VwGH 2001/07/0149

VwGH2001/07/014918.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der N in M, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Salzburg vom 24. August 2001, Zl. 1/01- 37.763/4-2001, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A & Co. KEG, G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6) , zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959;
AVG §17 Abs1;
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 29. August 2000 suchte die mitbeteiligte Partei (MP) um die wasserrechtliche Bewilligung zur Trink- und Nutzwasserentnahme auf Grundstück Nr. 2242/2 KG D an. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücken der KG D.

Nach Durchführung einer Vorprüfung beraumte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) eine mündliche Verhandlung über dieses Vorhaben für den 2. Mai 2001, 11.00 Uhr, im Gemeindeamt D an. Die Verhandlungskundmachung wurde am 26. März 2001 der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt.

In dieser Verständigung wurde darauf hingewiesen, dass bis zum Tag vor der Verhandlung in Pläne und sonstige Behelfe Einsicht genommen werden könne, und zwar bei der BH und beim Gemeindeamt D. Weiters findet sich durch die Wiedergabe des Wortlautes des § 42 Abs. 1 bis 3 AVG ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen im Fall der Unterlassung der Erhebung von Einwendungen.

Laut Vermerk der Gemeinde D wurde das Edikt am 2. April 2001 an der Amtstafel angeschlagen und am 2. Mai 2001 abgenommen.

Die Beschwerdeführerin erschien zur mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2001 persönlich und gab im Verlaufe dieser mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme zu Protokoll:

"Ich bin alleinige Eigentümerin der Grundstücke 2243, 2242/1 KG D. Ich erhebe die Stellungnahme von Herrn und Frau L. auch zu meiner heutigen Stellungnahme und schließe mich dieser Stellungnahme vollinhaltlich an. Insbesondere war es auch mir und meinem Rechtsvertreter nicht möglich, genaue Auskünfte über das gegenständliche Projekt zu erhalten, da die Pläne nicht zeitgerecht zur Ansicht aufgelegen sind."

Die Stellungnahme von Herrn und Frau L., die auch Parteien im gegenständlichen Verfahren waren, lautete folgendermaßen:

"Wir sind Eigentümer des Grundstücks 2244 KG D. Unser Grundstück grenzt direkt an das verhandlungsgegenständliche Grundstück an und wir sind deshalb durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt. Wir beantragen die heutige Verhandlung zu vertagen und begründen das wie folgt:

1. Zur heutigen Verhandlung wurden keine Vertreter der Landwirtschaftskammer bzw. der Bezirksbauernkammer geladen und stellt dies einen groben Verfahrensmangel dar;

2. Das Ansuchen bzw. die Pläne wurden uns vom Gemeindeamt zu spät zur Ansicht ausgehändigt. Konkret möchte ich dazu anführen, dass keinerlei Pläne zur Ansicht aufgelegen sind. Es war uns daher nicht möglich, uns auf die Verhandlung entsprechend vorzubereiten;

3. Es liegt ein Fehler im Ansuchen vor, da die Gemeinde bzw. Gemeindevertretung nicht ausreichend und zu spät informiert wurde. Die Gemeindevertretung wurde erst am Samstag vor der mündlichen Verhandlung über genauere Details informiert. Wir sprechen uns daher gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aus."

Noch in dieser mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme folgenden Inhalts ab:

"Ergänzend zu meiner Stellungnahme möchte ich noch anführen, dass durch die gegenständlich beantragten Maßnahmen aus meiner Sicht eine Entwertung meiner Grundstücke erfolgt. Dies vor allem deshalb, da bei der bevorstehenden Flurzusammenlegung die Gefahr besteht, bei einem Grundstückstausch nicht die jetzigen Konditionen zu bekommen. Abschließend möchte ich noch festhalten, dass ich im Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung die Garantie haben möchte, dass auch ich jederzeit auf meinem Grundstück Wasser fördern kann."

Am 15. Mai 2001 erstattete die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, bei der BH eine "Stellungnahme mit Einwendungen". Darin führte sie vorerst Umstände an, die die Rechtzeitigkeit der Stellungnahme begründen sollten. So sei die Auflage der Unterlagen bei der Gemeinde verspätet, nämlich erst ab 10. April 2001, erfolgt und die Vorbereitungszeit um zwei Wochen verringert worden. Sie habe bereits Ende März bei der Gemeinde Einsicht nehmen wollen, das Projekt sei damals jedoch nicht aufgelegen; erst nach Mitteilung der Beschwerdeführerin an die MP sei es zur Planauflage gekommen. Auch sei ihr - unter Verletzung ihres Rechtes auf Akteneinsicht - die Anfertigung von Fotokopien der bei der Gemeinde aufliegenden Unterlagen verweigert worden, weswegen sie sich nicht entsprechend auf die Verhandlung vorbereiten habe können. Weiters seien die Einreichunterlagen mangelhaft gewesen und hätten keine Aufschlüsse über relevante wasserwirtschaftliche, wassertechnische und wasserrechtliche Belange gegeben, kurz: das Projekt sei nicht verhandlungsreif gewesen. In Hinblick auf diese Umstände sei die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, sich in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zum Projekt vorzubehalten und ihre Einwendungen nunmehr in gegenständlichen Schriftsatz vorzubringen.

Danach erstattete die Beschwerdeführerin Einwendungen zum gegenständlichen Projekt, die sich zusammengefasst auf die Verletzung ihres Eigentumsrechts bzw. ihres Nutzungsrechtes am Grundwasser wegen der geplanten Nutzung unterirdischer Wässer, auf einen Widerspruch des gegenständlichen Projekts zu öffentlichen Interessen an der Trinkwasserversorgung, einen Widerstreit mit einer geplanten Nutzung durch die Gemeinde, (neuerlich) die mangelnde Verhandlungsreife des Vorhabens, eine etwaige Immissionsbelastung durch den Betrieb der geplanten Anlage und auf privatrechtlich strittige Aspekte des Betriebs, wie zum Beispiel eine fehlende Zufahrt, bezogen. Schließlich beantragte sie die Einholung einer Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, die Verständigung der Allgemeinheit vom Vorhaben gemäß § 104 Abs. 3 WRG 1959, die Durchführung eines Widerstreitverfahren nach § 109 WRG 1959 und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung sämtlicher Parteien und Beteiligter.

Mit Bescheid der BH vom 5. Juli 2001 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Trink- und Nutzwasser aus einem Tiefbrunnen auf Grundstück Nr. 2242/2 KG D. im Ausmaß von 1 l/s, unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Fristen erteilt. Unter Punkt 1.8 des Bescheidspruches wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig bzw. als präkludiert zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass für die Behörde kein Anlass zu Zweifeln bestehe, dass das gegenständliche Projekt vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 bei der Gemeinde aufgelegen sei. Dies sei durch den Stempel auf der Verhandlungsausschreibung (Anschlagsvermerk) sowie durch "die Unterschrift" bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin schon Ende März zur Einsichtnahme bei der Behörde erschienen sei, wie sie behaupte, dann falle dies nicht in den dokumentierten Auflagezeitraum. Es wäre also der Beschwerdeführerin freigestanden, im genannten Zeitraum selbst oder durch einen Vertreter Einsicht zu nehmen.

Zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung führte die BH aus, die Beschwerdeführerin habe darin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr Grundstück direkt an das verhandlungsgegenständliche angrenze und sie "deshalb durch das gegenständliche Projekt beeinträchtigt" würde. Eine nähere Konkretisierung dieser Einwendung sei aber nicht erfolgt. Die Nichtladung von Vertretern der Landwirtschaftskammer stelle keinen Verfahrensmangel dar, da vom Einschreiter nur Eigengrund in Anspruch genommen worden sei und keine landwirtschaftlichen Grundstücke betroffen gewesen wären. Im Übrigen ergebe sich nach den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen eindeutig, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt würde. Die mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 eingebrachten Einwendungen wären daher infolge Präklusion "als unzulässig zurückzuweisen" gewesen.

Die Beschwerdeführerin berief gegen diesen Bescheid. Das Berufungsvorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Mai 2001 sowohl hinsichtlich der die Präklusion nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausschließenden Gründe als auch hinsichtlich der gegen die Bewilligung des Projektes der MP sprechenden Gründe.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 66 Abs. 4 und 42 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Nach Hinweis auf § 102 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 WRG 1959 zitierte die belangte Behörde den Wortlaut des § 42 AVG 1991 (in der Fassung vor der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158) und fuhr fort, da den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen im Hinblick auf die MP in Form von Auflagenvorschreibungen Rechnung getragen worden sei, seien in der Berufung vorgebrachte, darüber hinausgehende Einwendungen als präkludiert anzusehen. So sei die Einsichtnahme in das Projekt bei der Gemeinde laut Anschlagsvermerk vom 2. April bis zum 2. Mai 2001 möglich gewesen. Entsprechend den postalischen Gepflogenheiten des mit 22. März 2001 abgefertigten Poststückes erscheine der belangten Behörde dieser Anschlagszeitpunkt als realistisch und nachvollziehbar. Die eingeräumte Vorbereitungszeit sei als ausreichend zu bezeichnen. Der Einwand, dass die Gemeindevertretung nicht ausreichend bzw. zu spät informiert worden sei, liege eben so wenig im Bereich zu beachtender Einwendungen wie die Einwendung, dass keine Vertreter der Landwirtschaftskammer geladen worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auf eigenem Grund ebenfalls Wasser einer Nutzung zugeführt werden sollte, "stelle einen antragsbedürftigen Akt dar" und könne nicht als Forderung im Verfahren berücksichtigt werden.

Zusammenfassend ergäbe sich für die belangte Behörde, dass den Formalerfordernissen hinsichtlich der Anberaumung der Verhandlung Genüge getan worden sei und den befürchteten Beeinträchtigungen der eigenen Wasserversorgung mittels Auflagen. Die nach Abschluss der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen seien als präkludiert anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 AVG "als unzulässig bzw. präkludiert" zurückgewiesen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Spruches und der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die Behörde erster Instanz dabei die Ansicht vertrat, die Beschwerdeführerin habe durch die Erhebung bloß unzulässiger Einwendungen ihre Parteistellung (zur Gänze) verloren. Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab; diese Abweisung ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen, somit - ungeachtet der Zitierung einer in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbaren Rechtlage und missverständlicher Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - neuerlich die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung ausgesprochen hätte.

Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin beschränkte sich das Verwaltungsverfahren daher ausschließlich auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen im Rechtssinn verloren hatte oder nicht; darauf beschränkt daher sich auch die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine Befassung mit darüber hinaus gehenden Themen, wie der Frage der Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Projekt der MP, kommt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Auf das diesen Bereich betreffende (umfangreiche) Beschwerdevorbringen (Pkt I der Beschwerde) war somit nicht näher einzugehen.

Sowohl die BH als auch die belangte Behörde gingen - ohne dies allerdings näher zu begründen - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieser als Eigentümerin von dem Projekt benachbarten Grundstücken Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukomme; als solche wurde sie zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001 auch persönlich geladen.

Die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001 erfolgte - nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten - allerdings nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Nach dieser Bestimmung ist nämlich als zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, eine Kundmachung in "geeigneter Form" vorgesehen. Eine solche besondere Kundmachungsform kannte das WRG 1959 in der (am 2. Mai 2001 noch in Geltung stehenden) Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - aber nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0118). Dass sonst eine Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgt sei, wird weder behauptet noch ergeben sich dafür Hinweise im vorgelegten Verwaltungsakt.

Die in § 42 Abs. 1 AVG bezeichnete Rechtsfolge konnte sich daher überhaupt nur dann auf die Beschwerdeführerin erstrecken, wenn diese gemäß § 42 Abs. 2 AVG die Verständigung von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhalten hatte.

Die Beschwerdeführerin erhielt die Verständigung von der für den 2. Mai 2001 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung am 26. März 2001, somit fünf Wochen vor der mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese Zeitspanne nicht als "rechtzeitige Verständigung" von der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 2 AVG verstanden werden sollte. Die Nichterfüllung der Kundmachungsvorschriften des § 42 Abs. 1 AVG konnte sich daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Sinne einer Nichtgeltung der dort normierten Rechtsfolgen auswirken.

In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe gegen die Annahme sprechen, die Beschwerdeführerin habe durch die Erhebung nur unzulässiger Einwendungen ihre Parteistellung im Verfahren verloren.

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Zeitspanne der Auflage der verfahrensgegenständlichen Unterlagen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung sei nicht ausreichend gewesen, sie sei durch die Nichtzulassung der Herstellung von Kopien der Unterlagen in ihrem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG widerrechtlich verkürzt worden und die Verhandlungskundmachung sei nicht in geeigneter Weise erfolgt, da im gegenständlichen Fall eine Verlautbarung in der Gemeindezeitung oder Postwurfsendungen vonnöten gewesen wäre(n). Zudem sei ihre Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung eine Einwendung "dem Grunde nach" gewesen, deren nähere Begründung die Beschwerdeführerin nachliefern habe dürfen. Aus diesem Grunde habe sie auch einen begründeten Vertagungsantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Weiters bringt die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Verhandlungsleiter habe seine Manuduktionspflicht verletzt, weil er gegenüber der in der mündlichen Verhandlung nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen und sie aufzuklären, dass ihre Stellungnahme als Eigentümerin der benachbarten Grundstücke nicht als Einwendung im Rechtssinne gewertet werden könne.

Angesichts der persönlichen und - wie dargelegt - auch rechtzeitigen Verständigung der Beschwerdeführerin von der mündlichen Verhandlung und der oben dargelegten Rechtsfolgen des § 42 Abs. 2 AVG kann sich der von der Beschwerdeführerin genannte Kundmachungsmangel (Fehlen einer Verhandlungskundmachung in "geeigneter Weise") nicht nachteilig auf ihre Rechtsposition auswirken. Auch die Rechtzeitigkeit der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Verhandlung ist im vorliegenden Fall nicht in Zweifel zu ziehen. Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten. Selbst wenn die Pläne nur drei Wochen bei der Gemeinde aufgelegen sein sollten, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist angesichts der Art und des Umfanges des vorliegenden Projektes nicht erkennbar, dass diese Frist nicht als ausreichend angesehen werden könnte, um rechtzeitig und vorbereitet bei der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können (vgl. unter vielen das - eine ähnliche Auflagedauer betreffende - hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/04/0140). War aber die Vorbereitungszeit ausreichend, dann kann darin, dass dem Vertagungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde, auch keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin erblickt werden.

Dass die (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin schließlich) bei der Gemeinde aufliegenden Planunterlagen nicht ausreichten, ihr jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0094), ist angesichts des umfangreichen Einreichoperates mit genauer Darstellung der Entnahmestellen und der Schutzgebietsgrenzen nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sei unzulässig verkürzt worden, weil der Gemeindesekretär die Anfertigung von Kopien der aufgelegten Unterlagen rechtswidrigerweise nicht erlaubt hätte. Sie hätte sich auch aus diesem Grund nicht entsprechend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können.

Nach § 17 Abs. 1 AVG können sich Parteien von den Akten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Die Wendung "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten" normiert kein Ermessen der Behörde über die Frage, ob Kopien angefertigt werden sollen oder nicht. Es wird damit einzig die Voraussetzung der technischen Machbarkeit normiert, kurz gesagt: besitzt die Behörde einen Kopierer, der funktionstüchtig ist, hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile (auf ihre Kosten) angefertigt werden. Insofern rügt die Beschwerdeführerin zu Recht einen Verfahrensmangel, der aber nur unter dem Gesichtspunkt der Relevanz zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen kann.

Ein solcher Verfahrensmangel wäre im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 AVG nur dann relevant, wenn der Partei dadurch Informationen vorenthalten und sie deshalb an der Erstattung von Einwendungen in der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Die Begründung einer rechtzeitig und zulässigerweise erhobenen Einwendung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0238). Nur ein Verfahrensmangel, der die Partei an der Erhebung von Einwendungen dem Grunde nach hindert, wäre daher im vorliegenden Fall für den Verfahrensausgang relevant.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun gar nicht, keine Kenntnis von den Projektsunterlagen gehabt zu haben, sondern verweist lediglich auf die Verweigerung der Anfertigung von Kopien. Warum es der Beschwerdeführerin aber auf Grundlage der im Zuge der gewährten Akteneinsicht erhaltenen Informationen nicht möglich gewesen sein sollte, Einwendungen dem Grunde nach in der mündlichen Verhandlung zu erheben, ist nicht erkennbar. Der in der Verweigerung der Herstellung von Kopien liegende Verfahrensmangel ist daher für den Verfahrensausgang nicht relevant.

Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattete Stellungnahme erfüllte die Qualität einer Einwendung im Rechtssinn nicht. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0174, u.a.). Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0042, vom 10. Juni 1999, Zl. 99/07/0073). Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0139, vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0062, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0074).

Die Beschwerdeführerin stützte ihre Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 2 WRG 1959 offenbar in erster Linie auf ihre Eigenschaft als benachbarte Grundeigentümerin, somit auf das Grundeigentum. Wasserrechtlich geschützt ist aber nicht die von der Beschwerdeführerin angesprochene "Grundnachbarschaft" als solche, sondern lediglich ein projektsgemäßer Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 2000/07/0059). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung des Inhaltes, "mein Grundstück grenzt direkt an das verfahrensgegenständliche an und ich bin deshalb durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt", stellt daher keine Einwendung im Rechtsinne dar, weil ein Bezug zu einer projektsgemäßen Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nicht hergestellt wird.

Die weitere Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach "durch die beantragten Maßnahmen ... eine Entwertung meiner Grundstücke erfolgt; dies vor allem deshalb, weil bei der bevorstehenden Flurzusammenlegung die Gefahr besteht, nicht ein Grundstück gleicher Kondition zu erhalten" nimmt Bezug auf ein zu erwartendes Flurbereinigungsverfahren und stellt überhaupt keinen Zusammenhang zu wasserrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführerin dar. Auch die weitere Angabe, die Beschwerdeführerin "wolle im Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Garantie, dass auch sie jederzeit auf ihrem Grundstück Wasser fördern könne", beinhaltet keine Einwendung gegen das verfahrensgegenständliche Projekt, weil die Beschwerdeführerin damit keine Verletzung ihres Grundeigentums bzw. allenfalls ihres Nutzungsrechtes nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 durch das Projekt geltend macht.

Die übrigen Einwendungen, wonach kein Vertreter der Landwirtschaftskammer zur mündlichen Verhandlung geladen und überdies die Gemeindevertretung vom Projekt zu spät informiert worden sei, bewegen sich gänzlich außerhalb jenes Bereiches, auf den sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin bezieht. Es handelt sich auch diesbezüglich um unzulässige Einwendungen.

Die Rüge, wonach der Verhandlungsleiter im Sinne des § 13a AVG verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihre Stellungnahme nicht als Einwendung im Rechtssinne gewertet werden könne, geht ebenfalls fehl. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0097, mit weiteren Nachweisen). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte vom Verhandlungsleiter zur Erhebung von Einwendungen angeleitet werden müssen, vermag daher die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG nicht zu beseitigen.

Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063). Wurde aber keine Einwendung im Rechtssinn erhoben, konnte die Beschwerdeführerin nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht aufzeigen, dass sie durch die Abweisung ihrer Berufung in Rechten verletzt wurde; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend wird hinsichtlich der im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfenden Frage der Grundwasserentnahme auf dem Nebengrundstück (der MP) bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Vergangenheit mehrfach ausgesprochen hat, dass dann, wenn das betroffene Grundstück (der Beschwerdeführerin) trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art nutzbar bleibt und es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit kommt, der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, erheben noch eine Entschädigung begehren kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 2001, Zl. 2000/07/0248, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0161, mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001.

Wien, am 18. September 2002

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