VwGH 2003/07/0175

VwGH2003/07/017516.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Dr. Rudolf P und 2. der Mag. Gabriele P, beide in S, beide vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. November 2003, Zl. 680.465/02-I6/03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Österreichische Autobahnen und Schnellstraßen Ges.m.b.H., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1090 Wien, Währingerstraße 2-4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 331,75 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000, wurde der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrandstraße (nunmehrige Bezeichnung seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenringschnellstraße) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien bestimmt (die weiteren Verordnungen BGBl. II Nr. 134/2002 und BGBl. II Nr. 256/2002 betreffen den Bereich des Knotens Vösendorf und der Anschlussstelle Schwechat/Süd).

Mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, wurden Anträge gerichtet auf die Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2000 abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Grundstückseigentümer der Grundstückes Nr. 126/37 EZ. 698, auf welchem ihr Einfamilienhaus und ein Brunnen situiert ist; der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 126/38 der EZ. 221 und Nr. 126/35 der EZ. 64, alle KG R. Die Grundstücke liegen im Nahebereich der Trasse der S 1 (Nordröhre des Tunnels R), im Bereich des Kilometers 11.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 17. September 2001 wurde der Österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Tunnels R, S 1, Wiener Südrandstraße, Kilometer 10,765 bis Kilometer 12,715, erteilt. Die Errichtung des zweiröhrigen Tunnels war diesem Projekt gemäß je nach den Untergrundverhältnissen in offener Bauweise, Senkkastenbauweise und in Schlitzwandbauweise geplant.

Mit den lit. c, h, j, n des Spruchpunktes I wurden folgende Maßnahmen bewilligt:

"c) die Einleitung der Überschusswässer aus der Grundwasserabsenkung im Bereich der Senkkästen und aus dem Tunnelbereich (Leerpumpen des Tunnels) nach der Reinigung in der Separieranlage und den zwei Reinigungsanlagen (Flockung, Fällung) in den F-Bach mit einer maximalen Menge von je 100 m3/h,

h) die Umleitung des S-Werksbaches und des dazugehörenden Umleitungsgerinnes über ein Pumpsystem im Baustellenbereich im maximalen Ausmaß von 600 l/sec,

j) die Umleitung des kalten Ganges über ein Pumpsystem im Baustellenbereich im maximalen Ausmaß von 2 m3/sec (Regelfall 1 m3/sec,

n) die Herstellung und den Betrieb eines Grundwasserausgleichsystems, bestehend aus Schachtbrunnen und Sickerschächten, mit einer Durchflussmenge von maximal 10 l/sec."

Das Projekt, das diesem Bescheid zu Grunde lag, baute auf den Ergebnissen eines "hydrogeologischen Erkundungsprogramms" mit Aufschlussbohrungen, Kern- und Pegelbohrungen, der Einrichtung von Pegelstellen und der Durchführung von Pumpversuchen auf. Dabei wurde ein numerisches Grundwassersimulationsprogramm entwickelt, um eine Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf den Endzustand mit dem vorgesehenen Grundwasserausgleichssystem erstellen zu können. Darauf basierten die damaligen Projektsangaben, wonach hinsichtlich des Grundwassers eine maximale Veränderung der Grundwasserstände um ca. 20 cm eintreten könnte; die 10 cm-Einflusslinie verlaufe in einer Entfernung von 100 m von der Tunneltrasse.

Mit dem zitierten Bescheid des LH vom 17. September 2001 wurden unter Spruchteil I B e) Auflagen aus dem Bereich der Hydrologie vorgeschrieben, die (im Einzelnen näher dargestellt) die Einrichtung eines Beweissicherungsprogrammes für die Quantität und Qualität des Grundwassers vorschrieben. So sollte die Ergiebigkeit der bekannten Brunnenanlagen erhoben und zahlreiche Messstellen eingerichtet werden. Ausdrücklich wurde vorgeschrieben, dass für alle Brunnenbesitzer, deren Brunnenanlagen während der Bauphasen mit Grundwasserhaltung innerhalb der 0,5 m Absenklinie zu liegen kämen, bei Bedarf eine Ersatzwasserversorgung bereit zu halten sei; gleichermaßen sollten Schäden bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb dieser Absenklinie, die auf die Grundwasserhaltung zurück zu führen seien, entschädigt werden. Schließlich wurde der Konsensinhaberin für den Fall, dass sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens beim Betrieb des Tunnels mehr als geringfügige Grundwasserspiegelabsenkungen (größer als 0,1 m) in den Brunnenanlagen grundwasserstromabwärts des Bauwerkes einstellten, vorgeschrieben, Ersatzmaßnahmen wie zB. Brunnenvertiefungen auf Kosten der ÖSAG durchzuführen.

Die Beschwerdeführer waren diesem Verfahren beigezogen. Der Bescheid des LH vom 17. September 2001 wurde - auch gegenüber den Beschwerdeführern - rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 wandte sich die "Bietergemeinschaft Strabag AG-Züblin AG" als Bevollmächtigte der mitbeteiligten Partei, der Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen AG, an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) und ersuchte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 17. September 2001 um die Änderung der Punkte c, h, j und n des Spruchpunktes I.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 wiederholte die mitbeteiligte Partei diesen Antrag, berief sich auf einen Auftrag der ASFINAG und beantragte die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Sie begründete dies mit der geänderten Bauweise (nunmehr: Spundwandkastenbauweise) bei der Errichtung des Tunnels. Folgende Änderungen gegenüber dem aufrechten Bescheid sollten bewilligt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdepunkt nicht mehr ergänzt werden.

Im Rahmen der rechtzeitig geltend gemachten Beschwerdepunkte liegen die aufgezeigten Rechtsverletzungen aber aus nachstehenden Gründen nicht vor:

1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel darin, dass die Antragstellung durch die ASFINAG, vertreten durch die mitbeteiligte Partei, erfolgt sei. Als Konsenswerberin sei zudem die ARGE Strabag-Züblin angeführt, während der erstinstanzliche Bescheid der BH vom 16. September 2003 dann gegenüber der mitbeteiligten Partei, also an eine andere juristische Person als die Antragstellerin, ergangen sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass der ursprüngliche Bewilligungsantrag vom 18. Mai 2001 von der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gestellt worden war, und der Bescheid vom 17. September 2001 auch ihr gegenüber erging. Der dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegende Antrag vom 24. Juni 2003 stammte unzweifelhaft von der mitbeteiligten Partei, die sich zwar auf einen Auftrag der ASFINAG berief, aber ausdrücklich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ihr (der mitbeteiligten Partei) gegenüber begehrte; ihr gegenüber wurde die Bewilligung dann auch erteilt.

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer wurde damit nicht aufgezeigt.

2. Dies gilt auch für den als weiteren Verfahrensmangel gerügten Umstand, wonach die BH Wien-Umgebung entgegen der Betrauung gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 weder in der Wasserrechtsverhandlung am 31. Juli 2003 noch im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. September 2003 darauf hingewiesen habe, dass sie nicht auf Grund eigener Zuständigkeit sondern für den Landeshauptmann tätig geworden sei.

Es ist nicht erkennbar, in welchen Rechten die Beschwerdeführer durch den Umstand verletzt wurden, dass die BH in der mündlichen Verhandlung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Betrauung unterließ. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der BH ist nun aber - und das ist entscheidend - ausdrücklich und unmissverständlich erwähnt, dass diese "als vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Behörde" entscheidet. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch nicht feststellbar.

3. Kernpunkt der Beschwerde ist die Behauptung der Beschwerdeführer, ihr Recht auf aktuelle und potenzielle Nutzung des Grundwassers werde beeinträchtigt.

3.1. In Zusammenhang damit steht die Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das nach Ansicht der Beschwerdeführer in diesen Teilen als sehr kursorisch zu bezeichnende Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie nicht auseinander gesetzt habe. Die Beschwerdeführer hätten dem Gutachten zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können, weil ihnen im Verfahren erster Instanz durch die unterlassene Verständigung von der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit geboten worden sei, bereits vor der Wasserrechtsverhandlung am 31. Juli 2003 ausreichend informiert zu sein und auch eine Sachverständigenmeinung einzuholen.

Zu der letztgenannten Einwendung ist zu bemerken, dass für die zu spät geladenen Beschwerdeführer die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme auf Grund der verspäteten Ladung verlängert wurde; von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt Gebrauch, in dem sie den Inhalt des Gutachtens des Geohydrologen bereits kannten. Dass sie beabsichtigten, die Meinung eines Sachverständigen einzuholen und dafür Zeit benötigten, gaben sie der Behörde erster Instanz nicht bekannt. Den Beschwerdeführern wäre es zudem auch freigestanden, im Berufungsverfahren ein Gutachten aus dem Fachbereich der Geohydrologie vorzulegen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht; sie sind daher dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 238 ff zu § 52 AVG angeführte Nachweise).

Die Beschwerdeführer meinen in diesem Zusammenhang, die eingeholten Amtssachverständigengutachten seien bezüglich der Auswirkungen auf die Grundwassersituation nicht nur nicht schlüssig und ordnungsgemäß begründet, sondern sogar widersprüchlich. Die Amtssachverständigen hätten die gravierend nachteiligen Folgen durch die geänderte Bauweise während der Bauzeit bis zur Entfernung der Spundwände nicht bzw. zumindest nicht eingehend erörtert. So hätten die Sachverständigen die Tatsache übergangen, dass der Grundwasserstrom durch die Spundwände (die bis in die wasserundurchlässige Schluff-Ton-Schichte reichten) während der Bauphase komplett abgeschnitten werden müsse. Der Sachverständige gehe weder detailliert auf die Grundstücke der Beschwerdeführer ein noch begründe er seine "optimistische Annahme", dass im Endzustand nur mit geringen, vernachlässigbaren Grundwasserspiegelabsenkungen zu rechnen sein werde.

Dazu ist vorauszuschicken, dass der geohydrologische Sachverständige am Beginn seines Gutachtens auf die Einlage 7 der Projektsunterlagen verwies, in welcher die Veränderungen der Grundwasserspiegellagen während der Bauphase und im Endzustand und insbesondere im Vergleich mit dem bereits bewilligten Projekt zeichnerisch (planmäßig) näher dargestellt wurde. Der Sachverständige bewertete vor dem Hintergrund dieser Daten, die ihrerseits auf dem dem Bescheid des LH vom 17. September 2001 zu Grunde liegenden aufwändigen hydrogeologischen Erkundungsprogramm basierten, die Auswirkungen des geänderten Projektes auf die Grundstücke der Beschwerdeführer. Die Annahme der Beschwerdeführer, der Sachverständige habe die Wirkung der Spundwände dh. des maßgeblichen Faktums der geändert Bauweise in diesem Abschnitt, nicht berücksichtigt, kann nicht nachvollzogen werden. Der Sachverständige spricht nach Darstellung der großen jahreszeitlichen Schwankungen ausdrücklich davon, dass "eine Verlegung oder Veränderung des großräumigen Grundwasserabstromes durch die Errichtung der Spundwandkästen ... und durch die Errichtung des Grundwasserausgleichsystems aus fachlicher Sicht auszuschließen" sei. Anschließend daran stellt des Sachverständige die Wirkungsweise des Grundwasserausgleichsystems dar. Dass diese Aussagen mit den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung in Widerspruch stünden, ist nicht erkennbar.

Es ist zwar richtig, wie die Beschwerdeführer hinweisen, dass sich nach Aussage des Sachverständigen aus der Projektänderung eine Verschiebung des Einflussbereiches durch die Grundwasserhaltung in westlicher Richtung ergibt, wodurch andere Wasserrechte durch die Grundwasserabsenkung betroffen sind. Dass von dieser Verschiebung (auch) die Grundstücke Beschwerdeführer betroffen sind, ergibt sich aus den vom Sachverständigen zitierten Planunterlagen, ebenso wie die Art der Veränderung im Hinblick auf den Grundwasserspiegel (Verschlechterung in der Bauphase, Verbesserung in der Endphase). Dem Gutachten des hydrogeologischen Sachverständigen lagen diese Daten zu Grunde; darauf stützte sich seine fachliche Beurteilung, wonach - mit Ausnahme des unmittelbaren Nahebereiches der Tunnelbaustelle - eine qualitative und quantitative Veränderung des Grundwassers durch die Baumaßnahme nicht zu erwarten sei.

Um diese fachliche Äußerung des Sachverständigen für Geohydrologie aus den Angeln zu heben, hätte es einer auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Darlegung bedurft; die bloße gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer reicht nicht aus, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Rahmen seiner Überprüfung der Beweiswürdigung keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde dieses Gutachten ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat.

3.2. Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer von in der Nähe des geänderten Projektes liegenden Grundstücken. Sie machen eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte einerseits als Nutzungsberechtigte ihres Hausbrunnens (Nutzwasser), andererseits als Eigentümer von zu bebauenden Liegenschaften (Baugrundstücken) geltend, nennen in diesem Zusammenhang aber fallweise auch die Befürchtung der Verunmöglichung landwirtschaftlicher Nutzung.

§ 12 WRG 1959 lautet:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten."

Zu den Einwendungen hinsichtlich der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit:

Aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, 2001/07/0149).

Nach den auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides bleiben die Grundstücke der Beschwerdeführer trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar. Für eine allenfalls vorübergehend während der Bauphase eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit stünde den Beschwerdeführern Schadenersatz zu (siehe dazu auch noch unter 4.).

Zu den Einwendungen als Nutzungsberechtigte eines Brunnens:

Die bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Grundstückes eingeschränkte Möglichkeit des Grundeigentümers, gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 Zugriffe auf das Grundwasser abzuwehren, gilt nur für die bloße Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Grundwasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen die Nutzungsbefugnis in rechtlich zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung des Grundwassers durch denjenigen, dem das Grundwasser gehört, vor, dann hat dieser auch das Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2003/07/0090).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine wasserrechtliche Bewilligung wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte nur dann versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012).

Den auf einer nicht zu beanstandenden Grundlage stehenden Ermittlungsergebnissen ist zu entnehmen, dass vor allem angesichts der jährlichen Schwankungsbreite nur mit geringen und vernachlässigbaren Grundwasserspiegelabsenkungen im Grundwasserabstrom zu rechen und ein Versiegen des Brunnens nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich des quantitativen Aspektes kann daher keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ausgemacht werden. Hinsichtlich des qualitativen Aspektes spricht das Gutachten von einer Verunreinigung nur im unmittelbaren Umkreis der Baustelle und auch nur für die Dauer der Bauphase. Davon, dass der Nutzwasserbrunnen des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe der Baustelle liegt, geht der Sachverständige nicht aus; auch die Beschwerdeführer befürchten eine dauerhafte qualitative Verunreinigung des Brunnens nicht. Auf befürchtete qualitative Beeinträchtigungen gehen die Beschwerdeführer in der Beschwerde überhaupt nicht ein.

Es ist daher auch unter diesem Aspekt von keiner Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer auszugehen.

4. Die Beschwerdeführer meinen schließlich, es sei ihnen zu Unrecht keine Entschädigung gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 zugesprochen worden.

§ 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 lautet:

"§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die Berufungsbehörde ist daher zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt, zählt, nicht zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2003/07/0097).

Die BH ging nun offensichtlich davon aus, dass nicht mit einer Verschlechterung der Bodenqualität zu rechnen sei und kein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführer bestehe; der Bescheid der BH enthält jedenfalls zu diesem Themenbereich keine Ausführungen.

Es kann dahin stehen, ob die BH nun implizit negativ über die Entschädigung abgesprochen hat, oder ob ein solcher Ausspruch noch fehlt. Der hier belangten Behörde kam jedenfalls keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung zu; im Umstand, dass sie sich damit nicht befasste, liegt daher keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer.

5. Nach dem Vorgesagten erweist sich die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2004

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