VwGH 83/07/0131

VwGH83/07/013118.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. jur. HB in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. März 1983, Zl. 03-30 B 105-83/3, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1029;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §63;
AVG §67;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §108 Abs5;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §41 Abs6;
ABGB §1029;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §63;
AVG §67;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §108 Abs5;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §41 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. August 1966 und mit Bescheid vom 19. Jänner 1979 hatte die Bezirkshauptmannschaft Liezen der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde wasserrechtliche Bewilligungen für Regulierungsbauten am B-bach erteilt und mit Bescheid vom 13. Februar 1973 die Übereinstimmung der aufgrund der ersteren Bewilligung vorgenommenen Regulierung mit dieser, unter gleichzeitiger Genehmigung von für geringfügig erachteten Abänderungen sowie Vorschreibung bestimmter Maßnahmen, festgestellt. Mit Eingabe vom 10. August 1982 verlangte der Beschwerdeführer, der - ebenso wie seine Rechtsvorgänger - an allen diesen Verfahren nicht teilgenommen hatte, von der genannten Behörde die Zustellung aller wasserrechtlichen Bescheide, die wasserbauliche Maßnahmen bachaufwärts seines am Unterlauf des Baches gelegenen Hauses betrafen. Die nach hierauf erfolgter Zustellung an den Beschwerdeführer von diesem gegen die erwähnten drei Bescheide erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 3. März 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bereits in einer Eingabe vom 12. März 1982 an die Bezirkshauptmannschaft unter anderem auf eine im Oberlauf des Baches bei der Ortschaft C vor geraumer Zeit durchgeführte Regulierung mit dem Bemerken bezogen, diese sei ohne jegliche Bedachtnahme auf die im Unterlauf bestehenden Unzukömmlichkeiten verwirklicht worden; im Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. März 1982 an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde - das der Beschwerdeführer auch der Bezirkshauptmannschaft zugesandt hatte - finde sich ein ähnlicher Hinweis, und anläßlich einer gleichartigen Bemerkung in einem weiteren Brief des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft vom 15. Mai 1982 werde sogar der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid jener Behörde vom 4. August 1966 samt Geschäftszahl angeführt sowie auf weitere wasserrechtliche Bescheide Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer sei also, wie sich aus diesem Schriftverkehr klar ergebe, zur Zeit der Abfassung der betreffenden Schriftstücke nachweislich bekannt gewesen, daß die Regulierung des Baches wasserrechtlich abgehandelt worden sei und daß seine Rechte durch das Bauvorhaben berührt würden. Er habe jedoch erst in seiner Berufung vom 14. September 1982 Einwendungen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 erhoben, damit aber die nach derselben Gesetzesstelle normierte Frist von zwei Wochen ab nachweislicher Kenntnis davon, daß seine Rechte berührt worden seien, nicht eingehalten. Die Berufung habe deshalb, ohne daß in die Sache weiter einzugehen gewesen sei, abgewiesen werden müssen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf materiellrechtliche, gesetzmäßige Behandlung seiner Einwendungen verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei gab eine Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was zunächst die beiden Bewilligungsbescheide betrifft, hat nach Lage der Verwaltungsakten vor deren Erlassung jeweils eine öffentlich bekanntgemachte mündliche Verhandlung stattgefunden, von der der Beschwerdeführer nicht persönlich verständigt worden war und an der er auch nicht teilgenommen hat. Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 können in einem solchen Fall Einwendungen selbst innerhalb der dort angegebenen Frist nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorgebracht werden. In der Berufung hatte der Beschwerdeführer unter anderem behauptet, die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Vorwurf setzt sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Daß in ihm aber die Frage, ob fristgerechte Einwendungen erhoben wurden, behandelt ist, was sich erübrigt hätte, wäre von bereits rechtskräftigen Entscheidungen ausgegangen worden, zeigt indessen, daß die belangte Behörde, aus welchen Gründen immer, im Ergebnis insofern der Anschauung des Beschwerdeführers gefolgt ist. Dies zu Recht; denn die der Erhebung von Einwendungen entgegenstehende Rechtskraft (§ 107 Abs. 2 WRG 1959) fehlt einem Bescheid, der noch nicht allen am Verfahren als Parteien tatsächlich beteiligten Personen ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1981, Zl. 81/07/0108) Nun sind nach Ausweis der in den Verwaltungsakten liegenden Zustellnachweise in einzelnen Fällen den Eintritt der Rechtskraft hindernde Zustellmängel - allerdings anderer Art, als sie der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet hatte - unterlaufen (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. Nr. 9383/A). Einwendungen des Beschwerdeführers waren daher zulässig, falls sie rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959, also "binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden", vorgebracht wurden.

Der Beschwerdeführer meint nun, was diese Kenntnis betrifft, er habe, da ihm die Durchflußquerschnitte und Abflußleistungen der Oberlaufregulierungen des Baches erst mit der nachträglichen Zustellung der Bescheide an ihn bekannt geworden seien, vor diesem Zeitpunkt Auswirkungen auf den Unterlauf lediglich vermuten können und solche nur vorsichtshalber zur Vermeidung einer Präklusion behauptet. Ob die (zur Vermeidung der Präklusion gedachte) Behauptung solcher Auswirkungen Einwendungen darstellen, wird noch zu erörtern sein. Was indessen den Inhalt jenes Vorbringens anlangt, sind die Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. März 1982, vom 24. März 1982 und vom 15. Mai 1982 keineswegs als bloße Vermutungen formuliert; nachgewiesen wurde ein realer Zusammenhang auch später nicht. Ein solcher Nachweis ist im übrigen nicht Voraussetzung für die Erhebung von Einwendungen; deren Berechtigung wird vielmehr - wenn es zu deren Prüfung überhaupt kommt - erst im Verfahren (aufgrund fachlicher Beurteilung) festgestellt. Zur Erhebung von Einwendungen bedarf es ferner nicht einer ins einzelne gehenden Kenntnis des betreffenden Vorhabens, es genügt vielmehr gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 eine Kenntnis - in bezug auf die der Zeitpunkt, in dem sie gewonnen wurde, nachweislich ist - davon, daß durch das Vorhaben Rechte der Partei berührt werden. Die Art der im Beschwerdefall geltend gemachten Rechte und jene des behaupteten Eingriffes haben sich im Lauf des weiteren Verfahrens nicht geändert: für betroffen angesehen wurde stets das(selbe) Grundeigentum, als beeinträchtigend eine durch die bewilligten Regulierungen mitverursachte erhöhte Hochwassergefahr im Bereich dieses Grundeigentums. Der Beschwerdeführer hat die Berührung seiner Rechte - als real möglich - in der eben bezeichneten Hinsicht schon vor seiner Berufung zum Ausdruck gebracht, er bedurfte dazu nicht, wie er nun meint, der Kenntnis des Ausmaßes und der Kennzahlen der Regulierungen wie der Abflußleistung und des Durchflußquerschnittes. Einwendungen einer Partei sind nicht erst dann zulässig, wenn diese die Zusammenhänge in fachgerechter Weise selbst durchschaut; auch steigen nicht deshalb, weil eine Partei im Einzelfall über (technisches) Fachwissen verfügt, die Anforderungen zur Erhebung von Einwendungen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 12. März 1982 - das Schreiben vom 24. März 1982, das auf ein Schulbauvorhaben eingeht, enthält, soweit es auch von dem gerügten "Hochwassermißstand" handelt, ähnliche Hinweise - unter anderem erklärt:

"Die unzulängliche, insbesondere zu Zeiten von Niederschlägen unzulängliche Ableitung der Wässer wurde in der Folge durch eine im Oberlauf (!) des B-baches bei der Ortschaft C vor geraumer Zeit durchgeführte Regulierung verschärft, wobei diese Oberlaufregulierung ohne jegliche Bedachtnahme auf die im Unterlauf bestehenden Unzukömmlichkeiten verwirklicht wurde. Diese Oberlaufregulierung hat naturgemäß eine vermehrte Wasser- und Geschiebemenge im Unterlauf bei B nach sich gezogen, welcher Umstand die nunmehr bestehende, im Vergleich zu vorher wesentlich höhere Sohle des Bachbettes und damit insgesamt eine größere Hochwassergefahr bewirkt. So hat es sich gezeigt, daß seit etwa der Rückleitung des Mühlganges in den B-bach beim Haus B 5 wiederholt und in zunehmend kürzeren Abständen eine Ausuferung des B-baches, jeweils mit zunehmender Mächtigkeit, erfolgte."

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde dazu ergänzend ausgeführt, daß sich diese Darstellung der tatsächlichen Umstände nur auf jene Regulierungsmaßnahmen habe beziehen können, die mit dem Bescheid vom 19. Jänner 1979 bewilligt worden seien. In seinem Schreiben vom 15. Mai 1982 wiederum hat er erklärt:

"Auf den Umstand, daß die zunehmende Hochwassergefahr im Bereich der Ortschaft B nicht nur ... sondern auch auf erfolgte Regulierungsmaßnahmen im Oberlauf des B-baches zurückzuführen ist, ohne daß die damals bereits gefahrvolle Situation im Unterlauf bei B berücksichtigt worden wäre (z.B. wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. August 1966, GZ.: 8 L 365/2-1966, und andere wr. Bescheide, ...) ... habe ich bereits in meinem an die Bezirkshauptmannschaft Liezen gerichteten Schreiben vom 12. März 1982 ausgeführt."

Aus diesen Textstellen in Verbindung mit den vorausgegangenen Darlegungen ergibt sich der Nachweis, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der genannten Eingaben an die Wasserrechtsbehörde davon Kenntnis erhalten hatte, daß seine Rechte durch die bewilligten Regulierungsvorhaben berührt worden seien.

Es ist nun des weiteren zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer bei gleicher Gelegenheit - nämlich in den genannten Briefen - auch schon EINWENDUNGEN vorgebracht hat. Was zunächst die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 1982 angeht, wurden mit dieser nicht Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt erhoben, sondern es wurde zunächst über verschiedene Begleitumstände von Hochwassereinwirkungen und deren (mögliche) Ursachen berichtet - dieses Aufzeigen von Zusammenhängen stellt kein Erheben von Einwendungen dar - und es wurden sodann bestimmte Anträge gestellt; diese betrafen die Verwendung einer Beihilfe zur Behebung aufgetretener Schäden sowie die Feststellung von deren Höhe und schließlich das Verlangen nach amtswegigem Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft und die Vorkehrung des Nötigen zur Beseitigung der dargelegten Mißstände. Was mit dieser Beseitigung gemeint war, zeigen das Schreiben vom 24. März 1982, in dem angeregt wurde, den "Hochwassermißstand" durch eine Regulierung (im Unterlauf des Baches) zu beheben, sowie das Schreiben vom 15. Mai 1982, mit dem das Anbringen vom 12. März 1982 ergänzt und gerügt wurde, daß ungeachtet verschiedener Umstände keine konkreten Baumaßnahmen zur Beseitigung der Hochwassergefahr gesetzt worden seien, daß es allerdings die Ankündigung einer Regulierung im Jahr 1983 gebe; ferner wurden Anträge, betreffend Ursache, Ausmaß und Höhe eingetretener Gebäudeschäden sowie ehestmögliche Durchführung der (von der Behörde für 1983 vorgesehenen) Regulierung, gestellt, auf Unterspülungen des Bachverbaues im Bereich des Hauses des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Schadensbegutachtung sowie die Berücksichtigung bei der Bemessung der Katastrophenhilfe verlangt.

Aus allem Vorgesagten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zu einer Zeit, da er davon Kenntnis erhalten hatte, daß durch die (1966 und 1979) bewilligten Regulierungsmaßnahmen seine Rechte berührt würden, Einwendungen gegen das (bewilligte und bereits ausgeführte Regulierungs-)Vorhaben nicht erhoben hat, so daß die (mehr als zwei Wochen) später (in der Berufung) vorgebrachten Einwendungen verspätet waren. Aus dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1964, Zl. 364/64, läßt sich dabei für den Beschwerdeführer nichts gewinnen; das dort genannte Vorerkenntnis vom 7. November 1963, Zl. 1988/62, zeigt die ausdrückliche Bedachtnahme auf die Einwendungsfrist nach § 107 Abs. 2 WRG 1959. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinsicht der erteilten Bewilligungen inhaltlich nicht eingegangen ist und seine Berufung - als solche wurde diese auch (ausdrücklich) ungeachtet der Bezeichnung "Eingabe" gewertet - gegen die beiden Bewilligungsbescheide deswegen abgewiesen hat.

2. Was den - nach einer mündlichen Verhandlung ergangenen - Überprüfungsbescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 13. Februar 1973 anlangt, war § 107 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzuwenden, da diese Bestimmung im Bewilligungs-, nicht im Überprüfungsverfahren gilt (arg.: "Gesuch" in § 107 Abs. 1,"BauVORHABEN " in § 107 Abs. 2 einerseits, "WasserANLAGE" bzw. "Anlage" in § 121 WRG 1959 und Fehlen eines Hinweises auf § 107 in § 121, anders als etwa in § 108 Abs. 5 oder § 117 Abs. 2 leg. cit. andererseits). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner nach der Bescheidzustellung fristgerecht erhobenen Berufung war daher rechtzeitig. In bezug auf das Überprüfungsverfahren können jedoch nicht Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, es kann nicht das Projekt selbst mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur noch die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1986, Zl. 85/07/0297). In dieser Hinsicht - das bewilligte Vorhaben betreffende Ausführungen mußten von vornherein außer Betracht bleiben - hat der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet, schon der Bewilligungsbescheid aus 1966 habe nicht ausgesprochen, "welche Maßnahmen letztlich bewilligt" worden seien (wegen mangelnder Bestimmtheit sei dieser Bescheid schon deswegen nicht verbindlich), so daß eine Überprüfung unmöglich gewesen sei, zumal beiden Bescheiden auch der Hinweis auf entsprechende Pläne, die auch nicht angeschlossen seien, fehle; außerdem habe bei der dem Überprüfungsbescheid vorausgegangenen Verhandlung wegen der Jahreszeit, in der sie abgehalten worden sei (Mitte Jänner), die Anlage "weitgehend nicht in Augenschein genommen werden" können.

Zutreffend wird in dieser Hinsicht in der Beschwerde gerügt, daß die belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf die den Überprüfungsbescheid betreffenden Ausführungen - die nicht verspätet, und soweit sie nicht das bewilligte Projekt betrafen, zulässig waren - inhaltlich nicht eingegangen ist. Diese Unterlassung war unterdessen nur rechtsbedeutsam, wenn bei deren Vermeidung ein anderer Bescheid hätte ergehen können.

Was zunächst den Vorwurf der Unbestimmtheit des Bewilligungsbescheides betrifft - die, läge sie vor, nach Eintritt der Rechtskraft nicht schon an sich die Unwirksamkeit eines Bescheides zur Folge hätte, sondern nur einen möglicherweise ungesetzlichen, jedoch rechtsverbindlichen Spielraum eröffnete -, wird diese zum einen in der Empfehlung zu einer Trassenverschiebung um einige Meter erblickt, deren Zweck die Minderung der Berührung fremder Interessen war, wobei jeder Zusammenhang zu den Rechten des Beschwerdeführers fehlt, zum andern in der Festsetzung einer Ausbauvariante als Alternative, die eine Überprüfung aber nicht hindert. Auf die "vorgelegten Pläne" wurde im Spruch des Bescheides aus 1966 Bezug genommen, die Ausführungspläne wurden für die Überprüfung vorgelegt. Der Beschwerdeführer war also nicht gehindert, gegebenenfalls konkrete, seinen Rechten nachteilige Abweichungen der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben im bestehenden Rahmen zu behaupten und zu bezeichnen, was nicht geschehen ist. Aus der vagen, nicht für den Verhandlungstag (17. Jänner 1973) konkretisierten Bemerkung in der Berufung, "überdies" sei der Bach "zu dieser Jahreszeit in der Regel" so vereist und verschneit, daß der Gegenstand der Überprüfung "weitgehend nicht in Augenschein" habe genommen werden können, folgert der Beschwerdeführer nichts weiter in Hinsicht einer spezifischen Verletzung seiner Rechte; der gegen die vorgenommene Überprüfung gewendete unbestimmte Verdacht bedurfte keines (neuen) Gegenbeweises. Schließlich ist auf den in der Berufung geäußerten Vorwurf, die Wasserrechtsbehörde wäre mangels eines rechtsverbindlichen Antrages zur Entscheidung unzuständig gewesen, folgendes zu erwidern: Die Überprüfung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 findet von Amts wegen statt, was einen als Anregung zu verstehenden "Antrag" an die Behörde nicht ausschließt. Im Beschwerdefall haben offenbar (wie der Ausführungsbericht der Baubezirksleitung nahelegt) die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 WRG 1959 vorgelegen, wonach bei den im § 41 Abs. 6 bezeichneten Bauten eine Überprüfung nur auf Antrag stattzufinden hat. Da der vom Vorstand der Baubezirksleitung Liezen "namens der Gemeinde A" gestellte Antrag auf Überprüfung in der Folge von seiten dieser Gemeinde (der Mitbeteiligten), die selbst am Überprüfungsverfahren teilnahm, nicht in Zweifel gezogen wurde, durfte unter den gegebenen Umständen zumindest vom Bestehen einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden.

Damit fehlt auch in bezug auf den Überprüfungsbescheid ein rechtsbeachtliches Vorbringen des Beschwerdeführers, so daß die Abweisung seiner Berufung auch insofern im Ergebnis nicht für rechtswidrig zu erkennen ist.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 18. September 1987

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