bP auch nicht behauptet) und die Sachverhaltsermittlung nach den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates wurden die Kriterien für die Einzelfallbeurteilung (auch ohne die Durchführung von Individualgesprächen des Sachverständigen für Humanmedizin mit allen Nachbarn) korrekt und nachvollziehbar festgelegt und insgesamt der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch im Fachbereich Humanmedizin so ausreichend ermittelt, dass er der Entscheidung zugrundegelegt werden kann.
3.7.1.5.3.5 Zu den Grundlagen der humanmedizinischen Beurteilung:
Der Sachverständige für Humanmedizin stützte seine Beurteilung auf die Projektunterlagen und die Gutachten aus den Fachbereichen Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe und Klima, Oberflächengewässer und Grundwasser sowie Hydrogeologie und auf den UVE Fachbeitrag Beleuchtung und Beschattung (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 9) sowie auf die in den Gutachterliche Aussagen zu den Beschwerden, S. 3 f. genannten Unterlagen und die in seinen gutachterlichen Ausführungen konkret genannten Quellen.
Zu der von der bP6 (bP12) in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, warum der Sachverständige für Humanmedizin in seinem Gutachten keine statistischen Zahlen zu Mortalitäten und Morbidität im Projektgebiet angegeben habe, legte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 107 f.) nachvollziehbar dar, dass derartige Angaben, deren Auswertung und in weiterer Folge Interpretation nicht aussagekräftig und auch nicht geeignet seien, eine epidemiologische Aussage zu treffen. Dies insbesondere deshalb, weil die Mortalitäten und Morbiditäten nur ganz selten auf eine monokausale Ursache zurückzuführen seien. Nach Ansicht des Sachverständigen sind die der Beurteilung zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere IG-L und BStLärmIV) fachlich anerkannt und auch ausreichend, um dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen. Darüber hinausgehende, zusätzliche statistische Erhebungen seien angesichts der aus fachlicher Sicht ausreichenden Rechtsgrundlagen für eine fundierte Beurteilung nicht erforderlich und würden nach Ansicht des Sachverständigen aufgrund ihrer Kleinräumigkeit (und der Vielzahl an verschiedenen Co-Faktoren, die zu Mortalität und Morbidität beitragen) auch keine fundiert verwertbaren Aussagen ermöglichen.
3.7.1.5.3.6 Zusammenfassung zur behaupteten Gefährdung und Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit:
Mit Blickrichtung auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 wurden die zu erwartenden Immissionen in den Einreichunterlagen, im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie in den im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten prognostiziert und beurteilt. Die Gutachter sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung der im Projekt enthaltenen und im angefochtenen Bescheid sowie in der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsgefährdungen eintreten werden.
Die zu erwartenden Immissionen (etwa durch Lärm, Staub und Erschütterungen) überschreiten, wie sich aus den Sachverständigengutachten ergibt, bei projekts- und konsensgemäßer Ausführung nicht das ortsübliche Ausmaß, sodass schon der humanmedizinische Sachverständige im Behördenverfahren festgestellt hat: „Aus Sicht des Fachgebietes Humanmedizin ist das Vorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten XXXX – Am Heidjöchl, (Spange Seestadt Aspern) unter Berücksichtigung der in der UVE dargestellten und der im Gutachten als unbedingt erforderlich bezeichneten Maßnahmen insgesamt als umweltverträglich einzustufen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind unter Zugrundelegung der in der UVE enthaltenen Maßnahmen und der im Gutachten als unbedingt erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar, für die Bauphase als vertretbar und insgesamt als vertretbar einzustufen.“ (vgl. Teilgutachten Nr. 05 Humanmedizin, S. 8).
3.7.1.5.4 Zu den Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn:
Nachbarn iSd. § 19 UVP-G 2000 können im UVP-Verfahren subjektive Rechte u.a. insoweit geltend machen, als sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; 06.07.2010, 2008/05/0115).
Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums zu verstehen. Das UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn somit nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; 27.01.2006, 2003/04/0130; 18.05.2005, 2004/04/0099; 19.12.2013, 2011/03/0160; Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 47). Da im gesamten Verfahren keine Anzeichen dafür zutage getreten sind, dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der bP von einer Substanzvernichtung oder von einer Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen, widmungskonformen Gebrauches durch das Vorhaben bedroht wären, geht der erkennende Senat davon aus, dass UVP-rechtlich relevante Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der bP nicht zu befürchten sind.
Allenfalls durch das Vorhaben verursachte Wertminderungen werden im Rahmen der privatrechtlichen Entschädigungsermittlung zu berücksichtigen sein.
Soweit die bP31 in ihrer in der mündlichen Verhandlung erstatteten Wortmeldung (Verhandlungsschrift, S. 45 ff.; Beilage 12 zur Verhandlungsschrift) Mehrweglängen einwendet, die sich durch die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens auf bestimmten näher genannten Wegeverbindungen für Autofahrer und Mopedfahrer ergeben, ist darauf zu verweisen, dass die von der bP31 vorgebrachten Umwege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unproblematisch erscheinen. So wird etwa mit dem Vorbringen, dass die Nachbarn aufgrund einer geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, weder aufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch, dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine bloße Erschwerung der Nutzung ihres Eigentums ist nicht als eine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVPG 2000 jedenfalls zu vermeiden ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Sofern die bP31 jedoch mit diesem Vorbringen die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften einfordern wollte, ist darauf zu verweisen, dass Umweltschutzvorschriften von Nachbarn im Allgemeinen nicht wirksam vorgebracht werden können und eine Umweltschutzvorschrift, die Umwege wie die hier vorliegenden unzulässig machen würde, auch nicht ersichtlich ist. Zu dem von der bP31 in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, wonach die zuständigen Stellen dafür Sorge tragen mögen, dass es den Bewohnern aus Neuessling (Siedlungsgebiete zwischen XXXX , XXXX , Telephonweg, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX [auch Häuser südwestlich der Kreuzung XXXX ], XXXX , Telephonweg, XXXX , XXXX (auch Häuser westlich des XXXX ), Telephonweg und XXXX sowie die Häuser in der Siedlung XXXX ) auch in ferner Zukunft ermöglicht wird, den Telephonweg zwischen XXXX und XXXX mit einem privaten Kraftfahrzeug zu befahren, ist festzuhalten, dass die Verkehrszulassung eines bestimmten Straßenstückes für bestimmte Personengruppen ebenso wenig in die Zuständigkeit der UVP-Behörde fällt wie die von der bP31 ebenfalls beantragte Herabsetzung der Projektgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h. Aufgabe der UVP ist es, die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen eines eingereichten Vorhabens zu beurteilen und festzustellen, ob das eingereichte Vorhaben umweltverträglich ist oder nicht. Da die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte gegenständlich eingehalten werden, besteht auch keine Handhabe, die Erstkonsenswerberin zu der von der bP31 gewünschten Projektänderung zu verhalten. Anders wäre die Rechtslage, wie der rechtsfreundliche Vertreter der meisten bP zutreffend dargestellt hat (Verhandlungsschrift, S. 85), nur dann zu beurteilen, wenn das Vorhaben in der eingereichten Form nicht umweltverträglich und damit nicht genehmigungsfähig wäre. Sollte sich, wie der rechtsfreundliche Vertreter der meisten bP dies ebenfalls angedacht hat, im Zuge des Monitorings eine verminderte Höchstgeschwindigkeit als notwendig erweisen, hätte die Straßenbehörde iSd § 43 StVO entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Sollte daher, wovon aus heutiger Sicht nicht auszugehen ist, im Zuge des vorgeschriebenen Monitorings eine Überschreitung der anzuwendenden Grenzwerte festgestellt werden, hält die Rechtslage ausreichende Mittel bereit, um diese Situation im Sinne des Umwelt- und Nachbarschutzes zu bewältigen.
3.7.1.5.5 Zum Immissionsminimierungsgebot:
Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten. Dabei ist unter „Immission“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 beeinträchtigen kann (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Jedenfalls erfasst sind alle physischen Einwirkungen (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 17 UVP-G Rz 41). Allerdings ist aus dieser Vorgabe kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot abzuleiten (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115 zu § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000); vielmehr gelten auf bestimmte Personen und Eingriffe beschränkte Immissionsbegrenzungsgebote (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 110), denen zufolge die Schadstoffbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist. Für die Vermeidung solcher Immissionen, durch die es zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen oder zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 kommt, besteht ein absolutes Immissionsminimierungsgebot (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119; 24.06.2009, 2007/05/0096; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 114), das keine Interessenabwägung und keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zulässt (Altenburger/Berger, UVP-G2, § 17 UVP-G Rz 31 mwH; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 17 UVP-G Rz 28). Wenn jedoch, wie im gegenständlichen Fall, das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und die in § 17 Abs. 2 lit. a bis c UVP-G 2000 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN.; diese zu § 17 Abs. 2 lit. a bis c UVP-G 2000 ergangene Rechtsprechung kann aufgrund des identen Wortlautes des § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 mit jenem des § 17 Abs. 2 Z 2 leg.cit. auch auf den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 übertragen werden), dann kann mit der bloßen Behauptung, dass auch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden könnten, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht dargetan werden (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0209; 06.07.2010, 2008/05/0115). Das Immissionsminimierungsgebot des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000, das im Übrigen der objektiven Umweltvorsorge und nicht dem Nachbarschutz dient (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 115 mwN), wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt, da, wie sich aus den gutachterlichen Äußerungen der im Verfahren tätigen Sachverständigen ergibt, das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und der im angefochtenen Bescheid sowie im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Nebenbestimmungen mit keiner Verletzung der relevanten Schutzgüter zu rechnen ist.
Bei der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sodass die Vorschreibung möglicher (d.h. technisch machbarer) zusätzlicher Maßnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu der damit erreichbaren Verringerung der Belastung stehen muss (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 116; Altenburger/Berger, UVP-G2, § 17 UVP-G Rz 29; Baumgartner/Petek, UVP-G 171; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 17 UVP-G Rz 42 f; Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd 12, § 17 UVP-G Rz 22). Auch technisch machbare, verhältnismäßige Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise vorgeschrieben werden; es ist ausreichend, dass es zu keiner Beeinträchtigung eines Schutzguts kommt und das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN.).
Dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und es zu keinen Beeinträchtigungen der UVP-Schutzgüter kommt, wurde durch die Sachverständigen bestätigt. Aus dem Immissionsminimierungsgebot des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 ergibt sich daher im gegenständlichen Fall kein Hindernis für die Feststellung der Umweltverträglichkeit.
3.7.1.5.6 Zur Änderung von Nebenbestimmungen:
Zu den Änderungen der Nebenbestimmungen (2.14) und (2.16) des angefochtenen Bescheides wird auf das Kapitel 3.6.8.1 „Zu den einzelnen kritisierten Nebenbestimmungen verwiesen“.
Die nach der Maßnahme (9.3) eingefügte Maßnahme (9.3a) wurde vom Sachverständigen für Grundwasser und Oberflächenwässer in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 58) vorgeschlagen und hat sich aus Sicht des erkennenden Senates als sinnvoll erwiesen.
Die neu hinzugekommene Nebenbestimmung A.IV.12a (12a.1) wurde vom Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vorgeschlagen und ist aus Sicht des erkennenden Senates sinnvoll und geeignet, um ein Monitoring des Vorkommens der Zwergdommel am Teichkomplex südwestlich XXXX zu gewährleisten.
Eine Korrektur der Nebenbestimmung (4.25) des angefochtenen Bescheides war in der gegenständlichen Entscheidung notwendig, weil der belangten Behörde bei der Wahl der Maßeinheit für die Überschreitung der Tagesmittelwerte ein Fehler unterlaufen ist (100 µg/m2 statt 100 µg/m3 PM10), welcher einer Berichtigung bedurfte. Darüber hinaus wurde vom Sachverständigen für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung eine Präzisierung/Konkretisierung dieser Nebenbestimmung vorgeschlagen (Verhandlungsschrift, S. 97 f.), die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurde. Zum Wunsch der bP36 nach Vorschreibung konkreter emissionsreduzierender bzw. staubmindernder Maßnahmen, die im Fall von Überschreitungen zu ergreifen wären, wies der Sachverständige für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, S. 97) darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid nicht nur eine Umweltbauaufsicht, sondern auch eine Sonderbauaufsicht für die Fachbereiche Lärm und Luftschadstoffe vorgeschrieben wurde, die im Bedarfsfall die erforderlichen Maßnahmen zu definieren hat und dafür auch die notwendige fachliche Kompetenz aufweist. Da der erkennende Senat die Ansicht des Sachverständigen teilt, wonach die im Fall einer Überschreitung eines PM10 3-Stundenmittelwertes zu ergreifenden Maßnahmen, die bis zu einer Baueinstellung gehen können, am besten im Einzelfall durch die Bauaufsicht bestimmt werden und eine taxative Vorab-Bestimmung dieser Maßnahmen nicht sinnvoll erscheint, war dem Wunsch der bP36 nach Vorschreibung konkreter Maßnahmen in Nebenbestimmung 4.25 des angefochtenen Bescheides nicht zu entsprechen.
Nebenbestimmung 6b.23 des angefochtenen Bescheides war auf Vorschlag des Sachverständigen für Boden (Verhandlungsschrift, S. 53) zu konkretisieren, um für den Fall einer drohenden Gefährdung des Schutzgutes Wasser vorzusorgen. Dem von der bP37 in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die entsprechenden Daten allgemein zugänglich zu machen (etwa auf einer Homepage), war nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu folgen, da primär die Behörde über die Daten verfügen muss, um ihren gesetzlichen Handlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu ist eine breite Veröffentlichung aller Daten nicht erforderlich. Eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Veröffentlichung besteht (noch) nicht, sodass sie auch nicht vorgeschrieben werden kann. Das gleiche gilt für die von der bP6 (bP12) in der mündlichen Verhandlung beantragte Weitergabe der sich aus Nebenbestimmung 6a.21 (gemeint wohl: 6a.23 in der in der gegenständlichen Entscheidung modifizierten Form) ergebenden Daten an die Landwirtschaftskammern. Gleichwohl haben Interessierte die Möglichkeit, die Herausgabe dieser Daten, bei denen es sich zweifellos um Umweltinformationen (vgl. § 2 UIG) handelt, nach Maßgabe der §§ 3 ff. UIG ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses zu verlangen.
4 Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
Auch bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage, ob einem Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd. Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-G 2000 Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für ein Privatgutachten zur Überprüfung von Beweisergebnissen zu gewähren ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung. Die Vorschriften des § 8a VwGVG 2014 wie auch § 64 ZPO sind aus Sicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf den möglichen Umfang der zu gewährenden Verfahrenshilfe klar und eindeutig ausgestaltet und werfen keine besonderen, eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordernde Auslegungsschwierigkeiten auf (etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076).
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