VwGH 2000/07/0059

VwGH2000/07/005923.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr.Grubner, über die Beschwerden 1) des M (2000/07/0059), 2) der D, 3) des B und 4) des C, (2000/07/0060),

5) der E, 6) der H und 7) der S (2000/07/0061), alle vertreten durch Mag. HS und Mag. CA, Rechtsanwälte in L, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg 1) vom 14. März 2000, Zl. 1/01- 36.402/7-2000 (2000/07/0059), 2) vom 29. März 2000, Zl. 1/01- 36.402/9-2000 (2000/07/0060), und 3) vom 24. März 2000, Zl. 1/01- 36.402/8-2000 (2000/07/0061), betreffend jeweils wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und auch die Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juni 1996 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Seebühne mit Steganlage sowie einer Uferpromenade. Eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführer unterblieb, die Beschwerdeführer waren zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung auch nicht geladen worden.

Mit einer am 12. Dezember 1996 bei der BH eingelangten Eingabe begehrten die Sechst- und Siebentbeschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides der BH vom 20. Juni 1996, welchem Ersuchen die BH mit einer am 17. Dezember 1996 abgefertigten Erledigung entsprach.

Am 23. Dezember 1996 langten bei der BH mit dem 18. Dezember 1996 datierte Eingaben ein, in welchen namens der Beschwerdeführer (und einer weiteren Person) gleich lautend der Antrag auf Zustellung des Bescheides der BH vom 20. Juni 1996 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des nicht rechtzeitigen Vortrages von Einwendungen gegen das bewilligte Vorhaben gestellt wurde und gleichzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde erhoben wurden, in welchen die Beschwerdeführer geltend machten, dass und weshalb die geplante Uferpromenade einen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer mit sich brächte; des Weiteren wurde von den Beschwerdeführern die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beantragt.

Zum weiteren Schicksal dieser Eingaben wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 98/07/0107, 0108, 0109, verwiesen.

Am 15. Dezember 1999 veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Zustellung ihres wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 20. Juni 1996 an sämtliche Beschwerdeführer, die daraufhin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Juni 1996 Berufung erhoben.

Diese Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, den Beschwerdeführern käme im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das mit dem bekämpften Bescheid bewilligte Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde keine Parteistellung zu. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird ausgeführt, dass es sich beim bewilligten Projekt um eine Seebühne mit Steganlagen handle. Die Uferpromenade liege zur Gänze auf der Seeparzelle, wobei im Bereich der Bootshütte der Sechst- und Siebentbeschwerdeführerinnen Einbauten in den See vorgenommen worden seien, um die Bootszufahrt zu gewährleisten. Die in Holzbauweise errichteten Steganlagen seien seeseitig durch ein Holzgeländer abzusichern gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund eines Bestandvertrages mit dem Land Salzburg dazu berechtigt, einen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22. März 1960 von seinem Wiesengrundstück ausgehend in den See führenden Badesteg zu benützen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien ebenso auf Grund eines Bestandvertrages mit dem Land Salzburg dazu berechtigt, einen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Jänner 1967 von ihrem Grundstück in den See führenden Badesteg zu benützen. Die der mitbeteiligten Gemeinde bewilligte Steganlage komme jedoch nicht im Anschluss an die Seegrundstücke des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu liegen, sondern zwischen den genannten Grundstücken und der Uferlinie, ab welcher die von diesen Beschwerdeführern genützten Bootssteganlagen mit den genannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bewilligt worden sei. Die Bootssteganlagen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer würden durch das der mitbeteiligten Gemeinde bewilligte Vorhaben demnach nicht berührt. Die für die Badestege der Erst- bis Viertbeschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen seien ebenso wie jene für das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde auf § 38 WRG 1959 gestützt worden. Die bewilligungsgemäß errichteten Wasseranlagen seien jedoch nicht mit einem Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 WRG 1959 verbunden, sodass aus diesem Titel keine Parteistellung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde habe erwachsen können. Auch aus dem Titel des Grundeigentums könnten diese Beschwerdeführer keine Parteistellung ableiten, weil die Anlagen der Gemeinde nicht auf Grundstücken der Beschwerdeführer errichtet worden seien. Aus einem Bestandvertrag mit dem Land Salzburg zur Nutzung des Stegs lasse sich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht ableiten. Was die Bootshütte anlange, die sich zum Teil auf Grundstücken der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen und zum Teil auf der Seeparzelle befinde, sei darauf hinzuweisen, dass schon die Bestimmungen des Salzburger Landes-Wasserrechtsgesetzes 1870 eine Bewilligungspflicht für diese Bootshütte vorgesehen hätten, ohne dass das Bestehen einer solchen Bewilligung von den Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen habe vorgewiesen werden können. Werde doch mit dieser Bootshütte im betroffenen Bereich der Gemeingebrauch am öffentlichen Gewässer ausgeschlossen. Durch die Errichtung der Uferpromenade der mitbeteiligten Gemeinde werde im Bereich der Bootshütte der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen in Form eines erhöhten Steges mit Geländern die Erreichung der Bootshütte angesichts der Verringerung der seinerzeitigen Durchfahrtshöhe von 2,50 m auf 1,40 m unbestrittenermaßen erschwert. Die Grundstücke der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen allerdings würden nicht berührt, weil die Steganlage der Gemeinde in diesem Bereich ausschließlich auf der Seeparzelle errichtet worden sei. Selbst im Falle eines rechtmäßigen Bestandes der Bootshütte der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen wäre jedoch auch diese nicht als eine Anlage zu erkennen, die mit einem Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 WRG 1959 als verbunden anzusehen wäre, was eine Parteistellung auch dieser Beschwerdeführerinnen aus dem geltend gemachten Titel ausschließe. Der dem Bestehen der Bootshütte im Umfang ihrer Lage auf der Seeparzelle zu unterstellende Bestandvertrag mit dem Land Salzburg verschaffe Parteistellung ebenso wenig. An einer Beeinträchtigung solcher Rechte der Beschwerdeführer, die durch das Wasserrecht geschützt seien, fehle es im vorliegenden Fall; zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse an Grundstücken könnten keine Parteistellung vermitteln, was auch für Duldungsverpflichtungen im Sinne des § 72 WRG 1959 gelte. Lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen seien wasserrechtlich nicht relevant.

Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, in welchen von den Beschwerdeführern die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird; dem Inhalt der Beschwerdeausführungen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten auf Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde und ihrem Recht auf Unterbleiben von Beeinträchtigungen ihrer Anlagen durch das der Gemeinde bewilligte Vorhaben als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über die Beschwerdefälle erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Juni 1996 zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden wären, was einen ihnen gegenüber erlassenen Bescheidspruch voraussetzte, mit welchem ein Leistungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot normativ statuiert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0044, mit weiterem Nachweis), ist nicht der Fall, sodass eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erfließende Parteistellung für sie nicht in Betracht kommt, weil bloße Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides keine Parteistellung auslösen, wie dies der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis klargestellt hat. Eine Position der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte oder als Nutzungsberechtigte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, kommt der Sachlage nach von vornherein nicht in Betracht und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Es könnte eine ihnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde erwachsene Parteistellung demnach nur auf einer Berührung ihrer Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 beruhen.

Als bestehende Rechte sind nach der genannten Vorschrift rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 2000, 99/07/0193, mit weiterem Nachweis), den die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof deswegen nicht aufzeigen können, weil die von der Gemeinde errichtete Uferpromenade unbestrittenermaßen projektsgemäß nicht auf solchen Grundflächen zu errichten war, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen. Auch eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht, treten die Beschwerdeführer doch der Beurteilung der belangten Behörde, der Benutzung des Seegrundes durch die Beschwerdeführer lägen zivilrechtlich Bestandverträge mit dem Land Salzburg als dem Grundeigentümer zugrunde, nicht entgegen. Da bloß obligatorische Nutzungstitel nicht dazu taugen, als Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 gelten zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0212, mwN), bedarf es keiner Untersuchung der Rechtsrichtigkeit der Auffassung der belangten Behörde über die Eigenschaft des betroffenen Sees als öffentliches Gewässer. Übrig bleibt als denkmögliche Rechtsgrundlage für die von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Parteistellung eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne der ersten Alternative des § 12 Abs. 2 WRG 1959, zu welcher freilich, wie dies dem Gesetz deutlich zu entnehmen ist, der Gemeinbrauch nach § 8 WRG 1959 gerade nicht gehört (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, 90/07/0111). Dass das Projekt der Gemeinde den Beschwerdeführern von ihren Uferparzellen den Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG 1959 hindere, wie die Beschwerdeführer vortragen, konnte ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über dieses Projekt daher keinesfalls verschaffen.

Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne der genannten Bestimmung erfordert das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. März 2000, 99/07/0193, mit weiterem Nachweis). Ein solches Wasserbenutzungsrecht wurde den Beschwerdeführern aber entgegen ihrer Auffassung nicht eingeräumt. Die den Rechtsvorgängern des Erstbeschwerdeführers einerseits und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer andererseits erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen für die von diesen Beschwerdeführern nunmehr benutzten Stege ergingen nach den Inhalten der von den betroffenen Beschwerdeführer selbst vorgelegten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide inhaltlich allein auf der Rechtsgrundlage des § 38 Abs. 1 WRG 1959, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die dem Erstbeschwerdeführer erteilte wasserrechtliche Bewilligung als Rechtsgrundlage neben der Bestimmung des § 38 WRG 1959 auch die "sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959" anführt. Stellt doch die Errichtung eines Steges einen der im § 38 Abs 1 WRG 1959 ausdrücklich angeführten Tatbestände dar, der einer Bewilligung eben nach dieser Gesetzesstelle bedarf. Dass in der Ausführung der Stege deren Befestigung auf einer von den Grundflächen der betroffenen Beschwerdeführer wegführenden Rampe vorgesehen und bewilligt worden war, machte die Bewilligung der Stege entgegen der Rechtsauffassung der Erst- bis Vierbeschwerdeführer nicht zu einer solchen nach § 9 WRG 1959; erfuhr doch der Rechtsgrund der Bewilligungsbedürftigkeit der Anlage durch diese Form ihrer Ausführung keine Änderung.

Mit einer nach § 38 WRG 1959 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wird aber ein Wasserbenutzungsrecht, das nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen verschaffen könnte, nicht erworben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1997, 97/07/0177, vom 21. September 1995, 95/07/0115, 0116, vom 16. November 1961, Slg. N.F. Nr. 5.663/A, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975, VfSlg. 7638, vom 26. September 1986, VfSlg. 5758, sowie zu der in hier interessierender Hinsicht vergleichbar gestalteten Rechtslage nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1958, Slg. N.F. Nr. 4.647/A, und vom 3. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4.439/A).

Die Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen berufen sich für ihr teilweise auf ihren Grundstücken und teilweise auf dem Gebiet der Seeparzelle gelegenes Bootshaus auf rechtmäßigen Altbestand und treten der behördlichen Beurteilung entgegen, wonach es an einer wasserrechtlichen Bewilligung für dieses Bootshaus fehle. Es bedarf, wie die belangte Behörde im diesbezüglich angefochtenen Bescheid ohnehin zutreffend erkannt hat, diese Frage keiner näheren Untersuchung (vgl. zu diesem Thema die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1987, 85/07/0136, vom 13. November 1997, 97/07/0008, und vom 26. Mai 1998, 97/07/0060), weil auch dem Umstand, dass die Bootshütte aus dem von den Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen gesehenen Grund keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 mehr bedürfte, für die hier interessierende Frage einer Parteistellung der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde nichts zu gewinnen wäre. Ein Wasserbenutzungsrecht hätten auch die Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen aus dem Umstand einer Bewilligungsfreiheit des Altbestandes ihrer Bootshütte nicht erworben. Nur ein Wasserbenutzungsrecht aber eignet sich dazu, seinem Träger Parteistellung aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 erste Alternative WRG 1959 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu verschaffen.

Dass die der Gemeinde bewilligte Uferpromenade die Steganlagen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht berühre, ist eine in den angefochtenen Bescheiden gewiss unzutreffend vorgenommene Beurteilung der belangten Behörde. Das Gegenteil ist der Fall. Die projektsgemäß auf der Seeparzelle verlaufende Uferpromenade quert die Steganlagen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und stellt zumal angesichts des seeseitig errichteten Holzgeländers eine Beeinträchtigung der Nutzung der von den Grundstücken der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in den See führenden Badestege dar, die ebenso manifest ist wie die von der Uferpromenade ausgehende - von der belangten Behörde zugestandene - Behinderung der Nutzung der Bootshütte durch die Fünft- bis Siebentbeschwerdeführer.

Eine Beeinträchtigung vor der Wasserrechtsbehörde verfolgbarer Rechte geht damit aus den dargelegten Gründen aber nicht einher. Ob den Beschwerdeführern aus dem vorliegenden Sachverhalt zivilrechtliche Ansprüche gegen das Land Salzburg als ihren Bestandgeber wegen der Überlassung der betroffenen Seeparzellenbereiche an die Gemeinde zu einer dem Zweck der abgeschlossenen Bestandverträge widerstreitenden Nutzung erwachsen sind, hatten die Wasserrechtsbehörden ebenso wenig zu beurteilen wie der Verwaltungsgerichtshof.

Eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer kam durch die Bewilligung des sie beeinträchtigenden Vorhabens der mitbeteiligten Gemeinde nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer kein Wasserbenutzungsrecht und keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 haben und auch ihr Grundeigentum nicht berührt wird; die Verletzung obligatorischer Rechte aber verschafft, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ein "civil right", in dem sie verletzt worden seien, trägt zur Lösung der Frage, vor welcher staatlichen Instanz dessen Verletzung zu verfolgen ist, nichts bei; die Wasserrechtsbehörde war jedenfalls die ungeeignete Stelle. Ebenso ins Leere geht der Verweis der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 21a WRG 1959 schon deswegen, weil ihnen erteilte wasserrechtliche Bewilligungen rechtlich nicht berührt wurden. Da die vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen der Beschwerdeführer keine Wasserbenutzungsrechte verliehen hatten, ist auch aus der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorschrift des § 27 WRG 1959 für sie nichts gewonnen, weil diese nur für Wasserbenutzungsrechte gilt (siehe schon die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu § 38 WRG 1959 wiedergegebenen Nachweise).

Kam den Beschwerdeführern Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde nicht zu, dann erwies sich die Zurückweisung der von ihnen erhobenen Berufungen gegen den Bewilligungsbescheid der BH vom 20. Juni 1996 schon deshalb als rechtens, sodass nicht mehr untersucht zu werden brauchte, ob sich die Zurückweisung der erhobenen Berufungen nicht auch aus dem Grunde des § 107 Abs. 2 WRG 1959 als rechtmäßig gezeigt hätte.

Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. November 2000

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