VwGH 82/07/0006

VwGH82/07/00068.6.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des 1) ES und weiteren 23 Beschwerdeführern, sämtliche in P, sämtliche vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. November 1981, Zl. 410.444/04-I 5/79, betreffend Regulierung des Inn (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Bundesministerium für Bauten und Technik, Wien I, Stubenring 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 29. November 1977 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bau der Inntal-Autobahn zwischen der Autobahn-Innbrücke in Aigenhofen und der Anschlußstelle Telfs/West am linken Innufer und im Bereich des Überschwemmungsgebietes Telfs und Pettnau gemäß § 38 WRG 1959. Das Projekt sieht u.a. im Raume Pettnau die Errichtung von vier Durchlässen mit einer lichten Weite von 7,0 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m innerhalb der Autobahntrasse zwischen Straßenkilometer 23,9 bis 24,6 (Straßenverlauf flußseits des bestehenden Hochwasserschutzdammes) vor. Die Anordnung der vier Durchlässe erfolgt in der Weise, daß mit Hilfe der flußseits angeordneten Querwerke (Leitdämme) pro Durchlaß eine Wassermenge von 20 m3/sec bei einem 100-jährlichen Hochwasser austreten kann; bisher sind 130 m3/sec Wasser in das Abflußgebiet von Pettnau ausgetreten. Die Dammkrone des als überströmbar ausgebildeten bestehenden Hochwasserschutzdammes im Bereich Platten wird auf 4,0 m verbreitert; die landseitige Böschung wird mit einer Böschungsneigung von 1 : 10 ausgebildet. Für die Entleerung des Ausuferungsgebietes ist ein Durchlaß mit 70 m Länge und 3,5 m Höhe im Autobahnkörper vorgesehen. Für diese Baumaßnahmen werden nur öffentliches Wassergut und Bundesstraßengrund beansprucht.

Der Landeshauptmann von Tirol führte über dieses Ansuchen am

12. und 22. Dezember 1977 sowie am 23. Februar 1978 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer nicht beigezogen worden sind.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. März 1978 wurden gemäß §§ 38 und 41 WRG 1959 unter anderem die zuvor beschriebenen Baumaßnahmen bei Einhaltung bestimmter Auflagen bewilligt. Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer zugestellt. Dieser erhob gegen diesen Bescheid der Behörde erster Instanz Berufung. Auch die Gemeinden Pettnau und Inzing sowie der Fischereiberechtigte brachten Berufungen ein. Die übrigen Beschwerdeführer hingegen erhoben Einwendungen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 im wesentlichen mit der Begründung, daß ihnen als Grundbesitzer im Überschwemmungsgebiet von Pettnau Parteistellung im vorliegenden Verfahren zugekommen wäre, sie aber nicht zu der Verhandlung geladen worden seien. Für sie würde nämlich bei Durchführung des geplanten Projektes bei einem Hochwasser des Inn gegenüber dem bisherigen Zustand eine ganz erhebliche Schlechterstellung eintreten. Während nach dem bisherigen Zustand eine Überschwemmung über die Ufer etwa gleichermaßen verteilt gewesen sei, würde nunmehr durch die vier geplanten Durchlässe das Wasser des Innflusses konzentriert eingeführt werden. Bei der Rückströmung in den Inn im Bereich des Absetzbeckens Dirschenbach würde ein Aufstau mit einer Erhöhung gegenüber dem früheren Zustand um 30 cm eintreten. Ob durch den Aufstau von 30 cm gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine zeitliche Verzögerung der Entleerung des Überflutungsgebietes eintreten würde, sei nicht klargestellt worden. Die Behörde erster Instanz holte daraufhin ein Gutachten ihres Sachverständigen für Wasserbautechnik ein, das sie den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelte. Die Beschwerdeführer gaben in der Folge eine Äußerung ab und legten ein Gutachten ihres Sachverständigen vor. Die Behörde erster Instanz legte daraufhin die Akten des Verwaltungsverfahrens der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufungen und Einwendungen vor.

Der von den Beschwerdeführern beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1978 zusammenfassend folgendes aus:

"Durch den Bau der Autobahn im Inntal und die damit verbundenen flankierenden Maßnahmen ergeben sich für die Ortschaft Pettnau eine Reihe von Verschlechterungen, die jedoch durch technische Maßnahmen weitgehend abgeschwächt, bzw. beseitigt werden können. Bevor mit einer Detailplanung, mit dem Ziele, Härten zu beseitigen, begonnen wird, sollten die betroffenen Bürger von Pettnau gehört und ihre Vorschläge überdacht werden. Verschlechterungen, die besonders schwerwiegend erscheinen und neben einer Reihe. von Maßnahmen auch einen Schutz der Ortschaft Pettnau selbst erforderlich machen, seien nachstehend zusammengefaßt:

1.) Durch den Bau der Autobahn und die damit verbundenen flankierenden Flußregulierungsmaßnahmen werden in Zukunft Hochwässer rascher ablaufen als bisher, wobei der Spiegel bei gleicher Durchflußstärke höher sein wird. Bei Beibehaltung der Höhe der Damm-Mulde werden sohin Einströmungen in das Gebiet von Pettnau häufiger erfolgen.

2.) Eine besondere Verschlechterung gemäß Pkt. 1.) ergibt sich aus dem Ausbau des Kanzingbaches. Es ist mit Mureinstößen in den Inn zu rechnen. Der Inn kann dadurch im Bereich der zu errichtenden Autobahndurchlässe (siehe Abbildungen 10 und 11) aufgestaut werden. Eine kurzfristige Einströmung in den Raum Pettnau ist in diesem Falle auch dann zu befürchten, wenn der Inn kein Hochwasser führt. Führt der Inn Hochwasser, wird die Situation für Pettnau verschärft.

3.) Da in Zukunft das überflutende Hochwasser nur am flußaufwärtigen Beginn des Pettnau-Überflutungsgebietes (Platten) einströmen kann, wird der ganze Überflutungsraum der Länge nach vom gesamten eindringenden Wasser durchströmt. Es ist zu befürchten, daß Teile der Ortschaft Pettnau stärker angeströmt werden als bisher.

4.) Früher wirkte der Hochwasserschutzdamm wie ein Streichwehr (siehe Abb. 10 links). Der damals noch vorhandene Aubestand bremste die Strömung des Hochwassers ab. In Zukunft wird die Überfallmulde senkrecht angeströmt, der Damm wird zu einem Überfallwehr (siehe Abb. 10 rechts). Das Wasser wird weiter landeinwärts gelenkt, sodaß zu befürchten ist, daß die eine oder andere Liegenschaft stärker als bisher beeinträchtigt wird.

5.) In Zukunft wird das gesamte einströmende Hochwasser durch vier Durchlässe geleitet, die die wasserseitige Böschung des Hochwasserschutzdammes während des ganzen Hochwasserereignisses senkrecht anströmen. Grundsätzlich darf ein Damm nicht überströmt werden, es sei denn, eine bestimmte Stelle wird als Überström-Mulde vorgesehen und so befestigt, daß ein Erosionseinriß nicht auftreten kann. Im speziellen Fall ist durch die Anströmung des Dammes von den Durchlässen her auch die Wasserseite des Dammes gefährdet.

6.) Die Durchlässe sind für 20 m3/sec dimensioniert (HQ 100). Steigt aus irgendeinem Grunde der Spiegel des Inn (z.B. Mureinstoß des Kanzingbaches) lediglich um zirka 17 cm an, so beträgt die Durchflußstärke je Durchlaß bereits 30 m3/sec.

7.) Tritt ein Dammbruch auf, so steigt die Leistungsfähigkeit der Durchlässe noch weiter an, nämlich auf zirka 54 m3/sec.

8.) Infolge der ungünstigen Aufteilung der Durchlässe wird die in Zukunft überströmte Dammkrone von zirka 650 m Länge ungleich beansprucht. Eine zu geringe Zahl von Querdämmen bringt es mit sich, daß im Falle eines Dammbruches im Abschnitt: Durchlaß 2 und Durchlaß 3 nicht 54 m3/sec, sondern zirka 110 m3/sec in das Hinterland hinausschießen.

9.) Durch den Autobahnbau ist im Überschwemmungsgebiet von Pettnau ein für die Abströmung des Hochwassers wichtiger Streifen von zirka 40 ha verloren gegangen. Durch die in den letzten Jahren im Zuge von Kolmatierungen vorgenommenen Aufhöhungen kann das eingeströmte Hochwasser nicht mehr in den seinerzeit vorhandenen tiefergelegenen Zonen abströmen.

10.) Die Auffahrtsrampe zur Hattinger-Brücke bildet eine Barriere quer zur Tiefzone und beeinträchtigt die Abströmung. Strömungskonzentrationen, vor allem am Widerlager der Hattinger-Brücke sind zu erwarten (Gefahr für die Brücke!). Die noch zu errichtenden Durchlässe in der Auffahrtsrampe leiten das Hochwasser konzentriert auf einzelne Liegenschaften.

11.) Derzeit existiert nur ein Durchlaß unter der Autobahn, der die Rückgabe des eingeströmten Hochwassers in den Inn ermöglichen soll. Dieser relativ kleine Durchlaß bildet gleichzeitig die Ausmündung des Dirschenbaches. Der Dirschenbach führt reichlich Geschiebe, bei Katastrophenhochwasser ist auch mit Murenbildung zu rechnen. Es ist zu befürchten, daß eine abgehende Mure den Durchlaß verlegt. Bei eingestautem Ausschotterungsbecken (infolge Hochwasser des Inn) ist eine Beseitigung der Mure während des Hochwassers nicht möglich. Auch ohne Abgang der Mure wird zumindest zeitweise der Durchlaß nicht in der Lage sein, das Wasser des hochwasserführenden Dirschenbaches und das eingeströmte Hochwasser aus dem Retentionsfeld Pettnau gleichzeitig abzuführen.

12.) Eine über mehr als zwei Tage anhaltende Einstauung des Überschwemmungsgebietes von Pettnau wird die Kulturen schädigen.

13.) Die derzeit im Projekt vorgesehenen fünf Durchlässe, die das rückflutende Überschwemmungswasser in das Ausschotterungsbecken einleiten sollen, sind zu störanfällig.

14.) Bei der Ausmündung des Dirschenbaches in den Inn muß im Bereich der Böschung des Innflusses mit Zerstörungen der Deckwerke und mit Ablagerungen gerechnet werden, die zu Ausströmungsbehinderungen führen können.

15.) Solange die Rückströmung in den Inn nicht durch weitere technische Maßnahmen gewährleistet ist, solange die Überflutungsmulde nicht gesichert und die kurzen Querdämme und die für den Ort selbst erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht errichtet sind, solange wird eine Einleitung eines Hochwassers in das Überschwemmungsgebiet Pettnau durch Öffnen von Durchlässen eine erhöhte Gefahr und Schädigung von Hab und Gut mit sich bringen. -

Es darf nicht übersehen werden: Schon das kommende Hochwasser kann das HQ 100. sein."

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu der Berufung des Erstbeschwerdeführers bzw. zu den Einwendungen der übrigen Beschwerdeführer, insbesondere zu dem von diesen vorgelegten Gutachten, ein. In diesem Gutachten wurde folgendes ausgeführt:

"Im wesentlichen treten die Befürchtungen in den Vordergrund, daß es im Einströmbereich zu stärkeren Belastungen kommen wird, während im Ab- und Ausströmbereich zusätzliche Verschlechterungen entstehen werden. Die erhöhte Belastung im Einströmbereich wird deswegen befürchtet, weil diese in Hinkunft nur mehr innerhalb einer zirka 700 m langen Strecke des bestehenden Überströmdammes erfolgen kann, während dafür bisher eine wesentlich längere Strecke zur Verfügung stand. Es wird daher befürchtet, daß sich dadurch der gesamte Einströmvorgang grundsätzlich ändern werde und statt eines streichwehrähnlichen Vorganges ein solcher entstehen wird, der einem Überfallwehr entspricht. Dabei wird aber übersehen, daß sich die Überfallshöhe sowohl im Vergleichszustand als auch nach dem Bau der Autobahn zwangsläufig aus der Höhenlage der Dammkrone des Überströmdammes und der Wasserspiegelhöhe im Innfluß ergibt. Zwar wird die Wasserspiegelhöhe im Innfluß infolge der in Zukunft nicht mehr möglichen Ausuferung zwischen dem Ort Platten und den Durchlässen bei den beiden oberen Durchlässen vergleichsweise etwas angehoben (lt. Spiegelberechnung um rund 10 cm), doch entsteht infolge der Zuströmung durch die Durchlässe und der notwendigen Querverteilung vor dem Überströmdamm ein Höhenverlust in etwa der gleichen Größe. Somit werden im Überströmbereich weder die Spiegellage noch die Dammkronenhöhe verändert, worauf sich zwangsläufig auch die gleichen Überfallshöllen wie vor dem Autobahnbau einstellen müssen. Dies bedingt aber, daß je Längeneinheit des Überströmdammes dieselben Wassermengen übertreten wie vor dem Autobahnbau. Diese werden keineswegs einem Überfallwehr vergleichbar ausgeleitet (einer Zuströmbreite durch die Durchlässe von insgesamt 4 x 7 = 28 m steht eine Überfallänge von 700 m gegenüber), sodaß sich auch bei der Abströmung in das Hinterland keine Unterschiede ergeben können. Der tatsächliche Unterschied entsteht daraus, daß wegen der starken Verkürzung der wirksamen Überströmmenge in Zukunft weniger Hochwasser ausgeleitet werden kann, wodurch im Hinterland eine kleinere Überflutungshöhe entstehen wird als bisher, sodaß sich im Bereich des Überströmdammes vergleichsweise länger dauernde und stärkere Überfallvorgänge einstellen können. Um der sich daraus ergebenden stärkeren Beanspruchung des Dammes Rechnung zu tragen, wurde eine wesentliche Verstärkung desselben (Kronenverbreiterung, starke Verflachung der landseitigen Böschung) angeordnet. Jedenfalls läßt sich die Betrachtung der Auswirkungen eines Bruches des Überströmdammes aus den entstehenden Mehrbeanspruchungen nicht rechtfertigen. Auch im bisher bestehenden Zustand konnten ja am flußaufwärtigen Beginn der Ausuferungsstrecke ähnlich starke Dammbeanspruchungen auftreten wie im künftigen Strömbereich, ohne daß dort eine Dammverstärkung vorhanden war. Bei einem Dammbruch in diesem Bereich wären Auswirkungen entstanden, die jenen für den Zustand mit Autobahn durchaus entsprechen. Auch die Wirkung eines Aufstaues im Inn (etwa infolge des Ausbaues des Kanzingbaches) ist keine dem vorgesehenen Ausbau eigene Größe. Ein derartiger Aufstau könnte sich beim bisher bestehenden Zustand infolge der größeren Überfallänge entsprechend verstärkt auswirken. Eine Gefährdung der Wasserseite des Überströmdammes kann sich nicht einstellen. Selbst im vorgelegten Gutachten der Berufungswerber wird die Fließgeschwindigkeit im Durchlaß nur mit maximal 0,81 m/sec errechnet (im Projekt mit 0,95 m/sec).

Grundsätzlich ist zur vorgesehenen Ausleitung von Hochwasseranteilen aus dem Fluß in das Hinterland über einen Überströmdamm zu bemerken, daß die gewählte Lösung weitgehend jener entspricht, die zum Beispiel an der Donau seit längerer Zeit ausgeführt wird. Der Vorgang dieser Ausleitung konnte dort nicht nur in umfangreichen hydraulischen Modellversuchen, sondern auch in der Natur beobachtet werden. Die anfangs auch dort für das anschließende Hinterland befürchteten Auswirkungen traten nirgends ein. Es können daher auch im gegenständlichen Fall für die Ausuferungsstrecke nachteilige, also gegenüber den bei den bisher möglichen Überflutungen auftretenden Auswirkungen verstärkte, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt stehende Auswirkungen ausgeschlossen werden.

Im Durchströmbereich des Hinterlandes tritt projektsbedingt vor allem die Tatsache in Erscheinung, daß nach dem Bau des Autobahndammes die Abströmmenge auf etwa 60 % der bisher möglichen Abströmung reduziert wird. Dadurch werden sowohl die Abströmhöhen als auch die Fließgeschwindigkeiten entsprechend verkleinert. Dabei tritt auch im Zustand ohne den Autobahndamm die Haupteinströmung vom flußaufwärtigen Ende des Retentionsbereiches, also im Abschnitt zwischen Flußkilometer 321 und 322 auf, sodaß sich auch in der Durchströmlänge des Hinterlandes kein wesentlicher Unterschied ergibt. Die Einströmung am flußaufwärtigen Ende des Retentionsgebietes resultiert aus der Tatsache, daß der Fluß bei großen Hochwässern bestrebt ist, das überbordende Hochwasser talparallel abzuführen und daß sich in diesen Abschnitten vom Hinterland her die kleinsten Rückstauwirkungen ergeben.

Von den nach dem Autobahnbau entstehenden wesentlich kleineren Abströmhöhen im Hinterland ist auch bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Auffahrt zur Hattinger-Brücke auszugehen. Im Projekt wird nachgewiesen, daß bei dieser Auffahrt trotz gewisser Stauwirkungen nach dem Bau der Autobahn eine um zirka 30 cm kleinere Spiegelhöhe entstehen wird als im Vergleichszustand (ohne Autobahndamm). Da zwischen der Oberwasserseite und der Unterwasserseite dieser Straße nur ein Spiegelunterschied von höchstens 50 cm entstehen kann, können in den Durchlässen bzw. im Widerlagerbereich auch keine besonders großen Fließgeschwindigkeiten bzw. konzentrierte Ableitungen auftreten. Etwa 40 % des gesamten Abflusses werden laut den vorliegenden Berechnungen die Straße nämlich in einer Länge von zirka 100 m überströmen. Örtliche Sicherungsmaßnahmen sind projektsgemäß vorgesehen.

Somit ist ein nachteiliger Einfluß der geplanten Maßnahmen auch für den ganzen Abströmbereich des Hochwassers auszuschließen.

Für die Rückströmung des ausgeuferten Hochwassers in den Inn steht nur eine Durchlaßöffnung zur Verfügung, bei der es zu gewissen Stauwirkungen kommen wird. Unbestritten ist aber, daß in diesem Bereich der linksufrige Damm auch derzeit bereits auf ein HQ 100 oder darüber ausgebaut ist, sodaß eine ungestörte Abströmung auch derzeit nicht mehr möglich ist. Im Projekt wird die örtliche Spiegelhebung gegenüber einer ungestörten Rückströmung mit rund 1,60 m ausgewiesen. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der ersten Instanz geht hervor, daß die Anspannung gegenüber den derzeit bestehenden Verhältnissen nur 30 cm beträgt, was von den Berufungswerbern nicht bestritten wird. Daß bei der Berechnung des Rückflusses der Dirschenbach nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich daraus, daß der Hochwasserabfluß dieses Baches der Hochwasserwelle des Inn zeitlich stark vorauseilt, und daher mit diesem nicht zusammentreffen kann. Dies resultiert aus dem wesentlich kleineren Einzugsgebiet und dem dadurch bedingten bedeutenden Unterschied in den Anlaufzeiten des Hochwassers, welcher auch bei langsamem West-Ost-Fortschritt einer Starkregenfront nicht überbrückt werden kann.

Hinsichtlich der Verhältnisse bei Geschiebeeinstoß bzw. Murengang treten projektsbedingt keine Änderungen ein. Die seitens der örtlichen Wildbach-und Lawinenverbauung diesbezüglich getroffenen Maßnahmen haben sich offensichtlich bewährt, weil auch bisher keine Unzukömmlichkeiten bekannt wurden. Mit der im umstrittenen Bescheid vorgeschriebenen Bedingung 6 ist diesbezüglich auch die Konsenswerberin zur laufenden Räumung verpflichtet worden, wobei auch in diesem Zusammenhang zu betonen ist, daß ein Murenabgang während des Durchganges einer Innhochwasserwelle ausgeschlossen werden kann. Die im Projekt ursprünglich vorgesehenen 5 Rohrdurchlässe zum Ausschotterungsbecken wurden inzwischen durch die nunmehr geplante Abflußmulde ersetzt.

Hinsichtlich der zu erwartenden Entleerungszeiten des Retentionsgebietes findet sich im Projekt lediglich eine Berechnung über die während des Scheiteldurchganges zu erwartenden Verhältnisse. Dabei wird ein an sich dynamischer Vorgang durch einen statischen Momentzustand ersetzt. In Wirklichkeit hängt die Entleerung des Rückhaltegebietes sowohl vom Verhältnis der Binnenwasserspiegellage zur Wasserspiegellage im Inn (aus dem sich die Druckhöhe ergibt) als auch von der Zuströmung in das Retentionsgebiet während der Rückgangsphase des Hochwassers und somit auch von der Form der ablaufenden Hochwasserwelle ab. Dabei ist zu beachten, daß wohl der Höchststauspiegel beim Rückströmdurchlaß um 30 cm erhöht werden kann, daß aber andererseits auch die Zuströmung zum Rückströmdurchlaß nur zirka 60 % der bisherigen Zuströmung betragen wird. Es ist daher keineswegs der Schluß zulässig, daß aus der höheren Anstauung beim Rückströmdurchlaß während des Höchststandes eines Hochwassers zwangsläufig eine Verlängerung der Entleerungszeit resultiert. Die tatsächlichen Verhältnisse wären diesbezüglich nur aus einer sehr aufwendigen dynamischen Betrachtung des Gesamtvorganges zu ermitteln und sind überdies - wie bereits erwähnt - bei jedem Hochwasserablauf verschieden. Da erfahrungsgemäß die Rückgangsgeschwindigkeit der Hochwässer jeweils kleiner als deren Anstiegsgeschwindigkeit ist, wird in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Erstinstanz eine rückstaubedingte Verlängerung der Überflutungsdauer am flußabwärtigen Ende des Retentionsgebietes nicht für wahrscheinlich gehalten. Wie aus dem Studium ähnlicher Vorgänge in hydraulischen Modellversuchen bekannt ist, dauert die Zuströmung von der Ausuferungsstrecke her im allgemeinen länger als zu Ausspiegelung beim Rückströmdurchlaß erforderlich ist. Nur bei sehr raschem Hochwasserrückgang wäre eine kleine Verlängerung der Überflutungsdauer möglich. Die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Ereignisse ist aber so gering, daß sie der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können. Außer den bisher behandelten Vorgängen werden in den Berufungen Nachteile geltend gemacht, zu denen folgendes zu bemerken ist:

Es ist richtig, daß in Zukunft die Hochwässer rascher ablaufen werden als bisher. Die Unterschiede können sich aber erst flußabwärts der beeinflußten Retentionsgebiete bemerkbar machen, keineswegs aber in diesen selber. Dies trifft auch hinsichtlich des Vorbringens über den Verlust von insgesamt etwa 35 ha Überschwemmungsgebiet für die Schüttung des Autobahndammes zu. Auch daraus können die Berufungswerber keine Nachteile erleiden. Bei der Ausmündung des Dirschenbaches in den Inn können sich aus dem Autobahnbau keine nachteiligen Auswirkungen ergeben. Hinsichtlich der befürchteten Zerstörung von Deckwerken bzw. der Bildung von Ablagerungen sind auch ohne den Autobahndamm keine günstigeren Verhältnisse gegeben. Was schließlich die geforderten Schutzmaßnahmen für den Ort selbst betrifft, so ist nochmals darauf hinzuweisen, daß aus der Realisierung des gegenständlichen Projektes für den Ort bei Hochwasser keine nachteiligen Auswirkungen entstehen können. Die geforderten Schutzmaßnahmen stehen daher in keinem Zusammenhang mit dem Autobahnbau."

Die belangte Behörde übermittelte dieses Gutachten mit Gleichschrift vom 21. Februar 1979 den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs und gab ihnen Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 27. April 1979 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ab und legten dieser eine gutächtliche Stellungnahme ihres Sachverständigen vom 5. April 1979 bei. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1979 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme und behaupteten darin, schon bei einem leichten Überströmen des Dammes im derzeitig gegebenen Gebiet werde der Hochwassersiedlungsraum durchflutet, der in dieser Form nie gefährdet gewesen sei. Die natürlichen Abflußgebiete seien im Zuge des Autobahnbaues geschüttet und der landseitige Rest von der Zusammenlegungsgemeinschaft im Rahmen des landwirtschaftlichen Zusammenlegungsverfahrens eingeebnet worden. Der in diesem Gebiet vorhandene und der landseitig davon abermals vorhandene zweite Schutzdamm gegen Hochwasser seien im Rahmen des landwirtschaftlichen Zusammenlegungsverfahrens beseitigt worden. Die Hattinger Landesstraße mit Brücke über die Autobahn sei nicht plangemäß ausgeführt worden. Der Grundwasserspiegel werde durch den verzögerten Abfluß des in Pettnau anfallenden Hangwassers vermehrt gehoben; dies bringe eine Verschlechterung der Liegenschaften mit sich. In den letzten Wochen sei festgestellt worden, obwohl kein Hochwasser gewesen sei, daß entgegen dem früheren Zustand bei gleicher Wasserführung des Innflusses durch den Rückstau des Gemeindeabwasserkanales Wasser in die Kellerräume von mehreren Wohngebäuden eingedrungen sei.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. November 1981 wurden unter anderem die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aus, daß ihre Einwendungen grundsätzlich geeignet seien, eine Berührung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte denkmöglich erscheinen zu lassen. Es käme ihnen daher formell Parteistellung zu. Über ihre Einwendungen sei daher in der Sache zufolge § 107 Abs. 2 WRG 1959 abzusprechen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des bekämpften Bescheides zu der Stellungnahme der Beschwerdeführer und des von ihnen vorgelegten Ergänzungsgutachtens vom 5. April 1979 folgendes aus: Die im schutzwasserwirtschaftlichen Grundkonzept dargestellten Retentionsräume seien beim Ausbau flußaufwärts Pettnau - mit Ausnahme eines kleinräumigen Gebietes bei Telfs -, soweit sie in der Natur noch vorhanden gewesen seien, aufrechterhalten worden. In anderem Zusammenhang erfolgte Ausschaltungen könnten bei der Ermittlung der vom vorliegenden Projekt verursachten Unterschiede nicht berücksichtigt werden. Auswirkungen durch die Verbauung des Kanzingbaches entstünden nicht aus dem vorliegenden Projekt. Wenn es durch Mureinstöße des Kanzingbaches in Hinkunft zu häufigeren Dammüberströmungen kommen sollte, so treten diese auch ohne den Autobahnbau auf, da dieser auf den dargestellten Sachverhalt keinen Einfluß habe. Die Aussage, daß bisher im Bereich von Flußkilometer 322 infolge der örtlich vorhandenen Dammhöhen keine Ausuferungen aufgetreten seien, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der Behörde erster Instanz. Die Aussage des Amtssachverständigen der belangten Behörde, daß die Eintrittsstelle des Hochwassers in das Hinterland, dessen Rückströmung aus demselben und somit die Durchströmlänge des Hinterlandes durch den Bau des Autobahndammes praktisch nicht verändert werden, werde jedenfalls vom Gutachter der Beschwerdeführer nicht bestritten. Diesbezüglich sei auf Abbildung 10 im Gutachten des von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständigen vom 17. Oktober 1978 verwiesen. Die Meinung des Privatsachverständigen, daß die Abströmung vom Hochwasserüberströmdamm ins Hinterland in den beiden Vergleichszuständen unterschiedlich wäre, sei sachlich nicht begründbar bzw. stehe in keinem Zusammenhang mit dem Autobahnbau. Wie in Abbildung 10 richtig dargestellt worden sei, erfolge der Überfall in beiden Ausbauzuständen annähernd senkrecht zum Hochwasserdamm. Die Ursache, warum laut Darstellung ein spezifisch (je Längeneinheit des Dammes) in beiden Zuständen gleichgroßer Dammüberfall in einem Zustand senkrecht zu diesem abströmen würde, im anderen Fall hingegen etwa dann parallel umgelenkt werden sollte, sei nicht erkennbar und werde auch im Privatgutachten nicht begründet. Aus den topografischen Gegebenheiten sei zu erkennen, daß das über dem Damm ausgetretene Hochwasser bestrebt sein werde, den ganzen Talboden aufzufüllen und entsprechend dem vorhandenen Talgefälle abzufließen. Auf diesen Vorgang habe der Autobahndammbau keinerlei Einfluß. Da auch der Privatgutachter der Ansicht sei, daß im Abschnitt der vorgesehenen Durchlässe früher drei Fünftel der gesamten Ausuferung - also etwa die auch nach Autobahndammbau dort auftretende Ausleitung - erfolgt sei, werde unterstrichen, daß die Abströmung vom Überfalldamm keine auf die hier in Betracht kommende Baumaßnahme zurückzuführende Änderung erfahren könne. Bei den angegebenen Fließgeschwindigkeiten handle es sich um die mittleren Werte im Durchlaß, die jedenfalls eindeutig im strömenden Bereich lägen. Da sich zwischen den Durchlässen und dem Überströmdamm ein Ausgleichs- und Verteilbecken befinde, habe dieser Wert keinen unmittelbaren Bezug auf die an der Wasserseite des Überströmdammes entstehenden Erosionswirkungen. Die entlang dieser Böschung auftretenden Geschwindigkeiten seien wesentlich kleiner und könnten von einer mittels Grasnarbe geschützten Dammböschung ohne weiteres aufgenommen werden. Die Ausführungen über den notwendigen Schutz des Dammes gegen Erosion seien grundsätzlich richtig, befaßten sich aber mit Notwendigkeiten, die auch bereits bisher im gleichen Ausmaß gegeben gewesen seien. Sie könnten demnach nicht der mitbeteiligten Partei angelastet werden. Von dieser sei lediglich der Umstand zu vertreten, daß in Zukunft insgesamt weniger Hochwasser ins Hinterland ausgeleitet werde, wodurch dort eine geringere Wasserhöhe auftreten werde. Daraus ergebe sich eine gegenüber dem Vergleichszustand verspätete Abbremsung des überfallenden Wassers und daraus eine verstärkte Erosionswirkung am luftseitigen Dammfuß. Dieser Wirkung sei aber durch die vorgesehene Verstärkung des Dammes ausreichend Rechnung getragen worden, sodaß sich aus der entstehenden Mehrbelastung kein erhöhtes Dammbruchrisiko ableiten lasse. Bei allen zu einem allfälligen Dammbruch angestellten Überlegungen dürfe nicht übersehen werden, daß diesbezüglich vor dem Bau der Autobahn noch wesentlich ungünstigere Verhältnisse bestanden hätten. Damals hätte das Wasser durch eine sich gebildete Dammbresche unbehindert ins Hinterland eindringen können, während in Hinkunft die möglichen Einströmungen von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Durchlasses begrenzt würden. Buhnen erzeugten im allgemeinen keinen Aufstau. Lediglich im unmittelbaren Bereich der Buhnen könne sich bei geringer Überströmhöhe eine lokale Wasserspiegelhebung bilden, was aber im vorliegenden Fall keinen Einfluß habe. Bezüglich der Notwendigkeit der Anordnung der Buhnen werde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau der Behörde erster Instanz verwiesen.

Dem Verlust der Aufstandsfläche des Dammes für die Abströmung stehe die Tatsache gegenüber, daß in Zukunft im Hinterland nur mehr rund 60 % der früher dort abfließenden Wassermenge zum Abfluß gelangen würde. Dadurch werde dieser Verlust mehr als ausgeglichen. Die ansonsten noch erwähnten Unterschiede stünden in keinem Zusammenhang mit dem Projekt.

Die Auffahrtsrampe zur Hattinger Brücke sei nicht Teil des bewilligten Projektes. Die erwähnten Abflußverlagerungen wären im Verfahren betreffend dieses Projekt zu behandeln gewesen, denn diese entstünden nicht durch den Autobahndamm, sondern durch den Querdamm, der wasserrechtlich verhandelt worden sei, als noch mit den ursprünglichen Hochwasserabströmverhältnissen zu rechnen gewesen sei. Im Zuge der Autobahnplanung sei lediglich eine geringfügige Anhebung der Straßennivellette im Dammabschnitt erfolgt. Die daraus entstehenden zusätzlichen Einflüsse würden infolge der eintretenden Abflußverminderung auf 60 % des ursprünglichen Wertes jedenfalls kompensiert.

Der Vergleich der Querschnitte der Einströmöffnungen mit jenen der Ausströmöffnung gebe für die Beurteilung der tatsächlichen Ein- und Ausströmverhältnisse keinen brauchbaren Anhaltspunkt, da die Einströmöffnungen lediglich zu einem Verteil- und Ausgleichsbecken führten, das vom Hinterland durch einen Überströmdamm abgetrennt sei. Die Einströmung werde somit nicht von der Größe der Zuströmdurchlässe, sondern vom Dammüberfall bestimmt. Zur Frage des Aufeinandertreffens von Inn- und Bachhochwässern und der Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rückflußöffnung sei festzustellen, daß theoretisch selbstverständlich jede denkbare Katastrophensituation konstruiert werden könne. Bedenke man aber, daß allein die Hochwasserüberflutung des Inundationsgebietes schon ein sehr seltenes Ereignis sei (erst Hochwässer ab 30-jährlichen Häufigkeiten begännen in dieses auszutreten), und daß zum Entstehen einer derartigen Katastrophensituation zwei weitere sehr unwahrscheinliche Ereignisse (gleichzeitiges Auftreten der Hochwasserspitzen, großer Murenabgang) zusammentreffen müßten, so erkenne man, daß die Eintrittswahrscheinlichkeit eines derartigen Ereignisses schon so minimal sei, daß es aus gesamtvolkswirtschaftlichen Erwägungen bei der Projektierung nicht berücksichtigt werden habe müssen. Zu beachten sei überdies, daß im glatt ausgebildeten Rückströmdurchlaß Fließgeschwindigkeiten bis zu 4,5 m/sec auftreten, sodaß Bachgeschiebe, das über das Ausschotterungsbecken in den Durchlaßbereich gelange, dort wohl kaum abgelagert werde.

Bei der Berechnung der Entleerungszeit sei mit einer entsprechenden Beherrschung der Computertechnik alleine nichts getan. Zu einer aussagekräftigen Durchleuchtung dieser komplizierten dreidimensionalen Vorgänge wären zumindest auch entsprechende Eichungen erforderlich, für die keine Unterlagen zur Verfügung stünden. Da aus der Erfahrung bei ähnlichen Vorgängen in Modellversuchen bzw. Naturabläufen bekannt sei, daß für die Entleerungszeit (und damit die entstehende Überflutungsdauer) fast ausschließlich die Dauer der Zuströmung vom Oberwasser her maßgebend sei, erscheine der Einsatz beträchtlicher Mittel für die Errechnung unsicherer Ergebnisse nicht gerechtfertigt.

Da die Fließgeschwindigkeit im Ausmündungsbereich des Durchlasses bis zu 4,5 m/sec betrage und auch im Innfluß selbst bei Hochwasser groß sei, sei eine Verklausung dieses Durchlasses von der Unterwasserseite her auszuschließen. Die Länge des Durchlasses sei daher für die Beurteilung dieses Sachverhaltes nicht maßgebend. Ergänzend hiezu sei festzuhalten, daß sich die gegenüber früher unterschiedliche Überströmung des Dammes nicht als Folge des Autobahnbaues ergebe, sondern wegen der mit diesem Projekt nicht zusammenhängenden Beseitigung früher vorhandener Gießen. Desgleichen sei auch die Aufhöhung der Hattinger-Landesstraße keine Maßnahme des bewilligten Projektes. Auch die Befürchtungen, daß bereits bei normalen Innabflüssen Kellerräume überflutet würden, könne mit dem bewilligten Projekt nicht zusammenhängen, da die Auswirkungen erst ab 30jährlichen Hochwasser denkbar seien und erst ab solchen Ereignissen Unterschiede in den bisherigen Abflußgegebenheiten eintreten könnten. Insgesamt seien keine nachteiligen Auswirkungen des bewilligten Vorhabens auf den Hochwasserabfluß zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen das Recht entzogen worden sei, vor der Behörde erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Projekt vorzutragen und in der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Inhaltlich rechtswidrig sei der bekämpfte Bescheid auch insoweit, als die belangte Behörde die Ansicht vertritt, daß durch das bewilligte Projekt keine Beeinträchtigung eintreten könnte, sondern eine derartige Beeinträchtigung durch andere Faktoren als gegeben erscheine. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Durchführung auch dieses Projektes auf Grund der gegebenen Tatsachen zu bewilligen sei. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darin gelegen, daß das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der belangten Behörde nicht in Befund und Gutachten unterteilt sei, und nur auf die Punkte im Gutachten des Privatsachverständigen eingehe, nicht aber auf den Befund von Seite 3 bis Seite 44. Zu den einzelnen Punkten im Gutachten des von ihnen beigezogenen Sachverständigen führen die Beschwerdeführer die Aussagen ihres Sachverständigen im Gutachten vom 17. Oktober 1978 bzw. im ergänzten Gutachten vom 5. April 1979 jeweils an und behaupten, die belangte Behörde habe keine eindeutigen Feststellungen getroffen und auch die Feststellungen des Privatsachverständigen nicht entkräften können. Es sei daher eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer anzunehmen. Die belangte Behörde habe schließlich auch nicht zu den im Schriftsatz vom 26. September (richtig: Juni) 1979 erhobenen Einwendungen entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Im angefochtenen Bescheid fänden sich auch Feststellungen, die den Beschwerdeführern bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Sie gingen über das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hinaus. Zusammenfassend ergebe sich, daß der Privatsachverständige auf Grund des von ihm aufgenommenen genauen Befundes die Angelegenheit gründlicher beurteilen habe können als die belangte Behörde, und daß seine Aussagen gegenüber dem Gutachten des Amtssachverständigen den Vorzug genießen. Außerdem ergebe sich aus diesen Ausführungen, daß die belangte Behörde verschiedene Einwendungen nicht oder nur unzulänglich behandelt habe, sodaß das Verfahren mangelhaft und ergänzungswürdig sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß das vorliegende Projekt nicht bewilligt werden solle, weil ihre Liegenschaften durch die neugestaltete Hochwasserabfuhr größere Nachteile erfahren würden als vorher.

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen, Bauten an Ufern, von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach §§ 9 oder 41 erforderlich ist. Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Im Beschwerdefall steht fest, daß die Autobahn in dem in Betracht kommenden Teil (Bereich von Pettnau) samt den Durchlässen und Querdämmen eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des Inn darstellt und daher nach § 38 WRG 1959 zu ihrer Errichtung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte. Die wasserseitige Böschung des Autobahndammes und die in diesem Bereich vorgesehenen Leitdämme bedurften ebenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959, weil es sich bei diesen Maßnahmen um Bauten und Vorrichtungen gegen die schädliche Einwirkung des Wassers handelt.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken sind, die in einem über dem 30jährlichen Hochwasser gelegenen Hochwasserabflußgebiet liegen. Die Parteistellung der Beschwerdeführer steht sohin fest. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nämlich in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 38 WRG 1959 die Inhaber "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 2 Parteistellung und damit das Recht, Einwendungen zu erheben; die gleichen Rechte besitzt auch derselbe Personenkreis in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 zufolge des Abs. 4 desselben Paragraphen (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Ob die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Rechte tatsächlich gegeben ist, war im Verfahren zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben an der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz nicht teilgenommen, weil sie nicht persönlich verständigt worden waren. Die Mitbeteiligte hat diese auch in ihrem Projekt nicht als Personen angeführt, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden. Die Beschwerdeführer, abgesehen vom Erstbeschwerdeführer, dem der Bescheid der Behörde erster Instanz zugestellt worden war und der eine Berufung eingebracht hatte, konnten daher gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Die Beschwerdeführer sind daher dadurch in keinem Recht verletzt, daß sie zu den mündlichen Verhandlungen vor der Behörde erster Instanz nicht beigezogen worden waren und dort ihre Einwendungen gegen das Projekt nicht erheben konnten. Zufolge des § 107 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 sind nämlich solche Einwendungen von der Behörde erster Instanz oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, den Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Sie hatte vielmehr von der gesetzlichen Fiktion auszugehen, daß diese Einwände bereits in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Der belangten Behörde stand daher die Möglichkeit offen, sowohl das Ermittlungsverfahren allenfalls zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden oder nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorzugehen.

Entscheidend für die Frage der projektsbedingten Verletzung des Grundeigentumes der Beschwerdeführer war es, ob diese Liegenschaften durch die neugestaltete Hochwasserabfuhr größere Nachteile erfahren würden als vorher. Diese Frage konnte als Frage des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb den hierüber von der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde eingeholten Gutachten und dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten entscheidende Bedeutung zukam. Die Ansicht der Beschwerdeführer, daß dem von ihnen vorgelegten Gutachten der Vorrang einzuräumen sei, weil dieses Gutachten in einen Befund - und einen Gutachtenteil unterteilt sei, während das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eine solche Einteilung nicht aufweise, ist verfehlt, weil es nur auf den inneren Gehalt der Aussagen (Gutachten im engeren Sinne) ankommt, wobei die Grundlagen, auf denen die Aussagen beruhen, erkenntlich sein müssen. Im Befund des von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachtens finden sich zunächst theoretische Ausführungen über Vor- und Nachteile der Flußregulierungen und über das Schutzwasserwirtschaftliche Grundkonzept für den Inn von Landeck bis Kufstein, das aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Schließlich erfolgt eine Beschreibung des zur Bewilligung eingereichten Projektes mit Zitaten aus dem eingereichten technischen Bericht und Erläuterungen und vereinzelte fachkundigen Beurteilungen, die schließlich in fünfzehn Punkte des Gutachtens zusammengefaßt werden. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik kann daher nicht deshalb als ergänzungsbedürftig und für die Beurteilung des vorliegenden Falles als unzureichend angesehen werden, weil es nicht auf den Befund des Privatsachverständigen, sondern nur auf die Aussagen in den fünfzehn Punkten der Begutachtung über das eingereichte Projekt eingegangen ist, zumal die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen ausreichend erkennen lassen, auf welchen Grundlagen es beruht.

Die Beschwerdeführer bekämpfen den Bescheid der belangten Behörde im weiteren unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führen zu den einzelnen Punkten (Punkt 1) bis 15) des von ihnen vorgelegten Gutachtens vom 17. Oktober 1978 aus:

ad 1) Die Beschwerdeführer behaupten, die belangte Behörde habe die Feststellungen im Gutachten des Privatsachverständigen, wonach durch die glatte Linienführung der Autobahn bei Katastrophenhochwässern in Zukunft der hochgehende Inn eine sehr zügige Führung durch den Autobahndamm erfahren werde, sodaß mit einer weiteren Beschleunigung des Katastrophenhochwasserabflusses gerechnet werden müsse, und die Innregulierung keine Abbremsung der durchgehenden Hochwasserwellen bringe, nicht entkräftet und habe dazu auch nicht Stellung genommen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren ausschließlich das eingereichte Projekt und seine Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer, nicht aber andere Baumaßnahmen, etwa die anderenorts im Rahmen des schutzwasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzeptes ausgeführten Innregulierungen. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid dazu Feststellungen getroffen, die sich aus den den Beschwerdeführern bekannten Gutachten des Amtssachverständigen für Flußbautechnik (Seite 7 der Gleichschrift) ergeben, sie hat weiters in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer, gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (Seite 6 der Gleichschrift) ausgeführt, daß in Zukunft die Hochwässer im Inn rascher ablaufen werden als bisher. Sie hat weiters ausgeführt, daß die Unterschiede sich erst flußabwärts der beeinflußten Retentionsgebiete bemerkbar machen können, keineswegs aber in diesen selber. Dies treffe auch hinsichtlich des Vorbringens über den Verlust von insgesamt etwa 35 Hektar Überschwemmungsgebiet für die Schüttung des Autobahndammes zu. Diesen Feststellungen sind die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten und haben auch nicht ausgeführt, daß durch die raschere Abfuhr der Hochwässer im Inn ein Nachteil für sie entstehen würde.

ad 2), 9) und 10) Die Beschwerdeführer behaupten, es sei mit Mureinstößen vom Kanzingbach in den Inn zu rechnen, der dadurch im Bereich der zu errichtenden Durchlässe aufgestaut werde. In einem solchen Fall sei eine kurzfristige Einströmung in den Raum Pettnau zu befürchten, wenn der Inn auch kein Hochwasser führe; bei Hochwasser werde die Situation verschärft. Wer die Bachregulierung durchgeführt habe, sei für die Gemeinde Pettnau nicht relevant. Der Hochwasserablauf werde in diesem Abschnitt von dem Zusammenwirken der Regulierungsmaßnahmen beeinflußt. Weiters könne das über den Hochwasserdamm eingedrungene Hochwasser nicht mehr bevorzugt in einer Tiefenzone abfließen; denn durch Landverbesserungen im Zuge von Kolmatierungen und dem Bau der Autobahn existiere jetzt keine Tiefenrinne mehr, die das Abströmen des eingedrungenen Hochwassers begünstigen könne. Auch die Auffahrtsrampe zur Hattinger Landesstraßenbrücke bilde eine Barriere im Abfluß des Hochwassers, wodurch die Beschwerdeführer stärker geschädigt würden.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten (s. Gleichschrift S 2, 3, 4) dazu aus, die Wirkung eines Aufstaues im Inn durch den Kanzingbach sei keine dem vorgesehenen Ausbau eigene Größe. Ein derartiger Aufstau könnte sich beim bisher bestehenden Zustand infolge der größeren Überfallänge entsprechend verstärkt auswirken. Im Durchströmbereich des Hinterlandes trete projektsbedingt vor allem die Tatsache in Erscheinung, daß nach dem Bau des Autobahndammes die Abströmung auf etwa 60 % der bisher möglichen Abströmung reduziert werde; dadurch würden sowohl die Abströmhöhen als auch die Fließgeschwindigkeiten entsprechend verkleinert. Davon sei auch bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Auffahrtsrampe zur Hattinger Brücke auszugehen. Im Projekt sei nachgewiesen, daß bei dieser Auffahrt trotz gewisser Stauungen nach dem Bau der Autobahn eine um zirka 30 cm kleinere Spiegelhöhe entstehen werde als im Vergleichszustand (ohne Autobahn). In den Durchlässen und im Widerlagerbereich würden keine besonders großen Fließgeschwindigkeiten oder konzentrierte Ableitungen auftreten. Etwa 40 % des gesamten Abflusses würden die Straße in einer Länge von zirka 100 m überströmen. Somit seien nachteilige Einflüsse der geplanten Maßnahmen für den ganzen Abströmbereich des Hochwassers auszuschließen. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten ausgeführt, daß keine Verschlechterungen durch die bewilligten Baumaßnahmen eintreten würden; die behauptete mögliche Beeinträchtigung stünde in keinem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenfalls der Ansicht, daß die bereits bestehenden Anlagen wie die Regulierung des Kanzingbaches, die Kolmatierungen im Hochwasserabflußbereich und die Auffahrtsrampe zur Hattinger Brücke, die nicht Gegenstand des bewilligten Projektes sind, nicht in den Betrachtungskreis solcherart einbezogen werden dürfen, daß die allfälligen, nicht jedoch durch das vorliegende Projekt verursachten nachteiligen Auswirkungen dieser bereits bestehenden Verhältnisse auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei zu vertreten wären. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten schließlich ausgeführt, daß nach dem Bau des Autobahndammes, demzufolge teilweise die Tiefenrinne verlorengegangen ist, durch die Verringerung der Abströmung auf etwa 60 % der bisher möglichen Einströmung die Abströmhöhen und die Fließgeschwindigkeit verkleinert werde, sodaß mit keiner nachteiligen Beeinflussung der Liegenschaften der Beschwerdeführer, bedingt durch die bewilligten Maßnahmen, zu rechnen sei. Dem sind auch die Beschwerdeführer weder im Verfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten.

ad 3) und 4) Die Beschwerdeführer bringen, gestützt auf das Privatgutachten vor, die vier Durchlässe unter der Autobahn würden in ein schmales Vorfeld münden, das durch Querdämme unterteilt sei, sodaß eine Strömung längs des Dammes praktisch ausgeschaltet sei. Dies und die Situierung der Durchlässe erzwinge eine senkrechte Anströmung des Hochwasserdammes und eine Konzentration des einströmenden Wassers auf eine Dammlänge von etwa 250 m. Damit sei klar, daß der Damm als Überfallwehr wirken werde und daß das gesamte einströmende Wasser von den Durchlässen bis zur Rückströmöffnung die gesamte Länge des Überflutungsraumes durchströmen müsse. Im angefochtenen Bescheid werde dazu ausgeführt, daß nicht erkennbar sei, warum laut Darstellung im Gutachten des Privatsachverständigen ein spezifisch (je Längeneinheit des Dammes) in beiden Zuständen gleichgroßer Dammüberfall in einem Zustand senkrecht zu diesem abströmen, im anderen Fall hingegen etwa dammparallel umgelenkt werden sollte. Es sei richtig, daß der Privatsachverständige keine verbalen Ausführungen zu seiner graphischen Darstellung gegeben habe, doch habe er annehmen können, daß mit dieser graphischen Darstellung seine Feststellungen hinlänglich begründet seien. Diese graphische Darstellung gebe einen Zustand bei beginnender Überströmung wieder. Je höher der Spiegel im Inn ansteige, umso mehr werde die Strömung im Hochwasserschutzdamm geführt, wobei das überströmende Wasser immer mehr seine Bewegungsrichtung (nahezu parallel zum Damm) beibehalte. Das durch die Durchlässe einströmende Hochwasser werde durch die Querdämme daran gehindert, längs des Hochwasserdammes abzuströmen. Damit sei die Verschlechterung für das Überschwemmungsgebiet Pettnau hinlänglich begründet.

Dem ist entgegenzuhalten, daß aus den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen über die Überströmung des Hochwasserdammes, insbesondere aus der Behauptung der Führung der Strömung im Hochwasserschutzdamm, nicht zu erkennen ist, daß das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik unzulänglich oder unschlüssig wäre. Entgegen der Beschwerdebehauptung, die Querdämme würden die Abströmung längs des Hochwasserdammes hindern, hat der Privatsachverständige in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1978 auf Seite 33 ausgeführt, daß sich das Hochwasser wie früher an den Damm anlegen kann und die zwei Querdämme verschiedener Kronenhöhe ein gleichmäßiges Überströmen der Dammkrone auf einer Länge von 600 m ermöglichen. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie, dem von ihr eingeholten Gutachten folgend, zu dem Ergebnis kam, daß mit einer Verschlechterung für das Überströmungsgebiet aus dem Grunde der Dammüberströmung nicht zu rechnen ist.

ad 5) bis 8) Die Beschwerdeführer bringen vor, ein unbefestigter Damm dürfe nicht überströmt werden; eine Überströmung dürfe nur in hiefür vorgesehenen, ausreichend befestigten Mulden erfolgen. Es sei unrichtig, daß nur 80 Kubikmeter Wasser pro Sekunde in das Überströmungsgebiet einfließen könnten. Bei einer Spiegelanhebung im Inn um 17 cm würde der Durchfluß um 50 % gesteigert. Bei einem Dammbruch bei HQ 100 betrage die Leistung eines Durchlasses 54 m3/sec. Ob eine Grasnarbe auf der wasserseitigen Böschung den Anströmdruck aus den Durchlässen standzuhalten vermöge, hänge davon ab, ob die Böschung von Wühlmäusen befallen und die Grasnarbe durch Sommertrockenheit beschädigt sei. Es sei nicht berücksichtigt, daß der Wasserstrahl aus dem Durchlaß durch die Querdämme geführt werde, sodaß nur mit einer geringen Geschwindigkeitsminderung zu rechnen sei. Im Gutachten des Amtssachverständigen werde übersehen, daß der Hochwasserdamm früher nicht nur an einer Stelle überronnen worden sei. Die vorgesehene Verstärkung des Dammes sei nicht ausreichend. Eine Muldenausbildung mit ausreichendem Erosionsschutz sei erforderlich. Es sei auch unzutreffend, daß bei einem Dammbruch in Hinkunft die mögliche Einströmmenge von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Durchlasses begrenzt werde, weil früher zwischen Hochwasserschutzdamm und Innfluß ein Auwald bestanden habe und nur eine Begleitströmung hätte entstehen können; im übrigen stünde die Bemerkung, die Einströmung hinge von der Leistungsfähigkeit des Durchlasses ab, in Widerspruch zu jenen unter Punkt 11) gegebenen Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach die Einströmung nicht von der Größe der Zuströmdurchlässe, sondern vom Dammüberfall bestimmt werde.

Aus diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof aber keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen. Wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen nämlich hervorgeht, wurde der Hochwasserdamm, der durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei in seiner Höhe nicht verändert wird, wohl aber landseitig eine Verstärkung erfährt, schon bisher bei Hochwasser überronnen, ohne daß ausreichend befestigte Mulden vorhanden gewesen wären. So wie bisher wird auch nach Verwirklichung des Projektes die Dammkrone gleichmäßig überströmt, wie übrigens auch der von den Beschwerdeführern beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1978 (Seite 33) ausführte. Nach dem Projekt werden bei einem HQ 100 durch die vier Durchlässe 80 m3/sec. in das Überströmungsgebiet eindringen. Dies wurde auch vom Sachverständigen der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern dazu ergänzend nur ausgeführt, daß eine größere Einströmstärke als 80 m3/sec. möglich sei, wobei dann ein höheres Hochwasser vorliegen werde als das HQ 100. Damit kann aber nicht dargetan werden, daß die Liegenschaften der Beschwerdeführer nach Projektsausführung stärker benachteiligt würden als bisher, da auch bisher höhere Innspiegellagen auftreten konnten. Der Tatsache, daß in Zukunft für die Einbringung des Wassers in das Überflutungsgebiet nur mehr zirka 600 m Dammlänge zur Verfügung stehen werden, was eine Vergrößerung der Überströmungshöhe des Dammes bedeute, steht die Tatsache der Abminderung der Einströmdurchflußstärke von 132 m3/sec. auf 80 m3/sec. gegenüber, was nach Ansicht beider Sachverständigen gewiß eine Verbesserung für das Hinterland darstellt. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Hochwasserschutzdammes, weil die Böschung von Wühlmäusen befallen und die Grasnarbe durch Sommertrockenheit beschädigt sein könnte - solche nicht nachgewiesenen Erscheinungen konnten schon bisher auftreten -, sind unbeachtlich. Die belangte Behörde hatte auch nur zu beurteilen, ob die Liegenschaften der Beschwerdeführer bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens mehr beeinträchtigt würden als bisher, ohne aber auch auf jene außergewöhnlichen und außerhalb der Projektsabsicht gelegenen Fälle Bedacht zu nehmen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang, die Einströmmenge werde von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Durchlasses begrenzt, steht auch nicht in Widerspruch zur Bemerkung des bekämpften Bescheides unter Punkt 11), weil jene Äußerung im Hinblick auf die Möglichkeit des Wegfalles des Dammes (Dammbruch) abgegeben wurde, während bei der Bemerkung unter Punkt

11) vom Bestehen des Dammes ausgegangen worden ist. Im übrigen ist auch die Feststellung der Beschwerdeführer, im Gutachten ihres Privatsachverständigen sei an keiner Stelle der örtliche Aufstau der Buhnen ins Treffen geführt worden, unzutreffend, da der Privatsachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 5. April 1979 auf Seite 5 unten ausgeführt hat, daß durch die Buhnen im Vorfeld mit einem Aufstau gerechnet werden muß.

ad 11), 12) und 14) Die Beschwerdeführer bringen vor, eine einmalige Überströmung verursache bereits Schäden in der Höhe von Millionen. Bei Verklausungen im oder vor dem Rückströmdurchlaß käme es zu einer Verzögerung im Abfluß und damit zu erhöhten Schäden. Das Zusammentreffen zweier Wetterfronten sei nicht theoretisch und in Österreich in den letzten zwanzig Jahren mehrmals beobachtet worden. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, die Einströmung werde nicht von der Größe der Zuströmdurchlässe, sondern vom Dammüberfall bestimmt, führe zu unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich des Strömungsablaufes im Bereich der Durchlässe. Es läge vielmehr ein Zusammenspiel zwischen Leistungsfähigkeit der Durchlässe und des senkrecht angeströmten Überfallwehres vor. Die Durchlaufzeit des Hochwassers betrage zwei Tage; es sollte getrachtet werden, zusätzliche Abbremsungen im Überflutungsgebiet (Auffahrtsrampe) und Drosselung bei der Rückgabe (Rückströmdurchlaß) zu vermeiden, um die Überströmdauer möglichst unter zwei Tagen zu halten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Retentionsgebiet schon bisher bei höheren Hochwässern im Inn, bei einem HQ 100 sogar von einer um ein Drittel größeren Wassermenge, die über dem bestehenden Hochwasserdamm abgeflossen ist - von dieser Menge wird die Rückströmung bestimmt -, überflutet worden ist und daher bei Überschwemmungen schon bisher Schäden entstanden sind. Daß die Durchlaufzeit der Hochwässer nach Ausführung des bewilligten Projektes länger als bisher (zwei Tage) dauern werde, wurde nicht behauptet und auch vom Privatsachverständigen nicht festgestellt. Dieser vertrat in Übereinstimmung mit der Aussage des Amtssachverständigen die Ansicht, daß aus der höheren Anstauung bei Rückströmdurchlaß während des Höchststandes eines Hochwassers keine Verlängerung der Entleerungszeit resultiert. Eine projektsbedingte weitere Schädigung des Überflutungsgebietes ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Während der Amtssachverständige in seinem Gutachten eine Verklausung beim Rückströmdurchlaß während des Durchganges eines Hochwassers und ein Zusammentreffen eines Hochwasserabflusses des Dirschenbaches mit einer Hochwasserwelle des Inn ausschloß, haben die Beschwerdeführer hingegen nur die Möglichkeit solcher Ereignisse behauptet, bei deren Eintritt ihnen Nachteile entstünden. Wenn die belangte Behörde aus diesen, dem gestellten Thema durchaus gerecht werdenden und in sich schlüssigen Gutachten den rechtlichen Schluß zog, daß eine projektsbedingte Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht erweislich und die wasserrechtliche Bewilligung daher gemäß §§ 38 und 41 WRG 1959 zu erteilen gewesen sei, handelte sie damit keineswegs rechtswidrig. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, zum Ausdruck gebracht hat, kann eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) nur unter der Voraussetzung angenommen werden, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1970, Zl. 1363/69).

Schließlich rügen die Beschwerdeführer noch, daß die belangte Behörde nicht auf ihren Schriftsatz vom 26. September (richtig 26. Juni) 1979 eingegangen sei, in dem sie darauf hingewiesen hätten, daß schon bei einem leichten überströmen des Dammes im derzeitig gegebenen Gebiet der Hochwassersiedlungsraum durchflutet werde; die natürlichen Abflußgebiete seien im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens eingeebnet worden. Die Bauausführung der Hattinger Landesstraße bewirke eine bedeutende Verschlechterung des natürlichen Abflusses. Diese mangelnden Abflußverhältnisse habe auch der Amtssachverständige bestätigt.

Richtig ist, daß die belangte Behörde auf diesen Schriftsatz nicht besonders eingegangen ist, doch kann darin kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß auf die in diesem Schriftsatz vorgebrachten Argumente der schlechten Abflußverhältnisse, bedingt durch Kolmatierungen und den Ausbau der Hattinger-Landesstraße, insbesondere unter den Punkten 3), 4), 9) und 10) eingegangen wurde. Darin wird nämlich, wie bereits zuvor dargelegt, ausgeführt, daß die Liegenschaften der Beschwerdeführer durch die projektsgemäße Neugestaltung der Hochwasserabfuhr keine größeren Nachteile als vorher erleiden werden, weil vor allem die Kolmatierung und die Bauausführung der Landesstraße nicht vom Projekt umfaßt sind.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Da die Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982, von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Wien, am 8. Juni 1982

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