Normen
AVG §1;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §2;
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
VwRallg;
WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §98;
AVG §1;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §2;
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
VwRallg;
WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §98;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom 15. September 2000 beantragten die mitbeteiligten Parteien (MP) bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (der erstinstanzlichen Behörde) unter Vorlage verschiedener Pläne, Projektsbeschreibungen und Privatgutachten die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung in Bezug auf die Errichtung einer öffentlichen Tiefgarage, eines Lebensmittelmarktes, eines Bürogebäudes und eines weiteren Büro- und Wohngebäudes. Ferner stellten sie mit dieser Eingabe (u.a.) den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung dieses Projektes.
Die Bauliegenschaft befindet sich in der Nähe des Bodenseeufers und grenzt im Norden direkt an den Steinenbach an, der in den Bodensee mündet. Die erstinstanzliche Behörde führte mit den mitbeteiligten Parteien mehrere Projektsvorbesprechungen durch. In wasserrechtlicher Hinsicht vertrat sie den Standpunkt (vgl. den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Aktenvermerk der erstinstanzlichen Behörde vom 6. Oktober 2000), dass insgesamt vier voneinander "mehr oder weniger unabhängige" bewilligungspflichtige Sachverhalte gegeben seien: Neben der Verbreiterung einer über den Steinenbach führenden Brücke, "allfälligen Hochwasserschutzüberlegungen" und der Bauwerksgründung sei ein solcher weiters die Gewässereinwirkung infolge der Wasserhaltung. Bei diesem sei vor dem Hintergrund des § 99 Abs. 1 lit. a und g WRG 1959 davon auszugehen, dass hier eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorliege. Die erstinstanzliche Behörde sei daher am 5. Oktober 2000 telefonisch vom zuständigen Abteilungsleiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung gemäß § 101 Abs. 3 WRG mit der Durchführung des ganzen Verfahrens betraut und auch ermächtigt worden, im Namen des Landeshauptmannes hinsichtlich der Einleitungsmaßnahmen in den Bodensee zu entscheiden, wobei aus formalrechtlichen Gründen angeregt worden sei, das Wasserrechtsverfahren dahingehend aufzusplittern, dass über die Einleitungsmaßnahmen ein gesonderter Bescheid erlassen werde.
Mit Kundmachung vom 4. Oktober 2000 beraumte die erstinstanzliche Behörde eine Augenscheinsverhandlung für den 25. Oktober 2000 an. In der Kundmachung wurde u.a. auf die Eingabe der MP vom 15. September 2000, die von ihnen vorgelegte Projektsmappe, bestehend u.a. aus Detailunterlagen näher bezeichneter Personen, und darauf hingewiesen, dass die Pläne während der Amtsstunden bis zum Verhandlungstag bei der erstinstanzlichen Behörde und beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz zur Einsicht aufliegen würden und allfällige Einwendungen von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der erstinstanzlichen Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden könnten; sollten von einer Partei keine Einwendungen erhoben werden, so habe dies gemäß § 42 AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliere. Die Kundmachung wurde u.a. dem Amt der Landeshauptstadt Bregenz mit dem Ersuchen übermittelt, diese an der Amtstafel der Stadt und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen, wobei die Eigentümer der Betriebsgrundstücke und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke persönlich zu laden seien. Ausdrücklich wurde das Amt der Landeshauptstadt Bregenz ersucht, die Kundmachung (u.a.) an dem Gebäude, wo sich die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin befindet, anzuschlagen.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 (am selben Tag bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt) erhob die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Kundmachung vom 4. Oktober 2000 gegen das eingereichte Projekt Einwendungen. Sie brachte vor, dass die (geplante) Parkplatzeinfahrt und Tiefgaragenausfahrt in unmittelbarer Nähe des Kinderspielplatzes und der Wohnungen der westseitig gelegenen Hausanlage sei und sie Eigentümerin einer in dieser Hausanlage südseitig gelegenen Wohnung sei, wobei sich sämtliche Wohnungsfenster bzw. Wohnungstüröffnungen gegenüber der vorgesehenen Garageneinfahrt und -ausfahrt befänden. Durch die ganzjährige, wesentlich erhöhte Frequenz der Parkgarage auf Grund von Warenanlieferungen für das vorgesehene Einkaufszentrum ergebe sich eine unzumutbar hohe Lärm-, Geruch-, Staub- und Abgasbelästigung. Da sie diesen Immissionen in besonderem Maß ausgesetzt sein würde, habe sie sich nicht damit einverstanden erklären können, ihre Einwendungen im Bauverfahren im Fall einer geschlossenen Zu- und Abfahrtsvariante zurückzuziehen. Sie begehre die Abweisung der (von den MP) gestellten Anträge und behaupte, dass durch die zu erwartenden Immissionen der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte infolge zu erwartender Belästigungen durch Geruch, Abgase, Staub, Erschütterung etc. erfüllt sein würde.
An der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2000 nahmen u.a. mehrere Amtssachverständige und die Beschwerdeführerin teil. Der Verhandlungsleiter verwies darauf, dass in wasserrechtlicher Hinsicht neben einer geringfügigen Verbreiterung der Bundesstraße über den Steinenbach Hochwasserschutzvorkehrungen, Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, insbesondere durch die Bauwerksfundierung und Baugrubensicherung mit Wasserhaltung, und schließlich die mit der Wasserhaltung in Verbindung stehenden Einwirkungen auf den Bodensee relevant seien. Bei der Gewässereinwirkung infolge der Wasserhaltung sei von einer bewilligungspflichtigen Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 WRG und von einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg auszugehen. Mit Wirkung vom 6. Oktober 2000 sei jedoch die erstinstanzliche Behörde nach § 101 Abs. 3 WRG mit der Durchführung des ganzen wasserrechtlichen Verfahrens betraut und auch ermächtigt worden, im Namen des Landeshauptmannes in Bezug auf die Einleitungsmaßnahmen in den Bodensee zu entscheiden. In der Folge erstatteten die geladenen Amtssachverständigen ihre Gutachten. In der Verhandlungsniederschrift (dort auf Seite 26) heißt es in Bezug auf das Gutachten des Amtssachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz: "Das Gutachten wird mündlich vorgetragen, die schriftlichen Aufzeichnungen hierüber werden der Niederschrift angeschlossen. (Beilage F)." Ferner wurden laut Niederschrift die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Schriftsatz vom 23. Oktober 2000) verlesen und im Übrigen festgehalten, dass die Übermittlung einer Reinschrift des abgefassten Protokolls der Beschwerdeführerin zugesagt worden sei. Laut Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung kein weiteres Vorbringen erstattet.
In seinem schriftlichen, als Beilage F bezeichneten, mit 25. Oktober 2000 datierten Gutachten führte der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz des Landeswasserbauamtes Bregenz (u.a.) aus, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben Interessen des Gewässerschutzes und wasserbautechnische Belange in mehrfacher Hinsicht berührt seien:
Unter dem Blickwinkel des Hochwasserschutzes sei darauf hinzuweisen, dass das Baugelände größtenteils innerhalb der braunen Hinweiszone des Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung betreffend den Steinenbach liege und vor allem infolge von Verklausungen bei bestehenden Durchlässen beim Steinenbach es flussaufwärts der Bauliegenschaft zu Ausuferungen kommen könne. Der Steinenbach grenze im Norden direkt an die Bauliegenschaft an. Zwischen dem bestehenden ÖBB-Durchlass und der Querung der Bundesstraße sei der Steinenbach als Rechteckprofil mit Niederwassergerinne und einer Sohlpflasterung hart ausgebaut. Die Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage und die Lkw-Anlieferung erfolge entlang des Steinenbaches. Aus Gründen des Lärmschutzes sei eine Überdachung und Einhausung dieses Anlieferungsbereiches derart vorgesehen, dass zwischen der Außenwand und dem Steinenbach ein Abstand von nur ca. 1,3 m verbleibe. Durch die "Einhausung" des Tiefgarageneinfahrtsbereiches sei eine Räumung des Steinenbaches im Fall einer Verklausung beim ÖBB-Durchlass kurzfristig nicht möglich. Weiters führte der Amtssachverständige dazu aus, dass, weil die Räumung des Steinenbaches vom ÖBB-Durchlass bis zur Bundesstraßenquerung durch die geplante Einhausung erheblich behindert werde, die Einrichtung einer rechtsufrigen Zufahrt im gegenständlichen Bachabschnitt auf dem Nachbargrundstück anzustreben sei. Sollte hiezu keine Zustimmung erhalten werden, so sei die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt im Nahbereich des ÖBB-Durchlasses so auszuführen, dass zwischen der linksufrigen Uferverbauung und der Einhausung eine befahrbare Fläche mit einer Mindestbreite von 3,5 m verbleibe. Dieser Fahrstreifen müsse mindestens bis auf Höhe der Tiefgarageneinfahrt (ca. 30 m flussaufwärts des ÖBB-Durchlasses) errichtet werden.
Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 10. November 2000 wurde an die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls vom 25. Oktober 2000 übermittelt.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 18. Dezember 2000 wurden den MP für die Errichtung bzw. den Betrieb der Gesamtanlage mit Tiefgaragen, Einkaufszentrum, Gastronomie-, Büro- bzw. Atelierflächen sowie Wohnungen auf den im Bescheid näher bezeichneten Liegenschaften jeweils unter Auflagen die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt A), die gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungen (Spruchpunkte B/I. und B/II.) und gemäß den §§ 10, 32 und 38 iVm den §§ 12, 13, 105 und 111 WRG 1959 idgF nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, "hinsichtlich der gemäß § 99 Abs. 1 lit. a und g relevanten Vorhaben in Anwendung des § 101 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959", die wasserrechtliche Bewilligung erteilt (Spruchpunkt C/I.). Hiezu führte die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid (dort auf Seite 4) aus, dass sie mit Wirkung vom 6. Oktober 2000 nach § 101 Abs. 3 WRG mit der Durchführung des ganzen wasserrechtlichen Verfahrens betraut und auch ermächtigt worden sei, im Namen des Landeshauptmannes in Bezug auf die Einleitungsmaßnahmen in den Bodensee zu entscheiden. Ferner sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass gemäß § 112 Abs. 1 leg. cit. der 30. Oktober 2005 als spätester Termin für die Fertigstellung der wasserrechtlich relevanten Anlagenteile festgesetzt werde (Spruchpunkt C/II.) und dass gemäß § 112 Abs. 6 leg. cit. die Fertigstellung der wasserrechtlich relevanten Anlagenteile der erstinstanzlichen Behörde zwecks Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen sei (Spruchpunkt C/III.).
In der Begründung ihres Bescheides zu Spruchpunkt C stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz des Landeswasserbauamtes Bregenz und das abfalltechnische Amtssachverständigengutachten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 erhobenen Einwendungen vertrat sie die Auffassung, dass sich diese Einwendungen zwar auch gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung richteten, eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern tatsächlich gemäß dem WRG eine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung vorliege, jedoch zur Gänze fehle. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin in wasserrechtlicher Hinsicht um keine rechtserheblichen Einwendungen handle.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte B und C Berufung. Auf Grund des (von den MP mit den Projektsunterlagen vorgelegten) Gutachtens des Dipl. Ing. Dr. G vom 22. August 2000 ("Schallprojekt mit Schallmessbefund und Gutachten") stehe fest, dass die vorgesehene Zufahrtseinhausung für die Tiefgarage und für die Zufahrt zum gewerblichen Bereich lärmtechnisch zwingend erforderlich sei, um die zu erwartenden Immissionen für die Nachbarschaft einzudämmen. Gemäß Spruchpunkt A des erstinstanzlichen Bescheides sei für den Bereich zwischen Steinenbach und der Lärmschutzeinhausung ein mindestens 0,5 m breiter Streifen für die Bepflanzung mit standortgemäßen Klettergewächsen vorzusehen. Die nördlich vorgesehene Lärmschutzwand bzw. Lärmschutzeinrichtung befinde sich laut den Plänen lediglich 2 m von der Böschungsoberkante des Steinenbaches und im engsten Bereich sogar nur noch 1,45 m davon entfernt, sodass sich dieser Bereich nach Abzug des 0,5 (m) breiten Streifens für die vorgesehene Bepflanzung der Lärmschutzwand sogar auf 1,5 m bzw. 0,95 m vermindere. Der gewässerschutz- und wasserbautechnische Amtssachverständige habe aus Gründen des Hochwasserschutzes die zwingende Forderung erhoben, dass die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt so auszuführen sei, dass zwischen der linksufrigen Uferverbauung und der Einhausung eine befahrbare Fläche mit einer Mindestbreite von 3,5 m zu verbleiben habe. Hinsichtlich der von diesem Sachverständigen angesprochenen rechtsufrigen Zufahrt im gegenständlichen Bachabschnitt auf dem Nachbargrundstück liege eine zivilrechtliche Vereinbarung über eine diesbezügliche Zurverfügungstellung nicht vor. Diese Grundstücksfläche befinde sich unmittelbar vor der Wohnung der Beschwerdeführerin und werde derzeit als Kinderspielplatz genutzt, wobei sie anteilige Miteigentümerin dieses Grundstückes sei. Das zu errichtende Projekt sei nicht nur von Hochwasserwellen, sondern auch vom Geschiebebetrieb aus dem Steinenbach bedroht. Bei solchen Wetterlagen bestehe die akute Gefahr, dass es zu Verklausungen bei den bestehenden Durchlässen beim Steinenbach und dadurch flussaufwärts der Bauliegenschaft zu Ausuferungen des Steinenbaches kommen könne. Die über die Ufer tretenden Wasser- und Geschiebemengen könnten dann bei der Ein- und Ausfahrtsrampe in die zu errichtende Tiefgarage eindringen und zu deren Flutung führen. Der erforderliche Fahrstreifen für die Räumfahrzeuge sei im Bescheid vernachlässigt worden. Diese Gefahrensituation bestehe vice versa auch für die von der Beschwerdeführerin bewohnte Hausanlage, weil sich dort auf gleicher Höhe auch eine Tiefgarage (Paternosteranlage für die Unterbringung der Kraftfahrzeuge) befinde, an der die Beschwerdeführerin mit einem Stellplatz als Miteigentümerin beteiligt sei. Im Fall einer Ausuferung des Steinenbaches würden zumindest auch diese Tiefgarage bzw. die Paternosteranlage einschließlich aller geparkten Pkw's geflutet werden. Der angefochtene Bescheid nehme auf die dargestellte Situation keine Rücksicht und lasse die Frage des Hochwasserschutzes unbeantwortet. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil nicht geprüft worden sei, inwieweit die von der Beschwerdeführerin bewohnte Hausanlage im Fall einer Verklausung und Ausuferung des Steinenbaches in Ermangelung eines 3,5 m breiten Zufahrtsweges hochwassergefährdet sei. Rechtsirrig gehe die Behörde davon aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie diesen Problemkreis ihren Einwendungen vom 23. Oktober 2000 nicht erwähnt habe, keine Relevanz beizumessen wäre. Dieser Problemkreis sei ihr bei der Verfassung ihrer allgemein gehaltenen Einwendungen nicht bekannt gewesen, weil ihr das auf den 25. Oktober 2000 datierte wasserrechtliche Gutachten erst mit der Niederschrift über die Verhandlung vom 25. Oktober 2000 am 15. November 2000 übermittelt worden sei. Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise sei sie daran gehindert worden, ihre Einwendungen diesbezüglich zu konkretisieren, weshalb das Verfahren auch gegen Art. 6 EMRK (fair trial) verstoße. Da die Bauherrengemeinschaft bisher keine zivilrechtliche Vereinbarung über eine allfällige Nutzung eines 3,5 m breiten Streifens des rechtsseitigen Ufers des Steinenbaches habe vorlegen können bzw. die Einreichpläne des Bauvorhabens nicht durch Zurücksetzung der Lärmschutzwand auf eine gleichmäßige Entfernung von 4 m vom linksseitigen Steinenbachufer abgeändert habe, hätte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.
Die weiteren Berufungsausführungen beziehen sich auf die Bewilligung in gewerberechtlicher Hinsicht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 17. April 2001 wurde gemäß § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 1 AVG iVm den §§ 10, 12, 13, 32, 38, 105 und 111 WRG 1959 der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben und Spruchpunkt C des erstinstanzlichen Bescheides, soweit er von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufung bekämpft worden sei, bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheids und des Berufungsvorbringens zu ihrer Zuständigkeit aus, dass die mit der Errichtung der Anlage verwirklichten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände neben einer geringfügigen Verbreiterung der Bundesstraße über den Steinenbach Hochwasserschutzvorkehrungen, Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, insbesondere durch die Bauwerksfundierung und Baugrubensicherung mit Wasserhaltung, und die mit der Wasserhaltung in Verbindung stehenden Einwirkungen auf dem Bodensee beträfen und für die gemäß § 99 Abs. 1 lit. a und lit. g WRG verwirklichten Bewilligungstatbestände (Einwirkungen auf das Grenzgewässer Bodensee bzw. sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammten) die erstinstanzliche Zuständigkeit grundsätzlich beim Landeshauptmann liege. Die erstinstanzliche Behörde sei jedoch von diesem gemäß § 101 Abs. 3 leg. cit. mit der Durchführung des Wasserrechtsverfahrens gänzlich betraut und auch ermächtigt worden, in dessen Namen in Bezug auf die Einleitungsmaßnahmen in den Bodensee zu entscheiden. Hinsichtlich der sonstigen bewilligungspflichtigen Tatbestände nach dem WRG liege die Zuständigkeit bei der erstinstanzlichen Behörde als originär zuständige Behörde. Das gesamte Berufungsvorbringen, soweit es sich um wasserrechtliche Belange handle, beziehe sich ausschließlich auf Fragen des Hochwasserschutzes, sohin auf Maßnahmen, die in der originären Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde lägen, weshalb zuständige Berufungsbehörde in diesem Fall die belangte Behörde sei.
Unter dem Blickwinkel der Bestimmung des § 42 AVG sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2000 teilgenommen habe und dabei ihre schriftliche Stellungnahme vom 23. Oktober 2000 verlesen und zu einem Bestandteil der Niederschrift erklärt worden sei. Der gewässerschutz- und wasserbautechnische Amtssachverständige habe anlässlich dieser Verhandlung sein Gutachten erstattet, und die Beschwerdeführerin habe keine über ihre bereits schriftlich verlesenen Ausführungen hinaus gehenden Einwendungen vorgebracht. Ihrem Vorbringen vom 23. Oktober 2000 sei nicht zu entnehmen, dass durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlich rechtlich geschützte Rechte der Nachbarin nach dem WRG eingegriffen werde, sondern es seien darin lediglich Ausführungen enthalten, die die von der Gewerbeordnung geschützten Rechte beträfen. Die Beschwerdeführerin habe daher ihre Parteistellung im Wasserrechtsverfahren durch die nicht zeitgerechte Erhebung relevanter Einwendungen verloren (§ 42 Abs. 1 AVG iVm den Bestimmungen des WRG). Dem Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführerin wäre durch die Vorgangsweise der Behörde daran gehindert worden, ihre Einwendungen im Wasserrechtsverfahren zu konkretisieren, weil ihr dieser Problemkreis anlässlich der Verfassung ihrer allgemein gehaltenen Einwendungen vom 23. Oktober 2000 nicht bekannt gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, in deren Rahmen das wasserbau- und gewässerschutztechnische Amtssachverständigengutachten erstattet worden sei, anwesend gewesen sei und lediglich auf ihre schriftlichen Einwendungen verwiesen habe. Dass die schriftliche Ausfertigung des Gutachtens mit der Verhandlungsniederschrift ihr erst am 15. November 2000 zugestellt worden sei, habe keinen Einfluss auf die Präklusionswirkung, auf die in der Kundmachung der kommissionellen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Von einer rechtswidrigen Vorgangsweise (der Behörde) könne keine Rede sein. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der kommissionellen Verhandlung auch nicht die Konkretisierung allenfalls dem Grunde nach vorgebrachter Einwendungen vorbehalten. Da somit eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Wasserrechtsverfahren nicht gegeben sei, sei der belangten Behörde ein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen in der Berufung verwehrt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "nachbarrechtlichen Recht" auf Hochwasserschutz als verletzt und macht geltend, dass ihr die wasserrechtliche Problematik, nämlich die Hochwassergefährdung ihrer Wohnanlage zufolge Behinderung der Räumbarkeit des Steinenbaches durch das gegenständliche Bauvorhaben, anlässlich der Verhandlung am 25. Oktober 2000 wegen eines eklatanten Verfahrensfehlers, nämlich weil der Amtssachverständige in der Verhandlung keine die Hochwassergefährdung ihrer Wohnanlage betreffenden Ausführungen erstattet habe und ihr sein schriftliches Gutachten erst mit der Niederschrift über die Verhandlung zugestellt worden sei, nicht bekannt geworden sei. Das schriftliche Gutachten sei im Zeitpunkt der Verhandlung gar nicht existent gewesen und habe demnach auch nicht zum integrierenden Bestandteil der Verhandlungsniederschrift erklärt werden können. Aber selbst wenn das schriftliche Gutachten anlässlich der Verhandlung hätte vorgetragen werden können, hätte ihr die Hochwassergefährdung ihrer Wohnanlage gar nicht zum Bewusstsein kommen können, weil das Gutachten nicht schlüssig und mit relevanten Widersprüchen behaftet sei. Das Bauobjekt, insbesondere die Tiefgarageneinfahrt, wie auch ihre Wohnanlage, befänden sich in der "braunen Hinweiszone des Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung", und der Sachverständige habe in seinem schriftlichen Gutachten nachdrücklich darauf hingewiesen, dass entweder rechts- oder linksufrig des die Taggewässer vom Pfänderstock in den Bodensee abführenden Steinenbaches eine mindestens 3,5 m breite Lkw-befahrbare Straße vorhanden sein müsse, um den Steinenbach bei starken Niederschlägen und Hochwasser im Fall von Verklausungen zur Vermeidung von Ausuferungen sofort räumen zu können. Durch die nachträglich projektierte Umhausung der Tiefgarageneinfahrt sei dieser als Mindesterfordernis postulierte Fahrweg linksufrig entlang der gesamten ca. 39 m langen Umhausungswand auf ca. 1 m reduziert worden. Durch die Ablehnung der wasserrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sei sie in ihrem Parteiengehör verletzt worden. Im Übrigen sei die Zuständigkeit der belangten Behörde als Rechtsmittelinstanz nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin den wasserrechtlichen Teil des erstinstanzlichen Bescheides in seinem gesamten Umfang, also auch hinsichtlich jenes Teils angefochten habe, der in den gemäß § 99 Abs. 1 lit. a und g WRG originär zuständigen Bereich der belangten Behörde gefallen sei, aber zur Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde delegiert worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem jeweiligen Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, wird in § 102 Abs. 1 WRG 1959 näher umschrieben. So kommt nach Abs. 1 lit. b leg. cit. Parteistellung denjenigen zu, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie den Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und den Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 (des § 12 leg. cit.) u.a. das Grundeigentum anzusehen.
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, Miteigentum an einem dem Bauprojekt benachbarten Grundstück zu haben. Sie erachtet sich als Miteigentümerin in ihrem Recht auf Hochwasserschutz als verletzt, womit sie ihre Parteistellung im Licht des § 38 Abs. 1 WRG behauptet. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist; die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesbestimmung gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) das bei 30 jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/07/0005, mwN) setzt die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Die Behandlung als Partei in einem Verfahren ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Parteistellung vermag eine solche nicht zu begründen. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist.
Im vorliegenden Fall sind für die Beurteilung der Frage des Eintritts von Präklusionswirkungen § 42 iVm § 82 Abs. 7 AVG idF der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensnovelle BGBl. Nr. 158/1998 einschlägig. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 42 (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
§ 82 (7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind."
Der Präklusionsbestimmung des § 107 Abs. 2 WRG idF BGBl. Nr. 252/1990 wurde somit durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert (vgl. dazu näher etwa Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht (Wien 1999), 87 f; ferner Oberleitner, WRG MGA (2000), Anm zu § 107 Abs. 2 WRG).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2000 vorgetragenen Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 in Bezug auf die Verletzung eines subjektiven Rechtes nach dem WRG kein Vorbringen erstattet, sondern im Wesentlichen lediglich auf eine für sie unzumutbar hohe Lärm-, Geruch-, Staub- und Abgasbelästigung sowie Belästigung durch Erschütterungen hingewiesen. Aus diesem Vorbringen kann somit eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem WRG nicht abgeleitet werden.
Erst in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin gegen den Antrag der MP auf wasserrechtliche Bewilligung gerichtete Einwendungen erhoben und, gestützt auf das mit 25. Oktober 2000 datierte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, zusammengefasst unter dem Blickwinkel des Rechtes auf Hochwasserschutz geltend gemacht, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, inwieweit die benachbarte Wohnhausanlage, in der die in ihrem Eigentum stehende Wohnung gelegen sei, im Fall einer Verklausung von bestehenden Durchlässen und Ausuferungen des Steinenbaches in Ermangelung eines 3,5 m breiten linksufrigen Zufahrtsweges hochwassergefährdet sei. So sei der erforderliche Fahrstreifen für Räumfahrzeuge vernachlässigt worden. Durch Verklausungen bei den bestehenden Durchlässen könne es flussaufwärts zu Ausuferungen des Steinenbaches kommen, wodurch nicht nur die projektierte Tiefgarage, sondern auch die von der Beschwerdeführerin bewohnte Anlage überflutet werden könnte.
Die Beurteilung der Frage, ob diese Einwendungen infolge der Verhandlung vom 25. Oktober 2000 von den damit verbundenen Präklusionswirkungen erfasst sind oder ob sie, wie die Beschwerde meint, als rechtzeitig erhoben anzusehen sind, hängt davon ab, ob zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand Identität bestand und die vorgelegten Planunterlagen ausreichten, der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 42 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 E. 12, 14 zitierte, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Berufung vor, dass ihr dieser "Problemkreis" (ihre Hochwassergefährdung im Fall einer Verklausung und Ausuferung des Steinenbaches in Ermangelung eines 3,5 m breiten Zufahrtsweges) anlässlich der Verfassung ihrer allgemein gehaltenen Einwendungen vom 23. Oktober 2000 nicht bekannt gewesen sei, weil ihr das mit 25. Oktober 2000 datierte wasserrechtliche Gutachten erst mit der Niederschrift über die Verhandlung vom 25. Oktober 2000 am 15. November 2000 übermittelt worden sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass ihr auf Grund der Kundmachung des Projekts und der vorgelegten Pläne nicht bekannt geworden sei, dass eine den linksufrigen Weg verschmälernde Zufahrtseinhausung projektiert sei. Vielmehr brachte sie in ihrer Berufung vor, laut den vorgelegten und einen integrierenden Bestandteil des Verwaltungsverfahrens bildenden Plänen befinde sich die nördlich (des projektierten Gebäudes) vorgesehene Lärmschutzwand bzw. Lärmschutzeinrichtung lediglich 2 m von der Böschungsoberkante des Steinenbaches und im engsten Bereich sogar nur noch 1,45 m davon entfernt. Demzufolge war der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vom 25. Oktober 2000, an der sie teilgenommen hat, bekannt, dass bei projektsgemäßer Ausführung der verbleibende linksufrige Zufahrtsweg eine weit geringere Breite als 3,5 m aufweisen werde. Damit war sie jedoch in die Lage versetzt, in der Verhandlung konkretisierte Einwendungen in Bezug auf das von ihr nachträglich geltend gemachte subjektive Recht auf Hochwasserschutz zu erheben, zumal sie sich auch eines fachkundigen Beistands hätte bedienen können (vgl. § 102 Abs. 4 WRG).
Abgesehen davon ist zum Beschwerdevorbringen, dass ihr das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz erst nach der Verhandlung bekannt geworden sei, auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 15 AVG liefert, soweit nicht Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben wurden, eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis; der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Die Beweislast trifft den, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, zu § 15 AVG E. 7, 8 zitierte hg. Judikatur). Laut Verhandlungsniederschrift vom 25. Oktober 2000 wurden das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz in der Verhandlung mündlich vorgetragen und die schriftlichen Aufzeichnungen hierüber der Niederschrift als Beilage F angeschlossen sowie der Beschwerdeführerin zugesagt, ihr eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift zu übermitteln. Diese wurde ihr laut ihrem Berufungsvorbringen am 15. November 2000 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat nun nicht nur binnen zwei Wochen ab Zustellung keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erhoben (vgl. § 14 Abs. 7 vierter Satz AVG), sondern im Verwaltungsverfahren auch keine Beweisanträge für die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift gestellt. Im Hinblick darauf war von der inhaltlichen Richtigkeit der Niederschrift, die den Formvorschriften des § 14 AVG entspricht, auszugehen.
Da somit die Beschwerdeführerin nicht spätestens während der Verhandlung vom 25. Oktober 2000 Einwendungen in Bezug auf die Verletzung eines subjektiven Rechts nach dem Wasserrechtsgesetz erhoben hat, hat sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz AVG ihre Stellung als Partei im wasserrechtlichen Verfahren verloren. Demzufolge hätte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, zumal sich aus der Bescheidbegründung unmissverständlich ergibt, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass gemäß § 42 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt.
Auch das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe den wasserrechtlichen Teil des erstinstanzlichen Bescheides in seinem gesamten Umfang, nämlich auch hinsichtlich jenes Teiles, der in die Zuständigkeit der belangten Behörde gefallen sei und zur Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde delegiert worden sei, (mit der Berufung) angefochten, sodass als Berufungsinstanz hinsichtlich dieses delegierten Teiles nicht die belangte Behörde zuständig gewesen sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung kein Vorbringen erstattet, das sich auf Angelegenheiten oder Gewässereinwirkungen bezogen hat, für die gemäß § 99 Abs. 1 lit. a oder g WRG 1959 der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig gewesen wäre. In dem vom Berufungsvorbringen erfassten Umfang des erstinstanzlichen Bescheides hat die erstinstanzliche Behörde originär, d.h. im eigenen Namen und ohne die Ermächtigung iS des § 101 Abs. 3 leg. cit., entschieden. Da insoweit dieser Bescheid von der erstinstanzlichen Behörde im eigenen Namen erlassen wurde, hatte über eine dagegen erhobene Berufung, selbst wenn die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, der Landeshauptmann zu entscheiden (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, (2000) zu § 98 WRG E. 118 zitierte hg. Judikatur).
Die vorliegende Beschwerde, über die meritorisch zu entscheiden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235), erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
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