Normen
ABGB §696;
ABGB §704;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs4;
ABGB §696;
ABGB §704;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Juli 1985 stellte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gemäß §§ 38, 98 und 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß den Vorschreibungen des Bescheides derselben Behörde vom 21. Mai 1984, betreffend die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung der Aufschüttung einer Hoffläche der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei im Hochwasserabflußbereich des S-baches zur Herstellung eines Lkw-Parkplatzes, entsprochen worden sei und die besagte Aufschüttung mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimme; zugleich wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 12, 38, 98, 102 und 121 Abs. 1 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 23. September 1985 wies sodann der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin, der Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes, gegen den erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin mache geltend, daß die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht fristgerecht erfüllt worden seien und die Bewilligung daher nie Wirksamkeit erlangt habe, weshalb es sich bei der Aufschüttung weiterhin um eine eigenmächtige Neuerung handle. Nun sei allerdings die Fertigstellung der Aufschüttungsfläche an eine Bauvollendungsfrist gebunden worden, doch ziehe deren Überschreitung die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht nach sich (weil es sich um eine Wasseranlage handle, die nicht der Wasserbenutzung diene) und es davon abgesehen im Ermessen der Wasserrechtsbehörde liege, eine Anlage gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 im Fall einer Überschreitung von Baufristen als fristgemäß ausgeführt zu betrachten. In dieser Hinsicht seien Einwendungen unzulässig, wie auch gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 kein Recht auf Parteiengehör für die Verlängerung von Baufristen bestehe. Darüber hinaus teile die Berufungsbehörde die Ansicht der ersten Instanz, wonach die im Bewilligungsbescheid getroffenen Anordnungen als Auflagen zu werten seien, deren etwaige Nichterfüllung die weitere Wirksamkeit des Bescheides nicht berühre. "Bedingungen" gemäß § 105 WRG 1959 seien offenbar "Auflagen", wie auch die Sanktion nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 zeige, die bei (echten) "Bedingungen" überflüssig wäre. Im übrigen würde die von der Beschwerdeführerin gewünschte Feststellung der Nichtrechtswirksamkeit der Bewilligung nur zu einer Maßnahme nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 führen, worauf in einem nutzlosen Formalakt neuerlich verhandelt werden müßte. Schließlich lasse das gesamte Berufungsvorbringen jeglichen Hinweis darauf vermissen, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch den derzeitigen Zustand der Anschüttung beschwert erachte; ebensowenig werde behauptet, daß diese der erteilten Bewilligung nicht entspräche oder daß irgendwelche Bescheidanordnungen noch nicht erfüllt wären, Fragen, die der eigentliche Gegenstand eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens seien.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung ihrer Einwendungen betreffend die Unwirksamkeit der erteilten Bewilligung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wobei geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden können; wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
Im Beschwerdefall sind dem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 1984 beigefügte Nebenbestimmungen betreffend die teilweise Abtragung einer Aufschüttung und Herstellung einer entsprechend ausgestalteten Geländefläche und Böschung nicht fristgerecht erfüllt worden - für die Durchführung der Arbeiten hatte die Behörde eine Frist bis zum 30. Juni 1984 eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Überprüfungsergebnis in Hinsicht der festgestellten Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung (was den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ausmacht, vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0102) nicht; Dritten - wie der beschwerdeführenden Antragsgegnerin - steht auf Fristsetzungen und -verlängerungen gemäß § 112 Abs. 1 und demgemäß auch auf die Folgen einer Fristüberschreitung - soweit solche Folgen überhaupt eintreten können - im Zusammenhang mit der Überprüfung ein rechtlicher Einfluß nicht zu (siehe das Erkenntnis vom 7. Juli 1980, Zl. 1692/80); aus diesen Gründen und weil ein allenfalls bestehender konsenswidriger Zustand durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, die sich darauf bezieht, vor ihrer rechtmäßigen Ausübung ohnedies nicht zu einem gesetzmäßigen wird (vgl. das Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0133) und rechtskräftige, vollstreckbare Auflagen eines Bewilligungsbescheides bereits einen Exekutionstitel für den hiedurch Berechtigten darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 15. Februar 1983, Zl. 82/07/0161), erscheint eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Überprüfungsbescheid nicht gegeben.
Diese meint jedoch, bei den genannten Nebenbestimmungen habe es sich um (echte) - und zwar aufschiebende - Bedingungen gehandelt, durch deren nicht fristgerechte Erfüllung die Bewilligung selbst nicht wirksam geworden sei, weshalb es auch zu einer Überprüfung nicht mehr hätte kommen dürfen. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, daß die Vorschreibungen im Bescheid vom 21. Mai 1984 mit den Worten "unter nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Fristen" eingeleitet worden seien, eine Formulierung, die sich auch in der Bescheidbegründung findet.
Die Auflage - eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines dem Hauptinhalt nach begünstigenden Verwaltungsaktes - unterscheidet sich von der Bedingung - welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht - im öffentlichen Recht analog dem Privatrecht dadurch, daß ihre Nichtbefolgung den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht berührt (siehe dazu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I/1987, S. 524 f., angegebene Rechtsprechung und Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, S. 512 f.).
Die an einer Stelle der Beschwerde (S. 8) vertretene Ansicht, es könnte sich im vorliegenden Fall um Auflagen gehandelt haben, die gleichzeitig Bedingungen gewesen wären, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht; zum ersten schon deswegen, weil dadurch die mit unterschiedlichen Rechtswirkungen verbundene Unterscheidung der beiden Rechtsbegriffe wieder aufgegeben würde; zum anderen schon deshalb, weil die von der Beschwerdeführerin genannte Begründung für ein Zusammentreffen - die Bedingung sei für Entstehung und Ende eines Rechtes wesentlich, die Auflage habe auch für die Dauer des Bestandes Bedeutung - den Sachverhalt im Beschwerdefall nicht trifft, denn es wird die Durchführung von Arbeiten angeordnet und keine Erhaltungsverpflichtung auferlegt.
Bei den im Beschwerdefall maßgebenden Nebenbestimmungen kann es sich entsprechend dem Vorgesagten nur entweder um Bedingungen im eigentlichen Sinn oder um Auflagen gehandelt haben. Das Wasserrechtsgesetz stellt jedenfalls die Bedingung (im uneigentlichen Sinn) in der Bedeutung der Auflage - daß es diesen Sinn gibt, räumt die Beschwerdeführerin selbst ein - in den Vordergrund; dafür stellt der im angefochtenen Bescheid genannte (im Beschwerdefall allerdings nicht anzuwendende) § 27 Abs. 4 WRG 1959 einen Beleg dar - denn die Nichteinhaltung einer aufschiebenden "Bedingung" bedürfte nicht der dort vorgesehenen Erklärung der Verwirkung der Bewilligung, während eine auflösende Bedingung mangels ihrer Erwähnung als Erlöschungsgrund in der taxativen Aufzählung des § 27 Abs. 1 WRG 1959 von vornherein nicht in Betracht kommt. Daher wird man im Zweifel davon auszugehen haben, daß eine Nebenbestimmung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als Auflage und nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist. Dazu kommt, daß die - regelmäßig verwendete - Anordnung einer Auflage, die bei Nichterfüllung sogleich vollstreckt werden kann, sinnvoller erscheint als eine Bedingung, bei deren Nichteinhaltung ein neuerliches Bewilligungsgesuch gewärtigt werden müßte, welches bei sonst gleichen Voraussetzungen mangels entgegenstehender öffentlicher Interessen nur wieder eine gleichartige Behandlung erfahren würde, ohne daß der Antragsgegner durch ein Verlangen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Behandlung eines derartigen Ansuchens um nachträgliche Konsenserteilung hindern könnte (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1978, Zl. 2146/78, sowie vom 22. April 1986, Zl. 86/07/0001).
Nach dem Vorgesagten durfte die belangte Behörde daher, ohne das Gesetz zu verletzen, annehmen, daß dem mitbeteiligten Unternehmer im Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 1984 Auflagen, somit solche Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden, durch welche die Wirksamkeit der Bewilligung als solcher nicht berührt wurde; ferner, daß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Unterbleiben eines positiven Überprüfungsbescheides nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 wegen verspäteter Durchführung jener Auflagen hatte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was gemäß gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen hatte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 13. Juni 1989
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