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§ 13a AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

[CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1187 ]

Rechtsbelehrung

§ 13a.

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063000

alte Dokumentnummer

N4199113961J

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