Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 21. April 1992 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) "gemäß den §§ 13, 21 Abs. 1, 32 Abs. 2 lit. a, 101 Abs. 3, 107 und 111" WRG 1959, die wasserrechtliche Bewilligung für
- a) die Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße, einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich des Grimmingbaches und
- b) die Einleitung von mechanisch vorgereinigten Abwässern aus der Gewässerschutzanlage in näher bezeichnetem Ausmaß
projektsgemäß unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Die Einwendungen der Erst-, Zweit-, Dritt- sowie Sechst- bis Achtbeschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen, jene der Viert-, Fünft- und Zehntbeschwerdeführer zurückgewiesen, ein Abspruch über die Einwendungen der Neuntbeschwerdeführerin unterblieb.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß dem Projekt zweifelsfrei zu entnehmen sei, daß es keine nachteiligen Änderungen der Abflußverhältnisse bei einem Hochwasserereignis des Grimmingbaches bewirken würde, zu welchem Schluß auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem nachvollziehbaren Gutachten gekommen sei. Diesem Gutachten stünden bloße Behauptungen der Erst- bis Dritt- und Sechst- bis Achtbeschwerdeführer gegenüber, welche durch keinerlei fachkundige Aussage erhärtet worden seien. Daß diese Beschwerdeführer die Beibringung von Gutachten innerhalb mehrerer Wochen angeboten hätten, könne nichts daran ändern, daß diese Gutachten im Sinne der §§ 42 ff AVG jedenfalls "der Präklusion unterlägen"; der Antrag dieser Beschwerdeführer stelle ein untaugliches Mittel zur Verfahrensverzögerung dar. Der Fünftbeschwerdeführer sei mit seinen Liegenschaften mehr als 10 km vom Projektsbereich entfernt, sodaß eine Berührung seiner Rechte allein aus diesem Grunde denkunmöglich sei. Die Viert- und Zehntbeschwerdeführer würden mit ihrer Behauptung, durch das Projekt in ihrer Wasserversorgung gefährdet zu sein, den Gegenstand des Verfahrens nach § 38 WRG 1959 verkennen. Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer Anlage nach dieser Bestimmung erstrecke sich ausschließlich auf die Gesichtspunkte der Abwehr und Pflege der Gewässer und der damit zusammenhängenden öffentlichen Interessen und fremden Rechte. Da eine Änderung der Abflußverhältnisse des Hochwassers des Grimmingbaches nicht eintrete, sei denkunmöglich eine Gefährdung von Grundwässern durch ein geändertes Hochwasserabflußverhalten des Grimmingbaches gegeben, sodaß den Viert- und Zehntbeschwerdeführern Parteistellung im Verfahren ebenfalls nicht zugekommen sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, daß mit dem bekämpften Bescheid in der Verhandlung am 26. März 1992 ein Projekt genehmigt worden sei, das erst am 13. März 1992 fertiggestellt worden wäre. Dem Vertreter der Beschwerdeführer sei es erst kurz vor der Verhandlung gelungen, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen, da diese nicht zugänglich gewesen seien. Daß es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, innerhalb der kurzen ihnen zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur Verfügung stehenden Frist profunde Privatgutachten einzuholen, sei offensichtlich. Daß die Behörde den Parteien zum einen jede Möglichkeit zur ordentlichen Vorbereitung der Verhandlung nehme und ihnen zum anderen daran anschließend jede Möglichkeit abschneide, qualifiziert zu den vorliegenden Amtsgutachten Stellung zu nehmen, könne nicht angehen. Die von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten zur Widerlegung der gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik seien in Arbeit.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde das Gutachten eines von ihnen beigezogenen Sachverständigen für Hydrogeologie und ein Schreiben eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik vom 23. Juni 1992 vor, in welchem dieser die Auffassung vertrat, daß die Projektsunterlagen nicht dazu ausreichten, um mit Sicherheit sagen zu können, daß es durch das in erster Instanz bewilligte Vorhaben zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation kommen könne. Näher bezeichnete Mängel des Projekts erschwerten seine Prüfung, bestimmt bezeichnete Daten fehlten; das Projekt enthalte vor allem auch keine Aussage darüber, wo tatsächlich das Wasser der Grimming wieder in die Enns zurückgeführt werden solle.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik trat den Ausführungen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständigen dieses Fachgebietes in einzelnen Punkten entgegen, trat ihnen jedoch dahin bei, daß die im Projekt nicht dargestellte Weise des Rückflusses des Vorlandabflusses zurück in die Enns, welche durch die neue Bundesstraße erschwert werden würde, noch geklärt werden müsse; auch träfen die Einwände des von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständigen zu, die sich auf die Lesbarkeit der Unterlagen bezogen, indem eine bessere Dokumentation erforderlich sei, um die angestellte Berechnung Schritt für Schritt im Detail überprüfen zu können. Der Amtssachverständige listete in der Folge jene Detailergänzungen noch auf, derer das Projekt seiner Auffassung nach bedürfe. In Ansehung der von den Beschwerdeführern auch geäußerten Sorge einer Grundwasserbeeinträchtigung führte der Amtssachverständige der belangten Behörde aus, daß für Grundwasserfragen Hochwässer keine Bedeutung hätten, daß den Aussagen der Amtssachverständigen des LH über die Übereinstimmung der projektsgemäß vorgesehenen Abwässerentsorgung mit dem Stand der Technik beizupflichten sei und daß in erster Instanz auch zutreffend die Frage beurteilt worden sei, daß eine Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen projektsgemäß nicht angenommen werden könne. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten für Hydrogeologie befasse sich allgemein mit den negativen Auswirkungen von Verkehrswegen auf den Boden und das Grundwasser, gehe aber auf das konkret eingereichte Projekt kaum ein und enthalte für den Streitfall keine verwertbaren Fakten.
Nachdem die belangte Behörde diese Äußerung ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der MP und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 zur Kenntnis gebracht hatte, äußerten die Beschwerdeführer in ihrem am 23. Dezember 1992 an die belangte Behörde gerichteten Schreiben, daß sie ihre Auffassung von der unzureichenden Gestaltung des Projektes bezüglich einer Überprüfbarkeit der von ihnen besorgten Hochwassergefährdung durch die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bestätigt fänden. Hinsichtlich der von ihnen auch besorgten Grundwasserbeeinträchtigung hielten sie an ihrem Standpunkt fest und vermißten in ihrer Stellungnahme ein Eingehen des Amtssachverständigen der belangten Behörde auf die von ihnen aufgezeigten Gefahren.
Nachdem die MP ergänzende Erläuterungen zur ihrem Projekt im Sinne der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde aufgestellten Forderungen vorgelegt hatte, erstattete der Amtssachverständige der belangten Behörde am 28. Jänner 1993 ein abschließendes Gutachten, in welchem er zum Ergebnis kam, daß die von der MP nachgereichten Unterlagen nunmehr eine Klärung ermöglicht hätten. Der MP sei darin beizupflichten, daß im unmittelbaren Projektsbereich "kein Rückströmen in die Enns" stattfinde. Die offen gebliebene Frage des weiteren Abflusses von Hochwässern im Hinblick auf allfällige Erschwernisse durch die projektierte Bundesstraße sei durch die nachgereichten Unterlagen vollständig geklärt worden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, daß der Rückfluß ausgeuferten Wassers durch die projektierte Bundesstraße nicht verhindert, sondern wegen zusätzlich geplanter Rohrdurchlässe noch verbessert werde. Auch bei Extremereignissen sei eine Behinderung des Rückströmens durch die projektierte Bundesstraße nicht möglich. Die vom Sachverständigen für Wasserbautechnik der Beschwerdeführer in seiner Äußerung gleichfalls bezweifelte Hochwasserabfuhrmöglichkeit der Enns im Umfang eines 30jährlichen Hochwassers sei durch eine auf Grund zusätzlicher Meßergebnisse zwischenzeitig erfolgte Änderung der hydrologischen Hochwasserangaben mittlerweile als erwiesen anzusehen. Zusammenfassend sei nunmehr festzustellen, daß die Hochwasserverhältnisse selbst bei gleichzeitigem Auftreten eines 100jährlichen Hochwassers im Grimmingbach und eines 30jährlichen Hochwassers in der Enns durch das Projekt nicht verschärft würden und daß die Überlastungssicherheit sehr groß sei.
Ohne die Beschwerdeführer vom Inhalt dieses abschließenden Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in Kenntnis zu setzen, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung unter anderem auch der Beschwerdeführer abwies. In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde das Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vornehmlich mit dessen Ausführungen vom 28. Jänner 1993 wieder, ohne in der Bescheidbegründung allerdings die Tatsache der Einholung dieses Gutachtens zu erwähnen. Bezüglich der von den Beschwerdeführern auch befürchteten Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, daß eine Beeinträchtigung des durch dichte Zwischenschichten gut geschützten Grundwasserkörpers durch das Projekt nicht einsichtig sei, da es nur den Wannenabschnitt umfasse und die Straßenabwässer nach erfolgter Reinigung in die Enns eingeleitet würden. Einwände gegen die Art der Sammlung und Reinigung der Straßenabwässer im Wannenbereich hätten die Beschwerdeführer aber nicht erhoben. Falls die Beschwerdeführer tatsächlich nicht ausreichend Zeit zum Studium der Projektsunterlagen gehabt haben sollten, scheine sich dieser Einwand "inzwischen auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens gegebenen Möglichkeiten zur Information als hinfällig darzustellen". Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung der Hochwassersicherheit und einer allfälligen Grundwasserbeeinträchtigung ausschließlich öffentliche Interessen umfasse und allein von Amts wegen zu beurteilen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; die Beschwerdeführer erklären sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Verfahrensrechten und erkennbar auch in ihrem Recht darauf als verletzt, daß der MP die wasserrechtliche Bewilligung nicht trotz Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte erteilt werde, wobei die Viertbeschwerdeführerin ausdrücklich auch noch auf das ihr im § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumte Recht verweist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraus zu bemerken ist, daß der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruch des Bescheides des LH vom 21. April 1992 in den als angewendet angeführten Gesetzesbestimmungen Unstimmigkeiten insoweit zeigt, als er zum einen - ohne ersichtlichen Grund - auch die Bestimmung des § 101 Abs. 3 WRG 1959 anführt und zum anderen jene Gesetzesbestimmung nicht nennt, auf welche der LH im von der belangten Behörde bestätigten Bescheid die zu Spruchteil a) erteilte, von den Beschwerdeführern bekämpfte Bewilligung zur Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße, gestützt hat. Nun ist zwar sowohl dem zu Spruchteil a) des bestätigten Bescheides getroffenen Ausspruch der Bewilligung des Vorhabens "im Hochwasserabflußbereich des Grimmingbaches" als auch den Erwägungen in der Begründung dieses Bescheides die Absicht der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu entnehmen, eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu erteilen. Die nach der Begründung der Bescheide beider Instanzen im bewilligten Projekt vorgesehenen Rohrdurchlässe des Straßenbauvorhabens deuten dem entgegen aber auf das Vorliegen eines nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsbedürftigen Schutz- und Regulierungswasserbaues hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1982, 82/07/0006). Wäre das Vorhaben der MP im Umfang des zu Spruchteil a) des Bescheides des LH getätigten Abspruches aber schon nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig, dann mußte dieser Bewilligungstatbestand der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs. 1 WRG 1959 vorgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 90/07/0107), was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs. 4 WRG 1959 für die Frage der Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein konnte.
1. Zur Beschwerde der Viert-, Fünft- und Zehntbeschwerdeführer:
Diese Beschwerdeführer haben der von der MP beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ausschließlich eine Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte an der Benutzung des Grundwassers mit dem Vorbringen eingewendet, durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Grundwasserbeeinträchtigung und in deren Gefolge eine Beeinträchtigung ihrer Grundwassernutzungen zu befürchten, wobei die Viertbeschwerdeführerin sich hiezu inhaltlich auf das ihr nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumte Recht berufen hat.
Eine Verletzung von Rechten dieser Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid liegt insoferne vor, als die von der belangten Behörde gestaltete Begründung ihres Bescheides nicht erkennen läßt, welche Erwägungen die belangte Behörde dazu veranlaßt haben, auch die im Bescheid des LH vom 21. April 1992 ausgesprochene Zurückweisung der Einwendungen dieser Beschwerdeführer zu bestätigen. Weshalb diesen Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zugekommen sein sollte, wurde im angefochtenen Bescheid rechtlich nicht in einer Weise dargelegt, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen würde, den von der belangten Behörde - durch Bestätigung des vor ihr bekämpften Bescheides auch in diesem Abspruch - eingenommenen Rechtsstandpunkt auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen.
2. Zur Beschwerde der Erst- bis Dritt- und der Sechst- bis Neuntbeschwerdeführer:
Diese Beschwerdeführer haben der beantragten Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten im Hochwasserabflußbereich des Grimmingbaches die Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften durch eine mit dem Vorhaben verbundene Veränderung der Hochwassersituation zu ihrem Nachteil entgegengesetzt. Sie erachten den angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig deswegen, weil die von der belangten Behörde geäußerte Auffassung, daß die Beurteilung der Hochwassersicherheit ausschließlich öffentliche Interessen umfassen würde, rechtsirrig sei. In der Beurteilung dieser von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung ist den Beschwerdeführern beizupflichten. Daß die Beurteilung der Hochwassersicherheit ausschließlich öffentliche Interessen betreffe, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gemeint hat, ist im Lichte der im Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 wahrzunehmenden Rechte der Eigentümer von einer Veränderung des Hochwasserabflusses betroffener Liegenschaften rechtlich ebenso unrichtig wie die von der belangten Behörde an der gleichen Stelle geäußerte Meinung, daß auch eine Grundwasserbeeinträchtigung nur öffentliche Interessen berühre. In dieser von den Beschwerdeführern zutreffend bekämpften Rechtsansicht der belangten Behörde liegt im Beschwerdefall aber nicht die Wurzel der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat nämlich - insofern im Widerspruch zu ihrer vorgenannten Rechtsauffassung - diesen Beschwerdeführern ohnehin Parteistellung zuerkannt und über ihre Einwendungen im Instanzenzug auch abgesprochen, was im Ergebnis auch für die Neuntbeschwerdeführerin gilt, über deren Einwendungen ein Abspruch im Bescheid des LH unterblieben war, weil die Erteilung der Bewilligung für ein von Einwendungen betroffenes Vorhaben einschlußweise die Abweisung der erhobenen Einwendungen enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0160). Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat ihren Grund vielmehr darin, daß die belangte Behörde die Abweisung der Einwendungen dieser Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auf Sachverhaltsfeststellungen gegründet hat, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande kamen, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können.
Die Beschwerdeführer rügen die Begründung des angefochtenen Bescheides, indem sie darauf verweisen, daß dieser Begründung nicht entnommen werden könne, auf welche der widerstreitend vorgelegenen Beweisergebnisse die belangte Behörde ihre Feststellungen aus welchen Erwägungen zur Beweiswürdigung stütze, wobei die Beschwerdeführer der belangten Behörde auch vorwerfen, sich weder mit den von ihnen vorgelegten Privatgutachten noch mit dem Inhalt der ihnen am 23. Oktober 1992 übermittelten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der die Bedenken ihres Privatgutachters in einigen Punkten geteilt habe, auseinandergesetzt zu haben. So berechtigt dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist, wird es im Beschwerdefall noch übertroffen durch das Gewicht des der belangten Behörde vorzuwerfenden Verstoßes gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 3 AVG. Daß die belangte Behörde nach dem Einlangen ergänzender Unterlagen von der MP und der erst auf der Basis dieser Unterlagen erfolgten abschließenden Gutachtenserstattung durch ihren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am 28. Jänner 1993 davon Abstand nahm, die nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse den Beschwerdeführern bekannt und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Ermittlungsergebnissen fachkundig zu äußern, bedeutete eine Beschneidung ihrer Verfahrensrechte, die im Beschwerdefall umso schwerer wiegt, als die Begründung des angefochtenen Bescheides es vermieden hat, die eingehaltene Vorgangsweise offenzulegen, weshalb den Beschwerdeführern das Vorliegen dieses vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifenden Verfahrensmangels auch verborgen bleiben mußte. Soweit die MP in ihrer Gegenschrift der verfahrensrechtlichen Befugnis der Beschwerdeführer zu fachkundiger Äußerung das Argument entgegensetzen, die Beschwerdeführer wären hiefür präkludiert, ist dem zu erwidern, daß die betroffenen Beschwerdeführer ihr materielles Recht und seine Gefährdung durch das Vorhaben rechtzeitig behauptet und sich damit die rechtliche Möglichkeit gewahrt haben, die behauptete Gefährdung ihres Rechtes bis zur Erlassung des Bescheides letzter Instanz fachkundig unter Beweis zu stellen.
Der angefochtene Bescheid war aus den angestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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