Normen
VwRallg impl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §9 Abs2;
VwRallg impl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §9 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer nahm eine Grundfläche in Bestand, auf welcher sein Bestandgeber als Eigentümer dieser Grundfläche durch Ableitung von Wasser aus einem Gerinne einen Teich angelegt hatte. In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Zustimmung des Grundeigentümers auf der in Bestand genommenen Fläche zwei weitere Teiche an, einen davon speiste er durch einen Zuleitung aus einem anderen Gerinne, der Zweite wurde aus dem vom Grundeigentümer zuvor angelegten Teich gespeist. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen war weder seinerzeit vom Grundeigentümer, noch in der Folge vom Beschwerdeführer eingeholt worden.
Nachdem der Bestandgeber des Beschwerdeführers die betroffenen Grundflächen verkauft hatte, zeigte er die konsenslose Errichtung der Teiche der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) an, welche nach Durchführung einer Verhandlung mit Bescheid vom 31. Juli 1996 sowohl den anzeigenden Voreigentümer als auch den Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse dazu verhielt, die konsenslosen Neuerungen "durch die Nutzungen der Wasserwellen des sog. Schoberbaches und des sog. Grünbaches in Form von Stauhaltung von 3 Teichanlagen auf dem Gst.Nr. 807/3 und 812/2, KG O., auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen" (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. erteilte die BH den nunmehrigen Eigentümern der betroffenen Grundflächen hinsichtlich desselben Sachverhaltes gleichzeitig einen wasserpolizeilichen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959. In der Begründung dieses Bescheides wird, bezogen auf Spruchpunkt I., ausgeführt, dass durch die Menge der Ableitung aus den betroffenen Gewässern ein Einfluß auf die Reststrecke des Gewässers gegeben und durch die Herstellung und den Betrieb der Teichanlage auch auf fremde Rechte, nämlich auf jene der nunmehrigen Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Einfluß geübt würde. Die Anlage sei als eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu qualifizieren, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer im Grünbach und einer Hintanhaltung eines schädlichen Einflusses auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle und die Ufer des Schoberbaches und des Grünbaches zu verfügen gewesen sei. Spruchpunkt II. begründete die BH damit, daß die Beseitigung der Teichanlagen "an sich deshalb nicht sachlich gerechtfertigt" sei, weil die Teichanlagen, "wenn auch unter Setzung aufwendiger Maßnahmen, aufgrund eines noch einzureichenden aussagekräftigen, von einem Fachkundigen erstellten Projektes, das den materiellen Inhalt des Verhandlungsergebnisses vom 31. Juli 1996 berücksichtigt, grundsätzlich wenn auch durch Vorschreibung entsprechender Auflagen im öffentlichen Interesse konsensfähig" seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 WRG 1959 könne lediglich der Grundeigentümer und nicht ein obligatorisch Berechtigter Konsenswerber und Wasserberechtigter sein, weshalb der Alternativauftrag nur an die derzeitigen Grundeigentümer habe erlassen werden können.
Während der vormalige Eigentümer der betroffenen Grundflächen ebenso wie die nunmehrigen Eigentümer den Bescheid der BH vom 31. Juli 1996 unbekämpft ließen, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Berufung, in welcher er die Bewilligungspflicht der gesetzten Maßnahmen mit der Begründung bestritt, dass fremde Rechte nicht betroffen gewesen seien, weil der seinerzeitige Grundeigentümer zugestimmt und die späteren Grundeigentümer erst danach erworben hätten. Einen der Teiche habe der vormalige Grundeigentümer errichtet, weshalb die Entfernung dieses Teiches dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden dürfe. Der Anlegung der beiden anderen Teiche habe der seinerzeitige Grundeigentümer zugestimmt, weshalb es an der Eigenmächtigkeit einer Neuerung fehle. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor, weil der seinerzeitige Eigentümer der Teichanlegung zugestimmt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 31. Juli 1996 im vor ihr bekämpften Umfang dahin ab, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse dazu verhalten wurde, die konsenslose Neuerung "durch die Nutzung der Wasserwelle des sogenannten Schoberbaches und des sogenannten Grünbaches in Form von Stauhaltung von zwei Teichanlagen auf den Gst.Nr. 807/3 und 812/2, KG O. (Teich Nr. 1 und Teich Nr. 3), auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen", während der vormalige Grundeigentümer in gleicher Weise zur Beseitigung der konsenslosen Neuerung, bezogen auf den "Teich Nr. 2" verhalten wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu lesen, dass an der Bewilligung für die Wasserentnahme zur Nutzung der Wasserwelle des sogenannten Schoberbaches und des sogenannten Grünbaches aus dem Grunde des § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht zu zweifeln sei, weil durch die Menge der Wasserentnahme auf den Ablauf des Wassers des Schoberbaches ebenso Einfluss geübt werde wie durch die Herstellung und den Betrieb der Teichanlage auch auf fremde Rechte, nämlich jener der derzeitigen Grundeigentümer. Als Leistungsverpflichteter nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei grundsätzlich der Verursacher anzusehen, als welcher hinsichtlich der Teiche 1 und 3 der Beschwerdeführer zu gelten habe, während als Verursacher hinsichtlich des Teiches 2 der vormalige Grundeigentümer angesehen werden müsse. Insoweit habe der erstinstanzliche Bescheid deshalb abgeändert werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der aus seinem Vorbringen erschließbaren Erklärung begehrt, sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben eines wasserpolizeilichen Auftrages als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerdeschrift wird im Rubrum Beschwerde gegen einen Bescheid "der Steiermärkischen Landesregierung" angeführt, anschließend die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheide "des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" erhoben und schließlich im Beschwerdeantrag die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "des Landeshauptmannes von Steiermark" begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof geht angesichts dieser Bekundungen davon aus, daß der Beschwerdeführer offensichtlich den Landeshauptmann als jene - einzig zutreffende - Behörde genannt haben wollte, die er in seiner Beschwerde belangt.
Des weiteren geht der Verwaltungsgerichtshof auch davon aus, daß der in der Beschwerdeschrift genannte Beschwerdeführer - er bezeichnet sich in der Beschwerde mit dem Vornamen "Gottfried", während er im Verwaltungsverfahren mit dem Vornamen "Fritz" bezeichnet wurde und sich auch in der (schon vom nunmehrigen Beschwerdeführervertreter verfaßten Berufung) "Fritz" nannte - identisch ist mit jener Person, der gegenüber die Verwaltungssache geführt und der angefochtene Bescheid erlassen worden war. Gegen diese Identität sprechende Hinweise lassen sich nämlich weder den Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung mit dem Argument, dass er die Teiche mit Zustimmung des vormaligen Grundeigentümers hergestellt und betrieben habe, weshalb es an Eigenmacht fehle; die Rechte des Beschwerdeführers seien aus dem geschlossenen Bestandvertrag mit dem Voreigentümer abzuleiten, an welchen auch die Nacheigentümer gebunden seien.
Diese Argumentation ist nicht geeignet, das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 erfolgreich zu bestreiten, weil es für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach dieser Gesetzesstelle lediglich darauf ankommt, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0060, und viele andere mehr), während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist.
Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Dass die in der Anlegung der Teiche gelegene Form der Wasserbenutzung im Grunde des § 9 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig war, zieht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Zweifel. Auch der Gerichtshof zweifelt an der Bewilligungspflicht der gepflogenen Wasserbenutzung deswegen nicht, weil die Wasserentnahme aus den betroffenen Gerinnen zur Speisung der Teiche Einfluß auf das Gewässer im weiteren Lauf dieser Gerinne nehmen mußte, wie dies im Verwaltungsverfahren in unbedenklicher Weise fachkundig festgestellt worden ist. Dass die behördliche Beurteilung eines Einflusses auch auf fremde Rechte, nämlich jener der aktuellen Grundeigentümer, rechtlich verfehlt war - diese müssen im Lichte einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines Einflusses auf fremde Rechte nämlich die Zustimmung ihres Rechtsvorgängers im Grundeigentum zur Anlegung der Teiche gegen sich gelten lassen -, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass es sowohl an einem Antrag eines Betroffenen als auch am öffentlichen Interesse an der ihm aufgetragenen Beseitigung fehle. Die Ausführungen zum Fehlen des Antrages eines Betroffenen gehen ins Leere, weil die belangte Behörde den wasserpolizeilichen Antrag nicht auf den Antrag eines Betroffenen, sondern auf öffentliche Interessen gestützt hat.
Dass es an einem öffentlichen Interesse an der aufgetragenen Beseitigung der Neuerung mangle, hat der Beschwerdeführer
-wenngleich mit rechtlich untauglichen Argumenten - in seiner Berufung ausdrücklich geltend gemacht. Welches öffentliche Interesse den Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 rechtfertigt, hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit aber begründen müssen. Anlaß zu einer entsprechenden Begründung des öffentlichen Interesses bestand nicht nur wegen dessen Bestreitung durch den Beschwerdeführer in seiner Berufung, sondern auch wegen der Widersprüchlichkeit des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides, der ein und denselben Sachverhalt verschiedenen Personen gegenüber zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und gleichzeitig auch eines solchen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 gemacht hatte, was - ohne die rechtliche Möglichkeit einer solchen Vorgangsweise näher zu beleuchten - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage durch die BH als ungeklärt erscheinen lassen mußte, ob nun ein öffentliches Interesse an der Beseitigung der Neuerung besteht oder nicht.
Dieser Begründungsmangel setzt den Verwaltungsgerichtshof außerstande, den angefochtenen Bescheid daraufhin zu überprüfen, ob durch die Annahme des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung die vom Beschwerdeführer als verletzt erklärten Rechte verletzt wurden. Die in der Gegenschrift von der belangten Behörde dazu geäußerte Ansicht, das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergebe sich zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen, verkennt die Rechtslage. Aus der Bewilligungspflicht resultiert ja erst der Neuerungscharakter der Maßnahme; deren Beseitigung muß - zusätzlich - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, weil in dessen Ermangelung und ohne Vorliegen eines Antrages eines hiezu legitimierten Betroffenen ansonsten nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen wäre. Die im Bescheid der BH vertretene Auffassung, nur der Grundeigentümer komme als Konsenswerber für eine wasserrechtliche Bewilligung rechtlich in Frage, steht mit der Rechtsprechung nicht im Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 92/07/0187).
Es war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. März 1999
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