VwGH 85/07/0235

VwGH85/07/023514.1.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des WT in S, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I., Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1985, Zl. 511.636/03-15/85, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: MM in K), den Beschluss gefaßt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §14;
AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §14;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1974 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, auf den Parzellen Nr. 1382 und 1383/1, KG. K, den Grundwasserkörper für die Gewinnung von Schotter und Kies zu erschließen. Neben anderen den damaligen Bewilligungswerbern auferlegten Bedingungen ordnete die BH in Pkt. 7c die Belassung eines Schutzstreifens von mindestens 3 m auf gewachsenem Grund gegenüber dem Anrainergrundstück Nr. 1384 an. Eigentümer dieses zuletzt genannten Grundstückes war und ist der Beschwerdeführer, der zu der der wasserrechtlichen Bewilligung vorangegangenen mündlichen Verhandlung geladen worden war, an der Verhandlung jedoch nicht teilgenommen und auch nicht auf sonstige Weise Einwendungen gegen das Vorhaben der Bewilligungswerber erhoben hat. Der Begründung des Bescheides der BH vom 5. Dezember 1974 ist zu entnehmen, daß u.a. Pkt. 7 der Bedingungen und Auflagen auf der Grundlage des § 14 WRG 1959 vorgeschrieben worden ist.

Mit Eingabe vom 18. März 1981 gab die Mitbeteiligte der BH die Beendigung der Naßbaggerung bekannt und ersuchte gleichzeitig um Erlassung eines wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides über die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten. Eine hierauf von der BH veranlaßte Überprüfung durch einen Amtssachverständigen ergab ein anstandsloses Ergebnis.

Mit Bescheid vom 27. April 1981 stellte die BH namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich hierauf unter Bezugnahme auf dieses Überprüfungsergebnis ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte gemäß § 121 Abs. 4 WRG 1959 fest, daß die bewilligte Naßbaggerung beendet und im wesentlichen bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, sondern kam ihm nach seiner Berufungsbehauptung erst durch Zufall am 27. November 1984 zur Kenntnis.

In seiner hierauf gegen den Überprüfungsbescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Auflage Punkt 7c des Bewilligungsbescheides sei von der Mitbeteiligten nicht eingehalten worden.

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1985 der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Aus der Verhandlungsschrift vom 28. November 1974, die einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 5. Dezember 1974 bilde, sei zu ersehen, daß der Beschwerdeführer, der auch vor der Verhandlung gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben habe, trotz ordnungsgemäßer Ladung an dieser Verhandlung nicht teilgenommen habe. Die Forderung nach Belassung eines mindestens 3 m breiten Schutzstreifens auf gewachsenem Grund gegenüber dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers sei im öffentlichen Interesse vom damals beigezogenen technischen Amtssachverständigen erhoben worden. Diese Maßnahme sei daher im Bewilligungsverfahren auch nur im öffentlichen Interesse (§ 105 WRG 1959) verfügt worden. Im Hinblick darauf, daß der Bewilligungsbescheid keinen Anhaltspunkt dafür biete, daß die BH die in Bedingung 7c enthaltene Verfügung nicht im öffentlichen Interesse habe anordnen wollen, ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer durch die besagte Anlage keinerlei Rechte eingeräumt worden seien. Es stehe ihm daher im Überprüfungsverfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beachtung seiner nun in der Berufung vorgebrachten Einwendungen bzw. Anträge zur Seite.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen als unzulässig:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer trotz der ihm gebotenen Gelegenheit im Bewilligungsverfahren keine Einwendungen gegen das Vorhaben der Konsenswerber erhoben hat. Dies hatte gemäß § 42 AVG 1950 zur Folge, daß der Beschwerdeführer als diesem Vorhaben zustimmend anzusehen war.

In Übereinstimmung damit ist der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 5. Dezember 1974 zu entnehmen, daß sich die BH zu der nunmehr vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche herangezogenen Auflage 7c nicht auf Grund einer Einwendung des Beschwerdeführers, sondern gemäß § 14 WRG 1959 im öffentlichen Interesse veranlaßt gesehen hat.

Gemäß § 14 WRG 1959 ist bei Wasserbauten aller Art dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere Weise entbehrlich oder abgegolten wird.

Dieser der Wasserrechtsbehörde auferlegten Verpflichtung steht kein im Gesetz begründetes Recht der betroffenen Personen auf Durchsetzung solcher Maßnahmen gegenüber. § 14 WRG 1959 dient nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen oder Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen an sich, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen. An einer Regelung im Sinne dieser Gesetzesstelle interessierten Personen ist daher auch in § 102 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Slg. Nr. 5663/A).

Soweit der Beschwerdeführer versucht, seine Legitimation zur Durchsetzung der Auflage 7c des Bewilligungsbescheides und seine daraus abgeleitete Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auf § 14 WRG 1959 zu gründen, kann ihm daher aus den vorstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der im Bewilligungsverfahren eingetretenen Präklusion, auch im Rahmen seiner Bekämpfung des Überprüfungsbescheides nicht dargetan, in welchen wasserrechtlich geschützten Rechten (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) er sich durch die nach seiner Darstellung nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechende Ausführung der Naßbaggerung verletzt erachtet. Die benachbarte Lage seines Grundstückes allein vermag seine Parteistellung im Sinne des § 102 WRG 1959 nicht zu begründen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1963, Slg. Nr. 6168/A). Eine Einwendung etwa in der Richtung, daß sein Grundeigentum durch die Naßbaggerung an sich beeinträchtigt und aus diesem Grunde die Auflage 7c sowie deren exakte Einhaltung erforderlich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Er kann daher im Überprüfungsverfahren nicht besser gestellt sein als etwa eine Partei, die mit im Bewilligungsverfahren zulässigerweise erhobenen Einwendungen abgewiesen wurde und der aus diesem Grunde im Überprüfungsverfahren Parteistellung nicht zukommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1970, Slg. Nr. 7822/A, Zl. 1392/69).

Kam dem Beschwerdeführer somit in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Überprüfungsverfahren Parteistellung nicht zu, dann hatte dies zur Folge, daß der Beschwerdeführer diesem Verfahren von der BH mit Recht nicht beigezogen worden ist, und daß ihm auch die Berechtigung fehlt, gegen die von der BH gewählte Verfahrensweise (§ 121 Abs. 4 WRG 1959) einzuschreiten.

Die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren hat - mangels sonstiger Hinweise auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers - ferner zur Folge, daß dieser Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingreifen kann.

Unter diesen Umständen mußte die Beschwerde wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie auf die §§ 51 und 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 14. Jänner 1985

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