VwGH 91/07/0012

VwGH91/07/001228.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1990, Zl. 510.164/09-I5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Reinhalteverband G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs6;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.990,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 12. Juli 1989 war unter Bezugnahme auf die §§ 99 Abs. 1 lit. c und h, 15, 22, 32 Abs. 2, 60 ff, 72, 105, 111, 112 und 117 WRG 1959 der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (mP) auf deren Ansuchen unter Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung "zur Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21.8.1974, Zl. I-12.117/38-1974, in der Fassung des Bescheides vom 2.10.1984, Zl. 1/01-25.039/9-1984, wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage zur Erfassung der Abwässer von Siedlungsgebieten im Gemeindegebiet E und H" sowie "zur Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projekts der Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing. W-Dipl.Ing. F, vom August 1987, Projektnummer 287/A, und der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen" unter einer Reihe von im Spruchpunkt II detailliert angeführten Auflagen erteilt worden.

Unter Spruchpunkt III war "aufgrund der bisher vorgebrachten Forderungen" des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. März 1989 und der Eingabe vom 5. Mai 1989 "das Verfahren hinsichtlich der festzusetzenden Entschädigung für die Fischereinachteile gemäß § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF einem gesonderten Verfahren vorbehalten" worden; dies unter gleichzeitigem Hinweis darauf, "daß grundsätzlich den Fischereiberechtigten eine Entschädigung zusteht".

Spruchpunkt IV enthält die Feststellung, daß hinsichtlich der durch das Projekt der mP "berührten Grundstücke" die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung dieser Bewilligung als eingeräumt anzusehen seien. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund könnten in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Festgestellt werde weiter, "daß die Eigentümer der berührten und benachbarten Grundstücke gemäß § 72 WRG 1959 verpflichtet sind, zur Ausführung und Instandhaltung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile das Betreten und Benützen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung der Baustoffe, Geräte, Werkzeuge und dgl. und zur Bereitung der Baustoffe zu dulden, insoweit sich dies als unbedingt notwendig erweist".

Unter Spruchpunkt V finden sich zwei Feststellungen, und zwar erstens, "daß die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in keinem Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht" (§ 55 Abs. 3 WRG 1959) und zweitens, daß "bei der Erteilung der Bewilligung - die Einhaltung der erteilten Auflagen vorausgesetzt - mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen im Sinne des § 26 WRG 1959 nicht gerechnet wird".

Spruchpunkt VI schließlich enthält den Ausspruch über die von der mP zu entrichtenden Verfahrenskosten.

2. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) gemäß § 66 AVG 1950 die gegen den Bescheid des LH "von Dr. H sen., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H jun." erhobene Berufung ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 und nach vollständiger (wörtlicher) Wiedergabe des von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens (vom 29. November 1989) folgendes aus: Dem Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, daß sich aus dem Bauvorhaben (der mP) nur vorübergehende Beeinträchtigungen ergeben würden. Die Forderungen (des Beschwerdeführers) nach einer gänzlichen Verlegung der Kanaltrasse bzw. nach dem Verzicht auf den Einsatz von Baumaschinen und der Durchführung der Arbeiten bei höherer Wasserführung würden für den Konsenswerber (die mP) jedenfalls unverhältnismäßige Erschwernisse bringen. Die Errichtung des gegenständlichen Hochwassersammlers würde sogar Vorteile für den Fischereiberechtigten bringen, da die Schmutzwässer im Einzugsgebiet des Sammlers der Fischach ferngehalten würden. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft (vom 19. Juli 1990) - beide Gutachten seien dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden - habe dargetan, daß bei vorgeschlagener Bauweise nur eine vorübergehende Beeinträchtigung der Fischerei (im wesentlichen in Form einer Minderung des Pachteinkommens aufgrund eingeschränkter Möglichkeit der Ausübung der Angelfischerei während der Zeit der Bauausführung) zu erwarten sei. Unter der Annahme einer dreimonatigen Bauzeit sei im fischereiwirtschaftlichen Gutachten für diese Zeit ein 100%iger Pachtentgang bestätigt und für sechs Monate im Anschluß an die Bauarbeiten eine 50%ige Verminderung des Pachteinkommens geschätzt worden. Da somit die genaue Festsetzung des Schadenersatzes von der tatsächlichen Bauzeit abhänge, sei die Schadenersatzhöhe erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens festzusetzen. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sich daher insoweit zu Recht die Entscheidung vorbehalten. Ein - vom Beschwerdeführer verlangtes - geologisches Gutachten werde nur für spezielle Baumaßnahmen und spezielle Baumeßvorhaben bei der Trassenführung, insbesondere auch für die Ausgestaltung der Künette für notwendig erachtet; für die Trassenführung selbst sei ein solches Gutachten nicht erforderlich, umso mehr, als mit keiner über das geringfügige Ausmaß hinausgehenden Projektsänderung gerechnet werde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mP hat gleichfalls eine Gegenschrift eingebracht, in der begehrt wird, die Beschwerde unter Kostenzuspruch als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf diesbezügliche Zweifel der mP ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert war. Da der angefochtene Bescheid an den Vater des Beschwerdeführers, vertreten durch diesen, gerichtet und auch zugestellt worden sei, jener aber bereits am 10. Februar 1990 verstorben sei, sei dieser Bescheid insoweit ins Leere gegangen. Der im Berufungsverfahren lediglich als Parteienvertreter, nicht aber als Partei aufgetretene Beschwerdeführer sei deshalb nicht beschwerdelegitimiert.

1.2. Dieser Argumentation vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Unbestritten ist, daß Adressat des Bescheides des LH (oben I.1.) - soweit im gegebenen Zusammenhang von Belang - der Vater des Beschwerdeführers (vertreten durch diesen) war und auch die Berufung gegen diesen Bescheid von jenem erhoben wurde. Nach Ausweis der Akten hat der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens der belangten Behörde mehrmals das Ableben seines Vaters am 10. Februar 1990 zur Kenntnis gebracht und zudem darauf hingewiesen, daß er als alleiniger und bereits eingeantworteter Erbe in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten und nunmehr in dieser Eigenschaft Fischereiberechtigter sei (vgl. insbesondere die Äußerung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 30. November 1990). Dem entsprechend hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in dem von ihr durchgeführten Verfahren auch als Partei behandelt (vgl. insbesondere die an den Beschwerdeführer unmittelbar gerichteten Schreiben vom 21. August 1990 und vom 19. November 1990, mit denen diesem das Parteiengehör zu den Sachverständigengutachten eingeräumt wurde). Daß die belangte Behörde ungeachtet dessen - offenbar versehentlich - den bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer als (ehemaligem) Vertreter seines verstorbenen Vaters zugestellt hat, ändert nichts daran, daß der Beschwerdeführer selbst aufgrund der genannten Umstände im Zuge des Berufungsverfahrens die Stellung einer Partei erlangte und von der belangten Behörde auch als solche behandelt wurde. Wenngleich nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer (in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens) gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden ist, vermochte ihn dies im Grunde des § 26 Abs. 2 VwGG an der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht zu hindern. Die Beschwerde ist demnach weder unzulässig - wie die mP meint - noch ist der Beschwerdeführer - wie er meint - durch die unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten in seinen Rechten verletzt worden.

Es ist sohin in die meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.

2. Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist nicht zielführend. Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde die von ihr eingeholten Sachverständigengutachten (des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 29. November 1989 und vom 14. November 1990 und der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft vom 19. Juli 1990), und zwar jeweils vollständig, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser hat zu den Gutachten auch jeweils in ausführlicher Weise Stellung genommen. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer trotz seines Verlangens den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekanntgegeben hat, so vermochte dieses Versäumnis eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht zu bewirken, war er doch ungeachtet dessen, wie seine jeweils ausführlichen Stellungnahmen vom 26. September 1990 und vom 30. November 1990 zeigen, nicht daran gehindert, sich mit den Gutachten konkret auseinanderzusetzen und seine Gegenposition darzustellen. Daß der Beschwerdeführer gleichwohl durch das Nichtkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan. Die Übersendung des gesamten Verfahrensaktes an die Behörde erster Instanz war - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - von Gesetzes wegen nicht geboten (vgl. dazu die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 187 unter 3. angeführten hg. Entscheidungen); im übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht verwehrt.

3. Eine Darlegung, worin in Ansehung der unter Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides (von der belangten Behörde bestätigt) enthaltenen Feststellung (vgl. oben I.1.) eine "Aktenwidrigkeit" gelegen sein soll, ist die Beschwerde schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer scheint zudem übersehen zu haben, daß sich diese Feststellung ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich auf "durch das Projekt berührte Grundstücke" bezieht, somit den Beschwerdeführer, der an dem Verfahren allein als Fischereiberechtigter und nicht als "berührter Grundeigentümer" teilgenommen hat, von vornherein nicht betreffen konnte.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Meinung vertritt, es stehe ihm als "Träger der im Gegenstand betroffenen Fischereirechte an der Fischach - und sohin auch als dinglich Berechtigtem - jedenfalls in Wahrung seines Eigentumsrechtes" zu, eine Unterlassung der Kanalisationsarbeiten zu begehren, bzw. zum Ausdruck bringt, es könne "in Ermangelung des Vorliegens der Zustimmung des Beschwerdeführers" die Realisierung des geplanten Projektes der mP nicht erfolgen, so verkennt er damit die ihm vom Gesetz zugestandene Rechtsposition. Während bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, zu denen u.a. das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

4. Der behauptete Begründungsmangel derart, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den "Inhalt der bestätigten wasserrechtlichen Bewilligung wiederzugeben", liegt nicht vor. Durch die spruchmäßige "Abweisung" der Berufung hat die belangte Behörde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Bescheid des LH aufrechterhält und damit inhaltlich in ihre Entscheidung aufnimmt. Der Vorwurf, daß die "bescheidmäßig angeführten gesetzlichen Bestimmungen unrichtig zitiert und bei der Bescheiderlassung angewendet worden sind", wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im übrigen wird hinsichtlich einzelner der von den Behörden beider Rechtsstufen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

5. Der Beschwerdeführer erblickt einen weiteren Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Einholung eines geologischen, eines hydro-biologischen, eines bio-chemischen und eines Umweltverträglichkeitsgutachtens (unter Beiziehung des Umweltanwaltes beim Amt der Salzburger Landesregierung) sowie eines - nach bestimmten Kriterien unterteilten - Fischereisachverständigengutachtens nicht entsprochen habe. Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzutun. Er hat es nämlich verabsäumt darzulegen, WESHALB die Beiziehung von Sachverständigen aus den genannten Bereichen erforderlich gewesen sei, um zu einer mängelfreien Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Die Behauptung allein, DASS die Notwendigkeit der Erstellung solcher Gutachten gegeben sei, reicht nicht aus, die Relevanz der Nichteinholung der vom Beschwerdeführer gewünschten Gutachten aufzuzeigen. Hinzuzufügen ist, daß es dem Beschwerdeführer unbenommen blieb, die von ihm ohne weitere Begründung für erforderlich erachteten Gutachten von sich aus einzuholen und der Behörde als weitere Entscheidungshilfen vorzulegen. Jedenfalls kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der umfangreichen fachlichen Äußerungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Gutachtens der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft - denen der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene stehenden gutachtlichen Äußerungen entgegensetzte - keinen Anlaß fand, im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Gutachten aus den bezeichneten Fachbereichen einzuholen. Was im besonderen das vom Beschwerdeführer monierte geologische Gutachten anlangt, so hat übrigens die belangte Behörde diesem Begehren - einem Passus im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend - insofern Rechnung getragen, als sie die Einholung eines derartigen Gutachtens für spezielle Baumaßnahmen und Baumeßvorhaben bei der Trassenführung (vor Bauinangriffnahme) für erforderlich erachtete.

6. Gleichfalls nicht zielführend ist der Einwand, es sei der belangten Behörde aufgrund der vorgelegten Planunterlagen und "Projektierungsaufzeichnungen" keine konkrete Beurteilung, "insbesondere des tatsächlich konkreten Trassenverlaufes der Kanalstränge", möglich gewesen. Es genügt, den Beschwerdeführer dazu auf den von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. oben I.1.) zu verweisen.

7. Die Beschwerde rügt die im Spruchpunkt V des Bescheides des LH enthaltene und von der belangten Behörde bestätigte Feststellung, daß die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in keinem Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe, und zwar deshalb, weil insoweit von der Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen worden seien, sodaß die bezeichnete Feststellung als "aktenwidrig" anzusehen sei. Worin eine solche Aktenwidrigkeit, d.h. ein Widerspruch der in Rede stehenden Feststellung zu aktenkundigen Ermittlungsergebnissen, gelegen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Gerichtshof vermag von sich aus im gegebenen Zusammenhang aufgrund der Aktenlage eine Aktenwidrigkeit nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Wasserrechtsbehörde mit dieser spruchmäßigen Feststellung - weiterer diesbezüglicher Feststellungen seitens der belangten Behörde etwa in der Bescheidbegründung bedurfte es nicht - ihrer aus § 54 Abs. 3 WRG 1959 idF der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 erwachsenen Verpflichtung nachgekommen. Daß diese Feststellung unrichtig sei, d.h. dem Vorhaben der mP tatsächlich eine bestehende wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (vgl. dazu die Aufstellung bei ROSSMANN, Wasserrecht, Wien 1990, S. 134) entgegenstünde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

8.1. Was die zweite im von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkt V des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Feststellung anlangt, so "erhebt" der Beschwerdeführer "die Frage, woher die Wasserrechtsbehörde II. Instanz diese Feststellung zu übernehmen in der Lage war, obwohl im Gegenstand unzweifelhaft feststeht, daß Schäden am Fischereirecht des Beschwerdeführers in der Fischach in jedem Fall bei Realisierung des geplanten Kanalisationsprojektes eintreten werden". Demgemäß - so meint der Beschwerdeführer - wäre seitens der belangten Behörde "geradezu vom Eintritt nachteiliger Einwirkungen im Sinne des § 26 WRG auszugehen gewesen".

8.2. Der mit "Schadenshaftung" überschriebene § 26 WRG 1959 sieht in seinem Abs. 1 eine Haftung der Wasserberechtigten für Schäden vor, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenützungsanlage entstehen, und zwar, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB, somit zunächst eine Verschuldenshaftung. Etwas anderes bestimmt der Abs. 2 dieses Paragraphen, indem er normiert, daß dann, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (unter anderem) ein Fischereirecht beeinträchtigt wird, der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens haftet, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (Erfolgshaftung). Um (u.a.) dem Fischereiberechtigten die rechtliche Möglichkeit zu geben, einen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 26 Abs. 2 WRG 1959 von vornherein bei Gericht - im Unterschied zu § 117 WRG 1959 idF der Novellen BGBl. Nr. 693/1988 und 252/1990, wonach hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen (nur) eine sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben ist - geltend zu machen (siehe § 26 Abs. 6 erster Satz WRG 1959), hat er ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet wird. Diesem subjektiv-öffentlichen Recht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde durch die Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Feststellung im Bescheid des LH Rechnung getragen.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die besagte Feststellung sei inhaltlich unzutreffend, ist verfehlt. In dem Gutachten der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft wird ausdrücklich festgehalten, daß im Beschwerdefall allein mit durch das "Baugeschehen" verursachten (auf die Bauzeit und die unmittelbar daran anschließende Zeit beschränkten) Beeinträchtigungen der Fischerei zu rechnen sei, die sich im wesentlichen in einer Minderung des Pachteinkommens auswirken würden. Diese fachliche Aussage - vom Beschwerdeführer nicht mit entsprechender Fachkunde bekämpft - ist dahin zu werten, daß nach sachverständiger Voraussicht durch die von der mP beabsichtigte Wasserbenutzung dem Fischereiberechtigten vermögensrechtliche Nachteile erwachsen werden. Auf dieses fachliche Urteil gestützt, hat die belangte Behörde in Bestätigung des Spruchpunktes IV des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde nach eine ENTSCHÄDIGUNG im Sinne des § 117 WRG 1959 zustehe. Da sich aus diesem Gutachten, aber auch aus sonstigen Ermittlungsergebnissen nicht ableiten läßt, daß durch die (erweiterte) Kanalisationsanlage der mP als solche oder deren Betrieb ein Schaden für das Fischereirecht des Beschwerdeführers eintreten werde - allein der Eintritt eines derartigen Schadens würde einen SCHADENERSATZanspruch im Sinne des § 26 Abs. 2 WRG 1959 begründen -, begegnet die dementsprechende Feststellung der Wasserrechtsbehörde keinen rechtlichen Bedenken.

9.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters vor, dadurch rechtswidrig gehandelt zu haben, daß sie den von der Erstinstanz ausgesprochenen Vorbehalt eines gesonderten Verfahrens zur Festsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 bestätigt habe.

9.2. Der Beschwerdeführer läßt mit diesem Vorbringen § 117 Abs. 2 WRG 1959 außer acht. Nach dieser Bestimmung sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem Entschädigungsleistungen im Sinne des Abs. 1 in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Von dieser ausnahmsweise vorgesehenen Möglichkeit hat die Wasserrechtsbehörde im Beschwerdefall Gebrauch gemacht. Da sie nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offengelassen und einem abgesonderten Bescheid vorbehalten und auch in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb im vorliegenden Fall ein derartiger Vorbehalt für geboten erachtet werde, liegt die vom Beschwerdeführer insoweit behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

10. Die Beschwerde rügt, daß die seitens der Wasserrechtsbehörde vorgenommene Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 60 ff WRG 1959 "im Gegenstand nicht rechtmäßig erfolgt ist". Die angefochtene Entscheidung enthalte nämlich keinen Abspruch über die Begründung von Zwangsrechten gegenüber dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da dem Fischereiberechtigten der gleiche Schutz wie den Trägern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einzuräumen sei. Dieser Vorwurf beruht auf einer grundlegenden Verkennung des Inhaltes des hier maßgeblichen, die rechtliche Stellung eines Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren umschreibenden § 15 Abs. 1 WRG 1959 idF der Novelle BGBl. Nr. 252/1990. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hiezu auf die Erwägungen unter II.3. verwiesen.

11. Die Auffassung der Beschwerde, der mP wäre die wasserrechtliche Bewilligung für ihr Vorhaben "schon nach Abwägung des reinen Wortlautes der Bestimmung des § 105 WRG zu versagen gewesen", zeigt eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht auf. Zutreffend führt dazu die Beschwerde selbst aus, daß die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Behörde dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.

12. Gesetzwidrig sei der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil er in Widerspruch zu § 112 WRG 1959 keine Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung enthalte. Auch diese Rüge führt nicht weiter. Wie zu § 105 WRG 1959 ist der Beschwerdeführer auch zu § 112 Abs. 1 leg. cit. darauf hinzuweisen, daß Dritten aus dieser Bestimmung kein Anspruch - hier: auf Festsetzung der darin genannten Fristen - erwächst (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 85/07/0298).

13. Schließlich glaubt der Beschwerdeführer darin eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen, daß die belangte Behörde die von ihm (seinem Rechtsvorgänger) erhobenen Einwendungen "unbeachtet" gelassen habe. Ihnen wäre Rechnung zu tragen gewesen, da hiedurch für das Vorhaben der mP keine unverhältnismäßige Erschwernis entstanden wäre. Insbesondere wäre auch bei einer geänderten Trassenführung die Realisierung des Kanals möglich. Diesen Beschwerdeausführungen steht das zu diesem Fragenkreis von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom 29. November 1989) entgegen, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, daß die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht aufgestellten Forderungen das Projekt der mP jedenfalls unverhältnismäßig erschweren würden. Da dieses sachverständige Urteil nicht als unschlüssig zu erkennen ist und ihm der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hegt der Gerichtshof keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde sich bei ihrer Entscheidung auf diese Fachäußerung stützte und sich demnach außerstande sah, dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

14. Da nach dem Gesagten die Beschwerde zur Gänze unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

15. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mP beruht darauf, daß die vorgelegte Beilage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Der belangten Behörde war Vorlageaufwand lediglich im Ausmaß des gestellten Antrages zuzuerkennen.

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