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§ 1 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Behörden Zuständigkeit

§ 1

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.