Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §53;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §170 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §53;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §170 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs1;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm der erstinstanzliche Wiederbewaldungsauftrag bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a in Verbindung mit § 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) den Auftrag, die auf dem Waldgrundstück Nr. 1474/2, KG D, befindliche Kahlfläche von ca. 50 m2 bis längstens 15. April 1993 in forstlich einwandfreier Weise mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse, und zwar mit 30 % Ahorn und 70 % Fichte, aufzuforsten sowie die ohne Bewilligung errichtete Waldarbeiterunterkunft bis 31. Dezember 1992 zu entfernen (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Kommissionsgebühren vorgeschrieben.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 1991 ohne Bewilligung auf dem Waldgrundstück 1474/2 eine Waldarbeiterunterkunft errichtet. Der forsttechnische Amtssachverständige habe festgestellt, daß aufgrund des Flächenausmaßes und des damit verbundenen Zuwachses und der vorhandenen Aufschließung eine Hütte für die Waldbewirtschaftung nicht erforderlich sei. Mit Rücksicht auf die Standort- und Bodenverhältnisse sei zur Wiederbewaldung die Verwendung von 30 % Ahorn vorzuschreiben gewesen.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte im wesentlichen geltend, er benötige die Hütte zur ordentlichen Pflege und Bewirtschaftung des Waldes.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens.
Mit Bescheid vom 13. September 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 5. Oktober 1992, wobei die Fristen neu festgesetzt wurden.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen stehe fest, daß es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Waldboden handle. Die Hütte sei zur Waldbewirtschaftung nicht erforderlich. Bei der gegebenen guten Erschließung des Waldes mit einer Forststraße sei die Errichtung eines forstlichen Stützpunktes nur dann erforderlich, wenn weite Anfahrtswege zum Wald zurückzulegen seien und regelmäßig wiederkehrende Arbeiten die Lagerung des Werkzeuges im Wald notwendig erscheinen ließen. Im Beschwerdefall betrage die Entfernung zum Wohnhaus des Beschwerdeführers nur etwa 10 Kilometer, weshalb die Anfahrt bzw. der An- und Abtransport von Werkzeugen und Geräten insbesondere wegen der guten Erschließung der Grundfläche problemlos möglich sei. Zudem sei bei den vorliegenden Bestandesverhältnissen und einer Fläche von ca. 1,9 ha bei einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (ungeachtet von Arbeitsspitzen) die Durchführung von Waldarbeiten nur aussetzend notwendig. Auch sei bei einem trotz intensiver Bewirtschaftung zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Holzanfall von etwa 20 fm die Einsetzung eines eigenen Traktors für die Rückung nicht notwendig. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Hütte ausschließlich forstwirtschafltichen Zwecken dienen solle, da die Ausführung und Ausstattung (Holzriegelwand-Konstruktion mit äußerer und innerer Verschalung, Aufenthaltsraum mit 20 m2 Nutzfläche, Schlafraum mit 10 m2 Nutzfläche, Kachelofen, Elektroinstallationen, Blumenkistchen an den Fenstern) auf eine Wochenendnutzung hinweise. Es habe daher der Auftrag erteilt werden müssen, die Entfernung der forstgesetzwidrig errichteten Hütte vorzunehmen und die Kahlfläche mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse, und zwar mit 30 % Ahorn und 70 % Fichte, wieder zu bewalden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. November 1994, B 1869/93-7, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluß vom 31. Jänner 1995, B 1869/93-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 19752, die Auffassung, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Rodungsbewilligung für eine Hütte auf Waldboden nur dann nicht erforderlich sei, wenn diese Hütte für die Waldbewirtschaftung erforderlich sei, stehe mit dem ForstG nicht in Einklang. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit solcher Hütten stehe der Forstbehörde nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. NF 9920/A, begründet, warum eine Rodungsbewilligung für eine auf Waldboden errichtete Hütte nur dann entbehrlich ist, wenn diese Hütte zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes unbedingt erforderlich ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die vom Beschwerdeführer genannten Autoren begründen ihre Kritik an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen damit, daß der Gesetzgeber ausschließlich an das Kriterium "der Waldbewirtschaftung dienen" anknüpfe, nicht an eine inhaltlich unbestimmte, weites Sachverständigenermessen eröffnende zusätzliche Forderung "zur forstlichen Bewirtschaftung unbedingt notwendig". Das Ziel des Verwaltungsgerichtshofes, eine "Waldverhüttelung" zu verhindern, falle in die Baurechts- und Raumordnungs-, allenfalls Naturschutzzuständigkeit der Länder (Bobek-Plattner-Reindl, a.a.O., S 117).
Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, daß der Begriff "der Waldbewirtschaftung dienen" auslegungsbedürftig ist. Bei dieser Auslegung ist auf die Ziele des Forstgesetzes (§ 12 ForstG) zurückzugreifen. Zu diesen Zielen gehört auch der Schutz des Waldes vor einer seiner Erhaltung abträglichen Verhüttelung. Von einem "der Waldbewirtschaftung dienen" kann nach den Zielen des ForstG nur gesprochen werden, wenn die Waldbewirtschaftung der ausschließliche Zweck der Errichtung der Hütte ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Hütte zur Waldbewirtschaftung unbedingt erforderlich ist. Ließe man jeglichen auch noch so geringfügigen Anknüpfungspunkt einer Hütte an Zwecke der Waldbewirtschaftung genügen, um eine Rodungsbewilligung entbehrlich zu machen, dann wäre damit einer mit den Zielen des ForstG unvereinbaren Umgehung des Rodungsverbotes Tür und Tor geöffnet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Die Hütte des Beschwerdeführers ist nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde zur Waldbewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich; ihre Ausstattung erweckt vielmehr den Eindruck, daß es sich um eine Wochenendhütte handelt. Da sie nach den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde auf Waldboden errichtet wurde, hätte es dafür einer Rodungsbewilligung bedurft, welche aber nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer erachtet die Vorschreibung, die Wiederbewaldung müsse mit 30 % Ahorn und 70 % Fichte erfolgen, als unzulässig. Er meint, es müsse ihm überlassen bleiben, mit welchen Holzarten er die Aufforstung vornehme. Auch werde nicht begründet, warum ausgerechnet mit 30 % Ahorn und 70 % Fichte aufzuforsten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wiederbewaldungsauftrag die Bezeichnung der Hölzer zu enthalten, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0097 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Vorschreibung der Aufforstung mit Ahorn und Fichte wurde von der belangten Behörde mit der Standortgemäßheit dieser Holzarten begründet.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sacherledigung durch die zuständige Behörde verletzt, weil die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides "im Auftrag" nicht "für den Landeshauptmann", sondern neben einer Stampiglie "Amt der OÖ Landesregierung" erfolgt sei.
Nach § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sei, der die Erledigung genehmigt hat.
In der Einleitung des angefochtenen Bescheides wird der Landeshauptmann als bescheiderlassende Behörde genannt. Eine Vorschrift des Inhalts, daß die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, gibt es nicht.
Der Beschwerdeführer bemängelt, daß seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines nicht im Bundes- oder Landesdienst stehenden Sachverständigen sowie um rechtzeitige Bekanntgabe des Namens des Sachverständigen nicht stattgegeben worden sei und daß die Unterschrift des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen unleserlich und sein Name nicht angeführt sei, wehalb auch die Stellung dieses Sachverständigen innerhalb der Amtshierarchie und eine allfällige Befangenheit zufolge der anonymen Bezeichnung des Amtssachverständigen nicht beurteilt werden könne. § 53 AVG sei insoweit verfassungswidrig, als eine unsachliche Differenzierung hinsichtlich der Möglichkeit der Ablehnung von Sachverständigen getroffen werde. Die Unbefangenheit eines Sachverständigen sei auch dann in Zweifel zu ziehen, wenn dieser in der Amtshierarchie ein entsprechendes Naheverhältnis zu einer Behörde habe.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen.
Im Beschwerdefall waren die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG für die Heranziehung von Sachverständigen, die nicht Amtssachverständige sind, nicht gegeben. Die Behörde hatte daher ihre Amtssachverständigen beizuziehen.
Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfaßt auch die Bekanntgabe des Namens des Sachverständigen an die Partei, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1982, Slg. NF 10895/A).
Es trifft zu, daß der Name des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen weder aus dem Gutachten noch aus sonstigen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Unterlagen hervorgeht. Dieser Umstand stellt aber im Beschwerdefall aus mehreren Gründen keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die unterbliebene Bekanntgabe des Namens des Sachverständigen habe es ihm verwehrt, dessen allfällige Befangenheit festzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigungen dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 92 angeführte Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nichts vorgebracht, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken, das der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige erstellt hat. Hinzu kommt, daß die vom Beschwerdeführer geäußerten Befangenheitsvermutungen von vornherein ins Leere gehen. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0198 u.a.), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.
Schließlich wäre es auch Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Bekanntgabe des Namens des Amtssachverständigen von der belangten Behörde zu begehren. Er hat aber lediglich bemängelt, daß seiner Forderung, einen nichtamtlichen Sachverständigen zuzuziehen und ihm dessen Namen bekanntzugeben, nicht Rechnung getragen worden sei. Ein ausdrückliches Begehren auf Bekanntgabe des Namens des Amtssachverständigen hat er nicht gestellt.
Nach § 53 Abs. AVG sind auf Amtssachverständige die Bestimmungen des § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.
Daß eine Ablehnung von Amtssachverständigen nicht möglich ist, bedeutet keine Minderung des Rechtsschutzes, hat doch die betroffene Partei die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzubringen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 53 AVG bestehen daher aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 des ForstG sowie der die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde im konkreten Fall festlegenden Bestimmungen dieses Gesetzes beantragen.
Der Beschwerdeführer hat die in der Ergänzung seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 28. November 1994, B 1869/93-7, die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Daraus ist zu schließen, daß der Verfassungsgerichtshof gegen die vom Beschwerdeführer bekämpften gesetzlichen Bestimmungen unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind keine derartigen Bedenken entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des ForstG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages sei von Feststellungen abhängig, daß diese Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei. Das geringe Flächenausmaß (49 m2) inmitten einer weitgehend bestockten Waldfläche lege keineswegs die Annahme nahe, diese Wiederbewaldung sei zur Walderhaltung notwendig. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht die Grundfläche, auf der die Hütte errichtet worden sei, sei vorher nicht bewaldet gewesen, sondern beschottert. Niemand wäre auf die Idee gekommen, ihm die Wiederbewaldung dieses beschotterten Umkehrplatzes aufgetragen, wenn er nicht darauf eine Hütte errichtet hätte. Solche Umkehrplätze gäbe es in den meisten Wäldern. Sie dienten der Bewirtschaftung des Waldes oder hätten vormals dazu gedient und würden vielleicht in Zukunft wieder dafür verwendet werden. Selbst wenn solche Kleinflächen vorübergehend nicht unmittelbar für die Waldbewirtschaftung verwendet werden sollten, wäre es völlig unsinnig, hinsichtlich solch minimaler Flächen in hektargroßen Wäldern Wiederaufforstungsverfahren anzustrengen.
Forstpolizeiliche Aufträge nach § 172 Abs. 6 ForstG dienen in erster Linie der Walderhaltung. Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstellt, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044).
Im bekämpften Bescheid fehlen Feststellungen, die eine verläßliche Beuteilung der Erforderlichkeit des Wiederbewaldungsauftrages in Ansehung der in Rede stehenden 49 m2-Fläche zuließen, zur Gänze.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit er den Wiederbewaldungsauftrag betrifft, weshalb er diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Ziffer 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Hingegen ist die Beschwerde hinsichtlich des Auftrages zur Beseitigung der Hütte unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Diese Abweisung erfaßt auch die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, da der Beschwerdeführer die die Kommissionsgebühren verursachende Amtshandlung durch die dem ForstG zuwiderlaufende Errichtung einer Hütte verschuldet hat.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht (vgl. das Urteil des EGMR vom 26. April 1995, 52/1993/447/526).
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehbegehrens betrifft zuviel verrechnete Stempelmarken.
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