VwGH 82/07/0161

VwGH82/07/016115.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der X in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juli 1982, Zl. 510.735/04-I 5/82, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf wasserpolizeiliche Maßnahmen (mitbeteiligte Partei: Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 21), zu Recht erkannt:

Normen

VVG §1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §34;
VVG §1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Juli 1970 hat der Landeshauptmann der Steiermark für das Grazer Wasserwerk Andritz ein "Schutzgebiet III" festgelegt. In diesem Gebiet befinden sich auch Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin, auf welche sich u.a. die nachfolgenden, im Schutzgebietsbescheid erteilten Auflagen beziehen:

"14.) Die Einstellplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz der Firma X, früher K, und in der Glaserei AF sind mit betonierten Abstellplatten zu versehen.

15.) Im Bereiche des Lagerplatzes der Fa. X, früher K, sind Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, und Gebinde, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befinden, nur unter Dach und auf ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig ausgebaut sind, zu lagern."

Im Zuge einer von der belangten Behörde über Berufungen mehrerer Parteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, am 22. Oktober 1971 durchgeführten Verhandlung erklärte der Vertreter der Wasserberechtigten (der nunmehrigen mitbeteiligten Partei) zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Entschädigungsansprüchen:

"Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen baulichen Vorkehrungen auf dem Grundstück des Berufungswerbers werden durch die Antragstellerin durchzuführen sein. Andere Behinderungen oder Schädigungen wurden nicht geltend gemacht und beziffert."

In derselben Verhandlung äußerte sich der Sachverständige der mitbeteiligten Partei, Prof. Dipl.Ing. Dr. N, zu diesem Thema wie folgt:

"Soweit aus dem Bescheid (10. Juli 1970 Punkt 14 und 15) ersichtlich, ist lediglich der Abstellplatz zu betonieren und sind die gelagerten Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, vor Niederschlagswasser zu schützen.

Die Kosten für diese Maßnahmen werden von den Stadtwerken Graz übernommen. Es ist unverständlich, daß in Zeiten, wo schon jedermann vom Umweltschutz gehört haben dürfte, gegen diese Vorschreibungen berufen wird. Seien wir doch glücklich, daß Graz seiner Bevölkerung noch ein Wasser anbieten kann, das die Gesundheit in keiner Weise gefährdet."

In ihrem hierauf erlassenen Bescheid vom 28. Dezember 1971 wies dann auch die belangte Behörde selbst darauf hin, daß die nunmehrige Mitbeteiligte im Verfahren dargelegt habe, die Kosten der Auflagen 14 und 15 würden sie (und demnach nicht die nunmehrige Beschwerdeführerin) belasten. Die belangte Behörde führte dazu aus, dies könne bereits aus Wortlaut und Sinn dieser beiden Vorschreibungen herausgelesen werden. Denn grundsätzlich richteten sich Schutzanordnungen nur mit Unterlassungen und Duldungen an Dritte, während aktive Handlungen dem geschützten Wasserberechtigten oblägen; es sei daher auch kein aktueller Entschädigungstitel der Beschwerdeführerin gegeben.

Diesem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1971 bekämpfte die Beschwerdeführerin mit einer beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 619/72 anhängig gewesenen Beschwerde. Weder in dem über diese Beschwerde ergangenen Erkenntnis vom 8. März 1974 (Slg. Nr. 8565/A) noch in dem darauffolgenden Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 1974 ergab sich jedoch eine Änderung der somit rechtskräftig entschädigungslos angeordneten Auflagen 14 und 15 aus dem eingangs angeführten Bescheid des Landeshauptmannes.

Die darin angeordneten baulichen Maßnahmen wurden allerdings in der Folge nicht verwirklicht. Anläßlich einer Wasserrechtsverhandlung am 8. Oktober 1979 wurde festgestellt, daß auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin Altmotore, Tanks u. dgl. gelagert würden. Ein wasserundurchlässiger Belag sei nicht vorhanden, sodaß die Gefahr bestehe, daß Öl und andere wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangten. Daher sei ein entsprechendes Verfahren betreffend Beseitigung solcher wassergefährdender Stoffe im Schutzgebiet durchzuführen. Im Zuge der Verhandlung vom 8. Oktober 1979 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Verpflichtungen der Mitbeteiligten aus den eingangs wiedergegebenen Auflagen hin. Ihre diesbezügliche Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 11. Oktober 1979, in welchem sie wörtlich ausführte:

"Ich bitte und beantrage, der Grazer Stadtwerke AG und der Firma X möge aufgetragen werden, ein allfälliges einvernehmliches Ergebnis aufgrund von Verhandlungen über diese zu treffenden Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde bis 30. 11. 1979 vorzulegen. Widrigenfalls möge die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen zur Durchführung auf Kosten der Grazer Stadtwerke AG dem Grundstückseigentümer detailliert im einzelnen auferlegen."

In einer hierauf am 6. Februar 1980 an Ort und Stelle durchgeführten weiteren Verhandlung erklärte sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung verschiedener als Sofortmaßnahmen für notwendig erkannter Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor dem Eindringen von Öl bereit. Sie verwies aber neuerlich darauf, daß die der Mitbeteiligten obliegende Auflagenerfüllung noch ausstehe. Um die Jahreswende 1980/1981 wurde die Durchführung der Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin seitens des Landeshauptmannes kontrolliert, wobei die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. Jänner 1981 neuerlich auf ihre in der Verhandlung vom 6. Februar 1980 abgegebene Stellungnahme verwies.

Da der Landeshauptmann auch in der Folge keinen Bescheid erließ, brachte die Beschwerdeführerin am 30. November 1981 bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag ein, in welchem sie ausführte, daß sie bereits am 11. Oktober 1979 einen Antrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz WRG 1959 gestellt habe, die zuständige Behörde jedoch durch mehr als zwei Jahre untätig geblieben sei. Diesem Devolutionsantrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Februar 1982 mit der Begründung nicht Folge, daß von einem ausschließlich behördlichen Verschulden als unerläßlicher Voraussetzung für eine Entscheidung der Devolutionsbehörde keine Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin könne aus den im öffentlichen Interesse gemachten Vorschreibungen 14 und 15 für sich selbst "gar keine einschlägige echte Berechtigung" ableiten; die in § 31 WRG 1959 vorgesehene Sorge für die Reinhaltung belaste jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, so auch die Beschwerdeführerin selbst.

Dieser Bescheid wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Mai 1982, Zl. 82/07/0058, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Begründung verwiesen werden kann.

Auf Grund dieses verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses hatte die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG 1965 den Übergang der Zuständigkeit nach § 73 AVG 1950 zu bejahen und über den Antrag der Beschwerdeführerin selbst abzusprechen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1982 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 34 und 102 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 AVG 1950 zurück. Die strittigen Schutzgebietsvorschreibungen im Sinne des § 34 WRG 1959 seien im öffentlichen Interesse sowie in dem der Grazer Stadtwerke AG - Wasserwerke gemacht worden, ihre Durchführung belaste ja auch kostenmäßig letztere. Im übrigen treffe die allgemeine Sorge für die Reinhaltung nach § 31 WRG 1959 grundsätzlich jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, somit auch die Beschwerdeführerin. In erster Linie sei es aber in concreto Angelegenheit der Mitbeteiligten selbst, die zum Schutze ihrer Wasserversorgung notwendigen gegenständlichen Vorkehrungen endlich zu treffen. Wenn dies weiterhin in die Länge gezogen werden sollte, wäre es Aufgabe der zuständigen Wasserrechtsbehörde erster Instanz, die Maßnahmen von Amts wegen - also bescheidmäßig im öffentlichen Interesse - anzuordnen. Auf die Wahrung derartiger öffentlicher Interessen komme jedoch nur demjenigen, dessen rechtlich ausdrücklich geschützte subjektive Interessen damit gleichzeitig zusammenfallen, also im Beschwerdefall ausschließlich der Mitbeteiligten, ein Rechtsanspruch zu. Ein bloß wirtschaftliches Interesse, wie jenes der Beschwerdeführerin an der Erlassung eines ebensolchen Bescheides, könne allerdings einem erst Parteistellung verleihenden rechtlichen Interesse gemäß § 102 WRG 1959 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 nicht gleichgesetzt werden. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sei zu verneinen, zumal Schutzansprüche sich nach Wortlaut und Sinn des § 34 WRG 1959 und auch der strittigen Schutzvorschreibungen selbst nur mit Unterlassungen und Duldungen an Dritte richteten, während aktive Handlungen dem geschützten Wasserversorgungsberechtigten oblägen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Einbringung des im Oktober 1979 gestellten Sachantrages sei daher nach wie vor nicht gegeben, weshalb dieser Antrag "im Lichte des bezogenen VwGH-Erkenntnisses" (gemeint vom 18. Mai 1982) zurückzuweisen gewesen sei.

Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgend, stellte die Beschwerdeführerin am 24. August 1982 bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Antrag, behördlicherseits, also von Amts wegen, auf die Mitbeteiligte mit Zielrichtung der Herstellung der bislang unterlassenen baulichen Maßnahmen gemäß den Vorschreibungspunkten 14 und 15 einzuwirken. Die Beschwerdeführerin wies in diesem Antrag aber ausdrücklich darauf hin, daß sie damit ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgebe, wonach sie selbst als Partei zu einer Antragstellung legitimiert sei.

Diesen Standpunkt verficht die Beschwerdeführerin auch in ihrer gegen den angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1982 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die belangte Behörde wiederholt in ihrer Gegenschrift im wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und ergänzt, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht näher dargelegt habe, daß durch das bisherige Unterbleiben der der Mitbeteiligten obliegenden Vorkehrungen in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen worden sei; die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen verstießen daher gegen das Neuerungsverbot.

Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Sie führt darin u.a. aus, daß sie sich niemals geweigert habe, die im Schutzgebietsbescheid festgesetzten Maßnahmen durchzuführen. Auf Grund von Veränderungen in den Benützungsverhältnissen des Grundstücks der Beschwerdeführerin seien solche Maßnahmen aber weder tunlich noch erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Unrecht bezieht sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführerin auf diesbezügliche Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1982. Im damaligen Beschwerdeverfahren hat die belangte Behörde die Verneinung des Überganges der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 u.a. damit begründet, daß die Beschwerdeführerin aus den strittigen Vorschreibungen 14 und 15 "für sich selbst gar keine einschlägige echte Berechtigung" abzuleiten vermöge. Mit seinen Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 5 des Erkenntnisses vom 18. Mai 1982 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, daß eine Verneinung der Antragslegitimation der Beschwerdeführerin sich keinesfalls dafür eigne, das Fehlen eines behördlichen Verschuldens an der Verzögerung der Erledigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages und damit die mangelnde Berechtigung ihres Devolutionsantrages zu begründen. Keinesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch damit "unwidersprochen gelassen", daß der Beschwerdeführerin die Antragslegitimation fehle.

Der strittige, im Oktober 1979 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist nach seinem Inhalt und nach der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrem Devolutionsantrag als Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Befehls gemäß § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz WRG zu verstehen. Nach dieser Gesetzesstelle ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Es war im Verwaltungsverfahren von allem Anfang an klar, daß sich die strittigen Vorschreibungen 14 und 15 auf ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Betriebsgelände bezogen. Aus diesem Grunde vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Auffassung - nämlich die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei bereits durch diese Vorkehrungen in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen worden, sei als Neuerung unbeachtlich - nicht zu teilen. Die zunächst der Beschwerdeführerin möglich gewesene uneingeschränkte Nutzung ihres Grundeigentums für ihre betrieblichen Zwecke wurde durch die Vorschreibungen 14 und 15 bis zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen eingeengt und ihr aus dieser Einengung erwachsener Entschädigungsanspruch wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die Maßnahmen auf Kosten der Mitbeteiligten durchgeführt würden. Infolge der Nichtdurchführung dieser Arbeiten hat die Beschwerdeführerin aus der erhöhten Sorgfaltspflicht im Sinne des § 31 WRG 1959 bereits behördliche Schritte in Kauf nehmen müssen.

Durch die in den Vorschreibungen 14 und 15 angeordneten Arbeiten wurde die Beschwerdeführerin daher in ihrem Grundeigentum mehrfach berührt, was ja bereits ihre Parteistellung im Verfahren nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 begründet hat.

Dessenungeachtet hat die belangte Behörde jedoch dadurch, daß sie der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung über die inhaltliche Berechtigung ihres -im übrigen verfehlt formulierten - Antrages verweigerte und diesen Antrag zurückwies, im Ergebnis das Gesetz nicht verletzt. Eines auf § 138 WRG 1959 gestützten Antrages der Beschwerdeführerin bedurfte es nämlich schon deshalb zur Erreichung des von der Beschwerdeführerin angestrebten Zieles nicht, weil ein entsprechender Exekutionstitel gegen die Mitbeteiligte bereits durch die rechtskräftig und vollstreckbar formulierten Auflagen 14 und 15 im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde. Da die Mitbeteiligte schon auf Grund dieser Auflagen zur Befestigung des Bodens im Bereich des Betriebes der Beschwerdeführerin bzw. zur Durchführung der dafür erforderlichen baulichen Vorkehrungen auf ihre Kosten verpflichtet war, bedurfte die Beschwerdeführerin eines die bisher unterlassene Durchführung dieser Arbeiten neuerlich anordnenden wasserpolizeilichen Befehles nicht. Vielmehr steht es ihr als insofern aus dem Bewilligungsbescheid Berechtigten zu, die Vornahme der erforderlichen Vollstreckungsschritte zur Erfüllung dieser Auflagen bei den Behörden zu erwirken.

Da die Beschwerdeführerin die Durchsetzung der von ihr als "unterlassene Arbeiten" gemäß § 138 WRG 1959 geltend gemachten Verpflichtungen der Mitbeteiligten bereits jetzt im Rahmen eines Exekutionsverfahrens erreichen kann, war die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels im Wege eines Verfahrens gemäß § 138 WRG 1959 nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin wurde daher in ihren Rechten nicht dadurch verletzt, daß ihr auf die Schaffung eines bereits bestehenden Exekutionstitels hinauslaufender Antrag durch die belangte Behörde zurückgewiesen wurde.

Da sich die Beschwerde aus diesen Überlegungen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b sowie 59 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 15. Februar 1983

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