Normen
ABGB §1455;
ABGB §1500;
ABGB §492;
AVG §8;
ForstG 1975 §58;
ForstG 1975 §63;
GSGG;
GSLG Tir;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs4;
WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §113;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §14;
WRG 1959 §9;
ABGB §1455;
ABGB §1500;
ABGB §492;
AVG §8;
ForstG 1975 §58;
ForstG 1975 §63;
GSGG;
GSLG Tir;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs4;
WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §113;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §14;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der Mitbeteiligten insgesamt S 9.270,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Mai 1988 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 99 Abs. 1 lit. b, 111, 112 und 117 WRG 1959 unter einer Reihe von Nebenbestimmungen die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der maximalen Betriebswassermenge des Kraftwerkes Obere Sill und zur dafür erforderlichen Benützung bzw. Inbetriebnahme von Teilen des ehemaligen Ruetz-Kraftwerkes Schönberg der Österreichischen Bundesbahnen erteilt.
Über die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungen der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. August 1989 gemäß § 66 AVG 1950 dahin entschieden, daß die Berufung des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung zurück- und jene der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung dieser Rechtsmittelentscheidung wurde auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer Bezug genommen, in dem bemängelt worden sei, daß der Landeshauptmann auf deren Einwendungen bei der Wasserrechtsverhandlung am 6. Mai 1987 folgenden Inhaltes nicht bescheidmäßig abgesprochen habe:
"Die obgenannten Interessenten beabsichtigen zur Erschließung der sogenannten Klausau und der Waldgebiete im sogenannten Klaustal die Errichtung eines Weges aus dem Bereich des bestehenden Krafthauses entlang der Ruetz. Dieser Wegbau wäre dadurch möglich geworden, daß die Österreichischen Bundesbahnen ihre Anlagen stillgelegt haben und die durch den Leerschuß zu Ruetz gegebene Gefährdung weggefallen wäre. Da die Stadtwerke Innsbruck nunmehr beantragen, den Leerschuß im Rahmen ihrer Kraftwerksanlage Obere Sill wieder zu aktivieren, ist der Wegbau in Frage gestellt. Die Interessenten stellen sich daher vor, daß die Stadtwerke Innsbruck die Absicherung jenes Teiles der künftigen Wegtrasse übernehmen, welche unter dem ruetzseitigen Leerschuß vorbeiführen wird.
Sollte der Wegbau an der nicht durchführbaren Absicherung im Bereich des Leerschusses scheitern und sind die Interessenten dadurch gezwungen, andere Erschließungen zu realisieren (z.B. Brücken), müßten die Stadtwerke Innsbruck jene Mehrkosten dieser alternativen Erschließung tragen, die über die Kosten einer Wegtrasse entlang der Ruetz hinausgehen."
Die Beschwerdeführer - heißt es in der Begründung weiter - stützten ihren Berufungsantrag und sohin ihre Parteistellung darauf, daß durch das mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Bauvorhaben eine bisherige Verkehrsverbindung nicht mehr benützbar sei.
Hiezu sei vorerst auszuführen, daß gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteien eines Wasserrechtsverfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollten oder deren Rechte sonst berührt würden, und die Fischereiberechtigten seien. Berührte Rechte im Sinne dieser Bestimmung seien gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und das Grundeigentum. § 14 WRG 1959 bestimme, daß die Wasserrechtsbehörde dem Bewilligungswerber bei Wasserbauten aller Art die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen habe. Schon aus dem Wortlaut letzterer Bestimmung gehe hervor, daß damit zwar eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde festgelegt, nicht aber ein Rechtsanspruch einer Partei auf Vorschreibung entsprechender Auflagen begründet werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 5663/A) diene die Vorschrift des § 14 WRG 1959 bloß dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen an sich, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen.
Der Erstbeschwerdeführer hätte sohin in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren nur dann Parteistellung gehabt, wenn er grundbücherlicher Eigentümer einer eigens ausgewiesenen Wegparzelle wäre. Aus den der Berufungsbehörde vorliegenden Akten sei jedoch ersichtlich, daß dies nicht zutreffe. Wegen Fehlens der Parteistellung sei der Landeshauptmann auch nicht verhalten gewesen, über dessen Antrag in der mündlichen Verhandlung bescheidmäßig abzusprechen.
Der Zweitbeschwerdeführerin komme die Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren zu, da sie anderweitig (Führung des Verbindungsstollens unter dem Grundstück nn1 KG A) durch das Bauvorhaben berührt werde. Da jedoch zum einen auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht grundbücherliche Eigentümerin einer entsprechenden Wegparzelle sei und zum anderen das Interesse an der Aufrechterhaltung der beanspruchten Wegverbindung kein öffentliches, sondern ein offenkundig privates Interesse darstelle, habe auch deren Berufung kein Erfolg beschieden sein können.
Die Berufungen seien sohin spruchgemäß ab- bzw. zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Erstbeschwerdeführer in seinem Recht auf meritorische Entscheidung und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht "auf Aufrechterhaltung einer bisherigen Verkehrsverbindung" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer meint zunächst, er wäre durch die im Bewilligungsbescheid verfügte "vollständige Abzäunung des sill- und des ruetzseitigen Leerschußgerinnes" (Punkt V/A/7 der Vorschreibungen) in Wahrheit zu einer gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Parteistellung begründenden "Leistung, Duldung oder Unterlassung" in Form der Verhinderung der Ausübung eines "seit unvordenklichen Zeiten" von ihm in Anspruch genommenen Durchgangs- und Durchfahrtsrechtes verpflichtet worden. Eine Leistung ist dem Erstbeschwerdeführer indessen nicht abverlangt worden und eine "Duldung" oder "Unterlassung" läge im Beschwerdefall nur vor, wenn ein im Zusammenhang relevanter Rechtsbereich des Erstbeschwerdeführers beschränkt worden wäre, was nicht der Fall ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Feber 1956, Slg. 3991/A). Selbst wenn vom Erstbeschwerdeführer - dasselbe gilt für die Zweitbeschwerdeführerin - eine Dienstbarkeit ersessen worden wäre - ein derartiges "Wegerecht" wird in der Beschwerde behauptet -, hätte dies gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959 nur eine Beteiligtenstellung zur Folge gehabt, die gemäß § 102 Abs. 4 leg. cit. zur Erhebung von Einwendungen nicht berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zlen. 89/07/0017, 0018, unter Anführung von Vorjudikatur). Auch mit dem Hinweis auf das Eigentum an einer Liegenschaft, die über den beanspruchten Weg erreicht werden kann, ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, denn eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes (§ 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 WRG 1959) bestünde nur bei einem projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1991, Zl. 87/07/0128, und vom 16. März 1978, Zlen. 1499, 1500/77). Sofern der Erstbeschwerdeführer allein aus seiner Behauptung einer Beeinträchtigung des Grundeigentums bereits eine Parteistellung ableiten will und sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1959, Slg. 5069/A, bezieht, befindet er sich im Irrtum, da es in jenem Fall um einen Grundnachbarn ging, bei dem eine Berührung seiner Rechte immerhin in Betracht kam; wo es eine potentielle Beeinträchtigung von Rechten aber von vornherein nicht gibt, fehlt auch die Parteistellung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1979, Zl. 1893/77, mit weiteren Judikaturangaben). Im übrigen können auch privatrechtliche Einsprüche (§ 113 WRG 1959) nur von Parteien des Wasserrechtsverfahrens - mit Ausnahme des Antragstellers - (§ 102 Abs. 1 WRG 1959) erhoben werden (siehe dazu das hg. Erkentnnis vom 10. Jänner 1957, Zl. 1590/54). Schließlich ist die belangte Behörde auch im Recht, wenn sie darauf hingewiesen hat, daß aus § 14 WRG 1959 keine subjektiven Rechte abzuleiten sind, weshalb sich auf diese Bestimmung ein Anspruch auf rechtsbeachtliche Einwendungen im Wasserrechtsverfahren nicht stützen läßt; da der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen - um die es bei dieser Vorschrift geht - niemandem ein subjektives Recht auf dessen Durchsetzung vermittelt, sondern die Wahrung solcher Interessen ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet ist, kann auch die Zahl der Mitglieder der Zweitbeschwerdeführerin insofern nicht von rechtserheblichem Einfluß sein (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1986, Zl. 85/07/0235, und vom 11. November 1986, Zl. 86/07/0210, mit Hinweis auf VwSlg. 5663/A). Soweit in der Beschwerde zuletzt das Fehlen einer entsprechenden Wegverbindung zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung beanstandet wird, sind die Beschwerdeführer an die zur Behebung derartiger (behaupteter) Mängel gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten (insbesondere die Verfahren zur Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen oder eines forstlichen Bringungsrechtes) zu erinnern.
Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers oder die Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Einwände der Zweitbeschwerdeführerin darzutun, wobei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ohne einen Abspruch über erhobene Einwendungen einer Abweisung derselben gleichzuhalten ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0237, mit dem Hinweis auf Vorjudikatur).
Die nach allem Vorgesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2, in bezug auf die Mitbeteiligte allerdings im Rahmen des geltend gemachten, schon zur Zeit der Antragstellung das gesetzliche Pauschale unterschreitenden Anspruches (siehe dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 695); die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten betrifft die Stempelgebühren, von denen sie gemäß § 2 Gebührengesetz befreit war.
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