Normen
AktG §250;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
ZustG §7;
AktG §250;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
ZustG §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft. Wie sich aus einem von ihr vorgelegten Firmenbuchauszug ergibt, hatte sie ihre Tätigkeit zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. betrieben, deren Gesellschafter aber mit Generalversammlungsbeschluss vom 30. April 1996 die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen der §§ 245 ff Aktiengesetz beschlossen.
Dem Beschwerdefall liegt das Vorhaben der MP zu Grunde, auf zwei Grundstücken im Hochwasserabflussbereich der Donau und des W.- Baches eine Wohnhausanlage mit 81 Wohnungen zu errichten. Nachdem Bestrebungen der Gemeinde, zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der betroffenen Grundstücke in Bauland die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erlangen, zunächst am hartnäckigen Widerstand der von der Aufsichtsbehörde befragten Amtssachverständigen gescheitert waren, welche in mehreren Bekundungen die betroffenen Flächen wegen ihrer Lage im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich sowohl der Donau als auch des W.-Baches für eine Verbauung mit Wohngebäuden für völlig ungeeignet beurteilten, eine Verbauung des Gebietes aus hydrologischer Sicht als äußerst ungünstig oder schlechthin unmöglich bezeichneten und darauf hinwiesen, dass durch eine Verbauung dieser Flächen auch Nachteile für Grundanrainer zu besorgen wären, setzte die Gemeinde ihren Wunsch nach Umwidmung der betroffenen Flächen in Bauland gegen den fachlich geäußerten Widerstand schließlich dennoch durch und erwirkte die aufsichtsbehördliche Genehmigung der beschlossenen Flächenplanwidmung.
Am 22. Mai 1996 wurde namens der MP noch unter ihrer firmenrechtlichen Bezeichnung als Gesellschaft m.b.H. ein Projekt über die Errichtung der Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich der Donau und des W.-Baches zur wasserrechtlichen Bewilligung beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) überreicht.
Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens wies das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in einer Stellungnahme vom 25. Juni 1996 darauf hin, dass die betroffenen Flächen nach den Bestimmungen des O.Ö. Raumordnungsgesetzes 1994 angesichts der gegebenen Hochwassergefahr nicht als Bauland gewidmet und aus demselben Grund zufolge einer näher genannten Bestimmung der O.Ö. Bauordnung 1994 auch nicht als Bauplatz bewilligt werden dürften. Bauvorhaben im Hochwasserabflussbereich seien generell abzulehnen, weil unter Berücksichtigung der Summenwirkung neben der Schaffung von Abflusshindernissen auch vorhandene Retentionsräume ausgeschaltet würden, weshalb gegen das Projekt in der vorliegenden Form gewichtige Bedenken bestünden. Eine Änderung dieser Beurteilung sei nur zu erwarten, wenn fachlich die Schaffung von Ersatzretentionsraum nachgewiesen werde, für welchen keine ökologisch wertvollen Flächen verwendet werden dürften.
Die Beschwerdeführer sind ihrem unbestrittenen Vorbringen zufolge gemeinsam Eigentümer zweier an die von der geplanten Bebauung betroffenen Flächen unmittelbar anschließender Grundstücke, auf denen sich ihr Wohnhaus und ein Brunnen befindet, aus welchem sie ihr Trinkwasser beziehen.
Da die Beschwerdeführer als Träger fremder Rechte in die Projektsunterlagen nicht aufgenommen worden waren, wurden sie vom LH zu der für den 12. September 1996 anberaumten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung über das Vorhaben der MP nicht geladen. Zufolge einer telefonischen Information vom Termin der Wasserrechtsverhandlung durch die Gemeinde erschien der Erstbeschwerdeführer zwei Tage vor der Wasserrechtsverhandlung bei der Wasserrechtsbehörde, erhielt eine Kopie der Verhandlungskundmachung ausgehändigt und fertigte sich Kopien der Projektsunterlagen an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 12. September 1996 erstatteten zunächst die beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie und für Wasserbautechnik als "Befund" überschriebene Ausführungen aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes, in denen im Wesentlichen Folgendes bekundet wurde:
Der Amtssachverständige für Hydrologie berichtete, dass seit Errichtung des Donaukraftwerkes X. an der Donau im betroffenen Bereich kein Hochwasserereignis mehr aufgetreten sei, welches zu Überflutungen im gegenständlichen Bereich geführt habe, weshalb für die Beurteilung der Hochwassersituation nur die durchgeführten Modellversuche der DOKW herangezogen werden könnten, nach welchen die Hochwasseranschlaglinie von Hochwässern mit annähernd 30- jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit genau durch den flachen Geländebereich nächst dem Projektgebiet verlaufe. Es sei daher davon auszugehen, dass das vorgesehene Bauareal von 30-jährlichen Hochwässern der Donau zwar erreicht werde, dass aber nur geringe Überflutungshöhen im Bereich von maximal wenigen Dezimetern auftreten würden. Bei extremen Hochwässern der Donau komme es dagegen zu sehr bedeutenden Überflutungshöhen; nach dem Modellversuch für eine 100-jährliche Abflussmenge seien für das Projektsgebiet Hochwasserspiegellagen mit Überflutungshöhen über Urgelände von ca. 2 m zu erwarten. Bei einer darüber hinausgehenden Hochwasserführung, wie sie im Juli 1954 der Fall gewesen sei, seien noch höhere Hochwasserspiegellagen anzunehmen. Wenn im Projekt dazu vermerkt werde, dass ein solches Hochwasserereignis für den Zustand nach Errichtung des Donaukraftwerkes X. nicht mehr als relevant angesehen werden könne, dann treffe dies nicht zu, weil durch die Errichtung dieses Kraftwerkes hinsichtlich der Hochwasserspiegellagen keine wesentliche Änderung eintreten würde; das Hochwasser würde vielmehr künftig rascher als vor dem Ausbau der Kraftwerkskette ansteigen. Das vorgesehene Bauareal befinde sich des Weiteren im häufig überfluteten linksufrigen Hochwasserabflussbereich des W.- Baches. Wegen der ungünstigen Abflussverhältnisse unmittelbar abwärts eines Bundesstraßendurchlasses (scharfes Bachknie) komme es im dortigen Bereich ab ca. 3-jährlichen Hochwässern zu Ausuferungen und abwärts anschließend zu einem breitflächigen linksufrigen Hochwasserabfluss. Die linksufrig ausgetretenen Hochwassermengen könnten geländebedingt nicht mehr direkt zum Gerinne des W.-Baches zurückströmen, sondern flössen breitflächig und unkontrolliert in nördliche bis nordöstliche Richtung. Da schon geringe Höhenunterschiede im Gelände die Abflussmöglichkeiten und Abflussrichtungen entscheidend beeinflussen könnten, hätten in früheren Stellungnahmen die Verhältnisse nur grob beurteilt werden können. Bei einer früheren wasserrechtlichen Einreichung für eine Verbauung des gegenständlichen Areals wäre der Hochwasserabfluss im Projektsbereich zwischen der Straße (an welcher das Wohnhaus der Beschwerdeführer liegt) und dem Regulierungsgerinne des W.-Baches gänzlich abgeriegelt worden. Es sei damals eine Projektsabänderung verlangt worden, welche auf den breitflächigen Hochwasserabfluss entlang des W.-Baches sowie auch auf die großen Überflutungshöhen der Donauhochwässer Bedacht nehme. Ebenso sei damals verlangt worden, auf Basis einer Geländeaufnahme möglichst exakte Berechnungen der Hochwasserabflussgebiete für die 30-jährliche Hochwasserführung des W.-Baches durchzuführen. Das heute vorliegende Projekt enthalte eine - näher beschriebene - ausführliche hydraulische Berechnung, deren Ergebnisse in einem Lageplan dargestellt seien, wobei sich die ausgewiesenen Flächen in guter Übereinstimmung mit den bekannten und durch Fotos dokumentierten Überflutungen des W.-Baches bei Hochwasserereignissen am 31. Jänner 1982 und 13. April 1994 befänden. Durch die geplante, aus vier quer zur Abflussrichtung angeordneten Wohnblöcken bestehende Wohnanlage werde der linksufrige Hochwasserabflussbereich für den Hochwasserdurchfluss in der natürlichen Talmulde zwischen näher genannten Entlastungspunkten stark eingeschränkt. Zwischen der geplanten Wohnanlage und den Liegenschaften u.a. der Beschwerdeführer sei im Projekt eine Hochwassermulde mit 10 m Breite vorgesehen, in welche der rechnerische Hochwasserdurchfluss in dieser Strecke rückstaufrei und ohne spürbare Wasserspiegelanhebung durchgeleitet werden könne. Ein Vergleich der Wasserspiegelberechnungen für den Zustand vor und nach Errichtung der Wohnanlage zeige, dass in keinem der nachgerechneten Querprofile im linksufrigen Hochwasserabflussbereich Wasserspiegelanhebungen von mehr als 1 cm aufträten. Die Änderungen im Bereich von 1 cm seien noch als Rechentoleranz aufzufassen, womit die geplante Hochwassermulde als vollständige Kompensation der ursprünglichen breiten Abflussmöglichkeit im Talboden bezeichnet werden könne. Da sich das Niveau der unter den Wohngebäuden vorgesehenen Abstellflächen sowie das zukünftige Gelände neben den Wohngebäuden mehrere Dezimeter über dem Urgelände befinde, gehe für Hochwässer des W.- Baches, welche im Projektsbereich nur geringe Überflutungshöhen über Gelände hervorriefen, die entsprechende Ausuferungsfläche verloren. Wegen der geringen Anschüttungshöhe sei die Kubatur des entfallenden Retentionsraumes von maximal 2.700 m3 als verhältnismäßig gering anzusehen. Auch bei großen Überflutungshöhen, wie sie nur durch Donauhochwässer hervorgerufen werden könnten, entstehe kein nennenswerter zusätzlicher Retentionsverlust, weil dann die Stellfläche zur Gänze durchflutet werden könne. Auf die Form der Hochwasserwellen wirke sich nach den angestellten Untersuchungen der eintretende Retentionsraumverlust nicht spürbar aus, es verkürze sich nur die theoretische Füllzeit des verminderten Retentionsraumes um 26 Minuten; verzichte man auf eine Anschüttung der Vorgärten, dann verkürze sich die Füllzeitänderung auf 11 Minuten. Eine Besichtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer habe ergeben, dass sich das Geländeniveau beim Brunnen über jenen Überflutungshöhen befinde, die nach den Projektsunterlagen durch Überflutung des W.-Baches auftreten könnten. Bei Überflutungen durch Donauhochwässer freilich komme es hingegen sehr rasch zu einem Eindringen von Oberflächenwässern in die Brunnenanlage.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik berichtete über eine Teilregulierung des W.-Baches sowie darüber, dass sich das Abflussprofil dieses Baches im Laufe der Zeit durch Ablagerungen erheblich aufgelandet habe, sodass es gegenüber dem bewilligten Zustand nunmehr häufiger zu Überflutungen komme. Es habe die Gemeinde deshalb im Jahre 1995 um die Bewilligung zur Räumung des Bachprofiles zur Wiederherstellung des Zustande nach der Regulierung angesucht, wobei der entsprechende Bewilligungsbescheid allerdings von den Beschwerdeführern beeinsprucht worden sei. Im vorliegenden Projekt seien Maßnahmen vorgesehen, welche die Veränderung des Ablaufes der in das Vorland ausgeuferten Hochwässer durch die geplante Wohnanlage möglichst kompensieren sollten, worunter im Besonderen die geplanten Mulden zu nennen seien, durch welche die Zuströmmöglichkeit zum Überflutungsbereich so weit erhalten bleibe, dass es zu keiner messbaren Erhöhung der Spiegellagen komme. Auf Grund der vorhandenen Geländehöhen sei zur Herstellung der entlang der nördlichen Grundgrenze (zur Liegenschaft der Beschwerdeführer) geplanten Mulde lediglich in deren westlichen Teil eine geringfügige Eintiefung des Geländes um maximal 30 cm erforderlich. Die Höhenlage der unter den Wohnobjekten geplanten Pkw-Abstellflächen liege über den höchsten Spiegellagen der W.- Bach-Hochwässer. Für die Dachwässer seien Versickerungsanlagen geplant. Soweit in der Verhandlung über Bestrebungen berichtet worden sei, auch nördlich der Zufahrtsstraße im Bereich gegenüber dem Objekt der Beschwerdeführer Bauten zu errichten, hätten solche Bauten mit ziemlicher Sicherheit negative Auswirkungen auf den Bereich südlich der Straße; würde das Interesse einer Verbauung dieses Abströmbereiches weiter verfolgt werden, müsste eine großflächigere Lösung der Hochwasserprobleme in Angriff genommen werden.
Der zur Verhandlung erschienene Erstbeschwerdeführer überreichte eine schriftliche Stellungnahme und bestand darauf, dass diese als wesentlicher Bestandteil der Verhandlungsschrift angefügt werde. Dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, müsse Parteistellung im anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zweifelsfrei zukommen. In der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Erklärung, welche er zum Gegenstand seines bei der Verhandlung als erstattet anzusehenden Vorbringens machte, wird in einer Aufgliederung des Textes unter 13 Punkte im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Eigentümer näher genannter Grundstücke mit eigenem Trinkwasserbrunnen. Ihre Grundstücke und ihr Wohnhaus seien nicht nur von den Überschwemmungen der Donau, sondern vor allem von den Hochwässern des nahe gelegenen W.-Baches ständig schwerstens beeinträchtigt. Über die letzten schwer wiegenden großflächigen Überflutungen durch den W.-Bach am 31. Jänner 1982 und 13. April 1994 läge umfangreiches Dokumentations- und Bildmaterial vor. Das gegenständliche Projekt beeinträchtige die Beschwerdeführer in ihren Rechten gravierend und stelle eine absolute und unakzeptable Verschlechterung der Hochwassersituation und der Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer einschließlich ihres Trinkwasserbrunnens dar. Auf die Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Vorverfahren und auf die vorliegenden negativen Gutachten hinsichtlich einer Verbauung der betroffenen Fläche werde im Interesse der Vermeidung einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer und der übrigen Anrainer ausdrücklich hingewiesen. Die genannten Stellungnahmen würden unter einem vorgelegt. Die projektsgemäß vorgesehene Durchströmmulde könne die durch die Errichtung der Wohnhausanlage aufgestauten und der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugeleiteten Hochwässer nicht aufnehmen. Die Wassermassen würden nicht im Sinne der planlichen und rechnerischen Darstellung abfließen können, weil es zufolge eines von der Gemeinde gefassten Beschlusses zur Verbauung auch eines anderen Grundstückes mit 5 Wohnhäusern wiederum zu einem Rückstau kommen werde, welcher die Hochwassersituation für die Beschwerdeführer und das gesamte Gebiet wesentlich verschärfen werde, womit das vorliegende Projekt ad absurdum geführt werde. Aus den Parkgaragen- und Abstellflächen bei den vier Wohnblocks seien Umweltverschmutzungen durch Benzine, Öle, Fette, Laugen, Waschwässer und dergleichen zu erwarten, die auch zu einer Verseuchung des Grundwassers und damit der Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer führen würden. Die geplante Durchströmmulde würde abgesehen von Hochwässern auch ein ständiges Reservoir von Niederschlagswässern und Oberflächenwässern werden, womit eine Brutstätte für Ungeziefer, Gelsen und anderes Getier und Geruchsbelästigungen geschaffen würden. Im Falle jedweder Beeinträchtigung der Trink- und Nutzwasserversorgung der Liegenschaften der Beschwerdeführer, die über ihren Grundwasserbrunnen erfolge, müsse unverzüglich auf Rechnung und Gefahr der Konsenswerberin und ihrer Rechtsnachfolger für die Sicherstellung einer einwandfreien und ausreichenden Trinkwasserversorgung Sorge getragen werden. Die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger wären diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung der bereits bestehenden Objekte werde auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1988 hingewiesen, nach welchem der bestehende Kanalstrang nur auf die 10 Einfamilienhäuser sowie den Bauhof der Gemeinde ausgerichtet und auch nur dafür bewilligt worden sei. Auch die von der Wasserrechtsbehörde verlangten Speicherbecken seien lediglich für den derzeitigen Abwasseranfall ausgelegt. Wie sich aus dem seinerzeitigen Überprüfungsbescheid aus dem Jahre 1990 ergebe, hätten auf Grund der vorgefundenen schlechten Bodenuntergrundverhältnisse Änderungen in der Bauausführung durchgeführt werden müssen. Aus all dem ergebe sich, dass für einen Kanalanschluss der von der geplanten Bebauung betroffenen Grundstücke umfangreiche Baumaßnahmen und Vorkehrungen erst noch zu realisieren und einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen sein würden. Zu befürchten sei, dass eine geordnete Funktionsfähigkeit des Kanal-Nebensammlers künftig nicht mehr gewährleistet sei. Zu rügen sei das Unterbleiben einer persönlichen Ladung der Beschwerdeführer zur Verhandlung, welche lediglich zwei Tage vor der Verhandlung einen telefonischen Hinweis erhalten hätten. Auf die Haftung der Konsenswerberin für alle Schäden werde aufmerksam gemacht. Unter Punkt 9) enthält die zum Inhalt des mündlichen Vorbringens in der Verhandlung gemachte Stellungnahme der Beschwerdeführer folgende Ausführungen:
"9) Unabhängig davon verlangen wir, bei einer allenfalls zustimmenden Erledigung unter Hinweis auf die Darlegung der Hochwasserabflusssituation die Vorschreibung aufzunehmen, dass keinerlei Aufschüttungen erfolgen dürfen und sowohl Aushubmaterial als auch Abhubmaterial auf den Grundstücken nicht gelagert und planiert werden dürfen, sondern dieses stets sogleich an andere Plätze bzw. Deponien zu verbringen ist."
Gemeinsam mit der von beiden Beschwerdeführern unterfertigen schriftlichen Stellungnahme wurde vom Erstbeschwerdeführer ein Konvolut von Urkunden vorgelegt, welches zahlreiche negative Stellungnahmen hydrologischer Amtssachverständiger zu einer Verbauung des Gebietes aus einem früheren Bewilligungsverfahren sowie aus dem Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung ebenso enthält wie Lichtbilder über Gebietsüberflutungen.
Anschließend an die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers ist in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 1996 das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie protokolliert, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Aus fachlicher Sicht sei grundsätzlich festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf die Hochwasserverhältnisse auf einem äußerst ungünstigen Areal situiert sei, worauf im Zuge des Umwidmungsverfahrens und auch im Vorprüfungsverfahren schon wiederholt aufmerksam gemacht worden sei. Ungeachtet dessen sei das Areal nunmehr rechtswirksam auf Baufläche umgewidmet worden. Das vorliegenden Bauvorhaben sei nunmehr so konzipiert worden, dass auf die ungünstigen Grundvoraussetzungen möglichst eingegangen worden sei und negative Auswirkungen auf fremde Grundstücke durch die Vornahme von Kompensationsmaßnahmen vermieden würden. Da auf dem Bauareal ein wesentlicher Teil des ursprünglich vorhandenen Hochwasserabflussbereiches für linksufrig ausgetretene Hochwässer des W.-Baches ausgeschaltet werde, sei unmittelbar nördlich der geplanten Wohnanlage die Herstellung einer 10 m breiten Hochwasserabflussmulde vorgesehen. Diese Mulde sei nach den hydraulischen Nachweisen in der Lage, bei 30-jährlichen und 100- jährlichen Hochwässern den gesamten entlang der Wohnanlage im linken Vorland auftretenden Hochwasserabfluss geschlossen und rückstaufrei abzuführen. Nennenswerte Anhebungen der Hochwasserspiegellage würden bei Realisierung des Projektes nicht eintreten. Ungeachtet dessen bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, Hochwasserretentionsraum größtmöglich zu erhalten. Der Retentionsraumverlust von insgesamt 2.700 m3 könnte auf 1.120 m3 verringert werden, wenn die Gärten in Bezug auf den W.-Bach nicht hochwasserfrei gelegt würden und das Gelände dort auf ursprünglichem Niveau belassen würde. Für die Abflussverhältnisse von Hochwässern des W.-Baches lasse sich zusammenfassend feststellen, dass durch die geplante Mulde nördlich der Wohnanlage eine ausreichende Kompensation für den reduzierten Durchflussquerschnitt und den entfallenden Retentionsraum geschaffen werde. Die Wirksamkeit dieser Kompensationsmaßnahme sei allerdings nur dann gegeben, wenn das Niveau der Straße in unveränderter Form erhalten bleibe und auch nördlich der Straße auf Dauer eine freie Abflussmöglichkeit der Hochwassermengen gewährleistet sei. Die in der Verhandlung hervorgekommenen Bauabsichten der Gemeinde auch nördlich der Straße würden zwangsläufig zu Abflussbehinderungen führen und die Wirkung der Hochwassermulde zumindest stark einschränken. Im Falle einer Verbauung auch dieses Areals müsste im Zuge der auch dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine großräumigere Lösung des Hochwasserabflussproblems gesorgt werden. Bei Donauhochwässern entstünden wegen der Großräumigkeit und Mächtigkeit der Überflutung durch das geplante Bauvorhaben keine Abflusshindernisse, weil die ausgeuferten Hochwassermengen die geplanten Objekte umströmen bzw. einstauen könnten. Es erforderten die hohen Hochwasserspiegellagen, die durch Donauhochwässer eintreten könnten, jedoch ein hohes Erdgeschossfußbodenniveau, um in den zukünftigen Wohnbereichen zumindest einen Schutz bis zu 100- jährlichen Hochwasserereignissen zu erzielen. Bei darüber hinausgehender Hochwasserführung der Donau würden die geplanten Wohnungen freilich überflutet. Da Hochwasserstände nach Art des Jahres 1954 auch künftig erwartet werden müssten, erscheine ein Hinweis auf den damals eingetretenen Hochwasserstand zweckmäßig, wie es auch notwendig sei, zur Vermeidung von Sachschäden und zur Sicherheit der Bewohner einen Alarm- und Evakuierungsplan für den Fall drohender Überflutungen aufzustellen. Auf angrenzende Liegenschaften allerdings könnten sich bei Aufstau von Donauwässern keine spürbaren Änderungen als Folge der Errichtung der geplanten Wohnanlage ergeben. Der Grundwasserstand unter dem geplanten Bauareal liege bei normalen Witterungsverhältnissen auf einem Niveau, welches durch die notwendige Fundierung der Wohnanlage und durch die Schaffung der Hochwassermulde aller Voraussicht nach nicht unterschritten würde. Eine Wasserhaltung im Baustellenbereich würde nur erforderlich werden, wenn während des Zeitraumes der offenen Baugrube Hochwasserereignisse aufträten. Quantitative Beeinträchtigungen des Brunnens auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer seien auszuschließen, weil im Normalfall der Grundwasserspiegel durch die Bauarbeiten nicht berührt werde. Sollten durch Hochwasserführung überhöhte Grundwasserstände auftreten, so könne eine allfällige geringe Grundwasserabsenkung infolge einer notwendigen Wasserhaltung in der Baugrube nicht als negative Beeinflussung angesehen werden. Auf eine quantitative Grundwasserbeweissicherung könne daher verzichtet werden. In qualitativer Hinsicht seien höchstens Beeinträchtigungen des Brunnens während der Bauzeit oder unmittelbar danach vorstellbar, solange auf Grund der entfernten Humusschicht die natürliche Filterwirkung reduziert sei. Es sei trotz der Nähe des Brunnens zum geplanten Bauvorhaben eine qualitative Beeinträchtigung eher nicht zu erwarten, weil der Grundwasserstrom vermutlich eine nördliche bis östliche Komponente aufweise und auf Grund der Lage des Brunnens im Verhältnis zum Bauvorhaben daher kein direkter Zustrom von der Baustelle zum Brunnen anzunehmen sei. Bei Einhaltung näher genannter Auflagen und Bedingungen bestünden aus Sicht der Hydrologie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben demnach keine Einwände. Zu der für die Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken:
In der Darstellung der hydrologischen Ausgangssituation sei den Ausführungen der Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen. Es habe sich allerdings die befürchtete Beeinträchtigung nach eingehender Prüfung der Projektsunterlagen und der darin enthaltenen hydraulischen Berechnungen als unzutreffend herausgestellt. Weshalb für die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch das vorliegende Projekt keine spürbare negative Beeinträchtigung durch geänderte Hochwasserabflüsse eintreten werde, sei bereits dargelegt worden. Auch der ablehnenden Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei im Grundsätzlichen beizutreten. Das wirkungsvollste Instrument für die Verhinderung einer Verbauung von Hochwasserabflussgebieten sei das Raumordnungsgesetz mit der Flächenwidmung. Da die Umwidmung auf Bauland trotz der negativen Stellungnahmen von Seiten des hydrographischen Dienstes rechtskräftig vorgenommen worden sei, müssten die Einwände des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes nunmehr als obsolet betrachtet werden. An der Schaffung eines örtlichen Abflusshindernisses durch die Errichtung der Wohnanlage könne kein Zweifel bestehen. Durch die projektsmäßig vorgesehene Hochwassermulde an der Nordseite der Wohnanlage werde aber für die dort zum Abfluss gelangenden Hochwasserabflussmengen ausreichender Abflussraum geschaffen. Durch die vorgesehene Bauweise mit nur geringer Aufhöhung im Bereich der Stellflächen und vollständiger Flutungsmöglichkeit des offenen Untergeschosses trete ein verschwindend geringer Retentionsraumverlust ein, der auch durch die geplante Hochwassermulde zum Teil kompensiert werde. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen seien im Rahmen des Umwidmungsverfahrens und im Rahmen der Vorprüfung erstattet worden und enthielten im Wesentlichen die grundsätzliche Forderung nach Freihaltung häufig überfluteter Hochwasserabflussbereiche. Diese Stellungnahmen hätten noch keine konkreten Unterlagen wie etwa Geländeaufnahmen und hydraulische Berechnungen zur Grundlage gehabt, sondern hätten auf augenscheinlichen Feststellungen der örtlichen Hochwasserabflussverhältnisse basiert. Durch die im Rahmen des Projektes vorgenommenen detaillierten Aufnahmen und Berechnungen ergebe sich ein wesentlich konkreteres und besser abgesichertes Bild über die zukünftig zu erwartenden Hochwasserabflussverhältnisse, sodass frühere Aussagen unter diesem Aspekt zu betrachten und teilweise zu berichtigen seien. Es komme den nunmehrigen gutachterlichen Feststellungen auf Grund der wesentlich verbesserten Datenbasis eine größere Aussagekraft als früheren Stellungnahmen zu. Dass die geplante Hochwassermulde nicht in der Lage sein werde, die zugeleiteten Hochwässer aufzunehmen, sei nach den hydraulischen Berechnungen als widerlegt anzusehen. Die ermittelten Fließverhältnisse lägen in einer Größenordnung, wie sie in den betrachteten linksufrigen Überflutungsbereichen auch von Natur aus aufträten; eine Überlastung der Hochwassermulde sei nicht zu befürchten. Eine allfällige Verbauung des nördlich der Straße gelegenen Areals würde allerdings, worin den Beschwerdeführern Recht zu geben sei, einen Rückstau zur Folge haben und die Wirkung der Hochwassermulde in Frage stellen. Eine solche Verbauung unterläge aber ohnehin einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Ein Anfall an Niederschlagswässern könne auf überdeckten Stellflächen nicht entstehen, sodass eine Ableitung solcher Wässer auch nicht notwendig sei. Die Möglichkeit der Bildung eines ständigen Reservoirs an Niederschlagswässern in der Hochwassermulde werde durch einen dafür vorgesehenen Vorschreibungspunkt hintan gehalten. Die Wässer der Dachflächen der Wohngebäude könnten nicht zur Hochwassermulde gelangen, sondern würden gesondert zur Versickerung gebracht. Eine quantitative Beeinträchtigung des Hausbrunnens sei auszuschließen, eine vorübergehende qualitative Beeinträchtigung während der Bauzeit zwar nicht zu erwarten, in Verbindung mit einem gleichzeitig auftretenden Hochwasserereignis aber nicht völlig auszuschließen; sie sei durch einen näher genannten Vorschreibungspunkt des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgedeckt.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstellte daraufhin einen eigenen Katalog von Vorschreibungen, bei deren Einhaltung gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände bestünden, und wies zur Frage der Abwasserbeseitigung aus der Wohnhausanlage auf die Einhaltung des bestehenden Konsenses hin, wobei ohnehin um gesonderte wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden müsste, wenn Änderungen des Konsenses für die Abwasserbeseitigung erforderlich werden würden.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1997 erteilte der LH der MP unter Benennung ihrer firmenrechtlichen Bezeichnung als Gesellschaft m.b.H. die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage auf näher genannten Grundstücken im Hochwasserabflussbereich von Donau und W.-Bach bei Einhaltung folgender Auflagen:
"1. Der Wohnhausneubau ist so herzustellen, dass unter dem Bereich der Wohnräume der Retentionsraum über dem geplanten Niveau der Stellflächen von 261,00 m ü.A. weitgehend uneingeschränkt vorhanden bleibt, d.h. dass die geplanten Stellflächen zur Gänze durchströmbar hergestellt werden.
2. Im Bereich der Vorgärten haben die geplanten Anschüttungen zu unterbleiben und es ist nach Abschluss der Bauarbeiten im gesamten Gelände rings um die Wohnobjekte das ursprüngliche Geländeniveau wiederherzustellen. Überschüssiges Aushubmaterial ist abzutransportieren.
3. Zwischenlagerungen von Humusmaterial dürfen nur dort abgelagert werden, wo bei allenfalls auftretenden Hochwässern des W.-Baches keine Abflussbehinderung entsteht. Jedenfalls freizuhalten von solchen Zwischenlagerungen ist der Bereich der vorgesehenen Hochwassermulde sowie deren Ein- und Ausströmbereiche.
4. Zur Vermeidung von Vernässungen im Bereich der geplanten Hochwassermulde ist auf deren gesamten Länge eine Entwässerungsdrainage unter der Humusschicht herzustellen und eine Ableitung der Sickerwässer zu den vorgesehenen Sickerschächten der Dachentwässerung zu errichten. Direkte Oberflächeneinläufe sind zu unterlassen.
5. Die Hochwassermulde ist in östliche Richtung bis zur Parz. Nr. 1345/2, KG. A., welche als Zufahrt zur Wohnanlage benützt wird, zu verlängern. Eine Versiegelung dieses verlängerten Teiles der Hochwassermulde ist möglich.
6. Die Zufahrtsstraße über die Parz. Nr. 1345/2, KG. A., ist höhenmäßig so herzustellen, dass das Niveau der nördlich angrenzenden Straße '...' nicht überschritten wird und ein leichtes Gefälle zur Hochwassermulde hin entsteht.
7. Anschüttungen oder die Errichtung von Zäunen im Bereich um die Wohngebäude haben zu unterbleiben.
8. Über die hergestellte Oberfläche des Geländes des Bauareals ist nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Rekultivierung ein Ausführungsplan anhand einer geodätischen Geländeaufnahme vorzulegen.
9. Es ist ein Alarm- und Evakuierungsplan zu erstellen und der Behörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, durch den gewährleistet ist, dass im Fall eines drohenden Hochwassers rechtzeitig eine Räumung der Stellflächen im Hochwasserabflussbereich zur Vermeidung von Sachschäden und zur Verhinderung von Gewässerverschmutzungen erfolgt. Weiters sind Vorkehrungen zu treffen, dass bei Eintritt extremer Donauhochwässer die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.
10. Der Alarm- und Evakuierungsplan ist den späteren Bewohnern nachweislich zur Kenntnis zu bringen und in allen Wohngebäuden in den Eingangsbereichen frei ersichtlich auf Dauer auszuhängen. Ein Verantwortlicher für die Durchführung des Alarm- und Evakuierungsplanes ist namhaft zu machen.
11. An der Außenwand eines der 4 Wohngebäuden ist nächst dem Eingangsbereich eine Hochwassermarke mit der Kennzeichnung des Hochwasserstandes des Jahres 1954 klar ersichtlich auf Dauer anzubringen.
12. Die Anlage ist projekts- und befundgemäß herzustellen. Die geplanten Mulden sind von abflusshinderndem Bewuchs freizuhalten. Die Bewirtschaftung der Mulden hat als Wiese mit mind. 2-maliger Mahd pro Vegetationsperiode zu erfolgen.
13. Im Bereich der Geländeabsenkung der entlang der nördlichen Grundgrenze verlaufenden Mulde ist der Bodenaufbau entsprechend des bestehenden Zustandes wieder herzustellen (Humusdecke).
14. Die im nördlichen Teil des Wohnobjektes A vorgesehenen Sickerbrunnen zur Versickerung der Dachwässer sind in möglichst großem Abstand zum Brunnen (Beschwerdeführer) anzuordnen.
15. Eine eventuelle Entwässerung der Abstellflächen im Untergeschoss sowie die Entwässerung eines eventuell geplanten Waschplatzes ist über eine Ölabscheideranlage zu führen. Eine derartige Entwässerung ist wasserrechtlich zu bewilligen.
16. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Untergeschoss der Wohnanlagen ist verboten.
17. Eine eventuelle Öllagerung für die Beheizung der Wohnanlagen hat so zu erfolgen, dass die Lagerbehälter auftriebssicher verankert werden und die Ölleitungen, Tankverschlüsse sowie Entlüftungsleitungen auch durch Katastrophenhochwässer der Donau nicht beeinträchtigt werden.
18. Sollte die Zufahrt zu den Wohnanlagen durch Hochwässer des W.-Baches überflutet werden, sind über der Kote 260,80 m ü.A. liegende Ersatzzufahrtsmöglichkeiten vorzusehen.
19. Der Forderung gemäß Pkt. 9 unter Post Nr. 1 der Verhandlungsschrift vom 12.9.1996 ist zu entsprechen. Die Forderungen des (Erstbeschwerdeführer) unter Post Nr. 1 und Beilage der Verhandlungsschrift vom 12.9.1996 werden mit Ausnahme des Punktes 9. abgewiesen."
In der Begründung seines Bescheides führte der LH aus, dass dem Verfahren nach § 38 WRG 1959 nur ein eingeschränkter Beurteilungsrahmen zur Verfügung stehe, weil weitere Gesichtspunkte in anderen Bewilligungsverfahren zu prüfen seien und auf Grund der bereits rechtswirksam erfolgten Umwidmung des Areals in Bauland von einer grundsätzlichen Eignung der betroffenen Grundstücke als Bauland ausgegangen werden müsse. Als "weitere Vorfrage" sei die geplante Räumung des W.-Baches zu beurteilen, welche mit Bescheid des LH vom 30. Jänner 1995 auf eine Strecke von 950 m bewilligt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden, sodass davon auszugehen sei, dass durch die Räumung des W.-Baches das ursprüngliche Abfuhrvermögen dieses Baches wieder hergestellt und sein Austreten verhindert werde. Nach Maßgabe der Bestimmung des § 12 WRG 1959 sei im vorliegenden Verfahren auf das Grundeigentum und rechtmäßig geübte Wassernutzungen abzustellen und zu prüfen gewesen, ob durch die Errichtung der Wohnanlage private Rechte benachbarter Grundeigentümer verletzt würden. Dies sei angesichts der im Projekt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nach den Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht der Fall.
Gegen diesen, in seiner Zustellverfügung auch den Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin anführenden, und zunächst auch nur dem Erstbeschwerdeführer zugestellten Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer eine Berufung, in welcher er Folgendes geltend machte:
Der wasserrechtliche Bewilligungsantrag sei von einer Gesellschaft eingebracht worden, die, wie sich aus dem Firmenbuch ergebe, zufolge Umwandlung als Rechtsperson nicht mehr existiere; die einer rechtlich nicht existierenden juristischen Person erteilte Bewilligung könne schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten. Das Verfahren sei durch einige Ungereimtheiten gekennzeichnet. Als Vertreter der Antragstellerin sei eine Architektin aufgetreten, die ihrerseits Ortsplanerin der Gemeinde sei. Der noch in der Kundmachung zur Wasserrechtsverhandlung genannte spätere Bescheidverfasser habe nicht die Verhandlung durchgeführt, mit der Durchführung der Verhandlung sei vielmehr ein mit den Zusammenhängen nicht vertrauter Verhandlungsleiter betraut worden. Weitere Vertreter der Antragstellerin hätten sich vor Verfassung der Niederschrift von der Verhandlung entfernt, ohne dass dies in der Verhandlungsschrift vermerkt worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich deponiert habe, auch für seine Ehegattin aufzutreten und die Zustellung eines Bescheides auch an seine Ehegattin zu begehren, sei der Bewilligungsbescheid der Zweitbeschwerdeführerin nicht zugestellt worden und scheine diese auch in der Zustellverfügung des Bescheides nicht auf. An der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme seien offensichtlich Verbesserungen und Änderungen vorgenommen worden. Nicht sei im Bescheid erwähnt, dass der Bescheid über die Bewilligung der Räumung des W.-Baches von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden sei. Der Bescheidverfasser und die vom LH beigezogenen Amtssachverständigen müssten als befangen bezeichnet werden, weil sie auch im Verfahren über die Räumung des W.-Baches und in allen Vorverfahren mit der Beurteilung der Grundstücke befasst gewesen seien und weil die Sachverständigen in den Vorverfahren teilweise eindeutig negative Stellungnahmen abgegeben hätten. Es hätten offensichtlich schon im Vorfeld der Verhandlungen Absprachen zwischen Behörde und Sachverständigen einerseits und der Antragstellerin andererseits stattgefunden, was sich in der Verhandlung nicht zuletzt auch darin dokumentiert habe, dass man am Verhandlungstag mit den Vertretern der Antragstellerin auf deren Einladung und Kosten gemeinsam am Mittagstisch zusammengesessen sei. Die Einseitigkeit und Unsachlichkeit der Vorgangsweise der Behörde zeige sich auch an der nicht nachvollziehbaren Vorauswahl der zu verständigenden Personen, mit welcher von vornherein eine Hinderung tatsächlich betroffener Personen an der Wahrung ihrer Parteienrechte beabsichtigt gewesen sei. Dass die Grundstücke der Beschwerdeführer im Projekt als betroffene Liegenschaften nicht aufschienen, sei bezeichnend, völlig unverständlich sei es, dass auch die Behörde die offensichtliche Berührung der Rechte der Beschwerdeführer durch das Projekt nicht zum Anlass dafür genommen habe, die Parteienrechte der Beschwerdeführer zu wahren. Die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer an den betroffenen Liegenschaften seien übersehen worden, wie die Behörde auch nicht bemerkt habe, dass die antragstellende Gesellschaft gar nicht Eigentümer jener Fläche sei, auf welcher die Wohnhausanlage errichtet werden solle. Die vorgeschriebenen Auflagen eigneten sich nicht dazu, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen zu beseitigen. Es seien die Auflagepunkte in zum Teil gesetzwidriger Weise unpräzise und unklar formuliert und einer behördlichen Durchsetzung nicht zugänglich. Darüber hinaus habe es der LH auch unterlassen, sämtliche von den Amtssachverständigen vorgesehenen Auflagepunkte auch tatsächlich in den Bescheid aufzunehmen, was insbesondere für den Auflagepunkt 4) des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gelte (Ersatzwasserbeistellung für die Beschwerdeführer für den Fall, dass sich durch ein Hochwasserereignis während der Bauzeit der Wohnobjekte oder der Mulden eine Trübung des Brunnenwassers der Beschwerdeführer ergeben sollte). Die Auflagepunkte 3) und 19) widersprächen einander; Auflage 14) sei in gesetzwidriger Weise unpräzise formuliert und könne eine Beeinträchtigung des Brunnenrechtes nicht beseitigen. Die im Verfahren vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten seien unwiderlegt geblieben. Die Amtssachverständigen seien auf die Einwendungen und Beweismittel zum Teil gar nicht, zum Teil unzureichend und zum Teil unrichtig eingegangen. Der behördlichen Ansicht über die Eignung der betreffenden Grundstücke als Bauland sei die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Vorverfahren entgegen zu halten. Auch eine bestehende Baulandwidmung entbinde die Behörde nicht von der selbständigen Prüfung der Eignung betroffener Grundstücke zur Bebauung. Nach dem Inhalt der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei von einer Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes auszugehen. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung über die Räumung des W.-Baches bilde, wie auch der LH erkannt habe, eine Vorfrage für das gegenständliche Bewilligungsverfahren, weshalb das Berufungsverfahren auszusetzen sei, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen die Bewilligung der Räumung des W.- Baches entschieden habe. Dass insbesondere eines der Grundstücke der Beschwerdeführer eindeutig im Hochwasserabflussbereich liege, gehe aus den Plänen der Konsenswerberin selbst hervor und sei in den Überlegungen der Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Weshalb die Sachlage nunmehr anders als zum Zeitpunkt der zahlreichen negativen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sein solle, habe von den Amtssachverständigen nicht plausibel gemacht werden können. Dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers durch das Projekt nicht beeinträchtigt würden, sei definitiv unrichtig, wie sich aus den Vorgutachten ergebe. Wenn ein Hochwasserabfluss über weiter nördlich gelegene Grundstücke vorgesehen sei, müsse dem die geplante Widmung auch dieser Grundstücke für eine Bebauung entgegengehalten werden, welchen Einwand der LH nicht berücksichtigt habe. Die im Bescheid des LH getroffene Beurteilung, eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens sei trotz seiner Nähe zum geplanten Bauvorhaben nicht zu erwarten, weil kein direkter Zustrom des Grundwassers von der Baustelle zum Brunnen anzunehmen sei, sei unrichtig, weil von einer Grundwasserstromrichtung Richtung Norden ausgegangen werden müsse, was sich auch aus den Sachverständigengutachten ergebe. Weshalb ungeachtet dieser Grundwasserhauptstromrichtung kein direkter Zustrom des Grundwassers von der Baustelle zum Brunnen anzunehmen sein solle, sei nicht einsichtig. Eine Beeinträchtigung des Brunnens durch Sickerwässer sei angesichts der Grundwasserstromrichtung evident und bestehe nicht nur während der Bauzeit, sondern auch während des Bestandes der geplanten Objekte. Die Formulierungen des Amtssachverständigen für Hydrologie deuteten eher auf Vermutungen hin als auf gesicherte Feststellungen. Auf die erhobenen Einwendungen sei nicht ausreichend eingegangen worden, wozu noch komme, dass die Stellungnahmen zum Teil verkürzt und verfälscht dargestellt worden und auch die Äußerungen der Amtssachverständigen zu den einzelnen Punkten unvollständig und in wesentlichen Punkten unrichtig seien und im Bescheid zudem verfälscht und verkürzt wiedergegeben würden. So sei die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes nicht in einem anderen Verfahren, sondern im Vorverfahren zum vorliegenden Projekt abgegeben worden. Wenn behauptet werde, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der negativen Stellungnahmen konkrete Unterlagen wie Geländeaufnahmen und hydraulische Berechnungen noch nicht vorgelegen wären, dann sei dies unrichtig, weil schon in einer Ausführung eines Amtssachverständigen aus dem Jahre 1989 über umfangreiche Profilaufnahmen entlang des W.-Baches berichtet werde. Mit einer Überlastung der Hochwasserabflussmulde sei sehr wohl zu rechnen; durch die Errichtung der geplanten Wohnblocks komme es zu einem Abschneiden des Hochwasserabflusses und zu seiner Umleitung in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer, was von den Sachverständigen nicht beachtet worden sei. Dass die geplante Verbauung im nördlichen Bereich von den Amtssachverständigen und der Behörde nicht berücksichtigt worden sei, sei unverständlich. Auch auf die Umweltverschmutzungen, die von den Abstellflächen ausgingen, sei die Behörde nicht eingegangen. Gleiches gelte für die Forderung nach einer entsprechenden Ersatzwasserversorgung. Schließlich habe sich auch die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen zur ungeklärten Abwasserversorgung der geplanten Wohnobjekte befasst. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle durch die Berufungsbehörde unter Beiziehung geeigneter und unbefangener Amtssachverständiger werde ausdrücklich beantragt.
Nach Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des LH auch an die Zweitbeschwerdeführerin erhob auch diese Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, in welcher sie das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholte und zusätzlich rügte, dass sie lediglich kommentarlos eine Kopie des Bescheides erhalten habe, ohne dass die Zustellverfügung geändert worden wäre.
Die belangte Behörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen ein, welches sie den Beschwerdeführern am 5. November 1997 übermittelte und in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Zur Frage der Auflagengestaltung sei den Beschwerdeführern teilweise Recht zu geben. Auflage 3) sei aus fachlicher Sicht nicht ausreichend präzise und stimme auch mit der Forderung 9) der Beschwerdeführer, welche unter Auflage 19) in den Bescheid aufgenommen worden sei, nicht überein. Diese Forderung 9) sei aber unnötig scharf und für den Bauablauf hinderlich.
Zwischenlagerungen von Humus oder Aushubmaterial sollten aus fachlicher Sicht im Sinne einer wirtschaftlichen Bauausführung und einer Minimierung der Transportwege nur so weit eingeschränkt werden, dass andernfalls mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss entstünden. Bei geeigneter Wahl von Zwischenlagern könne eine Behinderung des Hochwasserabflusses ausgeschlossen werden. Auch Auflage 14) sei nicht ausreichend präzisiert. Der Grundgedanke eines möglichst großen Abstandes der Dachversickerung zum Brunnen der Beschwerdeführer sei sachlich begründet, jedoch sei die Lage in der Auflage nicht eindeutig festgelegt. Wenn auch die qualitative Belastung bei Dachniederschlagswässern außerhalb von Industriegebieten und Städten gering einzuschätzen sei, werde eine Oberflächenversickerung oder eine Einleitung in den Vorfluter der Versickerung ins Grundwasser über Brunnen vorgezogen. Vor der endgültigen Festlegung dieser Auflage wäre die Stellungnahme der Konsensträgerin bezüglich konstruktiver Detaillösungen abzuwarten. Die Auflage 4) des Gutachtens des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sehe eine Ersatzwasserversorgung des Brunnens der Beschwerdeführer bei Trübungen im Zuge von Hochwasserereignissen vor, sei aber nicht in den Bescheid aufgenommen worden. Diese Vorsorge erscheine in geänderter Form erforderlich, weil Trübungen eher während des Baugeschehens zu erwarten seien. Eine Kontrolle auf Bestandsdauer im Hinblick auf Hochwasserereignisse sei nicht erforderlich, weil die Hochwasserspiegellagen durch das Bauwerk nahezu nicht verändert würden und ein Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser nicht zu erwarten sei. Die von den Beschwerdeführern bestrittene Eignung der Flächen als Bauland sei nicht zu beurteilen, sondern es sei lediglich zu prüfen, welche Auswirkungen des Projekt auf das öffentliche Interesse und wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter habe. Ob die Frage der Räumung des W.-Baches überhaupt als Vorfrage zu beurteilen sei, sei von der Behörde zu entscheiden. Fachlich habe diese Frage nur eine untergeordnete Bedeutung für das Vorhaben, weil die Räumung des W.-Baches der Herstellung des projektsgemäßen Zustandes diene und aus fachlicher Sicht als Instandhaltungsmaßnahme zu beurteilen sei. Aus fachlicher Sicht sei vom Räumungszustand entsprechend der rechtskräftigen Bewilligung dieser Räumung auszugehen. Ergänzend werde jedoch auch ein erhöhter Ausuferungsanteil fachlich beurteilt, wobei eine Durchrechnung der Abflüsse von 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwässern zeige, dass die leistungsfähigeren westlichen Tiefpunkte der Straße den Zuwachs ohne eine Mehrbelastung des östlichen Straßentiefpunktes aufnehmen könnten. Diese Aussage würde analog auch für eine vermehrte Ausuferung zufolge von Verlandungen des Bachbettes gelten. Die negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss durch das Projekt seien zufolge der Kompensationsmaßnahmen und des extrem langsamen Vorlandabflusses von absolut so geringer Größe, dass auch größere Ausuferungen noch weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden. Zum Hochwasserabfluss sei generell zu bemerken, dass frühere Äußerungen der Sachverständigen der Vorinstanz nicht auf der jetzt vorliegenden Geländevermessung und hydraulischen Berechnung beruht hätten. Es habe sich vielmehr um allgemeine Aussagen der Art gehandelt, dass Bauwerke in Hochwasserabflussgebieten problematisch seien. Diese grundsätzliche Beurteilung werde zwar geteilt, doch könnten allgemeine Aussagen nicht die konkrete Ermittlung quantitativer Änderungen des Hochwasserabflusses ersetzen. Da sich die Hochwässer der Donau und des W.-Baches hinsichtlich Häufigkeit und Eintrittszeitpunkt vollkommen unterschieden, sei eine getrennte Beurteilung dieser Hochwässer zweckmäßig und zulässig. Als Kompensationsmaßnahme für die näher dargestellten Abflüsse der Hochwässer des W.-Baches sei eine Hochwassermulde zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der Wohnhausanlage vorgesehen. Da der Abfluss im Vorland und in der Entlastungsmulde mit ganz geringem Energieliniengefälle erfolge, verursache auch die Einengung des Vorlandquerschnittes nur geringe Spiegelaufhöhungen im Ausmaß von 1 cm, welche damit im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen und in der Praxis nicht bemerkbar seien. Fließgeschwindigkeit und Erosionswirkung blieben rechnerisch unverändert auf einem sehr niedrigem Niveau. Wegen der geringen Fließgeschwindigkeit und des geringen Energieliniengefälles sei auch die Überlastungssicherheit der Hochwassermulde sehr groß, sodass selbst eine Verdoppelung des Abflusses lediglich eine Spiegelerhöhung von zusätzlich 3 cm bewirken würde. Der Verlust an Retentionsraum sei im Projekt für die Minimallösung und für die Variante mit aufgehöhten Vorgärten ausgewiesen, wobei entsprechend den einschränkenden Auflagen der Vorinstanz die Minimallösung maßgeblich sei. Es ergebe sich ein Verlust an Volumen von ca. 1.120 m3 bei einem 30-jährlichen Hochwasser. Da die Überströmung des Tiefpunktes der nördlichen Straße bereits vorher erfolge, sei die ausgewiesene Verschiebung des Überströmzeitpunktes von 11 Minuten noch weiter auf ca. 7 Minuten zu reduzieren, welcher Unterschied geringfügig sei. Die Änderung des Wasserspiegels lasse sich mit vorsichtigen Annahmen über die Dauer des Hochwassers im Millimeterbereich abschätzen. Insgesamt seien daher die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des W.-Baches geringfügig und es würden insbesondere die Beschwerdeführer nicht merklich geschädigt. Die ausgewiesenen geringen Änderungen träten überdies nur sehr selten, nämlich im Mittel ein Mal in 30 Jahren auf. Zu den Donauhochwässern sei zu bemerken, dass das Projekt am äußersten Rand des Abflussraumes der Donau für 30-jährliche Hochwässer liege, wobei der Abstand zum Donauufer ca. 2 km betrage. Es sei bei einem 30-jährlichen Hochwasser der Donau eine Beeinflussung der Anrainer somit auszuschließen, weil bereits das Naturgelände und erst recht das höher liegende Projekt im Trockenen verbleibe. Bei großen Donauhochwässern sei das Gebiet wegen der hohen Wasserspiegellage für Wohnbauten nur bedingt geeignet, welcher Umstand im Projekt dadurch berücksichtigt worden sei, dass die Wohnebene höher gelegt worden und das unterste Geschoss nur als Parkdeck vorgesehen sei. Zufolge des langsamen Ansteigens der Donauhochwässer bis zur Spitze der gefährlichen Extremhochwässer verbleibe für eine Evakuierung der Bewohner ausreichend Zeit. Die großräumigen Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss der Donau seien selbstverständlich vernachlässigbar, weil die Einschränkung eines 2 km breiten Vorlandes durch einzelne Objekte nicht ins Gewicht falle. Mehr als geringfügige lokale Auswirkungen würden durch die Auflage 1) verhindert, in welcher richtiger Weise vorgeschrieben worden sei, dass das Untergeschoss (Parkdeck) durchströmbar auszuführen sei. Es sollte allerdings noch präzisiert werden, dass das Verbauungsverhältnis mit 0,5 zu beschränken sei (in der Anströmrichtung - West-Ost - sollten Maueröffnungen und Mauerabschnitte etwa gleich groß sein). Unter dieser Voraussetzung ergebe sich eine maximale Spiegelaufhöhung von unter 1 cm als Folge der sehr geringen Geschwindigkeit und des Energieliniengefälles im Vorland. Selbst diese geringfügigen Auswirkungen blieben auf den Nahebereich der Hindernisse beschränkt und reichten nicht auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Zusammenfassend sei damit auch für Donauhochwässer festzustellen, dass es zu keiner Verschärfung des Abflusses für die Anrainer komme. Bei Extremhochwässern sei freilich eine Räumung der untersten Wohnebene erforderlich und seien Schäden an den Wohnungen zu erwarten. Die bedingte Eignung der Liegenschaft für Wohnhausanlagen resultiere aus dem Einstau der extremen Donauhochwässer und der Notwendigkeit einer Evakuierung der Bewohner. Negative Auswirkungen auf Dritte und insbesondere die Beschwerdeführer träten allerdings nicht auf. Eine künftige Verbauung nördlich der Straße sei nicht Verhandlungsgegenstand, deren Auswirkungen wären im zugehörigen wasserrechtlichen Verfahren zu untersuchen. Bei einer entsprechenden Beschränkung der Verbauung oder einem Offenhalten eines Abflussquerschnittes und eventueller Ertüchtigung von Hochwassermulden wie im Projekt würde aber auch bei einer Verbauung nördlich der Straße der Hochwasserabfluss ohne wesentliche Verschärfungen aufrecht erhalten werden können. Was die Grundwasserfrage anlange, sei den Beschwerdeführern Recht zu geben, dass die Richtung des Grundwasserstromes aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden könne, es lasse sich durch entsprechende Auflagen aber verhindern, dass grundwassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangten. In Auflage 15) sei die Entwässerung von Abstellflächen und des geplanten Waschplatzes einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten und die Notwendigkeit eines Ölabscheiders festgestellt worden. Nach fachlicher Beurteilung wären auch gereinigte Abwässer des Waschplatzes nicht zu versickern, sondern in die Kanalisation einzuleiten, wobei derartige Abwässer Gegenstand des Verfahrens aber jedenfalls nicht seien. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Hochwasserabflussbereich sei in Auflage 16) untersagt und Ölaustritte aus Behältern im Zusammenhang mit der Heizung durch Auflage 17) unterbunden worden. Die Versickerung von Dachwässern sei in Auflage 14) unter bestimmten Bedingungen gestattet worden und werde nach den vom Amtssachverständigen erstatteten Vorschlag so abgeändert, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen sei. Im Falle einer Durchströmung des Parkdecks sei ein gewisser Austrag von Schadstoffen wie Reifenabrieb, Öl, Benzin und Schwermetall von den Abstellplätzen nicht auszuschließen, jedoch von so geringer Größe und "Seltenheit" (gemeint wohl: "Häufigkeit"), dass er im Vergleich zu der üblichen und sonstigen Belastung - Abtrag von sonstigen Verkehrsflächen - vernachlässigbar sei. Während des Baues seien Trübungen von nahe gelegenen Brunnen nicht auszuschließen, weshalb eine Beweissicherung der nahgelegenen Brunnen und eine Ersatzwasserversorgung vorzuschlagen sei. Eine Überlastung der Hochwasserflutmulde sei auszuschließen, weil sie konstruktionsbedingt sehr große Reserven aufweise. Die geplante Bebauung nördlich der Straße sei nicht Projektsgegenstand. Eine Gefährdung der Wasserqualität des Brunnens der Beschwerdeführer werde durch die Auflagen mit großer Wahrscheinlichkeit hintangehalten; sicherheitshalber werde trotzdem eine Beprobung und allfällige Ersatzwasserversorgung vorgesehen. Auch der Anschluss des Objektes an die Ortskanalisation sei nicht Gegenstand des Projekts. Sollte dieser Anschluss die Kapazität des bestehenden Kanals übersteigen, wäre im diesbezüglichen Wasserrechtsverfahren die Anpassung festzulegen. Dass derartige Kanalanschlüsse ohne Schwierigkeiten herstellbar seien, könne nicht zweifelhaft sein. Eine Detaildarstellung und Beurteilung im Zuge des vorliegenden Projektes sei damit nicht erforderlich. Der von den Beschwerdeführern begehrte Ortsaugenschein sei für die Beurteilung des Projektes und seiner Auswirkungen auf die Beschwerdeführer aus Sicht der Wasserbautechnik nicht erforderlich. Die im Akt erliegenden Unterlagen seien ebenso wie amtsbekannte Unterlagen aus dem Modellversuch zum Kraftwerk X. ausreichend. Die Fragen der Hochwassersicherheit könnten nur auf Grund detaillierter Geländeaufnahmen beurteilt werden, während der Augenschein im flachen Gelände nicht aussagekräftig sei, sodass die Verhandlung vor Ort aus fachlicher Sicht keine neuen Fakten bringen könne. Die Einwände der Beschwerdeführer seien aktenkundig und bezögen sich auf künftige Bauwerke und nicht auf solche, die vor Ort geprüft werden könnten.
Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme vom 26. November 1997 zu den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde mit der Feststellung, dass die gutachterliche Stellungnahme nicht dazu angetan sei, die im Verfahren von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente zu entkräften. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführern weder den Namen des beigezogenen Sachverständigen bekannt gegeben, noch ihnen das Gesamtgutachten übermittelt habe, könnten die Beschwerdeführer die Objektivität des Sachverständigen nicht überprüfen und das Vorliegen eines Ablehnungs- oder Befangenheitsgrundes in der Person des Sachverständigen nicht beurteilen. Es habe der Sachverständige zudem nicht zum gesamten Vorbringen, sondern nur zu Teilen desselben Stellung genommen. Der Sachverständige erkenne die Kritik der Beschwerdeführer an der Auflagengestaltung zwar als berechtigt an, ziehe hieraus aber nicht die erforderlichen Konsequenzen. Er verwende die Situation vielmehr dazu, Vorschreibungen für die Konsenswerberin entgegen dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer weiter zu verbessern. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen zu Auflage 14) sei es damit offensichtlich schon vor Zustellung des Gutachtens zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Sachverständigen und der Konsenswerberin gekommen, welche Vorgangsweise geeignet sei, die Unbefangenheit der Behörde und des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Forderung der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ortsaugenscheins bleibe vollinhaltlich aufrecht, weil die Auswirkungen des gegenständlichen Projekts in wasserrechtlicher Sicht nicht vom Schreibtisch aus beurteilt werden könnten. Es sollten offensichtlich die berechtigten und dokumentierten Einwände der Beschwerdeführer vom Tisch gewischt werden, ohne dass Bereitschaft dazu bestehe, eine korrekte Sachverhaltsfeststellung durch Erhebungen vor Ort vorzunehmen. Diese Vorgangsweise komme einer Rechtsverweigerung gleich und zeige den Beschwerdeführern, dass offensichtlich keine korrekte Absprache und Erledigung ihrer Einwendungen geplant sei. Dass eine qualitative Belastung bei Dachniederschlagswässern als gering einzuschätzen sei, sei eine durch nichts begründete Aussagen des Sachverständigen. Auch zur Frage einer Eignung der betroffenen Flächen als Bauland stelle der Sachverständige nur Behauptungen auf, in welchem Zusammenhang es unverständlich sei, weshalb die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes als irrelevant beurteilt werden könnten. Auch die Berufungsausführungen zur Frage der Räumung des W.-Baches blieben vollinhaltlich aufrecht. Der Sachverständige gehe offensichtlich von der irrealen Annahme aus, die Liegenschaft der Beschwerdeführer stelle eine Insel dar, die von Überflutungen nicht betroffen wäre. Durch die Projektsunterlagen, durch die fundierte Stellungnahme der Beschwerdeführer und durch ihre Erfahrungen mit den Hochwässern der Vergangenheit sei eindeutig belegt, dass in der Hochwassersituation auf Grund der Absperrung des Gebietes durch die Realisierung des Projektes eine Überflutung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zu vermeiden sei. Sachverständige hätten bestätigt, dass Hochwässer in Zukunft rascher kommen würden und mit viel höheren Fließgeschwindigkeiten verbunden seien. Die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen seien unrichtig und stellten unbegründete theoretische Ausführungen dar, denen jegliche praktische Relevanz abzusprechen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, es käme lediglich zu in der Praxis nicht bemerkbaren Spiegelaufhöhungen, gingen an der Realität völlig vorbei. Dass die Überlastungssicherheit der Hochwassermulde sehr groß wäre, stimme auch nicht. Wenn der Sachverständige von einer "Minimallösung" spreche, dann sei dies nur insoweit richtig, als diese Lösung zu unzumutbaren und beträchtlichen Problemen für die Liegenschaft und die Grundwassersituation der Beschwerdeführer führe. Dass die Änderung des Wasserspiegels sich mit vorsichtigen Annahmen über die Dauer des Hochwassers im Millimeterbereich abschätzen lasse, sei eine durch nichts begründete Behauptung und unrichtig. Das Gebiet sei für Wohnbauten nicht nur bedingt, sondern überhaupt nicht geeignet, was sich aus den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes ebenso nachvollziehbar ergebe wie die Rechtswidrigkeit der Planumwidmung. Durch die unrichtigen Ausführungen des Sachverständigen werde der Errichtung problematischer Wohnblöcke mit 70 Einheiten Vorschub geleistet und in Kauf genommen, dass eine Räumung der untersten Wohnebene erforderlich werde und Schäden an den Wohnungen zu erwarten seien. Die Parkdecks und Abstellflächen würden zu Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht nur während der Bauphase, sondern für die gesamte Bestandzeit der Anlage führen. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen hätten die möglichen künftigen Bebauungen nördlich der Straße sehr wohl Gegenstand der wasserrechtlichen Beurteilung sein müssen. Der wasserrechtliche Zusammenhang der von der Gemeinde geplanten Bebauung im dortigen Bereich mit dem vorliegenden Verfahren sei evident. Wenn der Sachverständige im Zusammenhang mit der Durchströmung des Parkdecks von einem gewissen Austrag von Schadstoffen spreche, stelle dies wiederum nur eine Verharmlosung der tatsächlichen Situation dar. Auf eine vorgelegte Untersuchung, welche die Richtigkeit dieser Ausführungen belege, werde hingewiesen. Die zu erwartende Beeinträchtigung des Grundwassers sei keinesfalls zu vernachlässigen und für eine Ersatzwasserversorgung müsse nicht nur während der Bauzeit, sondern auch weiterhin Vorsorge getroffen sein. Die Wasserrechtsbehörde sei auch zuständig für die Regelung einer geordneten Abwasserbeseitigung, weshalb die Einleitung der Abwässer in ein voll funktionsfähiges Abwassersystem stattfinden müsse. Dass die derzeitige Kanalisationsanlage hiefür weder vorgesehen noch geeignet sei, stehe fest. Weshalb diese wasserrechtlich relevante Frage vom Sachverständigen vollständig ignoriert werde, sei unverständlich. Es werde die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen und objektiven Sachverständigen verlangt und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt.
Mit Schreiben vom 28. April 1998 ersuchte die belangte Behörde den LH um Bekanntgabe des Amtssachverständigengutachtens gegenüber der MP. Mit Schreiben vom 30. April 1998 teilte der LH der belangten Behörde mit, dass von Vertretern der MP das Gutachten zur Kenntnis genommen und dazu festgestellt worden sei, dass keine weitere Äußerung durch die MP erfolgen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen, beiden Beschwerdeführern und der MP erneut unter ihrer firmenrechtlichen Bezeichnung als Gesellschaft m.b.H. gegenüber ergangenen Bescheid änderte die belangte Behörde den vor ihr bekämpften Bescheid des LH vom 3. Februar 1997 durch Neuformulierung der Auflagen 3), 14) und 19) ab und gab den Berufungen ansonsten keine Folge. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides neu gestalteten Auflagen haben folgenden Wortlaut:
"3) Zwischenlagerungen von Humus und Baustellenaushubmaterial, das für die Projektsherstellung erforderlich ist, sind nur auf Baudauer (ca. 1 Jahr) und nur auf den nachfolgend angeführten Grundstücken zulässig; die südliche Garten- und Wohnobjekthälfte der Objekte A und B und die südlich anschließende Gartenfläche und bei Zustimmung des Grundeigentümers ein 20 m breiter und ca. 50 m langer Streifen der Parzellen 34/6 und 34/7 längs der Grundgrenze zu 34/4 vom Ufer des W.-Baches nach Norden. Nicht für den Wiedereinbau vorgesehenes Aushubmaterial ist unmittelbar nach dem Aushub von der Baustelle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
14) Die Dachwässer sind im Bereich der Liegenschaften in einem Versitzbecken (Mindesthumusschicht 30 cm) zu versickern oder in eine natürliche Vorflut einzuleiten.
19) Brunnen in einem Umkreis von 50 m zur Wohnhausanlage sind einmal vor, halbjährlich während der Errichtung und einmal nach Baufertigstellung qualitativ auf Trinkwasserqualität zu untersuchen. Bei projektsbedingten Verschlechterungen der Wasserqualität ist eine Ersatzwasserversorgung im Umfang des tatsächlichen Bedarfs (qualitativ und quantitativ) einzurichten."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesstellen ausgeführt, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer durch die geänderten Hochwasserabflüsse bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Auflagen nicht berührt würden. Sicherheitshalber seien im Berufungsverfahren noch einzelne dieser Auflagen ergänzt und präzisiert worden, sodass eine Beeinträchtigung öffentlicher und privater Interessen durch das Projekt auszuschließen sei und der Konsenswerberin damit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der angestrebten Bewilligung zukomme. Nach Wiedergabe der Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass in der Entgegnung der Beschwerdeführer von diesen nichts wesentlich Neues vorgebracht worden sei. Hinsichtlich der Versickerung der Dachwässer werde der Vorschlag des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aufgegriffen, dass diese Entsorgung vorteilhaft in Form einer Oberflächenversickerung oder, wenn möglich, durch Einleitung in einen natürlichen Vorfluter erfolgen solle. Die geringe qualitative Belastung von Dachwässern außerhalb extremer Industriegebiete sei Stand des Wissens, weshalb in der Literatur eine Versickerung empfohlen werde, um den Grundwasserkörper zu erneuern, während eine Einleitung in die Kanalisation negativ beurteilt werde. Aus diesem Grund sei die Auflage 14) neu formuliert worden. Was die Zwischenlagerung von Humus und Baustellenaushub anlange, handle es sich bei den vom Amtssachverständigen dazu getätigten Aussagen nicht um Vermutungen, sondern um nachvollziehbare einfache Berechnungen. Auch die Aussage, dass das Humuszwischenlager mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eingestaut werde, ergebe sich nachvollziehbar aus dem Vergleich der Jährlichkeit einstauender Hochwässer und der Dauer des Zwischenlagers. Die vorgelegten Fotos der Hochwasserereignisse 1954, 1982 und 1994 zeigten keinen Widerspruch zur Beurteilung auf. Die frühzeitige Ausuferung des W.- Baches sei schon im Projekt dargestellt, durch Berechnungen belegt und in den Stellungnahmen der Amtssachverständigen gleich lautend beurteilt worden. Die Auswirkungen des Projektes bei diesen häufigen Hochwässern seien geringfügig, weil nur ganz geringe Wassermengen ausuferten und der vorhandene Abflussquerschnitt im Vorland vergleichsweise extrem groß sei, sodass sich projektsgemäß auch nur unmerkliche rechnerische Spiegelerhöhungen ergäben. Große Donauhochwässer stauten das Gelände wesentlich stärker ein, es erreichten jedoch nur sehr große und damit seltene Ereignisse das gegenständliche Gelände. An der Richtigkeit der Aussagen des wasserbautechnischen Sachverständigen bestehe kein Zweifel. Welche neue Tatsachen nur bei einem Ortsaugenschein hervorkommen könnten, hätten die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darstellen können; weshalb der Ortsaugenschein nicht erforderlich sei, ergebe sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen. Die Durchströmung des Parkdecks finde nur bei extrem seltenen Hochwasserereignissen statt; im Vergleich zum Abtrag von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr durch regelmäßige Niederschläge auf Bundes- und Landesstraßen sei der durch extrem seltene Hochwasserereignisse bedingte Abtrag verschwindend gering und in seiner Auswirkung vernachlässigbar. Die Entwässerung von Abstellplätzen und Waschplätzen werde in einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung festgelegt und sei nicht Projektsgegenstand. Da keine nennenswerten Schadstoffe ins Grundwasser gelangen könnten, sei die genaue Fließrichtung des Grundwassers für die Beurteilung nicht von Belang. Es gelte für sämtliche Abströmrichtlinien, dass mit einer qualitativen Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Die Eignung als Bauland sei im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, sondern nur die Auswirkungen des Projektes auf Rechte Dritter und das öffentliche Interesse. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Frage der Räumung des W.-Baches seien nicht nachvollziehbar, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass Hochwässer in diesem Bereich merklich rascher oder stärker als früher aufträten. Im Projekt und seiner wasserbautechnischen Beurteilung seien die aktuellen hydrographischen Werte zu Grunde gelegt worden. Die Kritik an der Hochwasserberechnung im Projekt und seiner wasserbautechnischen Beurteilung sei unsachlich und bestehe bloß in Behauptungen, die durch nichts erhärtet seien. Auch mögliche Verbauungen nördlich der Straße seien separat wasserrechtlich zu bewilligen und nicht Gegenstand der aktuellen Bewilligung, weshalb alle diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer irrelevant seien. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte "Untersuchung" zum Grundwasser bestehe nur aus einem Plan, welcher die großräumige Grundwasserströmungsrichtung im Nahebereich der Donau darstelle. Durch diesen Plan würden die Behauptungen der Beschwerdeführer in keiner Weise verifiziert. Da eine mehr als geringfügige qualitative Belastung auszuschließen sei, sei die weitere Grundwasserströmungsrichtung für die Beurteilung der Projektsauswirkungen nicht erforderlich. Ein von den Beschwerdeführern vorgelegtes Merkblatt über Betrieb und Wartung privater Hausbrunnen stelle keinen Widerspruch zur positiven Beurteilung des Projektes dar. Die Lagerung und Verwendung von Chemikalien oder Öl sei im Überflutungsbereich ohnehin generell untersagt, eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen sei auszuschließen, undichte Abwasserkanäle seien nicht Projektsgegenstand und Unfälle beim Transport oder der Lagerung von Schadstoffen seien undenkbar. Das zu versickernde Dachregenwasser sei nach fachlicher Wertung als nicht nennenswert schadstoffbelastet zu beurteilen, weshalb eine Beeinträchtigung der Wasserqualität der Hausbrunnen nicht zu erwarten sei. Zur Absicherung gegen denkbar geringe Auswirkungen während der Bauzeit sei ohnehin eine Beweissicherung vorgeschrieben worden. Der Anschluss der künftigen Wohngebäude an den bestehenden Abwasserkanal der Gemeinde sei in einem eigenen Verfahren zu regeln, soweit er nicht ohnehin bewilligungsfrei sei. Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, die Konsenswerberin habe als Rechtsperson nicht existiert, sei dazu festzustellen, dass durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere das Rechtssubjekt weiter erhalten bleibe. In der gegenständlichen Angelegenheit habe ein Sachverständiger mitgewirkt, welcher der belangten Behörde seit über 13 Jahren angehöre und als äußerst gewissenhaft und fachlich qualifiziert gelte. Zu Zweifeln am Fachwissen oder der Objektivität des Sachverständigen bestehe kein Grund. Ein Recht auf Ablehnung eines vermeintlich befangenen Verwaltungsorgans stehe einer Partei auch dann nicht zu, wenn ihr der Sachverständige namentlich bekannt sei. Dem Amtssachverständigen seien weder die Konsenswerberin noch die Beschwerdeführer persönlich bekannt. Eine Bekanntgabe des Namens des Amtssachverständigen sei im "ASVG" nicht vorgesehen, nicht zweckdienlich und es würden Rechte der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer Bekanntgabe des Namens des Amtssachverständigen auch nicht eingeschränkt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich von Donau und W.-Bach als verletzt ansehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den gleichen Antrag hat die MP in ihrer Gegenschrift gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer tragen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass die von ihnen bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung von einer rechtlich nicht existenten Person beantragt und dieser erteilt worden sei, weil die Gesellschaft m.b.H. im Ergebnis ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft rechtlich untergegangen und an ihre Stelle eine neue Gesellschaft getreten sei. Der angefochtene Bescheid leide damit schon deswegen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil einer rechtlich nicht existenten juristische Person eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfe.
Hätten die Beschwerdeführer damit Recht, dann wäre ihre Beschwerde zurückzuweisen, weil sie durch eine keinem Rechtssubjekt erteilte wasserrechtliche Bewilligung im geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sein könnten. Die gesellschaftsrechtliche Beurteilung des Umwandlungsvorganges der MP durch die Beschwerdeführer ist aber verfehlt, was ihre Beschwerde vor der Zurückweisung bewahrt. Der zweite Abschnitt des 11. Teils des Aktiengesetzes 1965 handelt in den §§ 245 von der Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft. Nach der Bestimmung des § 250 Satz 1 Aktiengesetz 1965 besteht von der Eintragung der Umwandlung an die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Die mit der Eintragung der von der Generalversammlung einer Gesellschaft m.b.H. wirksam beschlossenen Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft verbundene konstitutive Wirkung äußert sich in der Änderung der Gesellschaftsform ohne Wechsel in der Rechtsträgerschaft (Schiemer, Aktiengesetz, Anm. 2.1 zu § 250 sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Slg. N.F. Nr. 13.160/A). Dass sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof auftretende MP in ihrem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag noch als Gesellschaft m.b.H. bezeichnet hatte und dass die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide beider Instanzen an die Gesellschaft m.b.H. adressiert wurden, stellt einen Umstand dar, dessen Bedeutung sich damit auf den hier rechtlich unerheblichen Aspekt der korrekten Benennung des Konsenswerbers/Konsensträgers reduziert, ohne dass die Wirksamkeit von Antragstellung und Bewilligung für die MP als Aktiengesellschaft rechtlich in Frage stünde.
Auch aus dem von den Beschwerdeführern im Rahmen der Ausführung des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen, es fehle der MP die Antragslegitimation auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, weil sie nicht Eigentümer der von der geplanten Bebauung betroffenen Flächen sei, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass das Fehlen einer zivilrechtlichen Möglichkeit der Realisierung des wasserrechtlich eingereichten Projektes durch die MP die Rechtsposition der Beschwerdeführer nicht berühren würde, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1999, 97/07/0123, und vom 29. Juni 1995, 92/07/0187, sowie aus jüngster Zeit eingehend das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, 2000/07/0243).
Wie im Verwaltungsverfahren artikulieren die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihr Unbehagen über die erfolgte Baulandwidmung der betroffenen Flächen und werfen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vor, zu Unrecht von einer auch nur bedingten Eignung der projektsgemäß zu verbauenden Flächen als Bauland ausgegangen zu sein und sich über die zahlreichen negativen Fachäußerungen zu einer Bebauung ebenso ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt zu haben wie über die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans zum vorliegenden Projekt. Mit den unter Hinweis auf die vorgelegten und vorliegenden Sachverständigenäußerungen fachkundig gestützten Einwendungen der Beschwerdeführer gegen jegliche Bebauung der projektsgemäß zur Bebauung vorgesehenen Flächen habe sich die belangte Behörde in keiner Weise ausreichend auseinander gesetzt, rügen die Beschwerdeführer.
Die Frage der Vernünftigkeit der getroffenen Widmungsentscheidung, für welche die Entscheidungsträger in Land und Gemeinde einzustehen haben, war von den Wasserrechtsbehörden ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung der getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ließ sich die Frage einer Möglichkeit der vorgesehenen Bebauung der betroffenen Flächen nicht nach raumordnungsrechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob eine Verwirklichung des konkret vorliegenden Bauprojektes öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt. Da die Wahrung öffentlicher Interessen allein in die Hand der Behörde gelegt ist, waren und sind die Beschwerdeführer in ihrem Widerstand gegen das Bauvorhaben der MP auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt. Es hat damit auch der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die betroffenen Flächen eigneten sich von vornherein nicht als Bauland, nicht einzugehen.
Eine weitere verfahrensrechtlich gebotene Reduktion der Beachtlichkeit ihrer Einwendungen müssen die Beschwerdeführer durch die nötige Besinnung auf das hinnehmen, was Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist. Daraus resultiert die Irrelevanz des Beschwerdevorbringens über eine von der Gemeinde bereits beschlossene weitere Bebauung nördlich der projektsgegenständlichen Bebauung gelegener Grundstücke und über die nach Auffassung der Beschwerdeführer ungelöste Frage der Abwasserentsorgung der zu errichtenden Wohnblöcke. Dass sich die Wasserrechtsbehörden mit den darauf bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht befasst hätten, trifft nicht zu. Inhaltlich aber wurden die Beschwerdeführer mit diesen Einwendungen zu Recht auf andere Verfahren verwiesen. Ob auch eine Bebauung weiter nördlich der projektsgegenständlichen Flächen gelegener Grundstücke ohne Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer möglich wäre, lässt sich erst nach fachkundiger Untersuchung eines eingereichten Projektes beurteilen, entzog sich im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aber jeder Beurteilbarkeit. Die Einleitung der häuslichen Abwässer aus den errichteten Wohnblöcken in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage wiederum obliegt rechtlich dem Regime des § 32b WRG 1959 und hat keinen solchen sachlichen Bezug zur im Beschwerdefall erteilten Bewilligung der Errichtung von Bauten im Hochwasserabflussgebiet, der eine Prüfung der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen geboten oder erlaubt hätte. Auch in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde weder die Rechtslage verkannt noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verantworten.
Im Ergebnis nichts anderes hat für das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die der Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur teilweisen Räumung des W.-Baches zu gelten. Wie den Entscheidungsgründen des denselben Beschwerdeführern gegenüber ergangenen hg. Erkenntnisses vom 2. Oktober 1997, 96/07/0253, entnommen werden kann, hatten die Beschwerdeführer die der Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Räumung des W.-Baches mit dem Anliegen bekämpft, eine Räumung dieses Baches sei in viel größerem Ausmaß als beantragt erforderlich, was ein zu einer erfolgreichen Bekämpfung der der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Räumung des Baches von vornherein untaugliches Argument war, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis klar gestellt hat. Inwieweit nun eine Berücksichtigung der im Räumungsverfahren vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführer in dem der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Behörde zu einem anderen als den angefochtenen Bescheid hätte gelangen lassen sollen, wird von den Beschwerdeführern wie schon im Verwaltungsverfahren so auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar dargestellt. Eine fachkundige Auseinandersetzung mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf das Räumungsverfahren ist im vorliegenden Bewilligungsverfahren entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer durchaus erfolgt. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Räumung des W.-Baches für das gegenständliche Bauvorhaben fachlich nur von untergeordneter Bedeutung, weil als Instandhaltungsmaßnahme zur Herstellung des "projektsgemäßen Zustandes" zu beurteilen sei. Dem entsprechend ging der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige bei seinen Berechnungen und in seiner fachlichen Beurteilung auch von jenem Zustand des W.-Baches aus, welcher der Durchführung der von den Beschwerdeführern erfolglos bekämpften Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinde entspricht; ergänzend beurteilte der Amtssachverständige dennoch auch noch den Fall eines erhöhten Ausuferungsanteiles. Was die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung dagegen vorzutragen wussten, erschöpfte sich wie alle inhaltlichen Ausführungen dieser Äußerung in einer Wiederholung ihrer Sorgen wegen einer Verschärfung der Hochwassersituation durch das Projekt, in einer Bestreitung der Richtigkeit der Bekundungen des Amtssachverständigen unter Hinweis auf die fachlichen negativen Stellungnahmen aus der Vorgeschichte und in Vorwürfen, ihre Sorgen würden nicht ausreichend ernst genommen, die Gefahren bagatellisiert und die Probleme beschönigt.
Gegenstand des Verfahrens war die von der MP begehrte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage im Hochwasserabflussbereich der Donau und des W.-Baches. Diese der MP von der belangten Behörde im Instanzenzug erteilte Bewilligung, die nur erteilt werden durfte, wenn damit fremde Rechte nicht verletzt wurden (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012, und vom 21. Februar 2002, 2001/07/0159), ließ sich von den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof dann erfolgreich bekämpfen, wenn ihnen zustehende wasserrechtlich geschützte Rechte, deren Verletzung sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten, durch die erteilte Bewilligung verletzt worden wären. Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung ihres Grundeigentums infolge Verschärfung der Hochwassergefahr und eine Verletzung des Nutzungsrechtes an ihrem Trinkwasserbrunnen im Verfahren geltend gemacht. Eine Verletzung des Grundeigentums zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr käme für die Beschwerdeführer dann in Betracht, wenn ihre Grundstücke durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würden, wofür als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. die beiden zuletzt zitierten Erkenntnisse mit weiteren Nachweisen). Eine Verletzung des wasserrechtlich geschützten Rechtes der Beschwerdeführer zur Nutzung ihres Trinkwasserbrunnens würde durch eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung ihrer Wassernutzung durch die bewilligte Bauführung im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine wasserrechtliche Bewilligung wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte nur dann versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (siehe neben dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012 auch die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1999, 99/07/0027, und vom 21. Jänner 1999, 98/07/0145, je mit weiteren Nachweisen). Ob eine Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte durch die Realisierung des Projektes der MP mit einem die Abweisung des Bewilligungsantrages rechtfertigenden Kalkül an Wahrscheinlichkeit eintreten würde, ist eine Frage, die sich ebenso nur auf sachverständiger Grundlage beantworten ließ, wie die Frage, ob sich der Eintritt einer Verletzung der geltend gemachten Rechte durch Auflagen welchen Inhaltes entsprechend hintanhalten ließ.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 238 ff zu § 52 AVG angeführte Nachweise).
Hieran haben es die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall fehlen lassen. Weder die von ihnen vorgelegten und der Erstbehörde zwangsläufig ohnehin bekannt gewesenen negativen fachlichen Stellungnahmen aus dem Umwidmungsverfahren noch die ablehnende Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes waren als fachkundige Erwiderung der positiven Amtssachverständigengutachten beider Instanzen geeignet. Mit dem von der MP eingereichten Projekt und seiner Beurteilung durch die Amtssachverständigen hatten sich alle die von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahmen nicht befasst. Jene aus der Zeit des Umwidmungsverfahrens kannten das vorliegende Projekt noch nicht und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat im Vorprüfungsverfahren vornehmlich seinen - verständlichen - Unmut über die nunmehr in Angriff genommene Bebauung der Flächen artikuliert und begründet, ohne dass seine Ausführungen eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Projekt erkennen ließen. Was die Beschwerdeführer aber jenseits der von ihnen vorgelegten Dokumente aus der Vorgeschichte, mit denen die den Behörden mögliche Auseinandersetzung entgegen ihrer Auffassung durchaus stattgefunden hat, den Amtssachverständigengutachten beider Instanzen entgegen gesetzt haben, entsprach den wiedergegebenen Anforderungen an die Widerlegung von Amtssachverständigengutachten nicht. Dass auf die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht eingegangen worden wäre, wie sie der belangten Behörde vorwerfen, trifft nicht zu, weil sich die Behörden und Amtssachverständigen beider Instanzen im Gegenteil gerade mit den Einwendungen der Beschwerdeführer eingehend befasst und diese in fachlich von den Beschwerdeführern nicht widerlegter Weise als unbegründet erkannt haben. Die bloße Bestreitung amtssachverständiger Bekundungen als unrichtig war im Verwaltungsverfahren keine erfolgreiche Strategie und ist erst recht vor dem Verwaltungsgerichtshof kein geeignetes Mittel, eine Verletzung der Sachgrundlagenermittlung durch die belangte Behörde erfolgreich aufzuzeigen.
Erkennbar als unschlüssig bekämpfen die Beschwerdeführer die behördliche Beurteilung eines Ausbleibens einer durch das Projekt bewirkten Verschärfung der Hochwassergefahr für ihre Grundstücke mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Räumung der unteren Wohnebene der geplanten Häuserblöcke im Falle von Extremhochwässern. Aus der Vorschreibung von Evakuierungsplänen durch die Behörde lasse sich schließen, dass die Behörde selbst von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Hochwasserbeeinträchtigung ausgehe. Weshalb diese Hochwasserbeeinträchtigung sich auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht erstrecken solle, bleibe unbegründet, ohne dass den Beschwerdeführern dargestellt werde, weshalb ihre Grundstücke im Hochwasserfall "in wundersamer Weise nicht betroffene Inseln" bilden sollten. Dass sich eines der Grundstücke der Beschwerdeführer auch im Hochwasserabflussbereich befinde, scheine die belangte Behörde übersehen zu haben.
Hiezu muss den Beschwerdeführern erwidert werden, dass die im betroffenen Gebiet grundsätzlich generell bestehende Hochwassergefahr, welche auch den Grund für die negativen Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Widmungsverfahren darstellte, von niemandem in Abrede gestellt worden ist. Das rechtlich relevante Thema des der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hatte in Bezug auf die Beschwerdeführer aber nicht die Beseitigung der schon seit jeher manifest vorhandenen Hochwassergefahr im Gebiet und damit auch für die Beschwerdeführer zu sein, sondern allein die Frage, ob die bestehende Hochwassergefahr durch die Errichtung der von der MP geplanten Bauten zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführer verschärft würde. Dass diese Frage fachkundig verneint wurde, steht zur Tatsache der im gesamten Gebiet und damit auch für die Beschwerdeführer ebenso wie für die Bewohner der projektsgemäß zu errichteten Wohnblöcke bestehenden Hochwassergefahr in keinem logischen Widerspruch.
Aus der Formulierung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, die Beschwerdeführer würden durch die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des W.-Baches "nicht merklich geschädigt", leiten die Beschwerdeführer ab, dass die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid von einer Schädigung ihrer Grundstücke durch die Projektsrealisierung ausgehe. Sie hätte die beantragte wasserrechtliche Bewilligung allein deshalb nicht erteilen dürfen, meinen die Beschwerdeführer.
Es ist der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde gebrauchten Formulierung aber auch gerade in Betrachtung ihres Wortlautes ein solcher Bedeutungsgehalt seiner Bekundung nicht zu entnehmen. Eine "Schädigung", die "nicht merklich" ist, stellt keine "Schädigung" dar. Was der Amtssachverständige damit zum Ausdruck brachte, war nichts anderes als die fachliche Einschätzung einer durch das Projekt bewirkten Veränderung der Hochwasserverhältnisse, die so geringfügig ist, dass sie zu einer - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer eben nicht führt (siehe hiezu das vom Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Fallkonstellation gewonnene Verständnis der ähnlichen Äußerung eines Amtssachverständigen im hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0207, 0208). Was nicht zu "merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung.
Das Beschwerdevorbringen zur fachkundigen Beurteilung des Ausbleibens einer Beeinträchtigung der Brunnennutzung durch die Beschwerdeführer erschöpft sich in fachlich unfundierten Behauptungen über eine von den Beschwerdeführern nicht tauglich dargestellte Unrichtigkeit der Amtssachverständigengutachten. Wenn die Beschwerdeführer die Äußerungen des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie zu dieser Frage als bloße Vermutungen qualifizieren, sind sie auf die Bekundungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zu verweisen, der das Fehlen einer Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführer durch den Bestand der Wohnblöcke in unbedenklicher Weise klargestellt hat.
Auch eine relevante Verletzung ihrer Parteienrechte ist den Beschwerdeführern in der von ihnen vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupteten Weise nicht widerfahren.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie habe seine positive Stellungnahme zum Projekt im Gegensatz zu früheren negativen Stellungnahmen zu einer Verbauung des Gebietes damit begründet, dass eine nunmehr vorliegende Geländevermessung und nunmehr vorliegende hydraulische Berechnungen andere Einsichten vermitteln würden. Das Vorliegen derartiger Unterlagen sei den Beschwerdeführern in Verletzung ihrer Verfahrensrechte nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Einwand geht fehl, weil sich der angesprochene Amtssachverständige ganz offensichtlich auf die Projektsunterlagen bezog, in welche Einsicht genommen werden konnte und vom Erstbeschwerdeführer auch wurde.
Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre zum Amtssachverständigengutachten im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme vom 26. November 1997 "völlig ignoriert", zeigt eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften deswegen nicht auf, weil diese Äußerung der Beschwerdeführer ungeachtet ihrer Ausführlichkeit zur Sache selbst nur Ausführungen enthalten hatte, mit denen die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens ohne jede fachliche Fundierung bestritten, ein Widerspruch der Gutachtensausführungen zu den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung aber nicht aufgezeigt wurde. Ein Eingehen auf diese Stellungnahme der Beschwerdeführer hatte sich insoweit tatsächlich erübrigt.
Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen nur ein Auszug des Gutachtens übermittelt worden sei, zeigen sie nicht auf und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, welche Ausführungen des Amtssachverständigen die belangte Behörde den Beschwerdeführern in einer ihre Parteienrechte verletzenden Weise nicht zur Kenntnis gebracht hätte. Zu welchem Teil ihres Berufungsvorbringens die Beschwerdeführer eine Äußerung des Amtssachverständigen der belangten Behörde vermissen, erklären sie nicht. Zu den in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen war kein Sachverständiger zu hören.
Kein Verständnis hat der Verwaltungsgerichtshof für die Weigerung der belangten Behörde, dem von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 26. November 1997 ausreichend erkennbar artikulierten Wunsch zu entsprechen, die Identität des beigezogenen Amtssachverständigen zu lüften. Der Partei den Namen und das Fachgebiet eines Amtssachverständigen bekannt zu geben, der in dem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, ein Gutachten erstattet hat, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung eine durchaus angezeigte Maßnahme. Sie gehört zur Pflicht der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034). Eine Relevanz des der belangten Behörde insoweit unterlaufenen Verfahrensmangels ist im Beschwerdefall aber nicht zu erkennen, weil eine solche Relevanz mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit dieses Sachverständigen nicht erfolgreich dargestellt werden kann (siehe neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034, auch die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1994, 94/07/0112, 0113, vom 2. Juni 1992, 89/07/0044, und vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012). Zur ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen hatten die Beschwerdeführer Gelegenheit; dass sie die Gelegenheit nicht tauglich zu nützen versuchten, lag an ihnen.
Soweit die Beschwerdeführer es rügen, dass ihrem Beweisantrag auf Befassung "unabhängiger und fachlich geeigneter" Sachverständiger nicht entsprochen worden sei, ist ihnen zu erwidern, dass die Behörden zum Einen im Grunde des § 52 Abs. 1 AVG die zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen hatte, weil ein Fall des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorlag, und dass des Weiteren von den Beschwerdeführern in keiner Weise nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass die im Beschwerdefall eingesetzten Amtssachverständigen die von den Beschwerdeführern eingeforderte Qualität an Eignung und Objektivität nicht erwiesen hätten.
Ob es erforderlich war, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes einen Ortsaugenschein durchzuführen, ließ sich nur fachlich beurteilen. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen ein Ortsaugenschein neue oder bessere Erkenntnisse nicht ergeben könnte. Die vom Amtssachverständigen dazu angestellten Überlegungen sind nachvollziehbar und ließen sich von den Beschwerdeführern mit dem von ihnen gebrauchten laienhaften Argument nicht tauglich entkräften.
Die von den Beschwerdeführern auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten "Ungereimtheiten" des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich einer von ihnen daraus abgeleiteten Befangenheit des Verfassers des Bescheides des LH und der von diesem beigezogenen Amtssachverständigen zeigen schon deswegen keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil nach ständiger Rechtsprechung selbst die Mitwirkung eines tatsächlich befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos geworden wäre (siehe die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 41 zu § 7 AVG angeführte Judikatur). Eine Befangenheit der für die belangte Behörde tätig gewordenen Organe aber ist nicht zu sehen. Die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zur Auflage 14) geäußerten Verdächtigungen einer Kontaktaufnahme des Amtssachverständigen mit der MP sind eine durch nichts begründete Spekulation.
Die Rechte anderer vom Vorhaben der MP betroffener Grundeigentümer geltend zu machen, sind die Beschwerdeführer nicht befugt; die Beschwerdeführer haben an der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde durch den erkennbar auch für die Zweitbeschwerdeführerin einschreitenden Erstbeschwerdeführer ohnehin teilgenommen und darin ihre wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht.
Nicht in den Rahmen solcher wasserrechtlich geschützter Rechte freilich fiel das Vorbringen der Beschwerdeführer über das durch ein mit der Hochwassermulde geschaffene Reservoir von Niederschlagswasser verbundene Entstehen einer Brutstätte für Ungeziefer aller Art. Wenn auch damit kein wasserrechtlich geschütztes Recht der Beschwerdeführer geltend gemacht werden konnte, wurde dieses Vorbringen dennoch nicht ignoriert, sondern wurde mit einer Auflage zur Vermeidung von Vernässungen (Auflagepunkt 4) der von den Beschwerdeführern auch diesbezüglich geäußerten Sorge Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführer bekämpfen schließlich auch die Auflagen des mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheides einschließlich der Neugestaltung von Auflagen durch den Spruch der belangten Behörde. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung von Auflagepunkt 19) im Spruch des angefochtenen Bescheides machen sie dabei auch geltend, dass die zu diesem Auflagepunkt des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Entscheidung über die von ihnen erhobenen Einwendungen entfallen sei, über welche damit nunmehr nicht abgesprochen sei. Hiezu muss es genügen, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher die Erteilung einer Bewilligung für ein von Einwendungen betroffenes Vorhaben einschlussweise auch die Abweisung der erhobenen Einwendungen enthält (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, 93/07/0047, und vom 30. Juni 1992, 89/07/0160).
Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (vgl. neben dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012, auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 2000/07/0014).
Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern eben auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine dem Schutz ihrer verfolgbaren Interessen dienende Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens (siehe hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, 97/07/0080) ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung Auflage 14) des Bescheides des LH als zu undeutlich gerügt, geltend gemacht, dass die Auflagen 3) und 19) einander widersprächen, und die Aufnahme einer Auflage entsprechend dem Vorschlag 4) der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vermisst. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer die Auflagepunkte 1), 4), 6), 7) und 12) bis 19).
Den von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung aufgezeigten Widerspruch der Auflage 3) zur Auflage 19) des Bescheides des LH hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine Neufassung dieser Auflagen beseitigt und mit ihrer Neugestaltung der Auflage 19) auch dem Begehren der Beschwerdeführer nach einer Vorsorge für eine Ersatzwasserbeschaffung im Sinne des Auflagenvorschlages 4) des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Rechnung getragen. Während die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die neu gestaltete Auflage 3) nicht bekämpfen, sehen sie die im Auflagepunkt 19) des angefochtenen Bescheides vorgesehene Ersatzwasserbeschaffung als unzureichend an, weil damit nur auf Dauer der Bauzeit, nicht aber auf Dauer des Bestandes der geplanten Gebäude vorgesorgt worden sei. Diese Einschränkung der Obliegenheit der MP zur Beschaffung einer Ersatzwasserversorgung für die Beschwerdeführer im Falle einer Beeinträchtigung ihres Brunnens hat aber ihre fachkundig belegte Begründung in den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde gefunden, denen die Beschwerdeführer nicht tauglich entgegengetreten sind. Der von den Beschwerdeführern zusätzlich gerügte Entfall des restlichen Textes der Auflage 19) des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich im Umfang seines die Beschwerdeführer begünstigenden Inhaltes zwangsläufig aus der Neugestaltung des Auflagepunktes 3), mit welchem dem diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführer in präzisierter Weise auf der Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde Rechnung getragen wurde.
Die Bekämpfung des Auflagepunktes 14) des Bescheides des LH wurde vom Amtssachverständigen der belangten Behörde in fachlicher Hinsicht aus der Überlegung als berechtigt angesehen, dass der Gedanke eines möglichst großen Abstandes der Dachversickerung zum Brunnen der Beschwerdeführer sachlich begründet, die Lage der Versickerung in der Auflage aber nicht eindeutig festgelegt sei. Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, die im Spruch des angefochtenen Bescheides neu formulierte Auflage 14) trage dem Ermittlungsergebnis des Berufungsverfahrens nicht Rechnung, kann Berechtigung jedenfalls insoweit nicht abgesprochen werden, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür schuldig bleibt, weshalb die neu formulierte Auflage 14) von dem Mangel, welcher der Auflage 14) des Bescheides des LH angehaftet hatte, nicht betroffen sein soll. Die neu formulierte Auflage 14) räumt der MP die Option ein, die Dachwässer entweder in eine natürliche Vorflut einzuleiten, woraus eine Gefährdung von Rechten der Beschwerdeführer nicht zu erkennen wäre, oder sie "im Bereich der Liegenschaften in einem Versitzbecken (Mindesthumusschicht 30 cm)" zu versickern. Dass die Lage eines solchen "Versitzbeckens" im Verhältnis zu den Grundstücken der Beschwerdeführer noch weniger präzise festgelegt ist als die Lage der "Sickerbrunnen" in der erstinstanzlichen Auflage, bringen die Beschwerdeführer zutreffend vor. Dass es sich bei einem "Versitzbecken" um eine Anlage handelt, die zu anderen Auswirkungen der ihr zugeleiteten Wässer im Hinblick auf das Grundwasser führt als ein "Sickerbrunnen", mag durchaus sein, wie es auch sein mag, dass im Falle einer Beseitigung der Dachwässer im Wege einer Versickerung über ein solches "Versitzbecken" die Entfernung dieses Beckens vom Brunnen der Beschwerdeführer für die Gefahr einer Beeinträchtigung des Brunnenwassers bedeutungslos ist. Im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren fehlt es aber hiezu an einem sachverständigen Ermittlungsergebnis und seiner Bekanntgabe an die Beschwerdeführer; im angefochtenen Bescheid fehlt für eine Rechtfertigung der neu formulierten Auflage 14) dem entsprechend die sachverhaltsmäßige Grundlage. Der vom Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vorgeschlagene Ermittlungsschritt der Einholung eines entsprechenden Vorschlages der MP zur Lösung dieser Frage - den die Beschwerdeführer als Kontaktaufnahme zwischen Amtssachverständigen und MP missdeuten - wurde nicht gesetzt. Die MP äußerte sich zum Gutachten nicht, worauf die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erließ und die Auflage 14) ohne weiteren fachlichen Vorschlag selbst formulierte. Da es sich bei der von den Beschwerdeführern in der Berufung bekämpften Auflage 14) um eine eindeutig zu ihrem Schutz verfügte Vorschreibung handelte, welche der Amtssachverständige der belangten Behörde in ihrer Gestaltung im erstinstanzlichen Bescheid als unzureichend beurteilte, hat die belangte Behörde in der diesbezüglichen Gestaltung des Berufungsverfahrens und der Begründung des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführer an der Rechtsverfolgung und den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung der Übereinstimmung der gestalteten Auflage mit dem Gesetz gehindert.
Während es die Beschwerdeführer an einer Bekämpfung der - durchwegs nicht offensichtlich unbestimmten - Auflagepunkte 4), 6), 7), 12), 13) und 15) bis 18) im Verwaltungsverfahren haben fehlen lassen, sodass ihre diesbezüglichen Beschwerdeausführungen schon am Neuerungsverbot scheitern, soweit es sich nicht darüber hinaus auch noch um Auflagen handelt, die gar nicht zum Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer vorgeschrieben worden waren, hat für den von der belangten Behörde unverändert belassenen Auflagepunkt 1) des Bescheides des LH wiederum anderes zu gelten. Diese Auflage hat die möglichst uneingeschränkte Erhaltung des Hochwasserretentionsraums unter dem Bereich der Wohnräume der Wohnblöcke mit dem Ziel einer Herstellung der geplanten Stellflächen in einer zur Gänze durchströmbaren Weise zum Inhalt. Diese Auflage diente mit dem Ziel der Hintanhaltung einer Verschärfung der Hochwassersituation zweifelsfrei auch dem Schutz der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte. Die von ihnen gesehene abflusshindernde Wirkung des Projektes stand ja vom Beginn an im Zentrum ihrer Einwendungen und war auch zentraler Gegenstand aller sachverständiger Bekundungen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat die Vorschreibung einer durchströmbaren Ausführung des Untergeschosses der Wohnblöcke fachlich als richtig bezeichnet, in seinem Gutachten jedoch eine Präzisierung dieser Vorschreibung dahin gefordert, dass das Verbauungsverhältnis mit 0,5 zu beschränken sei, weil in der Anströmrichtung - West-Ost - Maueröffnungen und Mauerabschnitte ca. gleich groß sein sollten. Von dieser Anforderung ausgehend hat der Amtssachverständige der belangten Behörde seine weiteren Erwägungen angestellt. Tatsächlich ist im angefochtenen Bescheid diese Forderung des Amtssachverständigen unberücksichtigt geblieben, was die Beschwerdeführer zutreffend rügen. Weshalb die belangte Behörde sich dazu entschlossen hat, dieser Forderung des Amtssachverständigen nach entsprechender Präzisierung des zulässigen Verbauungsverhältnisses nicht nachzukommen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden, was den angefochtenen Bescheid zusätzlich zur unzulänglichen Begründung der neu formulierten Auflage 14) auch im Umfang der unverändert belassenen Auflage 1) des Bescheides des LH mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Lediglich aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen.
Wien, am 25. April 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)