VwGH 85/07/0297

VwGH85/07/029711.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des KG in B, vertreten durch Dr. Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien I, Bösendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. September 1985, Zl. 410.030/05-I 4/83, betreffend wasserrechtliche Überprüfung einer Regulierung (mitbeteiligte Partei: X-Wasserverband vertreten durch den Obmann in A), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 1971 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 12, 14, 38 und 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des T-baches im Gebiet der Gemeinden B und S auf eine Länge von rund 3 km und zur Errichtung der vorgesehenen Brücken und sonstigen Bauwerke, nach Maßgabe der Entwurfsbeschreibung in diesem Bescheid unter Einhaltung bestimmter Auflagen, erteilt. Das bewilligte Projekt sah insbesondere vor, daß das regulierte Gerinne imstande ist, die Ausbauwassermenge von 3,2 m3 /s = HQ30 mit ausreichender Sicherheit abzuführen. Das Projekt hatte unter anderem zum Gegenstand, die bestehende Verrohrung in km 0,765 durch eine Stahlbetonplattenbrücke, Brückenklasse I, in km 0,775,50 zu ersetzen, die damit der Hauszufahrt und dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers dient, wobei der Öffentliche Weg, Grundstück Nr. 1154, im Zuge der Regulierung an die Brücke (Hauszufahrt des Beschwerdeführers) angeschlossen wird. Unter Punkt 7 der Bedingungen des Spruches dieses Bescheides - nur insoweit sind die Beschreibung des Projektes und die Nebenbestimmungen von Bedeutung - wurde ausgesprochen, daß unter anderem den Forderungen des Beschwerdeführers zu entsprechen sei. Die Forderung des Beschwerdeführers nach Errichtung eines Steges und Durchführung der Regulierung in der vegetationsarmen Periode wurde davon ausgenommen. Schließlich wurde entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers bestimmt, daß die Brücke in km 0,78350 zu errichten sei. Bei der Errichtung der Brücke sei darauf zu achten, daß der Langholzverkehr für die betrieblichen Zwecke des Beschwerdeführers bei der Einfahrt von der alten Bundesstraße in das Weggrundstück Nr. 1154 nicht behindert werde.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1971 abgewiesen.

Im Zuge der Herstellung der bewilligten Regulierung erfolgte eine Verlegung des in km 0,7835 projektierten Brückenobjektes um 4 m bachaufwärts, weil sich dies einerseits als zweckmäßig erwies (Niederschrift vom 6. November 1973) und andererseits der Beschwerdeführer diese Verlegung wünschte (vgl. Niederschrift vom 18. Juni 1974). Außerdem wurde das Bachprofil in jenem Brückenbereich einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer neu festgelegt (vgl. Niederschrift vom 13. Jänner 1975 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. März 1975). Nach Ausführung der bewilligten Regulierung führte die Behörde erster Instanz am 24. Oktober 1978 und am 4. März 1980 Überprüfungsverhandlungen gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 durch.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1982 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß §§ 99 und 121 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 1971 wasserrechtlich bewilligte Regulierung des Tbaches im Gebiet der Gemeinde B und S auf eine Länge von rund 3 km im wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Gleichzeitig wurden folgende Abweichungen von der erteilten Bewilligung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt:

"Trassenführung km 0,625 bis km 0,790

Von km 0,625 bis km 0,754 wurde die projektsgemäße Profiltype bei der Bauausführung beibehalten. Ab diesem km wurde bis km 0,890 die Type 1 als Abänderung zur Ausführung gebracht. Die bereits im Bewilligungsbescheid in dem Trassen-km 0,78350 verlegte Brücke wurde neuerlich um ca. 4 m verschwenkt. Gleichzeitig wurde bei der Baudurchführung der nunmehr bestehende Durchflußquerschnitt mit einer Durchflußfläche von 6,3 m2 erstellt. Diese Verschwenkung erfolgte auf Wunsch des Einschreiters Zimmermeister G und ist in den Niederschriften vom 6. November 1973 und 18. Juni 1974, welche mit dem Einschreiter aufgenommen wurden, festgehalten. Zu dieser Verlegung ist zu bemerken, daß hiedurch eine Sohlenhebung bedingt war, welche außerdem aus der Forderung des Herrn G, auf seinem Grundstück die bestehende Geländehöhe beizubehalten, bedingt ist."

Zur Begründung dieses Bescheides stützte sich die Behörde erster Instanz auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der darin im wesentlichen zu dem Ergebnis kam, daß der nunmehr bewilligte Durchflußquerschnitt sich nicht wesentlich von dem ursprünglich geplanten unterscheide und für den Beschwerdeführer nicht nachteilig sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Errichtung eines linksufrigen Dammes bei seiner Liegenschaft erscheine im Hinblick auf eine allfällig nachteilige Überflutung des rechtsufrigen Straßenbereiches und des daran anschließenden Geländes bedenklich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, daß die Regulierung im Bereich seines Betriebes und Wohnhauses nicht projektsgemäß durchgeführt worden sei und die genehmigten Abweichungen nicht geringfügig seien. Im einzelnen wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Anhebung der Bachsohle im Bereich des Brückenobjektes, gegen eine Verringerung des Durchflußquerschnittes der im Zuge der Regulierung neu errichteten Brücke sowie gegen die Nichterrichtung eines von ihm geforderten linksufrigen Dammes zum Schutze seines Anwesens, einer eigenen Hausbetriebszufahrt und eines eigenen Zugangssteges zu seinem Wohnhaus als Fluchtmöglichkeit im Katastrophenfall.

Nach einer am 28. April 1983 durchgeführten Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein holte die belangte Behörde zunächst die hydrographischen Daten dieses Flußgebietes vom hydrographischen Zentralbüro ein, sowie ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, das folgenden Wortlaut hat:

"Dem Projekt liegt ein Bemessungshochwasser von HQ30 = 3,2 m 3/s zugrunde. Auf Grund der von ho. überprüften, im Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 26.7.1982 befindlichen Berechnungen beträgt das Abfuhrvermögen (bordvoll) des T-baches im Bereich des Anwesens G im regulierten Zustand rund 11 m3/s. Im Zuge der Bauausführung wurde das Abflußvermögen des Lichtraumprofils der bei km 0.785 vor dem Anwesen G situierten Brücke um rund 30 % von 26 m3/s auf 19 m3/s reduziert, dies entspricht dem rund sechsfachen Bemessungshochwasser. Aus wasserbautechnischer Sicht ist daher, trotz der in der Berufungsschrift, wie auch Verhandlungsschrift genannten Abweichungen vom Bewilligungsprojekt das ausgebaute Gerinne sowie der Brückendurchlaß in der Lage, die gestellten Anforderungen (Abfuhr des projektsgemäßen Bemessungshochwassers) zu erfüllen. Die Regulierung des T-baches stellt eine wesentliche Verbesserung des Hochwasserschutzes dar und kann somit, unter Berücksichtung der im Projektierungsstadium bekannten Ausgangswerte und Zielsetzungen vom fachlichen Standpunkt aus als projektsgemäß angesehen werden.

Aufgrund neuer Erkenntnisse wird über den Berufungsgegenstand hinaus auf folgende Widersprüche hingewiesen: Wie aus den Akten ersichtlich kam es im Dezember 1974 infolge schwerer Niederschläge zu Hochwässern und in der Folge zu Ausuferungen des westlich des Tbaches gelegenen S-baches. Über den Bahn- bzw. Straßengraben wurde das ausgeuferte Hochwasser dem T-bach zugeführt und führte dort infolge Rückstaus durch die von Herrn G errichteten Rohrdurchlässe zu verstärkten Ausuferungen (detaillierte Beschreibung siehe Bauabrechnung Beilage 9). Der Umstand, daß bei Hochwässern eine Verbindung zwischen den beiden Einzugsgebieten besteht, fand im ursprünglichen Projekt des Zivilingenieur W keine Berücksichtigung. Anläßlich der am 28.4.1983 stattgefundenen Besprechung wurde dem ho. Referenten mitgeteilt, daß die Möglichkeit einer Überlagerung von Hochwässern schon vor Projektierungsbeginn bekannt war, im gegenständlichen Projekt selbst aber keine Berücksichtigung fand. Im Zuge der Recherchen bezüglich der Herkunft und des Ausmaßes der genannten Hochwässer ergaben sich Unterschiede hinsichtlich der Größe des dem Projekt zugrundeliegenden Bemessungshochwassers. Sieht das Projekt des Zivilingenieur W für den T-bach ein HQ30 = 3,2 m3/s vor, so steht dem ein HQ30 = 11,0 m3/s im wasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzept 'X-bach' des Zivilingenieur H. vom Dezember 1977 gegenüber. Auf Ersuchen der ho. Abteilung wurden von der ho. Abteilung IV 3 (HZB) die nach heutigem Stand des Wissens gültigen Abflußkennwerte für die gegenständlichen Gerinnesysteme bekanntgegeben (siehe Gutachten vom 27.7.1983). Demzufolge ergibt sich für den T-bach ein HQ30 von 10 m3/s und ein HQ100 von 13 m3/s, sowie für den S-bach ein HQ30 von 25,1 m3/s bzw. ein HQ100 von 35 m3/s (Westbahn). Um die Größenordnung des Anteils der aus dem Einzugsgebiet des S-baches stammenden Hochwässer festzustellen, wurden anläßlich der o.a. Begehung die Durchlässe unter der Bundesstraße B1 sowie unter der ÖBB grob vermessen. Die darauf basierende hydraulische Berechnung ergab ein Abfuhrvermögen des Bundesstraßendurchlasses von 45 - 50 m3/s und von rund 30 m3/s unter der Bahntrasse. Aufgrund des o.a. schutzwasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzeptes besitzt der Sbach, der im gegenständlichen Bereich durchwegs flaches Gelände durchfließt, eine Abflußkapazität von rund 20 m3/s. Legt man nachstehenden Überlegungen die von der Abteilung IV 3(HZB) erarbeiteten Werte zugrunde, so ergibt sich im ungünstigsten Fall im T-bach eine theoretische Überlagerungsmenge von 25,1 m3/s = 20 m3/s + 5,1 m3/s, die jedoch durch das Abfließen über das freie Feld bzw. durch den Bahngraben eine wesentliche Reduktion erfahren werden (Retention, Versickerung, Auffüllen von Mulden usw.). Eine Überlagerung dieser Größenordnung wird sich jedoch nur dann einstellen, wenn in beiden Einzugsgebieten Starkniederschläge fallen, aus denen Abflußwellen resultieren, deren Scheitelpunkte sich überlagern. Dies ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Einzugsgebietsgrößen sehr unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist im gegenständlichen Fall das Abfließen der Hochwasserspitze in einer zeitlichen Verzögerung, was dazu beiträgt, daß der Summationseffekt wesentlich entschärft wird.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Ausbau des T-baches unter Berücksichtigung aller Projektsänderungen nach rein formalen Gesichtspunkten projektsgemäß ausgeführt wurde. Zieht man die o.a. Erwägungen mit in die Überlegungen ein, dann ergibt sich, daß nach dem heutigen Stand des Wissens zwar der Hochwasserschutz gegenüber dem ursprünglichen Zustand ganz wesentlich verbessert wurde, eine Beeinflussung des Hochwasserwellenablaufes im T-bach durch Überleitung von Hochwasserwellenanteilen (Abflußerhöhung) aus dem S-bach nach wie vor, wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich ist. Eine vom wasserbautechnischen Standpunkt gänzlich befriedigende Situation wird sich erst mit der Regulierung des S-baches einstellen. Aus diesem Grund wird von ho. auf die Notwendigkeit einer ehestmöglichen Realisierung des bereits als generelles Projekt vorliegenden Regulierungsprojektes S-bach hingewiesen."

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten im wesentlichen vor, durch diese Regulierung und ihre nicht projektgemäße Ausführung seien er und seine Liegenschaft großen Schäden ausgesetzt. Gerade durch diese Regulierung würde die Hochwassergefahr für ihn erst geschaffen werden. Es könne daher keine Rede davon sein, daß eine Verbesserung des Hochwasserschutzes durch die ausgeführte Regulierung eintrete. Das in m3/s angegebene Bemessungshochwasser stimme nicht einmal annähernd. Es müßten die Bemessungshochwässer daher wesentlich höher angenommen werden. Daher würden auch die hydraulischen Berechnungen nicht stimmen. Im weiteren legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dar, daß die Leistung des Brückendurchlasses bei seiner Liegenschaft 19 m3/s betrage, diese aber nicht geeignet sei, das HQ100 des T-baches im Ausmaß von 13 m3/s und 15 m3/s aus dem HQ100 des S-baches abzuführen. Hinzu käme noch eine Minderung des Abfuhrvermögens wegen Hartschneeverwehungen um 50 %. Die Aussagen im technischen Bericht des bewilligten Projektes seien unzutreffend gewesen. Es seien daher - so wird abschließend in dieser Stellungnahme vom Beschwerdeführer gefordert - die Herstellung eines Hochwasserschutzdammes, einer eigenen Haus- und Betriebszufahrt, die Aufstellung von Schneeplanken, die Errichtung eines Zugangssteges und eine Vorsorge dafür erforderlich, daß die noch im öffentlichen Gut befindliche Zufahrt im Winter auch tatsächlich zufriedenstellend geräumt werde.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. September 1985 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt, den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführer lediglich mit eigenen, sachverständig nicht untermauerten Behauptungen entgegengetreten. Eine bloß unbewiesene Behauptung vermöge jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das schlüssige Gutachten eines Sachverständigen nicht zu entkräften. Auch vermöge eine als Lehrling, Praktikant, Angestellter oder auch selbständiger Meister bei Brückenbau, Wehrbau und Uferschutzbau erworbene Erfahrung das Fachwissen und die Ausbildung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht zu ersetzen. Nach Ansicht des Amtssachverständigen stimme das ausgeführte Projekt mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung überein und seien die nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig; der Berufung habe keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Vermeidung der Beeinträchtigung seiner Rechte bei Ausführung der gegenständlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten, auf Beseitigung nicht bloß geringfügiger bzw. seinen Rechten nachteiligen Mängel und Abweichungen von der erteilten Bewilligung sowie seinem Recht auf klare Abgrenzung der Abfluß- und Gefährdungsräume der Gewässer von den Intensivzonen der Besiedlung, der Wirtschaft und des Verkehrs, insbesondere seiner gewerblich genutzten Liegenschaft verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Prüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Danach ist Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Prüfungsverfahren kann das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Gegen den Überprüfungsbescheid können nicht Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 28. September 1956, Slg. Nr. 4152/A, vom 20. Dezember 1976, Slg. Nr. 9208/A, u.a.m.). Das Überprüfungsverfahren bietet auch keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und neuen baulichen Herstellungen, die nicht vom Bewilligungsbescheid umfaßt sind, aufgrund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufrechterhaltene Forderung nach Herstellung eines Hochwasserschutzdammes im Bereich seiner Liegenschaft nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, das Abflußprofil von 6,3 m2 im Bereich der Brücke bei km 0,785 sei zu klein, um das HQ30 von 10 m3/s im T-bach und 5,1 m3/s vom HQ30 des S-baches (25,1 m3/s) abzuführen; das Abflußvermögen in diesem Bereich betrage nach den Feststellungen des Amtssachverständigen 11 m3/s.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß eine Abfuhr von Hochwässern aus dem S-bach über den regulierten T-bach von der mit Bescheid vom 8. Oktober 1971 erteilten Bewilligung nicht umfaßt ist; diese Bewilligung hat projektsgemäß nur die Sicherstellung eines Abfuhrvermögens eines HQ30 = 3,2 m3/s des T-baches vorgesehen. Zwar wurde während der Jahre der Bauausführung der Regulierung erkannt, daß das HQ30 des T-baches 10 m3/s betrage, doch kann auch diese Wassermenge im Bereich der genannten Brücke schadlos abgeführt werden, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde. Auch die Beschwerdedarlegungen haben nicht aufzuzeigen vermocht, daß der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung eine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeuten würde, wenngleich auch dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß die vorgeschlagene Lösung einer Ergänzung durch weitere Regulierungsprojekte zugänglich ist.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß die im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juli 1982 genehmigte Abweichung vom bewilligten Projekt, die mit dem bekämpften Bescheid bestätigt worden ist, nicht geringfügig sei. Mit dieser Behauptung wird übersehen, daß bei der Beurteilung der Frage nach der Geringfügigkeit einer Abweichung der Rechtsgrund der erteilten Bewilligung nicht außer acht gelassen werden darf (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. Februar 1981, Zl. 2867/80). Der Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1971 gründet sich unter anderem auf § 41 WRG 1959, wonach (Abs. 4) Schutz- und Regulierungswasserbauten so auszuführen sind, daß öffentliche Interessen nicht verletzt und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Wie weit unter Bedachtnahme auf den Umfang der erteilten Bewilligung jene Abweichung seinen Rechten nachteilig sei, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren noch in der Beschwerde dargetan. Die belangte Behörde ist der Ansicht - hierin vermochte der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erkennen - , daß in der übrigens mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgten Verlegung der Brücke bachaufwärts und der damit verbundenen Änderung des Durchflußquerschnittes nur eine geringfügige Abweichung, ohne daß diese das projektierte Abflußvermögen für ein HQ30 des T-baches berühren könnte, vorliegt. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist damit der Boden entzogen.

Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, da der Hinweis im bekämpften Bescheid auf die eingeholten Gutachten (Mehrzahl) nicht unrichtig ist, da tatsächlich die belangte Behörde ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und ein solches des hydrographischen Zentralbüros, das dem erstgenannten Gutachten zugrunde gelegt wurde, eingeholt hat; ein weiteres Gutachten wurde im bekämpften Bescheid nicht verwertet. Die Rüge, der Name des Amtssachverständigen sei dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben worden, ist deshalb unberechtigt, da der Name des Amtssachverständigen (eine physische Person) schon aus der Amtshandlung der belangten Behörde am 28. April 1983 dem Beschwerdeführer bekannt sein mußte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, daß die belangte Behörde den eigenen, nicht von Fachkunde getragenen und allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen und ihrer Entscheidung das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zugrunde gelegt hat. Daran vermag der Hinweis der Beschwerde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach begründete Aussagen eines Laien zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens führen könnten, im Beschwerdefall nichts zu ändern, da die hier zur Beurteilung stehenden Fragen ausschließlich solche fachlicher Natur sind, für die das Wissen eines Laien nicht maßgeblich herangezogen werden kann.

Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil für diese behauptete Rechtsverletzung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof und demnach gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG abgesehen werden.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 11. März 1986

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