Verkehrssicherung.
§ 14.
Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141155
alte Dokumentnummer
N8199747083L
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