VwGH 91/07/0139

VwGH91/07/013913.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1991, Zl. 14.570/182-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für das Donaukraftwerk Freudenau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG, Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 9 bis 15, 21, 22 bis 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. b, 111 und 111a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau-Stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen und Auflagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verhalten.

Der Beschwerdeführer hat eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides liefere Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers anerkannt habe. Aus Passagen in der Begründung gehe jedoch hervor, daß die belangte Behörde es bewußt vermieden habe, über die Parteistellung des Beschwerdeführers abzusprechen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren Gelegenheit gegeben, Einwendungen vorzubringen; diese wurden im angefochtenen Bescheid auch nicht zurückgewiesen; vielmehr wurden seine Forderungen nach einer Vertagung der wasserrechtlichen Verhandlung und einer Bestellung des Niederösterreichischen Umweltanwaltes als Experten abgewiesen (Spruchabschnitt XI/23). Der Beschwerdeführer wurde demnach als Partei behandelt und hatte alle einer Partei offenstehenden Möglichkeiten. Die Notwendigkeit, über seine Parteistellung gesondert abzusprechen, bestand für die belangte Behörde angesichts des Umstandes, daß sie den Beschwerdeführer ohnedies als Partei anerkannte, nicht. Durch das Unterbleiben eines solchen Abspruches wurde der Beschwerdeführer auch in keinem Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer leitet seine Parteistellung erkennbar aus dem von ihm behaupteten Eigentum an einem Grundstück ab. Einwendungen im Verwaltungsverfahren mußten sich daher, um eine Präklusion hintanzuhalten, auf eine Verletzung dieses behaupteten Grundeigentums beziehen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von "Einwendungen" erhoben, die aber allesamt keinen Bezug zu einer Verletzung des von ihm behaupteten Grundeigentums durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aufweisen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr sogar selbst erklärt, seine Einwendungen richteten sich nicht gegen das geplante Kraftwerk an sich, wohl aber gegen die Willkür der Behörde, ein Vorwurf, der sich erkennbar auf eine bereits länger zurückliegende Enteignung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Straßen- bzw. Brückenbau bezieht.

Die mündliche Verhandlung wurde öffentlich kundgemacht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in Anbetracht des höchst komplexen Projektes sei die Vorbereitungszeit zu kurz gewesen, geht schon deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie behauptet hat, zu wenig Zeit für die Vorbereitung auf die Verhandlung gehabt zu haben. Er hat zwar einen Vertagungsantrag gestellt, dies aber nicht wegen mangelnder Vorbereitungszeit für sich selbst, sondern deswegen, damit seine umfangreichen Einwendungen von der Behörde ausreichend behandelt werden könnten.

In dem Umstand, daß die Kundmachung für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für die einzelnen Gemeinden als Verhandlungstage immer nur jenen Zeitraum angegeben hat, der für die betreffenden Gemeinden vorgesehen war, ohne zu erwähnen, daß die Betroffenen Einwendungen nicht nur an den für ihre Gemeinde vorgesehenen Tagen vorbringen konnten, sondern an allen Tagen, an denen eine mündliche Verhandlung stattfand, belastet die Kundmachung nicht mit einem Mangel, da keine Vorschrift einen solchen Hinweis vorsieht.

Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Er hat zwar ein Vorbringen erstattet, das aber einen Bezug zu einer Verletzung seines behaupteten Grundeigentums vermissen läßt. Soweit in der Beschwerde ein Sachverhalt vorgebracht wird, der eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers andeuten könnte, steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft zuviel verrichtete Stempelgebühren sowie die Umsatzsteuer, für die neben dem Schriftsatzaufwand keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist.

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