VwGH 88/07/0102

VwGH88/07/010228.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde 1. des FP und 2. der AP, beide in F, beide vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 1988, Zl. 3-30R 168-88/1, betreffend wasserrechtliche Überprüfung einer Fischteichanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. PR und 2. MR, beide in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) vom 6. Mai 1983 war den am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien gemäß den §§ 9, 98, 107, 111 und 112 WRG 1959 unter Vorschreibung mehrerer Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die spruchmäßig näher beschriebene Fischteichanlage erteilt worden. Dieser Bescheid ist nach Ausweis der Akten in Rechtskraft erwachsen.

2. Nach Bekanntgabe der Fertigstellung der Teichanlage durch die Mitbeteiligten ordnete die BH mit Kundmachung vom 18. Mai 1984 unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG 1950 sowie die §§ 98 und 121 WRG 1959 für 14. Juni 1984 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle an. Diese Kundmachung wurde u.a. auch den nunmehrigen Beschwerdeführern (diese sind von der Teichanlage berührte Grundeigentümer, der Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen auch betroffener Fischereiberechtigter), z.Hd. ihres Rechtsvertreters, zugestellt; letzterer nahm an der Verhandlung teil.

3. Mit Bescheid vom 11. Juli 1985 stellte die BH gemäß den §§ 98 und 121 WRG 1959 fest, daß die Anlage im wesentlichen in Übereinstimmung mit der mit Bescheid derselben Behörde vom 6. Mai 1983 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt worden sei. Gleichzeitig genehmigte die Behörde nachträglich folgende Abweichung: "Die Wehranlage wurde umgestaltet. Es wurden zwei nahezu senkrechte Betonwände mit einer Nut errichtet und diese teils mit Wasserbausteinen, teils mit Erdmaterial hinterfüllt und begrünt. Der Stau erfolgt durch Pfosten, die in die Nut eingeschoben wurden."

Begründend führte die Erstinstanz aus, daß - unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Abweichung - den Auflagen 1 bis 4 des Bewilligungsbescheides vom 6. Mai 1983 "sinngemäß" entsprochen worden sei; die Auflage 5 sei - wie bei einer am 9. Juli 1985 durchgeführten örtlichen Erhebung festgestellt worden sei - "sinngemäß" so weit erfüllt worden, daß auch rechtsufrig Hochwässer austreten könnten und es nicht zu einer zusätzlichen Überflutung des linken Ufers komme; die Auflage 6 sei durch Vorlage eines Nivellements vom 27. November 1984 erfüllt worden.

4. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. Juli 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und Wiedergabe des Berufungsvorbringens - im wesentlichen die Behauptung, die nachträgliche Genehmigung der Abweichung (Veränderung der Staustufe), habe zu einer maßgeblichen Beschränkung des Fischereirechtes des Erstbeschwerdeführers geführt, sowie die Behauptung, die Auflagen 2, 3 und 5 des Bewilligungsbescheides seien nicht erfüllt worden in rechtlicher Hinsicht folgendes aus: Mit Kundmachung der BH vom 18. Mai 1984 seien die Beschwerdeführer zu der für 14. Juni 1984 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen worden. Bei dieser Verhandlung hätten die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter keine Einwände bezüglich der Nichtübereinstimmung des bewilligten Projektes mit dem Bewilligungsbescheid bzw. bezüglich der nachträglich genehmigten Änderung geltend gemacht, sondern lediglich die Erfüllung der Auflage 5 begehrt. Einwendungen aber, die nicht spätestens einen Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung erhoben worden seien, seien nicht mehr zu berücksichtigen (Hinweis auf § 42 AVG 1950). Präkludierte Einwendungen könnten auch in der Berufung nicht mehr vorgebracht werden. Die Berufung sei insoweit abzuweisen (Hinweis auf VwSlg. 10.317/A). Aus diesem Grund sei auf die Berufungsausführungen nicht näher einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihren aus § 121 WRG 1959 erfließenden Rechten verletzt. Sie machen der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmens durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wobei geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden können.

1.2. Da Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und des dieses abschließenden Bescheides demnach die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung ist, kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden (zur insofern ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa das Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 83/07/0131).

2.1. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer hätten derartige Einwendungen nicht rechtzeitig, d.h. spätestens anläßlich der am 14. Juni 1984 stattgefundenen Überprüfungsverhandlung, erhoben. Dem begegnet die Beschwerde mit dem Hinweis, sie hätten bei der "ersten Verhandlung" (gemeint offenbar: der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens am 5. Mai 1983 abgehaltenen Verhandlung) Einwendungen erhoben. Da das "Bewilligungsverfahren als gesamtes Verfahren" zu sehen sei und dem AVG 1950 nicht zu entnehmen sei, daß analog zu Beweisanträgen im Strafverfahren die Einwendungen zu jeder Verhandlung (bei Fristablauf) wiederholt werden müßten, und die Beschwerdeführer auch darauf bauen könnten, daß die Behörde die Einhaltung der Auflagen beachte und nur dann eine bescheidmäßige "Bewilligung" erteile, wenn die Auflagen tatsächlich erfüllt worden seien, handle es sich somit bei ihren Einwendungen nicht um "später", sondern um fristgerecht erhobene Einwendungen, die von der Behörde berücksichtigt werden hätten müssen.

2.2. Abgesehen davon, daß laut Verhandlungsschrift vom 5. Mai 1983 die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die in Rede stehende Teichanlage "bei Erfüllung und Einhaltung der vom Sachverständigen vorgeschriebenen Bedingungen keine Einwände erhoben" haben, vermöchten sie selbst dann, wenn sie im Rahmen der Verhandlung vom 5. Mai 1983 taugliche Einwendungen gegen das Projekt der Mitbeteiligten erhoben hätten, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen:

Ungeachtet dessen, daß das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluß findet, ist das im § 121 WRG 1959 geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern - wie erwähnt - nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann.

Von den Beschwerdeführern blieb unbestritten, daß sie zu Handen ihres Rechtsvertreters unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG 1950 zu der von der BH für 14. Juni 1984 anberaumten Überprüfungsverhandlung geladen worden sind. Die solcherart - nach der Aktenlage ohne gleichzeitige öffentliche Kundmachung - vorgenommene Verständigung der Beschwerdeführer hatte im Grunde des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AVG 1950 zur Folge, daß Einwendungen, die von ihnen nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, nicht zu berücksichtigen waren, die Beschwerdeführer sohin mit nach diesem Zeitpunkt erhobenen Einwendungen präkludiert waren. Der Niederschrift über die am 14. Juni 1984 abgehaltene Verhandlung zufolge erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit, "daß prinzipiell keine Einwände bestehen, daß das Erdreich laut Punkt

5) der Auflagen über das Grundstück Nr. 47 abtransportiert wird. Dies hat nach gesonderter Vereinbarung in angemessener Frist zu erfolgen. (Im Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 31. März 1985.)" Daß diese Erklärung der Beschwerdeführer, die sich darin erschöpft, der Inanspruchnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes durch die Mitbeteiligten zum Zweck der leichteren Erfüllung der Auflage 5 des Bewilligungsbescheides grundsätzlich zuzustimmen, nicht als Einwendung gewertet werden kann, mit der eine Diskrepanz zwischen bewilligter und tatsächlich ausgeführter Fischteichanlage geltend gemacht wird, bedarf keiner näheren Darlegungen.

Die belangte Behörde ist demnach mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführer im Rahmen der Überprüfungsverhandlung vom 14. Juni 1984 keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben haben. Da somit die Beschwerdeführer mit ihren erstmals in der Berufung ins Treffen geführten, die Nichterfüllung der Auflagen 2, 3 und 5 des Bewilligungsbescheides, also insoweit eine Abweichung des ausgeführten vom bewilligten Vorhaben behauptenden Einwendungen als präkludiert anzusehen waren, entspricht die Abweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde dem Gesetz (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) .

3. Der Behauptung der Beschwerde, der Erstbeschwerdeführer sei in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter nicht zur Überprüfungsverhandlung geladen worden, ist entgegenzuhalten, daß dieser als der Behörde erster Instanz bekannter Beteiligter (zu Handen seines Rechtsvertreters) persönlich von der Anberaumung der Überprüfungsverhandlung verständigt worden ist. Der Umstand, daß der bis dahin sich allein in seinem Grundeigentum betroffen erachtende Erstbeschwerdeführer nicht ausdrücklich als "Fischereiberechtigter" geladen worden ist, hindert nicht davon auszugehen, daß mit dieser Ladung der Erstbeschwerdeführer als Partei dem Überprüfungsverfahren nicht nur unter dem Titel seines Grundeigentums (§ 12 Abs. 2 WRG 1959), sondern in Ansehung aller seiner Rechte, die durch die zu überprüfende Teichanlage der Mitbeteiligten berührt werden, sohin auch in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter (§ 15 Abs. 1 leg. cit.) - unter der Annahme, daß ihm diese von ihm in der Berufung behauptete Rechtsstellung zukommt - beigezogen worden ist. Diese Beurteilung bietet sich vor allem auch im Hinblick darauf an, daß die Behörde bei der Verständigung des Erstbeschwerdeführers von der Verhandlung am 14. Juni 1984 keinerlei Differenzierung danach vorgenommen hat, auf die Wahrnehmung welcher durch die zu überprüfende Anlage berührter Rechte sich die Ladung bezieht.

Da somit die Ladung des Erstbeschwerdeführers zur Überprüfungsverhandlung auch dessen allfällige Rechtsposition als Fischereiberechtigter (einschließlich der ihm daraus erfließenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten) mitumfaßte, war er mit seinen auch in dieser Hinsicht erstmals nach dieser Verhandlung (konkret: in der Berufung gegen den Überprüfungsbescheid der BH) erhobenen Einwendungen gemäß § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AVG 1950 präkludiert.

4. Da nach dem Vorgesagten die Berufung der Beschwerdeführer auch insoweit, als sie die (behauptete) Rechtsposition des Erstbeschwerdeführers als Fischereiberechtigter betreffende Einwände zum Gegenstand hat, abzuweisen war, der angefochtene Bescheid demnach auch in diesem Punkt in seinem Spruch der Rechtslage entspricht, kommt dem Fehlen einer diesbezüglichen Bescheidbegründung kein wesentliches Gewicht zu.

5. Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 28. Februar 1989

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